WD 5 - 3000 - 092/19 (22. Oktober 2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Gefragt wurde nach dem Bestehen von Bonus-Malus-Regelungen im Rahmen der umweltgerechten Gestaltung (Ökodesign) von energieverbrauchsrelevanten Produkten in Deutschland vor dem Hintergrund der nationalen Umsetzung der EU-Richtlinie 2009/125/EG (Ökodesign-Richtlinie)1, welche die im Anwendungsbereich eingeschränktere EU-Richtlinie 2005/32/EG2 ablöste. Die Ökodesign-Richtlinie sowie die ergänzenden, in der Regel durch Verordnung erlassenen, Durchführungsmaßnahmen der Europäischen Kommission regeln umwelt- und energiebezogene Mindestanforderungen an den Marktzugang energieverbrauchsrelevanter Produkte mit dem Ziel deren Energieeffizienz zu verbessern. Nach Artikel 2 Nummer 1 der Ökodesign-Richtlinie ist ein energieverbrauchsrelevantes Produkt ein Gegenstand, „dessen Nutzung den Verbrauch von Energie in irgendeiner Weise beeinflusst und der in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird, einschließlich Teilen, die zum Einbau in ein unter diese Richtlinie fallendes energieverbrauchsrelevantes Produkt bestimmt sind, als Einzelteile für Endnutzer in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden und getrennt auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden können“. Umfasst sind sowohl selbst energieverbrauchende Produkte (z.B. Waschmaschinen, LED-Lampen, Staubsauger oder Compu- 1 RICHTLINIE 2009/125/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR), Link zur englischen Fassung: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32009L0125&qid=1571652458737 (zuletzt abgerufen am 22. Oktober 2019). 2 RICHTLINIE 2005/32/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 6. Juli 2005 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates sowie der Richtlinien 96/57/EG und 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, Link zur englischen Fassung: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32005L0032&qid=1571652016984 (zuletzt abgerufen am 22. Oktober 2019). Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Bonus-Malus-Regelungen im Bereich Ökodesign Kurzinformation Bonus-Malus-Regelungen im Bereich Ökodesign Fachbereich WD 5: Wirtschaft und Verkehr, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Wissenschaftliche Dienste Seite 2 ter) als auch den Energieverbrauch beeinflussende Produkte (z.B. Fenster, Duschköpfe, Autoreifen oder Wasserhähne). Nicht umfasst sind Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung (z.B. Auto). Die Umsetzung der Ökodesign-Richtlinie in nationales Recht erfolgte in Deutschland durch das Gesetz über die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (EVPG)3, welches im Zuge der neugefassten Ökodesign-Richtlinie entsprechend angepasst wurde, sowie die dazugehörige Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (EVPGV)4. Im Zuge dieser nationalen Umsetzung wurden in Deutschland keine Bonus-Malus-Regelungen im Bereich Ökodesign normiert. Das EVPG sieht lediglich Bußgeldtatbestände vor, die Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des EVPG und der EVPGV ahnden. So stellt z.B. das vorsätzliche oder fahrlässige Inverkehrbringen und die vorsätzliche oder fahrlässige Inbetriebnahme eines energieverbrauchsrelevanten Produkts entgegen der dafür in einer Durchführungsrechtsvorschrift festgelegten Mindestanforderungen eine Ordnungswidrigkeit dar und kann als solche mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden. *** 3 Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258), das zuletzt durch Artikel 332 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, Link: http://www.gesetze-im-internet.de/ebpg/ (zuletzt abgerufen am 22. Oktober 2019). 4 EVPG-Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3221), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Januar 2017 (BGBl. I S. 85) geändert worden ist, Link: http://www.gesetze-im-internet.de/evpgv/ (zuletzt abgerufen am 22. Oktober 2019).