WD 5 - 3000 - 131/18 (26. September 2018) © 2018 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. In dem der Kurzinformation zugrunde liegenden Auftrag wird unter Hinweis auf den Benchmarking Report 6.1 des Council of European Energy Regulators (CEER) um eine Ergänzung der Angaben des Sachstandes WD 5 – 3000 – 014/17 (Link: www.bundestag .de/blob/496056/9b97deb8a246fd8d15a2760596ce28df/wd-5-014-17-pdf-data.pdf, zuletzt aufgerufen am 26. September 2018) zur Dauer der ungeplanten Unterbrechung der Stromversorgung pro angeschlossenem Endverbraucher und Kalenderjahr (unplanned SAIDI) in Deutschland, Frankreich und Belgien um die Werte für die Jahre 2015 und 2016 gebeten. Wie im o. g. Sachstand erwähnt, unterscheidet der CEER bei der Ermittlung des SAIDI (System Average Interruption Duration Index) zwischen ungeplanten und geplanten Unterbrechungen der Stromversorgung (unplanned bzw. planned SAIDI) sowie einer Berücksichtigung und dem Ausschluss außergewöhnlicher Ereignisse (including bzw. without exceptional events). Nach Angaben des Benchmarking Reports 6.1 des CEER belief sich der unplanned SAIDI unter Einschluss außergewöhnlicher Ereignisse für Deutschland im Jahr 2015 auf 15,16 und im Jahr 2016 auf 13,26 Minuten pro Netzkunde; für Frankreich betrug er im Jahr 2015 57,60 und im Jahr 2016 52,60 Minuten pro Netzkunde. Vgl. CEER (2018). Energy Quality of Supply Work Stream (EQS WS). CEER Benchmarking Report 6.1 on the Continuity of Electricity and Gas Supply. Data update 2015/2016. Ref: C18- EQS-86-03. 26-July-2018. Brussels. S. 59, Tabelle 7. Link: www.ceer.eu/documents/104400/-/- /963153e6-2f42-78eb-22a4-06f1552dd34c (zuletzt aufgerufen am 26. September 2018). Ohne Berücksichtigung außergewöhnlicher Ereignisse belief sich der unplanned SAIDI dagegen laut CEER für Deutschland im Jahr 2015 auf 12,70 und im Jahr 2016 auf 12,80 Minuten pro Netzkunde , für Frankreich im Jahr 2015 auf 51,70 und im Jahr 2016 auf 48,70 Minuten pro Netzkunde . Vgl. CEER (2018). A. a. O. S. 60. Tabelle 8. Der CEER Benchmarking Report 6.1 enthält, wie im Auftragsschreiben erwähnt, keine SAIDI- Werte für Belgien; vgl. CEER (2018), a. a. O., S. 10, Fußnote 1. Daher hat der Fachbereich WD 5 die belgische Regulierungsbehörde Commission de Régulation de l’Electricité et du Gaz (CREG), Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Ungeplante Unterbrechungen der Stromversorgung in Deutschland, Frankreich und Belgien in den Jahren 2015 und 2016 Kurzinformation Ungeplante Unterbrechungen der Stromversorgung in Deutschland, Frankreich und Belgien in den Jahren 2015 und 2016 Fachbereich WD 5 (Wirtschaft und Verkehr, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Brüssel, gebeten, ihm die entsprechenden Angaben - unplanned SAIDI including bzw. without exceptional events - für die Jahre 2015 und 2016 zur Verfügung zu stellen. In ihrem Antwortschreiben hat die CREG mitgeteilt, dass sie über die angeforderten Daten für die Jahre 2015 und 2016 nicht verfüge. Derzeit werde der „System Average Interruption Duration Index " (SAIDI) von den regionalen Regulierungsbehörden für die Kunden in ihrer Region bestimmt, ein Gesamtwert für Belgien sei für 2015 und 2016 nicht berechnet worden. Ergänzend hat die CREG auf die beiden folgenden Veröffentlichungen der flämischen Regulierungsbehörde „Vlaamse Regulator van de Elektriciteits- en Gasmarkt“ (VREG) zur Elektrizitätsund Erdgasversorgung Flanderns aufmerksam gemacht: VREG (2017). Stroom- en aardgasonderbrekingen (2016). Link: www.vreg.be/sites/default/files /infografieken/infografiek_stroom-_en_aardgasonderbrekingen_2016.pdf (zuletzt aufgerufen am 26. September 2018). VREG (2017). Rapport van de Vlaamse Regulator van de Elektriciteits- en Gasmarkt van 1 augustus 2017. Link: www.vreg.be/sites/default/files/document/rapp-2017-09.pdf (zuletzt aufgerufen am 26. September 2018). Gemäß der Publikation „Stroom- en aardgasonderbrekingen (2016)“ der VREG betrug in Flandern die ungeplante Unterbrechung der Stromversorgung auf der Ebene der Niederspannung (Laagspanning ) je Netzkunde im Jahr 2015 vier Minuten 59 Sekunden und im Jahr 2016 vier Minuten 49 Sekunden. Auf der Ebene der Mittelspannung (Middenspanning) belief sich der entsprechende Wert für 2015 auf 15 Minuten 5 Sekunden und für 2016 auf 15 Minuten 22 Sekunden. Insofern wurde die Stromversorgung in Flandern für die an die Nieder- und Mittelspannungsnetze angeschlossenen Kunden im Jahr 2015 pro Netzkunde insgesamt für die Dauer von 20 Minuten vier Sekunden und im Jahr 2016 pro Netzkunde insgesamt für die Dauer von 20 Minuten 11 Sekunden ungeplant unterbrochen. Diese Werte werden größtenteils auch im „Rapport van de Vlaamse Regulator van de Elektriciteits- en Gasmarkt van 1 augustus 2017“ der VREG aufgeführt. Entsprechende Angaben finden sich für den Bereich der Niederspannung in Abschnitt 3.1.2 („Onbeschikbaarheid laagspanning“) auf Seite 10 f. und für den Bereich der Mittelspannung in Abschnitt 3.2.2 („Onbeschikbaarheid op het middenspanningsnet“) auf Seite 13 f. des Berichts. Er unterstreicht ausdrücklich , dass sich die Angaben auf ungeplante Unterbrechungen der Stromversorgung unabhängig von ihrer Ursache beziehen; vgl. ebenda, S. 10, 13. ***