© 2020 Deutscher Bundestag WD 5 - 3000 - 091/20 Gesetzliche Regelungen zum Verkauf und zur Bewerbung von Alkohol Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 091/20 Seite 2 Gesetzliche Regelungen zum Verkauf und zur Bewerbung von Alkohol Aktenzeichen: WD 5 - 3000 - 091/20 Abschluss der Arbeit: 9. September 2020 Fachbereich: WD 5: Wirtschaft und Verkehr, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 091/20 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Gesetzliche Regelungen zum Alkoholverkauf 4 3. Werbung für alkoholische Getränke 5 4. Online-Handel mit Alkohol 6 5. Geplante Gesetzesänderungen 7 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 091/20 Seite 4 1. Einleitung Gegenstand des vorliegenden Sachstands ist, welche gesetzlichen Regelungen es zum Verkauf sowie zur Bewerbung von Alkohol in Deutschland gibt. Darüber hinaus soll dargelegt werden, ob Alkohol im Online-Handel erhältlich ist und ob es hierzu gesetzliche Regelungen gibt. 2. Gesetzliche Regelungen zum Alkoholverkauf Die gesetzlichen Regelungen zum Alkoholerwerb finden sich insbesondere im Jugendschutzgesetz (JuSchG)1 und im Gaststättengesetz (GastG)2. Während im GastG u.a. der Ausschank alkoholfreier Getränke (§6 GastG)3, das Verbot des Ausschanks alkoholischer Getränke (§19 GastG)4 sowie allgemeine Verbote (§20 GastG)5 geregelt sind, dient das JuSchG dem Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit und regelt den Verkauf, die Abgabe und den Konsum von Tabak, E-Zigaretten, E-Shishas und Alkohol sowie die Abgabe von Filmen und Computerspielen.6 Abschnitt 2 JuSchG regelt den Jugendschutz in der Öffentlichkeit. Demnach gilt für den Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren in Gaststätten nach § 4 JuSchG: „(1) Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Kinder oder Jugendliche an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen oder sich auf Reisen befinden. (3) Der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar oder Nachtclub geführt werden, und in vergleichbaren Vergnügungsbetrieben darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden. (4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 genehmigen.“ In § 9 JuSchG wird zur Abgabe alkoholischer Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren folgendes ausgeführt: 1 Jugendschutzgesetz vom 23. Juli 2002. https://www.gesetze-im-internet.de/juschg/BJNR273000002.html. 2 Gaststättengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998. https://www.gesetze-im-internet.de/gastg/. 3 https://dejure.org/gesetze/GastG/6.html. 4 https://dejure.org/gesetze/GastG/19.html. 5 https://dejure.org/gesetze/GastG/20.html. 6 https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/gesetze/gesetz-zum-schutz-von-kindern-und-jugendlichen-vor-den-gefahren -des-konsums-von-elektronischen-zigaretten-und-elektronischen-shishas/86286?view=DEFAULT. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 091/20 Seite 5 „(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen 1. Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren, 2. andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden. (2) Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden. (3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden . Dies gilt nicht, wenn ein Automat 1. an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder 2. in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können. § 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt. (4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis ‚Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten , § 9 Jugendschutzgesetz‘ in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder, soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen.“ 3. Werbung für alkoholische Getränke Nach § 6 Absatz 5 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag7 darf sich Alkoholwerbung im Internet weder an Kinder und Jugendliche richten, noch diese durch die Art der Darstellung besonders ansprechen oder beim Alkoholgenuss darstellen. Gleiches gilt für den Rundfunk (TV und Radio). Auch bei Erwachsenen dürfen nach § 7 Abs. 10 Rundfunk-Staatsvertrag8 Werbung und Teleshopping für alkoholische Getränke den übermäßigen Genuss solcher Getränke nicht fördern. Die Alkoholwerbung in Kinos ist nach § 11 Absatz 5 JuSchG9 vor 18 Uhr untersagt. Vermarktungskonzepte können zudem auf Grundlage des § 20 Nr. 2 GastG10 von den Vollzugsbehörden im 7 https://www.die-medienanstalten.de/fileadmin/user_upload/Rechtsgrundlagen/Gesetze_Staatsvertraege/Jugendmedienschutz -Staatsvertrag_JMStV.pdf. 8 https://www.die-medienanstalten.de/fileadmin/user_upload/Rechtsgrundlagen/Gesetze_Staatsvertraege/Rundfunkstaatsvertrag _RStV.pdf. 9 https://dejure.org/gesetze/JuSchG/11.html. 10 https://dejure.org/gesetze/GastG/20.html. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 091/20 Seite 6 Vorfeld einer Veranstaltung unterbunden werden, wenn sie geeignet sind, übermäßigen Alkoholkonsum zu begünstigen.11 Hersteller, Händler und Importeure alkoholischer Getränke haben in Zusammenarbeit mit dem Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft ZAW e.V. zudem Verhaltensregeln über die kommerzielle Kommunikation für alkoholhaltige Getränke aufgestellt.12 Die Überwachung der Einhaltung dieser Verhaltensregeln, die Organisation des Beschwerdeverfahrens sowie die Beurteilung obliegen dem Deutschen Werberat.13 4. Online-Handel mit Alkohol Alkoholische Getränke dürfen in Deutschland über das Internet verkauft werden, jedoch sind neben der allgemeinen für den Versandhandel über das Internet geltenden Vorschriften weitere Vorgaben zu beachten, um den Vertrieb von Alkohol rechtskonform zu gestalten. Diese ergeben sich aus den o.g. gesetzlichen Regelungen sowie aus der allgemein – nicht nur für Alkoholprodukte - geltenden Preisangabenverordnung (PAngV)14 und der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV)15. Die Regelungen der PAngV sehen vor, dass der Händler in unmittelbarer Nähe zu seinem Angebot sowohl End-, als auch Grundpreise anzugeben hat. Daneben ist der Hinweis auf anfallende Versand- und Lieferkosten erforderlich. Alkoholische Waren müssen darüber hinaus mit der Angabe über den vorhandenen Alkoholgehalt sowie dem Mindesthaltbarkeitsdatum versehen werden. Weiterhin müssen die allgemeinen Vorschriften zur Wirksamkeit von Willenserklärungen von nicht oder nur beschränkt Geschäftsfähigen sowie die Bestimmungen zum Widerrufsrecht im Fernabsatz16 erwähnt werden.17 § 9 JuSchG verbietet die Abgabe bzw. die Ermöglichung des Verzehrs von Alkohol an bzw. durch Kinder und Jugendliche. Es ist jedoch zu beachten, dass anders als beim Verkauf jugendgefährdender Medien und Tabak der Online-Handel bei der Abgabe von alkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche in Deutschland nicht explizit im JuSchG geregelt ist. Da der Versandund damit auch der Online-Handel nicht ausdrücklich erwähnt werden, ergibt sich hier ein gewisser Auslegungsspielraum.18 11 http://www.zaw.de/zaw/zaw/publikationen/ZAW-Position-Alkoholwerbung_Mai-2016.pdf. 12 Verhaltensregeln des Deutschen Werberats für Werbung für alkoholhaltige Getränke als Download unter: https://www.werberat.de/werbekodex/alkoholhaltige-getranke. 13 https://www.werberat.de/werbekodex/alkoholhaltige-getranke. 14 https://www.gesetze-im-internet.de/pangv/BJNR105800985.html. 15 https://www.buzer.de/gesetz/3722/index.htm. 16 Dem Käufer alkoholischer Getränke steht ein Widerrufsrecht zu, da es sich dabei hierbei in der Regel nicht um „schnell verderbliche Waren“ handelt. 17 https://www.protectedshops.de/infothek/whitepaper/alkoholversand-im-online-handel. 18 https://www.it-recht-kanzlei.de/jugendschutz-online-verkauf-alkohol-faq.html. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 091/20 Seite 7 Das Landgericht Bochum (LG Bochum Urteil vom 23. Januar 2019 Az. 13 O 1/19) hat sich 2019 ausführlich mit dem Thema Jugendschutz beim Verkauf alkoholischer Getränke im Internet befasst und in dem genannten Verfahren der beklagten Online-Händlerin „untersagt, zum Zwecke des Versandhandels alkoholische Getränke innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu bewerben und/oder bewerben zu lassen und/oder feil zu bieten und/oder feil bieten zu lassen und/oder zu verkaufen und/oder verkaufen zu lassen, sofern nicht vor dem Versand zuverlässig sichergestellt wird, dass der Verbraucher bei Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken das sechzehnte Lebensjahr vollendet und bei anderen alkoholischen Getränken volljährig ist und die alkoholischen Getränke in einer Weise versandt werden, die regelmäßig sicherstellt, dass sie dem volljährigen Kunden, an den sie adressiert ist, persönlich ausgehändigt wird“.19 Demnach müssen Online-Anbieter alkoholischer Getränke über die Durchführung von geeigneten und effektiven Altersverifikationsverfahren sicherstellen, dass alkoholische Getränke ausschließlich an Personen mit dem erforderlichen Mindestalter abgegeben werden.20 Bei Verstoß gegen das JuSchG drohen erhebliche Strafen (Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, § 28 Abs. 5 JuSchG21). 5. Geplante Gesetzesänderungen Gesetzesvorschläge zu Änderungen hinsichtlich des Verkaufs von Alkohol aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie sind derzeit nicht bekannt. Einzelne Regionen haben jedoch den Alkoholverkauf auf Verwaltungsebene eingeschränkt. So hat z.B. die Stadt München im August 2020 per Allgemeinverfügung ein nächtliches Alkoholverbot erlassen, insoweit der Sieben-Tages-Inzidenzwert für Neuinfektionen mit SARS- CoV-2 von mindestens 35 pro 100.000 Einwohner in München überschritten wird.22 Ab dem Zeitpunkt der Überschreitung sollte der Konsum von alkoholischen Getränken von 23 Uhr bis 6 Uhr in der Öffentlichkeit verboten sein. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof erklärte diese Maßnahme für rechtswidrig und unverhältnismäßig.23 Das Gericht erkannte in seinem Urteil zwar an, dass dadurch enthemmende Menschenansammlungen vermieden werden könnten. Jedoch sei die Maßnahme für die gesamte Stadt nicht verhältnismäßig . Ein geeignetes Mittel sei eine Beschränkung des nächtlichen Alkoholverbots auf stark frequentierte Hotspots. *** 19 https://openjur.de/u/2141099.html. 20 https://www.haendlerbund.de/de/wissen/alkohol-online-verkaufen. 21 https://dejure.org/gesetze/JuSchG/28.html. 22 https://www.antenne.de/nachrichten/bayern/urteil-corona-alkoholverbot-in-muenchen-ist-rechtswidrig. 23 Beschluss vom 1. September 2020, Az. 20 CS 20.1962.