© 2019 Deutscher Bundestag WD 5 - 3000 - 106/19 Fahrzeuge zur Nutzung von Schaustellern auf Jahrmärkten Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 106/19 Seite 2 Fahrzeuge zur Nutzung von Schaustellern auf Jahrmärkten Aktenzeichen: WD 5 - 3000 - 106/19 Abschluss der Arbeit: 14. November 2019 Fachbereich: WD 5: Wirtschaft und Verkehr, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 106/19 Seite 3 Den Wissenschaftlichen Diensten des Deutschen Bundestages wurden drei Fragen gestellt, die sich mit Fahrzeugen zur Nutzung auf Jahrmärkten in Deutschland befassen. Der Fachbereich WD 5 beantwortet dabei im Rahmen seiner Zuständigkeit die folgenden zwei Fragen. 1. Gibt es eine spezielle Kategorisierung für Fahrzeuge, die von Schaustellern im Rahmen ihrer Jahrmarkttätigkeit genutzt werden? In Deutschland definiert § 68 Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO)1 einen Jahrmarkt als eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Gewerbetreibenden Waren aller Art anbietet. Als Schausteller werden dabei gemäß Punkt 1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für den Vollzug des Titels III der Gewerbeordnung (ReisegewVwV)2 solche Gewerbetreibenden bezeichnet, die mit einer oder mehreren Betriebsstätten und mit nach äußerer Aufmachung und Gestaltung volksfesttypischen Geschäften aus den Bereichen Fahr- und Verkaufsgeschäfte , Zeltgaststätten, Imbiss und Ausschank, Schau-, Belustigungs-, Schieß- und Ausspielungsgeschäfte ausschließlich oder überwiegend ihre Reisegewerbetätigkeit an wechselnden Orten auf Volksfesten, Jahrmärkten, Schützenfesten, Kirchweihen und ähnlichen Veranstaltungen ausüben. Fahrzeuge, die der gewerblichen Tätigkeit als Schausteller nach vorgenannter Definition dienen, werden als Schaustellerfahrzeuge bezeichnet. 2. Bestehen für solche Fahrzeuge Besonderheiten hinsichtlich der Erhebung von Straßennutzungsgebühren ? Nach § 1 Abs. 1 Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG)3 wird in Deutschland für die Nutzung von Bundesautobahnen und -straßen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen ab 7,5 Tonnen , die ausschließlich für den Güterverkehr bestimmt sind oder eingesetzt werden, grundsätzlich eine Straßennutzungsgebühr in Form einer Maut erhoben. Fahrzeuge, die ausschließlich für Zwecke des Schausteller- und Zirkusgewerbes eingesetzt werden, sind hingegen gemäß § 1 Abs. 2 BFStrMG von der Mautpflicht befreit. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörden zwecks Einhaltung der Grenzwerte für Stickstoffoxid und Feinstaub in Ballungsräumen 1 Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 11 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, https://www.gesetzeim -internet.de/gewo/ [letzter Abruf: 14. November 2019]; Eine offizielle Übersetzung der einschlägigen gewerberechtlichen Normen in die englische Sprache ist nicht verfügbar. 2 Dazu Schönleiter, Ulrich, in: Landmann, Robert/Rohmer, Ernst [Begr.], Gewerbeordnung, Ergänzende Vorschriften – Kommentar, 81. EL März 2019, 380., Punkt 1.2, beck-online. 3 Bundesfernstraßenmautgesetz vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2251) geändert worden ist, https://www.gesetze-im-internet.de/bfstrmg/index .html#BJNR137810011BJNE000107124 [letzter Abruf: 14. November 2019]; Eine offizielle Übersetzung der einschlägigen Norm des Bundesfernstraßenmautgesetzes in die englische Sprache ist nicht verfügbar. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 106/19 Seite 4 auf Grundlage von § 40 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)4 Zonen für Verkehrsbeschränkungen (sogenannte Umweltzonen) einrichten können. In diesen Zonen dürfen gemäß § 2 Abs.1 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung (35. BImSchV)5 grundsätzlich nur Kraftfahrzeuge verkehren, die aufgrund ihres geringen Schadstoffausstoßes mit einer entsprechenden (kostenpflichtigen) Umweltplakette versehen sind. Ausnahmen können nach § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV die zuständigen Behörden zulassen. Solche Ausnahmeregelungen von dem Verkehrsverbot innerhalb der Umweltzone für Fahrzeuge von Schaustellern wurden in der Praxis bereits erteilt.6 *** 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I S. 432) geändert worden ist, https://www.gesetze -im-internet.de/bimschg/index.html#BJNR007210974BJNE005206360 [letzter Abruf: 14. November 2019]; Eine offizielle Übersetzung der einschlägigen Norm des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in die englische Sprache ist nicht verfügbar. 5 Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die zuletzt durch Artikel 85 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_35/index .html#BJNR221810006BJNE000101310 [letzter Abruf: 14. November 2019]; Eine offizielle Übersetzung der einschlägigen Norm der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung in die englische Sprache ist nicht verfügbar. 6 Beispielhaft kann etwa die Stadt Hannover im Bundesland Niedersachsen angeführt werden, die durch Allgemeinverfügung Ausnahmeregelungen von dem Verkehrsverbot innerhalb der Umweltzone für Fahrzeuge von Schaustellern für Fahrten zu Veranstaltungsorten innerhalb der Umweltzone und Rückfahrten nach Veranstaltungsende mit der Auflage festgelegt hat; während der Fahrt ist ein Nachweis über die Teilnahme an der Veranstaltung mitzuführen, Nr. 5 der Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt Hannover über generelle Ausnahmen von dem Verkehrsverbot innerhalb der Umweltzone, abrufbar unter: https://www.hannover.de/Leben-in-der- Region-Hannover/Umwelt-Nachhaltigkeit/Umweltinformation/Luft,-L%C3%A4rm-und-Strahlung/Umweltzone /Rechtliche-Grundlagen-f%C3%BCr-die-Regelungen-zur-Umweltzone [letzter Abruf: 14. November 2019].