© 2019 Deutscher Bundestag WD 5 - 3000 - 113/19 Meldepflichten für Zahlungen aus dem Ausland und Vermögen von Ausländern im Inland nach Außenwirtschaftsrecht Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. 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Fragestellung Gefragt ist nach den Meldepflichten (Transparenzregelungen) für den Transfer von Geld oder Vermögenswerten aus dem Ausland ins Inland. Hier wird ein Überblick über die Regelungen im Außenwirtschaftsrecht gegeben. § 11 Abs. 2 Außenwirtschaftsgesetz (AWG)1 statuiert, dass die Meldung von Rechtsgeschäften und Handlungen im Außenwirtschaftsverkehr, insbesondere aus ihnen erwachsende Forderungen und Verbindlichkeiten sowie Vermögensanlagen und die Leistung und Entgegennahme von Zahlungen durch Rechtsverordnungen geregelt werden kann. Von dieser Möglichkeit zur Anordnung durch Rechtsverordnung hat die nach § 12 Abs. 1 S. 1 AWG ermächtigte Bundesregierung durch Schaffung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV)2 Gebrauch gemacht. Die Meldevorschriften im Zahlungsverkehr sind dort im Kapitel 7 in den §§ 63 ff. geregelt. Dieser Sachstand befasst sich ausschließlich mit dem Transfer von Geld oder Vermögen ins Inland. 2. Begriffsbestimmungen Im Hinblick auf die Begriffe „Inland“, „Inländer“ und „Ausländer“ bestimmt § 63 AWV folgendes : „Für Zwecke der Meldungen nach diesem Kapitel ist 1. Inland das deutsche Wirtschaftsgebiet im Sinne des Kapitels 2 Nummer 2.05. des Anhangs A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 715/2010 (ABl. L 210 vom 11.8.2010, S. 1) geändert worden ist, 2. Inländer jede institutionelle Einheit im Inland im Sinne des Kapitels 2 Nummer 2.12. und 2.13. in Verbindung mit Nummer 2.07. des Anhangs A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 und 3. Ausländer jede institutionelle Einheit im Ausland im Sinne des Kapitels 2 Nummer 2.12. und 2.13. in Verbindung mit Nummer 2.07. des Anhangs A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96. Ausländer im Sinne dieses Kapitels sind auch Unternehmen, Zweigniederlassungen, Betriebsstätten und Banken, deren Sitz sich im Ausland befindet.“ 1 Außenwirtschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/awg_2013/ (zuletzt abgerufen am 18. November 2019). 2 Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Februar 2019 (BAnz AT 06.03.2019 V1) geändert worden ist, abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/awv_2013/ (zuletzt abgerufen am 18. November 2019). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 113/19 Seite 5 3. Meldung der Inländer von Zahlungen aus dem Ausland nach § 67 ff. AWV Eine Pflicht zur Meldung von eingehenden Zahlungen besteht nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 AWV grundsätzlich für Inländer, die von Ausländern oder für deren Rechnung von Inländern Zahlungen entgegennehmen. In § 67 Abs. 1 AWV selbst ist der dort genannte Begriff der Zahlung nicht definiert. In § 67 Abs. 3 AWV sind exemplarisch Beispiele genannt, die auch Zahlungen darstellen. Dazu gehören die Aufrechnung und die Verrechnung, Zahlungen mittels Lastschriftverfahren sowie das Einbringen von Sachen und Rechten in Unternehmen, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten . Den Erläuterungen der Deutschen Bundesbank zu den „Meldevorschriften für den Kapitalund Zahlungsverkehr mit dem Ausland nach §§ 63 ff. AWV“ ist ferner zu entnehmen, dass zu den Zahlungen im Sinne dieser Norm auch Überweisungen, Barzahlungen, Zahlungen mittels Scheck oder Wechsel gehören.3 Diese Beispiele sind jedoch nicht abschließend zu verstehen. Es ist an den Begriff der Zahlung ein weites Verständnis anzulegen, denn nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift, den Kapital- und Zahlungsverkehr aus dem Ausland grundsätzlich zu erfassen und einer Meldepflicht unterliegen zu lassen, sollen sämtliche Erscheinungsformen von Zahlungen berücksichtigt werden,4 ansonsten bestünde die Gefahr, dass etwaiger Kapital- und Zahlungsverkehr nicht erfasst würde. Der Adressat der Meldung ist nach § 67 Abs. 1 AWV die Deutsche Bundesbank. Der Inhalt der Meldepflicht richtet sich nach § 67 Abs. 4 AWV. Danach sind alle Angaben gemäß der Formulare in der Anlage Z4 „Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr“5 oder der Anlage Z10 „Wertpapiergeschäfte und Finanzderivate im Außenwirtschaftsverkehr“6 zu machen. § 67 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 AWV regeln Ausnahmen von der Meldepflicht. § 67 Abs. 2 Nr. 1 AWV schafft eine Bagatell- und Freigrenze für Kapital- und Zahlungsverkehr für solche Zahlungen, die eine Höhe von 12.500 € oder den Gegenwert in einer anderen Währung nicht übersteigen. § 67 Abs. 2 Nr. 2 AWV regelt eine Befreiung der Meldung bei Zahlungen für Einfuhr, Ausfuhr oder das Verbringen von Waren. Entscheidend dabei ist, dass die Waren tatsächlich physisch über 3 https://www.bundesbank.de/resource/blob/611860/f802392b4003b2130b25af6d60f6c57c/mL/erlaueterungenund -auslegungen-der-bbk-data.pdf, Regelung ab Meldemonat 9/2013, (zuletzt abgerufen am 9.12.2019). 4 Sachs/Thess in Hocke/Sachs/Pelz, Außenwirtschaftsrecht, 1. Auflage 2017, § 67 Rn. 6. So auch Schmoll, Anton, Meldepflichten bei Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr, in: Zeitschrift für Bilanzierung, Rechnungswesen und Controlling (BC) 2019, S. 312 ff. 5 http://www.gesetze-im-internet.de/normengrafiken/bgbl1_2013/j2865-1_0050.pdf (zuletzt abgerufen am 18. November 2019). 6 http://www.gesetze-im-internet.de/normengrafiken/bgbl1_2013/j2865-1_0130.pdf (zuletzt abgerufen am 18. November 2019). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 113/19 Seite 6 die Landesgrenze verbracht werden, denn in diesem Falle werden die Daten bereits auf Grundlage des Außenhandelsstatistikgesetzes7 und der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung 8 erhoben.9 Erfolgt eine solch physische Grenzüberschreitung nicht, ist die Meldung wiederum nach § 11 Abs. 2 AWG in Verbindung mit §§ 63 ff. AWV vorzunehmen.10 Nach § 67 Abs. 2 Nr. 3 AWV sind „Zahlungen, die die Gewährung, Aufnahme oder Rückzahlung von Krediten, einschließlich der Begründung und Rückzahlung von Guthaben, mit einer ursprünglich vereinbarten Laufzeit oder Kündigungsfrist von nicht mehr als zwölf Monaten zum Gegenstand haben“ nicht meldepflichtig. Zu beachten ist jedoch, dass Zinsen aus solchen Geschäften von der Ausnahme nicht erfasst werden und somit meldepflichtig bleiben.11 Modifiziert wird der Meldepflichttatbestand des § 67 AWV durch ergänzende Regelungen im § 68 AWV für „Meldungen von Zahlungen im Transithandel“, wonach im Transithandel zusätzliche Angaben, beispielsweise die Benennung der Ware und die zweistellige Kapitelnummer des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik anzugeben sind. § 68 AWV ist kein eigener Meldepflichttatbestand, vielmehr findet er als erweiternde Konkretisierung nur Anwendung, wenn bereits eine Meldepflicht nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 AWV besteht.12 Als Transithandel im Sinne des § 68 AWV ist gemäß der Legaldefinition in § 2 Abs. 17 AWG ein solcher zu verstehen, bei dem ein Inländer eine im Ausland belegene Ware von einem Ausländer kauft und diese an einen anderen Ausländer weiterverkauft, ohne dass die Ware ins Inland gelangt. Besonders beachtet werden muss im Transithandel die Ausnahme der Meldepflicht nach § 67 Abs. Nr. 2 AWV, wonach § 68 AWV nur dann anwendbar ist, wenn kein Fall eines grenzüberschreitenden Warenverkehrs vorliegt, die Ware also zu keinem Zeitpunkt in das Inland eingeführt wurde.13 Eine weitere Modifikation des Meldepflichttatbestand des § 67 AWV erfolgt durch § 69 AWV, der die „Meldung von Zahlungen der Seeschifffahrtsunternehmen“ zum Gegenstand hat. Darin heißt es: „Inländer, die ein Seeschifffahrtsunternehmen betreiben, haben abweichend von § 67 Zahlungen, die sie im Zusammenhang mit dem Betrieb der Seeschifffahrt entgegennehmen oder leisten, der Deutschen Bundesbank in der Frist des § 71 Absatz 7 zu melden. In der Meldung müssen die Angaben gemäß Anlage Z8 „Einnahmen und Ausgaben der Seeschifffahrt“ enthalten sein.“ 7 Außenhandelsstatistikgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7402-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 116 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, http://www.gesetze-im-internet.de/ahstatges/AHStatGes.pdf (zuletzt abgerufen am 9.12.1019). 8 Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1993), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3197) geändert worden ist, http://www.gesetze-im-internet.de/ahstatdv/AHStatDV.pdf (zuletzt abgerufen am 9.12.2019). 9 Sachs/Thess in Hocke/Sachs/Pelz, Außenwirtschaftsrecht, 1. Auflage 2017, § 67 Rn. 14. 10 Sachs/Thess in Hocke/Sachs/Pelz, Außenwirtschaftsrecht, 1. Auflage 2017, § 67 Rn. 16. 11 Sachs/Thess in Hocke/Sachs/Pelz, Außenwirtschaftsrecht, 1. Auflage 2017, § 67 Rn. 17. 12 Sachs/Thess in Hocke/Sachs/Pelz, Außenwirtschaftsrecht, 1. Auflage 2017, § 68 Rn. 3. 13 Sachs/Thess in Hocke/Sachs/Pelz, Außenwirtschaftsrecht, 1. Auflage 2017, § 68 Rn. 3, 4. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 113/19 Seite 7 4. Meldung von Vermögen von Ausländern im Inland nach § 65 AWV § 65 AWV sieht bestimmte Meldepflichten für die Zusammensetzung von Vermögen vor, an denen Ausländer Anteile haben. In § 65 Abs. 1 AWV heißt es: „(1) Der Meldepflichtige nach Absatz 6 hat der Deutschen Bundesbank in der Frist des § 71 Absatz 2 den Stand und ausgewählte Positionen der Zusammensetzung folgenden Vermögens im Inland gemäß Absatz 5 zu melden: 1. des Vermögens eines inländischen Unternehmens, wenn einem Ausländer oder mehreren wirtschaftlich verbundenen Ausländern zusammen mindestens 10 Prozent der Anteile oder Stimmrechte an dem inländischen Unternehmen zuzurechnen sind, 2. des Vermögens eines inländischen Unternehmens, wenn mehr als 50 Prozent der Anteile oder Stimmrechte an diesem Unternehmen einem von einem Ausländer oder einem von mehreren wirtschaftlich verbundenen Ausländern abhängigen inländischen Unternehmen zuzurechnen sind, und 3. des Vermögens, das inländischen Zweigniederlassungen und auf Dauer angelegten Betriebsstätten eines ausländischen Unternehmens zugeordnet ist, sowie des Vermögens, das inländischen Zweigniederlassungen und auf Dauer angelegten Betriebsstätten eines inländischen Unternehmens zugeordnet ist, das die Bedingungen nach Nummer 2 erfüllt.“ Meldepflichtig ist dabei immer das inländische Unternehmen, an dem der Ausländer eine Beteiligung hat.14 Auch von dieser Meldepflicht gibt es Ausnahmen (§ 65 Abs. 4 AWV). 5. Meldung der inländischen Geldinstitute von Zahlungen aus dem Ausland nach § 70 AWV § 70 AWV regelt die Meldung von Geldinstituten für die verschiedene Arten von eingehenden Zahlungen. In § 70 Abs. 1 AWV heißt es: „(1) Inländische Geldinstitute haben der Deutschen Bundesbank in der Frist des § 71 Absatz 8 zu melden: 1. Zahlungen für die Veräußerung oder den Erwerb von Wertpapieren und Finanzderivaten, die das Geldinstitut für eigene oder fremde Rechnung an Ausländer verkauft oder von Ausländern kauft, sowie Zahlungen, die das Geldinstitut im Zusammenhang mit der Einlösung inländischer Wertpapiere an Ausländer leistet oder von diesen erhält; in den Meldungen müssen die Angaben gemäß Anlage Z10 „Wertpapiergeschäfte und Finanzderivate im Außenwirtschaftsverkehr” enthalten sein; 2. Zins- und Dividendenzahlungen auf inländische Wertpapiere, die sie an Ausländer leisten oder von diesen erhalten; in den Meldungen müssen die Angaben gemäß Anlage Z11 „Zahlungen für Wertpapier-Erträge im Außenwirtschaftsverkehr” enthalten sein; 3. ein- und ausgehende Zahlungen für Zinsen und zinsähnliche Erträge und Aufwendungen, ausgenommen Wertpapierzinsen, die sie für eigene Rechnung von Ausländern entgegennehmen oder an Ausländer leisten; in den Meldungen müssen die Angaben gemäß Anlage Z14 „Zinseinnahmen und zinsähnliche Erträge im Außenwirtschaftsverkehr (ohne 14 Sachs/Thess in Hocke/Sachs/Pelz, Außenwirtschaftsrecht, 1. Auflage 2017, § 65 Rn. 3. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 113/19 Seite 8 Wertpapierzinsen)” und Anlage Z15 „Zinsausgaben und zinsähnliche Aufwendungen im Außenwirtschaftsverkehr (ohne Wertpapierzinsen)” enthalten sein; 4. im Zusammenhang mit dem Reiseverkehr a) ein- und ausgehende Zahlungen aus Kartenumsätzen; in den Meldungen müssen die Angaben gemäß Anlage Z12 „Zahlungseingänge/Zahlungsausgänge im Reiseverkehr: Karten-Umsätze” enthalten sein, b) ein- und ausgehende Zahlungen aus dem An- und Verkauf von Sorten sowie Umsätze aus dem Verkauf oder aus der Versendung von Fremdwährungsreiseschecks; in den Meldungen müssen die Angaben gemäß Anlage Z13 „Zahlungseingänge/Zahlungsausgänge im Reiseverkehr: Sorten und Fremdwährungsreiseschecks” enthalten sein.“ Bei § 70 AWV handelt es sich um eine abschließende Spezialregelung, daher ist die allgemeine Meldepflichtregelung des § 67 AWV im Rahmen dieses Bereiches nicht anzuwenden.15 Meldepflichtig für etwaige Zahlungen aus dem Ausland sind alle die in § 70 Abs. 2 AWV legaldefinierten inländischen Geldinstitute. In Anlehnung an die allgemeine Regelung des § 67 AWV statuiert der § 70 Abs. 3 AWV auch bei der Meldung der Geldinstitute eine Bagatell- und Freigrenze in Höhe von 12.500 € oder den Gegenwert ein entsprechender Währung, die allerdings nur für die Meldungspflichten nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 gilt. 6. Sanktionen bei Nichtbeachtung Wer den Meldepflichten des § 67 Abs. 1 AWV, auch in Verbindung mit § 68 Abs. 1 AWV oder § 69 AWV, sowie § 65 Abs. 1 AWV oder § 70 Abs. 1 AWV vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, handelt ordnungswidrig nach § 19 Abs. 3 Nr. 1b AWG in Verbindung mit § 81 Abs. 2 Nr. 19 AWV. Ein Verstoß kann gemäß § 19 Abs. 6 AWG mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 € geahndet werden. *** 15 Sachs/Thess in Hocke/Sachs/Pelz, Außenwirtschaftsrecht, 1. Auflage 2017, § 70 Rn. 2.