© 2018 Deutscher Bundestag WD 5 - 3000 - 089/17 Staatliche Beihilfen für Landwirte Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 089/17 Seite 2 Staatliche Beihilfen für Landwirte Aktenzeichen: WD 5 - 3000 - 089/17 Abschluss der Arbeit: 10. Januar 2018 Fachbereich: WD 5: Wirtschaft und Verkehr; Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 089/17 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung 4 2. Staatliche Beihilfen 4 3. Direktzahlungen 5 4. Förderung ländlicher Entwicklung 7 5. De-minimis-Beihilfen 10 6. Ausgewählte Beispiele für Finanzhilfen des Bundes und Steuervergünstigungen aus dem Subventionsbericht 11 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 089/17 Seite 4 1. Fragestellung Gefragt wurde nach Zuschüssen bzw. Beihilfen aus dem Staatshaushalt für Landwirte in Deutschland und nach der rechtlichen Grundlage bzw. nach der gesetzlichen Definition für diese Beihilfen. Des Weiteren wurde nach den Bedingungen gefragt, die erfüllt werden müssen, damit der Landwirt eine Förderung erhält. 2. Staatliche Beihilfen Art. 107 bis 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind einschlägig für die Gewährung von staatlichen Beihilfen in den einzelnen EU-Staaten (Beihilfeverbot und Ausnahmen vom Beihilfeverbot). Staatliche Beihilfen können nur gewährt werden, wenn sie als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden: „Artikel 107 Absatz 3 AEUV benennt Beihilfen, die mit dem Gemeinsamen Markt als vereinbar angesehen werden können (…). Die Kommission kann bestimmte Gruppen staatlicher Beihilfen oder Beihilfen, die einen bestimmten Schwellenwert nicht überschreiten (De-minimis- Beihilfen), von der Anmeldepflicht ausnehmen. Bei der Kontrolle staatlicher Beihilfen beurteilt die Kommission, ob das Gleichgewicht zwischen den positiven und den negativen Auswirkungen der Beihilfen gegeben ist.“1 Zu staatlichen Beihilfen im Agrarsektor erläutert das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) Folgendes: „Staatliche Beihilfen im Agrarsektor sind alle aus staatlichen Finanzmitteln kommenden Zahlungen, die im Zusammenhang mit der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gewährt werden. Sie müssen u.a. den allgemeinen Grundsätzen der Wettbewerbspolitik folgen und mit der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) und der gemeinsamen Politik der EU für die Entwicklung des ländlichen Raums im Einklang stehen. Darunter fallen beispielsweise Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums oder Beihilfen zum Risiko- und Krisenmanagement.“2 Des Weiteren heißt es dort: 1 https://www.bmel.de/DE/Landwirtschaft/Foerderung-Agrarsozialpolitik/Beihilfen/beihilfen_node.html;jsessionid =56C3BC0F973FB0AC7D69477A919BE5D2.1_cid367 Siehe auch Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020. ABl. C 204, 1.7.2014, S. 1–97. http://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52014XC0701(01)&from=de. 2 https://www.bmel.de/DE/Landwirtschaft/Foerderung-Agrarsozialpolitik/Beihilfen/beihilfen_node.html Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 089/17 Seite 5 „Seit dem 1. Juli 2016 gelten für staatliche Beihilfen sogenannte Transparenzpflichten. Die öffentlichen Stellen, die staatliche Beihilfen gewähren, haben Informationen über den Empfänger , das Ziel und die Höhe der Beihilfe zu veröffentlichen.“3 Staatliche Beihilfen sind ab einem bestimmten Schwellenwert zu veröffentlichen.4 3. Direktzahlungen Die Zahlungen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL)5 bilden die Grundlage für die Direktzahlungen an die Landwirte. Bei den Direktzahlungen handelt es sich um von der Produktion unabhängige Zahlungen. Sie werden den Antragstellern in Deutschland grundsätzlich nur gewährt, wenn die beihilfefähige Fläche des Betriebs größer als ein Hektar (ha) ist.6 Die wesentlichen rechtlichen Grundlagen für Direktzahlungen auf nationaler Ebene finden sich nachfolgend: • Gesetz zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungen- Durchführungsgesetz - DirektZahlDurchfG)7, • Verordnung zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungen -Durchführungsverordnung - DirektZahlDurchfV)8, 3 https://www.bmel.de/DE/Landwirtschaft/Foerderung-Agrarsozialpolitik/Beihilfen/beihilfen_node.html Siehe hierzu das Beihilfetransparenzmodul (Transparency Award Module -TAM) unter folgendem Link: https://webgate.acceptance.ec.europa.eu/competition/transparency/public/search/DE?resetSearch=true Sowie die Datenbank über Agrarzahlungen aus dem EGFL- und dem ELER-Fonds unter folgendem Link: www.agrar-fischerei-zahlungen.de 4 https://www.bmel.de/DE/Landwirtschaft/Foerderung-Agrarsozialpolitik/Beihilfen/beihilfen_node.html 5 European Agricultural Guarantee Fund (EAGF). 6 § 11 DirektZahlDurchfV (Mindestbetriebsgröße). 7 BGBl. I 2014, S. 897, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I 2016, S. 2370). http://www.gesetze-im-internet.de/direktzahldurchfg/DirektZahlDurchfG.pdf Das Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates. ABl. 2013 L 347, S. 608. http://eurlex .europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32013R1307&from=DE 8 BGBl. I 2014, S. 1690, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2017 (BGBl. I 2017, S. 3938). http://www.gesetze-im-internet.de/direktzahldurchfv/DirektZahlDurchfV.pdf Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 089/17 Seite 6 • Gesetz über die Verarbeitung und Nutzung von Daten im Rahmen des Integrierten Verwaltungs - und Kontrollsystems nach den unionsrechtlichen Vorschriften für Agrarzahlungen (InVeKoS-Daten-Gesetz - InVeKoSDG)9, • Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs - und Kontrollsystems (InVeKoSVerordnung - InVeKoSV)10. Direktzahlungen erhalten nur „aktive Betriebsinhaber“ im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/201311. Wer in Deutschland zu den „aktiven Betriebsinhabern“ zählt, ergänzt Teil 2 der DirektZahlDurchfV. Das DirektZahlDurchfG enthält in Abschnitt 2 „Regelungen für die einzelnen Direktzahlungen“: • die Basisprämienregelung (§§ 6-12), • die sog. "Greening-Prämie" („Zahlung für dem Klima-und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden “ (§§ 13-18), • eine Umverteilungsprämie, von der insbesondere kleine und mittlere Betrieben profitieren sollen (§§ 21-24), • eine Zahlung für Junglandwirte (§§ 19f), • sowie die Kleinerzeugerregelung, eine vereinfachte Zahlung für Kleinerzeuger (§ 25). Derzeit erhalten die Landwirte in den einzelnen Bundesländern noch unterschiedliche Basisprämien ; ab dem Jahr 2019 wird die Basisprämie für alle Bundesländer gleich sein. Die Höhe der Greeningprämie ist bundeseinheitlich. Die Umverteilungsprämie wird für die ersten 46 ha gewährt und Junglandwirten wird eine Prämie für eine Fläche von 90 ha zugestanden.12 §§ 17 ff DirektZahlDurchfV beschreiben die Voraussetzungen für das Greening13. Es „umfasst die folgenden drei Maßnahmen, die alle gleichermaßen einzuhalten sind: 1. die Anbaudiversifizierung, 9 BGBl. I 2014, S. 1928, 1931), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. März 2016 (BGBl. I 2016, S. 452). http://www.gesetze-im-internet.de/invekosdg_2015/InVeKoSDG.pdf 10 BGBl. I 2015, S. 166, zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Dezember 2017 (BGBl. I 2017, S. 3938). http://www.gesetze-im-internet.de/invekosv_2015/InVeKoSV.pdf 11 Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates. ABl. 2013 L 347, S. 608. http://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32013R1307&from=DE 12 Vgl. https://www.thuenen.de/media/publikationen/thuenen-report/Thuenen-Report_52.pdf; vgl. https://www.landwirtschaftskammer.de/foerderung/pdf/ratgeber-foerderung-2017.pdf 13 BGBl. I 2014, S. 1690, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2017 (BGBl. I 2017, S. 3938). http://www.gesetze-im-internet.de/direktzahldurchfv/DirektZahlDurchfV.pdf Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 089/17 Seite 7 2. den Erhalt des Dauergrünlands, 3. die Ausweisung einer Flächennutzung im Umweltinteresse („Ökologische Vorrangflächen “) 14. „Alle Betriebsinhaber mit mehr als 15 Hektar Ackerfläche müssen ab 2015 grundsätzlich auf 5 % ihrer Ackerfläche ökologische Vorrangflächen bereitstellen. Für die einzelnen Arten von ökologischen Vorrangflächen sind jeweils besondere Bedingungen festgelegt, deren Einhaltung Voraussetzung für die Anerkennung als ökologische Vorrangfläche sind.“15 Als ökologische Vorrangflächen gelten in Deutschland die folgenden Flächen: • Brachliegende Flächen (§ 26 DirektZahlDurchfV), • Terrassen (§ 26 DirektZahlDurchfV), • Landschaftselemente (§ 27 DirektZahlDurchfV), • Pufferstreifen und Feldränder (§ 28 DirektZahlDurchfV), • Streifen von beihilfefähigen Hektarflächen an Waldrändern (§ 29 DirektZahl- DurchfV), • Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb (§ 30 DirektZahlDurchfV), • Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke (§ 31 DirektZahlDurchfV), • Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen (§ 32 DirektZahlDurchfV). 4. Förderung ländlicher Entwicklung Die allgemeinen Bestimmungen zu den Vorhaben, an deren Finanzierung sich der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)16 beteiligt, finden sich in der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/200517 (sog. ELER-Verordnung). Der ELER wird mit nationalen Mitteln vom Bund, von den Ländern und den Kommunen kofinanziert . 14 https://www.landwirtschaftskammer.de/foerderung/direktzahlungen/greeningpraemie.htm 15 Informationsbroschüre über die einzuhaltenden Verpflichtungen bei Cross Compliance 2017. Ausgabe für Niedersachsen und Bremen Stand: 25.01.2017. S. 88. 16 European Agricultural Fund for Rural Development (EAFRD). 17 ABl. L 347, 20.12.2013, S. 487–548. http://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32013R1305&from=DE Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 089/17 Seite 8 In Deutschland wird der ELER durch sog. Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum (EPLR)18 ausgestaltet und umgesetzt. Für den aktuellen Umsetzungszeitraum 2014 bis 2020 gibt es 13 unterschiedliche EPLR, siehe in der nachfolgenden Grafik die EPLR der einzelnen Bundesländer : Quelle: BLE (2017).19 In Deutschland fließt ein Großteil der ELER-Mittel in die folgenden Förderbereiche: • „Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete, • Agrarinvestitionsförderung, • Maßnahmen zur Marktstrukturverbesserung, 18 Rural Development Programme – RDP. 19 Bundesanstalt für Landwirtschaft und Entwicklung (2017). Das kann der ELER. 30 Beispiele zur Förderung der ländlichen Entwicklung in Deutschland. https://www.netzwerk-laendlicher-raum.de/service/publikationen/eler -leader/eler-in-deutschland/ Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 089/17 Seite 9 • Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen, • Erhaltung und Verbesserung des ländlichen Erbes, • Integrierte Ländliche Entwicklung, • Leader20, • Küsten- und Hochwasserschutz, • Waldumwelt- und andere Forstmaßnahmen“21. Im Zweiten Bericht der Bundesregierung zur Entwicklung der ländlichen Räume vom 17. November 2016 führte die Bundesregierung zu den Inhalten der Entwicklungsprogramme weiter aus: „Im Zentrum der Entwicklungsprogramme der Bundesländer stehen die Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen sowie die Förderung des ökologischen Landbaus, mit denen freiwillige Leistungen der Landwirte honoriert werden. Ein zweiter Schwerpunkt ist die Stärkung landwirtschaftlicher Betriebe durch Investitionen in die Landwirtschaft, in den ländlichen Tourismus und in die Direktvermarktung (z. B. Hofläden). Der dritte Schwerpunkt unterstützt lokale Dorfentwicklungsprojekte, um attraktive und funktionsfähige ländliche Räume und Dörfer mit Zukunft zu gestalten. Hinzu kommt viertens der so genannte LEADER-Ansatz, ein nach dem Bottom up-Prinzip ausgerichteter regionaler Förder- und Vernetzungsansatz zur Umsetzung der oben genannten Ziele. Lokale Aktionsgruppen (LAG) aus den vielfältigsten öffentlichen , aber vor allem auch nichtöffentlichen Interessenskreisen erarbeiten gemeinsam regionale Entwicklungskonzepte (REK), die die Schwächen, Stärken und Entwicklungsmöglichkeiten ihrer Region aufzeigen. Auf Basis des REK werden von den LAGen Projekte zur Förderung ausgewählt.“22 Der Deutsche Bauernverband (DBV) konstatiert, dass die Förderschwerpunkte der Länder noch stärker als in der Vergangenheit divergieren. Dies ergebe sich aus den regionalen Gegebenheiten und den jeweiligen politischen Entwicklungszielen der einzelnen Bundesländer. Der DBV führt weiter aus, die Bundesländer würden mit den ihnen zugeteilten EU-Mitteln aus dem ELER und den Bundesmitteln aus der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes “ (GAK) ihre eigenen Prioritäten setzen. Die Bundesländer könnten auch ohne finanzielle Beteiligung der EU Maßnahmen durchführen, die, falls diese nicht bereits im Rahmen der ELER-Länderprogramme mit genehmigt worden seien, einer gesonderten beihilferechtlichen Prüfung und Genehmigung durch die EU-Kommission bedürften.23 Ein übersichtlicher GAK-Rahmenplan nach Förderbereichen, Maßnahmengruppen und Maßnahmen ab 2017 findet sich unter folgendem Link: 20 Liaison entre les actions de développement de l'économie rurale (Verbindung zwischen Aktionen zur Entwicklung der ländlichen Wirtschaft). 21 https://www.agrar-fischerei-zahlungen.de/agrar_foerderung.html 22 BT-Drs. 18/10400. S. 15. http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/18/104/1810400.pdf 23 http://www.bauernverband.de/44-zweite-saeule-foerderung-laendlicher-raeume-683391 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 089/17 Seite 10 https://www.bmel.de/DE/Landwirtschaft/Foerderung-Agrarsozialpolitik/GAK/_Texte/Foerdergrundsaetze .html Die detaillierten EPLR der einzelnen Bundesländer mit ihren unterschiedlichen Förderschwerpunkten sind unter folgender Webadresse zu finden: https://ec.europa.eu/agriculture/rural-development-2014-2020/country-files/de_en 5. De-minimis-Beihilfen Grundlage für De-minimis-Beihilfen sind die: • Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen24, • Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor25 • Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor26. Das BMEL erläutert: „Die Europäische Kommission kann Beihilfen, die einen bestimmten Schwellenwert nicht überschreiten (De-minimis-Beihilfen), von der Anmeldepflicht freistellen. Nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 werden Maßnahmen, die die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, als Maßnahmen angesehen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale des Artikels 107 Abs. 1 AEUV erfüllen. Solche Maßnahmen stellen damit keine staatlichen Beihilfen i. S. dieser Vorschrift dar. Die betreffenden Maßnahmen unterliegen folglich nicht der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Abs. 3 AEUV.“27 24 ABl. 2013 Nr. L 352, S. 1. http://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32013R1407&from=de 25 ABl. 2013 Nr. L 352, S. 9. http://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32013R1408&qid=1477478881627&from=DE 26 ABl. 2014 Nr. L 190, S. 45. http://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32014R0717&from=DE 27 http://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/Landwirtschaft/Foerderung/MerkblattDe-Minimis .pdf?__blob=publicationFile Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 089/17 Seite 11 Die Höchstgrenze für De-minimis-Beihilfen darf im Agrarerzeugnissektor in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 15.000 Euro28 und im Fischereisektor 30.000 Euro nicht übersteigen.29 Für nähere Informationen zu De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor siehe auch das Merkblatt zur Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor. http://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads /Landwirtschaft/Foerderung/MerkblattDe-Minimis.pdf?__blob=publicationFile 6. Ausgewählte Beispiele für Finanzhilfen des Bundes und Steuervergünstigungen aus dem Subventionsbericht Im Bericht der Bundesregierung über die Entwicklung der Finanzhilfen des Bundes und der Steuervergünstigungen für die Jahre 2015 bis 2018 (26. Subventionsbericht), der auch die Berichterstattung über Subventionen aus dem Wirtschaftsbereichs Ernährung und Landwirtschaft umfasst30, finden sich nachfolgend einige ausgewählte Beispiele für Finanzhilfen des Bundes (aus Anlage 7) und Steuervergünstigungen (aus Anlage 8): • „Zuschüsse zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung • Zuschüsse zur Gewährung einer Rente an Kleinlandwirte bei Landabgabe (Landabgaberente ) • Zuschüsse zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit • Zuschüsse zur Förderung des ökologischen Landbaus und anderer nachhaltiger Formen der Landwirtschaft (BÖLN) • Bundesanteil zur Finanzierung der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (Rechtsgrundlage: Art. 91a GG, Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK-Gesetz - GAKG) sowie jährlicher Rahmenplan) • Energieberatung für landwirtschaftliche Unternehmen (Nationaler Aktionsplan Energieeffizienz NAPE) sowie Förderung der Energieeffizienz in der Landwirtschaft und im Gartenbau • Hilfen für landwirtschaftliche Betriebe auf Grund von Marktkrisen • Nutzungswertbesteuerung bei Baudenkmalen (Förderung der Erhaltung und sinnvollen Nutzung von kulturhistorisch wertvollen Gebäuden sowie Modernisierung und Instandsetzung von selbstgenutztem Wohneigentum im Bereich der Land- und Forstwirtschaft) 28 http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche .html?get=6dbfb491a3ce9404c25474caf3af142a;views;document&doc=11232 29 http://www.stmelf.bayern.de/agrarpolitik/foerderung/075536/ 30 Siehe hierzu auch die Seiten 39 – 41. https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel /Themen/Oeffentliche_Finanzen/Subventionspolitik/2017-08-23-subventionsbericht-26-anlage .pdf?__blob=publicationFile&v=1 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 089/17 Seite 12 • Beschränkung beim Holzeinschlag und bei der Holzeinfuhr, Bildung von Rücklagen, Bewertungserleichterung sowie ermäßigte Steuersätze bei Einnahmen i. S. d. Forstschäden- Ausgleichsgesetzes • Steuerbefreiung landwirtschaftlicher Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und -vereine , bestimmter Tierhaltungskooperationen und bestimmter landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften und -vereine • Steuerbefreiung für die Gestellung von - land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften durch juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts für bestimmte landund forstwirtschaftliche Betriebe sowie - Betriebshelfern an die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung • Ermäßigter Steuersatz für bestimmte sonstige Leistungen in der Tier- und Pflanzenzucht • Steuerbefreiung für Viehversicherungen, bei denen die Versicherungssumme 4.000 € nicht übersteigt • Steuerermäßigung für Hagelversicherungen und bei der im Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommenen Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen Hagel • Steuerermäßigung für sogenannte „agrarische Mehrgefahrenversicherungen“ • Steuerbefreiung für zulassungspflichtige Zugmaschinen und Sonderfahrzeuge sowie hinter diesen mitgeführte Anhänger (ausgenommen Sattelzugmaschinen und -anhänger) (Förderung der Land- und Forstwirtschaft) • Steuerbegünstigung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Agrardiesel).“31 Siehe für einen allgemeinen Überblick zu den Direktzahlungen, zum Integrierten Verwaltungsund Kontrollsystem, zu Maßnahmen zur Förderung der ländlichen Entwicklung u.a. auch: BMEL (2015). Umsetzung der EU-Agrarreform in Deutschland. http://www.bmel.de/Shared- Docs/Downloads/Broschueren/UmsetzungGAPinD.pdf?__blob=publicationFile sowie BMEL (2016). Wichtige durchgeführte und geplante Änderungen und Ergänzungen gegenüber dem in der Broschüre „Umsetzung der EU-Agrarreform in Deutschland“ für 2015 dargestellten Sachstand (Stand: 7. April 2016). https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/Landwirtschaft /Agrar-Sozialpolitik/AenderungenErgaenzungenBroschuere.pdf?__blob=publication File Weitere und landesspezifischere Informationen können zudem dem „Ratgeber Förderung 2017“ der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen entnommen werden: https://www.landwirtschaftskammer.de/foerderung/pdf/ratgeber-foerderung-2017.pdf *** 31 https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Oeffentliche_Finanzen/Subventionspolitik /2017-08-23-subventionsbericht-26-anlage.pdf?__blob=publicationFile&v=1