© 2019 Deutscher Bundestag WD 5 - 3000 - 118/19 Finanzielle Förderung des Erwerbs von Elektrofahrzeugen durch eine Prämie (Umweltbonus) Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 118/19 Seite 2 Finanzielle Förderung des Erwerbs von Elektrofahrzeugen durch eine Prämie (Umweltbonus) Aktenzeichen: WD 5 - 3000 - 118/19 Abschluss der Arbeit: 11. Dezember 2019 Fachbereich: WD 5: Wirtschaft und Verkehr, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 118/19 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Vorbemerkung 4 2. Finanzielle Förderung des Erwerbs von Elektrofahrzeugen durch eine Prämie (Umweltbonus) 4 2.1. Derzeitige Rechtslage 4 2.2. Vorgesehene Modifikationen 7 3. Ergänzender Hinweis 8 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 118/19 Seite 4 1. Vorbemerkung Die vorliegende Arbeit wurde am 11. Dezember 2019 abgeschlossen. Die angegebenen Internet- Adressen wurden zuletzt an diesem Datum aufgerufen. 2. Finanzielle Förderung des Erwerbs von Elektrofahrzeugen durch eine Prämie (Umweltbonus) 2.1. Derzeitige Rechtslage In der Bundesrepublik Deutschland wird der Neuerwerb eines Elektrofahrzeugs auf Antrag durch eine Prämie, den sogenannten Umweltbonus, finanziell unterstützt. Diese Unterstützung wird unabhängig von der Dichte der Besiedlung in der Region gewährt, in der das Fahrzeug erworben wurde. Sie erfolgt aktuell auf der Rechtsgrundlage der im Bundesanzeiger vom 05. Juni 2019 bekannt gemachten Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus) vom 28. Mai 2019 sowie hierin angegebenen weiteren rechtlichen Bestimmungen .1 Antragsberechtigt sind gemäß Ziffer 2.2 dieser Richtlinie Privatpersonen, Unternehmen, Stiftungen , Körperschaften und Vereine, auf die das Neufahrzeug zugelassen wird.2 Ein Elektrofahrzeug im Sinne der Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus) vom 28. Mai 2019 ist ein elektrisch betriebenes Fahrzeug gemäß § 2 Nummer 1 des Elektromobilitätsgesetzes3, das der Fahrzeugklasse M1, N1 oder N2 im Sinne des Anhangs II Teil A der Richtlinie 2007/46/EG zuzuordnen ist.4 Förderfähig sind daher reine 1 Vgl. Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Bekanntmachung. Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus). Vom 28. Mai 2019. In: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (Hrsg.). Bundesanzeiger. Mittwoch, 5. Juni 2019. BAnz AT 05.06.2019 B 1. Seite 4781. Nummer 1.2. Link: https://www1.recht.makrolog.de/irfd/fshow?region=bund¬esdb=bd_banza&number=107&year=2019 . Link Homepage des Bundesanzeigers: https://www.bundesanzeiger.de/ . 2 Vgl. Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (2019). Förderung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen. Merkblatt für Anträge nach der Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus) vom 28.05.2019 (Stand 01.07.2019). Eschborn. Stand: 01.07.2019. Seite 1. Link: https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Energie/emob_merkblatt_antrag_neu_2019.pdf?__blob=publication File&v=5 ; Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Förderdatenbank. Suchwort „Umweltbonus“. Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus). Übersicht. Berlin. Link: http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche .html?get=f3661879eff62cec491f34139a436345;views;document&doc=13093&typ=KU . 3 Vgl. Elektromobilitätsgesetz vom 5. Juni 2015 (BGBl. I S. 898). Link: http://www.gesetze-im-internet.de/emog/EmoG.pdf . 4 Vgl. Nummer 3.1 der Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus ) vom 28. Mai 2019. Siehe Fußnote 1. Die Fahrzeugklasse N2 gilt für ein elektrisch betriebenes Fahrzeug, das mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B im Inland geführt werden darf. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 118/19 Seite 5 Batterieelektrofahrzeuge, von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (Plug-In-Hybride) und Brennstoffzellenfahrzeuge der genannten Fahrzeugklassen. Von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge dürfen nicht mehr als 50 Gramm CO2 pro Kilometer emittieren. Fahrzeuge anderer Antriebsarten, die keine lokalen CO2-Emissionen verursachen, sind reinen Batterieelektrofahrzeugen gleichgestellt. Fahrzeuge, die eine CO2-Emmission von höchstens 50 Gramm pro Kilometer vorweisen, sind von außen aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen gleichgestellt.5 Darüber hinaus müssen die Fahrzeuge folgende weitere Voraussetzungen erfüllen, um durch den Umweltbonus gefördert werden zu können:6 • Das zu begünstigende Fahrzeugmodell muss auf einer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)7 veröffentlichten Liste förderfähiger Elektrofahrzeuge aufgeführt sein, mit der sich die Automobilhersteller zu einer Beteiligung an der Finanzierung des Umweltbonus verpflichten.8 • Das Fahrzeug muss beim Fahrzeughändler laut Kauf- oder Leasingvertrag am 18. Mai 2016 oder später erworben worden sein. • Das Fahrzeug muss am 18. Mai 2016 oder später im Inland für mindestens sechs Monate auf den Antragsteller zugelassen worden sein. Diese Zulassung muss eine Erstzulassung des Fahrzeugs sein. Förderfähig ist darüber hinaus der Erwerb eines akustischen Warnsystems (Acoustic Vehicle Alerting System, abgekürzt AVAS), das zum Zeitpunkt des Erwerbs serienmäßig vom Hersteller oder durch eine autorisierte Werkstatt in ein nach der oben erwähnten Liste des BAFA zu förderndes Fahrzeug eingebaut wurde. 5 Vgl. Nr. 3.2 der Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus) vom 28. Mai 2019. Siehe Fußnote 1. Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (2019). Förderung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen. Merkblatt für Anträge nach der Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus) vom 28.05.2019 (Stand 01.07.2019). Seite 1. Siehe Fußnote 2. 6 Vgl. Nummer 3.3 der Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus ) vom 28. Mai 2019. Siehe Fußnote 1; Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Förderdatenbank. Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus). Übersicht. Siehe Fußnote 2; Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (2019). Förderung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen. Merkblatt für Anträge nach der Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus) vom 28.05.2019 (Stand 01.07.2019). Seite 1 f. Siehe Fußnote 2. 7 Website: https://www.bafa.de . 8 Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (2019). Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge. Stand: 03.12.2019. Eschborn. Link: https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Energie/emob_liste_foerderfaehige _fahrzeuge.pdf?__blob=publicationFile&v=97 . Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 118/19 Seite 6 Der Umweltbonus beträgt für ein reines Batterieelektrofahrzeug und ein Brennstoffzellenfahrzeug jeweils 4.000 Euro sowie für ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug jeweils 3.000 Euro. Seine Finanzierung erfolgt je zur Hälfte durch die Fahrzeughersteller und den Bund. Der Anteil des Bundes wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt und beträgt für ein reines Batterieelektrofahrzeug, ein diesem gleichgestelltes Fahrzeug oder ein Brennstoffzellenfahrzeug jeweils 2.000 Euro sowie für ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug oder ein diesem gleichgestelltes Fahrzeug jeweils 1.500 Euro. Der Bundesanteil am Umweltbonus darf pro Neufahrzeug nur einmal gezahlt werden. Er kann für elektrisch betriebene Fahrzeuge bzw. ihnen gleichgestellte Fahrzeuge darüber hinaus nur gewährt werden, wenn der jeweilige Netto-Listenpreis für das Basismodell (exklusive Mehrwertsteuer) maximal 60.000 Euro beträgt.9 Für die Ausstattung des Fahrzeugs mit einem AVAS wird einmalig pro Fahrzeug pauschal ein Bundeszuschuss in Höhe von 100 Euro als nicht rückzahlbarer Zuschuss gezahlt. Dieser wird nur gewährt, wenn der Netto-Kaufpreis des Fahrzeugs durch die Automobilindustrie gegenüber dem Netto-Listenpreis für den Endkunden in gleichem Umfang reduziert wird.10 Der Antrag zur Erlangung des Umweltbonus ist ausschließlich online über ein im Rahmen der Website des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle11 zur Verfügung gestelltes elektronisches Formular zu stellen. Über die einzelnen Bestimmungen des Antragsverfahrens informiert Nummer 5 der Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus) vom 28. Mai 2019. Die Förderung durch den Umweltbonus ist derzeit auf den 31. Dezember 2020 befristet. Sie erfolgt allerdings nur so lange, bis die Gesamtfördersumme in Höhe von 1,2 Milliarden Euro (einschließlich des Bundesanteils in Höhe von 600 Millionen Euro) ausgeschöpft ist.12 9 Vgl. Nummer 4 der Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus ) vom 28. Mai 2019. Siehe Fußnote 1; Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Förderdatenbank. Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus). Übersicht. Siehe Fußnote 2; Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (2019). Förderung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen. Merkblatt für Anträge nach der Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus) vom 28.05.2019 (Stand 01.07.2019). Seite 2. Siehe Fußnote 2. 10 Vgl. Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Förderdatenbank. Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus). Übersicht. Siehe Fußnote 2; Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (2019). Förderung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen. Merkblatt für Anträge nach der Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus) vom 28.05.2019 (Stand 01.07.2019). Seite 2. Siehe Fußnote 2. 11 https://www.bafa.de 12 Vgl. Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Rahmenbedingungen und Anreize für Elektrofahrzeuge und Ladeinfrastruktur. Seite 1 f. Link: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Industrie/rahmenbedingungen -und-anreize-fuer-elektrofahrzeuge.html . Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 118/19 Seite 7 2.2. Vorgesehene Modifikationen Das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung am 18. November 2019 eine Änderung der Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus) vom 28. Mai 2019 beschlossen. Gemäß diesem Beschluss soll der Umweltbonus aufgestockt, sein Anwendungsbereich erweitert und der Förderzeitraum verlängert werden. Im Einzelnen soll der Umweltbonus • beim Neukauf eines rein elektrischen Fahrzeugs mit einem Netto-Listenpreis bis zu 40.000 Euro von 4.000 Euro auf 6.000 Euro erhöht werden und beim Neukauf eines rein elektrischen Fahrzeugs mit einem Netto-Listenpreis von 40.000 Euro bis maximal 65.000 Euro 5.000 Euro betragen, • beim Neukauf eines von außen aufladbaren Hybridelektrofahrzeugs mit einem Netto-Listenpreis bis zu 40.000 Euro von 3.000 Euro auf 4.500 Euro erhöht werden und beim Neukauf eines von außen aufladbaren Hybridelektrofahrzeugs mit einem Netto-Listenpreis von 40.000 Euro bis maximal 65.000 Euro 3.750 Euro betragen.13 Darüber hinaus ist vorgesehen, dass künftig auch junge gebrauchte Elektrofahrzeuge, die weder als Firmenwagen noch als Dienstwagen des Ersterwerbers eine staatliche Förderung erhalten haben , bei ihrer Zweitveräußerung einen Umweltbonus erhalten.14 Der Umweltbonus soll laut Beschluss der Bundesregierung auch weiterhin je zur Hälfte von den Fahrzeugherstellern und durch einen Bundeszuschuss finanziert werden. Er soll allerdings auch künftig nur so lange ausgezahlt werden, bis die insgesamt zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel ausgeschöpft sind, längstens bis zum 31. Dezember 2025. Nach Angaben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie wird die Bundesregierung für den Umweltbonus Bundesmittel in Höhe von rund zwei Milliarden Euro bereitstellen.15 13 Vgl. Die Bundesregierung (2019). So funktioniert der neue Umweltbonus. Montag, 18. November 2019. Link: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/umweltbonus-1692646 ; juris. Das Rechtsportal. Elektromobilität: So funktioniert der neue Umweltbonus. Link: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA191102962&cmsuri=%2Fjuris %2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp . 14 Vgl. Die Bundesregierung (2019). So funktioniert der neue Umweltbonus. Siehe Fußnote 13; juris. Das Rechtsportal. Elektromobilität: So funktioniert der neue Umweltbonus. Siehe Fußnote 13. 15 Vgl. Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Förderdatenbank. Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus). Übersicht. Siehe Fußnote 2; juris. Das Rechtsportal. Elektromobilität: So funktioniert der neue Umweltbonus. Siehe Fußnote 13. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 118/19 Seite 8 Die geänderte Förderrichtlinie für den Umweltbonus soll nach einer beihilferechtlichen Prüfung durch die Europäische Kommission am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft treten.16 3. Ergänzender Hinweis Ergänzend wird auf folgenden Sachverhalt aufmerksam gemacht: Gemäß § 3d Kraftfahrzeugsteuergesetz17 werden reine (lokal emissionsfreie) Elektrofahrzeuge unter bestimmten Voraussetzungen befristet von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Diese Steuerbefreiung wird nach derzeitiger Rechtslage bei erstmaliger Zulassung des Elektrofahrzeugs in der Zeit vom 18. Mai 2011 bis 31. Dezember 2020 pro Fahrzeug einmal für zehn Jahre ab dem Tag der erstmaligen Zulassung gewährt und bei einem Halterwechsel innerhalb dieser Frist für die Restlaufzeit auf den nächsten Halter übertragen. Nähere Einzelheiten der zu erfüllenden Anforderungen an den Antrieb des Elektrofahrzeugs regelt § 9 Absatz 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz. Nach Ablauf der Steuerbefreiung wird auf die betreffenden Elektrofahrzeuge eine um 50 Prozent geminderte Kraftfahrzeugsteuer erhoben. *** 16 Vgl. Die Bundesregierung (2019). So funktioniert der neue Umweltbonus. Montag, 18. November 2019. Siehe Fußnote 13; Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Förderdatenbank. Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus). Übersicht. Siehe Fußnote 2. 17 Vgl. Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2017 (BGBl. I S. 1491) geändert worden ist. Link: http://www.gesetze-im-internet.de/kraftstg/KraftStG_2002.pdf .