WD 5 - 3000 - 100/16 (08.11.2016) © 2016 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Zur Frage, ob es eine „geschützte Berufsbezeichnung“ des Landwirts gibt, wird wie folgt Stellung genommen: Der Schutzstatus von Berufsbezeichnungen ist unterschiedlich rechtlich ausgestaltet. So ist bei einigen Berufsbezeichnungen ausdrücklich gesetzlich bestimmt, dass eine Person nur unter bestimmten Voraussetzungen diese Berufsbezeichnung führen darf. Hier wird mitunter auch der Terminus der „geschützten Berufsbezeichnung“ oder eine vergleichbare Formulierung im Gesetz verwendet. Beispiele in solcher Weise geschützter Berufsbezeichnungen finden sich etwa im Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz - BauKaG)1 „Art. 1 Geschützte Berufsbezeichnungen (1) Die Berufsbezeichnungen „Architektin” und „Architekt”, „Innenarchitektin” und „Innenarchitekt ” sowie „Landschaftsarchitektin” und „Landschaftsarchitekt” darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Architektenliste eingetragen oder wer zur Führung der Berufsbezeichnung nach Art. 2 berechtigt ist. (2) Die Berufsbezeichnungen „Beratende Ingenieurin” und „Beratender Ingenieur” darf nur führen , wer unter dieser Bezeichnung in die Liste Beratender Ingenieure eingetragen oder wer zur Führung der Berufsbezeichnung nach Art. 2 berechtigt ist. (3) Die Berufsbezeichnungen „Stadtplanerin” und „Stadtplaner” darf nur führen, wer in die Stadtplanerliste eingetragen oder zur Führung der Berufsbezeichnung nach Art. 2 berechtigt ist. (4) Wortverbindungen mit den Berufsbezeichnungen nach Abs. 1 bis 3 oder ähnliche Bezeichnungen darf nur verwenden, wer die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen befugt ist. 1 Vom 9. Mai 2007 (GVBl. S. 308), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2015 (GVBl. S. 296), abzurufen unter: https://beck-online.beck.de (letzter Abruf: 04.11.2016). Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Berufsbezeichnung „Landwirt“ Kurzinformation Berufsbezeichnung „Landwirt“ Fachbereich WD 5 (Wirtschaft und Verkehr, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 (5) Das Recht zum Führen akademischer Grade wird nicht berührt.“ Ein weiteres Beispiel ist der „staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker“. Hierzu heißt es z.B. im Hamburgischen Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung „staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin ” oder „staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker” (Lebensmittelchemiker-Gesetz - HbgLMChG)2: „§ 1 Berufsbezeichnung, Erlaubniserteilung (1) Wer die Berufsbezeichnung „staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin” oder „staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker” führen will, bedarf der Erlaubnis. (2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 erhält auf Antrag, wer 1.ein erfolgreiches Studium der Lebensmittelchemie von mindestens neun Semestern an einer deutschen Universität oder gleichgestellten Hochschule absolviert hat, 2.die Zweite lebensmittelchemische Staatsprüfung bestanden hat, die eine berufspraktische Ausbildung von insgesamt mindestens zwölf Monaten an einer hierfür zugelassenen Untersuchungseinrichtung der amtlichen Lebensmittelüberwachung und einer anerkannten Einrichtung der Forschung , der Wirtschaft, einer staatlichen Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit in der Europäischen Union oder einem akkreditierten Handelslabor abschließt, 3.nicht durch sein Verhalten die Annahme rechtfertigt, dass ihr oder ihm die für den Beruf der staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin oder des staatlich geprüften Lebensmittelchemikers erforderliche Zuverlässigkeit fehlt, 4.aus gesundheitlichen Gründen zur Ausübung des Berufs nicht ungeeignet ist und 5.über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. (3) Eine Erlaubnis zum Führen einer in Absatz 1 genannten Berufsbezeichnung, die außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland erteilt worden ist, gilt als Erlaubnis nach Absatz 1.“ Der Missbrauch der Berufsbezeichnung des „staatlich geprüften Lebensmittelchemikers“ wird darüber hinaus als Ordnungswidrigkeit sanktioniert: „§ 6 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes die Berufsbezeichnung „staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin”, „staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker” oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung führt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfalle bis zu 5.000 Euro geahndet werden.“ 2 Vom 8. Oktober 2015, HmbGVBl. S. 280, abzurufen unter: https://beck-online.beck.de (letzter Abruf: 04.11.2016). Kurzinformation Berufsbezeichnung „Landwirt“ Fachbereich WD 5 (Wirtschaft und Verkehr, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz) Wissenschaftliche Dienste Seite 3 Darüber hinaus sind bestimmte Berufsbezeichnungen in besonderer Weise durch das Strafrecht geschützt. § 132a Strafgesetzbuch (StGB)3 lautet auszugsweise: „(1) Wer unbefugt … 2. die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut , Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer , vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter führt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“ Für den Beruf des Landwirts existieren solche besonderen Bestimmungen zum Schutz der Berufsbezeichnung nicht. Allerdings wird die Berufsausbildung des anerkannten Ausbildungsberufes „Landwirt“ auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes (BBiG)4 durch eine Ausbildungsordnung , die „Verordnung über die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin“5 festgelegt. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob bestimmte Ausbildungs- und Qualifikationsnachweise zur Gründung und zum Führen eines landwirtschaftlichen Betriebes gesetzlich vorgeschrieben sind. Eine allgemeine gesetzliche Vorgabe existiert hierzu nicht.6 Vielmehr gibt es zahlreiche Regelungen , die bestimmte Aspekte der landwirtschaftlichen Produktion betreffen, so etwa Sachkundenachweise nach dem Tierschutzgesetz bei der Tierproduktion und nach dem Pflanzenschutzrecht zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln bei der Pflanzenproduktion.7 ENDE DER BEARBEITUNG 3 In der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Art. 1 G zur Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhandels und zur Änd. des BundeszentralregisterG sowie des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2226), abzurufen unter: https://beck-online .beck.de (letzter Abruf: 04.11.2016). 4 Vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Art. 436 Zehnte ZuständigkeitsanpassungsVO vom 31. 8. 2015 (BGBl. I S. 1474), abzurufen unter: https://beck-online.beck.de (letzter Abruf: 04.11.2016). 5 Vom 31. Januar 1995 (BGBl. I S. 168), verordnet durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667), abzurufen unter: https://beck-online.beck.de (letzter Abruf: 04.11.2016). 6 Vgl. z.B.: Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Existenzgründung in der Land- und Forstwirtschaft und im Gartenbau, abzurufen unter: http://www.landwirtschaftskammer.de/gartenbau/beratung/pdf/gruendunglandwirtschaft .pdf (letzter Abruf: 04.11.2016) 7 Siehe auch: Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Existenzgründung in der Land- und Forstwirtschaft und im Gartenbau, abzurufen unter: http://www.landwirtschaftskammer.de/gartenbau/beratung/pdf/gruendunglandwirtschaft .pdf (letzter Abruf: 04.11.2016), S. 10.