© 2020 Deutscher Bundestag WD 5 - 3000 - 111/20 Konzentration im Lebensmitteleinzelhandel (LEH) Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 111/20 Seite 2 Konzentration im Lebensmitteleinzelhandel (LEH) Aktenzeichen: WD 5 - 3000 - 111/20 Abschluss der Arbeit: 27.10.2020 Fachbereich: WD 5: Wirtschaft und Verkehr, Landwirtschaft, Ernährung und Verbraucherschutz Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 111/20 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Bundeskartellamt (BKartA) 4 2.1. Lebensmitteleinzelhandel (LEH) 5 2.2. Sektoruntersuchung Nachfragemacht im LEH 9 3. Monopolkommission 12 4. Weitere Quellen 14 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 111/20 Seite 4 1. Einleitung Die folgende Arbeit beschäftigt sich mit der Konzentration im Lebensmitteleinzelhandel und daraus resultierenden möglichen monopol- bzw. oligopolartigen Strukturen. In Deutschland werden entsprechende Beurteilungen der marktwirtschaftlichen Strukturen von der Monopolkommission und insbesondere dem Bundeskartellamt (BKartA) durchgeführt. Die weiteren Erläuterungen stützen sich dementsprechend auf deren Ausführungen. 2. Bundeskartellamt (BKartA) Das Bundeskartellamt untersteht als selbstständige Bundesoberbehörde dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi). Aufgabe des Bundeskartellamtes ist es, den Wettbewerb in Deutschland zu schützen. Den gesetzlichen Rahmen hierfür bildet seit 1958 das ‚Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen‘ (GWB), das vom Bundeskartellamt angewendet und durchgesetzt wird. Seine Aufgaben beschreibt das Bundeskartellamt im Einzelnen wie folgt1: „Durchsetzung des Kartellverbots2 Absprachen zwischen Unternehmen, durch die der Wettbewerb eingeschränkt, verhindert oder verfälscht wird, sind grundsätzlich verboten. Beispiele hierfür sind Absprachen über Preise, Mengen, Gebiete oder Kundengruppen (sogenannte Hardcore-Kartelle). Das Bundeskartellamt verfolgt illegale Kartelle und kann gegen die verantwortlichen Personen und Unternehmen empfindliche Bußgelder verhängen. Fusionskontrolle Zusammenschlüsse zwischen Unternehmen unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen der Fusionskontrolle des Bundeskartellamtes. Die Behörde bewertet bei der Prüfung die Auswirkungen, die eine Fusion auf den Wettbewerb haben wird. Überwiegen die wettbewerblichen Nachteile, kann ein Zusammenschlussvorhaben untersagt oder nur unter Bedingungen und Auflagen freigegeben werden. Missbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Unternehmen Unternehmen mit einer marktbeherrschenden Stellung sind keinem oder nur geringem Wettbewerbsdruck ausgesetzt. Ebenso wie sie verfügen auch Unternehmen unterhalb der Marktbeherrschung, die relative Marktmacht ausüben können, gegenüber ihren Wettbewerbern , Anbietern und Nachfragern über besondere Verhaltensspielräume. Eine solche wirtschaftliche Machtstellung ist an sich nicht verboten, die missbräuchliche Ausnutzung dieser Marktmacht hingegen schon. Die Missbrauchsaufsicht des Bundeskartellamtes stellt damit das staatliche Regulativ für fehlenden Wettbewerb dar. 1 https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Publikation/DE/Jahresbericht/Jahresbericht _2019.pdf?__blob=publicationFile&v=5 2 Alle Hervorhebungen durch Verfasser dieser Arbeit. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 111/20 Seite 5 Überprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes Das Vergaberecht sieht vor, dass öffentliche Aufträge in einem transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren im Wettbewerb vergeben werden. Beim Bundeskartellamt sind zwei Vergabekammern des Bundes eingerichtet, die prüfen, ob bei der Vergabe größerer Aufträge des Bundes das Vergaberecht eingehalten wurde. Verbraucherschutz Im Rahmen des behördlichen Verbraucherschutzes kann das Bundeskartellamt Sektoruntersuchungen durchführen, sofern es Hinweise auf Verstöße gegen verbraucherrechtliche Vorschriften gibt. Außerdem kann es als sogenannter „amicus curiae“ bei verbraucherrechtlichen Zivilrechtsstreitigkeiten Stellung beziehen. Sektoruntersuchungen Mit den Sektoruntersuchungen verschafft sich das Bundeskartellamt einen Überblick über die Wettbewerbssituation in bestimmten Wirtschaftsbereichen, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Wettbewerb in diesen Bereichen eingeschränkt oder verfälscht ist. Ziel ist es, umfassende Kenntnisse über die untersuchten Märkte zu gewinnen. Seit der Einführung dieses Instruments im Jahr 2005 hat die Behörde eine Vielzahl an Sektoruntersuchungen, beispielsweise in den Bereichen Kraftstoffe, Duale Systeme, Fernwärme, Milch oder zur Nachfragemacht im Lebensmitteleinzelhandel, abgeschlossen. Im Rahmen der Kompetenzen der Behörde im Verbraucherschutz wurde Anfang April 2019 eine Sektoruntersuchung zu Vergleichsportalen im Internet abgeschlossen. Im Mai 2019 wurde zudem eine Sektoruntersuchung zu Nutzerbewertungen im Internet eingeleitet (s. S. 61). Wettbewerbsregister Am 2. Juni 2017 wurde vom Bundestag das Gesetz zur Einführung eines Wettbewerbsregisters beschlossen. Das Register wird es öffentlichen Auftraggebern künftig ermöglichen, durch eine einzige elektronische Abfrage bundesweit nachzuprüfen, ob es bei einem Unternehmen zu relevanten Rechtsverstößen gekommen ist, die zu einem mehrjährigen Ausschluss von Unternehmen bei öffentlichen Vergaben führen können. Eingetragene Unternehmen können durch Maßnahmen der Selbstreinigung jedoch eine vorzeitige Löschung aus dem Register erreichen. Ziel ist, dass das elektronische Register Ende 2020 in Betrieb gehen kann (s. JB 2019).“ 2.1. Lebensmitteleinzelhandel (LEH) Bezogen auf den Sektor des Lebensmitteleinzelhandels (LEH) führt das Bundeskartellamt zur Anwendung seines o.g. Instrumentariums wie folgt aus3: „Der Lebensmitteleinzelhandel in Deutschland ist ein hochkonzentrierter Markt. Gemessen am bundesweiten Absatz von Lebensmitteln teilen sich die vier großen Handelsunternehmen EDEKA, REWE, Aldi und die Schwarz-Gruppe (u.a. Lidl) über 85 Prozent des Marktes. 3 Bundeskartellamt, Lebensmitteleinzelhandel. https://www.bundeskartellamt.de/DE/Wirtschaftsbereiche/LEH/LEH_node.html Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 111/20 Seite 6 Fusionskontrolle Seit vielen Jahren ist das Bundeskartellamt bemüht, durch eine konsequente Fusionskontrolle ein „Kippen“ dieses Marktes zu verhindern. In der konkreten Fallpraxis achtet das Bundeskartellamt darauf, dass den Verbrauchern vor Ort genügend Auswahl zur Verfügung steht. Bei der Kontrolle einer angestrebten Fusion wird sichergestellt, dass in den verschiedenen betroffenen Regionen auch nach einem Zusammenschluss noch eine hinreichende Zahl von Einkaufsalternativen bei verschiedenen Handelsgruppen zur Verfügung steht. Zusätzlich überprüft das Bundeskartellamt in diesen Verfahren, ob die Handelsunternehmen durch die geplante Fusion beim Einkauf ihrer Waren eine marktbeherrschende Stellung erlangen. Siehe dazu folgende Dokumente: - Untersagung EDEKA/Tengelmann (Entscheidung vom 31.03.2015)4 - Untersagung EDEKA/Tengelmann (Pressemitteilung vom 01.04.2015)5 - Untersagung EDEKA/Tengelmann (Fallbericht vom 06.07.2015)6 - REWE darf sich an Wasgau beteiligen - Bundeskartellamt prüft aber wettbewerbliche Auswirkungen der gemeinsamen Beteiligung von REWE und EDEKA an Wasgau (Pressemitteilung vom 29.4.2013)7 - Bundeskartellamt gibt Zusammenschlussvorhaben EDEKA/Trinkgut unter aufschiebender Bedingung frei (Pressemitteilung vom 29.10.2010)8 - EDEKA und Tengelmann erfüllen Voraussetzungen für den Vollzug des Zusammenschlusses EDEKA/Plus (Pressemitteilung vom 9.12.2008)9, Entscheidung10. 4 https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Entscheidung/DE/Entscheidungen/Fusionskontrolle/2015/B2- 96-14.html;jsessionid=04671C05A82441C0428A4EE440D8C3FE.2_cid362?nn=4592442 5 https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Meldung/DE/Pressemitteilungen/2015/01_04_2015_Edeka_Tengelmann _Untersagung.html;jsessionid=04671C05A82441C0428A4EE440D8C3FE.2_cid362?nn=4592442 6 https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Entscheidung/DE/Fallberichte/Fusionskontrolle/2015/B2-96- 14.html;jsessionid=04671C05A82441C0428A4EE440D8C3FE.2_cid362?nn=4592442 7 https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Meldung/DE/Pressemitteilungen/2013/29_04_2013_Rewe_Wasgau .html;jsessionid=04671C05A82441C0428A4EE440D8C3FE.2_cid362?nn=4592442 8 https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Meldung/DE/Pressemitteilungen /2010/29_10_2010_Edeka_Trinkgut.html;jsessionid =04671C05A82441C0428A4EE440D8C3FE.2_cid362?nn=4592442 9 https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Meldung/DE/Pressemitteilungen/2008/09_12_2008_Edeka- Plus_Verfahrensabschlu%C3%9F.html;jsessionid =04671C05A82441C0428A4EE440D8C3FE.2_cid362?nn=4592442 10 https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Entscheidung/DE/Entscheidungen/Fusionskontrolle/2008/B2- 333-07.html;jsessionid=04671C05A82441C0428A4EE440D8C3FE.2_cid362?nn=4592442 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 111/20 Seite 7 Kartellverbot Nicht nur im deutschen, sondern auch im europäischen Recht sind vertikale Preisbindungen – sofern sie nicht im Ausnahmefall vom Kartellverbot freigestellt sind – verboten. In einer Reihe von Verfahren hat sich das Bundeskartellamt in den vergangenen Jahren intensiv mit den Geschäftsbeziehungen zwischen den Händlern und den Herstellern in der Lebensmittelbranche befasst. Um gerade auch kleineren und mittleren Unternehmen Hinweise an die Hand geben, um selbst einschätzen zu können, wo die Grenze zwischen notwendiger , sinnvoller Kommunikation einerseits und illegalem Verhalten andererseits verläuft , hat das Bundeskartellamt deshalb ein Hinweispapier zum Preisbindungsverbot im stationären Lebensmitteleinzelhandel veröffentlicht. Ziel des Papiers ist es, Unternehmen der Branche auch anhand von Praxisbeispielen Hintergrund, Zweck und Reichweite des Preisbindungsverbots zu erläutern. In einem umfassenden Verfahren, dem sogenannten Vertikalfall, der 2016 abgeschlossen wurde, hatte das Bundeskartellamt wegen Preisabsprachen zwischen Händlern und Herstellern der Lebensmittelbranche Bußgelder in Höhe von insgesamt 260,5 Mio. Euro gegen 27 Unternehmen verhängt. Siehe hierzu: - Hinweispapier Preisbindung im Lebensmitteleinzelhandel.11 - Konsultation zum Hinweispapier – Stellungnahmen.12 - Vertikale Preisbindung im Lebensmittelhandel – abschließende Bußgeldbescheide (Pressemitteilung vom 15.12.2016).13 - Vertikalfall (Fallbericht vom 14.12.2016).14 Missbrauchsaufsicht Neben der Fusionskontrolle steht dem Bundeskartellamt das Instrument der „Missbrauchsaufsicht “ zur Verfügung: Markbeherrschende oder marktstarke Unternehmen dürfen ihre starke Stellung nicht missbrauchen. Das Bundeskartellamt überwacht dieses Verbot und schreitet dann ein, wenn es ein missbräuchliches Verhalten feststellt, wie z.B. bei nicht gerechtfertigten Forderungen des Handels gegenüber seinen Lieferanten (z.B. ‚Hochzeitsrabatte ‘). 11 https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Publikation/DE/Diskussions_Hintergrundpapier/Hinweispapier %20Preisbindung%20im%20Lebensmitteleinzelhandel.html;jsessionid =04671C05A82441C0428A4EE440D8C3FE.2_cid362?nn=4592442 12 https://www.bundeskartellamt.de/DE/Kartellverbot/Materialien/konsultation_Hinweispapier_node.html;jsessionid =04671C05A82441C0428A4EE440D8C3FE.2_cid362 13 https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Meldung/DE/Pressemitteilungen/2016/15_12_2016_Vertikalfall _Abschluss.html;jsessionid=04671C05A82441C0428A4EE440D8C3FE.2_cid362?nn=4592442 14 https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Entscheidung/DE/Fallberichte/Kartellverbot/2016/B10-20- 15.html;jsessionid=04671C05A82441C0428A4EE440D8C3FE.2_cid362?nn=4592442 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 111/20 Seite 8 Siehe hierzu: - EDEKA - Anzapfverbot (Entscheidung vom 03.07.2014).15 - EDEKA - Anzapfverbot (Pressemitteilung vom 03.07.2014.16 - EDEKA - Anzapfverbot (Fallbericht vom 28.08.2014).17 Sektoruntersuchung Das Thema „Nachfragemacht des Handels" hat in der jüngeren Vergangenheit an Bedeutung gewonnen. Im Jahr 2011 hat das Bundeskartellamt daher zu diesem Thema eine Sektoruntersuchung eingeleitet, die im September 2014 veröffentlicht wurde. Im Fokus der Untersuchung standen die Wettbewerbsbedingungen auf den Märkten für die Beschaffung von Nahrungs- und Genussmitteln durch die Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels. Die Ergebnisse der Untersuchung sind eine wichtige Grundlage für die künftige praktische Fallarbeit des Bundeskartellamtes sowie für die anhaltende politische Diskussion des Themas auf nationaler wie europäischer Bühne. Siehe hierzu: - Sektoruntersuchung "Nachfragemacht im Lebensmitteleinzelhandel" (September 2014).18 - Zusammenfassung der Sektoruntersuchung "Nachfragemacht im Lebensmitteleinzelhandel " (September 2014).19 - Übersicht über die Ergebnisse und Schlussfolgerungen (September 2014).20 Siehe Pkt. 2.2. - Sektoruntersuchung „Nachfragemacht im Lebensmitteleinzelhandel“ (Pressemitteilung vom 24.09.2014).21 15 https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Entscheidung/DE/Entscheidungen/Missbrauchsaufsicht /2014/B2-58-09.html;jsessionid=04671C05A82441C0428A4EE440D8C3FE.2_cid362?nn=4592442 16 https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Meldung/DE/Pressemitteilungen /2014/03_07_2014_edeka.html;jsessionid=04671C05A82441C0428A4EE440D8C3FE.2_cid362?nn=4592442 17 https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Entscheidung/DE/Fallberichte/Missbrauchsaufsicht/2014/B2-58- 09.html;jsessionid=04671C05A82441C0428A4EE440D8C3FE.2_cid362?nn=4592442 18 https://www.bundeskartellamt.de/Sektoruntersuchung_LEH.html;jsessionid =04671C05A82441C0428A4EE440D8C3FE.2_cid362?nn=4592442 19 https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Publikation/DE/Sektoruntersuchungen/Sektoruntersuchung %20LEH-Zusammenfassung.html;jsessionid =04671C05A82441C0428A4EE440D8C3FE.2_cid362?nn=4592442 20 https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Publikation/DE/Sektoruntersuchungen/Sektoruntersuchung %20LEH-Thesen-PM.html;jsessionid=04671C05A82441C0428A4EE440D8C3FE.2_cid362?nn=4592442 21 https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Meldung/DE/Pressemitteilungen /2014/24_09_2014_SU_LEH.html;jsessionid =04671C05A82441C0428A4EE440D8C3FE.2_cid362?nn=4592442 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 111/20 Seite 9 - Bundeskartellamt startet zweite Ermittlungsphase im Rahmen der Sektoruntersuchung Lebensmitteleinzelhandel (Pressemitteilung vom 12.6.2012).22 - Bundeskartellamt startet Marktermittlungen im Rahmen der Sektoruntersuchung Lebensmitteleinzelhandel (Pressemitteilung vom 16.9.2011).23 - Die Stellungnahmen zur Sektoruntersuchung "Nachfragemacht im Lebensmitteleinzelhandel " sowie die Würdigung der Stellungnahmen finden Sie hier24.“ 2.2. Sektoruntersuchung Nachfragemacht im LEH Das Bundeskartellamt kommt in seiner im Jahr 2014 durchgeführten Sektoruntersuchung zu folgenden Ergebnissen und Schlussfolgerungen25: „1. Der Lebensmitteleinzelhandel ist hochkonzentriert. Die Marktstruktur droht sich noch weiter zu verschlechtern. • Die Wettbewerbsbedingungen im Lebensmitteleinzelhandel in Deutschland werden von einer Spitzengruppe bestehend aus den vier national tätigen Lebensmitteleinzelhändlern Edeka, Rewe, Schwarz Gruppe und Aldi dominiert. Sie vereinen zusammen ca. 85% des bundesweiten Absatzes im Lebensmitteleinzelhandel. Betrachtet man die Nachfragevolumina in der Vertriebsschiene Lebensmitteleinzelhandel, so macht die Spitzengruppe gemeinsam ebenfalls ca. 85% der gesamten Beschaffungsvolumina aus. • Edeka weist im Verhältnis zu ihren jeweiligen nächsten Wettbewerbern eine etwa doppelt so hohe Gesamtverkaufsfläche sowie eine doppelt so hohe Standortdichte auf und ist gemessen an Umsatz, Beschaffungsanteilen bei Herstellermarken, der Verkaufsfläche und der Standortzahl der bei weitem führende Anbieter in Deutschland. Bei Handelsmarken hat insbesondere der Discounter Aldi eine herausragende Stellung. Allerdings zieht Edeka in einigen der untersuchten Märkte selbst bei Handelsmarken den größten Anteil am Gesamtbeschaffungsvolumen auf sich. • Die ebenfalls überregional tätige Metro-Gruppe kann aufgrund der strukturellen Unterschiede nicht (mehr) zur Spitzengruppe gezählt werden. 22 https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Meldung/DE/Pressemitteilungen /2012/12_06_2012_SU_LEH.html;jsessionid =04671C05A82441C0428A4EE440D8C3FE.2_cid362?nn=4592442 23 https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Meldung/DE/Pressemitteilungen /2011/16_09_2011_SU_LEH.html;jsessionid =04671C05A82441C0428A4EE440D8C3FE.2_cid362?nn=4592442 24 https://www.bundeskartellamt.de/DE/Wirtschaftsbereiche/Sektoruntersuchungen/Stellungnahmen _SU_LEH/Stellungnahmen_node.html;jsessionid=04671C05A82441C0428A4EE440D8C3FE.2_cid362 25 Bundeskartellamt, Sektoruntersuchung Lebensmitteleinzelhandel, Ergebnisse und Schlussfolgerungen, 24. September 2014. https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Publikation/DE/Sektoruntersuchungen/Sektoruntersuchung %20LEH-Thesen-PM.pdf?__blob=publicationFile&v=3 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 111/20 Seite 10 • Entgegen einer oft vorgetragenen Behauptung, beschafft der deutsche Lebensmitteleinzelhandel weit überwiegend im Inland. Die bisher untersuchten Beschaffungsmärkte werden zu Recht bundesweit und nicht europaweit abgegrenzt. • Die Mitglieder der Spitzengruppe als größte Nachfrager nach Markenartikeln haben einen strukturellen Vorteil im horizontalen Vergleich zu ihren Wettbewerbern und im Vertikalverhältnis zu ihren Lieferanten. Die hiergegen vorgebrachten Einwände führender Handelsunternehmen konnten empirisch widerlegt werden. • Die sehr weitgehenden Einkaufskooperationen der „neuen Generation“ verbessern in der langfristigen Perspektive die Verhandlungsposition der marktführenden Lebensmitteleinzelhändler deutlich. Diese sehr engen Beschaffungskooperationen mit einer weitreichenden Zusammenführung von Unternehmensfunktionen sind häufig mit einer Marktbereinigung zu Gunsten der führenden Lebensmitteleinzelhändler verbunden. Es gibt auch Hinweise darauf, dass die in Kooperationen von Marktführern und kleineren Partnern erzielten Konditionen nicht immer vollständig an den oder die kleineren Partner weitergegeben werden. • Die These, die Herstellerseite sei weit überwiegend zersplittert, ist so nicht zutreffend. Auch bei der Herstellung von Lebensmitteln vereint eine heterogene Spitzengruppe von jeweils höchstens vier Unternehmen unterschiedlicher Größe in allen untersuchten Beschaffungsmärkten den wesentlichen Teil des Angebotes auf sich. Der Konzentrationsprozess auf Herstellerseite ist eine naheliegende Konsequenz der hohen Konzentration der Nachfrageseite. 2. Die führenden Lebensmitteleinzelhändler nutzen ihre strukturellen Vorteile in den Verhandlungen mit Markenherstellern. • Die Unternehmen der Spitzengruppe sind weitgehend in der Lage, ihre starke Marktposition in den Verhandlungen mit der Lebensmittelindustrie zu ihrem Vorteil zu nutzen. Dies verstärkt die Verhandlungsmacht der Händler gegenüber den Herstellern und stellt einen erheblichen strukturellen Vorteil gegenüber den kleineren Wettbewerbern des Lebensmitteleinzelhandels dar. • Verhandlungsmacht auf Herstellerseite kann auch gegenüber großen Handels-unternehmen bestehen, wenn über Produkte mit einer besonderen Markenstärke verhandelt wird. Eine entsprechende Markenstärke wurde allerdings nur in einem sehr geringen Anteil (ca. 6 %) der Markenartikel der Stichprobe festgestellt. • Die vorgetragene These, dass oft auch kleine Nachfrager bessere Konditionen erhalten als die Mitglieder der Spitzengruppe, ließ sich nicht belegen. Die empirische Untersuchung hat insgesamt – erwartungsgemäß – bestätigt, dass sich hohe Abnahmemengen bei der Aushandlung von Konditionen zwischen Handel und Industrie vorteilhaft für die Handelsseite auswirken. • Handelsmarken gewinnen an Bedeutung, sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht. Das Angebot einer eigenen Handelsmarke durch einen Händler führt tendenziell Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 111/20 Seite 11 zu einer Verbesserung seiner Verhandlungsposition im Verhältnis gegenüber dem Hersteller . Fallkonstellationen, in denen sich in der Empirie andere Effekte gezeigt haben, will das Bundeskartellamt mit den Marktteilnehmern im Nachgang zur Sektoruntersuchung diskutieren. Im Vergleich der Handelsunternehmen untereinander bewirkt ein breites Angebot an Handelsmarken einen Strukturvorteil eines Händlers gegenüber seinen Wettbewerbern . 3. Die strenge Linie in der Fallpraxis des Bundeskartellamtes muss fortgesetzt werden. • Fusionskontrolle Jeder Erwerb eines Lebensmitteleinzelhändlers in Deutschland durch eines der großen Handelsunternehmen Edeka, Rewe und Schwarz Gruppe, der nicht nur vereinzelte Standorte betrifft, wird eine vertiefte Prüfung des geplanten Zusammenschlusses erfordern. Durch den 2013 eingeführten Untersagungstatbestand der erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs (SIEC) können abweichend von der früheren Praxis Wirkungen von Zusammenschlüssen auf den Beschaffungsmärkten vollständig und ökonomisch sachgerecht erfasst werden. Die Sektoruntersuchung stellt die für diese Prüfung erforderlichen konzeptionellen und ökonometrischen Grundlagen zur Verfügung. • Missbrauchsaufsicht Die Ergebnisse der Sektoruntersuchung legen es nahe, dass die großen Lebensmitteleinzelhandelsunternehmen Edeka, Rewe, Schwarz Gruppe und Aldi marktmächtig im Sinne des GWB sind und somit der besonderen Verhaltenskontrolle des GWB unterliegen. Inwieweit ein zu überprüfendes Verhalten als missbräuchlich im Sinne des GWB zu bewerten ist, ist anhand der konkreten Sachverhalte zu entscheiden. Im Verfahren des Bundeskartellamtes gegen Edeka wegen Verstoßes gegen das Anzapfverbot konnten die Erkenntnisse der Sektoruntersuchung bereits genutzt werden. • Kooperationen Das Bundeskartellamt wird bei der Bildung neuer Einkaufskooperationen bzw. bei der Erweiterung bestehender Einkaufskooperationen unter Einschluss der Mitglieder der Spitzengruppe die Auswirkungen auf die Absatz- und Beschaffungsmärke intensiv prüfen. Als Aufgreifkriterium für eine solche Prüfung dient zunächst in Anlehnung an die Horizontalleitlinien der Europäischen Kommission ein Marktanteil der Beteiligten von mindestens 15 % auf den betroffenen Absatz- und Beschaffungsmärkten.“ Ergänzend wird auf ein Interview des amtierenden Präsidenten des Bundeskartellamtes, Andreas Mundt, mit der Frankfurter Allgemeinen Zeitung über den Einzel- und Lebensmitteleinzelhandel verwiesen.26 26 Bundeskartellamt, 02.02.2013, Interview des Präsidenten des Bundeskartellamtes, Andreas Mundt, mit der Frankfurter Allgemeinen Zeitung über den Einzel- und Lebensmitteleinzelhandel, "Die Machtverhältnisse im Handel werfen Fragen auf". https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Interviews/DE/FAZ%20-%20Die%20Machtverh %C3%A4ltnisse%20Im%20Handel%20werfen%20Fragen%20auf.html Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 111/20 Seite 12 3. Monopolkommission Die Monopolkommission beschreibt ihr Betätigungsfeld wie folgt27: „Die Monopolkommission ist ein unabhängiges Beratungsgremium, das die Bundesregierung und die gesetzgebenden Körperschaften auf den Gebieten der Wettbewerbspolitik, des Wettbewerbsrechts und der Regulierung berät. Ihre Gutachten werden veröffentlicht. Ihre Stellung und Aufgaben sind in den §§ 44 bis 47 sowie in § 42 Abs. 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sowie im Eisenbahnregulierungsgesetz (ERegG), Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), Telekommunikationsgesetz (TKG) und Postgesetz (PostG) geregelt. Nach § 44 Abs. 1 GWB erstellt die Monopolkommission alle zwei Jahre ein Hauptgutachten , in dem sie den Stand und die absehbare Entwicklung der Unternehmenskonzentration in der Bundesrepublik Deutschland beurteilt, die Anwendung der kartellrechtlichen Vorschriften würdigt sowie zu sonstigen aktuellen wettbewerbspolitischen Fragen Stellung nimmt. Die Monopolkommission erstellt ferner anlassbezogene Sondergutachten nach eigenem Ermessen (§ 44 Abs. 1 Satz 4 GWB), im besonderen Auftrag der Bundesregierung (§ 44 Abs. 1 Satz 3 GWB) sowie im Ministererlaubnisverfahren (§ 42 Abs. 5 Satz 1 GWB). Die Monopolkommission hat außerdem gesetzliche Gutachtenaufträge im Bereich der Netzindustrien . Sie nimmt – jeweils alle zwei Jahre – Stellung zur Wettbewerbsentwicklung auf den Eisenbahnmärkten (§ 78 ERegG), auf den Märkten der leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Gas (§ 62 EnWG), auf den Märkten des Postwesens (§ 44 PostG i.V.m. § 121 Abs. 2 TKG) sowie auf den Telekommunikationsmärkten (§ 121 Abs. 2 TKG).“ Die Suche mit dem Suchwort „Lebensmitteleinzelhandel“ führt auf der Seite der Monopolkommission zu folgenden Ergebnissen28: 27 https://www.monopolkommission.de/de/monopolkommission.html 28 https://www.monopolkommission.de/de/component/search/?searchword=Lebensmitteleinzelhandel&searchphrase =all&Itemid=132 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 111/20 Seite 13 - Sondergutachten 70: Zusammenschlussvorhaben der Edeka Zentrale AG & Co. KG mit der Kaiser's Tengelmann GmbH, Sondergutachten der Monopolkommission gemäß § 42 Abs. 4 Satz 2 GWB, 3. August 2015.29 - Zusammenschlussvorhaben der Edeka Zentrale AG & Co. KG mit der Kaiser's Tengelmann GmbH (Pressemitteilungen).30 - Monopolkommission, 06.07.2012, Hauptgutachten XIX: Stärkung des Wettbewerbs bei Handel und Dienstleistungen, Kapitel V Wettbewerb und Nachfragemacht im Lebensmitteleinzelhandel , Auszug aus Hauptgutachten XIX (2010/2011).31 - Hauptgutachten XIX: Stärkung des Wettbewerbs bei Handel und Dienstleistungen, Kurzfassung , S. 31 ff..32 Der ehemalige Vorsitzende der Monopolkommission Justus Haucap beschreibt in einem im Jahr 2013 erschienenen Working Paper die Wettbewerbsprobleme im Lebensmitteleinzelhandel wie folgt33: „Der Lebensmitteleinzelhandel in Deutschland steht seit geraumer Zeit im Fokus der öffentlichen Diskussion, der Politik sowie der Wettbewerbsbehörden. Durch den seit längerer Zeit andauernden Konzentrationsprozess verstärkt sich auch die Diskussion über potenzielle Nachfragemacht des Handels gegenüber ihren Lieferanten und die potenziellen Auswirkungen dieser Nachfragemacht auf Wettbewerb und Verbraucher. Die zum Teil eindeutige Festlegung der öffentlichen Diskussion auf negative Effekte der Nachfragemacht des Handels überrascht aus wissenschaftlicher Perspektive, weil Aspekte wie der Spiral- oder der Wasserbetteffekt34 in theoretischen Modellen nur unter sehr spezifischen Bedingungen hergeleitet werden können und empirisch bislang keineswegs belegt wurden. Es ist also unklar , wann Nachfragemacht überhaupt negative Effekte verursacht. Darüber hinaus zeigt der vorliegende Beitrag, dass eine pauschale Bewertung von Nachfragemacht nicht angemessen ist. Stattdessen muss Nachfragemacht, die in bestimmten Fällen ohne Zweifel existiert, als dynamischer Prozess gesehen werden, der im Einzelfall untersucht werden muss. Darüber hinaus steht die adäquate Marktabgrenzung im Fokus dieses Beitrags. Anhand von Haushaltspaneldaten für den Windelmarkt in Deutschland kann gezeigt werden, dass Discounter im Wettbewerb zu anderen Händlern, wie z. B. Supermärkten, stehen und hier keineswegs 29 https://www.monopolkommission.de/de/gutachten/sondergutachten/sondergutachten-ministererlaubnis/119- sondergutachten-70.html 30 https://www.monopolkommission.de/de/pressemitteilungen/32-zusammenschlussvorhaben-der-edeka-zentraleag -co-kg-mit-der-kaiser-s-tengelmann-gmbh.html 31 https://www.monopolkommission.de/images/PDF/HG/HG19/5_Kapitel_HG_19.pdf https://www.monopolkommission.de/de/gutachten/hauptgutachten/93-hauptgutachten-xix.html 32 https://www.monopolkommission.de/images/PDF/HG/HG19/pkurz_h19.pdf 33 Haucap, Justus u.a., Working Paper Wettbewerbsprobleme im Lebensmitteleinzelhandel, in: DICE Ordnungspolitische Perspektiven, No. 48/2013, S. 26 f.. https://www.econstor.eu/bitstream/10419/88409/1/773819630.pdf 34 Rainer Lademann,2016, Zur Messung von Nachfragemacht im Lichte des More Economic Approach, Anmerkungen zu einer Dauerdiskussion im Lebensmitteleinzelhandel. http://www.lademann-associates.de/images/docs/V-Wtag2016_Lademann_Nachfragemacht.pdf Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 111/20 Seite 14 ein abgestuftes Wettbewerbsverhältnis, sondern ein gemeinsamer Markt vorliegt. In Bezug auf die Bedeutung von Nachfragemacht zeigt sich anhand eines quasi-natürlichen Experiments , dass auch kleine Hersteller, sofern sie eine konsequente Differenzierungsstrategie verfolgen und lokal hohe Marktanteile haben, Verhandlungsmacht besitzen können. Es ist also keineswegs so, dass große Handelsketten per se Verhandlungsmacht gegenüber kleineren Herstellern haben. Im Zuge der öffentlichen Diskussion über Nachfragemacht werden derzeit diverse Vorschläge zur Reglementierung der Verhandlungen zwischen Handel und Herstellern gemacht, um so die Ausübung von Nachfragemacht zu begrenzen. Diese Vorschläge sind aus unserer Sicht eher kontraproduktiv und können sogar wettbewerbsdämpfend und kartellfördernd wirken. Ohne sichere empirische Belege über negative Auswirkungen von Nachfragemacht sollten potenzielle Maßnahmen mit großer Vorsicht gesehen werden. Gerade hier ist eine evidenzbasierte Wettbewerbspolitik notwendig, die auf quantitativen Analysen basiert, um nicht aufgrund mangelnder Information wenig adäquate Maßnahmen umzusetzen. Das auch im Zuge der 8. GWB-Novelle erneut verlängerte Verbot des Verkaufs unter Einstandspreisen ist sehr kritisch zu beurteilen, da es den Wettbewerb einschränkt und sowohl Herstellern als auch Verbrauchern eher schadet als nützt. Bei vertikalen Preisbindungen sollte tendenziell stärker eine Einzelfallbetrachtung vorgenommen werden als diese per se zu untersagen. Im Lebensmitteleinzelhandel speziell ist allerdings eher davon auszugehen, dass es keine gewichtigen Effizienzgründe für Mindestpreisvorgaben gibt, während Höchstpreisregelungen ökonomisch betrachtet unproblematisch sind.“ 4. Weitere Quellen Wirtschaftswoche, 20.10.2020, Übernahme durch Kaufland und Edeka: Wird Real zum nächsten Kaiser’s Tengelmann? https://www.wiwo.de/unternehmen/handel/uebernahme-durch-kaufland-und-edeka-wird-realzum -naechsten-kaisers-tengelmann/26285736.html Agrarpolitikblog, 7. September 2020, Wettbewerbsfähigkeit und Gewinne im EU Lebensmitteleinzelhandel : Ein Vergleich zwischen führenden Ketten und kleinen Einzelhändlern. https://agrarpolitik-blog.com/2020/09/07/wettbewerbsfahigkeit-und-gewinne-im-eu-lebensmitteleinzelhandel -ein-vergleich-zwischen-fuhrenden-ketten-und-kleinen-einzelhandlern/ Tagesspiegel, 09.01.2018, Neues Bündnis kritisiert Marktmacht: Sind zu viele Konzerne zu groß? https://www.tagesspiegel.de/wirtschaft/neues-buendnis-kritisiert-marktmacht-sind-zu-viele-konzerne -zu-gross/20829980.html Sabine Rumscheidt, Branchen im Fokus: Lebensmitteleinzelhandel, in: ifo Schnelldienst 5/2020, 73. Jahrgang 13. Mai 2020. https://www.ifo.de/DocDL/sd-2020-05-rumscheidt-lebensmittel-einzelhandel.pdf ***