© 2018 Deutscher Bundestag WD 5 - 3000 - 126/18 Regelungen zur Weinüberwachung und -kennzeichnung Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 126/18 Seite 2 Regelungen zur Weinüberwachung und -kennzeichnung Aktenzeichen: WD 5 - 3000 - 126/18 Abschluss der Arbeit: 27. September 2018 Fachbereich: WD 5: Wirtschaft und Verkehr; Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 126/18 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung 4 2. Zuständigkeit für die Weinüberwachung 4 3. Tests im Rahmen der Qualitätsüberwachung 4 4. Kennzeichnung, Amtliche Prüfungsnummer und Gebühren 5 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 126/18 Seite 4 1. Fragestellung Gefragt wurde nach der Zuständigkeit für die Kontrolle bei der Weinproduktion und für die Untersuchung der Weineigenschaften vor dem Inverkehrbringen des Produkts. Zudem ist von Interesse , wer die Kosten für die Untersuchung trägt, und ob national eine Verpflichtung zur Kennzeichnung der Weinprodukte mit zusätzlichen Etiketten besteht, abgesehen von der vom europäischen Rechtsrahmen vorgeschrieben obligatorischen Kennzeichnung. Dabei können nicht alle Besonderheiten des Weinrechts dargestellt werden. Vielmehr wird ein Überblick gegeben. 2. Zuständigkeit für die Weinüberwachung Das Weingesetz (WeinG)1 regelt neben dem Weinanbau und der Verarbeitung auch das Inverkehrbringen und die Absatzförderung von Wein. Nach § 16 Abs. 1 WeinG dürfen nur Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden, die von handelsüblicher Beschaffenheit sind. Für die Kontrollen bei der Weinproduktion sind die jeweiligen Bundesländer zuständig. Nach § 31 Abs. 1 WeinG sind in den Bundesländern zur Unterstützung der Überwachungsbehörden Weinkontrolleure bestellt.2 Einzelheiten sind in sowohl in der Weinverordnung3 sowie in der Wein-Überwachungsverordnung 4 geregelt. 3. Tests im Rahmen der Qualitätsüberwachung Das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit schreibt hierzu: „Die Untersuchung der Weine beginnt mit der sensorischen Prüfung, die von den Weinkontrolleuren durchgeführt wird. Hierbei wird geprüft, ob der Wein Fehler aufweist und ob der sensorische Eindruck von den Angaben zu Herkunft, Rebsorte oder Jahrgang abweicht. Weisen die Erzeugnisse Fehler oder Auffälligkeiten auf, ergeben sich bereits im Vorfeld weitere über die Routine hinaus gehende Untersuchungen. Unter Fehlern bei einem Wein sind unerwünschte optische, geruchliche und geschmackliche Eindrücke zu verstehen. Am bekanntesten ist wohl der Korkfehler, zu erkennen am muffigen Geruch und Geschmack. Dieser kommt jedoch durch die zunehmende Verwendung von alternativen Verschlüssen (Schraubverschlüsse, Kunststoffstopfen) immer seltener vor. Auch während der Gärung und Lagerung können Stoffe entstehen, die sich im Endprodukt durch Fehlnoten bemerkbar machen (z.B. Essigstich). 1 BGBl. I 2011, S. 66; zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 27.6.2017; BGBl. I 2017, S. 1966. https://www.gesetze-im-internet.de/weing_1994/WeinG_1994.pdf 2 S. z.B. Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES), https://www.laves.niedersachsen.de/startseite/lebensmittel/lebensmittelgruppen/getraenke/weinuntersuchungund -ueberwachung--wissenswertes-und-aktuelles-aus-niedersachsen-73876.html (letzter Abruf 25.9.2018). 3 Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009, BGBl. I S. 827, zuletzt geändert durch Art. 16 VO zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die VO (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel vom 5.7.2017 (BGBl. I S. 2272). 4 Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002, BGBl. I S. 1624, zuletzt geändert durch Art. 2 Elfte VO zur Änd. weinrechtlicher Vorschriften vom 4.1.2016, BGBl. I S. 2. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 126/18 Seite 5 Ein häufig anzutreffender Fehler ist die auf Überlagerung zurückzuführende Oxidation. Die Abbildung veranschaulicht den Verlauf einer Oxidation, die sich geruchlich und geschmacklich durch eine sherryartige Note bemerkbar macht. Sie geht mit einer Braunfärbung einher, die bei dem abgebildeten Weißwein gut zu sehen ist. Typisch für diese Weine ist, dass mit fortschreitender Oxidation der Gehalt an Schwefeldioxid abnimmt. Weine, die sensorische Fehler aufweisen, sind nicht verkehrsfähig, das heißt diese Erzeugnisse dürfen nicht mehr verkauft werden. Die chemisch-physikalische Untersuchung umfasst die quantitative Bestimmung der wichtigsten Inhaltsstoffe wie den vorhandenen Alkohol, Extrakt, Zucker, organische Säuren, Gärungsnebenprodukte und Mineralstoffe, sowie die Prüfung auf Verwendung von üblicherweise in der Weinbereitung eingesetzten Zusatzstoffen (Konservierungsstoffe, Antioxidationsmittel). Die Überprüfung weiterer Inhaltsstoffe wie Shikimisäure oder Anthocyane erfolgt entweder im Rahmen eines Untersuchungsprogramms oder bei sensorisch und analytisch auffälligen Proben. Neben klassischen Untersuchungsmethoden wie Pyknometrie und Titrimetrie kommen moderne Verfahren wie Hochleistungsflüssigkeitschromatografie (HPLC), Infrarotspektroskopie (FTIR) und Gaschromatografie (GC) zur Anwendung. Zunehmend gewinnt bei Wein die Stabilisotopenanalyse an Bedeutung, die in Niedersachsen am Standort Oldenburg des LAVES durchgeführt wird. Mit Hilfe dieser Technik kann eine unzulässige Süßung mit nicht aus Trauben stammendem Zucker nachgewiesen werden. Auch Fremdwasser und Fremdalkohol im Wein können durch die Isotopenanalyse bestimmt werden. Die Beurteilung der Kennzeichnung schließt die Überprüfung der Erzeugnisse ab.“5 4. Kennzeichnung, Amtliche Prüfungsnummer und Gebühren Zu unterscheiden ist hier zwischen Weinen, die als Qualitäts-/Prädikatswein oder Landwein einzustufen ist, und anderem Wein. Der Darstellung im Merkblatt des Landes Baden-Württemberg entsprechend6 können hier nicht alle Spezialfälle und Besonderheiten aufgezeigt sondern nur wesentliche Hinweise gegeben werden. Bei deutschem Qualitäts- oder Prädikatswein ist - zusätzlich zu der in der EU vorgeschriebenen Kennzeichnung7 - auf dem Etikett die amtliche Prüfungsnummer (AP) anzugeben (§ 21 WeinV). Sie ist vom Weinhersteller zu beantragen (§ 22 WeinV) und wird abgefülltem inländischen Wein 5 Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES), https://www.laves .niedersachsen.de/startseite/lebensmittel/lebensmittelgruppen/getraenke/weinuntersuchung-und-ueberwachung --wissenswertes-und-aktuelles-aus-niedersachsen-73876.html (letzter Abruf 25.9.2018).Fettungen im Original . 6 S. hierzu CHEMISCHE UND VETERINÄRUNTERSUCHUNGSÄMTER BADEN-WÜRTTEMBERG Merkblatt Weinetikettierung, Stand: 07/2018, http://www.untersuchungsaemter-bw.de/pdf/merkblatt_weinetikettierung .pdf (letzter Abruf 25.9.2018) mit Beispielen für die Etikettierung. 7 Artikel 118y. Obligatorische Angaben. Verordnung (EG) Nr. 491/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse. https://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32009R0491&from=de. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 126/18 Seite 6 nach „systematischer organoleptischer und analytischer Untersuchung zugeteilt“ (§ 19 Abs. 3 WeinG). Rechtliche Grundlage für die Qualitätsprüfung sind im Bundesrecht §§ 19 und 20 WeinG, §§ 21 bis 28a Weinverordnung (WeinV). Für die Durchführung der Qualitätsprüfung hat z. B. in Rheinland-Pfalz, dem Bundesland mit dem größten Weinanbaugebiet, das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau im Jahr 2003 eine Verwaltungsvorschrift zur „Durchführung der Qualitätsprüfungen für Wein, Perlwein, Likörwein und Schaumwein und das Verfahren der Herabstufungen“8 erlassen. Sie ist bis zum 31. Dezember 2018 gültig. Laut Verwaltungsvorschrift unter Punkt 6 werden für die Qualitätsprüfung Gebühren nach der Landesverordnung über die Gebühren der landwirtschaftlichen Verwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis ) erhoben. Die Gebühren sind vom Antragsteller zu entrichten.9 *** 8 MinBl. 2003, S. 338; MinBl. 2008, S. 334; MinBl. 2013, S. 398. http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal /t/mog/page/bsrlpprod.psml?doc.hl=1&doc.id=VVRP-VVRP000000113&documentnumber=54&numberofresults =54&doctyp=vvrp&showdoccase=1&doc.part=F¶mfromHL=true#focuspoint 9 Ebenda.