WD 5 - 3000 - 099/17 (25.1.2018) © 2018 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Aus dem europäischen Ausland wurde angefragt: 1.Gibt es in der Bundesrepublik Deutschland nationale staatliche Hilfen für entlegene Flughäfen, die in privatem Eigentum stehen? 2. Wenn solche Hilfen gewährt werden, welche Höhe haben diese? In der Bundesrepublik existieren über 500 Flugplätze1, davon 39 Verkehrsflughäfen2, also solche, die von der zuständigen Landesluftfahrtbehörde als Flughafen nach § 38 Luftverkehrs-Zulassungs -Ordnung (LuftVZO) in Verbindung mit § 12 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) klassifiziert sind.3 Es handelt sich zum einen um Verkehrsflughäfen, die der kommerziellen und der allgemeinen 1 Institut für Flughafenwesen und Luftverkehr, http://www.dlr.de/fw/desktopdefault.aspx/tabid- 7322/12291_read-29275/. 2 Berlin-Schönefeld, Berlin-Tegel, Braunschweig-Wolfsburg, Bremen, Cuxhaven/Nordholz, Dortmund, Dresden, Düsseldorf, Erfurt-Weimar, Frankfurt am Main, Frankfurt-Hahn, Friedrichshafen, Hamburg, Hannover-Langenhagen , Heringsdorf, Ingolstadt/Manching, Karlsruhe/Baden-Baden, Kassel-Calden, Köln/Bonn, Lahr, Leipzig/Halle, Lübeck-Blankensee, Magdeburg-Cochstedt, Memmingen, München, Münster/Osnabrück, Neubrandenburg , Niederrhein, Nürnberg, Oberpfaffenhofen, Paderborn/Lippstadt, Rostock-Laage, Saarbrücken, Schwerin-Parchim, Siegerland, Stralsund-Barth, Stuttgart, Sylt, Zweibrücken. Abweichend hiervon und ohne behördliche Unterstützung führt die Arbeitsgemeinschaft Deutscher Verkehrsflughäfen in ihrer Statistik folgende Flughäfen ebenfalls als Internationale Verkehrsflughäfen: Dortmund, Frankfurt -Hahn, Friedrichshafen, Karlsruhe/Baden-Baden, Lübeck, Paderborn/Lippstadt und Weeze, http://www.adv.aero/der-verband/mitglieder/#int_vfh. 3 (1) Flughäfen sind Flugplätze, die nach Art und Umfang des vorgesehenen Flugbetriebs einer Sicherung durch einen Bauschutzbereich nach § 12 des Luftverkehrsgesetzes bedürfen. (2) Die Flughäfen werden genehmigt als 1. Flughäfen des allgemeinen Verkehrs (Verkehrsflughäfen), 2. Flughäfen für besondere Zwecke (Sonderflughäfen). Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Staatliche Flughafenbeihilfen Kurzinformation Staatliche Flughafenbeihilfen Fachbereich WD 5 (Wirtschaft und Verkehr; Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz)) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Luftfahrt dienen, zum anderen um Sonderflughäfen. Differenziert werden die Verkehrsflughäfen auch in regionale und internationale Flughäfen4, je nach erteilter Genehmigung.5 Betrieben werden deutsche Flughäfen als privatwirtschaftlich organisierte Unternehmen (AG, GmbH etc.). 6 Die öffentliche Hand (Bund, Länder, Gemeinden) ist regelmäßig in unterschiedlicher Form und Umfang an den Betreibergesellschaften der Flughäfen gesellschaftsrechtlich beteiligt .7 Die Beteiligung des Bundes wurde in den letzten Jahren kontinuierlich zurückgeführt. Sie besteht derzeit nur noch für die Flughäfen München, Berlin und Köln/Bonn.8 Es gibt rund 300 Flughäfen, die für die private Fliegerei genutzt werden können.9 In der Bundesrepublik Deutschland existieren auch Flugplätze, die ausschließlich in Privateigentum stehen.10 Für ihre staatliche Unterstützung besteht jedoch keine Veranlassung, da die Bundesrepublik Deutschland über ein dichtes Netz öffentlicher Verkehrsflughäfen verfügt. In der Bundesrepublik Deutschland stellt sich zudem die Problematik entlegener Regionen weniger , da es sich um eines der am dichtesten besiedelten Länder Europas handelt.11 Zwar sind rund 90 Prozent der Fläche der Bundesrepublik ländlich geprägt12, aber auch dieser ländliche Raum ist über Straße und Schiene an die 39 Verkehrsflughäfen angebunden. Wenn in der Bundesrepublik Beihilfen an Verkehrsflughäfen gewährt werden, stehen diese im Einklang mit den „Leitlinien für staatliche Beihilfe für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften “ der EU-Kommission.13 Staatliche Beihilfen für entlegene Flughäfen, die in Privateigentum sind nicht bekannt. *** 4 Laut Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) derzeit 24, http://www.bmvi.de/Shared- Docs/DE/Artikel/LR/flughaefen.html. 5 Als Regionalflughafen (oder auch "regionaler Verkehrsflughafen") werden alle Flugplätze bezeichnet, die vom Bundesverkehrsministerium nicht gemäß Luftverkehrsgesetz § 27d als internationale Flugplätze definiert worden sind. 6 http://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/LR/flughaefen.html 7 https://www.forschungsinformationssystem.de/servlet/is/241596/ 8 https://www.munich-airport.de/unternehmensportrat-86400; http://www.berlin-airport.de/de/unternehmen /ueber-uns/unternehmensorganisation/beteiligungsstruktur/index.php; https://www.koeln-bonn-airport .de/unternehmen/flughafen-koelnbonn-gmbh.html. 9 https://blog.privatefly.com.de/beliebteste-privatflughafen-deutschland. 10 z. B. der Flugplatz Kurtekotten der Bayer AG in Leverkusen, http://www.edkl.de/cms2/index.php/flugplatzinfos . 11 http://www.bpb.de/nachschlagen/zahlen-und-fakten/europa/70500/flaechen. 12 https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/Broschueren/LR-verstehen.pdf?__blob=publicationFile. 13 EU-Kommission legt darin ihre Rechtsauffassung dar, unter welchen Bedingungen eine Förderung der öffentlichen Hand eine Beihilfe darstellt und genehmigt werden kann. Veröffentlicht am 4. April 2014 (2014/C 99/03).