© 2020 Deutscher Bundestag WD 5 - 3000 - 108/20 Finanzierung von Tierheimen Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 108/20 Seite 2 Finanzierung von Tierheimen Aktenzeichen: WD 5 - 3000 - 108/20 Abschluss der Arbeit: 29.10.2020 Fachbereich: WD 5: Wirtschaft und Verkehr, Landwirtschaft, Ernährung und Verbraucherschutz Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 108/20 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) 4 3. Rückmeldungen der zuständigen Ministerien der Länder 6 3.1. Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden- Württemberg 6 3.2. Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Berlin 6 3.3. Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz 7 3.4. Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg- Vorpommern 7 3.5. Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz 9 3.6. Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen 9 3.7. Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz 10 3.8. Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz des Saarlandes 10 3.9. Sächsisches Staatsministerium für Soziales und gesellschaftlichen Zusammenhalt 10 3.10. Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt 11 3.11. Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein 12 4. Deutscher Tierschutzbund e. V. 12 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 108/20 Seite 4 1. Einleitung Der vorliegenden Arbeit liegt die Fragestellung der Finanzierung von Tierheimen zugrunde. In der Recherche zum Thema wurden Veröffentlichungen der Bundesregierung bzw. des zuständigen Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) sowie erhaltene Antworten aus Rückmeldungen der jeweils zuständigen Ministerien der Länder und des Deutschen Tierschutzbundes e.V. herangezogen. 2. Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) Die Bundesregierung hat in einer Unterrichtung den Bericht über den Stand der Entwicklung des Tierschutzes 2019 (Tierschutzbericht 2019), der auch die Lage der Tierheime berücksichtigt, vorgelegt . Der Bericht führt zur Lage der Tierheime wie folgt aus1: „Das BMEL hat im Juli 2016 eine Abfrage zur Zahl der Tierheime bei den für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Landesbehörden durchgeführt. Danach gab es im Juli 2016 in Deutschland rund 1 400 Tierheime, tierheimähnliche Einrichtungen, Wildtierauffangstationen , Pflegestellen und Gnadenhöfe. Die Aufnahmekapazität der Tierheime für Hunde lag bei rund 13 300 Plätzen, die für Katzen bei rund 24 000 Plätzen. Da nicht für alle Tierheime die Aufnahmekapazität im Rahmen der Meldung angegeben wurde, dürfte die tatsächliche Aufnahmekapazität höher liegen. Aufgrund der problematischen finanziellen Lage vieler Tierheime hat das BMEL einen Runden Tisch zur Lage der Tierheime2 veranstaltet . Die erste Sitzung des Runden Tisches hat am 26. September 2016, die zweite Sitzung am 13. Februar 2017 stattgefunden. Teilgenommen haben neben Vertretern der Tierschutzverbände und der kommunalen Spitzenverbände sowie der für den Tierschutz zuständigen Landesministerien Vertreter der Fraktionen im Deutschen Bundestag. Mit dem Runden Tisch haben erstmals auf politischer Ebene Gespräche zwischen den Betroffenen zur Verbesserung der Situation der Tierheime stattgefunden. Da der Bund keine direkte Finanzierungszuständigkeit für Tierheime hat, nimmt das BMEL hier eine moderierende Funktion wahr. Die Gespräche wurden in konstruktiver Atmosphäre geführt. Im Rahmen der ersten Sitzung des Runden Tisches Tierheime wurden mehrere Ursachen für die Überfüllung der Tierheime identifiziert und Maßnahmenvorschläge zur Verbesserung unterbreitet .(…) Als wesentliche Ursache für die schlechte finanzielle Lage der Tierheime wurde von den Tierschutzverbänden die unzureichende Kostenerstattung der Städte und Kommunen für die Unterbringung von Fundtieren genannt. Dieses Thema wurde daher im Rahmen des Runden Tisches intensiv erörtert. Dabei haben die Vertreterinnen und Vertreter der kommunalen Spitzenverbände die Verantwortung der Städte und Kommunen für die Fundtierkostenerstattung anerkannt. In der Folge der ersten Sitzung des Runden Tisches Tierheime hat sich der Hauptausschuss des Deutschen Städtetages in seiner Sitzung am 1. Dezember 2016 mit der Fundtierkostenproblematik befasst. Im Ergebnis wurde einstimmig ein Beschluss zur Kostenerstattung für 1 Unterrichtung durch die Bundesregierung, Bericht über den Stand der Entwicklung des Tierschutzes 2019 (Tierschutzbericht 2019), Drucksache 19/15940 v. 12.12.2019, Lage der Tierheime S. 23 f.. http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/19/159/1915940.pdf 2 Alle Hervorhebungen durch Verfasser dieser Arbeit. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 108/20 Seite 5 Fundtiere gefasst, der von der Bundesregierung begrüßt wird. Danach bekennt sich der Hauptausschuss zu der Mitverantwortung der Städte für die Erhaltung von Tierheimen, die im Auftrag der Städte tätig sind, um deren gesetzliche Aufgabe der Betreuung von Fundtieren wahrzunehmen. Er empfiehlt den Städten, bei abgegebenen Tieren im Lichte der aktuellen Rechtsprechung eine großzügige Einordnung als Fundtiere vorzunehmen und ggf. die dafür an die Tierheime zu zahlende Vergütung einer Neubewertung zu unterziehen. In der zweiten Sitzung des Runden Tisches Tierheime wurde darüber hinaus vereinbart, dass zwischen den teilnehmenden Tierschutzverbänden und kommunalen Spitzenverbänden ein Austausch über die Höhe der Kostenerstattung für die Versorgung von Fundtieren stattfindet. Die Fundtierkostenerstattung richtet sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. So gilt das Fundrecht gemäß § 90a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auch für Tiere. Tiere, die besitzlos aber nicht herrenlos sind, gelten als Fundsachen im Sinne von § 965 Absatz 1 BGB. Nach § 966 Absatz 1 BGB ist der Finder zur Verwahrung der Fundsache verpflichtet . Nach § 967 BGB ist der Finder berechtigt, die Fundsache an die zuständige Behörde abzuliefern. Damit ist die zuständige Gemeinde des Fundortes zur Verwahrung der Sache verpflichtet. Für eine auf ihre Veranlassung durchgeführte Unterbringung eines Fundtieres im Tierheim hat sie daher die Kosten zu übernehmen. Zwar geht nach § 973 Absatz 1 BGB mit Ablauf von sechs Monaten nach Anzeige des Fundes grundsätzlich das Eigentum auf den Finder über, verzichtet aber der Finder nach § 976 Absatz 1 BGB der zuständigen Behörde gegenüber auf das Recht zum Erwerb des Eigentums an der Sache, so geht sein Recht auf die Gemeinde des Fundorts über. Die Kostenübernahmepflicht besteht dann fort. Im Ergebnis der zweiten Sitzung des Runden Tisches Tierheime am 13. Februar 2017 wurde das BMEL gebeten, in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) eine Rechtsauslegung der Bundesregierung zum Fundtierbegriff zu erarbeiten. Das BMJV bestätigt die vom BMEL vertretene Rechtsauslegung zum Fundtierbegriff, wonach bei aufgefundenen Haustieren zunächst von der Regelvermutung auszugehen ist, dass es sich um ein Fundtier handelt. Ohne entgegenstehende Anhaltspunkte könne bei aufgefundenen Haustieren nicht davon ausgegangen werden, dass sie ausgesetzt oder zurückgelassen wurden. An den Nachkommen von entlaufenen, verlorenen und ausgesetzten Tieren setzt sich das Eigentum am Muttertier grundsätzlich fort. Auf die Besitzverhältnisse, die am Muttertier zum Zeitpunkt der Geburt der Nachkommen bestehen bzw. bestanden haben, kommt es dabei nicht an. Nachkommen eines Fundtieres sind daher ebenfalls als Fundtiere zu betrachten. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Urteil vom 26. April 2018 (BVerwG 3 C 24.16) entschieden, dass das in § 3 Satz 1 Nummer 3 TierSchG normierte bußgeldbewehrte Verbot, Haustiere auszusetzen oder zurückzulassen, dazu führt, dass die Eigentumsaufgabe (Dereliktion, § 959 BGB) an einem Tier durch Aussetzen oder Zurücklassen gar nicht wirksam möglich ist, da gegen ein bußgeldbewehrtes Verbotsgesetz verstoßen wird. Verwilderte Haustiere sind daher nicht als herrenlose Tiere, sondern als Fundtiere zu behandeln. In einem weiteren Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden (BVerwG 3 C 5.16 – Urteil vom 26. April 2018), dass vor dem Hintergrund des § 967 BGB eine Verwahrungs- und damit Kostenerstattungspflicht der Fundbehörde nur dann besteht, wenn das Fundtier vom Finder zunächst bei der Fundbehörde abgeliefert wurde. Die Bundesregierung ist allerdings der Auffassung, dass die Ablieferung von Fundtieren in Fundbüros anstelle der Tierheime praxisfremd ist. Sie birgt zudem die Gefahr, dass Fundtiere zeitweise nicht – wie in § 2 TierSchG vorgeschrieben – angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht werden oder notwendige tierärztliche Behandlungen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 108/20 Seite 6 erst verzögert erfolgen. Nicht zuletzt ist aufgrund der eingeschränkten Möglichkeit zur Abgabe der Tiere in den Fundbüros nicht auszuschließen, dass die Bereitschaft in der Bevölkerung zu Übernahme von Verantwortung für Fundtiere sinkt. Die Bundesregierung wird sich für eine tierschutzgerechte Lösung für die Abgabe von Fundtieren einsetzen und prüft dabei auch eine Änderung des Fundrechts. Die Zuständigkeit hierfür liegt beim BMJV.“ 3. Rückmeldungen der zuständigen Ministerien der Länder Die mit der Finanzierung von Tierheimen betrauten Ministerien der Länder wurden seitens des Fachbereichs um eine Stellungnahme gebeten. Die vorliegenden Stellungnahmen sind der folgenden Auflistung zu entnehmen. Von den Ministerien der Länder Bayern, Brandenburg, Bremen, Hamburg und Thüringen erfolgten bislang keine Rückmeldungen. Diese werden bei Vorlage nachträglich übersandt. 3.1. Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg3 „In Baden-Württemberg stehen jährlich 500.000,- Euro für Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Unterbringung von Tieren oder dem Bau von neuen Tierheimen in Baden Württemberg zur Verfügung. Die Förderung erfolgt über die VwV-Tierheime4, die ich Ihnen beigefügt habe. Zudem konnten in diesem Jahr Tierheime und tierheimähnliche Einrichtungen im Rahmen der Corona-Krise eine Soforthilfe zwischen 2.500,- und 7.500,- Euro erhalten. Die entsprechende Verwaltungsvorschrift habe ich Ihnen ebenfalls beigefügt5 (Hinweis: Die in Nr. 9 erwähnte Aussetzung der Förderung für 2020 ist wieder aufgehoben, die entsprechende Änderungs -VwV wird in Kürze veröffentlicht).“ 3.2. Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Berlin6 „Seit 2017 stehen Haushaltsmittel zur Förderung von Tierschutzvereinen zur Verfügung, die seitdem u.a. dem Tierheim bewilligt wurden. In den Jahren 2020 und 2021 sind explizit für den Tierschutzverein für Berlin und Umgebung Corporation e.V. (TSV) als Träger des Tierheimes 300.000,- € bzw. 330.000,- € vorgesehen, die als Zuwendung zur Verfügung gestellt werden. 3 Stellungnahme v. 16.10.2020. 4 Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über Zuwendungen zur Sanierung und den Bau von Tierheimen (VwV-Tierheime) Vom 1. Dezember 2017-Az.: 34-9185.24-. https://mlr.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-mlr/intern/dateien/PDFs/Tierschutz_und_Tiergesundheit /2017_GABl-716.pdf 5 Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Gewährung von Überbrückungshilfen als Billigkeitsleistungen für von der Coronakrise in ihrer Existenz bedrohte Tierheime und tierheimähnliche Einrichtungen (VwV Überbrückungshilfen Tierheime) Vom 27. April 2020 – Az. 34-9185.24 –. https://mlr.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-mlr/intern/dateien/PDFs/Tierschutz_und_Tiergesundheit /VwV_Ueberbrueckungshilfen_Tierheime.pdf 6 Stellungnahme v. 07.10.2020. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 108/20 Seite 7 Weitere 50.000,- € jährlich wurden seit 2018 für Katzenkastrationsprojekte ausgeschrieben. Den Zuschlag erhielt ebenfalls der TSV/das Tierheim. Darüber hinaus wurde mit dem Tierheim für den Betrieb der dort angesiedelten Tiersammelstelle für die berlinweite Entgegennahme und Unterbringung von Fund-, Verwahr- und Beobachtungstieren vertraglich eine Finanzierung aus Landesmitteln von jährlich ca. 2.500.000,- € vereinbart, abhängig von der Zahl der aufgenommenen und zu versorgenden Tiere.“ 3.3. Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz7 „Die Stiftung Hessischer Tierschutz fördert Maßnahmen und Projekte von Tierheimen oder ähnlichen Einrichtungen, die sich in einer schwierigen Finanzsituation befinden. Zweck der Stiftung ist die materielle und ideelle Förderung des Tierschutzes in Hessen. Ziel ist es, den Tierschutz in Hessen kontinuierlich zu verbessern. Die materielle und ideelle Förderung des Tierschutzes und der Tierschutzziele in Hessen sind vorrangiges Anliegen der Stiftung. Die Stiftung Hessischer Tierschutz fördert Tierheime in Höhe von 350.000,- €/Jahr. Für das Haushaltsjahr 2020 wurden (Stand August 2020) bereits 196.973,- Euro Förderung bewilligt. Zur Unterstützung von Tierheimen und Tierschutzvereinen während der Corona-Pandemie hat das Land Hessen die ‚Richtlinie zur Durchführung des Förderprogramms zur Weiterführung der Vereins- und Kulturarbeit‘ auf den Weg gebracht, die Vereine unterstützt, welche wegen der Corona-Pandemie in eine finanzielle Notlage geraten sind. Je nach Vereinsgröße und finanzieller Notlage werden Vereine mit bis zu 10.000,- Euro pro Antragsteller unterstützt. So können im Umweltbereich zum Beispiel Tierheime, Wildparks, Falknereien und Tiergärten und Zoos seit 1. Mai 2020 Anträge auf Vereins-Soforthilfe einreichen . Die Vereins-Soforthilfe gilt für den ideellen Bereich des Vereins. Damit ist der Bereich gemeint, der unmittelbar dazu dient, den steuerbegünstigten Satzungszweck zu erreichen . Hierzu zählen klassische Einnahmen wie z.B. Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren , Zuschüsse und Spenden. Im Jahr 2020 wurden aus dem Förderprogramm Vereinssoforthilfe bisher 20.552,90 Euro Fördermittel genehmigt. Unabhängig von der Corona-Soforthilfe können Tierheime, andere Tierschutzvereine und Naturschutzverbände jederzeit unbürokratisch einen kleinen Betrag von 500,- Euro Soforthilfe beim Hessischen Umweltministerium über Lotto und Tronc Mittel beantragen. Gleiches gilt für die in anderen gesellschaftlichen Bereichen tätigen Vereine und Organisationen . Für das Jahr 2020 wurden bisher 12.500,- Euro Lottomittel genehmigt.“ 3.4. Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern8 „Tierheime werden in Mecklenburg-Vorpommern seit 1993 gefördert. Insgesamt sind bisher im Rahmen dieser Förderung 4.400.500,- Euro verausgabt worden. 7 Stellungnahme v. 05.10.2020. 8 Stellungnahme v. 05.10.2020. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 108/20 Seite 8 Aktuell erfolgt die Förderung von Tierheimen auf der Grundlage der ‚Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern für Einrichtungen, die der Unterbringung von Tieren dienen (Tierheim-Förderrichtlinie - TierH-RL M-V)‘ vom 20.05.20199. Im Doppelhaushalt 2020/2021 des Landes stehen jeweils 350.000,- Euro zur Verfügung. Mecklenburg-Vorpommern hat die Lage der Tierheime im Tierschutzkonzept des Landes mit drei Projekten (‚Sanierung Tierheime‘, ‚Katzenschutz‘, ‚Umgang mit hilflosen, verletzten oder kranken Wildtieren‘) berücksichtigt10. In den Jahren 2016/2017 standen danach 600.000,- bzw. 900.000,- Euro, und 2018/2019 jeweils 300.000,- Euro zur Verfügung. Seit 2016 unterstützt Mecklenburg-Vorpommern Kastrationsmaßnahmen bei Katzen. Der Landesverband Mecklenburg-Vorpommern des Deutschen Tierschutzbundes e.V. erhielt für das Projekt ‚Katzenkastration‘ seitdem jährliche Zuwendungen in Höhe von bis zu 30.000,- Euro. Seit 2019 wird der Landesverband jährlich mit weiteren 5.000,- Euro für die Übernahme von Transportkosten bei der Umsetzung des Projektes ‚Katzenschutz‘ unterstützt. Ebenfalls 5.000,- Euro jährlich werden seit 2019 vom Land für die Übernahme von Kosten für den Transport von hilflosen oder verletzten Wildtieren und den angefallenen Behandlungskosten bereitgestellt. Dieses Projekt wird vom Storchenpflegehof Papendorf e.V. betreut . Es soll erwähnt werden, dass das Land Mecklenburg-Vorpommern nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern Hilfen in Form von Billigkeitsleistungen zum Zweck der Aufrechterhaltung eines Notbetriebes in Tierheimen auf Grund der durch die Coronakrise bedingten Schließung ab 17. März 2020 gewährt11. Schließlich wird auf die Verwaltungsvorschrift über das ‚Verfahren zum Umgang mit Fundtieren (VV Fundtiere)‘ des für Fundrecht zuständigen Ministeriums für Inneres und Europa verwiesen12, die in enger Abstimmung mit dem Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt erarbeitet und am 02.07.2020 veröffentlicht wurde. Die Verwaltungsvorschrift richtet sich an die örtlichen Ordnungsbehörden (Fundbehörden), stellt jedoch für alle Beteiligten klar, was in den letzten Jahren immer wieder für Diskussionen und Unzufriedenheit sorgte: 1. Fundtiere sind nicht herrenlos und können auch nicht herrenlos werden. Die Eigentumsaufgabe an einem Tier ist unwirksam, da dies einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz wäre. 9 https://www.lfi-mv.de/foerderungen/tierheime/ 10 https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/lm/Verbraucherschutz/Veterinaerwesen/Tierschutz/Tierschutzbeirat /?id=9824&processor=veroeff 11 https://www.lfi-mv.de/foerderungen/coronahilfe-fuer-zoos-und-tierheime/ 12 http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod?feed=bsmv-vv&st=vv&showdoccase=1¶mfrom HL=true&doc.id=VVMV-VVMV000009844 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 108/20 Seite 9 2. Fundtiere sind alle verlorenen oder entlaufenden Haustiere, die von einer Person aufgegriffen und an sich genommen werden. Die Person darf nicht schon zuvor ein Recht auf Eigentum oder ein Besitzrecht an dem Tier gehabt haben. 3. Haustiere sind Tiere, die üblicherweise vom Menschen gehalten werden, wie Hunde, Katzen, Ziervögel, landwirtschaftliche Nutztiere oder Tiere, die nicht den hier sonst lebenden Wildtieren zuzurechnen sind13.“ 3.5. Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz14 „In Niedersachsen ist derzeit im Landeshaushalt kein fester Haushaltsposten für die Förderung von Tierheimen vorgesehen. Niedersächsische Tierheime werden projektbezogen von der Landesregierung unterstützt z.B. durch mit Landesmitteln finanzierte Katzenkastrationsaktionen. Das erste Projekt mit Durchführungszeitraum 2017 wurde in 2016 bewilligt. Mittel abrufen konnten Tierheime mit einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Tierschutzgesetz. Diese Mittel kommen indirekt durch Verminderung der potentiellen Populationsvermehrung und die besseren Vermittlungschancen von kastrierten Katzen auch Tierheimen zu Gute. Zur Unterstützung von durch die COVID-19-Pandemie in Liquiditätsengpässe geratene gemeinnützige Tierheime und gemeinnützige tierheimähnliche Einrichtungen stellt das Land Niedersachsen Billigkeitsleistungen für sie zur Verfügung. Ziel ist die Sicherung der Infrastruktur in diesem Bereich, insbesondere die Versorgung der Tiere zu gewährleisten. Im Übrigen haben zahlreiche Kommunen in Niedersachsen mit Betreibern von Tierheimen einzelvertragliche Regelungen zur Unterbringung von Tieren in bestimmten Fällen getroffen .“ 3.6. Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein -Westfalen15 „Das Land Nordrhein-Westfalen fördert Tierheime jährlich mit rund 500.000,00 Euro. Grundlage des Förderprogramms ist die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung baulicher Maßnahmen von Tierheimen. Gefördert werden Neu-, Erweiterungs -, Um- und Ausbauten sowie Maßnahmen der Verbesserung der hygienischen und wirtschaftlichen Einrichtungen. Die Förderungen erfolgen zunächst bis zum 31.12.202216.“ 13 Die PI des Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt dazu finden Sie hier: https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/lm/Service/Presse/Aktuelle-Pressemitteilungen /?id=163212&processor=processor.sa.pressemitteilung 14 Stellungnahme v. 08.10.2020. 15 Stellungnahme v. 05.10.2020. 16 https://www.lanuv.nrw.de/landesamt/foerderprogramme/tierheime Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 108/20 Seite 10 3.7. Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz17 „Zur Anerkennung und Unterstützung der ehrenamtlichen Arbeit fördert das Land Rheinland -Pfalz seit 1993 Tierschutzorganisationen und Tierheime. Für Investitionen in rheinland -pfälzische Tierheime wurden in den vergangenen beiden Jahren folgende Bewilligungen ausgesprochen: Im Jahr 2018 in Höhe von insgesamt 421.374,- € Im Jahr 2019 in Höhe von insgesamt 440.171,- € Mittel zur Förderung ehrenamtlicher Tätigkeit sind an rheinland-pfälzische Tierschutzvereine in folgender Höhe ausbezahlt worden: Im Jahr 2018 in Höhe von insgesamt 139.702,- € Im Jahr 2019 in Höhe von insgesamt 136.167,- € In der Corona-Pandemie bestand in diesem Jahr die Möglichkeit u.a. für Tierheime und vergleichbare Einrichtungen, die durch die Corona-Krise in ihrer Existenz bedroht waren, mit der ‚Corona-Futterhilfe‘ eine Soforthilfe für Futter- und Tierarztkosten zu beantragen.“ 3.8. Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz des Saarlandes18 „Durch eine institutionelle Förderung wurden im Jahr 2019 die saarländischen Tierschutzorganisationen mit einem Betrag in Höhe von 49.200,- € gefördert. Davon gingen 13.800.- € an die fünf saarländischen Tierheime. Darüber hinaus wurden die Tierheime im Rahmen einer Projektförderung in Höhe von 50.000.- € für Bau- und Sanierungsmaßnahmen unterstützt.“ 3.9. Sächsisches Staatsministerium für Soziales und gesellschaftlichen Zusammenhalt19 „In Sachsen erfolgt die Förderung der Tierheime seit 2001. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Höhe der Gewährung von Zuwendungen im Bereich des Tierschutzes aufgrund der Förderrichtlinie in Sachsen seit 2015: Investitionen zur Schaffung von Tierheimplätzen/ Mittel für Sachkosten (Insb. Kastration von herrenlosen Katzen, Futtermittel). - 2015: 300 000,- € - 2016: 300 000,- € - 2017: 350.000,- € - 2018 350.000,- € - 2019: 400.000,- € 17 Stellungnahme v. 19.10.2020. 18 Stellungnahme v. 14.10.2020. 19 Stellungnahme v. 06.10.2020. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 108/20 Seite 11 - 2020: 400.000,- € - 2015: 280 000,- € - 2016: 280 000,- € - 2017: 280.000,- € - 2018: 280.000,- € - 2019: 350.000,- € über SächsKommPauschVO - 2020: 350.000,- € über SächsKommPauschVO Die Mittel für die Sachkosten werden seit 2018/2019 als Pauschalsumme an die Landkreise ausgereicht und müssen von den Tierheimen dort beantragt werden. [Rechtsgrundlage: die Sachkostenförderung Tierschutz ist in die Sächsische Kommunalpauschalenverordnung (SächsKomPauschVO) eingeflossen20]. Für die Förderung von Investitionen zur Schaffung von Tierheimplätzen ist weiterhin die Landesdirektion Sachsen zuständig. Sie fördert nach Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Gewährung von Zuwendungen im Bereich des Tierschutzes21. Für 2021/2022 laufen derzeit die Haushaltsplanungen.“ 3.10. Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt22 „• Förderung der Tierheime / Tierschutzvereine seit 2012. • Höhe der Förderung: 138.000,- Euro im Jahr 2020 und 188.000,- Euro im Jahr 2021. • Förderung von Investitionen, Projektarbeit und Kastration freilebender, herrenloser Katzen. • (zusätzliche Unterstützung der Tierheime durch Lotto-Toto-Mittel).“ 20 Sächsische Kommunalpauschalenverordnung vom 2. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 67) https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/17988-Saechsische-Kommunalpauschalenverordnung 21 Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Gewährung von Zuwendungen im Bereich des Tierschutzes vom 12. März 2020 (SächsABl. S. 314). https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/18625 22 Stellungnahme v. 08.10.2020. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 108/20 Seite 12 3.11. Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein23 „Zur finanziellen Unterstützung der ehrenamtlichen Tierheime und tierheimähnlichen Einrichtungen trat am 10. Juli 2018 die ‚Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen für verschiedene Maßnahmen des Tierschutzes‘ in Kraft24. Seitdem wurde diese Möglichkeit wie folgt umgesetzt: • 2018 -> 21 Anträge = 8 Zuwendungsbescheide mit einer Summe von knapp 154.000,- €; Förderquote: ca. 36%. • 2019 -> 27 Anträge = 19 Zuwendungsbescheide mit einer Summe von knapp 124.000,- €; Förderquote: ca. 70%; ABER: Rückzug von 2 genehmigten Anträgen durch Antragsteller (ca. 14.000,- €). • 2020 (Stand: 28.09.2020) -> 29 Anträge = bisher 21 Zuwendungsbescheide mit einer Summe von knapp 344.000,- €. Zur Bewältigung finanzieller Engpässe der Einrichtungen aufgrund der „Corona-Pandemie" wurde die o. g. Richtlinie geändert. Es standen ab dem 6. Mai 2020 Fördermittel für Futter, Streu und zwingend erforderliche tierärztliche Behandlungen der Tiere zur Verfügung. Insgesamt nahmen 8 Vereine dieses Angebot in Anspruch. Allen Anträgen wurde stattgegeben . Ausgezahlt wurde eine Zuwendungssumme in Höhe 98.700,- €.“ 4. Deutscher Tierschutzbund e. V. Der Deutsche Tierschutzbund e.V. ist nach eigener Darstellung der Dachverband von 740 Tierschutzvereinen mit 550 angeschlossenen Tierheimen und Auffangstationen. Zur finanziellen Lage von Tierheimen äußert er sich in einer angeforderten Stellungnahme wie folgt25: „Die Tierheime und die sie betreibenden Tierschutzvereine sind permanent unterfinanziert. Nur durch intensiven ehrenamtlichen Einsatz und viel Kreativität beim Einwerben von Mitteln , wie beispielsweise Flohmärkte und Sommerfeste, gelingt es den Vereinen, den Betrieb von Tierheimen und somit den praktischen Tierschutz in Deutschland zu sichern. Doch der Investitionsstau in den Tierheimen ist immens, die meisten leben seit Jahren von der Substanz . Eine verbandsinterne Umfrage hat ergeben, dass derzeit 86 Prozent aller Tierheime 23 Stellungnahme v. 08.10.2020. 24 Einfügung des Verfassers. https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/V/Presse/PI/PDF/2018/180710_PI_Tierheim-Richtlinie .pdf;jsessionid=DA52929B484E1331D7CE5A27B96C5C02.delivery1-master?__blob=publicationFile&v=1 https://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/T/tierschutz/Tierheimrichtlinie.html;jsessionid =DA52929B484E1331D7CE5A27B96C5C02.delivery1-master 25 Stellungnahme v. 21.10.2020. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 108/20 Seite 13 Baubedarf haben, wobei 69 Prozent dieser Bauvorhaben noch nicht finanziell gesichert werden konnten. Auf diesen Investitionsstau trifft in diesem Jahr die Corona-Krise. Einnahmen aus Vereinsveranstaltungen fallen weg, die Spendeneinnahmen sind bei 56 Prozent der Vereine gesunken. Die zu erwartende wirtschaftliche Entwicklung anhand der zweiten Welle gestalten die Prognosen für die nächsten Monate entsprechend negativ. Unsere Landesverbände sind in stetigem Austausch mit ihren Landesregierungen und haben zahlreiche Formen der Förderung des Tierheimbetriebs und andere Zuschüsse verhandelt , wie Sie der Anlage entnehmen können. Es ergeben sich jedoch einige grundsätzliche Probleme beim Abruf dieser Mittel: - Zahlreiche Vereine sind nicht in der finanziellen Lage, um die meist notwendige Kofinanzierung zu leisten. - Die Richtlinien zum Abruf der Mittel sind teilweise nicht zweckmäßig: • Die Anforderungen der Unterlagen sind für den Großteil der ehrenamtlichen Vereinsvorstände zu kompliziert. • Die Bedingungen passen nicht zu den Vereinsstrukturen der Tierschutzvereine, besonders in Bezug auf die ideellen und zweckbetrieblichen Vereinssphären. • Die Mittelnachweise werden oftmals nicht anerkannt, obwohl die Verwendung eindeutig der satzungsgemäßen Gemeinnützigkeit zuzuordnen ist. • Im Falle von Baden-Württemberg können Mittel nur abgerufen werden, wenn die Kommunen sich mitbeteiligen und den Antrag an das Landesministerium weiterleiten . Die Landesmittel können nicht in vollem Maße abgerufen werden, obwohl der Bedarf in den Tierheimen besteht und die Kofinanzierung des Eigenanteils durch die Tierschutzvereine gesichert ist. Zusammenfassend ist festzustellend, dass trotz zahlreicher guter Förderprogramme der Länder eine klare Unterfinanzierung und ein großer Investitionsstau bei den Tierheimen in Deutschland vorliegen. Das Grundgesetz schreibt dem Tierschutz als Staatsziel Verfassungsrang zu. Daher sind die Länder, ausdrücklich aber auch der Bund verpflichtet, die gesellschaftlich hochgradig relevante Arbeit der Tierschutzvereine und Tierheime in Deutschland zu fördern und finanziell zu unterstützen. Dieser Aufgabe kommen die Länder nur bedingt, der Bund in keiner Weise nach. Durch das jahrelange Aufschieben von Investitionen und die finanziellen Einbußen durch die Corona-Krise ist der praktische Tierschutz in Deutschland in höchstem Maße in seiner Existenz bedroht.“ Ergänzend hat der Deutsche Tierschutzbund e. V. die folgende Übersicht in seiner Stellungnahme übersandt: Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 108/20 Seite 14 Quelle: Deutscher Tierschutzbund e.V. in Stellungnahme v. 21.10.2020. ***