© 2017 Deutscher Bundestag WD 5 - 3000 - 087/17 Regelungen zu Kurzumtriebsplantagen Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 087/17 Seite 2 Regelungen zu Kurzumtriebsplantagen Aktenzeichen: WD 5 - 3000 - 087/17 Abschluss der Arbeit: 7. Dezember 2017 Fachbereich: WD 5: Wirtschaft und Verkehr; Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 087/17 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung 4 2. Einleitung 4 3. Fällt die Anlage von KUP nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis auf Flächen, die Ackerstatus aufweisen, grundsätzlich unter den Begriff der "ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung", der "landwirtschaftlichen Nutzung" bzw. der "Dauerkultur"? 5 3.1. Der Begriff „ordnungsgemäß“ 5 3.2. Der Begriff „landwirtschaftliche Nutzung“ 7 3.3. Der Begriff „Dauerkultur“ 7 4. Fällt die Anlage und Bewirtschaftung von KUP nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis auf Ackerflächen unter das Landwirtschaftsprivileg des Bundesnaturschutzgesetzes? 8 5. Stellt die Anlage von KUP einen Eingriff nach § 14 BNatschG dar und benötigt die Anlage möglicherweise einer Befreiung nach § 67 BNatschG? 9 6. Stellt die Anlage und Bewirtschaftung von KUP nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis auf Ackerflächen einen Wechsel einer landwirtschaftlichen Nutzungsart dar? 12 7. Können KUP als landwirtschaftliche Nutzung in Landschaftsschutzgebieten (§ 26 BNatschG) angelegt werden oder muss eine Veränderung des Gebietscharakters befürchtet werden? 13 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 087/17 Seite 4 1. Fragestellung Gefragt wurde, ob die Anlage und die Bewirtschaftung von Kurzumtriebsplantagen (KUP) nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis auf Ackerflächen unter das Landwirtschaftsprivileg des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatschG) fallen. Des Weiteren soll ermittelt werden, ob die Anlage von KUP nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis auf Flächen, die Ackerstatus aufweisen, grundsätzlich unter den Begriff der "ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung ", der "landwirtschaftlichen Nutzung" bzw. der "Dauerkultur“ fällt. Zudem soll ermittelt werden, ob die Anlage von KUP einen Eingriff nach § 14 BNatschG darstellt und möglicherweise eine Befreiung nach § 67 BNatschG benötigt. Auch ob KUP als landwirtschaftliche Nutzung in Landschaftsschutzgebieten (§ 26 BNatschG) angelegt werden können oder hierdurch eine Veränderung des Gebietscharakters befürchtet werden muss, ist von Interesse. Bei der Fragestellung wurde darauf hingewiesen, dass KUP im Rahmen des EU-Agrarförderrechts förderfähig sind und sogar als Ökologische Vorrangflächen1 und in einigen Bundesländern als KULAP2-Flächen aufgrund ihres besonderen ökologischen Wertes anerkannt werden. 2. Einleitung Seit der Novellierung des Bundeswaldgesetzes (BWaldG) im Jahr 2010 fallen Kurzumtriebsplantagen (KUP) nicht mehr unter den Waldbegriff (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 BWaldG). Das BWaldG definiert KUP als „Grundflächen, auf denen Baumarten mit dem Ziel baldiger Holzentnahme angepflanzt werden und deren Bestände eine Umtriebszeit von nicht länger als 20 Jahren haben“3. Für die naturschutzrechtliche Bewertung von KUP, auch im Zusammenhang mit dem so genannten Landwirtschaftsprivileg4, ist neben dem novellierten Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG)5, das am 1. März 2010 in Kraft trat, grundsätzlich auch die gesetzliche Regelung des jeweiligen Bundeslandes einschlägig. Seit der Föderalismusreform im Jahr 2006 fallen Naturschutz und Landschaftspflege unter die konkurrierende Gesetzgebung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 Grundgesetz - GG) mit Abweichungsrecht für die Länder (Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GG). Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit 1 Zu Ökologischen Vorrangflächen siehe auch: Nitsch, Heike et al. (2016). Naturschutzfachliche Ausgestaltung von Ökologischen Vorrangflächen. Merkblatt 6. Kurzumtriebsplantagen als Ökologische Vorrangflächen (ÖVF). Praxishandbuch. Gefördert durch das Bundesamt für Naturschutz mit Mitteln des Bundesministeriums für Umwelt , Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. http://p125587.mittwaldserver.info/fileadmin/user_upload/Abbildungen /Projekte/Handbuch_OEVForsch/Handbuch_OEVForsch_mit_Merkblaettern.pdf 2 KULAP=Kulturlandschaftsprogramm. Kulturlandschaftsprogramme werden in vielen Bundesländern angeboten. 3 BGBl. I 1975, 1037, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Januar 2017 (BGBl. I 2017, 75). http://www.gesetze-im-internet.de/bwaldg/__2.html 4 In der Literatur vielfach auch als Agrarprivileg, Agrarklausel oder als Landwirtschaftsklausel bezeichnet. 5 BGBl. I 2009, 2542; zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I 2017, 3434). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 087/17 Seite 5 Gebrauch gemacht, können die Länder hiervon abweichende Regelungen treffen. Das Abweichungsrecht der Länder gilt nicht für die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, für das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes. Die Bundesländer Schleswig-Holstein, Bayern, Bremen, Rheinland-Pfalz, Berlin und Sachsen haben ein eigenes Landesnaturschutzgesetz. Die Bundesländer Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen verfügen jeweils über Ausführungsgesetze zum BNatSchG.6 Hierzu führt Hentschke (2016) aus: „Die derzeit weiter bestehenden Landesnaturschutzgesetze sind nur noch anwendbar, soweit das Bundes-Naturschutzgesetz keine abschließenden Regelungen enthält. Für die Ausführung des Gesetzes sind nach § 3 BNatSchG die nach Landesrecht zuständigen Behörden oder bei ausdrücklicher Zuweisung das Bundesamt für Naturschutz zuständig.“7 3. Fällt die Anlage von KUP nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis auf Flächen, die Ackerstatus aufweisen, grundsätzlich unter den Begriff der "ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung", der "landwirtschaftlichen Nutzung" bzw. der "Dauerkultur "? 3.1. Der Begriff „ordnungsgemäß“ Der Begriff „ordnungsgemäß“ i.S.d. Bundesnaturschutzgesetzes (1976)8 wurde mit der Novellierung des Gesetzes im Jahr 1998 durch den Begriff der „guten fachlichen Praxis“9 ersetzt. Begründet wurde die Klarstellung damit, dass „ordnungsgemäß“ eine missverständliche Formulierung sei, die „zu einer Fülle von Auslegungs- und Anwendungsschwierigkeiten“10 geführt habe. In der Gesetzesbegründung heißt es weiter, was „gute fachliche Praxis“ sei, könne „den fachgesetzlichen Regelungen (Pflanzenschutzgesetz, Düngemittelgesetz, Forst- und Fischereigesetze der Län- 6 Hentschke in: Dombert/Witt. Münchener Anwaltshandbuch. Agrarrecht. § 14 Natur- und Artenschutzrecht. Gesetzgebungskompetenzen und Zuständigkeiten. 2. Auflage 2016. Rn. 5. 7 Ebenda. 8 § 1 Abs. 3 BNatSchG a.F, in der Fassung von 1976 benutzt noch den Begriff „ordnungsgemäße Land- und Forstwirtschaft “ bzw. § 8 Abs. 7 BNatSchG a.F. „ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung “ https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=//*%5B@attr_id=%27bgbl176s3573.pdf%27%5D#__bgbl__%2F %2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl176s3573.pdf%27%5D__1511862235824 9 Gesetzentwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes. BT-Drs. 13/10186. S. 8. http://dip21.bundestag.btg/dip21/btd/13/101/1310186.pdf 10 Gesetzentwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes. BT-Drs. 13/10186. http://dip21.bundestag.btg/dip21/btd/13/101/1310186.pdf Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 087/17 Seite 6 der) und dem dazugehörigen fachlichen Regelwerk (z.B. Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung , Düngeverordnung) sowie § 17 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entnommen werden “11. In Bayern z.B. wird allerdings der Begriff „ordnungsgemäß“ in Verbindung mit der „guten fachlichen Praxis“ noch verwendet. Art. 6 Abs. 4 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz – Bay- NatSchG)12 lautet wie folgt: „Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist ordnungsgemäß und nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Die den in Art. 3 Abs. 2 genannten Anforderungen sowie den Regeln der guten fachlichen Praxis, die sich aus dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und § 17 Abs. 2 BBodSchG ergeben, entsprechende land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung widerspricht in der Regel nicht den in Satz 1 genannten Zielen. Als ordnungsgemäß gilt die nach dem Waldgesetz für Bayern zulässige und vorgeschriebene Waldbewirtschaftung.“13 Möckel (2017) führt zur „guten fachlichen Praxis“ und zur Abweichungskompetenz der Länder Folgendes aus: „Die Grundsätze der guten fachlichen Praxis sind hierbei keine Grundsätze i.S.v. Art. 72 Abs. 3 Nr. 2 GG, weshalb hier eine umfassende Abweichungskompetenz der Länder besteht , die auch zusätzliche, verschärfende oder konkretisierende Anforderungen an die gute fachliche Praxis erlaubt. Zu beachten ist aber, dass der Regelungskern landesrechtlicher Anforderungen an die gute fachliche Praxis tatsächlich dem Naturschutz und der Landschaftspflege dienen muss und nicht nur aufgrund der Abweichungskompetenz ins Landesnaturschutzrecht aufgenommen werden darf.“14 11 Gesetzentwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes. BT-Drs. 13/10186. http://dip21.bundestag.btg/dip21/btd/13/101/1310186.pdf; In der Beschlussempfehlung auf BT-Drs. 13/10475 wurde allerdings auf Folgendes hingewiesen: „Auf der Anhörung sei (…) dargelegt worden, dass die „gute fachliche Praxis" im Grunde genommen mit den Regelungen für die ordnungsgemäße Land- und Forstwirtschaft identisch sei.“ 12 http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayNatSchG 13 http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayNatSchG-6; siehe hierzu auch Fischer-Hüftle (1985). Die rechtliche Tragweite der Landwirtschaftsklauseln. S. 48. 14 Möckel (2017). Novellierungsbedarf beim BNatSchG aus ökologischer und europarechtlicher Sicht. DÖV 2017 S. 197. https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata %2Fzeits%2Fzur%2F2017%2Fcont%2Fzur.2017.195.1.htm&pos=0&hlwords=on Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 087/17 Seite 7 3.2. Der Begriff „landwirtschaftliche Nutzung“ Bereits in der Begründung des Gesetzentwurfs zur Änderung des Bundeswaldgesetzes wird zu KUP angemerkt, dass diese Kulturform „eher einer landwirtschaftlichen Bodennutzung“ gleiche. Des Weiteren heißt es dort: „Für die Anlage von Kurzumtriebsplantagen auf Flächen, die für die Nutzung von Zahlungsansprüchen für die einheitliche Betriebsprämie angemeldet werden, wurde bereits mit der Änderung des Gesetzes zur Gleichstellung stillgelegter und landwirtschaftlich genutzter Flächen (…) festgelegt, dass diese Flächen weiterhin landwirtschaftliche Flächen sind. Um diese Regelung nun auf alle Kurzumtriebsplantagen auszudehnen, werden diese daher generell vom Waldbegriff ausgenommen mit der durchaus wünschenswerten Folge, dass eine zukünftige Nutzung von bestehenden Waldflächen in Form von Kurzumtriebsplantagen einer Umwandlungsgenehmigung bedürfte.“15 3.3. Der Begriff „Dauerkultur“ Gemäß Art. 4 lit. g der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates16 handelt es sich bei „Niederwald mit Kurzumtrieb“ im Sinne der Verordnung um Dauerkulturen , i.e. „nicht in die Fruchtfolge einbezogene Kulturen außer Dauergrünland und Dauerweideland , die für die Dauer von mindestens fünf Jahren auf den Flächen verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern.“17. Böhm et al. (2017) führen zur „Rechtlichen Einordnung von Gehölzen in Agrarlandschaften“ zu KUP als Dauerkulturen Folgendes näher aus: „Dauerkultur: Hierunter fallen alle Gehölze, die als „Niederwald im Kurzumtrieb“ (Direkt ZahlDurchfV) angebaut wurden. Hierzu gehören beispielsweise die Gehölze in Kurzumtriebsplantagen , (...). Damit Gehölze als Dauerkultur anerkannt werden können, müssen verschiedene Rahmenbedingungen eingehalten werden. Hierzu zählen eine maximale Umtriebszeit von 20 Jahren, eine Mindestflächengröße von 0,3 ha (da jede Gehölz-Dauerkulturfläche einen eigenständigen Ackerschlag darstellen muss und für jenen in den meisten Bundesländern diese Mindestgröße gilt) und die Beschränkung auf bestimmte, für den 15 Hervorhebung durch Verfasser des Sachstandes. BT-Drs. 17/1220. http://dip21.bundestag .btg/dip21/btd/17/012/1701220.pdf; siehe auch https://www.nabu.de/imperia/md/content/nabude/naturschutz /naturvertra__gliche-anlage-kup.pdf 16 ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608–670. http://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32013R1307&qid=1512462711183&from=DE 17 ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 619. http://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32013R1307&qid=1512462711183&from=DE Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 087/17 Seite 8 Kurzumtrieb geeignete Baumarten (mehrere Baumarten auf einer Fläche sind nicht zulässig ). Gehölze mit dem Status einer Dauerkultur sind beihilfefähig, d.h. ihre komplette Fläche wird als Teil der landwirtschaftlichen Nutzfläche anerkannt und ist daher basisprämienberechtigt .“18 4. Fällt die Anlage und Bewirtschaftung von KUP nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis auf Ackerflächen unter das Landwirtschaftsprivileg des Bundesnaturschutzgesetzes ? Obgleich Landwirtschaft und Naturschutz in einem Konkurrenzverhältnis stehen privilegiert der Bundesgesetzgeber die Landwirtschaft dahingehend, dass die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung keinen Eingriff im Sinne des BNatSchG19 darstellt bzw. von der Eingriffsregelung ausgenommen“20 ist „soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden“, § 14 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG. Die landwirtschaftliche Bodennutzung muss allerdings den Anforderungen der im Bundesnaturschutzgesetz definierten „guten fachlichen Praxis“ entsprechen. § 14 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG konkretisiert die Anforderungen wie folgt: „Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes21 genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes22 und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, widerspricht sie in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.“23 So entspricht etwa Grünlandumbruch „auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten , auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten“, (§ 5 Abs. 2 18 Böhm, Christian; Tsonkova, Penka; Zehlius-Eckert, Wolfgang (2017). Wie können Agroforstsysteme praktikabel in das deutsche Agrarförderrecht eingebunden werden? In: Tagungsband. Mit Beiträgen des 5. Forums Agroforstsysteme 30.11. bis 01.12.2016 in Senftenberg (…). Bäume in der Land(wirt)schaft – von der Theorie in die Praxis. Herausgeber: Dr. Christian Böhm Brandenburgische Technische Universität Cottbus-Senftenberg Fachgebiet für Bodenschutz und Rekultivierung. http://agroforst-info.de/wp-content/uploads/2017/03/Tagungsband _5_Forum_Agroforstsysteme_.pdf 19 Die Eingriffsregelung in § 14 ff. BNatSchG ist ein „zentrales Instrument des Naturschutzes.“ https://www.unierfurt .de/fileadmin/user-docs/Oeffentliches_Recht/WS12_13/Umwelt/12.Vorlesung_umwelt.pdf 20 VG Wiesbaden. Urteil vom 14. April 2011.·Az. 4 K 1208/10.WI. https://openjur.de/u/307131.html 21 Möckel (2017) weist auf eine Entscheidung des BVerwG hin, dass entschied, „dass § 5 Abs. 2 BNatSchG ekien verbindlichen Ge- und Verbote enthält“. Möckel, Stefan (2017). Novellierungsbedarf beim BNatSchG aus ökologischer und europarechtlicher Sicht. ZUR 2017, 195. 22 § 17 Gute fachliche Praxis in der Landwirtschaft des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz). 23 BGBl I 2009, 2542; zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30.6.2017; BGBl. I 2017, 2193. https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/__14.html Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 087/17 Seite 9 Nr. 5 BNatSchG) nicht den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis und fällt somit nicht unter das Landwirtschaftsprivileg.24 KUP gelten grundsätzlich als Dauerkulturen auf landwirtschaftlicher Fläche.25. Ihre Anlage und Bewirtschaftung nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis auf Ackerflächen ist daher eine landwirtschaftliche Bodennutzung i.S.d. § 14 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG und fällt daher grundsätzlich unter das Landwirtschaftsprivileg. 5. Stellt die Anlage von KUP einen Eingriff nach § 14 BNatschG dar und benötigt die Anlage möglicherweise einer Befreiung nach § 67 BNatschG? Im Gutachten „Gewässerrandstreifen als Kurzumtriebsplantagen oder Agroforstsysteme“ von Bärwolff et al. (2013) wird festgestellt: „Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nach § 14 Abs. 2 des BNatSchG grundsätzlich nicht als Eingriff anzusehen, solange sie den Anforderungen der guten fachlichen Praxis entspricht. Diese Ansicht wurde durch Beschluss der Agrarministerkonferenz 2009 in Magdeburg gefestigt.“26 Auf der Agrarministerkonferenz im Jahr 2009 wurde Folgendes verlautbart: „Die Ministerinnen, Minister, Senatorin und Senatoren der Agrarressorts der Länder sind sich einig, dass der Anbau von mehrjährigen Kulturen zur Biomasseerzeugung auf Ackerflächen im Regelfall nicht als Eingriff im Sinne des Naturschutzrechts anzusehen ist.“27 In seinem Aufsatz „Agrar- und umweltrechtliche Anforderungen an Kurzumtriebsplantagen“ führt Möckel (2011) zur Eingriffsregelung erläuternd aus: „Die Anlage von KuP verändert die Gestalt und die Nutzung von Grundflächen und zum Teil auch den Stand des Grundwasserspiegels. Sofern hierdurch die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt wird, liegt grundsätzlich ein Eingriff i. S. von § 14 I BNatSchG vor. Ob gem. § 15 BNatSchG eine 24 Lütges/Ewer (2011). Bundesnaturschutzgesetz, Kommentar, 2011. Rn. 27 25 Naturschutzbund Deutschland (NABU) e. V (2015). Naturverträgliche Anlage und Bewirtschaftung von Kurzumtriebsplantagen (KUP). https://www.nabu.de/imperia/md/content/nabude/naturschutz/naturvertra__gliche-anlage -kup.pdf; Siehe auch Beck, Roland (2015). Kurzumtriebsplantagen in Bayern. Rechtlicher Rahmen und Bestimmungen zur Anlage. https://www.lwf.bayern.de/mam/cms04/forsttechnik-holz/dateien/a105_kurzumtriebsplantagen _in_bayern_bf_gesch.pdf 26 Bärwolff , Maunela et al. (2013). Gewässerrandstreifen als Kurzumtriebsplantagen oder Agroforstsysteme. Verband für Agrarforschung und Bildung, Thüringen e.V. (VAFB); Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft. Im Auftrag des Umweltbundesamtes. https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/378/publikationen /texte_94_2013_gewaesserrandstreifen_als_kurzumtriebsplantagen_1.pdf 27 https://www.agrarministerkonferenz.de/documents/amk_ergebnisprotokoll_5ae_1510304897.pdf Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 087/17 Seite 10 Eingriffsprüfung mit gegebenenfalls Ausgleichs- und Ersatzpflichten und einer entsprechenden Genehmigung nach § 17 III BNatSchG erforderlich ist, hängt davon ab, ob die Anlage von KuP unter die Regelvermutung von § 14 II BNatSchG fällt. Danach entspricht die landwirtschaftliche Bodennutzung bei Einhaltung der Grundsätze zur guten fachlichen Praxis den Zielen des Naturschutzes und stellt keinen Eingriff dar. Die überwiegende Rechtsprechung und Literatur legt den Begriff „landwirtschaftliche Bodennutzung“ nutzungsbezogen im Sinne der täglichen Bewirtschaftung aus und subsumiert Maßnahmen, welche wie beim Umbruch von Dauergrünland die jeweilige Bodennutzung grundlegend verändern, nicht hierunter. Die Umwandlung von Acker, Wald oder Grünland in KuP ist als eine grundlegende Änderung der Bewirtschaftungsart anzusehen, weshalb im Falle erheblicher Beeinträchtigungen eine Eingriffsgenehmigung erforderlich ist.“28 Hennemann-Kreikenbohm, Imke (2014) weist auf Folgendes hin: „Grundsätzlich sind KUP als landwirtschaftliche Kultur definiert und somit im Rahmen der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach § 14 BNatSchG von der Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ausgeschlossen – es sei denn, die Länder haben in ihren Naturschutzgesetzen abweichende Regelungen dazu getroffen, wie z.B. Bayern und Baden-Württemberg29.“30 Bayern hat von seinem Abweichungsrecht im Landesnaturschutzgesetz Gebrauch gemacht. Art. 6 Abs. 4 BayNatSchG lautet in Abweichung von § 14 Abs. 2 BNatSchG: „Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist ordnungsgemäß und nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Die den in Art. 3 Abs. 2 genannten Anforderungen sowie den Regeln der guten fachlichen Praxis, die sich aus dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und § 17 Abs. 2 BBodSchG ergeben, entsprechende land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung widerspricht in der Regel nicht den in Satz 1 genannten Zielen. Als ordnungsgemäß gilt die nach dem Waldgesetz für Bayern zulässige und vorgeschriebene Waldbewirtschaftung.31“ Zu KUP findet sich in Art. 16 Abs. 1 S. 1 und 2 BayWaldG (Erstaufforstung) folgende Sonderregelung : 28 Möckel, Stefan (2011). Agrar- und umweltrechtliche Anforderungen an Kurzumtriebsplantagen. Natur- und bodenschutzrechtliche Anforderungen. https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata %2Fzeits%2Fnvwz%2F2011%2Fcont%2Fnvwz.2011.663.1.htm&pos=0&hlwords=on 29 Im Jahr 2015 hat Baden-Württemberg das Landesnaturschutzrecht an die bundesgesetzlichen Regelungen angepasst . Die damalige Sonderregelung für Baden-Württemberg, die Erstaufforstungsgenehmigung gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 LLG BW, ist im Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) vom 23. Juni 2015 nicht mehr vorhanden. 30 Hennemann-Kreikenbohm, Imke (2014). Kurzumtriebsplantagen (KUP) auf Grünland? In: Naturschutz und Landschaftsplanung 46 (6), 2014, 193. https://www.nul-online.de/artikel.dll/NuL06-14-Inhalt-192-196- 1_NDMzODE4Mg.PDF?UID=DE1F7AAAF8141E332FE525DDFE6B12A567D69332D1ADC0 31 http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayNatSchG-6 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 087/17 Seite 11 „Die Aufforstung nicht forstlich genutzter Grundstücke mit Waldbäumen durch Saat oder Pflanzung bedarf der Erlaubnis. Dies gilt auch für die Anlage von Kulturen zur Gewinnung von Christbäumen und Schmuckreisig sowie Kurzumtriebskulturen.“32 Es besteht allerdings „grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Erstaufforstungserlaubnis bzw. auf Erteilung einer Erlaubnis nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 BayWaldG. Die Erlaubnis zur Erstaufforstung bzw. die Anlage von KUP darf nur versagt oder durch Auflagen eingeschränkt werden, wenn mindestens eine der in Art. 16 Abs. 2 BayWaldG genannten Voraussetzungen vorliegt .“33 Für Bayern z.B. finden sich in den die landeswaldgesetzlichen Bestimmungen konkretisierenden „Richtlinien zur Erstaufforstung und zur Anlage von Kurzumtriebsplantagen (ErstAuffR)“ vom 4. Februar 2015 unter Punkt 2.3. die Gründe, die eine „Gefährdung wesentlicher Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege“ darstellen.34 Die dezidierten Ausführungen hierzu sind der Richtlinie zu entnehmen: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwV298072/true Die Anlage einer KUP kann im Einzelfall eine Befreiung nach § 67 BNatschG benötigen, wenn die Voraussetzungen der Vorschrift einschlägig sind. § 67 BNatSchG lautet: (1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn 32 http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayWaldG-16 Eine weitere Sonderregelung in Bayern sind die kürzeren Rotationszeit für KUP von höchstens 10 Jahren, Art. 4 Nr. 7 BayWaldG. (Internationales Institut für Wald und Holz NRW e. V. an der WWU Münster (2014). Entwicklung eines Nachhaltigkeitszertifikats für den Agrarholzanbau, AZ 29927-01/-02. Seite 9. https://www.dbu.de/OPAC/ab/DBU-Abschlussbericht-AZ-29927-02.pdf). 33 Bayern. ErstAuffR 2. Voraussetzungen zur Versagung der Erlaubnis oder zur Einschränkung durch Auflagen. https://beck-online.beck.de/Print/CurrentLaw?vpath=bibdata %5Cges%5Cbayvwv298072%5Ccont%5Cbayvwv298072.amtabschnitt2.htm&hlwords=on&printdialogmode =CurrentDoc In Bayern wurden vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2015 134 Anträge auf Anlage von Kurzumtriebsplantagen ganz und 56 Anträge teilweise abgelehnt. „Wichtigste Versagungsgründe waren vielfältige Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die in 178 Fällen eine ausschließliche (170) oder anteilige (8) Rolle spielten.“ https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP17/Drucksachen/Schriftliche%20Anfragen /17_0014125.pdf 34 Bayern. Richtlinien zur Erstaufforstung und zur Anlage von Kurzumtriebsplantagen (ErstAuffR). Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 4. Februar 2015, Az. F1-7711.6-1/22 (AllMBl. S. 177). http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwV298072/true Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 087/17 Seite 12 1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder 2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43. (2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt. (3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.“35 Die Vorschrift dient – „wie jede Befreiungsvorschrift - der Einzelfallgerechtigkeit“36. „Die Gewährung einer Befreiung kommt nur in atypischen und daher vom Gesetzgeber erkennbar nicht vorhergesehenen Einzelfällen aufgrund einer Einzelfallprüfung in Betracht. Auch impliziert dies, dass kein Raum für eine Befreiung ist, soweit Ausnahmen von Geboten oder Verboten gesetzlich oder in einer Rechtsverordnung vorgesehen sind.“37 6. Stellt die Anlage und Bewirtschaftung von KUP nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis auf Ackerflächen einen Wechsel einer landwirtschaftlichen Nutzungsart dar? Die Anlage und Bewirtschaftung von KUP auf Ackerflächen nach den Grundsätzen der „guten fachlichen Praxis“ stellt in der Regel keinen Wechsel einer landwirtschaftlichen Nutzungsart dar. Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Regensburg führt beispielsweise hierzu aus: Da KUPs rechtlich kein Wald seien, sondern landwirtschaftliche Nutzfläche, sei eine formale Nutzungsänderung nicht notwendig.38 Auch Thomas (2015) geht davon aus, dass die Umwandlung einer landwirtschaftlich genutzten Fläche in eine Kurzumtriebsplantage in der Regel nur eine Nutzungsartenänderung innerhalb des 35 https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/__67.html 36 Lau In: Frenz/Müggenborg. BNatSchG. Kommentar. 2011. S. 1166. Rn 1. 37 Ebenda. 38 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Regensburg. Kurzumtriebsplantagen. http://www.alf-sd.bayern .de/cms10/aelf-re/forstwirtschaft/holz/069276/index.php Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 087/17 Seite 13 landwirtschaftlichen Betriebes bedeutet. Daher könnten die Flächen jederzeit in andersartige landwirtschaftliche Nutzflächen umgewandelt werden.39 7. Können KUP als landwirtschaftliche Nutzung in Landschaftsschutzgebieten (§ 26 BNatschG) angelegt werden oder muss eine Veränderung des Gebietscharakters befürchtet werden? Es gibt rechtliche Vorgaben für geschützte Teile von Natur und Landschaft, die auch bei der Standortwahl von KUP berücksichtigt werden müssen, §§ 20 ff. BNatSchG. Gemäß § 26 Abs. 1 BNatSchG sind Landschaftsschutzgebiete „rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete , in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist“. § 26 Abs. 2 BNatSchG lautet: „In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 5 Absatz 1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.“40 Die Zulässigkeit des Anbaus von KUP in Landschaftsschutzgebieten muss im Einzelfall geprüft werden (siehe auch unter Punkt 5, Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 67 BNatSchG). Hildebrandt/Ammermann (2012) betonen, in jedem Fall sei gebietsspezifisch zu prüfen, ob die Anlage einer KUP den jeweiligen Schutzzweck beeinträchtige, und im gegebenen Einzelfall sei eine Ausschlusswirkung für die Anlage und die Bewirtschaftung von KUP zu konstatieren.41 *** 39 Thomas, Klaus (2015). Kurzumtriebsplantagen. Praxis der Kommunalverwaltung. D 5 Bund. https://beck-online .beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fkomm_pdk%2Fpdk-bu-d5%2Fbwaldg%2Fcont%2Fpdk-bud 5.bwaldg.p2.erlaeuterung.gl7.gl1.htm&pos=1&hlwords=on 40 https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/__26.html 41 Hildebrandt, Claudia; Ammermann, Kathrin (2012). Energieholzanbau auf landwirtschaftlichen Flächen. Auswirkungen von Kurzumtriebsplantagen auf Naturhaushalt, Landschaftsbild und biologische Vielfalt. Anbauanforderungen und Empfehlungen des BfN. September 2012 (aktualisiert). https://www.bfn.de/fileadmin /MDB/documents/themen/erneuerbareenergien/bfn_energieholzanbau_landwirtschaftliche_flaechen.pdf; Vgl. hierzu auch Möckel, Stefan (2011). Agrar- und umweltrechtliche Anforderungen an Kurzumtriebsplantagen . Natur- und bodenschutzrechtliche Anforderungen. https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata %2Fzeits%2Fnvwz%2F2011%2Fcont%2Fnvwz.2011.663.1.htm&pos=0&hlwords=on Siehe zur Einzelfallprüfung für den Anbau von KUP in verschiedenen Raum- bzw. Flächenkategorien: Naturschutzbund Deutschland (NABU) e. V (2015). Naturverträgliche Anlage und Bewirtschaftung von Kurzumtriebsplantagen (KUP). S. 31. https://www.nabu.de/imperia/md/content/nabude/naturschutz/naturvertra__glicheanlage -kup.pdf