© 2019 Deutscher Bundestag WD 5 - 3000 - 105/19 Bürokratieabbau in Deutschland (Bund und ostdeutsche Bundesländer) sowie auf EU-Ebene Dokumentation Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 5 - 3000 - 105/19 Seite 2 Bürokratieabbau in Deutschland (Bund und ostdeutsche Bundesländer) sowie auf EU-Ebene Aktenzeichen: WD 5 - 3000 - 105/19 Abschluss der Arbeit: 12. November 2019 Fachbereich: WD 5: Wirtschaft und Verkehr, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 5 - 3000 - 105/19 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung und Fragestellung 4 2. BEG III 4 2.1. Verabschiedung des BEG III 4 2.2. Wichtigste Änderungen 5 2.3. Unterschiede zum Referentenentwurf und zum Eckpunktepapier des BMWi 8 2.4. Stellungnahmen der Wirtschaftsbeteiligten 8 3. (Weitere) Maßnahmen zum Bürokratieabbau in Deutschland 10 3.1. Maßnahmen auf Bundesebene 10 3.2. Maßnahmen in den ostdeutschen Bundesländern 11 3.2.1. Brandenburg 11 3.2.1. Mecklenburg-Vorpommern 12 3.2.2. Sachsen 12 3.2.3. Sachsen-Anhalt 13 3.2.4. Thüringen 13 4. Bürokratieabbau auf EU-Ebene 13 Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 5 - 3000 - 105/19 Seite 4 1. Einleitung und Fragestellung Gefragt wurde nach den wichtigsten Änderungen durch das Dritte Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz) (BEG III) sowie nach weiteren Maßnahmen zum Bürokratieabbau (Bundesebene und ostdeutsche Bundesländer sowie auf EU-Ebene). Angesichts der umfangreichen Fragestellung und der kurzen Bearbeitungsfrist kann im Folgenden nur ein Überblick gegeben sowie (exemplarisch) auf Internetquellen hingewiesen werden. Diese Dokumentation erhebt daher nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. 2. BEG III 2.1. Verabschiedung des BEG III Am 9. September 2019 legte das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) einen Referentenentwurf1 vor und leitete die Länder- und Verbändeanhörung ein. Gleichzeitig wurde der Entwurf den anderen Bundesministerien zur Abstimmung übersandt. Am 18. September 2019 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf2 verabschiedet.3 Dazu hat der Bundesrat am 11. Oktober 2019 Stellung genommen.4 Am 14. Oktober 2019 wurde der Entwurf dem Deutschen Bundestag übersandt5. Die Gegenäußerung der Bundesregierung6 zur Stellungnahme des Bundesrates liegt seit dem 16. Oktober 2019 vor. Der Deutsche Bundestag hat in seiner 121. Sitzung am 24. Oktober 2019 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Wirtschaft und Energie7 den Entwurf der Bundesregierung (Drucksachen 19/13959, 19/1407) angenommen.8 Die Ausschussdrucksache enthält auf den Seiten 7ff. eine Synopse des Regierungsentwurfs und der vom Ausschuss dem Ple- 1 https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/E/entwurf-drittes-buerokratieentlastungsgesetz .pdf?__blob=publicationFile&v=6. 2 Vgl. Bundestags-Drs. 19/13959 vom 14. Oktober 2019. 3 Vgl. Pressemitteilung des BMWi vom 18. September 2019, https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Service /Gesetzesvorhaben/buerokratieentlastungsgesetz-III.html. 4 Vgl. Bundesrats-Drs. 454/19 vom 11. Oktober 2019. 5 Vgl. Bundestags-Drs. 19/13959. 6 Vgl. Bundestags-Drs. 19/4076 vom 16. Oktober 2019. 7 Vgl. Bundestags-Drs. 19/14421 (neu) vom 23. Oktober 2019. 8 Vgl. das Bundestags-Plenarprotokoll Nr. 19/121 (S. 15011C) zur Sitzung des Deutschen Bundestages am 24. Oktober 2019 (121. Sitzung). Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 5 - 3000 - 105/19 Seite 5 num zur Annahme empfohlenen (und angenommenen) Änderungen. Auf Seiten 29 ff. der Ausschussdrucksache werden diese vom Deutschen Bundestag verabschiedeten (geringfügigen) Änderungen am Regierungsentwurf näher erläutert.9 Der Bundesrat hat dem Gesetz am 8. November 2019 zugestimmt.10 Die Änderungen treten zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft.11 2.2. Wichtigste Änderungen Die Neuerungen sollen die Wirtschaft um insgesamt 1.168 Millionen Euro entlasten. Das Gros der Entlastungen entfällt laut Gesetzentwurf auf die folgenden drei Einzelmaßnahmen („Kernmaßnahmen “)12: - Einbeziehung der Arbeitgeber in das elektronische Verfahren zur Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung : Ab 2021 werden die Arbeitsunfähigkeitsdaten zwischen Ärzten und Krankenkassen digital ausgetauscht . Durch die Neuregelung im BEG III soll zudem die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten von den Krankenkassen oder dem Arzt direkt an den Arbeitgeber (elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ) ermöglicht werden. Künftig sollen die Arbeitgeber nach Erhalt der Anzeige der Arbeitsunfähigkeit durch den Arbeitnehmer bei den Krankenkassen elektronisch die Daten zu Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit sowie über den Zeitpunkt des Auslaufens der Entgeltfortzahlung abrufen. Durch die Digitalisierung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sollen sowohl die Unternehmen als auch ihre Mitarbeiter entlastet werden. 9 Vgl. Bundestags-Drs. 19/14421 (neu) sowie die tabellarische Übersicht in der Zeitschrift für Bilanzierung, Rechnungswesen und Controlling (BC) 2019, S. 508 (https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata %2Fzeits%2Fbc%2F2019%2Fcont%2Fbc.2019.508.1.htm&anchor=Y-300-Z-BC-B-2019-S-508-N-1) 10 Vgl. dazu die Bundesrats-Drs. 538/19 (neu) (Beschluss) vom 8. November 2019. 11 Vgl. Bundestags-Drs. 19/14421 (neu), S. 23 (Art. 16: Inkrafttreten am 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021 oder 1. Januar 2022). 12 Vgl. dazu und zum Folgenden die Zusammenfassung im Regierungsentwurf in Bundestags-Drs. 19/13959, S. 1-3 und die Begründung auf den Seiten 18ff. sowie die tabellarische Übersicht nebst Erläuterungen und Praxishinweisen in der Zeitschrift für Bilanzierung, Rechnungswesen und Controlling (BC) 2019, S. 456ff. (https://beckonline .beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fbc%2F2019%2Fcont%2Fbc.2019.456.1.htm&anchor=Y- 300-Z-BC-B-2019-S-456) zum Regierungsentwurf sowie zum Bundestagsbeschluss auf S. 508 (https://beck-online .beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fbc%2F2019%2Fcont%2Fbc.2019.508.1.htm&anchor=Y- 300-Z-BC-B-2019-S-508-N-1) (Änderungen durch den Bundestagsbeschluss im Vergleich zum Regierungsentwurf ). Zu den Erleichterungen bei der Lohnsteuer vgl. auch https://www.haufe.de/personal/entgelt/beg-iii-erleichterungen -bei-der-lohnsteuer_78_500024.html#!. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 5 - 3000 - 105/19 Seite 6 - Erleichterungen bei der Vorhaltung von Datenverarbeitungssystemen für steuerliche Zwecke: Im Regierungsentwurf, Seite 2, steht dazu: „Die Finanzverwaltung hat das Recht, von einem Steuerpflichtigen bei einer Außenprüfung Einsicht in die mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellten Steuerdaten sowie die Nutzung dieses Datenverarbeitungssystems zu verlangen. Die Finanzverwaltung kann zudem die maschinelle Auswertung dieser Daten fordern oder einen Datenträger mit den gespeicherten Steuerunterlagen verlangen. Diese drei alternativen Datenzugriffsrechte bedeuten hohe Bürokratielasten für die Unternehmen, da die Datenverarbeitungssysteme über die zehnjährige Aufbewahrungsfrist aufrechterhalten werden müssen, sogar nach einem Wechsel des Datenverarbeitungssystems oder nach einer Datenauslagerung. Künftig reicht es aus, wenn der Steuerpflichtige fünf Jahre nach einem Systemwechsel oder einer Datenauslagerung aus dem Produktivsystem einen Datenträger mit den gespeicherten Steuerunterlagen vorhält . Neben der Entlastung der Unternehmen setzt dies auch Anreize für die Finanzverwaltung, Betriebsprüfungen zeitnah anzugehen.“13 - Option eines digitalen Meldescheins im Beherbergungsgewerbe: Aktuell müssen die Leiter eines Beherbergungsbetriebs darauf hinwirken, dass alle Hotelgäste Meldescheine, in denen ihre Identität und ihr Wohnsitz erfasst werden, in den Beherbergungsbetrieben handschriftlich auf einem papiergebundenen Meldeschein unterschreiben. Die Beherbergungsbetriebe müssen die ausgefüllten Meldescheine ein Jahr lang aufbewahren und nach Ablauf der Frist innerhalb von drei Monaten vernichten. Alternativ zu den Meldescheinen sollen Beherbergungsbetriebe ein elektronisches Verfahren und damit verbunden eine elektronische Unterzeichnung der Meldescheine nutzen können. Neben diesen drei Kernmaßnahmen sind insbesondere noch die folgenden Änderungen beschlossen worden: - Vereinfachung der folgenden Statistik-Gesetze: Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe (folgende Einzelstatistiken: Monatsbericht im Bauhauptgewerbe, Vierteljahreserhebung im Ausbaugewerbe und bei Bauträgern sowie Statistik über den Material- und Wareneingang) sowie das Insolvenzstatistikgesetz. - Anhebung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze von 17.500 Euro auf 22.000 Euro Vorjahresumsatz: Danach wird die Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn der Umsatz im vergangenen Kalenderjahr die Grenze von 22.000 Euro (bisher 17.500 Euro) nicht übersteigt und 50.000 Euro im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich auch nicht übersteigen wird. 13 Vgl. Ausführungen im Gesetzesentwurf in Bundestags-Drs. 19/13959, S. 2. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 5 - 3000 - 105/19 Seite 7 - Zeitlich befristete Abschaffung der Verpflichtung zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuer- Voranmeldung für Neugründer: Für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 soll die Umsatzsteuervoranmeldung jährlich erfolgen . - Anhebung der lohnsteuerlichen Pauschalierungsgrenze von 62 Euro auf 100 Euro für Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung - Anhebung des steuerfreien Höchstbetrags von 500 Euro auf 600 Euro je Arbeitnehmer pro Kalenderjahr für betriebliche Gesundheitsförderung - Anhebung der Arbeitslohngrenzen zur Lohnsteuerpauschalierung bei kurzfristiger Beschäftigung - Pauschalierung der Lohnsteuer für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer: Eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % des Arbeitslohns soll bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern künftig zulässig sein, wenn der durchschnittliche Arbeitslohn je Arbeitstag 120 EUR (bisher: 72 EUR) nicht übersteigt. Der pauschalierungsfähige durchschnittliche Stundenlohn wird von 12 EUR auf 15 EUR erhöht. - Erhöhung der Grenzbeträge für Hilfeleistung durch Lohnsteuervereine - Wegfall der Anmeldepflicht zur Unfallversicherung für Unternehmer, die eine Gewerbeanzeige erstattet haben - Einführung der Textform anstelle der Schriftform für die Mitteilung einer Entscheidung des Arbeitgebers über einen Teilzeitwunsch nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz - Bürokratieabbau für Bescheinigungs-und Informationspflichten des Anbieters von Altersvorsorgeverträgen gegenüber dem Steuerpflichtigen - Erteilung von Auskünften über die für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse; Einführung einer elektronischen Übermittlungspflicht: Bislang musste der bundeseinheitliche „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ postalisch eingereicht werden. Gemäß der Neuregelung bedarf es hierzu einer gesonderten Aufforderung des Finanzamts künftig nicht mehr. Die vorgenannten Auskünfte sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle an die örtlich zuständigen Finanzämter zu übermitteln. Ergänzend zum BEG III plant die Bundesregierung, ein Basisregister für Unternehmen einzurichten . Mit der Schaffung einer einheitlichen Wirtschaftsnummer soll ein wesentlicher Grundstein zur Modernisierung des Registerwesens gelegt werden. Damit werde dem Once-only-Prinzip entsprochen und die Voraussetzung dafür geschaffen, dass die von den Unternehmen häufig als belastend empfundenen Statistikpflichten signifikant reduziert werden. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 5 - 3000 - 105/19 Seite 8 2.3. Unterschiede zum Referentenentwurf und zum Eckpunktepapier des BMWi Der Referentenentwurf und der mit (drei geringfügigen Änderungen) vom Deutschen Bundestag verabschiedete Gesetzentwurf sind nicht deckungsgleich. So war beispielsweise die vierteljährliche statt monatliche Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Existenzgründer im Referentenentwurf nicht vorgesehen. Sie wurde aber im Regierungsentwurf hinzugefügt.14 Eine solide Untersuchung zu der Frage, inwieweit weitere wesentliche inhaltliche Unterschiede (nicht rein rechtsetzungstechnische Änderungen oder Marginalien) zwischen dem Referentenentwurf und dem vom Bundestag beschlossenen Gesetz bestehen, kann hier innerhalb der kurzen Frist nicht geleistet werden. Im Mai 2019 hatte das BMWi ein Eckpunktepapier für ein BEG III15 vorgelegt. Darin waren einige Erleichterungen vorgesehen, die nicht in den Referentenentwurf bzw. in das Gesetzgebungsverfahren eingeflossen sind. Dabei geht es insbesondere um Folgendes: - Verkürzung von Aufbewahrungsfristen im Steuer- und Handelsrecht von 10 auf 8 Jahre, - Verkürzung der Abschreibungsdauer für digitale Innovationsgüter, - Anhebung der Umsatzgrenze der Ist-Besteuerung auf 600.000 EUR zur Harmonisierung mit der Buchführungsgrenze der Abgabenordnung, - Anhebung der GWG-Grenze auf 1.000 EUR und Abschaffung der Sammelposten, - Einführung eines Verrechnungsmodells bei der Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer, - Einführung einer objekt-/sachbezogenen Freigrenze für betriebliche Geschenkaufwendungen , - Harmonisierung der Meldefristen der Zusammenfassenden Meldung und der Umsatzsteuer -Voranmeldung - Auch die Anhebung und Dynamisierung der Minijob-Grenze war im Referentenentwurf kein Thema mehr.16 2.4. Stellungnahmen der Wirtschaftsbeteiligten Die folgenden Stellungnahmen zum Referentenentwurf sind auf den Internetseiten des BMWi abrufbar:17 - Stellungnahme des Bundesverbandes der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) vom 12. September 2019, 14 Vgl. dazu https://www.haufe.de/steuern/gesetzgebung-politik/buerokratieentlastungsgesetziii _168_491690.html, den Gesetzesentwurf in Bundestags-Drs. 19/13959 sowie den Referentenentwurf (https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/E/entwurf-drittes-buerokratieentlastungsgesetz .pdf?__blob=publicationFile&v=6). 15 https://www.steuer-eins.de/fileadmin/user_upload/Magazine/2019_06/Eckpunktepapier_Buerokratieabbau 3.pdf. 16 Vgl. dazu https://www.haufe.de/steuern/gesetzgebung-politik/buerokratieentlastungsgesetziii _168_491690.html. 17 https://www.bmwi.de/Navigation/DE/Service/Stellungnahmen/Buerokratieentlastungsgesetz-III/stellungnahmen -buerokratieentlastungsgesetz_III.html. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 5 - 3000 - 105/19 Seite 9 - Stellungnahme der Bitkom vom 12. September 2019, - Stellungnahme der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) vom 12. September 2019, - Stellungnahme des Bunds der Steuerzahler Deutschland e.V. vom 11. September 2019, - Stellungnahme des Bundesverbandes der Deutschen Industrie e. V. (BDI) vom 12. September 2019, - Stellungnahme des Bundesverbandes Deutscher Versicherungskaufleute e. V. vom 12. September 2019 - Stellungnahme des Bundesverbandes der Campingwirtschaft in Deutschland e. V. vom 12. September 2019, - Stellungnahme des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes e. V. (DEHOGA) vom 12. September 2019, - Stellungnahme der Deutschen Rentenversicherung vom 12. September 2019, - Stellungnahme der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft – Bahn – See vom 9. September 2019. Über die Internetseiten des Deutschen Bundestages sind die folgenden Stellungnahmen zur öffentlichen Anhörung18 zum Regierungsentwurf im Ausschuss für Wirtschaft und Energie am 21. Oktober 2019 abrufbar: - Stellungnahme des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes e.V. (DEHOGA Bundesverband ) vom 10. Oktober 201919, - Stellungnahme der Handwerkskammer Oberbayern-Niederpfalz vom 14. Oktober 201920, - Stellungnahme der IHKs in Mecklenburg-Vorpommern vom 16. Oktober 201921, - Stellungnahme des Deutschen Tourismusverbandes vom 17. Oktober 201922, - Stellungnahme des Deutschen Industrie- und Handelskammertages vom 17. Oktober 201923, - Stellungnahme des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) vom 17. Oktober 201924, - Stellungnahme eines Familienunternehmers, Ralf Nitschke, Vorstand Jowat SE, Detmold, vom 17. Oktober 201925. 18 Vgl. dazu auch das Wortprotokoll Nr. 19/49 zur öffentlichen Anhörung, https://www.bundestag.de/resource /blob/664240/8afafbca56c59aac55f2d148bc30f39e/protokoll-data.pdf. 19 https://www.bundestag.de/resource/blob/663050/ff53ad7200dc2106ff4ccefd75a4ede1/sv-luthe-data.pdf. 20 https://www.bundestag.de/resource/blob/663052/fff5abb2d3bbf7468b0496f43cf97c04/sv-haber-data.pdf. 21 https://www.bundestag.de/resource/blob/663054/a707289dbad8ccd2881352e9088d7bd6/sv-haasch-data.pdf. 22 https://www.bundestag.de/resource/blob/663316/37cbdc56f95dc2a4c0ac24ad88a12bc0/sv-kunz-data.pdf. 23 https://www.bundestag.de/resource/blob/663318/221bfea400c6b481ae6ec6b3061103f8/sve-beland-data.pdf. 24 https://www.bundestag.de/resource/blob/663324/efd58d062d7121d62a8a4f527e3f2be7/sve-boening-didierdata .pdf. 25 https://www.bundestag.de/resource/blob/663328/90bb114bf15c46R7a2d658ddfd9bc2456/sv-nitschke-data.pdf. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 5 - 3000 - 105/19 Seite 10 In den Stellungnahmen wird das Gesetzesvorhaben teilweise kritisch beleuchtet, und es werden weitere Maßnahmen gefordert. 3. (Weitere) Maßnahmen zum Bürokratieabbau in Deutschland 3.1. Maßnahmen auf Bundesebene Am 12. Dezember 2018 hat die Bundesregierung ihr Arbeitsprogramm Bessere Rechtsetzung und Bürokratieabbau 2018 beschlossen. Das Programm enthält über 50 Maßnahmen für qualitativ hochwertige Rechtsetzung und Bürokratieabbau.26 Am 19. September 2019 legte sie ihren Jahresbericht „Bessere Rechtsetzung 2018“27 vor. Der Bericht soll darstellen, welche Be- oder Entlastungen für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung aus den Gesetzgebungsinitiativen der Bundesregierung folgen. Außerdem berichtet die Regierung darüber, welche Maßnahmen sie ergriffen hat, um Belastungen in Zukunft möglichst niedrig zu halten.28 Am 1. Oktober 2019 veröffentlichte das BMWi eine Mittelstandsstrategie29. Ein Abschnitt wurde zum Thema Bürokratieabbau verfasst.30 Das BEG III ist ein Teil dieser Mittelstandsstrategie. Das BMWi befasst sich in dem Abschnitt auch mit weiteren von den Unternehmen geforderten Entlastungen . Das BMWi beschreibt auf seinen Internetseiten zahlreiche weitere Maßnahmen auf Bundesebene .31 Dazu gehört ab 1. Januar 2015 beispielsweise auch die sogenannte Bürokratiebremse32. 26 Vgl. dazu https://www.bundesregierung.de/resource /blob/975232/1566982/a5004f6046edb6a8ce916b411c8c3e43/2019-01-10-arbeitsprogramm-2018- data.pdf?download=1. 27 Bericht der Bundesregierung zum Stand des Bürokratieabbaus und zur Fortentwicklung auf dem Gebiet der besseren Rechtsetzung für das Jahr 2018, 19. Juni 2019, https://www.bundesregierung.de/resource /blob/997532/1638896/100d34950150332b04201f46b3fe9693/2019-0619-bericht-buerokratieabbaudata .pdf?download=1. 28 Vgl. dazu die Pressemitteilung der Bundesregierung vom 19. Juni 2019, https://www.bundesregierung.de/bregde /aktuelles/bessere-werkzeuge-fuer-besseres-recht-1638954. 29 Vgl. https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Publikationen/Mittelstand/mittelstandsstrategie.pdf?__blob=publication File&v=14; zur Mittelstandspolitik des BMWi allgemein vgl. https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier /politik-fuer-den-mittelstand.html. 30 Vgl. Seiten 10f. des Dokuments (https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Publikationen/Mittelstand/mittelstandsstrategie .pdf?__blob=publicationFile&v=14). 31 Vgl. https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/buerokratieabbau.html. 32 Vgl. https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/B/buerokratieabbau-one-in-one-out.pdf?__blob=publication File&v=3; vgl. dazu auch den Sachstand der Wissenschaftlichen Dienste vom 1. November 2018 (WD 5 – 3000 – 140/18), https://www.bundestag.de/resource/blob/581740/48e380e8fba073e732b8bf3ae3fb05e9/WD-5- 140-18-pdf-data.pdf. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 5 - 3000 - 105/19 Seite 11 Damit verpflichtet sich die Bundesregierung politisch, den Erfüllungsaufwand der Wirtschaft wirksam zu begrenzen. Mit der “One in, One Out-Regel” sollen Belastungen, die der Wirtschaft durch neue Regelungen entstehen, im Regelfall binnen eines Jahres an anderer Stelle gleichwertig abgebaut werden. Das Ziel ist, den Anstieg von Belastungen dauerhaft zu begrenzen, ohne politisch gewollte Maßnahmen zu behindern. Am 22. Oktober 2019 hat der Normenkontrollrat seinen Jahresbericht 201933 der Bundesregierung übergeben. Der Bericht enthält u. a. auch Ausführungen zur Entwicklung der “One in, One Out-Regel”34 (S. 23 ff.) sowie einen gesonderten Abschnitt zu „Besserer Rechtsetzung und Bürokratieabbau “ (S. 31ff.). Der Normenkontrollrat führt u. a. auch Projekte durch, mit denen der Vollzug von Bundesgesetzen über die verschiedenen Ebenen von Bund, Ländern und Kommunen hinweg auf Möglichkeiten der Vereinfachung und Beschleunigung überprüft werden soll. Dabei geht es um die Erarbeitung von Vorschlägen, wie Verwaltungsabläufe vereinfacht und der Aufwand für die Betroffenen verringert werden können.35 3.2. Maßnahmen in den ostdeutschen Bundesländern Exemplarisch konnten die nachfolgenden Unterlagen und Quellen zu Maßnahmen des Bürokratieabbaus in den ostdeutschen Bundesländern recherchiert werden. 3.2.1. Brandenburg Vgl. die Internetseiten der Landesregierung zum Thema Bürokratieabbau: http://www.buerokratieabbau .brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.215886.de. Mit dem Gesetz zur Erprobung der Abweichung von landesrechtlichen Standards in Kommunen des Landes Brandenburg (Standarderprobungsgesetz) sollen die Kommunen die Möglichkeit er- 33 „Weniger Bürokratie, bessere Gesetze — Praxis mitdenken, Ergebnisse spürbar machen, Fortschritte einfordern“, https://www.normenkontrollrat.bund.de/resource /blob/300864/1680506/031c2177c968abf4b7e12dff189d219c/2019-10-22-nkr-jahresbericht-2019-des-nationalen -normenkontrollrates-data.pdf?download=1. 34 Vgl. dazu auch den Sachstand der Wissenschaftlichen Dienste vom 1. November 2018 (WD 5 – 3000 – 140/18), https://www.bundestag.de/resource/blob/581740/48e380e8fba073e732b8bf3ae3fb05e9/WD-5-140-18-pdfdata .pdf. 35 Vgl. https://www.normenkontrollrat.bund.de/nkr-de/bessere-rechtsetzung-buerokratieabbau/aufgaben-desnkr /projekte. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 5 - 3000 - 105/19 Seite 12 halten, neue Maßnahmen zum Bürokratieabbau zu erproben, auszuwerten und erfolgreiche Modelle landesweit zur Anwendung zu empfehlen.36 Der letzte Bericht der Landesregierung über die Umsetzung dieses Gesetzes stammt von Dezember 2018.37 3.2.1. Mecklenburg-Vorpommern Zum Bürokratieabbau in Mecklenburg-Vorpommern einschließlich Standarderprobungsgesetz vgl. die Internetseiten der Landesregierung: https://www.regierung-mv.de/Landesregierung /jm/Zustaendigkeiten/Bürokratieabbau/. Vgl. auch die Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zum Stand von Deregulierung und Bürokratieabbau (Landtags-Drs. 7/3095 vom 11. Februar 2019): http://www.dokumentation .landtag-mv.de/parldok/dokument/43313/stand_von_deregulierung_und_buerokratieabbau _in_mecklenburg_vorpommern.pdf. Bei der IHK Rostock wurde am 5. März 2018 ein Ausschuss für Bürokratieabbau eingerichtet. Vgl. zu den Aktivitäten des Ausschusses die Internetseiten der IHK Rostock: https://www.rostock.ihk24.de/Recht_und_Steuern/buerokratieabbau1/aktivitaeten/4462098. 3.2.2. Sachsen Zum Bürokratieabbau in Sachsen vgl. die Internetseiten der sächsischen Justiz: https://www.justiz .sachsen.de/content/buerokratieabbau.htm. Der Sächsische Normenkontrollrat prüft die Darstellung des Erfüllungsaufwandes neuer Regelungen für die Bürger, die Wirtschaft und die Verwaltung und unterstützt die Staatsregierung bei der Umsetzung ihrer Maßnahmen auf den Gebieten des Bürokratieabbaus und der besseren Rechtsetzung .38 Er hat im Juni 2019 seinen Jahresbericht 201839 vorgelegt. Der dritte Abschnitt (S. 18ff.) dieses Berichts widmet sich explizit dem Thema Bürokratieabbau. 36 http://www.buerokratieabbau.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.216022.de. 37 Vgl. Landtags-Drs. 6/10229, Sechster Bericht der Landesregierung zur Umsetzung des Brandenburgischen Standarderprobungsgesetzes (BbgStEG), https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/EL- VIS/parladoku/w6/drs/ab_10200/10229.pdf. 38 https://www.medienservice.sachsen.de/medien/news/226208, 39 https://www.justiz.sachsen.de/download/SaechsNKRJahresbericht_2018.pdf. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 5 - 3000 - 105/19 Seite 13 Im Mai 2019 veröffentlichte die Kommission zur Vereinfachung und Verbesserung von Förderverfahren im Freistaat Sachsen ihren Abschlussbericht.40 Das sächsische Kabinett hat sich in seiner Sitzung am 4. Juni mit dem Bericht beschäftigt und die Umsetzung erster Sofortmaßnahmen beschlossen.41 Zu den Positionen der Industrie- und Handelskammer Dresden zum Bürokratieabbau vgl.: https://www.dresden.ihk.de/servlet/link_file?link_id=64157&ref_detail=portal&ref_knoten _id=116586&ref_sprache=deu. 3.2.3. Sachsen-Anhalt Zum aktuellen Stand des Bürokratieabbaus in Sachsen-Anhalt vgl. die Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage (Landtags-Drs. 7/4731 vom 15. August 2019): https://padoka.landtag .sachsen-anhalt.de/files/drs/wp7/drs/d4731zak.pdf. Zu den Positionen der IHK Halle vgl. beispielsweise die letzten IHK-Nachrichten unter: https://www.halle.ihk.de/blob/halihk24/recht/Informationsdienste/Steuerinformationen /4564248/52745511916d82480e4f1e6f7ac93c75/Newsletter-WFM-10_2019-data.pdf. Unter anderem wird dort bereits ein Bürokratieentlastungsgesetz IV gefordert. 3.2.4. Thüringen Zu den Forderungen der Thüringer IHKs (einschließlich Bürokratieabbau) im Vorfeld der Landtagswahlen 2019, vgl. https://www.gera.ihk.de/blob/gihk24/wirtschaftsraum_ostthueringen _channel/wirtschaftspolitik_channel/downloads /334962/5529a56a41249257f9389f207a1b4e61/ihk-forderungskatalog_331572-data.pdf. Vgl. zum Stand des Bürokratieabbaus die Antwort der Landesregierung vom 24. April 2019 auf eine Große Anfrage (Landtags-Drs. 6/7129 vom 26. April 2019): http://www.parldok.thueringen .de/ParlDok/dokument/71023/statusabfrage_des_wirtschaftsstandorts_thueringen_2018.pdf. 4. Bürokratieabbau auf EU-Ebene Umfassende Informationen über Bürokratieabbau und bessere Rechtsetzung auf EU-Ebene sowie zum Programm zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT) sind auf den Internetseiten der EU-Kommission zu finden: https://ec.europa .eu/info/law/law-making-process/planning-and-proposing-law/better-regulation-why-and- 40 Abrufbar über https://publikationen.sachsen.de/bdb/artikel/33320. 41 http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Aktuelles/nachrichten,did=848182.html; zum aktuellen Umsetzungsstand (7. November 2019) vgl. die Informationen auf den Internetseiten des sächsischen Finanzministeriums , https://www.smf.sachsen.de/aktuelles-4271.html?_cp=%7B%22accordion-content- 4332%22%3A%7B%220%22%3Atrue%7D%2C%22previousOpen%22%3A%7B%22group%22%3A%22accordion -content-4332%22%2C%22idx%22%3A0%7D%7D#a-4332. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 5 - 3000 - 105/19 Seite 14 how_de sowie https://ec.europa.eu/info/law/law-making-process/evaluating-and-improving-existing -laws/refit-making-eu-law-simpler-and-less-costly_de. Am 15. April 2019 hat die EU-Kommission zu den Bemühungen in diesem Bereich eine Mitteilung herausgegeben: https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/better-regulation-takingstock _de.pdf Dazu hat sich der Bundeswirtschaftsminister geäußert. Er befürwortet u. a., dass die Regelung “One in, One Out-Regel” auch auf EU-Ebene praktiziert werde.42 Für Maßnahmen der EU zum Bürokratieabbau im Jahr 2018 vgl. auch das Dokument „Bemühungen der EU zur Vereinfachung der Rechtsvorschriften – jährliche Aufwandserhebung“: https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/2018-annual-burden-survey_en_0.pdf. *** 42 Vgl. dazu die Pressemitteilung des BMWi vom 15. April 2019, https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen /2019/20190415-altmaier-buerokratieabbau-auf-eu-ebene.html. Vgl. in dem Zusammenhang auch das Statement des Koordinators für Bürokratieabbau und bessere Rechtsetzung, Staatsminister Dr. Hendrik Hoppenstedt , in Pressemitteilung der Bundesregierung vom 12. September 2019, https://www.bundesregierung.de/bregde /aktuelles/staatsminister-hoppenstedt-begruesst-geplante-einfuehrung-von-one-in-one-out-auf-eu-ebene- 1670172?utm_source=Nachrichten-Fabrik.de&utm_content=link.