© 2017 Deutscher Bundestag WD 5 - 3000 - 110/16 Betrachtung von Vorschlägen für die Änderung der energiewirtschaftsrechtlichen Vorgaben zur Stromkennzeichnung Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 110/16 Seite 2 Betrachtung von Vorschlägen für die Änderung der energiewirtschaftsrechtlichen Vorgaben zur Stromkennzeichnung Aktenzeichen: WD 5 - 3000 - 110/16 Abschluss der Arbeit: 22. Dezember 2016 Fachbereich: WD 5: Wirtschaft und Verkehr, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 110/16 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Überblick zur Stromkennzeichnung nach geltendem Recht 4 2.1. Europarechtliche Vorgaben für die Stromkennzeichnung in den Mitgliedstaaten 7 2.2. Praktische Erwägungen im Zusammenhang mit den Vorgaben des § 42 EnWG zur Stromkennzeichnung 8 3. Rechtliche Vorgaben für die Kennzeichnung von Strom aus erneuerbaren Energien 9 3.1. Überblick zum aktuellen System für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien 10 3.1.1. Vorgaben des EEG 2014 für die Stromkennzeichnung nach § 42 Abs. 5 Nr. 1 EnWG 11 3.1.2. Vorgaben des EEG 2014 für die Stromkennzeichnung nach § 42 Abs. 5 Nr. 2 EnWG 12 3.2. Erläuterungen und Hintergründe zu § 78 EEG 2014 13 4. Argumentationslinie und Analyse der Vorschläge zur Änderung der Stromkennzeichnungsvorgaben 14 4.1. Argumentationslinie des HI-Gutachtens 14 4.2. Analyse der vorgeschlagenen Änderungen der Stromkennzeichnungsvorgaben 16 4.2.1. Betrachtung der Vorschläge vor dem Hintergrund von Art. 3 Abs. 9 Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie 16 4.2.2. Zur Frage der Privilegierung von Ökostromanbietern 17 5. Ausblick: Winterpaket der Kommission vom November 2016 18 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 110/16 Seite 4 1. Einleitung Im September 2016 veröffentlichte das Hamburg Institut sustainable strategies ein für das Energieversorgungsunternehmen LichtBlick SE erstelltes Kurzgutachten zum Thema „Kurzfristig umsetzbare Option zur Verbesserung der Stromkennzeichnung“(HI-Gutachten).1 Nach umfangreichen Ausführungen, die gesetzgeberischen Handlungsbedarf zur Verbesserung der Stromkennzeichnung aufzeigen sollen, schließt dieses HI-Gutachten mit Vorschlägen für entsprechende gesetzgeberische Maßnahmen. Die vorliegende Ausarbeitung beantwortet Fragen zu diesem Gutachten . Zu diesem Zweck werden nachfolgend die Grundzüge der aktuellen Rechtslage für die Stromkennzeichnung dargestellt (2.). Da das HI-Gutachten vor allem die Folgen der aktuellen Rechtslage für reine Ökostromanbieter2 im Blick hat, werden im Anschluss die Besonderheiten überblicksartig erläutert, die sich für Strom aus erneuerbaren Energien im Zusammenhang mit der Stromkennzeichnung ergeben (3.). Vor dem Hintergrund dieser Darstellungen werden nachfolgend die Argumentationslinien des HI-Gutachtens nachvollzogen und analysiert (4.). Den Abschluss bildet ein Ausblick auf Legislativvorschläge der Europäischen Kommission vom November 2016, die im Zusammenhang mit den mitgliedstaatlichen Regelungen zur Stromkennzeichnung von Bedeutung werden können (5.). Wie aus den gesetzlichen Grundlagen ersichtlich, beschreibt der Begriff der „Stromkennzeichnung “ eine Reihe von energiewirtschaftlichen, technischen und rechtlichen Einzelaspekten, die sich ihrerseits durch ihre Komplexität auszeichnen. Vor diesem Hintergrund erhebt die vorliegende Arbeit nicht den Anspruch, diesen vielschichtigen Themenbereich, der mit der Überschrift „Probleme der Stromkennzeichnung nach § 42 EnWG“ treffend umschrieben werden könnte, vollumfänglich beleuchtet zu haben. Das Ziel dieser Arbeit besteht allein darin, zum einen die inhaltlichen Voraussetzungen nachfolgend aufzuarbeiten und darzustellen und zum anderen vor diesem Hintergrund die Argumentation des HI-Gutachtens aufzubereiten und die sich daraus ergebenden Vorschläge zur Änderung der Rechtslage zu beleuchten. 2. Überblick zur Stromkennzeichnung nach geltendem Recht Die grundsätzlichen rechtlichen Vorgaben für die Stromkennzeichnung enthält § 42 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)3. 1 Hamburg Institut sustainable strategies (2016). Kurzfristig umsetzbare Option zur Verbesserung der Stromkennzeichnung . Kurzgutachten für LichtBlick SE vom 20.09.2016. Link: http://www.hamburg-institut.com/publikationen /studien.html (letzter Abruf: 21.12.2016). 2 Entsprechend der Terminologie des HI-Gutachtens werden mit diesem Begriff solche Elektrizitätsversorgungsunternehmen beschrieben, die ausschließlich Strom beschaffen und verkaufen, der unter Einsatz erneuerbarer Energien produziert wurde. Vgl. Hamburg Institut sustainable strategies (2016). A. a. O. (Fn. 1). S. 3, 10, 15. 3 Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung vom 07.07.2005, BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.10.2016, BGBl. I S. 2258. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 110/16 Seite 5 Die Norm lautet auszugsweise: „§ 42 Stromkennzeichnung, Transparenz der Stromrechnungen, Verordnungsermächtigung (1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, in oder als Anlage zu ihren Rechnungen an Letztverbraucher und in an diese gerichtetem Werbematerial sowie auf ihrer Website für den Verkauf von Elektrizität anzugeben: 1. den Anteil der einzelnen Energieträger (Kernkraft, Kohle, Erdgas und sonstige fossile Energieträger, erneuerbare Energien, gefördert nach dem Erneuerbare-Energien -Gesetz, sonstige erneuerbare Energien) an dem Gesamtenergieträgermix, den der Lieferant im letzten oder vorletzten Jahr verwendet hat; spätestens ab 1. November eines Jahres sind jeweils die Werte des vorangegangenen Kalenderjahres anzugeben; 2. Informationen über die Umweltauswirkungen zumindest in Bezug auf Kohlendioxidemissionen (CO2-Emissionen) und radioaktiven Abfall, die auf den in Nummer 1 genannten Gesamtenergieträgermix zur Stromerzeugung zurückzuführen sind. (2) Die Informationen zu Energieträgermix und Umweltauswirkungen sind mit den entsprechenden Durchschnittswerten der Stromerzeugung in Deutschland zu ergänzen und verbraucherfreundlich und in angemessener Größe in grafisch visualisierter Form darzustellen . (3) Sofern ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Rahmen des Verkaufs an Letztverbraucher eine Produktdifferenzierung mit unterschiedlichem Energieträgermix vornimmt, gelten für diese Produkte sowie für den verbleibenden Energieträgermix die Absätze 1 und 2 entsprechend. Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 bleiben davon unberührt . (4) Bei Strommengen, die nicht eindeutig erzeugungsseitig einem der in Absatz 1 Nummer 1 genannten Energieträger zugeordnet werden können, ist der ENTSO-E-Energieträgermix für Deutschland unter Abzug der nach Absatz 5 Nummer 1 und 2 auszuweisenden Anteile an Strom aus erneuerbaren Energien zu Grunde zu legen. Soweit mit angemessenem Aufwand möglich, ist der ENTSO-E-Mix vor seiner Anwendung so weit zu bereinigen , dass auch sonstige Doppelzählungen von Strommengen vermieden werden. Zudem ist die Zusammensetzung des nach Satz 1 und 2 berechneten Energieträgermixes aufgeschlüsselt nach den in Absatz 1 Nummer 1 genannten Kategorien zu benennen. (5) Eine Verwendung von Strom aus erneuerbaren Energien zum Zweck der Stromkennzeichnung nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 liegt nur vor, wenn das Elektrizitätsversorgungsunternehmen 1. Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien verwendet, die durch die zuständige Behörde nach § 79 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entwertet wurden, Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 110/16 Seite 6 2. Strom, der nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz gefördert wird, unter Beachtung der Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ausweist oder 3. Strom aus erneuerbaren Energien als Anteil des nach Absatz 4 berechneten Energieträgermixes nach Maßgabe des Absatz 4 ausweist. (6) Erzeuger und Vorlieferanten von Strom haben im Rahmen ihrer Lieferbeziehungen den nach Absatz 1 Verpflichteten auf Anforderung die Daten so zur Verfügung zu stellen, dass diese ihren Informationspflichten genügen können. […]“ Die Regelungen des § 42 EnWG verpflichten Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EltVU) gegenüber Letztverbrauchern4 zur umfangreichen Information über die zur Erzeugung des gelieferten Stroms eingesetzten Primärenergiequellen sowie über die daraus resultierenden Umweltauswirkungen (Stromkennzeichnung).5 Durch die Vorschrift werden Informationsansprüche der Letztverbraucher gegen EltVU begründet und teils durch ergänzende Regelungen weiter konkretisiert und gesichert.6 Der Zweck der Regelung besteht vor allem darin, die Letztverbraucher darüber zu informieren, welche Primärenergieträger der Elektrizitätserzeuger eingesetzt hat, um zu ermöglichen, dass Verbraucher ihre Nachfrageentscheidung im Hinblick auf ihre Stromnachfrage daran ausrichten können . Die Regelung soll folglich vor allem dazu dienen, ein auch ökologisch orientiertes Stromnachfrageverhalten der Verbraucher zu ermöglichen, indem sie ihre Nachfrageentscheidung am Beschaffungsverhalten ihrer Stromlieferanten ausrichten.7 4 § 3 Nr. 25 EnWG definiert Letztverbraucher als „Natürliche oder juristische Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen; auch der Strombezug der Ladepunkte für Elektromobile steht dem Letztverbrauch im Sinne dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gleich“. 5 So Rasbach, Winfried (2015). In: Kment, Martin (Hrsg.). Energiewirtschaftsgesetz. 1. Auflage 2015. Baden-Baden : Nomos. § 42 Rn. 1. 6 Hellermann, Johannes (2015). In: Britz, Gabriele/Hellermann, Johannes/Hermes, Georg (Hrsg.). EnWG. Energiewirtschaftsgesetz . Kommentar. 3. Auflage 2015. München: C. H. Beck. § 42 Rn. 1. 7 So Hellermann, Johannes (2015). A. a. O. (Fn. 6). § 42 Rn. 3; Tödtmann, Ulrich/Arens, Matthias (2014). In: Säcker , Franz Jürgen (Hrsg.). Berliner Kommentar zum Energierecht. Band 1 Halbband 2. 3. Auflage 2014. EnWG § 42 Rn. 2; ebenso Agora Energiewende/Hamburg Institut (2015). Wie kommt Ökostrom zum Verbraucher?. Eine Analyse von Stand und Perspektiven des Direktvertriebs von gefördertem Erneuerbare-Energien-Strom. Dezember 2015. S. 10. Link: https://www.agora-energiewende.de/de/themen/-agothem-/Produkt/produkt /250/Wie+kommt+%C3%96kostrom+zum+Verbraucher%3F/ (letzter Abruf: 21.12.2016). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 110/16 Seite 7 2.1. Europarechtliche Vorgaben für die Stromkennzeichnung in den Mitgliedstaaten In der aktuellen Fassung setzt § 42 EnWG vor allem die Vorgaben des Artikels 3 Abs. 9 der Richtlinie 2009/72/EG (Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie)8 um.9 Die Norm lautet auszugsweise: „Artikel 3 Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen und Schutz der Kunden […] (9) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Elektrizitätsversorgungsunternehmen auf oder als Anlage zu ihren Rechnungen und in an Endkunden gerichtetem Werbematerial Folgendes angeben: a) den Anteil der einzelnen Energiequellen am Gesamtenergieträgermix, den der Lieferant im vorangegangenen Jahr verwendet hat, und zwar verständlich und in einer auf nationaler Ebene eindeutig vergleichbaren Weise; b) zumindest Verweise auf bestehende Informationsquellen, wie Internetseiten, bei denen Informationen über die Umweltauswirkungen – zumindest in Bezug auf CO2-Emissionen und radioaktiven Abfall aus der durch den Gesamtenergieträgermix des Lieferanten im vorangegangenen Jahr erzeugten Elektrizität – öffentlich zur Verfügung stehen; c) Informationen über ihre Rechte im Hinblick auf Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen. Hinsichtlich der Buchstaben a und b von Unterabsatz 1 können bei Elektrizitätsmengen, die über eine Strombörse bezogen oder von einem Unternehmen mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft eingeführt werden, die von der Strombörse oder von dem betreffenden Unternehmen für das Vorjahr vorgelegten Gesamtzahlen zugrunde gelegt werden. Die nationale Regulierungsbehörde oder eine andere zuständige nationale Behörde ergreift die notwendigen Maßnahmen, um dafür zu sorgen, dass die Informationen, die von den Versorgungsunternehmen gemäß diesem Artikel an ihre Kunden weitergegeben werden, verlässlich sind und so zur Verfügung gestellt werden, dass sie auf nationaler Ebene eindeutig vergleichbar sind.“ 8 Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.07.2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG. ABl. EU Nr. L 211 vom 14.08.2009. S. 55. 9 So Rasbach, Winfried (2015). A. a. O. (Fn. 5). § 42 Rn. 2. Zu den weiteren europarechtlichen Hintergründen insbesondere von § 42 Abs. 5 und 7 EnWG vgl. Rasbach, Winfried (2015). ebd. sowie Hellermann, Johannes (2015). A. a. O. (Fn. 6). § 42 Rn. 9; zur Vorgängerrichtlinie Hellermann, Johannes (2015). A. a. O. (Fn. 6). § 42 Rn. 8. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 110/16 Seite 8 2.2. Praktische Erwägungen im Zusammenhang mit den Vorgaben des § 42 EnWG zur Stromkennzeichnung § 42 Abs. 1 EnWG enthält die grundsätzliche Vorgabe zur Stromkennzeichnung, deren Umfang und die hiervon betroffenen Informationsmedien.10 Über die Gemeinschaftsvorgaben hinaus gehend schreibt § 42 Abs. 2 EnWG vor, dass die Angaben nach § 42 Abs. 1 EnWG um die entsprechenden Durchschnittswerte der Stromerzeugung in Deutschland zu ergänzen sind.11 § 42 Abs. 3 EnWG regelt die Fällen, in denen EltVU im Rahmen des Stromverkaufs an Letztverbraucher verschiedene Produkte mit unterschiedlichem Energieträgermix anbieten.12 § 42 Abs. 4 EnWG enthält Sonderregelungen für die energieträgerspezifische Kennzeichnung von Strom, dessen Herkunft unbekannt ist (Börsen-/Graustrom).13 § 42 Abs. 5 EnWG regelt die Voraussetzungen, die für die Kennzeichnung von Strom aus erneuerbaren Energien gelten. In § 42 Abs. 6 EnWG sind die Vorgaben zum Datenaustausch zwischen Erzeugern und Vorlieferanten einerseits und den kennzeichnungspflichtigen EltVU andererseits geregelt. Und die für die zu beantwortenden Fragen nicht relevanten und deshalb oben nicht wiedergegebenen § 42 Abs. 7 und 8 EnWG enthalten zum einen Meldepflichten für die EltVU gegenüber der Bundesnetzagentur (BNetzA) und zum anderen Ermächtigungen für die Bundesregierung bzw. für die BNetzA, Vorgaben des § 42 EnWG durch Verordnung bzw. Festlegung konkretisieren zu können. Nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 EnWG hat das EltVU den Anteil der einzelnen Energieträger an seinem Gesamtenergieträgermix anzugeben. Der Gesamtenergieträgermix beinhaltet alle vom Lieferanten im letzten oder vorletzten Jahr zur Belieferung seiner Kunden verwendeten einzelnen Energieträger .14 Problematisch ist in diesem Zusammenhang, dass der durch § 42 EnWG verpflichtete Stromlieferant regelmäßig nicht der Stromerzeuger ist.15 Vielmehr bezieht er den an Letztverbraucher gelieferten Strom von unterschiedlichen Marktakteuren,16 deren Strom unter Einsatz der unterschiedlichen Energieträger produziert wurde. Es stellt sich daher die Frage, wie in physikalisch -technischer Hinsicht festgestellt werden kann, wo der Strom herkommt und welche Umweltbelastungen dadurch erzeugt werden. Bei Säcker (2014) heißt es dazu: 10 So Tödtmann, Ulrich/Arens, Matthias (2014). A. a. O. (Fn. 7). EnWG § 42 Rn. 1. 11 Diese Durchschnittswerte werden etwa durch den Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) veröffentlicht. Vgl. Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (2016). Datenerhebung 2015 – Bundesmix 2015. Durchschnittswerte der allgemeinen Stromversorgung in Deutschland. Stand: 29.08.2016. Link: https://www.bdew.de/internet.nsf/id/1E7BD75876AE0D08C1257823003ED8C4/$file/Bundesdeutscher %20Strommix%202015.pdf (letzter 12 So Hellermann, Johannes (2015). A. a. O. (Fn. 6). § 42 Rn. 30. 13 Dazu Hellermann, Johannes (2015). A. a. O. (Fn. 6). § 42 Rn. 35. 14 Tödtmann, Ulrich/Arens, Matthias (2014). A. a. O. (Fn. 7). EnWG § 42 Rn. 28. 15 So Rasbach, Winfried (2015). A. a. O. (Fn. 5). § 42 Rn. 10. 16 Zum Stromhandel und den unterschiedlichen Handelsplätzen und Stromprodukten vgl. Zenke, Ines/Dessau, Christian (2013). In: Schneider, Jens-Peter/Theobald, Christian (Hrsg.). Recht der Energiewirtschaft. Praxishandbuch . 4. Auflage 2013. München: C. H. Beck. § 13 Rn. 36 ff. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 110/16 Seite 9 „Strom ist ein homogenes Gut. Sein physikalischer Fluss kann nicht verfolgt werden.[…] Beim einzelnen Verbraucher kann im technischen Sinne nicht festgestellt werden, woher der Strom ursprünglich stammt. Ist der Strom erst einmal erzeugt und in das öffentliche Netz eingespeist, kann praktisch nicht nachgewiesen werden, welcher Primärenergieträger zu seiner Erzeugung herangezogen wurde und wo diese stattgefunden hat.[…] […] Den Konsumenten wird in diesem Falle der gewünschte Strom zwar nicht physikalisch , aber im kaufmännischen Sinne „geliefert“. […] Bei der Stromkennzeichnung geht es also nicht um die Produktion und den Verkauf ganz bestimmter Elektronen. Es geht darum, woher die benötigte elektrische Energie kommt, die im Versorgungsnetz dem Verbraucher zur Verfügung gestellt wird. Die Stromkennzeichnung basiert auf Zuordnungsregeln, die nichts mit den tatsächlichen physikalischen Stromflüssen zu tun haben. Sie beruht allein auf der Bilanzierung von Daten aus den Lieferbeziehungen mit Erzeugern und Vorlieferanten.“17 Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) führt in seinem aktuellen Leitfaden „Stromkennzeichnung“ (Stand: August 2016) in diesem Zusammenhang aus: „Grundlage der Bilanzierung des Stromkennzeichens sind vertraglich beschaffte Strommengen . Im Regelfall werden Kontrakte für die Lieferung von Elektrizität über mehrere Vertragsschritte vom Kraftwerk bis zum Letztverbraucher gehandelt (Handelsbeziehungen ). Dabei kauft der Beschaffende eines Unternehmens (Händler, Vorlieferant, Letztverbraucherlieferant ) nach und nach die Energieträgermischungen von unterschiedlichen Handelspartnern (einschließlich der Eigenerzeugung) ein und setzt so über einen bestimmten Zeitraum (Kalenderjahr) den Energieträgermix seines eigenen Beschaffungsportfolios zusammen […]. Die Ermittlung des Stromkennzeichens vollzieht den Weg der Vertragskette nach. Voraussetzung dafür ist, dass jeder Akteur in der Vertragskette Informationen über den Energieträgermix seines Beschaffungsportfolios (bzw. im Falle eines Kraftwerksbetreibers den Erzeugungsmix) ermittelt, aufbereitet und weitergibt. Die Bilanzierung erfolgt also in Eigenverantwortung und aus der Perspektive des Einkäufers von Strommengen, die an Letztverbraucher geliefert werden.“18 3. Rechtliche Vorgaben für die Kennzeichnung von Strom aus erneuerbaren Energien Für die Kennzeichnung von Strom, der aus erneuerbaren Energien gewonnen wurde, enthält § 42 Abs. 5 EnWG Sonderregelungen, die teilweise zur Abweichung von dem dargestellten Grundsatz führen, dass vertraglich beschaffte Strommengen die Grundlage für die Bilanzierung und damit der Erstellung der Stromkennzeichnung bilden. So schreibt § 42 Abs. 5 EnWG vor, dass Strom, der aus erneuerbaren Energien gewonnen wurde, nur dann in die Stromkennzeichnung einfließen kann, wenn entweder 17 Tödtmann, Ulrich/Arens, Matthias (2014). A. a. O. (Fn. 7). EnWG § 42 Rn. 14 ff. Fettung im Original. 18 Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (2016). Stromkennzeichnung. S. 24. Link: https://www.bdew.de/internet.nsf/id/DE_Datenplattform_Stromkennzeichnung (letzter Abruf: 21.12.2016). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 110/16 Seite 10 - entsprechende Herkunftsnachweise entwertet wurden (Nr. 1) oder - Strom, der nach dem EEG 2014 gefördert wird, entsprechend den Vorgaben des EEG 2014 ausgewiesen wird (Nr. 2) oder - Strom aus erneuerbaren Energien als Anteil des Stroms ausgewiesen wird, dessen Herkunft unbekannt ist (Nr. 3). Dabei bezieht sich die Regelung des § 42 Abs. 5 Nr. 3 EnWG auf die Situation, dass die Herkunft des zu kennzeichnenden Stroms unbekannt und dieser daher nach den Vorgaben des § 42 Abs. 4 EnWG zu kennzeichnen ist.19 Dieser Aspekt ist jedoch für die vorliegende Ausarbeitung nicht von Bedeutung und wird daher nachfolgend nicht weiter erläutert. Insofern werden im Anschluss nur die rechtlichen und energiewirtschaftlichen Hintergründe des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2014)20 überblicksartig skizziert, wie sie für die Vorgaben der Stromkennzeichnung nach § 42 Abs. 5 Nr. 1 und 2 EnWG und zum Verständnis der Vorschläge des HI-Gutachtens erforderlich sind. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die Regelungen des § 78 EEG 2014 einzugehen. 3.1. Überblick zum aktuellen System für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien Grundsätzlich haben Betreiber von Anlagen, in denen ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas zur Stromerzeugung eingesetzt werden (Anlagenbetreiber), für in diesen Anlagen erzeugten Strom einen Anspruch auf finanzielle Förderung im Sinne der §§ 19, 20 EEG 2014 gegen den Betreiber des jeweiligen Stromnetzes, an dem ihre Anlage angeschlossen ist und in das der Strom eingespeist wird (Netzbetreiber). Dabei haben sie die Wahl, ob sie - ihren Strom nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 direkt vermarkten, die nach § 34 EEG 2014 i. V. m. Anlage 1 zu § 34 EEG 2014 zu berechnenden Marktprämie in Anspruch nehmen und dem Netzbetreiber dafür das Recht überlassen, diesen Strom als „Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas“ zu kennzeichnen (geförderte Direktvermarktung ) oder - die Einspeisevergütung unter den Voraussetzungen der §§ 34, 35 EEG 2014 in Anspruch nehmen. Daneben können die Anlagenbetreiber den von ihnen erzeugten Strom auch ohne Inanspruchnahme finanzieller Förderung auf sonstige Weise nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014 direkt vermarkten (sonstige Direktvermarktung). 19 Vgl. dazu die Ausführungen bei Tödtmann, Ulrich/Arens, Matthias (2014). A. a. O. (Fn. 7). EnWG § 42 Rn. 39 ff. sowie bei Hellermann, Johannes (2015). A. a. O. (Fn. 6). § 42 Rn. 35 ff. 20 Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien vom 21.07.2014, BGBl. I S. 1066; zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.10.2016, BGBl. I S. 2258. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 110/16 Seite 11 Während die geförderte Direktvermarktung sowie die Inanspruchnahme der Einspeisevergütung den Regelfall bilden, spielt die sonstige Direktvermarktung in der Praxis kaum eine Rolle.21 Für die Kennzeichnung des Stroms aus erneuerbaren Energien nach § 42 Abs. 5 Nr. 1, 2 EnWG ist diese Unterscheidung jedoch von erheblicher Bedeutung. 3.1.1. Vorgaben des EEG 2014 für die Stromkennzeichnung nach § 42 Abs. 5 Nr. 1 EnWG Nur in dem Fall, dass Anlagenbetreiber ihren erneuerbaren Strom ohne EEG-Förderung am freiwilligen Ökostrommarkt im Rahmen der sonstigen Direktvermarktung im Sinnes des § 20 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014 verkaufen, stellt das Umweltbundesamt (UBA) als zuständige Behörde entsprechende Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien nach § 79 EEG 2014 aus. Ein Herkunftsnachweis ist nach § 5 Nr. 20 EEG 2014 ein „elektronisches Dokument, das ausschließlich dazu dient, gegenüber einem Letztverbraucher im Rahmen der Stromkennzeichnung nach § 42 Abs. 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes nachzuweisen, dass ein bestimmter Anteil oder eine bestimmte Menge des Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt wurde“. Den Hintergrund des § 79 EEG 2014 bildet Art. 15 der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EE- RL)22.23 Herkunftsnachweise können danach auch von Anlagenbetreibern aus dem Ausland stammen . Nach den Vorgaben des § 79 Abs. 2 EEG 2014 erkennt das UBA bei Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen diese ausländischen Herkunftsnachweise an. Nach § 79 Abs. 2 Satz 3 EEG 2014 gilt Strom, für den ein Herkunftsnachweis anerkannt wurde, als Strom, der nach § 20 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2014 auf sonstige Weise direkt vermarktet wird. Auf diese Weise können ausländische Herkunftsnachweise von deutschen Ökostromanbietern verwendet werden. Nach der Definition des HI-Gutachtens zeichnen sich reine Ökostromanbieter dadurch aus, dass sie ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien mit Herkunftsnachweisen beschaffen.24 Sie sind somit die Hauptadressaten der Regelung in § 42 Abs. 5 Nr. 1 EnWG. 21 So etwa Hamburg Institut sustainable strategies (2016). A. a. O. (Fn. 1). S. 7. 22 Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG. ABl. EU Nr. L 140 vom 05.06.2009. S. 16. 23 Zu Hintergründen und Bedeutung vgl. Hoffmann, Ilka/Lehnert, Wieland (2012). Das elektronische Herkunftsnachweisregister für Strom aus erneuerbaren Energien: Rechtliche Grundlagen und praktische Abläufe. Zeitschrift für Umweltrecht (ZUR). 23. Jahrgang (2012). Baden-Baden: Nomos. S. 658; Tödtmann, Ulrich/Arens, Matthias (2014). A. a. O. (Fn. 7). EnWG § 42 Rn. 43 ff. sowie Hellermann, Johannes (2015). A. a. O. (Fn. 6). § 42 Rn. 40. 24 So etwa Hamburg Institut sustainable strategies (2016). A. a. O. (Fn. 1). S. 10. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 110/16 Seite 12 3.1.2. Vorgaben des EEG 2014 für die Stromkennzeichnung nach § 42 Abs. 5 Nr. 2 EnWG Wie gezeigt, regelt § 42 Abs. 5 Nr. 2 EnWG darüber hinaus die Ausweisung von Strom, der nach dem EEG 2014 gefördert wurde. Eine derartige Kennzeichnung ist jedoch nur zulässig, wenn die nachfolgend erläuterten Vorgaben des EEG 2014 eingehalten wurden. Nach § 57 EEG 2014 haben die vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) den Netzbetreibern die Kosten zu erstatten, die daraus resultieren, dass die Netzbetreiber die oben bereits erwähnte finanzielle Förderung nach § 19 EEG 2014 (Marktprämie oder Einspeisevergütung) an die Anlagenbetreiber geleistet haben. Im Gegenzug erhalten die ÜNB zum einen bilanziell den Strom, für den die Netzbetreiber Einspeisevergütung gezahlt haben. Den müssen sie nach den Vorgaben der Ausgleichsmechanismusverordnung25 (AusglMechV) sowie der Ausgleichsmechanismus- Ausführungsverordnung (AusglMechAV)26 an der Strombörse vermarkten.27 Zum anderen erhalten die ÜNB für die Erstattung der finanziellen Förderung von den Netzbetreibern das Recht, den gesamten nach § 19 Abs. 1 EEG 2014 finanziell geförderten Strom als „Strom aus erneuerbaren Energien, gefördert nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz“ (Grünstromeigenschaft) zu kennzeichnen .28 Im Anschluss ermitteln die ÜNB unter Beachtung der maßgeblichen rechtlichen Vorgaben der AusglMechV sowie der AusglMechAV die Höhe der EEG-Umlage. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um ein Instrument, mit dem die Kosten, die aus dem System zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien resultieren,29 auf sämtliche EltVU, die Strom an Letztverbraucher liefern, und letztlich auf sämtliche Stromverbraucher (in teilweise unterschiedlicher Höhe) umgelegt werden.30 Entsprechend normiert § 60 Abs. 1 EEG 2014 den Anspruch der ÜNB gegen diese EltVU, die Strom an Letztverbraucher liefern, auf Zahlung der EEG-Umlage, deren Höhe sich nach den Strommengen richtet, die das jeweilige EltVU an seine Kunden geliefert hat. 25 Verordnung zum EEG-Ausgleichsmechanismus vom 17.02.2015, BGBl. I S. 146; zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.10.2016, BGBl. I S. 2258. 26 Verordnung zur Ausführung der Verordnung zum EEG-Ausgleichsmechanismus vom 22.02.2010, BGBl. I S. 134; zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.10.2016, BGBl. I S. 2258. 27 § 59 EEG 2014. 28 § 56 EEG 2014. 29 § 60 EEG 2014: Kosten für die erforderlichen Ausgaben (Einspeisevergütung, Marktprämie, etc.) nach Abzug der erzielten Einnahmen (Erlöse aus der Vermarktung des Stroms, für den die Einspeisevergütung gezahlt wurde, etc.). 30 Vgl. die Erläuterungen der Bundesnetzagentur zur EEG-Umlage in ihrem Online-Energielexikon. Link: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Verbraucher/Energielexikon/energielexikon -node.html (letzter Abruf: 21.12.2016). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 110/16 Seite 13 3.2. Erläuterungen und Hintergründe zu § 78 EEG 2014 Im Gegenzug zur Verpflichtung nach § 60 EEG 2014, die EEG-Umlage an die ÜNB zu zahlen, erhalten die EltVU nach § 78 EEG 2014 von den ÜNB das Recht, anteilig viel Strom als „erneuerbare Energien, gefördert nach dem Erneuerbare-energien-Gesetz“ zu kennzeichnen. Eine entsprechende Kennzeichnungsverpflichtung im Rahmen des § 42 EnWG normiert § 78 Abs. 1 Satz 2 EEG 2014. Die Norm lautet auszugsweise: „§ 78 Stromkennzeichnung entsprechend der EEG-Umlage (1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen erhalten im Gegenzug zur Zahlung der EEG-Umlage nach § 60 Absatz 1 das Recht, Strom als „Erneuerbare Energien, gefördert nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz“ zu kennzeichnen. Die Eigenschaft des Stroms ist gegenüber Letztverbrauchern im Rahmen der Stromkennzeichnung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 und des § 42 des Energiewirtschaftsgesetzes auszuweisen. (2) Der nach Absatz 1 gegenüber ihren Letztverbrauchern ausgewiesene Anteil berechnet sich in Prozent, indem die EEG-Umlage, die das Elektrizitätsversorgungsunternehmen tatsächlich für die an ihre Letztverbraucher gelieferte Strommenge in einem Jahr gezahlt hat, 1. mit dem EEG-Quotienten nach Absatz 3 multipliziert wird, 2. danach durch die gesamte in diesem Jahr an ihre Letztverbraucher gelieferte Strommenge dividiert wird und 3. anschließend mit Hundert multipliziert wird. Der nach Absatz 1 ausgewiesene Anteil ist unmittelbarer Bestandteil der gelieferten Strommenge und kann nicht getrennt ausgewiesen oder weiter vermarktet werden. […] (4) Die Anteile der nach § 42 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes anzugebenden Energieträger sind mit Ausnahme des Anteils für „Strom aus erneuerbaren Energien, gefördert nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz“ entsprechend anteilig für den jeweiligen Letztverbraucher um den nach Absatz 1 auszuweisenden Prozentsatz zu reduzieren. […]“ Folglich konkretisiert die Norm § 42 EnWG für die Zwecke des Ausweises von Strom aus erneuerbaren Energien, indem die Norm Stromlieferanten zum einen das Recht einräumt, einen gewissen Prozentsatz der von ihnen an Letztverbraucher gelieferten Strommenge eines Jahres unabhängig von deren tatsächlicher Herkunft als „Erneuerbare Energien, gefördert nach dem Erneuerbare Energien Gesetz“ zu kennzeichnen. Nach den Berechnungsvorgaben des § 78 EEG 2014 hängt die Höhe dieses Prozentsatzes vor allem davon ab, wie viel EEG-Umlage der entsprechende Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 110/16 Seite 14 Stromlieferant im maßgeblichen Jahr an die ÜNB gezahlt hat.31 Zum anderen verpflichtet die Norm den Stromlieferanten zur entsprechenden Kennzeichnung. An dieser Stelle bringt das Gesetz eine Art Gegenleistungsverhältnis von EEG-Umlage und Grünstromeigenschaft zum Ausdruck : Während die EltVU durch die Zahlung der EEG-Umlage die von den ÜNB übernommenen Vermarktungstätigkeiten honorieren, fällt den EltVU dadurch die Grünstromeigenschaft zu.32 Abweichend vom Grundsatz, dass vertraglich beschaffte Strommengen die Grundlage für die Bilanzierung und damit der Erstellung der Stromkennzeichnung bilden, sind EltVU aufgrund der Regelungen in § 42 Abs. 5 Nr. 2 EnWG und § 78 EEG 2014 dazu verpflichtet, einen prozentualen Anteil der von ihnen gelieferten Strommengen unabhängig von deren tatsächlicher Herkunft als „erneuerbare Energien, gefördert nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz“ zu kennzeichnen, wobei sich die Höhe dieses Anteils danach richtet, wie viel EEG-Umlage das jeweilige EltVU gezahlt hat. 4. Argumentationslinie und Analyse der Vorschläge zur Änderung der Stromkennzeichnungsvorgaben Vor diesen rechtlichen Hintergründen ist das oben genannte Gutachten des Hamburg Institut sustainable strategies zu sehen. 4.1. Argumentationslinie des HI-Gutachtens Das HI-Gutachten basiert im Wesentlichen auf zwei Argumentationssträngen: Zum einen seien Ökostromanbieter im Wettbewerb benachteiligt; zum anderen verstießen die Regelungen gegen europarechtliche Vorgaben. Nach Auffassung des HI-Gutachtens wirken sich die erläuterten rechtlichen Vorgaben auf die Wettbewerbssituation von Ökostromanbietern negativ aus: Vor dem Hintergrund der Ausbauziele des § 1 EEG 2014 und aufgrund der Vorgaben in § 42 Abs. 5 Nr. 2 EnWG sowie § 78 EEG 2014 seien Ökostromanbieter, die ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien mit Herkunftsnachweisen aus dem In- und Ausland beschaffen, gegenüber herkömmlichen Stromlieferanten mit unterschiedlichem Energieträgermix benachteiligt, da diese Lieferanten in ihrer Stromkennzeichnung einen gewissen Anteil der von ihnen gelieferten Strommenge auch dann als „Erneuerbare Energien, gefördert durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz“ kennzeichnen müssen, wenn sie überhaupt keinen Ökostrom tatsächlich oder über Herkunftsnachweise beschafft haben. Dies gehe mit unterschiedlichen Kostenstrukturen einher, da den herkömmlichen Stromlieferanten die Beschaffung von Herkunftsnachweisen erspart bliebe. Und trotzdem dürften und müssten sie sich im Rahmen ihrer Unternehmenskommunikation nach außen mittels der Stromkennzeichnung als (wenigstens teilweise) Ökostromlieferanten ausweisen. Reine Ökostromanbieter erlitten 31 In diesem Zusammenhang ist es von entscheidender Bedeutung, wie viele privilegierte Letztverbraucher, die sich aufgrund bestimmter Umstände von einem bestimmten Teil der EEG-Umlage befreien lassen können (vgl. §§ 63 - 68 EEG 2014), der Lieferant im maßgeblichen Zeitraum beliefert hat. 32 So Kröger, James (2015). In: Danner, Wolfgang/Theobald, Christian (Hrsg). Energierecht. Kommentar. Loseblatt. 90. Auflage 2016. München: C. H. Beck. EEG 2014 § 78 Rn. 3; kritisch zu dieser Gegenleistungsperspektive Agora Energiewende/Hamburg Institut (2015). A. a. O. (Fn. 7). S. 19. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 110/16 Seite 15 dadurch Wettbewerbsnachteile zum einen, weil die Grünstrombeschaffung in der Unternehmenskommunikation nach außen als Alleinstellungsmerkmal und zur Distinktion gegenüber herkömmlichen Stromlieferanten immer weniger geeignet sei und zum anderen, weil sie wegen der Beschaffung von Herkunftsnachweisen höhere Kosten als diese hätten.33 Weiterhin setze die Stromkennzeichnung für erneuerbare Energien nach § 42 Abs. 5 Nr. 2 EnWG und § 78 EEG 2014 die Konsumentensouveränität außer Kraft, da Verbraucher aufgrund der Vorgaben für die Stromkennzeichnung kaum noch erkennen könnten, wie die Strombeschaffung der einzelnen Stromlieferanten tatsächlich gestaltet werde. Das sei mit den Vorgaben der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie nicht vereinbar.34 Im Übrigen werde die Nachfrage nach europaweit handelbaren Herkunftsnachweisen im Sinne des Art. 15 EE-RL immer weiter abnehmen. Nach Auffassung des HI-Gutachtens stellen die Regeln zur Stromkennzeichnung aller Voraussicht nach ein ungerechtfertigtes nicht-tarifäres Handelshemmnis für Stromprodukte mit europäischen Herkunftsnachweisen dar.35 Als Lösung schlägt das HI-Gutachten vor, § 78 EEG 2014 sowie § 42 Abs. 5 Nr. 2 EnWG sowie in § 42 Abs. 1 Nr. 1 EnWG die Worte „erneuerbare Energien, gefördert nach dem Erneuerbare- Energien-Gesetz, sonstige“ ersatzlos zu streichen. Dies hätte zur Folge, dass der nach den Vorgaben des EEG 2014 geförderte Strom in keiner Stromkennzeichnung irgendeines Stromlieferanten mehr auftauchen würde.36 Gleichwohl wäre der Strom im Netz und die Verbraucher würden weiterhin EEG-Umlage zur Förderung der erneuerbaren Energien zahlen. Der Autor schlägt daher vor, dass über die Nutzung des durch die Vorgaben des EEG 2014 geförderten Stroms und dessen Finanzierung mittels der EEG-Umlage durch eine Erweiterung von § 42 Abs. 2 EnWG um die folgenden Sätze informiert würde: „Im Durchschnittswert der Stromerzeugung in Deutschland ist der Anteil des Stroms aus Anlagen, die aus der EEG-Umlage finanziert werden, zu ergänzen und gesondert darzustellen . Die Stromkennzeichnung ist mit folgender Erklärung zu versehen: „Der deutsche Strommix gibt die Stromproduktion in Deutschland wieder. Der Unternehmens-Strommix setzt sich aus den vom Energieversorger beschafften und an Endkunden vermarkteten Strommengen zusammen. Mit der EEG-Umlage finanzieren die Stromkunden den Ausbau der Erneuerbaren Energien in Deutschland. Strom aus Anlagen, die mit der EEG- Umlage finanziert werden, kommt allen Verbrauchern zugute.“ 33 Hamburg Institut sustainable strategies (2016). A. a. O. (Fn. 1). S. 15. 34 Hamburg Institut sustainable strategies (2016). A. a. O. (Fn. 1). S. 15. 35 Hamburg Institut sustainable strategies (2016). A. a. O. (Fn. 1). S. 16. 36 Hamburg Institut sustainable strategies (2016). A. a. O. (Fn. 1). S. 19. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 110/16 Seite 16 4.2. Analyse der vorgeschlagenen Änderungen der Stromkennzeichnungsvorgaben 4.2.1. Betrachtung der Vorschläge vor dem Hintergrund von Art. 3 Abs. 9 Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie Wie gezeigt, argumentiert das HI-Gutachten damit, dass die dargelegten Regelungen zur Stromkennzeichnung das tatsächliche Beschaffungsverhalten der Stromlieferanten nicht korrekt wiedergeben würden. Insofern liege keine „Verwendung“ im Sinne des Art. 3 Abs. 9 lit. a) Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie vor. Insofern müsse die anteilige Verteilung der Grünstromeigenschaft des EEG 2014-geförderten Stroms entsprechend der gezahlten EEG-Umlage abgeschafft werden. Diese Auslegung des Begriffs „verwendet“ im Sinne des Art. 3 Abs. 9 lit. a) Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie ist zum einen nicht unumstritten. Es kann argumentiert werden, dass eine mittelbare Verwendung von Strommengen dann gegeben ist, wenn diese Strommengen zwar nicht vertraglich beschafft wohl aber über die EEG-Umlage wie nach der derzeit geltenden Rechtslage bezahlt werden. So lässt sich die Auffassung vertreten, dass auch die mittelbare Verwendung vom Verwendungsbegriff des Art. 3 Abs. 9 lit. a) Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie gedeckt ist.37 Zum anderen ließe die Umsetzung der vorgeschlagenen Änderungen der rechtlichen Vorgaben zur Stromkennzeichnung folgendes Problem offen: Die Systematik zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien sowie der oben erläuterte Mechanismus zum Ausgleich der damit einhergehenden Kosten (EEG-Umlage) blieben auch im Falle der Umsetzung der genannten Änderungsvorschläge erhalten. Insofern wäre der EEG-Strom im Netz und würde verbraucht und die Verbraucher würden EEG-Umlage zahlen. Und die oben genannte Erweiterung von § 42 Abs. 2 EnWG würde den Verbrauchern auch zeigen, dass im Deutschlandmix EEG-Strom einen beachtlichen Anteil hat. Falls der Verbraucher jedoch keinen Ökostromlieferanten hat, wird er bei dem Blick auf seine Stromrechnung feststellen, dass sein Lieferant keinen oder kaum Ökostrom in seiner Stromkennzeichnung aufführt. Und das wird ihm bei jedem herkömmlichen Lieferanten ebenso gehen. Insofern wird sich ihm die Frage aufdrängen, weshalb er mit seiner EEG-Umlage die erneuerbaren Energien fördert, wenn sie doch in keiner Stromkennzeichnung aufgeführt sind, sondern darin nach wie vor die konventionellen Energieträger vorherrschen. Insofern stellt sich die Frage, ob mit der Umsetzung der vorgeschlagenen Änderungen der Stromkennzeichnungsregelungen die Akzeptanz für die Förderung erneuerbarer Energien erhöht und die Zielsetzungen des Art. 3 Abs. 9 lit. a) Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie im Hinblick auf Transparenz und Vergleichbarkeit erreicht werden können. In diesem Zusammenhang ist etwa der Erwägungsgrund 45 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie von Bedeutung. Darin heißt es u. a.: „Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass Haushalts-Kunden und, soweit die Mitgliedstaaten dies für angezeigt halten, Kleinunternehmen das Recht auf Versorgung mit Elektrizität einer bestimmten Qualität zu leicht vergleichbaren, transparenten und angemessenen Preisen haben.“ 37 Ebenso Fraunhofer-Institut für System- und Innovationsforschung (ISI) et al. (2011). Vorbereitung und Begleitung der Erstellung des Erfahrungsberichts 2011 gemäß § 65 EEG. Vorhaben IV – Instrumentelle und rechtliche Weiterentwicklung im EEG. Bericht im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit . Juni 2011. S. 320. Link: http://www.isi.fraunhofer.de/isi-wAssets/docs/x/de/publikationen /eeg_eb_2011_recht_bf.pdf (letzter Abruf: 21.12.2016). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 110/16 Seite 17 Das HI-Gutachten selbst thematisiert diese Problematik, indem es darauf hinweist, dass bei stetig steigendem Anteil von EEG-Strom, wie es von § 1 EEG 2014 beabsichtigt ist, „mit der vorgeschlagenen Kennzeichnung ein gegenüber Verbrauchern kaum mehr erklärbares Missverhältnis zwischen den Strommixen der Unternehmen und dem deutschen Strommix [entstünde]. Obwohl im deutschen Strommix nur ein geringfügiger Anteil des Stroms aus nicht EEG-geförderten Anlagen stammt, würde dieser Anteil den Strommix aller Unternehmen bestimmen.“38 Ferner würde die im HI-Gutachten vorgeschlagene Änderung der Stromkennzeichnungsvorgaben dazu führen, dass der EEG-geförderte Strom nur noch im Deutschland-Mix gekennzeichnet werden würde. Gleichwohl wäre dieser Strom tatsächlich von bestimmten EltVU einfach aufgrund der regionalen Nähe zu den Erzeugungsanlagen und den physikalischen Eigenschaften des erzeugten Stroms verwendet, also an Letztverbraucher geliefert worden. Diese Strommengen würden jedoch auch in der Stromkennzeichnung dieser herkömmlichen EltVU nicht auftauchen. Ob dies dem Verwendungsbegriff des Art. 3 Abs. 9 lit. a) Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie mehr entsprechen würde als die derzeitige Rechtslage, ist fraglich. 4.2.2. Zur Frage der Privilegierung von Ökostromanbietern Die Umsetzung der vorgeschlagenen Änderungen der Stromkennzeichnungsvorgaben würde reinen Ökostromanbietern im Sinne der Definition des HI-Gutachtens wieder die Möglichkeit einräumen , ihr Beschaffungsverhalten stärker als bisher als Alleinstellungsmerkmal in der Unternehmenskommunikation nach außen zu verwenden. Dies würde ihre Wettbewerbssituation nach Auffassung des HI-Gutachtens verbessern. Andererseits ist etwa die systemische Relevanz von Ökostromvertrieben für das Gelingen der Energiewende bisher nicht ausreichend bewiesen.39 Zum anderen heißt es im HI-Gutachten selbst, dass die sonstige Direktvermarktung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014, also die Vermarktung von Strom aus erneuerbaren Energien ohne die Inanspruchnahme von finanzieller Förderung, in der Praxis kaum genutzt werde, da dieser Weg für Anlagenbetreiber mit höheren Finanzierungsrisiken und für die Vertriebe mit hohen Beschaffungskosten verbunden sei.40 Diese Feststellung korrespondiert mit der Begründung, die für die Abschaffung des so genannten Grünstromprivilegs, also der Privilegierung von Ökostromlieferanten bei der Zahlung der EEG-Umlage nach § 39 EEG 201241, im Zuge der EEG-Novelle 2014 gegeben wurde. Im entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung heißt es dazu: „Das Grünstromprivileg wurde mit dem EEG 2000 eingeführt und stellte neben der Marktprämie die zweite geförderte Form der Direktvermarktung von Strom aus erneuerbaren 38 Hamburg Institut sustainable strategies (2016). A. a. O. (Fn. 1). S. 20. Im Ergebnis sieht auch das HI-Gutachten die dort vorgeschlagene Gesetzesänderung nur als Übergangslösung an. 39 Vgl. Agora Energiewende/Hamburg Institut (2015). A. a. O. (Fn. 7). S. 19 f. 40 Hamburg Institut sustainable strategies (2016). A. a. O. (Fn. 1). S. 7 Fn. 4. 41 Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25.10.2008, BGBl. I S. 2074; zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2012, BGBl. I S. 2730. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 110/16 Seite 18 Energien dar. Seine heutige Bedeutung ist gering: Das Grünstromprivileg wird im Jahr 2014 nur noch von wenigen Elektrizitätsversorgungsunternehmen in vergleichsweise geringem Umfang genutzt.“42 5. Ausblick: Winterpaket der Kommission vom November 2016 Im November 2016 veröffentlichte die Europäische Kommission ein umfangreiches Legislativpaket zur Energiepolitik bestehend aus vier Richtlinien und vier Verordnungen (Winterpaket der Kommission).43 Ziel ist dabei u. a. die Änderung der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie durch eine zu erlassende „DIRECTIVE OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on common rules for the internal market in electricity“ (Directive).44 Für die Frage, welcher europarechtliche Rahmen für die Stromkennzeichnung zukünftig von Bedeutung sein könnte, sind die Regelungen in Artikel 18 dieser vorgeschlagenen Richtlinie45 sowie die Vorgaben in Annex II46 zu dieser vorgeschlagenen Richtlinie von Bedeutung. Ob und wenn ja, in welcher Art und Weise sich diese Vorschläge auf die Stromkennzeichnungsvorgaben in Deutschland auswirken, kann zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht beantwortet werden. *** 42 Deutscher Bundestag (2014). Entwurf eines Gesetzes zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 05.05.2014. BT-Drs. 18/1304. S. 91. 43 Dazu Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (2016). Gabriel zum Winterpaket der EU-Kommission: Wichtiger Schritt um europäischen Energierahmen neu zu gestalten, aber noch kein ganz großer Wurf“. Pressemitteilung vom 30.11.2016. Link: http://bmwi.de/DE/Presse/pressemitteilungen,did=791362.html (letzter Abruf: 21.12.2016). Die einzelnen Legislativvorschläge finden sich in englischer Sprache bei European Commission (2016a). Commission proposes new rules for consumer centred clean energy transition. Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 30.11.2016. Link: https://ec.europa.eu/energy/en/news/commission-proposesnew -rules-consumer-centred-clean-energy-transition (letzter Abruf: 21.12.2016). 44 Vgl. European Commission (2016b). Directive of the European Parliament and of the Council on common rules for the internal market in electricity. Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission vom 30.11.2016. COM(2016) 864 final. Link: http://ec.europa.eu/energy/sites/ener/files/documents/1_en_act_part1_v7_864.pdf (letzter Abruf: 21.12.2016). 45 European Commission (2016b). A. a. O. (Fn. 44). S. 69 f. 46 European Commission (2016c). Annexes to the Proposal for a Directive of the European Parliament and of the Council on common rules for the internal market in electricity. COM(2016) 864 final. S. 2 ff. Link: http://ec.europa .eu/energy/sites/ener/files/documents/1_en_annexe_proposition_part1_v6_864.pdf (letzter Abruf: 21.12.2016).