© 2020 Deutscher Bundestag WD 5 - 3000 - 121/20 Bau von Bundesfernstraßen durch die Länder im Auftrag des Bundes Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 121/20 Seite 2 Bau von Bundesfernstraßen durch die Länder im Auftrag des Bundes Aktenzeichen: WD 5 - 3000 - 121/20 Abschluss der Arbeit: 2. Dezember 2020 Fachbereich: WD 5: Wirtschaft und Verkehr, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 121/20 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung 4 2. Auftrag zur Verwirklichung 4 3. Zeitpunkt der Verwirklichung 6 4. Bau durch die DEGES 7 5. Öffentlich-Private Partnerschaften (ÖPP) 9 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 121/20 Seite 4 1. Fragestellung Die Wissenschaftlichen Dienste wurden gefragt, inwieweit die Bundesländer rechtskräftig genehmigte Bundesfernstraßen-Projekte innerhalb einer bestimmten Frist verwirklichen müssen. Dabei wird die derzeit geltende Rechtslage, d. h. vor Inkrafttreten der Reform der Verwaltung der Bundesautobahnen am 1. Januar 2021, zugrunde gelegt. 2. Auftrag zur Verwirklichung Nach Art. 90 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz (GG)1 werden die Bundesautobahnen in Bundesverwaltung geführt. Abweichend davon werden die Bundesautobahnen nach Art. 143e Abs. 1 S. 1 GG längstens bis zum 31. Dezember 2020 von den Ländern im Auftrag des Bundes verwaltet (Auftragsverwaltung ). Ab dem 1. Januar 2021 sind die Bundesautobahnen in Bundesverwaltung und nicht mehr in Auftragsverwaltung zu führen. Die sonstigen Bundesfernstraßen werden auch nach dem 1. Januar 2021 weiterhin von den Bundesländern im Auftrag des Bundes verwaltet (Art. 90 Abs. 3 GG).2 Nach § 5 Abs. 1 S. 1 FStrG ist der Bund Träger der Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen, soweit nicht die Baulast anderen nach gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen obliegt. Im Rahmen der Auftragsverwaltung wird diese Straßenbaulast durch die Länder im Auftrag des Bundes wahrgenommen. Dabei ist wie folgt zu differenzieren: – Die Länder nehmen stets die externe Straßenbaulast wahr. Damit ist die nach außen wirkende Verwaltungstätigkeit zur Erfüllung der Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen gemeint. Die Sachkompetenz , d. h. die (interne) Sachbeurteilung und Sachentscheidung, liegt nur im Ausgangspunkt beim Land. Der Bund darf sie – insbesondere durch Ausübung seines Weisungsrechts nach Art. 85 Abs. 3 – an sich ziehen („Zugriffsrecht“). – Den Bund trifft im Innenverhältnis zu den Ländern die Finanzierungslast für den Bau, die Unterhaltung und die sonstigen Maßnahmen hinsichtlich der Bundesstraßen (finanzielle Straßenbaulast ). Inhaltlich umfasst die Straßenbaulast die Gesamtheit der mit dem Bau und der Unterhaltung der Straßen zusammenhängenden Aufgaben.3 Die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Bau ergeben sich u. a. aus dem Fernstraßenausbaugesetz (FStrAbG)4. So wird nach § 1 Abs. 1 S. 2 FStrAbG das 1 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100 - 1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 und 2 Satz 2 des Gesetzes vom 29. September 2020 (BGBl. I S. 2048) geändert worden ist, https://www.gesetze-im-internet.de/gg/GG.pdf. 2 Vgl. dazu https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/Stab-IGA/rechtliche-grundlagen.html. 3 Gröpl in Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 91. Ergänzungslieferung 2020, Art. 90 Rn. 98 und 116. 4 Fernstraßenausbaugesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2005 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3354) geändert worden ist, https://www.gesetze -im-internet.de/fstrausbaug/FStrAbG.pdf. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 121/20 Seite 5 Netz der Bundesfernstraßen nach dem Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ausgebaut, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist. Nach § 1 Abs. 2 S. 2 FStrAbG ist die Feststellung des Bedarfs durch den Bundesgesetzgeber für die Linienbestimmung nach § 16 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG)5 und für die Planfeststellung nach § 17 FStrG verbindlich. Die Planungsbehörde ist daran gehindert, den Verkehrsbedarf im Rahmen ihrer Abwägung (Abwägungsgebot) zu verneinen .6 Nach § 4 FStrAbG prüft das Bundesministerium für Verkehr und Infrastruktur (BMVI) nach Ablauf von jeweils fünf Jahren, ob der Bedarfsplan der Verkehrsentwicklung anzupassen ist. Eine Anpassung geschieht durch Gesetz. Solange der Gesetzgeber am Bedarfsplan festhält, bleibt dieser verbindlich.7 Der Ausbau erfolgt nach § 2 FStrAbG nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel. Nach § 5 Abs. 1 S. 1 FStrAbG stellt das BMVI zur Verwirklichung des Ausbaus Fünfjahrespläne auf. Aus ihnen ist der mittelfristige Investitionsbedarf ersichtlich.8 Sie bilden nach § 5 Abs. 1 S. 2 FStrAbG den Rahmen für die Aufstellung der Straßenbaupläne nach Art. 3 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes .9 Der Straßenbauplan ist als Anlage zum Bundeshaushalt aufzustellen (Art. 3 Abs. 1 Straßenbaufinanzierungsgesetz). Darin entscheidet der Haushaltsgesetzgeber jährlich über die Bereitstellung der Gelder für die einzelnen Projekte und damit endgültig über die Durchführung einer Ausbauinvestition.10 Die Bundesländer haben demnach den verbindlichen Auftrag, Projekte nach den Vorgaben des Bedarfsplanes und nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu verwirklichen. Im Gegensatz zum Bedarfsplan stellt der Planfeststellungsbeschluss keine Rechtsgrundlage für die oben genannte Verpflichtung der Länder dar. Er vermittelt nach § 75 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)11 dem Bauträger lediglich das Recht, das genehmigte Vorhaben durchzu- 5 Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795) geändert worden ist, https://www.gesetzeim -internet.de/fstrg/FStrG.pdf. 6 Sauthoff, ZUR 2006, 15 (17); Stüer, Bau- und Fachplanungsrecht, 5. Auflage 2015, Rn. 3691ff. 7 Vgl. Sauthoff, ZUR 2006, 15 (17); Stüer, Bau- und Fachplanungsrecht, 5. Auflage 2015, Rn. 3693ff. 8 Maß/Vogt, Fernstraßenausbaugesetz, Kommentar, 1. Aufl. 2013, § 5 Rn. 3; Melter, Neue Perspektiven für die Bundesfernstraßen, 2018, S. 80. 9 Straßenbaufinanzierungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, https://www.gesetze-im-internet.de/strfing/StrFinG.pdf. 10 Maß/Vogt, Fernstraßenausbaugesetz, Kommentar, 1. Aufl. 2013, § 5 Rn. 3; Melter, Neue Perspektiven für die Bundesfernstraßen, 2018, S. 81. 11 Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/VwVfG.pdf. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 121/20 Seite 6 führen. Eine Verpflichtung zur Durchführung lässt sich alleine aus einem Planfeststellungsbeschluss daher nicht ableiten.12 Wird mit der Durchführung eines Plans zur Realisierung eines Bundesfernstraßenvorhabens nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert (§ 17c Nr. 1 FStrG). 3. Zeitpunkt der Verwirklichung Zur Frage, wann die Länder ein Bedarfsplanvorhaben genau zu verwirklichen haben, enthalten Art. 90 GG sowie FStrG und FStrAbG keine zeitlichen Angaben. Die Bundesregierung hat sich in der Antwort auf eine Kleine Anfrage aus dem Jahre 2009 in dem Zusammenhang wie folgt geäußert : „Die Aufnahme eines Vorhabens in die Stufe Vordringlicher Bedarf13 hat neben der gesetzlichen Planrechtfertigung nach § 1 Absatz 2 des Fernstraßenausbaugesetzes (FStrAbG), die bedeutet, dass die Feststellung des verkehrlichen Bedarfs für die weiteren Planungsstufen verbindlich ist, zur Folge, dass ein uneingeschränkter Planungsauftrag für die Länder besteht . Das heißt, Linienbestimmung, Detailplanung, Planfeststellung und Bauvorbereitung können durch die Auftragsverwaltung eingeleitet bzw. weitergeführt werden. Ein fester Zeitraum, wann die Länder mit den Planungen beginnen müssen, ist durch das FStrAbG nicht vorgegeben. Unmittelbare gesetzliche Konsequenzen sieht das FStrAbG bei ausbleibenden Aktivitäten der Auftragsverwaltung nicht vor. Dem Bund steht jedoch im Rahmen der Auftragsverwaltung das Recht zur Weisung nach Artikel 85 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG) zu.“14 […] „Nach den Artikeln 90 und 85 GG planen, bauen, unterhalten und verwalten die Länder im Rahmen der Auftragsverwaltung die Bundesfernstraßen. Folglich haben die Auftragsverwaltungen innerhalb der Vorgaben, die durch die verschiedenen Dringlichkeiten für die einzelnen Projekte in dem vom Deutschen Bundestag beschlossenen FStrAbG mit dem anliegenden Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen gesetzt sind, einen weiten Handlungsspielraum für die eigene Reihung ihrer Planungen. Im Fünfjahresplan konkretisiert der Bund 12 Vgl. Kämper in Bader/Ronnellenfitsch, Beck-Online-Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), 49. Edition, Stand 1. Oktober 2020, § 75 Rn. 55. 13 Die Sichtweise der Bundesregierung dürfte auch für laufende und festdisponierte Vorhaben gelten. So sind nach § 8 FStrAbG auf laufende und festdisponierte Vorhaben die Rechtsvorschriften über Vorhaben des Vordringlichen Bedarfs anzuwenden. 14 Bundestags-Drs. 16/13760 vom 8. Juli 2009, Antwort auf Fragen 1 und 4 bis 6, http://dip21.bundestag .btg/dip21/btd/16/137/1613760.pdf; Hervorhebung durch Verf. dieser Ausarbeitung. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 121/20 Seite 7 den Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen hinsichtlich der mittelfristig vorgesehenen Projekte . Darin eingebunden sind die regelmäßig stattfindenden Planungsbesprechungen des Bundes mit den Auftragsverwaltungen. Der Bau der einzelnen Vorhaben setzt deren Finanzierung voraus, über die allein der Bund entscheidet. Im Rahmen der regelmäßig stattfindenden Haushalts- und Finanzierungsprogrammbesprechungen stimmt sich der Bund mit den Auftragsverwaltungen nach den Kriterien Dringlichkeit, Planungsstand und Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel über die Möglichkeit einzelner Baubeginne von Vorhaben ab. Die Entscheidung über einen Baubeginn trifft der Bund, in der Regel auf Vorschlag der Auftragsverwaltung. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 4 bis 6 verwiesen.“15 Aus den fehlenden gesetzlichen Vorgaben resultierende Spielräume der Länder stehen unter dem Vorbehalt der Festlegungen des Bundes im Rahmen seiner Rechts- und Fachaufsicht. So hat der Bund beispielweise die Möglichkeit, die (interne) Sachbeurteilung und Sachentscheidung (Sachkompetenz ) durch Ausübung seines Weisungsrechts nach Art. 85 Abs. 3 GG an sich zu ziehen (vgl. oben unter Abschnitt 2.).16 Des Weiteren könnten in bestimmten Fällen die Grundsätze des bundesfreundlichen Verhaltens oder haushaltsrechtliche Bestimmungen relevant sein, etwa wenn ein Land ein rechtlich zulässiges bzw. bereits im Bau befindliches Projekt mit Vordringlichem Bedarf auf unbestimmte Zeit verschiebt, weil es aus politischen Erwägungen mit dem Projekt grundsätzlich nicht (mehr) einverstanden ist und damit Mehrkosten für die öffentlichen Haushalte verursacht. So hat das Prinzip des bundesfreundlichen Verhaltens auch kompetenzbegrenzende Wirkung, welche willkürliches und durch sachfremde Erwägungen geleitetes Verhalten verbietet.17 4. Bau durch die DEGES Der Tätigkeitsbereich der Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH (DEGES) umfasst die Aufgabenstellung und Investitionsplanung, die Budgetplanung, den Grunderwerb, die Vertragsabschlüsse für Planungs- und Bauarbeiten, die Baubetriebsplanung, die Baulenkung und die Erfolgskontrolle bei Verkehrsinfrastrukturprojekten. Gesellschafter der GmbH sind zwölf Länder und der Bund. Jedes Bundesland kann mit der DEGES Dienstleistungsverträge schließen, um sie mit der Planung und/oder Baudurchführung von Bundesfernstraßenprojekten zu beauftragen. Zur Erfüllung ihres Auftrags kann sie Planungs- und Ausführungsarbeiten unter Beachtung des 15 Bundestags-Drs. 16/13760 vom 8. Juli 2009, Antwort auf Frage 2, http://dip21.bundestag .btg/dip21/btd/16/137/1613760.pdf; Hervorhebung durch Verf. dieser Ausarbeitung. 16 Gröpl in Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 91. Ergänzungslieferung April 2020, Art. 90, Rn. 116. 17 Vgl. dazu Voßkuhle/Kaufhold, JuS 2010, 873 (875). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 121/20 Seite 8 Vergaberechts an andere Unternehmen vergeben. Dabei sind auch Öffentlich-Private Partnerschaften (ÖPP) möglich.18 Die Übertragung der Aufgaben an die DEGES ändert an der verfassungsrechtlichen Aufgabenwahrnehmung durch die Länder nichts. Denn die Straßenbauverwaltungen der Länder bedienen sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben der DEGES ohne dieser dabei hoheitliche Aufgaben oder Befugnisse zu übertragen.19 Insoweit ändert sich an den oben unter den Abschnitten 1. und 2. beschriebenen Spielräumen und deren Grenzen für die Umsetzung des Bedarfsplans im Verhältnis zwischen Land und Bund nichts. Als Beispiel für einen Dienstleistungsvertrag über ein Bundesfernstraßenprojekt kann der Vertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und der DEGES vom 4. August 200820 angeführt werden. Nach § 2 Abs. 1 ist es Aufgabe der DEGES, den betreffenden Verkehrsabschnitt im eigenen Namen zu planen sowie für die Auftragsverwaltung Hamburg die mit dem Bau und dem Grunderwerb zusammenhängenden Verträge im Namen und auf Rechnung des Bundes abzuschließen und abzuwickeln. Bei der Erfüllung des Auftrages sind insbesondere die Planungs- und Ausführungsarbeiten unter Beachtung des jeweils geltenden Vergaberechts zu vergeben. Bei ihrer Aufgabenerfüllung unterliegt die DEGES dem Weisungsrecht des Landes (§ 2 Abs. 3 S. 2). Der zeitliche Rahmen für die zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus einem Rahmenterminplan, den die Parteien untereinander abstimmen und der auch geändert oder fortgeschrieben werden kann (§ 2 Abs. 2). Die Vertragsbestimmungen sind auf eine zügige Verwirklichung des Vorhabens angelegt. Dies ergibt sich aus der Zusammenschau der folgenden Vorschriften: § 2 Abs. 2: „Die DEGES erbringt ihre Leistungen unter besonderer Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit und stringenter Kosten- und Terminkontrolle. Grundlage hierfür ist ein noch zwischen den Vertragsparteien zu vereinbarender Rahmenterminplan sowie ein Kosten- und Finanzierungsplan in der jeweils fortgeschriebenen Fassung. Die Fortschreibung und Änderung dieser Pläne bedürfen jeweils der Zustimmung Hamburgs.“ 18 Stüer, Bau- und Fachplanungsrecht, 5. Auflage 2015, Rn. 4637, sowie https://www.deges.de/unternehmen/profil /. 19 Gutachten des Bundesbeauftragten für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung zu Organisationsformen und Finanzierungsvarianten für die Bundesfernstraßen, 2017, S. 17, https://www.bundesrechnungshof.de/de/veroeffentlichungen /produkte/gutachten-berichte-bwv/gutachten-bwv-schriftenreihe/langfassungen/2016-bwv-gutachtenorganisationsformen -und-finanzierungsvarianten-fuer-die-bundesfernstrassen; § 1 Abs. 4 des Rahmenvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg vom 26. Juni 2014, http://daten.transparenz.hamburg.de/Dataport .HmbTG.ZS.Webservice.GetRessource100/GetRessource100.svc/4b0f1a58-244c-4587-8188- ef9609e2c090/Akte_742.0400-007.pdf; Stüer, Bau- und Fachplanungsrecht, 5. Auflage 2015, Rn. 4637. 20 Dienstleistungsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und der DEGES vom 4. August 2008, http://daten.transparenz.hamburg.de/Dataport.HmbTG.ZS.Webservice.GetRessource100/GetRessource 100.svc/5e807a67-0228-426b-bdf5-d200fd204884/Akte_742.0400-007.pdf. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 121/20 Seite 9 § 3 Abs. 2 Unterabs. 2: „Hamburg unterstützt die DEGES bei der Bereitstellung aller auf Dauer oder nur vorübergehend benötigten Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte sowie der erforderlichen Bau- bzw. Betretungserlaubnisse für diese Grundstücke mit dem Ziel, dass Ausschreibung und Vergabe von Ingenieur- und Bauleistungen sofort nach Vorliegen eines vollziehbaren Planfeststellungsbeschlusses erfolgen können.“ § 2 Abs. 5: „Aus dem der DEGES übertragenen Aufgabenbereich gibt Hamburg zunächst die Entwurfsund Genehmigungsplanung zur Ausführung durch die DEGES frei. Die Entscheidung über die sich anschließenden Teile der Auftragsdurchführung durch DEGES steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Hamburger Senates und der Hamburger Bürgerschaft, die frühestmöglich herbeigeführt werden soll.“ Inwieweit die von anderen Ländern mit der DEGES abgeschlossenen Verträge vergleichbare Bestimmungen enthalten, kann hier nicht beantwortet werden, da diese Verträge – soweit ersichtlich – nicht veröffentlicht sind. 5. Öffentlich-Private Partnerschaften (ÖPP) Die Rechte und Pflichten der Vertragspartner bei Verträgen über ÖPP ergeben sich aus den konkreten Bestimmungen der jeweils einschlägigen Vereinbarungen. Das BMVI hat eine systematische Darstellung typischer vertraglicher Regelungen für das Verfügbarkeitsmodell (V-Modell) veröffentlicht. Bei diesem Modell übernimmt der Auftragnehmer Planung, Bau, Erhaltung Betrieb und (anteilige) Finanzierung für einen bestimmten Autobahnabschnitt. Dazu wird ein sogenannter Projektvertrag geschlossen.21 Aus der Zusammenschau der typischen Vertragsvorschriften kann auf die Verpflichtung des Auftraggebers, d. h. der öffentlichen Hand, geschlossen werden, den Auftragnehmer zu unterstützen und dabei die vereinbarten Termine zu respektieren. Hierzu können die folgenden Regelungen exemplarisch angeführt werden: „5.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer ab Beginn des Vertragszeitraums im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten bei der Erfüllung des Vertragsziels zu unterstützen , insbesondere die Erteilung eventuell noch erforderlicher Genehmigungen und Gestattungen zu fördern und den Auftragnehmer zu informieren, wenn es zu verkehrsbeeinträchtigenden Maßnahmen auf der Vertragsstrecke kommen sollte.“ „11.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Grundstücke des Vertragsgegenstandes gemäß den Planfeststellungsbeschlüssen zur Vertragsstrecke einschließlich der danach zur vorübergehenden Nutzung und zum Grunderwerb vorgesehenen Grundstücke und der zum Vertragsgegenstand gehörigen Nutzungsrechte unentgeltlich dem Auftragnehmer nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen für die Dauer des Vertragszeitraums und bei vorübergehender Nutzung, soweit dies in den Vergabeunterlagen vorgesehen und erforderlich ist, für diesen 21 https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlage/StB/oepp-systematische-darstellung-projektvertraeglicher-regelungen .pdf?__blob=publicationFile. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 121/20 Seite 10 Zeitraum zur Verfügung zu stellen. Die für den Bau eines im Terminplan Bau vorgesehenen Bauabschnitts erforderlichen und in den Planfeststellungsbeschlüssen vorgesehenen Grundstücke und Nutzungsrechte stellt der Auftraggeber spätestens zu den in einem Terminplan Bau vorgesehenen Zeitpunkten zur Verfügung.“ „29.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Vertragsgegenstand innerhalb der festgelegten Fristen und Termine gemäß dem Terminplan Bau herzustellen. Hierbei sind die Ablauffristen der Planfeststellungsbeschlüsse, Planergänzungsbeschlüsse und Planänderungsbeschlüsse zu beachten.“ 22 Nach § 4 Abs. 1 der vertragstypischen Regelungen führt der Projektvertrag nicht dazu, dass hoheitliche Befugnisse oder Aufgaben auf den Auftragnehmer übertragen werden. Und nach § 4 Abs. 2 lässt der Projektvertrag die hoheitlichen öffentlich-rechtlichen Befugnisse und Aufgaben sowohl des Auftraggebers als auch des Landes in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen unberührt.23 Wie bei der Beauftragung der DEGES (oben unter Abschnitt 3.) lässt der Abschluss einer ÖPP die Aussagen unter den Abschnitten 1. und 2. zum Verhältnis zwischen Land und Bund daher unberührt. *** 22 https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlage/StB/oepp-systematische-darstellung-projektvertraeglicher-regelungen .pdf?__blob=publicationFile. 23 https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlage/StB/oepp-systematische-darstellung-projektvertraeglicher-regelungen .pdf?__blob=publicationFile.