© 2017 Deutscher Bundestag WD 5 - 3000 - 121/16 Zur Erhebung von Statistiken zum Mittelstand Dokumentation Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 5 - 3000 - 121/16 Seite 2 Zur Erhebung von Statistiken zum Mittelstand Aktenzeichen: WD 5 - 3000 - 121/16 Abschluss der Arbeit: 16.2.2017 Fachbereich: WD 5: Wirtschaft und Verkehr, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 5 - 3000 - 121/16 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Wesentliche gesetzliche Grundlagen 7 2.1. Unternehmensregister 7 2.2. Auswahl gesetzlicher Grundlagen für die Statistik über kleine und mittlere Unternehmen 8 2.3. Gesetze zur Entlastung des Mittelstands und zum Bürokratieabbau 11 Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 5 - 3000 - 121/16 Seite 4 1. Einleitung Durch Bundesstatistiken werden „gesellschaftliche, wirtschaftliche und ökologische Zusammenhänge für Bund, Länder einschließlich Gemeinden und Gemeindeverbände, Gesellschaft, Wirtschaft , Wissenschaft und Forschung aufgeschlüsselt. Die Bundesstatistik ist Voraussetzung für eine am Sozialstaatsprinzip ausgerichtete Politik.“1 Nach § 5 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke2 (BStatG) werden Bundestatistiken durch Gesetz oder unter bestimmten Voraussetzungen durch Rechtsverordnungen angeordnet. Im Wirtschaftsbereich finden sich rechtliche Grundlagen für statistische Erhebungen in zahlreichen Gesetzen, die auch den Mittelstand in Deutschland betreffen. Beispielhaft sind das Gesetz über die Kostenstrukturstatistik (KoStrukStatG)3, das Umweltstatistikgesetz (UStatG)4, das Gesetz zur Neuordnung der Statistik über die Beherbergung im Reiseverkehr (BeherbStatG)5, das Gesetz über konjunkturstatistische Erhebungen in bestimmten Dienstleistungsbereichen (DLKonjStatG)6, das Gesetz über die Statistik der Verdienste und Arbeitskosten (VerdStatG)7 oder das Gesetz über die Statistik der Bautätigkeit im Hochbau und die Fortschreibung des Wohnungsbestandes (HBauStatG)8 anzuführen. Für die Beschreibung des Mittelstands ist der Begriff „kleine und mittlere Unternehmen“ (KMU) gebräuchlich. Das Statistische Bundesamt definiert diesen Begriff auf seiner Internetseite wie folgt: 1 So der Wortlaut von § 1 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke (BstatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2394). 2 Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2394). 3 Gesetz über die Kostenstrukturstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 708-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1768). 4 Umweltstatistikgesetz vom 16. August (BGBl. I S. 2446), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2016 (BGBl. I S. 1839). 5 Gesetz zur Neuordnung der Statistik über die Beherbergung im Reiseverkehr vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1642), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 28. Juli 2015 (BGBl. I S. 1400). 6 Gesetz über konjunkturstatistische Erhebungen in bestimmten Dienstleistungsbereichen vom 24. April 2013 (BGBl. I S. 930), zuletzt geändert durch Artikel 274 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474). 7 Gesetz über die Statistik der Verdienste und Arbeitskosten vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3291), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 28. Juli 2015 (BGBl. I S. 1400). 8 Gesetz über die Statistik der Bautätigkeit im Hochbau und die Fortschreibung des Wohnungsbestandes vom 5. Mai 1998 (BGBl. I S. 869, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl I S. 1839). Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 5 - 3000 - 121/16 Seite 5 „Der Begriff KMU umfasst Kleinstunternehmen, kleine Unternehmen und mittlere Unternehmen. Das Statistische Bundesamt definiert KMU in Anlehnung an die Umsatz- und Beschäftigtengrößenklassen der Empfehlung (2003/361/EG) der Europäischen Kommission vom 6.5.2003 wie folgt: Größenklasse Tätige Per-sonen Jahresumsatz Kleinstunternehmen bis 9 und bis 2 Mill. EUR Kleine Unternehmen 1 bis 49 und bis 10 Mill. EUR Mittlere Unternehmen 2 bis 249 und bis 50 Mill. EUR Großunternehmen über 249 oder über 50 Mill.EUR 1 und kein Kleinstunternehmen; 2 und kein kleines oder Kleinstunternehmen“9 Dieser Dokumentation liegt die Frage zugrunde, auf welcher gesetzlichen Grundlage Statistiken zum Mittelstand erhoben werden und ob es möglich sei, zur Entlastung des Mittelstandes von Bürokratie die Erhebungen auf Stichproben von 1000 Einheiten zu begrenzen und die Ergebnisse hochzurechnen. Das Statistische Bundesamt, das hierzu um Stellungnahme gebeten wurde, hat in seiner Antwort ausgeführt: „[…] das Statistische Bundesamt führt keine unmittelbare Erhebung zum Mittelstand durch. Die vom Statistischen Bundesamt veröffentliche "Statistik kleiner und mittlerer Unternehmen" beruht auf Einzeldaten der Unternehmensstrukturstatistiken für die Wirtschaftsabschnitte B bis N (außer K ) und S95 (ab Berichtsjahr 2010) der nationalen Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008). Die Unternehmensstrukturstatistiken stellen die Gesamtheit 12 verschiedener Erhebungen unter anderem des Produzierenden Gewerbes, des Handels und Gastgewerbes sowie wesentlicher Teile des Dienstleistungssektors dar. Die Erhebungen haben jeweils eigene gesetzliche Grundlagen, etwa das "Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe" 9 https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesamtwirtschaftUmwelt/UnternehmenHandwerk/KleineMittlere UnternehmenMittelstand/KleineMittlereUnternehmenMittelstand.html, dort unter „Was sind Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)?“ Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 5 - 3000 - 121/16 Seite 6 (ProdGewStatG). Die Unternehmensstrukturstatistiken beruhen, im Einklang mit den gesetzlichen Grundlagen, zumeist auf Stichproben, deren Grundgesamtheit mit dem Unternehmensregister abgegrenzt wird. Die Unternehmensgrößenklassen werden in allen Stichprobenziehungen als Schichtmerkmal berücksichtigt. Der jährliche Stichprobenumfang aller Unternehmensstrukturstatistiken umfasst etwa 250.000 Unternehmen.10 Einige der Unternehmensstrukturstatistiken , etwa die Erhebungen im Dienstleistungssektor, werden dezentral von den Statistischen Landesämtern durchgeführt und von Destatis zu einer Bundesstatistik zusammengeführt. In diesen Erhebungen werden auch nach Bundesländern geschichtete Stichproben durchgeführt, sodass Ergebnisse auf Bundeslandebene generiert und zusätzliche Auswertungen durch die Statistischen Landesämter vorgenommen werden können. Das Zusammenführen der Unternehmensstrukturstatistiken etwa zum Zweck der Erstellung der "Statistik kleiner und mittlerer Unternehmen" wird durch § 13a BstatG (Zusammenführung von Daten) abgedeckt. Eine Untergliederung nach Bundesländern wird nicht vorgenommen. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die den Mittelstand betreffenden Daten im Statistischen Verbund indirekt über die Unternehmensstrukturstatistiken gewonnen werden. Ergebnisse auf Bundesländerebene sind aufgrund der unterschiedlichen Stichprobenschichtungen nicht abbildbar. Die Überlegungen zu einer Begrenzung einer separaten Mittelstandserhebung auf 1000 Einheit ist gegenstandslos.“11 Im Folgenden werden wesentliche Grundlagen der Statistischen Erhebungen, die auch den Mittelstand betreffen, zusammengestellt. Eine abschließende Auflistung aller Gesetze, die statistische Erhebungen vorsehen und Auswirkungen auf den Mittelstand haben können, ist mit dieser Dokumentation nicht angestrebt. Für einen Überblick zur Validität der Statistik für kleine und mittlere Unternehmen wird auf den Qualitätsbericht „Statistik für kleine und mittlere Unternehmen“ des Statistischen Bundesamtes (Anlage 1) hingewiesen.12 Kleine und mittlere Unternehmen sind auch Gegenstand der Strukturellen Unternehmensstatistik der Europäischen Union.13 Unter dem Link http://ec.europa.eu/eurostat/web/structural-businessstatistics /methodology-classifications/legislation finden sich diesbezügliche aktuelle Rechtsvorschriften . 10 Hervorhebungen in dem Abschnitt durch die Verfasserin der Dokumentation. 11 E-Mail des Statistischen Bundeamtes vom 11.1.2017. 12 https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Qualitaetsberichte/UnternehmenGewerbeInsolvenzenHandwerk /KMU2014.pdf?__blob=publicationFile, 13 s. hierzu u.a. http://ec.europa.eu/eurostat/web/structural-business-statistics/structural-business-statistics/sme. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 5 - 3000 - 121/16 Seite 7 2. Wesentliche gesetzliche Grundlagen 2.1. Unternehmensregister Von wesentlicher Bedeutung für die verschiedenen auch den Mittelstand abbildenden Statistiken ist das Unternehmensregister. Das Unternehmensregister findet seine gesetzliche Grundlage in § 13 BstatG. Dort heißt es: „§ 13 Register (1) 1Das Statistische Bundesamt führt zur Vorbereitung und Erstellung von Bundesstatistiken sowie für Auswertungszwecke ein Unternehmensregister für statistische Verwendungszwecke (Statistikregister) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates (ABl. L 61 vom 5. 3. 2008, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung und dem Statistikregistergesetz. 2Die statistischen Ämter der Länder wirken bei der Pflege des Statistikregisters mit und dürfen es nutzen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder einem sonstigen Bundesoder Landesgesetz erforderlich ist. (2) 1Das Statistische Bundesamt führt zur Vorbereitung und Erstellung von Bundesstatistiken sowie für Auswertungszwecke ein Anschriftenregister, das zu jeder Anschrift die Postleitzahl, die Gemeindebezeichnung, die Straßenbezeichnung mit Hausnummer, die Geokoordinate des Grundstücks sowie eine Ordnungsnummer enthält. 2Für die Vorbereitung und Durchführung von Befragungen auf Stichprobenbasis dürfen zusätzlich die für die Schichtenklassifizierung notwendige Gesamtzahl der Personen je Anschrift sowie die Wohnraumeigenschaft gespeichert werden . 3Die statistischen Ämter der Länder wirken bei der Pflege des Anschriftenregisters mit und dürfen es nutzen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder einem sonstigen Bundes- oder Landesgesetz erforderlich ist.4Zur Pflege und Führung des Registers dürfen Angaben aus Bundes- und Landesstatistiken sowie aus allgemein zugänglichen Quellen verwendet werden.“ Auf der Internetplattform des Unternehmensregisters wird der Inhalt des Registers wie folgt beschrieben : „Das Unternehmensregister ist die zentrale Plattform für die Speicherung rechtlich relevanter Unternehmensdaten. Hier werden alle wichtigen veröffentlichungspflichtigen Daten über Unternehmen zentral zusammengeführt und für Interessenten elektronisch abrufbar bereitgestellt. Über das Unternehmensregister haben Sie Zugriff auf das elektronische Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister. Folgende Registerinhalte der Registergerichte stehen zur Verfügung: - Registereintragungen, - zu den Registern eingereichte Dokumente Bekanntmachungen der Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister Veröffentlichungen aus dem Bundesanzeiger beim Bundesanzeiger hinterlegte Bilanzen unternehmensrelevante Mitteilungen der Wertpapieremittenten Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 5 - 3000 - 121/16 Seite 8 Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte“.14 Das Statistikregistergesetz in seiner aktuell gültigen Fassung (Jurisfassung) ist als Anlage 2 beigefügt . 2.2. Auswahl gesetzlicher Grundlagen für die Statistik über kleine und mittlere Unternehmen Das Statistische Bundesamt verweist bei den rechtlichen Grundlagen für die Statistik zu kleinen und mittleren Unternehmen insbesondere auf folgende nationalen Gesetze und Verordnungen (Stand 9.2.2017)15: Gesetz über Kostenstrukturstatistik (KoStrukStatG) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 708-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1474) (105), https://www.destatis .de/DE/Methoden/Rechtsgrundlagen/Statistikbereiche/Inhalte /105_KoStrukStatG.pdf?__blob=publicationFile Zur Größe der Stichprobe heißt es in § 5 des Gesetzes: „Die Erhebungen werden bei höchstens 5 vom Hundert der Gesamtzahl der Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und sonstiger Arbeitsstätten (§ 1) für die einzelnen Wirtschaftszweige durchgeführt.“ Verordnung zur Abänderung der Reihenfolge der Kostenstrukturerhebungen vom 20. August 1986 (BGBl. IS. 1333) (106); https://www.destatis .de/DE/Methoden/Rechtsgrundlagen/Statistikbereiche/Inhalte/106_VO- KoStruk.pdf?__blob=publicationFile Dienstleistungsstatistikgesetz (DlStatG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1765), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. Juli 2015 (BGBl. I S. 1400); https://www.destatis.de/DE/Methoden/Rechtsgrundlagen/Statistikbereiche/Inhalte /107_DlStatG.pdf?__blob=publicationFile. Zu Zweck und Umfang der Erhebungen nach diesem Gesetz heißt es in § 1 DlStatG: „(1) Zur Darstellung der Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeit im Dienstleistungsbereich werden statistische Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. (2) Die Statistik umfasst jährliche Erhebungen, die als Stichprobe bei höchstens 15 Prozent aller Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 2 durchgeführt werden. Die Erhebungseinheiten werden nach mathematisch-statistischen Verfahren ausgewählt.“ Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetz (DLKonjStatG) vom 24. April 2013 (BGBl. I S. 930), zuletzt geändert durch Artikel 274 der Verordnung vom 31. August 2015 14 https://www.unternehmensregister.de/ureg/howto1.1.html;jsessionid=CFAFA- EADF29522976C09209BCEB5B77A.web04-1. 15 https://www.destatis.de/DE/Methoden/Rechtsgrundlagen/Statistikbereiche/UnternehmenHandwerk/Unternehmen Handwerk.html. Von dort sind auch die Links zu den einzelnen Gesetzen und Verordnungen entnommen. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 5 - 3000 - 121/16 Seite 9 (BGBl. I S. 1474), https://www.destatis.de/DE/Methoden/Rechtsgrundlagen/Statistikbereiche /Inhalte/1043_DLKonjStatG.pdf?__blob=publicationFile Zur Erhebung nach diesem Gesetz legt § 3 DLKonjStatG fest: „(1) Erhebungseinheiten sind Unternehmen, Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, die in den in § 2 genannten Dienstleistungsbereichen tätig sind. (2) Angaben zu Erhebungseinheiten, die Umsätze oder Einnahmen aus selbstständiger Arbeit in Höhe von mindestens 15 Millionen Euro im Jahr oder mindestens 250 tätige Personen haben, werden durch Befragungen gewonnen. Maßgebend für die Auswahl der einzubeziehenden Erhebungseinheiten sind die Daten, die im Statistikregister nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Statistikregistergesetzes zum Zeitpunkt der Auswahl gespeichert sind. (3) Angaben für alle anderen Erhebungseinheiten werden aus Verwaltungsdaten gewonnen , die den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder nach dem Verwaltungsdatenverwendungsgesetz übermittelt werden.“ Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500), https://www.destatis.de/DE/Methoden/Rechtsgrundlagen/Statistikbereiche /Inhalte/110_GWO.pdf?__blob=publicationFile. Die Gewerbeordnung regelt in § 14 unter anderem die Verwendung der nach der Gewerbeordnung zu erfassenden Daten . Verordnung zur Ausgestaltung des Gewerbeanzeigenverfahrens (Gewerbeanzeigenverordnung - GewAnzV) vom 22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1208) (1050); https://www.destatis .de/DE/Methoden/Rechtsgrundlagen/Statistikbereiche/Inhalte /1050_GewAnzV.pdf?__blob=publicationFile Insolvenzstatistikgesetz (InsStatG) vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2589) (1031); https://www.destatis.de/DE/Methoden/Rechtsgrundlagen/Statistikbereiche/Inhalte /1031_InsStatG.pdf?__blob=publicationFile. Handwerkstatistikgesetz (HwStatG) vom 7. März 1994 (BGBl. I S. 417), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1480); https://www.destatis.de/DE/Methoden/Rechtsgrundlagen/Statistikbereiche/Inhalte /275_HwStatG.pdf?__blob=publicationFile Gesetz über die Verwendung von Verwaltungsdaten für Zwecke der Wirtschaftsstatistiken (Verwaltungsdatenverwendungsgesetz – VwDVG) vom 4. November 2010, https://www.destatis.de/DE/Methoden/Rechtsgrundlagen/Statistikbereiche/Inhalte /039b_VwDVG.pdf?__blob=publicationFile Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 5 - 3000 - 121/16 Seite 10 Informationsgesellschaftsstatistikgesetz (InfoGesStatG) vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3685); https://www.destatis.de/DE/Methoden/Rechtsgrundlagen/Statistikbereiche /Inhalte/812_InfoGesStatG.pdf?__blob=publicationFile . Die Erteilung der Auskünfte nach diesem Gesetz ist freiwillig (§ 5). Statistikregistergesetz (StatRegG) vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1300), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1768) (s. hierzu Anlage 2). Weitere maßgebliche Gesetze, auf denen Teile der Statistik über kleine und mittlere Unternehmen beruhen, sind: das Gesetz über die Statistik im produzierenden Gewerbe (ProdGewStatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 2002 (BGBl. I S. 1181), zuletzt geändert durch Artikel 271 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), http://www.gesetzeim -internet.de/prodgewstatg/BJNR027790975.html. Dieses Gesetz regelt dezidiert die Stichprobenzahl in verschiedenen Branchen und ist zur Veranschaulichung der Regelungstiefe als Anlage 3 beigefügt. das Handelsstatistikgesetz (HdlStatG) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3438), zuletzt geändert durch Artikel 272 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), https://www.gesetze-im-internet.de/hdlstatg_2001/BJNR343810001.html (Anlage 4). Zum Zweck des Gesetzes heißt es in § 1 HdlStatG: „Zur Beurteilung der Struktur und der Entwicklung im Handel und Gastgewerbe und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung werden statistische Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.“ Nur ein Teil dieser Erhebungen wird als Vollerhebung durchgeführt, der Rest im Wege von Stichprobenerhebungen. Details sind in den §§ 3-5 geregelt. Aber auch z.B. Statistiken nach dem Agrarstatistikgesetz (in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3886), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1975)16, können mittelständische Betriebe betreffen. Auf das Beherb StatG17, das HBauStatG18, das VerdStatG19 und das UStatG20 wurde bereits hingewiesen. 16 https://www.gesetze-im-internet.de/agrstatg/BJNR004690989.html. 17 https://www.destatis.de/DE/Methoden/Rechtsgrundlagen/Statistikbereiche/Inhalte/315_BeherbStat G.pdf?__blob=publicationFile. 18 https://www.gesetze-im-internet.de/hbaustatg/BJNR086900998.html. 19 http://www.gesetze-im-internet.de/verdstatg/BJNR329100006.html. 20 https://www.destatis.de/DE/Methoden/Rechtsgrundlagen/Statistikbereiche/Inhalte /707_UStatG_2005.pdf?__blob=publicationFile. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 5 - 3000 - 121/16 Seite 11 2.3. Gesetze zur Entlastung des Mittelstands und zum Bürokratieabbau In der Vergangenheit gab es immer wieder Bestrebungen, die den Mittelstand belastende Bürokratie zu verringern. In diesem Zusammenhang wurden drei Gesetze zum Abbau bürokratischer Hemmnisse in der mittelständischen Wirtschaft (kurz: Mittelstandsentlastungsgesetze – MEG I- III) sowie ein Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Bürokratieentlastungsgesetz – BEG I) verabschiedet: Erstes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 22. August 2006, BGBl. I, S. 1970 ff. (Anlage 5) Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 7. September 2007, BGBl. I, S. 2246 (Anlage 6) Drittes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 17. März 2009, BGBl. I, S. 550 ff. (Anlage 7) Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie vom 28. Juli 2015, BGBl. I, S. 1400 (Anlage 8). Teilweise enthalten diese Gesetze auch Erleichterungen im Hinblick auf statistische Erfassungen. Für ein zweites Bürokratieentlastungsgesetz läuft derzeit das Gesetzgebungsverfahren. Zum Inhalt des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BT-Drs. 18/9949 vom 12.10.2016) heißt es unter „Lösung“: „Mit dem vorliegenden Entwurf für ein BEG II soll an die Erfolge des Bürokratieentlastungsgesetzes angeknüpft werden. Ziel ist es, kurzfristig greifende und spürbare Entlastungen für die Wirtschaft zu schaffen. Im ersten Bürokratieentlastungsgesetz, das 2015 verabschiedet wurde, lag der Fokus auf Gründungen und jungen, schnell wachsenden Unternehmen. Durch das BEG II werden hingegen v. a. solche Unternehmen entlastet, die typischerweise am meisten von Bürokratie belastet sind: kleine Betriebe mit zwei bis drei Mitarbeitern, beispielsweise Handwerksbetriebe .21 Solche Unternehmen unterliegen oft der ganzen Bandbreite an Formvorschriften , haben in der Regel jedoch keine „Spezialisten“, die sich in die Fachgesetze detailliert einarbeiten können. Vorgesehen sind Anpassungen im Sozialgesetzbuch (Option, die Bezifferung der Beiträge zur Sozialversicherung in den Fällen, in denen der tatsächliche Wert für den laufenden Monat noch nicht bekannt ist, auf Grundlage des tatsächlichen Wertes des Vormonats vorzunehmen, sowie Regelungen für die sichere Übermittlung aller für die Abrechnung von pflegerischen Leistungen erforderlichen Unterlagen in Form elektronischer Dokumente) sowie im Steuerrecht (Anhebung der Pauschalierungsgrenzen für Rechnungen über Kleinbeträge und der Grenzbeträge zur Abgabe der Lohnsteuer); zudem sind Erleichterungen bei der Aufbewahrung von Lieferscheinen in der Abgabenordnung vorgesehen. Schließlich werden die Unternehmen, aber auch die Verwaltung und die Bürger durch eine Stärkung des E-Governments und der E-Verwaltung entlastet. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang Anpassungen der Handwerksordnung, u. a. um den im Handwerk fortschreitenden digitalen Kommunikationsformen Rechnung zu tragen, die Bereitstellung von Leistungsinformationen zur Verwendung auf Bundes-, Länder- und Kommunalportalen 21 Hervorhebung durch die Verfasserin des Sachstands. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 5 - 3000 - 121/16 Seite 12 durch eine Änderung des E-Government-Gesetzes sowie die elektronische Pflegedokumentation. Zur Verwirklichung der genannten Ziele und zur Umsetzung der Vorgaben des Arbeitsprogramms Bessere Rechtsetzung 2016 sind die in diesem Mantelgesetz vorgelegten Gesetzes- und Verordnungsänderungen notwendig.“ Zu dem Gesetzentwurf fand am 30.11.2016 eine Öffentliche Anhörung im Ausschuss für Wirtschaft und Energie statt. Das Wortprotokoll ist unter folgendem Link aufrufbar: http://www.bundestag .de/blob/484478/79c2128d769b35c978e8d9fac5a2195d/protokoll-data.pdf. ***