© 2016 Deutscher Bundestag WD 5 - 3000 - 096/16 Fiskaltaxameter im Taxigewerbe Dokumentation Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 5 - 3000 - 096/16 Seite 2 Fiskaltaxameter im Taxigewerbe Aktenzeichen: WD 5 - 3000 - 096/16 Abschluss der Arbeit: 02.11.2016 Fachbereich: WD 5 Wirtschaft und Verkehr, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 5 - 3000 - 096/16 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Das Taxigewerbe (Buchführungsgrundsätze, Fiskaltaxameter, Europäische Eichrechtsrichtlinie) 5 Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 5 - 3000 - 096/16 Seite 4 1. Einleitung Betriebe mit hohem Bargeldverkehr, wie z.B. Friseure, Bäcker, Metzger, Taxiunternehmen etc. gelten als Hochrisikobetriebe in den Augen der Finanzbehörden, da in ihnen die Manipulation von Kasseneinnahmen leichter möglich sind und damit Steuerausfälle generiert werden können. 1 Die nachfolgenden Ausführungen beschäftigen sich mit den gegenwärtigen bzw. ab November 2016 vorgesehenen Dokumentationspflichten des Taxigewerbes. Das bundesweit im verkehrswirtschaftlichen Bereich führende Marktforschungsinstitut Linne+Krause hat für ca. 45 deutsche Städte und Landkreise Gutachten zur Funktionsfähigkeit des Taxigewerbes bzw. Tarifstrukturanalysen für das Taxigewerbe durchgeführt und einen hohen Schattenwirtschaftsanteil analysiert. Eine Auswahl, darunter ein aktuelles Gutachten für Berlin, ist dem nachfolgenden Link zu entnehmen. http://www.linne-krause.de/site/downloads.html (letzter Abruf: 02.11.2016) Eine Abhilfe wird u.a. in der Verwendung von Fiskaltaxametern2 gesehen. 1 IHK Suhl, Digitale Betriebsprüfung - Gefahr für Unternehmen. Kassen im Fadenkreuz der Finanzverwaltung https://www.ihk-suhl.de/files/155818E6346/2016_06_21%20IHK%20Suhl_Kasse.pdf (letzter Abruf: 02.11.2016) 2 Fiskaltaxameter sind elektronisch auslesbare, EDV-auswertbare und mittels elektronischer Signatur gegen Manipulationen gesicherte Taxameter, die alle betriebswirtschaftlich relevanten Daten (Einsatzzeit, Besetzt- und Leer-Kilometer, Erlöse) erfassen und speichern. Die Daten werden unmittelbar nach ihrer Entstehung durch eine im Fahrzeug verbaute, so genannte Smart Card digital signiert und über ein Modem unverzüglich an einen Datendienstleister übertragen. In: Linne + Krause, 2016, Untersuchung zur Wirtschaftlichkeit des Taxigewerbes in der Bundeshauptstadt Berlin, im Auftrag der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, S. 6 Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 5 - 3000 - 096/16 Seite 5 2. Das Taxigewerbe (Buchführungsgrundsätze, Fiskaltaxameter, Europäische Eichrechtsrichtlinie ) Im Deutschen Taxi- und Mietwagenverband e.V. (BZP), der als Bundesvereinigung des Taxi- und Mietwagengewerbes fungiert, sind rund 25.000 von 36.000 Unternehmen der Branche, über 53 Landesverbände und direkt angeschlossene Taxizentralen organisiert. Zum Thema Fiskaltaxameter führt der BZP wie folgt aus3: „Durch Entwicklungen aus den letzten zehn Jahren werden ab November 2016 verstärkte Aufzeichnungs - und Aufbewahrungsverpflichtungen mit fiskalischem Hintergrund für die Taxi-Branche wirksam. Nach der geltenden Rechtslage besteht nach § 141 Abgabenordnung eine Buchführungspflicht für alle Gewerbetreibenden, die über 500.000 € Umsatz bzw. über 50.000 € Gewinn jährlich erzielen . Bei diesen besteht nach § 22 Umsatzsteuergesetz eine Einzelaufzeichnungspflicht hinsichtlich der Unterlagen über Betriebseinnahmen, wobei die relevanten Unterlagen zehn bzw. sechs Jahre aufzubewahren sind. Nach der Richtlinie 2004/22/EG über Messgeräte (Measuring Instruments Directive – MID) vom April 2004 muss ein Taxameter mit nicht rückstellbaren Zählwerken ausgestattet sein. Damit werden beispielsweise Wegstrecke, mit Fahrgästen zurückgelegte Wegstrecke , Gesamtzahl der Fahrgastübernahmen, die Gesamtsumme der in Rechnung gestellten Zuschläge und die als Fahrpreis in Rechnung gestellten Beträge erfasst. Über eine geeignete gesicherte Schnittstelle hat das Gerät diese und weitere Daten auch übertragbar vorzuhalten. In dem Anhang MI-007-Taxameter steht unter Ziffer 20 auch als sonstige Anforderung, dass allgemein der Schutz vor betrügerischer Verwendung so zu erfüllen ist, dass die Interessen des Fahrgastes, des Fahrers, des Unternehmers und der Steuerbehörden geschützt sind. Die Measuring Instruments Directive gilt als Richtlinie nicht direkt. Allerdings hat die deutsche Eichordnung zu der bis längstens 31.10.2016 statuierten Übergangsregelung festgehalten, dass Messgeräte alten Zuschnitts nur bis längstens zum 31.10.2016 in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden können. Ebenfalls im Jahr 2004 urteilte der Bundesfinanzhof, dass die oben genannte Einzelaufzeichnungspflicht im Taxenbereich auch für nicht buchführungspflichtige Unternehmen , also solche mit Umsätzen von weniger als 500.000 € bzw. Gewinn unter 50.000 €, gilt. Die im Taxigewerbe gebräuchlichen Schichtzettel sind nach dieser Entscheidung zehn Jahre lang aufzubewahren . Die vom BFH aufgestellten einzelnen Parameter, die aufzuzeichnen und aufzubewahren sind, sind sehr umfangreich und enthalten unter anderem Angaben zum jeweiligen Fahrer , zur Schicht, zu den gefahrenen Kilometer mit und ohne Fahrgäste. Ferner die Gesamteinnahmen , Abzüge, verbleibende Resteinnahmen und an den Unternehmer abgelieferte Beträge.“ Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in zwei richtungsweisenden Schreiben vom 26.11.2010 sowie 14.11.2014 an die obersten Finanzbehörden der Länder die Verfahrensweise geregelt: - BMF, 26.11.2010, Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften die auch für digitale Unterlagen aus Registrierkassen, Taxametern und Wegstreckenzählern gelten (Anlage 1). http://www.bzp.org/Content/MELDUNGEN/2010/_doc/ar_43_10_Gewerbe24_Anl_BMF- Schreiben_26.11.2010.pdf (letzter Abruf: 02.11.2016) 3 BZP, Fiskaltaxameter http://taxipedia.info/fiskaltaxameter/ (letzter Abruf: 02.11.2016) Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 5 - 3000 - 096/16 Seite 6 In dem Schreiben wird darauf verwiesen dass auch für digitale Unterlagen aus Registrierkassen , Taxametern und Wegstreckenzählern Folgendes gilt: o Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB)/ Grundsätze ordnungsgemäßer DVgestützter Buchführungssysteme (GoBS), insbesondere Vollständigkeit und Unveränderbarkeit o Einzelaufzeichnungspflicht o Verdichtung der Daten oder ausschließliche Speicherung der Rechnungsendsummen ist nicht zulässig o Maschinelle Auswertbarkeit: ausschließliches Vorhalten von Unterlagen in Papierform reicht nicht o Datenzugriffsrecht der Steuerbehörden; Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) o Daten und Strukturinformationen in auswertbarem Datenformat Die wesentlichen Folgerungen sind danach: Schichtzettel-Parameter sind zu speichern; wenn dies nicht in dem neuen Taxameter möglich ist, muss dies unveränderbar und maschinell auswertbar auf externem Datenträger geschehen. Es wird eine Übergangsfrist für Altgeräte, die nur teilweise oder nicht den Anforderungen genügen, bis längstens 31.12.2016 gewährt. - BMF, 14.11.2014, Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern , Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD, Anlage 2) https://www.ihk-muenchen.de/ihk/documents/Recht-Steuern/Steuerrecht/Einkommensteuer /gobd_bmf-schreiben-2.pdf (letzter Abruf: 02.11.2016) Das BMF hat mit o.g. Schreiben die bisherigen Verwaltungsregelungen: - Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) https://www.ihk-muenchen.de/ihk/documents/Recht-Steuern/Steuerrecht/Einkommensteuer /GoBS_zu-ihrer-information-grundsaetze-ordnungsmaessiger-dv-gestuetzter-buchfuehrungs .pdf (letzter Abruf: 02.11.2016) - Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) https://www.ihk-muenchen.de/ihk/documents/Recht-Steuern/Steuerrecht/Einkommensteuer /GDPdU_zu-ihrer-information-grundsaetze-zum-datenzugriff-und-zur-pruefbarkeitdigitale -1.pdf (letzter Abruf: 02.11.2016) Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 5 - 3000 - 096/16 Seite 7 - Fragen und Antworten zum Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung (FAQ https://www.ihk-muenchen.de/ihk/documents/Recht-Steuern/Steuerrecht/Einkommensteuer /FAQ_zu-ihrer-information-fragen-und-antworten-zum-datenzugriffsrecht-der-finanzverw .pdf (letzter Abruf: 02.11.2016) zusammengefasst und eine Aktualisierung vorgenommen, da insbesondere aufgrund des digitalen Fortschritts und der sich ständig weiter entwickelnden technischen Rahmenbedingungen viele Fragen nicht mehr beantwortet werden konnten4. Die IHK Leipzig hat auf einer Informationsveranstaltung zum Thema Fiskaltaxameter, Buchführungs - und Aufzeichnungspflichten (Anlage 3) eine zusammenfassende Darstellung der Zusammenhänge dargelegt, der u.a. das folgende Schaubild zur Übergangsregelung entnommen wurde: 5 Ergänzend wird auf die Vorträge einer Veranstaltung zum Thema Fiskaltaxameter und neues Eichrecht der IHK Pfalz vom 13.07.2016 verwiesen. https://www.pfalz.ihk24.de/standortpolitik/Verkehr_und_Logistik/Veranstaltungen/Fiskaltaxameter -und-neues-Eichrecht/3432558# (letzter Abruf: 02.11.2016) 4 https://www.ihk-muenchen.de/de/Service/Recht-und-Steuern/Steuerrecht/Finanzverwaltung /Grunds%C3%A4tze-zur-elektronischen-Buchf%C3%BChrung-(GOBD)/ (letzter Abruf: 02.11.2016) 5 IHK Leipzig, 2016, Informationsveranstaltung Fiskaltaxameter Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten https://www.leipzig.ihk.de/fileadmin/user_upload/Dokumente/EuU/Fiskaltaxameter_Kundt.pdf (letzter Abruf: 02.11.2016) Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 5 - 3000 - 096/16 Seite 8 Weitere Quellen: Deutscher Bundestag, Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Markus Tressel, Dr. Thomas Gambke, Cornelia Behm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, – Drucksache 17/14441 – Einführung der Fiskaltaxameter für den Taxenverkehr zum 1. November 2016, Drucksache 17/14519 v. 08. 08. 2013 http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/145/1714519.pdf (letzter Abruf: 02.11.2016) Deutscher Bundestag, Unterrichtung durch die Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen ‒ Drucksache 18/9535 ‒ Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung Drucksache 18/9957 (zu Drucksache 18/9535) v. 12.10.2016 http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/099/1809957.pdf (letzter Abruf: 02.11.2016) ENDE DER BEARBEITUNG