© 2018 Deutscher Bundestag WD 5 - 3000 - 091/17 Gesetzliche Regelungen zur Bejagung von Wölfen in Schweden und Finnland Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 091/17 Seite 2 Gesetzliche Regelungen zur Bejagung von Wölfen in Schweden und Finnland Aktenzeichen: WD 5 - 3000 - 091/17 Abschluss der Arbeit: 10. Januar 2018 Fachbereich: WD 5: Wirtschaft und Verkehr, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 091/17 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Gesetzliche Regelungen zur Bejagung von Wölfen in Schweden 4 3. Gesetzliche Regelungen zur Bejagung von Wölfen in Finnland 7 4. Anlagen 9 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 091/17 Seite 4 1. Einleitung Gegenstand des vorliegenden Sachstands ist die Frage nach der nationalen Gesetzgebung in Schweden und Finnland betreffend die Schutz- und Lizenzjagd auf Wölfe. Darüber hinaus sollte dargestellt werden, inwieweit die entsprechende Gesetzgebung aus Sicht der genannten Länder mit der europäischen Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen1 vereinbar ist. Die hierzu verfügbaren Informationen der Parlamente der entsprechenden Länder sind nachfolgend zusammengestellt. 2. Gesetzliche Regelungen zur Bejagung von Wölfen in Schweden In Schweden ist der Rechtsrahmen für den Schutz des Wolfes und anderer geschützter Arten im schwedischen Umweltgesetz2 festgelegt. Der strenge Schutz des Wolfes ist ferner in der Jagdgesetzgebung geregelt, d.h. dem Jagdgesetz (Anlage 1, SFS 1987: 259)3 und der Jagdverordnung (Anlage 2, SFS 1987: 905)4. Gemäß §§ 23 c und 23 d der Jagdverordnung kann die schwedische Umweltschutzbehörde SEPA die Genehmigung zu einer Lizenzjagd unter den zu Beginn des Artikels 16 (1) der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen genannten Bedingungen erteilen, wenn es „keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und unter der Bedingung, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen“. Eine weitere Bedingung ist, dass die Jagd selektiv erfolgt und unter streng kontrollierten Bedingungen durchgeführt wird. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Swedish Riksdag im Jahr 2009 beschlossen, die Lizenzjagd auf Wölfe zu autorisieren. Die SEPA ermittelt hierbei jährlich die Jagdquote auf der Basis von Vorhersagemodellen, die auch die versehentliche Tötung von Wölfen im Verkehr und andere Unfälle berücksichtigt. In den jeweiligen Jagdgebieten (z.B. Värmland) sind Führungskräfte der regionalen Verwaltungen (Längsstryrelser) und Außendienstmitarbeiter verantwortlich für die Planung, Überwachung und Evaluierung der Lizenzjagd. Insbesondere sind diese für die Kommunikation zwischen den Behörden und den Jagdorganisationen zuständig. 1 http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:31992L0043&from=DE (zuletzt aufgerufen am 9.1.2018). 2 http://www.government.se/legal-documents/2000/08/ds-200061/ (in Englisch, zuletzt aufgerufen am 3.1.2018). 3 http://www.riksdagen.se/sv/dokument-lagar/dokument/svensk-forfattningssamling/jaktlag-1987259_sfs-1987- 259 (nur in Schwedisch, zuletzt aufgerufen am 3.1.2018). 4 http://www.riksdagen.se/sv/dokument-lagar/dokument/svensk-forfattningssamling/jaktforordning-1987905_sfs- 1987-905 (nur in Schwedisch, zuletzt aufgerufen am 3.1.2018). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 091/17 Seite 5 Nach § 7 des Jagdgesetzes kann ebenso eine Schutzjagd auf Wölfe, die wiederholt Haustiere (z.B. Schafe und Hunde) getötet haben, in einem notwendigen Umfang stattfinden. Die Richtlinie 92/43/EWG fordert die Mitgliedstaaten auf sicherzustellen, dass u.a. Wölfe einen günstigen Erhaltungszustand haben: 5 „Artikel 1 Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet: a) „Erhaltung": alle Maßnahmen, die erforderlich sind , um die natürlichen Lebensräume und die Populationen wildlebender Tier- und Pflanzenarten in einem günstigen Erhaltungszustand im Sinne des Buchstaben e ) oder i ) zu erhalten oder diesen wiederherzustellen. … e) „Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums ": die Gesamtheit der Einwirkungen , die den betreffenden Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristischen Arten beeinflussen und die sich langfristig auf seine natürliche Verbreitung, seine Struktur und seine Funktionen sowie das Überleben seiner charakteristischen Arten in dem in Artikel 2 genannten Gebiet auswirken können. Der „Erhaltungszustand" eines natürlichen Lebensraums wird als „günstig" erachtet, wenn • sein natürliches Verbreitungsgebiet sowie die Flächen , die er in diesem Gebiet einnimmt , beständig sind oder sich ausdehnen und • die für seinen langfristigen Fortbestand notwendige Struktur und spezifischen Funktionen bestehen und in absehbarer Zukunft wahrscheinlich weiterbestehen werden und • der Erhaltungszustand der für ihn charakteristischen Arten im Sinne des Buchstabens i) günstig ist. … i) „Erhaltungszustand einer Art": die Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Arten in dem in Artikel 2 bezeichneten Gebiet auswirken können. Der Erhaltungszustand wird als „günstig" betrachtet, wenn • aufgrund der Daten über die Populationsdynamik der Art anzunehmen ist, dass diese Art ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraumes, dem sie angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird, und • das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird und 5 Siehe http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:31992L0043&from=DE, Nr. L 206 / 8 f (zuletzt aufgerufen am 9.1.2018). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 091/17 Seite 6 • ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Populationen dieser Art zu sichern.“ Nach Informationen des schwedischen Parlaments wurde die SEPA im April 2015 beauftragt, die Bedingungen zu analysieren und zu untersuchen, die für die Wolfspopulation in Schweden erforderlich sind, um die Anforderungen der o.g. Richtlinie hinsichtlich eines günstigen Erhaltungszustandes zu erfüllen (siehe Anlage 3).6 Zwei Gruppen von Wissenschaftlern und führenden internationalen Experten für Naturschutzbiologie untersuchten die Population und den Status von Wölfen in Schweden.7 Zusätzlich wurde eine spezielle Schwachstellenanalyse von einem unabhängigen Naturschutzgenetiker durchgeführt. Ein Anwalt überprüfte die Relevanz in Urteilen des Europäischen Gerichtshofs . Beide Gruppen von Wissenschaftlern geben an, dass der Referenzwert für Wölfe in Schweden bei 300 liegt. Besteht die Population aus mehr als 300 Wölfen, wird ein günstiger Erhaltungszustand gemäß der Richtlinie 92/43/EWG festgestellt.8 Die Verordnung (Anlage 4, SFS 2009: 1263)9 über den Schutz von Bären, Wölfen, Vielfraßen (järv), Luchsen und Steinadlern regelt die Erhaltung der natürlichen Lebensräume dieser Tiere. Entsprechend der Verordnung prüft die SEPA die Population jährlich. Die SEPA arbeitet ständig an der Verbesserung der Raubtierbestände. Im Jahr 2014 gab die SEPA ein neues System in Auftrag , um die Population von Wölfen in Schweden anhand der DNA zu berechnen.10 6 http://www.naturvardsverket.se/upload/miljoarbete-i-samhallet/miljoarbete-i-sverige/regeringsuppdrag /2015/ru-bevarandestatus-varg/Regeringsuppdrag-delredovisning-utreda-gynnsam-bevarandestatus-for-vargkorrigerad %20version.pdf (nur in Schwedisch, zuletzt aufgerufen am 3.1.2018). 7 Favourable Reference Population, FRP; Evans & Arvela 2011. 8 http://www.naturvardsverket.se/upload/miljoarbete-i-samhallet/miljoarbete-i-sverige/regeringsuppdrag /2015/ru-bevarandestatus-varg/Regeringsuppdrag-delredovisning-utreda-gynnsam-bevarandestatus-for-vargkorrigerad %20version.pdf (nur in Schwedisch, zuletzt aufgerufen am 3.1.2018). Eigene Anmerkung: Siehe hierzu auch “An Update Synthesis on Appropriate Sciencebased Criteria for “Favourable Reference Population” of the Scandinavian Wolf (Canis Lupus) Population”. Assignment from the Swedish Environmental Protection Agency (SEPA). 2015, September 10th. (https://pub.epsilon.slu.se/13090/1/liberg_o_etal_160229.pdf, zuletzt aufgerufen am 9.1.2018). 9 https://www.riksdagen.se/sv/dokument-lagar/dokument/svensk-forfattningssamling/forordning-20091263-omforvaltning -av-bjorn_sfs-2009-1263 (nur in Schwedisch, zuletzt aufgerufen am 3.1.2018). 10 http://www.naturvardsverket.se/Sa-mar-miljon/Vaxter-och-djur/Rovdjur/Fakta-om-varg/ (nur in Schwedisch, zuletzt aufgerufen am 3.1.2018). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 091/17 Seite 7 Im Winter 2016/2017 gab es in Schweden 355 Wölfe. Die Bestandsdaten zeigen, dass die Wolfspopulation seit der Bestandszählung 2014/2015 mit ca. 415 Wölfen in Schweden zurückgegangen ist.11 Das Ergebnis der Bestandszählung wird der Kommission gemäß Artikel 17 der Richtlinie 92/43/EWG gemeldet. In dem Zwischenbericht vom Oktober 2015 (siehe Anlage 3) stellte die SEPA fest, dass Wölfe in Schweden einen günstigen Erhaltungszustand haben und über genügend Lebensraum verfügen, um den Populationsbestand langfristig zu erhalten.12 3. Gesetzliche Regelungen zur Bejagung von Wölfen in Finnland Der Wolf ist gemäß § 37 des finnischen Jagdgesetzes (Anlage 5)13 jederzeit geschützt. Die Jagdgesetzgebung gestattet jedoch die Gewährung von Ausnahmeregelungen gemäß § 41 a, sofern keine andere befriedigende Lösung gefunden wurde und die Entscheidung einen günstigen Erhaltungszustand des Wolfes in seinem natürlichen Verbreitungsgebiet nicht gefährdet. Eine Ausnahmeregelung kann aus Gründen der Erhaltung anderer Wildtiere, zur Verhinderung von Schäden an der Viehzucht im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder aus sozialen Gründen gewährt werden. Aufgrund einer Ausnahmeregelung kann die Wolfsjagd zu jeder Jahreszeit erlaubt werden. Die finnische Wildtierbehörde (Suomen Riistakeskus)14 bearbeitet die Anträge und entscheidet von Fall zu Fall. Die Voraussetzungen für solche Ausnahmen sind in einem Regierungsbeschluss festgelegt . Die maximale Gültigkeitsdauer für diese Ausnahmegenehmigungen beträgt 21 Tage. Jedoch sind die Ermessensbefugnisse der finnischen Wildtierbehörde durch ein Dekret des Ministeriums für Land- und Forstwirtschaft eingeschränkt, das die maximale Anzahl von erlegten Wölfen aufgrund von Ausnahmeregelungen in jedem Jagdjahr festlegt. Ein Wolf, der aufgrund einer Ausnahmeregelung getötet wurde, soll der finnischen Wildtierbehörde und der Polizei unverzüglich , spätestens aber am darauf folgenden Arbeitstag gemeldet werden. Ein Wolf, der als Beute erlegt wurde, ist Eigentum des Staates und muss dem finnischen Institut für Naturressourcen (Natural Resources Institute Finland)15 übergeben werden. Das Forschungsinstitut soll das Wildtier vernichten, einem Zweck des Allgemeinwohls übergeben oder zugunsten des Staatshaushaltes verkaufen. Wenn Teile des Wolfes verkauft werden sollen, sollte eine 11 http://www.naturvardsverket.se/Sa-mar-miljon/Vaxter-och-djur/Rovdjur/ (nur in Schwedisch, zuletzt aufgerufen am 3.1.2018). 12 https://www.naturvardsverket.se/upload/miljoarbete-i-samhallet/miljoarbete-i-sverige/regeringsuppdrag /2015/ru-bevarandestatus-varg/Regeringsuppdrag-delredovisning-utreda-gynnsam-bevarandestatus-for-vargkorrigerad %20version.pdf (nur in Schwedisch, zuletzt aufgerufen am 3.1.2018). 13 http://www.finlex.fi/en/laki/kaannokset/1993/en19930615.pdf (zuletzt aufgerufen am 8.1.2018). 14 https://riista.fi/en/game-administration/finnish-wildlife-agency/ (zuletzt aufgerufen am 8.1.2018). 15 https://www.luke.fi/en/ (zuletzt aufgerufen am 8.1.2018). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 091/17 Seite 8 CITES16-Genehmigung beim finnischen Umweltinstitut zusammen mit einem Nachweis der legalen Herkunft von der finnischen Wildtierbehörde eingeholt werden. Weitere Informationen zum Schutz des Wolfes in Finnland finden sich in englischer Sprache auf der Website: Management Plan for the Finnish Wolf Population http://www.largecarnivores.fi/conservation-and-hunting/population-management-plans-2/management -plan-for-the-finnish-wolf-population.html (zuletzt aufgerufen am 8.1.2018). Nach Informationen des finnischen Parlaments verpflichtet sich Finnland als Mitglied der Europäischen Union, bei seinen Entscheidungen die EU-Gesetzgebung zu berücksichtigen. Die Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft seien in nationales, finnisches Recht umgesetzt. *** 16 https://www.cites.org/eng/cms/index.php/component/cp/country/FI (zuletzt aufgerufen am 8.1.2018). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 091/17 Seite 9 4. Anlagen Anlage 1 Jaktlag (1987: 259). Svensk författningssamling 1987: 259. http://www.riksdagen.se/sv/dokument-lagar/dokument/svensk-forfattningssamling /jaktlag-1987259_sfs-1987-259 (nur in Schwedisch, zuletzt aufgerufen am 3.1.2018). Anlage 2 Jaktförordning (1987: 905). Svensk författningssamling 1987: 905. http://www.riksdagen.se/sv/dokument-lagar/dokument/svensk-forfattningssamling /jaktforordning-1987905_sfs-1987-905 (nur in Schwedisch, zuletzt aufgerufen am 3.1.2018). Anlage 3 Delredovisning av regeringsuppdraget att utreda gynnsam bevarandestatus för varg (M2015/1573/Nm). Swedish Environmental Protection Agency. 06.10.2015. http://www.naturvardsverket.se/upload/miljoarbete-i-samhallet/miljoarbete-isverige /regeringsuppdrag/2015/ru-bevarandestatus-varg/Regeringsuppdragdelredovisning -utreda-gynnsam-bevarandestatus-for-varg-korrigerad%20version .pdf (nur in Schwedisch, zuletzt aufgerufen am 3.1.2018). Anlage 4 Förordning (2009:1263) om förvaltning av björn, varg, järv, lo och kungsörn. Svensk författningssamling 2009:1263. https://www.riksdagen.se/sv/dokument-lagar/dokument/svensk-forfattningssamling /forordning-20091263-om-forvaltning-av-bjorn_sfs-2009-1263 (nur in Schwedisch, zuletzt aufgerufen am 3.1.2018). Anlage 5 Hunting Act (615/1993; amendments up to 206/2013 included). http://www.finlex.fi/en/laki/kaannokset/1993/en19930615.pdf (Link wurde vom finnischen Parlament benannt, zuletzt aufgerufen am 9.1.2018).