WD 5 - 3000 - 120/16 (12. Dezember 2016) © 2017 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) antwortete am 9. Dezember 2016 auf eine Anfrage des Fachbereichs WD 5 vom 18. November 2016 wie folgt: „Am 27. Mai 2016 hat der u.a. für die Themen Forschung und Innovation zuständige Rat für Wettbewerbsfähigkeit (WBF-Rat) die "Schlussfolgerungen des Rates zu forschungs- und innovationsfreundlichen Rechtsvorschriften" angenommen (8675/16 RECH 127 COMPET 212 MI 300 POGEN 34). Darin hat der WBF-Rat unter Ziff. 4 hervorgehoben, dass bei der Erwägung, Entwicklung oder Aktualisierung von politischen und Regulierungsmaßnahmen der Europäischen Union der Innovationsgrundsatz zur Anwendung gelangen sollte, demzufolge die Auswirkungen auf Forschung und Innovation zu berücksichtigen seien. Das Europäische Parlament hat hieran anknüpfend sowie mit besonderem Fokus auf den Bereich der Landwirtschaft am 7. Juni 2016 eine entsprechende Entschließung verabschiedet ("Technisch innovative Lösungen für eine nachhaltige Landwirtschaft"; P8_TA(2016)0251). In dieser wird die Europäische Kommission u.a. aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, dass Innovationen bei künftigen Überarbeitungen und Reformen einschlägiger Rechtsvorschriften ausdrücklich Berücksichtigung fänden (vgl. Ziff. 5). Im Zusammenhang mit der anstehenden Novelle des Gentechnikgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/412 (sogenannte "Opt-out-Richtlinie") hat die Bundesregierung den Innovationsgrundsatz im vorstehenden Sinne aufgegriffen und den notwendigen Bezug zu dem das Umweltrecht prägenden Vorsorgegrundsatz hergestellt. Die Bundesregierung hat unabhängig von der Frage, ob ein mit Neuen Züchtungstechniken erzeugter Organismus im Einzelfall in den Anwendungsbereich des Gentechnikrechtes fällt oder nicht, bekräftigt, dass das notwendige Maß an Sicherheit unter Zugrundelegung von Vorsorgeund Innovationsprinzip erreicht wird. Vorsorge- und Innovationsprinzip sind universeller Natur und über das Gentechnikrecht hinaus auch in anderen lebenswissenschaftlichen Regelungen wie z.B. dem Lebens- und Futtermittelrecht enthalten. Das Vorsorgeprinzip muss dabei immer auch der Entwicklung von Innovationen in hinreichendem Maße Rechnung tragen. Da Innovationen einen maßgeblichen Beitrag zum Schutz von Mensch und Umwelt leisten können, stellen das Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Nachtrag zu Auftrag WD 5 - 3000 – 106 – 16: Das Innovationsprinzip Kurzinformation Nachtrag zu Auftrag WD 5 - 3000 – 106 – 16: Das Innovationsprinzip Fachbereich WD 5 (Wirtschaft und Verkehr; Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Vorsorge- und Innovationsprinzip keine Gegensätze dar. Die im Innovationsprinzip zum Ausdruck kommenden Leitgedanken sind vielmehr seit jeher auch in den bestehenden, das Vorsorgeprinzip ausgestaltenden Regelungen enthalten.“ ***