© 2009 Deutscher Bundestag WD 5 - 3000 - 097/09 Menschenrechtsklauseln in den Freihandelsabkommen der EU - Kurzinformation - Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in: Menschenrechtsklauseln in den Freihandelsabkommen der EU Kurzinformation WD 5 - 3000 - 097/09 Abschluss der Arbeit: 26.06.2009 Fachbereich WD 5: Wirtschaft und Technologie; Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz; Tourismus Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Die Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste sind dazu bestimmt, Mitglieder des Deutschen Bundestages bei der Wahrnehmung des Mandats zu unterstützen. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der 1 Die Einigung mit Syrien in diesem Punkt steht noch aus. Zustimmung der Leitung der Abteilung W. - 3 - 1 . Z u s a m m e n f a s s u n g Art. 133 des EG-Vertrags gibt der Europäischen Gemeinschaft die Kompetenz, Maßnahmen zur Verfolgung einer einheitlichen europäischen Handelspolitik zu ergreifen. Die Mitgliedstaaten der EU werden in Außenhandelsfragen von der Gemeinschaft vertreten. Die EU führt die Verhandlungen bei der WTO und ist für den Abschluss von Freihandelsabkommen mit Drittländern zuständig. Demzufolge existieren keine eigenständigen Freihandelsabkommen der Bundesrepublik Deutschland . Die EU hat 3 Zollunionen und 19 bei der WTO registrierte Freihandelsabkommen im Warenhandel vereinbart. Außerdem bestehen Freihandelsabkommen für den Dienstleistungshandel mit 5 Staaten. Mit 7 Staaten bzw. Staatengruppen bestehen vorläufige Vereinbarungen, deren Registrierung bei der WTO noch aussteht. Seit 1995 hat die EU in den meisten internationalen Vereinbarungen Menschenrechtsklauseln etabliert. Alle Freihandelsabkommen mit Staaten des Mittelmeerraumes enthalten eine solche Klausel1, ebenso wie die entsprechenden Vereinbarungen mit Mexiko, Chile und Südafrika. Die Freihandelsabkommen der EU mit westlichen Industriestaaten dagegen enthalten keine Menschenrechtsklauseln. Eine größere Rolle als bei Freihandelsabkommen spielen Menschenrechtsklauseln in Entwicklungshilfevereinbarungen der EU. In diesem Rahmen sind in der Vergangenheit Menschenrechtsklauseln, die z. B. den Stopp von Unterstützungszahlungen bewirkt haben , wiederholt zur Anwendung gekommen und zumindest teilweise auch erfolgreich gewesen. Im Rahmen von Freihandelsabkommen sind Suspendierungsklauseln bei Menschenrechtsverletzungen („Menschenrechtsklauseln“) bisher noch nicht operativ zur Anwendung gekommen. 2 . Überblick über die Freihandelsabkommen der EU Anlage 1 listet die Freihandelsabkommen der EU auf (Stand: 30.06.2008). Demnach bestehen - 3 Zollunionen mit europäischen Staaten, - 7 bei der WTO registrierte Freihandelsabkommen mit europäischen Staaten, - 9 bei der WTO registrierte Freihandelsabkommen mit Staaten des Mittelmeerraumes , - 5 - - 3 bei der WTO registrierte Freihandelsabkommen mit weiteren Staaten (Chile, Mexiko , Südafrika), - bei der WTO registrierte Abkommen über einen freien Dienstleistungsverkehr mit 5 Staaten, - sowie 7 vorläufige Abkommen mit Staaten bzw. Staatengruppen, deren Registrierung bei der WTO noch aussteht. 3. Menschenrechtsklauseln in Freihandelsabkommen der EU Im November 2008 hat die Generaldirektion Außenbeziehungen der EU eine Studie über die Anwendung von Menschenrechtsklauseln in den Freihandelsabkommen und anderen Handelsabkommen der EU vorgelegt (Anlage 2). Aus dieser Studie lassen sich folgende Informationen entnehmen (vgl. Anlage 2, S. 2-4): - Die erste Menschenrechtsklausel in der internationalen Wirtschaftszusammenarbeit der EU wurde 1990 in ein Abkommen mit Argentinien aufgenommen. - In einer Mitteilung vom 23. Mai 1995 formulierte die EU Kommission die offizielle Absicht, zukünftig Menschenrechts- und Demokratieklauseln in allen Vereinbarungen mit Drittländern aufzunehmen. - In der Mehrheit der seitdem von der EU abgeschlossenen Wirtschaftsvereinbarungen finden sich entsprechende Klauseln. Hierbei sind Freihandelsabkommen von anderen Formen der Wirtschaftszusammenarbeit, insbesondere von Entwicklungsvereinbarungen zu unterscheiden. - Die umfassendste dieser Klauseln stellt Artikel 96 des „Cotonou-Abkommens“ dar, das die Entwicklungsbeziehungen mit 79 afrikanischen, karibischen und pazifischen Staaten regelt. - In allen Freihandelsabkommen mit Staaten des Mittelmeerraumes 2 ist eine Menschenrechtsklausel enthalten, ebenso in den entsprechenden Vereinbarungen mit Mexiko, Chile und Südafrika. Die Freihandelsabkommen der EU mit westlichen Industriestaaten enthalten hingegen keine Menschenrechtsklauseln. - Auch in mehreren überwiegend vor 1995 abgeschlossenen Vereinbarungen mit Staaten sich noch entwickelnder Volkswirtschaften sind bisher keine Menschenrechtsklauseln enthalten. Hier werden in einigen Fällen derzeit neue (Freihandels-)Abkommen ausgehandelt (z. B. mit Korea, China, den ASEAN- Staaten und Indien). - Einen Sonderfall stellt die Vereinbarung über eine Zollunion mit der Türkei dar, die keine Menschenrechtsklausel enthält. Allerdings werden entsprechende Fragen in den Beitrittsverhandlungen der EU mit der Türkei aufgegriffen. - Das Europäische Parlament hat wiederholt die Praxis der EU-Kommission kritisiert , bei sektoralen Freihandelsabkommen (z. B. Fischerei, Stahl, Textilien) auf Menschenrechtsklauseln zu verzichten. - 6 - 2 Die Einigung mit Syrien in diesem Punkt steht noch aus. - 7 - 4. Anwendung von Menschenrechtsklauseln in Freihandelsabkommen in der Vergangenheit Aus Anlage 2 lässt sich ebenfalls entnehmen, in wieweit Suspendierungsklauseln bei Menschenrechtsverletzungen in den Wirtschaftvereinbarungen der EU bereits wirksam wurden (vgl. Anlage 2, S. 10-14): - Im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit vergibt die EU sowohl finanzielle Hilfen als auch Handelsprivilegien (GPS). - Insbesondere im Rahmen des Cotonou-Abkommens wurden finanzielle Hilfen und technische Kooperationen in der Vergangenheit aufgrund der enthaltenen Menschenrechtsklausel ausgesetzt. Darüber hinaus wurden an Weißrussland (1996) sowie wegen der Vorkommnisse in Tschetschenien an Russland (1999) sowie an Usbekistan (2005) Unterstützungszahlungen bzw. technische Kooperationen aufgrund entsprechender Klauseln zurückgehalten. - Die Suspendierung von Entwicklungshilfezahlungen wird von der vorliegenden Studie der Generaldirektion Außenbeziehungen der EU als insgesamt effektives und erfolgreiches Mittel bei der Bekämpfung von Menschenrechtsverletzungen bewertet . - Auch die Gewährung von Handelsprivilegien für die Erfüllung definierter Menschenrechtsstandards hat in der Vergangenheit zu Erfolgen geführt. So unterzeichneten Costa Rica, Kolumbien, Georgien, Guatemala, Honduras, Moldawien, Nicaragua , Venezuela, die Mongolei und El Salvador daraufhin bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht ratifizierte Menschenrechtskonventionen, um sich Handelsprivilegien der EU zu sichern. - Hingegen wird die Aberkennung von Handelsprivilegien von der Studie als wenig effektives Mittel zur Bekämpfung von Menschenrechtsverletzungen bezeichnet. Nur in zwei Fällen wurden Handelsprivilegien nachträglich suspendiert (Burma 1997 und Weißrussland 2007). Diese beiden Fälle betrafen Handelsprivilegien, die im Rahmen entwicklungspolitisch motivierter Vereinbarungen gewährt wurden. Freihandelsabkommen bestanden mit diesen Staaten nicht. - Im Rahmen von Freihandelsabkommen sind Suspendierungsklauseln bisher noch nicht operativ zur Anwendung gekommen. - 8 - Anlagen: 1. EU Kommission (2008): Tabellarischer Überblick über die Freihandelsabkommen der EU. 10 S. http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2006/december/tradoc 111588.pdf [Stand: 25.06.2009]. 2. Generaldirektion Außenbeziehungen der EU. Policy Department External Policies (2008): The application of human rights conditionality in the EU’s bilateral trade agreements and other trade arrangements with third countries. 21 S. http://www.europarl.europa.eu/activities/committees/studies/download.do?file=23557 [Stand: 25.06.2009].