WD 5 - 3000 - 138/20 (3. Dezember 2020) © 2020 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Berufe in der Immobilienwirtschaft unterliegen in Deutschland grundsätzlich keinen speziellen Regelungen. So ist insbesondere die Ausbildung zum Beruf des Immobilienmaklers nicht geregelt . Lediglich die „Berufsausbildung zum Immobilienkaufmann/zur Immobilienkauffrau“ ist Gegenstand einer entsprechenden Verordnung.1 Nach § 34c Absatz 1 Gewerbeordnung2 bedarf allerdings „der Erlaubnis der zuständigen Behörde “, wer „gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen […] will“ (gemeint ist hiermit: Immobilienmakler). Die Erlaubnis ist nach Absatz 2 insbesondere dann zu versagen, „wenn 1. […] der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen […] in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung , Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist, 2. der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt […].“ Ferner besteht nach § 34c Absatz 2a Gewerbeordnung i. V. m. § 15b und den Anlagen 1 bis 3 der „Verordnung über die Pflichten der Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter“3 eine Pflicht zur regelmäßigen Weiterbildung.4 *** 1 https://www.gesetze-im-internet.de/immobkfmausbv/ImmobKfmAusbV.pdf. 2 http://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__34c.html (Hervorhebung durch Autor). 3 http://www.gesetze-im-internet.de/gewo_34cdv/index.html. 4 Näher hierzu z. B.: https://www.ihk-muenchen.de/de/Service/Recht-und-Steuern/Gewerbeerlaubnisse-der- IHK/Gewerbeerlaubnisse-nach-%C2%A7-34c-GewO/Weiterbildungspflicht-f%C3%BCr-Immobilienmakler-und- Wohnimmobilienverwalter/#st_text_picture. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Regelung von Berufen in der Immobilienwirtschaft