© 2019 Deutscher Bundestag WD 5 - 3000 - 088/19 Einflugerlaubnis für ausländische Luftfahrtunternehmen Dokumentation Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 5 - 3000 - 088/19 Seite 2 Einflugerlaubnis für ausländische Luftfahrtunternehmen Aktenzeichen: WD 5 - 3000 - 088/19 Abschluss der Arbeit: 19. September 2019 Fachbereich: WD 5: Wirtschaft und Verkehr, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 5 - 3000 - 088/19 Seite 3 Gegenstand des vorliegenden Sachstands ist die Frage, aufgrund welcher gesetzlichen Regelung ausländische Fluggesellschaften den deutschen Luftraum überqueren und innerhalb Deutschlands starten und landen dürfen. Die Frage wurde kurzfristig terminiert, weshalb hier nur ein Überblick gegeben wird. Insbesondere kann nicht auf Details des privaten und nicht liniengebundenen Flugverkehrs eingegangen werden. In Deutschland ist eine gesetzliche Grundlage des Luftverkehrs das Luftverkehrsgesetz (LuftVG)1. Deutsche Luftfahrzeuge dürfen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 LuftVG „nur verkehren, wenn sie zum Luftverkehr zugelassen (Verkehrszulassung) und - soweit es durch Rechtsverordnung vorgeschrieben ist - in das Verzeichnis der deutschen Luftfahrzeuge (Luftfahrzeugrolle) eingetragen sind“. Luftfahrzeuge, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen und eingetragen sind und in den deutschen Luftraum einfliegen oder auf andere Weise dorthin verbracht werden sollen , um dort zu verkehren, bedürfen gemäß § 2 Absatz 7 LuftVG einer entsprechenden Einflugerlaubnis . Einer Erlaubnis bedarf es nicht, sofern die in § 2 Absatz 7 unter 1 bis 4 aufgeführten Tatbestände erfüllt sind. § 2 Absatz 7 LuftVG lautet wie folgt: „Luftfahrzeuge, die nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetragen und zugelassen sind, dürfen nur mit Erlaubnis in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einfliegen oder auf andere Weise dorthin verbracht werden, um dort zu verkehren. Dieser Erlaubnis bedarf es nicht, soweit 1. die Luftfahrzeuge in einem Luftfahrtunternehmen eingesetzt werden, das eine Betriebsgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 1008/20082 besitzt, 2. die Luftfahrzeuge in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union eingetragen und zum Verkehr zugelassen sind und über ein Lufttüchtigkeitszeugnis nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 216/20083 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung verfügen, 1 Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 11 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808; 2018 I 472) geändert worden ist https://www.gesetze-im-internet.de/luftvg/LuftVG.pdf (zuletzt aufgerufen am 19.9.2019). 2 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32008R1008&from=DE (zuletzt aufgerufen am 16.9.2019). 3 https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:079:0001:0049:DE:PDF (zuletzt aufgerufen am 17.9.2019). Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 5 - 3000 - 088/19 Seite 4 3. die Luftfahrzeuge in einem Staat registriert sind, in dem das Luftverkehrsrecht der Europäischen Union Anwendung findet, wenn diese Luftfahrzeuge die Voraussetzungen der Nummer 1 oder 2 erfüllen, oder 4. ein Abkommen zwischen dem Heimatstaat und der Bundesrepublik Deutschland oder ein für beide Staaten verbindliches Übereinkommen etwas anderes bestimmt.“ Die Erlaubnis wird vom Luftfahrtbundesamt, Referat B1, erteilt.4 Das Luftfahrt-Bundesamt schreibt weiter zur Rechtslage für Luftfahrtunternehmen, die dem Recht der Europäischen Union unterliegen: „Luftfahrtunternehmen, die dem Luftverkehrsrecht der Europäischen Gemeinschaft unterliegen, bedürfen zur Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht im gewerblichen Flugverkehr einer Betriebsgenehmigung gemäß § 20 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft . Eine Voraussetzung dieser Betriebsgenehmigung ist das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC), in dem die unter die Betriebsgenehmigung fallenden Tätigkeiten festgelegt sind. Sofern Flüge durchgeführt werden, die der Genehmigungspflicht des § 20 Luftverkehrsgesetz unterliegen , ist für das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland eine Ausflugerlaubnis erforderlich .“5 § 20 LuftVG lautet: „(1) Luftfahrtunternehmen, die dem Luftverkehrsrecht der Europäischen Union unterliegen, bedürfen zur Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht im gewerblichen Flugverkehr einer Betriebsgenehmigung gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3). Für die Erteilung oder den Widerruf der Betriebsgenehmigung gelten die Absätze 2 und 3, soweit nicht die in Satz 1 genannte Verordnung der Europäischen Union entgegensteht. (2) Die Betriebsgenehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die Betriebsgenehmigung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet werden kann, insbesondere wenn der Antragsteller oder andere für die Beförderung verantwortliche Personen nicht zuverlässig sind. Die Betriebsgenehmigung ist zu versagen, wenn die für den sicheren Luftverkehrsbetrieb erforderlichen finanziellen Mittel oder entsprechende Sicherheiten nicht nachgewiesen werden. Die Betriebsgenehmigung kann versagt werden, wenn Luftfahrzeuge verwendet werden sollen, die nicht in der deutschen Luftfahrzeugrolle eingetragen sind oder nicht im ausschließlichen Eigentum 4 https://www.lba.de/DE/Betrieb/Einflug/Einflug_node.html . 5 https://www.lba.de/DE/Betrieb/Genehmigungen/GenehmigungenLU_node.html. Alle Fettungen im Zitat durch die Verfasser der Dokumentation. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 5 - 3000 - 088/19 Seite 5 des Antragstellers stehen. Der deutschen Luftfahrzeugrolle gleichgestellt sind Eintragungsregister von Staaten im Geltungsbereich des Luftverkehrsrechts der Europäischen Union. (3) Die Betriebsgenehmigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich nicht nur vorübergehend entfallen sind. Die Betriebsgenehmigung kann widerrufen werden, wenn die erteilten Auflagen nicht eingehalten werden. Sie ist zurückzunehmen , wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben. Das Ruhen der Betriebsgenehmigung auf Zeit kann angeordnet werden, wenn dies ausreicht, um die Sicherheit und Ordnung des Luftverkehrs aufrechtzuerhalten. Die Betriebsgenehmigung erlischt, wenn von ihr länger als sechs Monate kein Gebrauch gemacht worden ist. (4) (weggefallen)“. Unter dem Link https://www.lba.de/DE/Betrieb/Genehmigungen/GenehmigungenLU_node.html finden sich weitere Hinweise auf Merkblätter und Antragsformulare sowie Informationen zu Flugbetrieb, der nicht unter die Bestimmungen des § 20 Luftverkehrsgesetz und der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 fällt. Für andere ausländische Luftfahrtunternehmen hält das Luftfahrt-Bundesamt unter dem Link https://www.lba.de/DE/Betrieb/Einflug/Einflug_node.html Informationen gegliedert nach Liniendiensten Charterflügen Flügen zu anderen Zwecken und Luftfahrzeugen mit eingeschränkter Zulassung bereit und unterscheidet dabei insbesondere zwischen (Luftfahrt)Unternehmen aus EWR-Mitgliedstaaten und Nicht-EWR-Mitgliedstaaten. Informationen über die Rechtlage im Falle eines harten Brexit (Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union ohne ein Abkommen) hat das Luftfahrt-Bundesamt mit Datum vom 10.4.2019 unter dem Link https://www.lba.de/Shared- Docs/Startseite_Nachrichten/DE/Aktuell/Brexit.html bereit gestellt. ***