© 2020 Deutscher Bundestag WD 5 - 3000 - 119/19 Beauftragung von Unternehmen bei der Planung und dem Bau von Schienenwegen des Bundes Verkehrsrechtlicher Rahmen Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 119/19 Seite 2 Beauftragung von Unternehmen bei der Planung und dem Bau von Schienenwegen des Bundes Verkehrsrechtlicher Rahmen Aktenzeichen: WD 5 - 3000 - 119/19 Abschluss der Arbeit: 17. Januar 2020 Fachbereich: WD 5: Wirtschaft und Verkehr, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 119/19 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung und Fragestellung 4 2. Art. 87e Grundgesetz (Schienenwegevorbehalt und Gewährleitungsauftrag des Bundes) 5 3. Deutsche Bahn Gründungsgesetz und Bundesschienenwegeausbaugesetz 7 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 119/19 Seite 4 1. Einleitung und Fragestellung Die Deutsche Bahn AG (DB AG) ist eine Aktiengesellschaft, deren Anteile zu 100 % vom Bund gehalten werden.1 Sie ist u. a. Eigentümerin der Eisenbahninfrastruktur (Schienenwege, Bahnhöfe , Energieleistungen).2 Mit dem Betrieb dieser Infrastruktur sind drei hundertprozentige Tochtergesellschaften (im Folgenden auch „Eisenbahninfrastrukturunternehmen“- kurz: „EIU“) betraut . So stellt die DB Netz AG den Eisenbahnverkehrsunternehmen ihre Schieneninfrastruktur gegen Entgelt (Trassenentgelt) zur Verfügung. Neben Betrieb und Instandhaltung der Infrastruktur zählen Investitionen in die bestehende Infrastruktur sowie in Neu- und Ausbaustrecken zu den vorrangigen Tätigkeitsfeldern. Darüber hinaus erstellt die DB Netz AG Fahrpläne.3 Die DB Station &Service AG betreibt innerhalb des Netzes der Deutschen Bahn die Personenbahnhöfe.4 Die DB Energie GmbH betreibt u. a. das Bahnstromnetz.5 Der Bund hat mit den genannten Unternehmen Vereinbarungen über den Neu- und Ausbau6 sowie die Erhaltung (Instandhaltung und Ersatzinvestitionen ) der Schienenwege7 einschließlich der Finanzierung geschlossen. Die Wissenschaftlichen Dienste wurden gefragt, inwieweit auch andere Unternehmen als nur Töchter der DB AG mit der Planung und dem Bau von Schienenwegen betraut werden dürfen. Zur Beantwortung werden zunächst die einschlägigen verfassungsrechtlichen Bestimmungen 1 Vgl. Beteiligungsbericht des Bundes 2018, S. 114, abrufbar unter https://www.bundesfinanzministerium .de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/2019-05-23-beteiligungsbericht-des-bundes- 2018.pdf?__blob=publicationFile&v=3 (diese und die nachfolgenden Internetquellen sind zuletzt am 17. Januar 2020 abgerufen worden). 2 Vgl. dazu § 1 Abs. 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 515 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist (DBGrG), abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/dbgrg/DBGrG.pdf. In der Bestimmung wird der Übergang des Eigentums an den Teilen des Bundeseisenbahnvermögens, die zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen und zum Betreiben der Eisenbahninfrastruktur notwendig sind, auf die Deutsche Bahn AG geregelt. 3 Vgl. Geschäftsbericht 2018 der DB Netz AG, S. 8, abrufbar unter https://ir.deutschebahn.com/fileadmin /Deutsch/2018/Berichte/DB18_Netz_web.pdf. 4 Vgl. Geschäftsbericht 2018 der DB Station&Service AG, S. 6, abrufbar unter https://ir.deutschebahn.com/fileadmin /Deutsch/2018/Berichte/DB18_Station_Service_web.pdf. 5 Vgl. zum Geschäftsmodell der DB Netze Energie GmbH den Integrierten Bericht der Deutschen Bahn 2018, abrufbar unter https://ib.deutschebahn.com/ib2018/de/konzernlagebericht/entwicklung-der-geschaeftsfelder/infrastruktur /geschaeftsfeld-db-netze-energie/geschaeftsmodell/ sowie die Informationen auf der Internetseiten der Deutschen Bahn unter https://www.deutschebahn.com/de/konzern/konzernprofil/Konzernunternehmen /dbenergie_kurzprofil-1191916?contentId=1191968. 6 Vgl. Bedarfsplanumsetzungsvereinbarung (BUV) vom 25. Juli 2017 zwischen dem Bund, der DB Netz AG, der DB Station&Service AG und der DB Energie GmbH, abrufbar unter https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlage /E/bedarfsplanumsetzungsvereinbarung.pdf?__blob=publicationFile. 7 Vgl. Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung III (LuFV III) vom 14. Januar 2020 zwischen dem Bund und der DB Netz AG, der DB Station&Service AG, der DB Energie GmbH sowie der Deutschen Bahn AG, abrufbar unter https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlage/E/leistungs-und-finanzierungsvereinbarung-III.pdf?__blob=publication File. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 119/19 Seite 5 zum Schienenverkehr behandelt. Danach wird auf die einfachgesetzlichen Vorschriften (Deutsche Bahn Gründungsgesetz - DBGrG - und Bundesschienenwegeausbaugesetz - BSWAG) eingegangen . Des Weiteren wurde gefragt, inwieweit Bau- und Planungsleistungen im Bereich der Schienenwegeinfrastruktur als öffentliche Aufträge dem Vergaberecht unterliegen und ausgeschrieben werden müssen und dadurch auch andere Unternehmen als nur Töchter der Deutschen Bahn AG bei der Erbringung dieser Leistungen zum Zuge kommen können. Die Beantwortung dieser Fragestellung ist nicht Gegenstand der nachfolgenden Darstellung, sondern bleibt einer gesonderten Prüfung durch die hierfür zuständigen Fachbereiche PE 6 und WD 7 vorbehalten. 2. Art. 87e Grundgesetz (Schienenwegevorbehalt und Gewährleitungsauftrag des Bundes) Für die Beantwortung stellt Art. 87e Abs. 3 Grundgesetz (GG) den zentralen Anknüpfungspunkt dar. Die Vorschrift lautet wie folgt: „(3) Eisenbahnen des Bundes werden als Wirtschaftsunternehmen in privat-rechtlicher Form geführt. Diese stehen im Eigentum des Bundes, soweit die Tätigkeit des Wirtschaftsunternehmens den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen umfasst. Die Veräußerung von Anteilen des Bundes an den Unternehmen nach Satz 2 erfolgt auf Grund eines Gesetzes ; die Mehrheit der Anteile an diesen Unternehmen verbleibt beim Bund. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.“8 Art. 87e Abs. 3 S. 1 GG bestimmt, dass die Eisenbahnen des Bundes in privatrechtlicher Form zu führen sind.9 „Eisenbahn des Bundes“ bedeutet nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 6a GG, dass die Eisenbahn ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen muss.10 Die DB AG, deren Anteile zu 100 % vom Bund gehalten werden11, erfüllt diese Voraussetzung. Nach Art. 87e Abs. 3 S. 2 und 3 GG muss die Mehrheit der Anteile von Eisenbahninfrastrukturunternehmen (des Bundes) beim Bund verbleiben (Schienenwegevorbehalt). Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind Eisenbahnen, die mit dem Bau, der Unterhaltung und dem Betreiben von Schienenwegen betraut sind (vgl. Art. 87e Abs. 3 S. 2 GG). „Bau“ meint den Neubau und Ausbau des Schienennetzes sowie seiner schienenspezifischen Bestandteile (Signaltechnik, Zugleitung, Grundstücke etc.). „Unterhaltung“ umfasst alle zur Aufrechterhaltung des Schienennetzes erforderlichen Maßnahmen. „Betreiben“ meint nicht die Verkehrsbedienung, sondern die Führung der Betriebsleit- und Sicherheitssysteme sowie die Verfügung über die entsprechenden 8 Hervorhebungen durch Verf. 9 Vgl. Remmert in Grundgesetz, Beck-Online-Kommentar, 41. Edition (Stand: 15. Mai 2019), Art. 87e Rn. 10. 10 Möstl in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Kommentar (Werkstand: 86. Ergänzungslieferung Januar 2019), Art. 87e Rn. 146 (80. Lieferung Juni 2017). 11 Vgl. Vgl. https://ib.deutschebahn.com/ib2018/de/konzernlagebericht/grundlagen/der-db-konzern/. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 119/19 Seite 6 Fahrwegkapazitäten.12 Die Vorschrift nennt die „Planung“ von Schienenwegen nicht ausdrücklich . Planungsarbeiten sind jedoch eine notwendigerweise dem Bau vorgelagerte und diesen maßgeblich prägende Stufe. Es spricht viel dafür, die „Planung“ dem „Bau“ zuzuordnen, da sie aufgrund ihrer entscheidenden Bedeutung zur Vorbereitung des Baus sinnlogisch unter den Schienenvorbehalt fallen dürfte.13 Schachtelbeteiligungen an diesen Unternehmen werden nicht ausgeschlossen, sofern dadurch die geforderte Mehrheitsbeteiligung des Bundes unberührt bleibt.14 So hält der Bund über die DB AG mittelbar die Anteile an den mit dem Bau (einschließlich Planung), der Unterhaltung und dem Betreiben von Schienenwegen betrauten Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes, d. h. der DB Netz AG, der DB Station&Service AG und der DB Energie GmbH.15 Der Schienenwegevorbehalt dient der Verwirklichung der Gewährleistungsgarantie in Art. 87e Abs. 4 GG. Nach Art. 87e Abs. 4 S. 1 GG gewährleistet der Bund, dass dem Wohl der Allgemeinheit , insbesondere den Verkehrsbedürfnissen, beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes sowie bei deren Verkehrsangeboten auf diesem Schienennetz, soweit diese nicht den Schienenpersonennahverkehr betreffen, Rechnung getragen wird. Die Gewährleistungsgarantie ist allein auf Eisenbahnen des Bundes bezogen. Das Substrat der Gewährleistungsgarantie soll im Zuge einer Privatisierung nicht entfallen können. Zudem soll die Möglichkeit eines unternehmensinternen Einflusses des Bundes auf Eisenbahninfrastrukturunternehmen auf Dauer garantiert werden.16 Daher verlangt Art. 87e Abs. 3 Sätze 2 und 3 GG mehrheitliches Bundeseigentum nicht an einer Sache (dem Netz an sich), sondern an einem bestimmte materielle Funktionen (Bau, Unterhaltung , Betrieb) wahrnehmenden Unternehmen. Dieses Unternehmen muss alle wesentlichen Entscheidungen zur Netzbewirtschaftung, namentlich zu Investitionen, Leistungsumfang, Entgelten und Netzzugang treffen können. Im Bereich des Baus (einschließlich Planung - siehe oben), der Instandhaltung und des laufenden operativen Betriebs können dementsprechend lediglich technische Durchführungsarbeiten ohne Entscheidungscharakter an nicht mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehende Unternehmen übertragen werden. Das (mittelbar) im Eigentum des Bundes stehende Eisenbahninfrastrukturunternehmen muss die betreffenden Arbeiten jedoch initiieren, steuern und kontrollieren können, so dass sie von ihm verantwortet werden.17 12 Vgl. dazu Gersdorf in Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz, Kommentar, Art. 87e Rn. 55ff., 7. Aufl. 2018. 13 Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes (DBGrG) (vgl. oben Fußnote 2) gehört zum Gegenstand des Unternehmens der DG AG ausdrücklich auch die Planung (vgl. dazu unten unter 3.). 14 Vgl. Gersdorf in Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz, Kommentar, Art. 87e Rn. 58, 7. Aufl. 2018. 15 Vgl. oben Fußnoten 1, 3, 4 und 5. 16 Gersdorf in Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz, Kommentar, Art. 87e Rn. 59, 7. Aufl. 2018; Möstl in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Kommentar (Werkstand: 86. Ergänzungslieferung Januar 2019), Art. 87e Rn. 146 (80. Lieferung Juni 2017). 17 Vgl. Möstl in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Kommentar (Werkstand: 86. Ergänzungslieferung Januar 2019), Art. 87e, Rn. 134 (80. Lieferung Juni 2017); zur Übertragungsmöglichkeit der technischen Abwicklung von Aufgaben vgl. auch Gersdorf in Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz, Kommentar, Art. 87e Rn. 58. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 119/19 Seite 7 Art. 87e Abs. 3 GG lässt somit jedenfalls die Vergabe von technischen Durchführungsarbeiten im Bereich Planung, Bau, Instandhaltung und operativem Betrieb zu.18 Die Arbeiten müssen jedoch von den „Eisenbahnen des Bundes“, d. h. der DB AG bzw. deren Eisenbahninfrastrukturunternehmen (DB Netz AG, DB Energie GmbH, DB Station&Service AG) im Rahmen ihrer Eigenschaft als Auftraggeber initiiert, gesteuert und kontrolliert werden können. 3. Deutsche Bahn Gründungsgesetz und Bundesschienenwegeausbaugesetz Die unter Kapitel 2 erwähnte Gewährleistungsverantwortung des Bundes, zu deren Erfüllung er sich beim Bau, der Unterhaltung und dem Betreiben der Schienenwege auf Grundlage des Schienenwegevorbehalts seiner Eisenbahnen bedient, spiegelt sich in den einfachgesetzlichen Bestimmungen wider. So gehört nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes (DBGrG)19 zum Gegenstand des Unternehmens der DG AG das Betreiben der Eisenbahninfrastruktur; dazu zählen insbesondere die Planung, der Bau, die Unterhaltung sowie die Führung der Betriebsleitund Sicherheitssysteme. Nach dem Bundesschienenwegeausbaugesetz (BSWAG)20, welches die Gewährleistungsverantwortung des Bundes ausfüllt21, sind Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Eisenbahnen des Bundes über den Bau und Ausbau ihrer Schienenwege sowie Ersatzinvestitionen einschließlich deren Finanzierung abzuschließen. Nach § 1 BSWAG wird das Schienenwegenetz nach dem Bedarfsplan gebaut und ausgebaut, der dem BSWAG als Anlage beigefügt ist. Nach § 9 S. 1 BSWAG bedürfen die Durchführung der in den Bedarfsplan aufgenommenen Baumaßnahmen (Neu- und Ausbau) sowie deren Finanzierung einer Vereinbarung zwischen den Eisenbahnen des Bundes, deren Schienenwege gebaut oder ausgebaut werden sollen, und denjenigen Gebietskörperschaften oder Dritten, die den Bau oder Ausbau ganz oder teilweise finanzieren. Gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 BSWAG finanziert der Bund Investitionen in die Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes. Dazu gehören nach § 8 Abs. 1 S. 2 BSWAG u. a. der Neu- und Ausbau der Schienenwege. Die Eisenbahnen des Bundes werden nach § 10 BSWAG an den Kosten beteiligt, wenn das Vorhaben auf ihren Antrag und in ihrem Interesse in den Bedarfsplan aufgenommen worden ist. Zur Umsetzung dieser gesetzlichen Bestimmungen haben der Bund, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr und Infrastruktur (BMVI), und die genannten Eisenbahninfrastrukturunternehmen der Deutschen Bahn AG am 25. Juli 2017 eine Bedarfsplanumsetzungsvereinbarung 18 Vgl. zu Beispielen aus der Praxis das Bieterportal der Deutschen Bahn unter https://bieterportal .noncd.db.de/evergabe.bieter/eva/supplierportal/portal/tabs/vergaben___tenders. 19 Vgl. oben Fußnote 2. 20 Vgl. Bundesschienenwegeausbaugesetz vom 15. November 1993 (BGBl. I S. 1874), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3221) geändert worden ist, abrufbar unter https://www.gesetzeim -internet.de/bswag/BSWAG.pdf. 21 Vgl. Möstl in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Kommentar (Werkstand: 86. Ergänzungslieferung Januar 2019), Art. 87e Rn. 61 (80. Lieferung Juni 2017). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 119/19 Seite 8 (BUV)22 geschlossen. Die neueste Vereinbarung ist am 1. Januar 2018 in Kraft getreten. Entsprechend § 9 BSWAG sind Gegenstand der Vereinbarung Verkehrsprojekte (Neu- und Ausbau), die im Bedarfsplan für die Bundesschienenwege gemäß Bundesschienenwegeausbaugesetz (BSWAG) enthalten sind. Die Vereinbarung umfasst insbesondere die Finanzierung der Planung und Realisierung der Projekte (vgl. § 1 der Vereinbarung). Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen führen die Projekte als Vorhabenträger durch (vgl. § 3 Abs. 1 S. 1 der Vereinbarung). § 15 Abs. 1 S. 1 der Vereinbarung bestimmt, dass für die Planungsergebnisse und die Umsetzung des Projektes die Verantwortung bei den genannten Unternehmen liegt. Der Bund führt die Planungs- und Projektbegleitung nach näherer Maßgabe von § 15 durch (vgl. § 2 S. 2 der Vereinbarung). Ziel der Planungs -/Projektbegleitung durch das Eisenbahnbundesamt (EBA) ist es sicherzustellen, dass die bereitgestellten Mittel des Bundes sparsam und wirtschaftlich eingesetzt werden. Nach § 15 Abs. 4 ist die Planungs-/Projektbegleitung fortlaufend zu dokumentieren. In § 13 Abs. 1 wird die Einhaltung vergaberechtlicher Bestimmungen bei Ausschreibungen und Auftragsvergaben für die Ausführung der Projekte vertraglich vereinbart. § 22 begründet Ansprüche des Bundes auf Rückzahlung eines Teils des Auftragsvolumens bei schwerwiegenden Vergabeverstößen durch die Eisenbahninfrastrukturunternehmen . Haben sich die Verhältnisse, die für den Inhalt der Vereinbarung maßgebend gewesen sind, seit Abschluss des Vertrages so wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglich vereinbarten Regelung nicht zuzumuten ist, so kann diese Vertragspartei eine Anpassung der Vereinbarung an die geänderten Verhältnisse verlangen (§ 9 S. 4 BWSAG). Bevor aufgrund einer Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund vorgenommen wird, sollen Verhandlungen über eine solche Anpassung geführt werden (§ 32 Abs. 5 der Vereinbarung). Die Erhaltung der Schienenwege ist Gegenstand einer weiteren Vereinbarung, nämlich der Leistungs - und Finanzierungsvereinbarung III (LufV III)23 zwischen dem Bund und den genannten Eisenbahninfrastrukturunternehmen sowie der Deutschen Bahn AG. „Erhaltung“ umfasst danach Instandhaltung und Ersatzinvestitionen24. Die Finanzierung und Baudurchführung von Ersatzinvestitionen sind zwar dem Wortlaut nach von § 9 BSWAG nicht umfasst. Seine entsprechende Geltung wird aber in § 11 Abs. 2 BSWAG angeordnet. Demnach bedarf es auch für die Baudurchführung dieser Maßnahmen und deren Finanzierung wie bei den in den Bedarfsplan aufgenommenen Baumaßnahmen einer Vereinbarung nach § 9 S. 1 BSWAG zwischen den Eisenbahnen des Bundes, deren Schienenwege die Ersatzinvestition betrifft, und denjenigen Gebietskörperschaften oder Dritten, welche die Baumaßnahmen 22 Vgl. Bedarfsplanumsetzungsvereinbarung (BUV) vom 25. Juli 2017 zwischen dem Bund, der DB Netz AG, der DB Station&Service AG und der DB Energie GmbH, abrufbar unter https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlage /E/bedarfsplanumsetzungsvereinbarung.pdf?__blob=publicationFile. 23 Vgl. Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung III (LuFV III) vom 14. Januar 2020 zwischen dem Bund und der DB Netz AG, der DB Station&Service AG, der DB Energie GmbH sowie der Deutschen Bahn AG, abrufbar unter https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlage/E/leistungs-und-finanzierungsvereinbarung-III.pdf?__blob=publication File; zum Gegenstand der Vereinbarung vgl. § 1 LufV III. 24 Ersatzinvestitionen sind alle Investitionen in die Schienenwege, die nicht Gegenstand des Bedarfsplans sind (vgl. § 1 Abs. 2 LufV III). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 119/19 Seite 9 ganz oder teilweise finanzieren. Die LufV III wurde in Umsetzung dieser gesetzlichen Bestimmung abgeschlossen. Nach der Vereinbarung müssen die Eisenbahninfrastrukturunternehmen ihre Schienenwege in einem qualitativ hochwertigen Zustand erhalten und verbessern (§ 13 Abs. 1 LufV III). Sie verpflichten sich zudem, bestimmte Beträge für Instandhaltung und Ersatzinvestitionen aufzuwenden (§§ 7 und 8 LufV III). § 10 Abs. 1 LufV III verweist auf die einzuhaltenden Vergaberechtsbestimmungen bei der Ausführung von Vorhaben. Der Bund verpflichtet sich zu zweckgebundenen nicht rückzahlbaren Zuschüssen für die Durchführung der Ersatzinvestitionen (§ 2 LufV III). Die Kosten für Instandhaltung und Unterhaltung haben die Eisenbahnen des Bundes zu tragen (§ 8 Abs. 4 BSWAG). Die Vereinbarung hat eine feste Laufzeit bis 31. Dezember 2029 (vgl. § 32 Abs. 1 S. 2 LufV III). Kündigungsrechte im Falle von Pflichtverletzungen oder der Verfehlung von Zielvorgaben durch die Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind in § 33 LufV III enthalten. An die genannten Vereinbarungen sind die Vertragsparteien - vorbehaltlich der genannten Laufzeiten und Kündigungsbestimmungen - rechtlich gebunden. Inwieweit Vereinbarungen wie die oben beschriebenen mit anderen Unternehmen als der DB AG bzw. deren Eisenbahninfrastrukturunternehmen geschlossen werden könnten, erscheint nach alledem zweifelhaft. Die Vereinbarungen konkretisieren nämlich die verfassungsrechtlich verankerte Stellung der Eisenbahnen des Bundes, soweit es um deren Verantwortung für Bau, Planung und Instandhaltung der Schienenwege geht. So bestimmt die BUV, dass die EIU die Projekte, die im Bedarfsplan enthalten sind, als Vorhabenträger durchführen und dafür die Verantwortung tragen müssen. Bei der LufV III geht es um die Verantwortung für die Erreichung bestimmter Zielvorgaben im Hinblick auf die Qualität der Schieneninfrastruktur. Dem entspricht § 9 S. 1 BSWAG, der vorgibt, dass die Vereinbarung über die Durchführung von Baumaßnahmen aus dem Bedarfsplan und (Bau-)Maßnahmen zum Ersatz von Infrastruktur (Ersatzinvestitionen) - abgeschlossen werden, deren Schienenwege gebaut oder ausgebaut werden sollen bzw. auf die sich die Ersatzinvestition bezieht. ***