© 2016 Deutscher Bundestag WD 5 - 3000 - 087/16 Regulatorische Tätigkeit der Bundesnetzagentur im Bereich der Telekommunikation Notruf und Hausnotruf Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 087/16 Seite 2 Regulatorische Tätigkeit der Bundesnetzagentur im Bereich der Telekommunikation Notruf und Hausnotruf Aktenzeichen: WD 5 - 3000 - 087/16 Abschluss der Arbeit: 17. Oktober 2016 Fachbereich: WD 5: Wirtschaft und Technologie; Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz; Tourismus Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 087/16 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Regulatorische Tätigkeit der Bundesnetzagentur im Bereich Telekommunikation 5 3. Notruf 112 - ein Universaldienst in der gesamten EU 6 4. Hausnotruf – ein Sonderdienst 7 5. ANHANG 9 5.1. Kurzer historischer Abriss zur Liberalisierung des Telekommunikationsbereichs 9 5.2. Deutsche Telekom AG 11 5.3. Umfang und Entwicklung der analogen und VoIP - Telefonanschlüsse in Deutschland seit 2011 11 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 087/16 Seite 4 1. Einleitung Bis zum Jahr 2018 wird die Telekom Deutschland GmbH1 ihr gesamtes Telefonnetz auf „Voice over Internet Protokol“ (VoIP) umstellen. Damit werden nun auch Telefongespräche als Daten durch das Internet geschickt. Durch die Digitalisierung des Netzes werden die analogen und für den Betreiber wartungsintensiveren Telefonanschlüsse2 überflüssig.3 Auch andere Telefongesellschaften , wie z. B. Vodafone4 werden in den kommenden Jahren auf IP-Technologie umstellen. Die meisten Hausnotrufgeräte laufen derzeit noch über analoge Netzanschlüsse, nur einige wenige nutzen bereits Mobilfunk; insgesamt bedienen sie sich einer Vielzahl unterschiedlicher Techniken.5 Hausnotrufe werden von verschiedenen Diensteanbietern (z.B. dem Arbeiter-Samariter -Bund, der Caritas oder dem Deutschen Roten Kreuz) bereitgestellt. Hausnotrufe gehören im Bereich der Telekommunikation zu den sog. Sonderdiensten und sind nicht durch das Telekommunikationsgesetz geregelt. Sie werden von Diensteanbietern zur Verfügung gestellt, die die Telefonnetze , z. B. der Telekom oder von Vodafone nutzen. Der Notruf 112 gehört zu den Universaldiensten. Die rechtlichen Rahmenbedingungen hierzu werden auf europäischer Ebene durch die sog. Universaldienstrichtlinie6 vorgeben. National werden diese Regelungen im Telekommunikationsgesetz (TKG)7 umgesetzt. 1 Zur Struktur der Telekom, siehe im ANHANG unter Gliederungspunkt 5.2. 2 Der klassische Festnetzanschluss und der ISDN-Anschluss. 3 Vgl. https://www.test.de/IP-Telefonie-Was-der-Wechsel-fuer-Telekom-Kunden-bedeutet-4900386-0/ 4 https://www.vodafone.de/downloadarea/vodafone_die-welt-spricht-ip.pdf 5 Siehe hierzu auch eine Liste der Telekom der Hausnotruf-Diensteanbieter und der Endgeräte. https://www.telekom .de/hilfe/festnetz-internet-tv/ip-basierter-anschluss/ip_faehig_hausnotruf 6 Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und –diensten. ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51– 77; geändert durch Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr.2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz. ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11–36. http://eurlex .europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32009L0136&rid=1; konsolidierte Fassung (Stand: 26.09.2016) unter: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02009L0136- 20091219&qid=1474903798477&from=DE; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015. ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1ff. 7 BGBl I 2004, 1190; zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes vom 24.5.2016, BGBl I 2016, 1217. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 087/16 Seite 5 2. Regulatorische Tätigkeit der Bundesnetzagentur im Bereich Telekommunikation Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA)8 ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) und überwacht u. a. die Einhaltung des Telekommunikationsrechts (insbesondere das Telekommunikationsgesetz (TKG)9 und seine Verordnungen).10 Es ist die zentrale Regulierungsaufgabe der BNetzA, die trotz Liberalisierung noch immer bedeutende Marktmacht der Deutschen Telekom AG11, zu kontrollieren und den anderen Wettbewerbern zur notwendigen Chancengleichheit zu verhelfen.12 Die BNetzA dient auch als Schlichtungsstelle im Bereich der Telekommunikation und ist zudem für den Schutz der Kunden im Bereich der Telekommunikation zuständig.13 Sie stellt nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 und 3 TKG „auch sicher , dass für die Nutzer, einschließlich behinderter Nutzer, älterer Menschen und Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen, der größtmögliche Nutzen in Bezug auf Auswahl, Preise und Qualität erbracht wird. Sie gewährleistet, dass es im Bereich der Telekommunikation, einschließlich der Bereitstellung von Inhalten, keine Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen gibt“14. 8 Gesetz über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 7. Juli 2005. BGBl. I S. 1970, 2009; zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2082). Die BNetzA ging aus der durch TKG 1996 gegründeten Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) hervor. (Siehe hierzu unter Gliederungspunkt 5.1.). 9 BGBl I 2004, 1190; zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes vom 24.5.2016, BGBl I 2016, 1217. 10 Vgl. http://www.bundesnetzagentur.de/DE/Allgemeines/DieBundesnetzagentur/UeberdieAgentur/Aufgaben /aufgaben-node.html 11 Die Deutschen Telekom AG befindet sich noch teilweise im wirtschaftlichen Eigentum des Staates. Laut Fademrecht /Fetzer (2015) hält das Bundesministerium für Finanzen in Verbindung mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau noch ca. 32 % der Aktien an der Deutschen Telekom AG. (Fademrecht/Fetzer (2015). In: Arndt/Fetzer /Scherer/Graulich, TKG, 2. Aufl. 2015, § 116 Aufgaben und Befugnisse). Siehe hierzu auch die Beratung des Antrags „Telekomanteile veräußern – In Breitbandausbau investieren“ (BT-Drs. 18/9799) am 29. September 2016 im Plenum. PLPr. 18/193. S. 19276ff. http://dip21.bundestag.btg/dip21/btp/18/18193.pdf#P.19276 12 Vgl. http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1422/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/UeberunsereAufgaben /ueberunsereaufgaben-node.html § 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG. BGBl I 2004, 1190; zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes vom 24.5.2016, BGBl I 2016, 1217. 13 Vgl. http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/18/070/1807010.pdf 14 § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 und 3 TKG. BGBl I 2004, 1190; zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes vom 24.5.2016, BGBl I 2016, 1217. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 087/16 Seite 6 3. Notruf 112 - ein Universaldienst in der gesamten EU Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Verwendung der europaweit einheitlichen Notrufnummer 112 werden in Art. 6 Abs. 3 und Art. 26 der Universaldienstrichtlinie15 vorgegeben. Art. 6 Abs. 3 der Universaldienstrichtlinie lautet wie folgt: „(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Notrufe von öffentlichen Münz- und Kartentelefonen mit der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 und anderen nationalen Notrufnummern kostenlos und ohne Verwendung eines Zahlungsmittels durchgeführt werden können .“16 Und Artikel 26 Absatz 5 Universaldienstrichtlinie verpflichtet „alle öffentlichen Telekommunikationsunternehmen , die an der Herstellung von Notrufverbindungen beteiligt sind, (…) den Notrufabfragestellen Angaben zum Standort des Notrufenden bereitzustellen.“17 National sind hier § 78 Abs. 2 Nr. 6 und § 108 TKG einschlägig. Lutz/Graulich (2015) erläutern hierzu: „Infolge der Universaldienst-RL ist der nationale Gesetzgeber auch europarechtlich gehalten gewesen, die Pflicht zur Bereitstellung von Notrufmöglichkeiten zu begründen und zu standardisieren . Die Möglichkeit, von allen öffentlichen Münz- oder Kartentelefonen unentgeltlich und ohne Verwendung eines Zahlungsmittels Notrufe durch einfache Handhabung mit den Notrufnummern 110 und 112 durchzuführen, gehört nach § 78 Abs. 2 Nr. 6 TKG zu den gesetzlich bestimmten Universaldienstleistungen.“18 § 108 TKG regelt für „öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste“19 detailliert die Pflicht zur Bereitstellung unentgeltlicher Notrufmöglichkeiten und die unentgeltliche Übermittlung der 15 Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und –diensten. ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51– 77; geändert durch Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr.2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz. ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11–36. http://eur-lex.europa .eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32009L0136&rid=1; konsolidierte Fassung (Stand: 26.09.2016) unter: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02009L0136- 20091219&qid=1474903798477&from=DE; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015. ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1ff. 16 http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1476370689804&uri=CELEX:32002L0022 17 http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1431/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Unternehmen_Institutionen /Anbieterpflichten/Notruf/GesetzlGrundlagen/GesetzlGrundlagen_node.html 18 Lutz/Graulich. In: Arndt/Fetzer/Scherer/Graulich, TKG, 2. Aufl. 2015, § 108 Notruf. 19 Der Begriff wird in § 3 Nr. 17a TKG folgendermaßen bestimmt: „‘öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste ‘ der Öffentlichkeit zur Verfügung stehende Telekommunikationsdienste“. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 087/16 Seite 7 Standortdaten der europaeinheitlichen Notrufnummer 112 sowie der zusätzlichen nationalen Notrufnummer 110. Die BNetzA fasst die grundlegenden Funktionen für Notrufe, zu denen Diensteanbieter und Netzbetreibe verpflichtet sind, wie folgt zusammen: „Unter der europaweiten Kurzwahlnummer 112 sowie der nationalen Kurzwahlnummer 110 muss die für den Notrufenden jeweils örtlich zuständige Notrufabfragestelle schnell und unentgeltlich erreichbar sein. Angaben zum Anruferstandort in elektronischen Kommunikationsnetzen sind unter Berücksichtigung des Datenschutzes an die Notrufabfragestellen zu liefern.“20 4. Hausnotruf – ein Sonderdienst So genannte Sonderdienste, wie Hausnotruf, Alarmanlagen, Aufzugnotrufsysteme oder Electronic -Cash-Terminals werden laut Telekom von bestimmten Diensteanbietern angeboten, sie werden mit Endgeräten vermarktet, die in der Regel über analoge oder ISDN-basierte Anschlüsse der Telekom betrieben werden.21 Ein Notruf über das Hausnotrufendgerät kann nach Angaben der Telekom über das Festnetz oder über Mobilfunk abgesetzt werden. Wird er über das Festnetz abgesetzt , ist eine Prüfung des Endgerätes auf IP-Fähigkeit notwendig. Quelle: Telekom.22 Sonderdienste sind Leistungen, die bei einem anderen Diensteanbieter gebucht oder gekauft wurden und über einen Telefonanschluss genutzt werden können. Der Vertrag mit dem Diensteanbieter ist eigenständig und unabhängig vom Vertrag mit der Telefonunternehmen. Die Telekom z.B. 20 http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1431/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Unternehmen_Institutionen /Technik/Standardisierung/Notruf/notruf-node.html 21 https://geschaeftskunden.telekom.de/blobCache/umn/uti/206518_1429546063000/blobBinary/IP-Brosch %25C3%25BCre.pdf 22 Liste Hausnotruf Diensteanbieter und Endgeräte. https://www.telekom.de/hilfe/festnetz-internet-tv/ip-basierteranschluss /ip_faehig_hausnotruf Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 087/16 Seite 8 erklärt Diensteanbietern, Verbänden und Herstellern den Umstellungsvorgang und bereitet darauf vor, Ihre Produkte der IP-Technologie anzupassen.23 Auch Vodafone erklärt seinen Kunden, was bei Sonderdiensten und IP-Umstellung beachtet werden muss.24 Die Bundesnetzagentur erläutert in ihrem Tätigkeitsbericht 2014/2015 zur IP-Migration der Telekom Deutschland GmbH Folgendes: „Im Hinblick auf die Grundversorgung mit Telekommunikationsdiensten entwickelte sich die seit Sommer 2014 forcierte IP-Migration der Telekom Deutschland GmbH zu einem wichtigen Thema im Bereich des Verbraucherschutzes. (…) Die Ausgestaltung und die Aufkündigung von Produkten unterliegen im Wettbewerb dem unternehmerischen Gestaltungsspielraum der am Markt agierenden Unternehmen. Dies gilt beispielsweise auch für die Einführung der IPbasierten Technik durch die Telekom Deutschland GmbH. Eine gesetzliche Pflicht zum Angebot einer oder mehrerer bestimmter Anschlussarten besteht nicht. Auch eine Genehmigung bestimmter Anschlusstypen durch die Bundesnetzagentur ist nicht im Telekommunikationsgesetz (TKG) vorgesehen, da die Regulierung technologieneutral ausgestaltet ist. Die Bundesnetzagentur hat jedoch dafür Sorge zu tragen, dass die Vorschriften des Kundenschutzes im Bereich der Telekommunikation (§§ 43a ff. TKG) nicht verletzt werden und der Universaldienst , also die Grundversorgung mit Telekommunikationsdiensten (§§ 78 ff. TKG), erbracht wird. Die Bundesnetzagentur ist auf Leitungs- und Fachebene in einen strukturierten Dialog mit dem Vorstand und der Arbeitsebene der Telekom Deutschland GmbH eingetreten, um das Thema der IP-Migration im Sinne eines verbraucherfreundlichen Vorgehens proaktiv zu begleiten . Neben Bundesnetzagentur und Telekom Deutschland GmbH sind auch der Länderarbeitskreis sowie der Bundesverband der Verbraucherzentralen e.V. (VZBV) eingebunden. Dieser Dialog soll während der Umstellungsphase über den Berichtszeitraum hinaus fortgeführt werden. Inhaltlich steht die verbraucherfreundliche Umsetzung der Umstellung auf IP im Fokus der Dialogrunde, allerdings finden die Interessen von kleinen und mittelständischen Unternehmen ebenso Berücksichtigung, da aufgrund der Verwendung von Standardverträgen eine vergleichbare Schutzbedürftigkeit besteht. Technische Fragestellungen werden berücksichtigt , soweit sie Relevanz für den Endkunden entfalten. Das Engagement der Telekom Deutschland GmbH in der Dialogrunde ist positiv zu bewerten. Die Telekom Deutschland GmbH spricht die Herausforderungen offen an, vereinbart konkrete Ziele und beteiligt sich daran, Ergebnisse zu fixieren. Allerdings muss beachtet werden, dass große Herausforderungen , die die IP-Migration mit sich bringt, noch bevor stehen. Dies ist bereits der Tatsache geschuldet , dass die Umstellungsmaßnahmen die breite Masse der Endkunden ("klassische" DSL-Kunden) erst ab 2016 erfassen wird. Darüber hinaus gilt es, das Ergebnis des ab Mitte 2016 avisierten Einsatzes der MSAN-POTS-Karten abzuwarten. Diese Karten sollen das analoge Telefon-Signal simulieren und damit auch dem Großteil der Kunden mit einem reinen Sprachanschluss ein vollständiges Substitut zu ihren bisherigen Diensten bieten. Vor diesem 23 https://www.telekom.de/hilfe/festnetz-internet-tv/ip-basierter-anschluss/info-zu-sonderdiensten?sam- Checked=true 24 https://www.vodafone.de/downloadarea/vodafone_die-welt-spricht-ip.pdf Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 087/16 Seite 9 Hintergrund wird der Verlauf der Umstellungsmaßnahmen mit unverändert hoher Aufmerksamkeit durch die Bundesnetzagentur begleitet.“25 Eine telefonische Anfrage bei der BNetzA ergab, dass die Telekom derzeit ein „Testlab“ (Testlabor ) bereitstellt, in dem Hersteller und Anbieter von Hausnotrufanlagen ihre Geräte auf IP-Fähigkeit überprüfen können.26 5. ANHANG 5.1. Kurzer historischer Abriss zur Liberalisierung des Telekommunikationsbereichs Den langjährigen Reformprozess des Telekommunikationsbereichs stellt der Bundesrechnungshof in einer Rückschau aus dem Jahr 2009 ausführlich dar. Zu den Anfängen der Regulierung wird Folgendes erläutert27: „Die Liberalisierung des Telekommunikationsrechts in der Bundesrepublik Deutschland wurde in erster Linie durch die Europäischen Gemeinschaften angestoßen. Ursachen für den wachsenden Liberalisierungsdruck waren der rasante technische Fortschritt insbesondere in der Mikroelektronik und die stark wachsende Bedeutung des Telekommunikationssektors für moderne Volkswirtschaften. Im Jahr 1987 formulierte die Europäische Kommission mit dem „Grünbuch über die Entwicklung des Gemeinsamen Marktes für Telekommunikationsdienstleistungen und Telekommunikationsendgeräte“ ihre wichtigsten politischen Ziele für den Telekommunikationssektor : o schrittweiser Abbau der staatlichen Telekommunikationsmonopole, o Aufbau eines integrierten europäischen Telekommunikationsnetzes, o Förderung der Entwicklung möglichst preiswerter Dienste. In den Folgejahren verwirklichte die Europäische Kommission schrittweise ihre politischen Ziele mit einer Vielzahl von Liberalisierungsrichtlinien. Diese waren von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen.“28 25 BT-Drs. 18/7010. http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/18/070/1807010.pdf 26 Telefonat des Verfassers des Sachstandes mit der BNetzA am 14.10.2016. 27 Bundesrechnungshof (2009). Die Postreform in Deutschland. https://www.bundesrechnungshof.de/de/veroeffentlichungen /gutachten-berichte-bwv/berichte/langfassungen/2008-bwv-bericht-die-postreform-in-deutschland -eine-rueckschau 28 Ebenda. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 087/16 Seite 10 In Deutschland begann im Jahr 1989 mit dem Inkrafttreten des Poststrukturgesetzes29 (der sog. „Postreform I“) der Umsetzungsprozess der europäischen Vorgaben mit der Aufteilung der Deutschen Bundespost in die drei Teilbetriebe Postdienst, Fernmeldedienst (ab dem Jahr 1992: Telekom ) und Postbank.30 Mit Inkrafttreten des Postneuordnungsgesetzes31 zum 1. Januar 1995 begann die sog. „Postreform II“, die weitere europarechtliche Vorgaben umsetzte und den durch die deutsche Wiedervereinigung entstandenen Investitionsbedarf in den neuen Bundesländern regelte .32 Die folgende sog. Postreform III wurde mit dem Telekommunikationsgesetz 199633 eingeleitet .34 Mit dem Telekommunikationsgesetz 1996 wurden die europäischen Entscheidungen zur Liberalisierung der Telekommunikationsmärkte weiter umgesetzt und die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Gewährleistung des Zugangs von Wirtschaft und Verbrauchern zu modernen und preiswerten Telekommunikationsnetzen und -dienstleistungen über einen chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerb bereitgestellt. Zudem wurden Universaldienstleistungen als Mindestangebot definiert und die Einrichtung einer Regulierungsbehörde des Bundes im Geschäftsbereich des Bundeswirtschaftsministeriums festgelegt.35 Mit dem Inkrafttreten des Telekommunikationsgesetz 200436, das fünf europäische Richtlinien umsetzt, u.a. die Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie)37 ist die Schaffung von Wettbewerb im Bereich der Telekommunikation weiterhin ein zentrales Anliegen. Es regelt auch die Befugnisse der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) neu. 29 Das Gesetz zur Neustrukturierung des Post- und Fernmeldewesens und der Deutschen Bundespost (Poststrukturgesetz - PostStruktG) trat am 1. Juli 1989 in Kraft. Bundesgesetzblatt Teil I 1989 Nr.25 14.06.1989 S.1026. 30 https://www.bundesrechnungshof.de/de/veroeffentlichungen/gutachten-berichte-bwv/berichte/langfassungen /2008-bwv-bericht-die-postreform-in-deutschland-eine-rueckschau 31 Gesetz zur Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation (Postneuordnungsgesetz - PTNeuOG) vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325; 1996 I S. 103), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 29 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108). 32 Vgl. https://www.bundesrechnungshof.de/de/veroeffentlichungen/gutachten-berichte-bwv/berichte/langfassungen /2008-bwv-bericht-die-postreform-in-deutschland-eine-rueckschau 33 Telekommunikationsgesetz (TKG). Bundesgesetzblatt Teil I 1996 Nr.39 31.07.1996 S.1120. 34 Vgl. https://www.bundesrechnungshof.de/de/veroeffentlichungen/gutachten-berichte-bwv/berichte/langfassungen /2008-bwv-bericht-die-postreform-in-deutschland-eine-rueckschau 35 Siehe GESTA 13. WP. Telekommunikationsgesetz. K003. 36 BGBl I 2004, S. 1190. Mit Inkrafttreten des Telekommunikationsgesetz 2004 (BGBl I 2004, S. 1190) trat das Telekommunikationsgesetz 1996 außer Kraft. 37 ABl. EG Nr. L 108, 24.04.2002, S. 33. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 087/16 Seite 11 Zum 1. Januar 1995 wurde die im Zuständigkeitsbereich des Bundesfinanzministeriums (BMF) liegende Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (BAnst PT) gegründet , um die betrieblichen Sozialeinrichtungen der ehemaligen Deutschen Bundespost fortzuführen .38 Mit der Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts sowie neuer Regulierungsaufgaben im Bereich der Schienenwegenutzung wurde die RegTP in Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation , Post und Eisenbahnen (BNetzA)39 umbenannt.40 5.2. Deutsche Telekom AG Der Konzern, die Deutsche Telekom AG, ist derzeit in die „vier operativen Segmente“ Deutschland 41, USA, Europa und Systemgeschäft gegliedert. Zur Organisationsstruktur siehe folgende Grafik: Quelle: Telekom (2016).42 5.3. Umfang und Entwicklung der analogen und VoIP-Telefonanschlüsse in Deutschland seit 2011 Die nachfolgende Grafik zeigt Anzahl der analogen und der bereits auf VoIP umgestellten Telefonanschlüsse in Deutschland seit 2011: 38 http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Ministerium/Arbeiten-Ministerium-Geschaeftsbereich /Arbeiten-Geschaeftsbereich/banstpt.html 39 Gesetz über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 7. Juli 2005. BGBl. I S. 1970, 2009; zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2082). 40 Siehe hierzu ausführlich: Fademrecht/Fetzer (2015). In: Arndt/Fetzer/Scherer/Graulich, TKG, 2. Aufl. 2015, § 116. Aufgaben und Befugnisse. 41 Das operative Segment Deutschland umfasst sämtliche Aktivitäten des Festnetz- und Mobilfunk-Geschäfts für Privat- und Geschäftskunden in Deutschland. 42 Deutsche Telekom AG (2016). http://www.telekom.com/investor_relations/Unternehmen/200812 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 087/16 Seite 12 Quelle: BT-Drs. 18/7010.43 ENDE DER BEARBEITUNG 43 BT-Drs. 18/7010. http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/18/070/1807010.pdf