Beschränkungen der Ein- und Ausfuhr von Exemplaren wildlebender Tierarten Das Artenschutzrecht und die Verordnungsermächtigung nach § 13, Abs. 3 Tierschutzgesetz - Ausarbeitung - © 2008 Deutscher Bundestag WD 5 - 3000 - 087/08 2 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in: Das Artenschutzrecht und die Verordnungsermächtigung nach § 13, Abs. 3 Tierschutzgesetz Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 087/08 Abschluss der Arbeit: 17.06.2008 Fachbereich WD 5: Wirtschaft und Technologie; Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz; Tourismus Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Die Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste sind dazu bestimmt, Mitglieder des Deutschen Bundestages bei der Wahrnehmung des Mandats zu unterstützen. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W. - 3 - - Zusammenfassung - Die Gesetzestexte zum Tierschutz und zum Artenschutz versuchen auf unterschiedliche Weise, das Wohl der Tiere sicherzustellen. Die Regelwerke zum Artenschutz zielen darauf, den Fortbestand der wildlebenden Arten sicherzustellen und sehen hierzu Verbote und Beschränkungen der Haltung vor. Ausgangspunkt des Tierschutzes ist die Betrachtung des Wohles des einzelnen Tieres, wobei die Ausgestaltung der Nutztierhaltung im Vordergrund steht. Er erfasst aber auch nicht domestizierte Tiere, die zu kommerziellen Zwecken in Zirkussen, Schaugehegen, Delphinarien u.a.m. gehalten werden. Maßnahmen zum Schutz von Arten und Tieren werden i.d.R. auf dem Verordnungsweg umgesetzt: Für Wildtiere (und –pflanzen) gibt es eine Reihe international verbindlicher Festlegungen wie das Washingtoner Artenschutzabkommen, die EU- Artenschutzverordnungen, die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie und die Vogelschutzrichtlinie sowie das Bundesartenschutzgesetz sowie die Bundesartenschutzverordnung. Im Tierschutz dominiert die nationale Gesetzgebung. Das Tierschutzgesetz ermächtigt die Exekutive in den einzelnen Absätzen zum Erlass von Verordnungen zur Durchführung und Sicherstellung des Schutzes, die für eine Reihe von Nutztieren und für die Kapitel Haltung, Vermarktung, Transport und Schlachtung erlassen sind. Von der Ermächtigung zu Maßnahmen zum Schutz von Exemplaren wildlebender Tierarten durch Verbot oder Beschränkung des internationalen Handels bzw. zur Einführung einer Genehmigungspflicht für die Haltung wurde bisher kein Gebrauch gemacht. Fraglich ist, ob eine einschlägige Wild-Tierschutz-Verordnung ein geeigneter Ansatzpunkt zur Unterbindung von Haltungsformen ist, deren Artgerechtheit – speziell bei Arten mit großem Bedarf an Lebensraum – grundsätzlich umstritten, nach Artenschutzrecht unter bestimmten Konditionen aber erlaubt ist. - 4 - Inhaltsverzeichnis Seite 1. Einleitung 5 2. Bestimmungen des Artenschutzrechts 6 2.1. Einfuhr 6 2.2. Ausfuhr 8 2.3. Vermarktung 8 2.4. Haltung 10 3. Bestimmungen des Tierschutzrechtes 11 3.1. Ein- und Ausfuhr 12 3.2. Vermarktung 12 3.3. Haltung 13 4. Fazit 14 ANHANG - Kommentare zu § 13 Abs. 3 Tierschutzgesetz 15 - 5 - 1. Einleitung Der Handel mit wildlebenden Tieren und speziell die Ein- und Ausfuhr von Exemplaren solcher Arten sind durch verschiedene Rechtssetzungen auf nationaler und internationaler Ebene reglementiert. Dem Überleben von Tier- und Pflanzenarten widmet sich das Washingtoner Artenschutzabkommen von 1973, dem die Bundesrepublik Deutschland mit Ratifizierung im Jahr 1976 beigetreten ist. In seinem Anhang I sind die Arten aufgelistet , die als unmittelbar bedroht gelten und mit denen Handel nicht gestattet ist. Anhang II enthält Arten, die zu schützen sind, und deren Im- und Export der Genehmigung sowie des Nachweises bedarf, dass die Art nicht durch die Verbringung einzelner Exemplare gefährdet ist. Für das Gebiet der EU wurden die CITES-Regularien mit der Artenschutz-Verordnung 338/97 EG1 übernommen. In der Veränderungsverordnung 1332/05 wurden die Vorschriften verschärft und die Listen der zu schützenden Tierarten ergänzt2. Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), mit dem die Rechtsvorschriften der EU in Deutschland umgesetzt wurden, und die zugehörige Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) 3 enthalten keine engeren Bestimmungen oder Verschärfungen. Deshalb wird für die nachfolgenden Betrachtungen der Relevanz der Artenschutzrechtlichen Regelungen für Genehmigung oder Verweigerung von Aus- oder Einfuhr wildlebender Tierarten der Text der EU-Artenschutzverordnung herangezogen. In Gestalt einer Ermächtigung des zuständigen Bundesministeriums enthält auch das Tierschutzgesetz (TierschG) 4 in § 13, Abs. 3 eine Ermächtigung des zuständigen Bundesministeriums zum Verbot oder zur Einschränkung der Ein- und Ausfuhr einzelner Tiere, bzw. zur Konditionierung der Genehmigungen durch Vorgaben zur Haltung der Tiere. Diese Möglichkeiten beziehen sich immer auf einzelne Tiere, unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer gefährdeten oder zu schützenden Art. Von der Ermächtigung wurde bislang kein Gebrauch gemacht. In vorliegender Ausarbeitung wird Stellung zu der Frage bezogen, ob das Tierschutzrecht einen geeigneten Ansatzpunkt für Beschrän- 1 Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. EG Nr. L61 S.1 vom 3.3.1997 2 Verordnung (EG) Nr. 1332/2005 der Kommission vom 9. August 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, Amtsblatt der Europäischen Union L 215/1 vom 19.8.2005 3 Verordnung zum Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten, vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258) 4 "Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), zuletzt geändert durch g vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3001; 2008, 47) - 6 - kungen des Handels auf Fälle bietet, in denen eine „artgerechte Haltung“ gewährleistet ist, und geprüft, auf welche Tierarten sich eine solche Regelung beziehen könnte. Die Betrachtung beschränkt sich dabei auf gefährdete und zu schützende Arten nach Anhang A der Artenschutzverordnung. 2. Bestimmungen des Artenschutzrechts 2.1. Einfuhr Die generellen Einfuhrvoraussetzungen sind für A-Arten in Art. 4 Abs. 1 der EG- Artenschutzverordnung Verordnung (EG) Nr 338/97, für B-Arten in Art. 4 Abs. 2 EG-VO aufgeführt. Für beide Artengruppen gelten folgende Bedingungen: - kein Einfuhrverbot, jedoch kann die Kommission – im Zuge der sog. Aussetzung der Einfuhr (Art. 4 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2 EG-VO). die Einfuhr in die Gemeinschaft ge nerell oder in Bezug auf bestimmte Ursprungsländer einschränken (Art. 4 Abs. 6 Buchstaben a bis d EG-VO). Die Entscheidungen über Einfuhrverbote werden regel mäßig im Amtsblatt der EG veröffentlicht (siehe z.B. VO (EG) Nr. 349/2003) - Erteilung der Einfuhrgenehmigung unter bestimmten Voraussetzungen wie: - naturverträgliche Entnahme im Drittland (Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a, Ziffer i und Abs. 2 Buchstabe a EG-VO), zu bescheinigen durch das Herkunftsland - rechtmäßiger Erwerb im Drittland (Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b Ziffer i und Abs. 2 Buchstabe c EG-VO), zu bescheinigen durch das Herkunftsland - 7 - - Nichtentgegenstehen sonstiger Belange des Artenschutzes (Art. 4 Abs. 1 Buchstabe e und Abs. 2 Buchstabe c EG-VO), zu bescheinigen durch das Einfuhrland - tierschutzgerechter Transport beim Einbringen von lebenden Exemplaren aus dem Meer (Art. 4 Abs. 1 Buchstabe f und Abs. 2 Buchstabe c EG-VO), nachzuweisen durch das Herkunftsland - artgerechte Unterbringung im Inland. Art. 4, Abs.1 Buchstabe c der EG-VO schreibt in Bezug auf Arten des Anhangs A vor, dass sich die zuständige wissenschaft liche Behörde vor Erteilung der Genehmigung vergewissert hat, „dass die für ein le bendes Exemplar vorgesehene Unterbringung am Bestimmungsort für dessen Erhal tung und Pflege angemessen ausgestattet ist.“ - Überwiegend nichtkommerzielle Zwecke der Einfuhr. Bei A-Arten ist eine Einfuhr nur möglich, wenn die Exemplare nicht zu hauptsächlich kommerziellen Zwecken verwendet werden (Art. 4 Abs. 1 Buchstabe d EG-VO). Unter nicht hauptsächlich kommerziellen Zwecken sind alle Zwecke zu verstehen, bei denen der kommerzielle Charakter nicht deutlich überwiegt (Art. 2 Buchstabe m EG-VO). Nicht kommerziell sind grundsätzlich nur der Arterhaltung dienende Zwecke der Forschung, Lehre und Zucht. - Verwendung zu bestimmten Einfuhrzwecken im Hinblick auf die Arterhaltung (Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a Ziffer ii EG-VO). Dies betrifft die in Art. 8 Abs 3 unter den Buchstaben „e“ (Fortschritt der Wissenschaft oder grundlegende biomedizinische Zwecke), „f“ (Zucht- und Fortpflanzungszwecke, die zur Erhaltung der Art beitragen) und „g“ (Forschungs- und Bildungszwecke) - 8 - 2.2. Ausfuhr Die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung richtet sich nach Art. 5 EG-VO. Generelle Voraussetzungen sind: - naturverträgliche Entnahme (Art. 5 Abs. 2 Buchstabe a EG-VO), - rechtmäßiger Erwerb in der EG (Art. 5 Abs. 2 Buchstabe b und Abs. 4 EG-VO) bzw. im Fall der Wiederausfuhr die rechtmäßige Einfuhr in die EG (Art. 5 Abs. 3 und Abs. 4 EG-VO), - tierschutzgerechter Transport (Art. 5 Abs. 2 Buchstabe c Ziffer i, Abs. 4 EG-VO), - kein Entgegenstehen sonstiger Belange des Artenschutzes (Art. 5 Abs. 2 Buchstabe d und Abs. 4 EG-VO). Zusätzliche Bedingungen sind: - Exemplare von A-Arten dürfen nicht für hauptsächlich kommerzielle Zwecke ver wendet werden (Art. 5 Abs. 2 Buchstabe c Ziffer ii EG-VO). 2.3. Vermarktung Das EU-Recht enthält ein Vermarktungsverbot für A- und B- Arten. Dieses umfasst Kauf, Angebot zum Kauf, Erwerb zu kommerziellen Zwecken, Zurschaustellung zu kommerziellen Zwecken, Verwendung zu kommerziellen Zwecken sowie Verkauf, Vorrätighalten zu Verkaufszwecken, Anbieten zu Verkaufszwecken oder Befördern zu Verkaufszwecken . Die Verwendung zu kommerziellen Zwecken umfasst alle anderen Rechtsgeschäfte oder tatsächlichen Handlungen, deren Zweck zumindest auch darin besteht, einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen. Auch die Zurschaustellung zu kommerziellen Zwecken ist ein Vermarktungstatbestand . Durch ein Zurschaustellen werden Tiere und Pflanzen willentlich der Betrachtung durch Menschen zugänglich gemacht. Ein kommerzieller Zweck liegt z.B. vor bei Delfinarien , Wanderzirkussen und sonstigen "Shows“ mit A- oder B-Arten. Auch bei Museen , Zoos und botanischen Gärten, die in erster Linie Zwecken der Bildung, Forschung - 9 - oder der nicht-kommerziellen Erhaltungszucht bzw. -vermehrung dienen, liegt in der Regel eine kommerzielle Zurschaustellung vor, da Eintrittsgelder erhoben, kommerzielle Aktivitäten in Zusammenhang mit den Exemplaren angeboten werden und die Einrichtungen rechtlich z.T. als Kapitalgesellschaften gegründet worden sind (AG, GmbH). Dagegen überwiegt der nichtkommerzielle Charakter, wenn das Eintrittsgeld lediglich der Kostendeckung des Veranstalters dient. Ausnahmen gelten für - lebende Exemplare einer Tierart, die in Gefangenschaft geboren und gezüchtet wurden (Art. 8 Abs. 3 Buchstabe d EG-VO), - Exemplare, die unter außergewöhnlichen Umständen für den Fortschritt der Wissen schaft oder grundlegende biomedizinische Zwecke vermarktet werden sollen (Art. 8 Abs. 3 Buchstabe e EG-VO) - Exemplare, die zu Zucht- oder Fortpflanzungszwecken verwendet werden, die zur Erhaltung der betreffenden Art beitragen (Art. 8 Abs. 3 Buchstabe f EG-VO) - Exemplare, die Forschungs- oder Bildungszwecken dienen, die den Schutz oder die Erhaltung der Art zum Ziel haben (Art. 8 Abs. 3 Buchstabe g EG-VO) - Exemplare, die innerhalb der Gemeinschaft in Übereinstimmung mit den nationalen Schutzvorschriften und den geltenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften der Na tur entnommen wurden (Art. 8 Abs. 3 Buchstabe h EG-VO). Bei Exemplaren, die unter außergewöhnlichen Umständen für den Fortschritt der Wissenschaft oder grundlegende biomedizinische Zwecke nach der Richtlinie 86/609/EWG (Art. 8 Abs. 3 Buchstabe e EG-VO) vermarktet werden sollen, muss die Landesbehörde prüfen, ob anstelle der beantragten keine weniger schutzbedürftige Art für den Versuch in Frage kommt. Außerdem dürfen Genehmigungen für Wildentnahmen nur dann erteilt werden, wenn gezüchtete Exemplare der beantragten Art nicht zur Verfügung stehen. Eine Nachfrage bei den Veterinärbehörden, ob eine entsprechende Versuchsgenehmigung nach TierSchG vorliegt, wird empfohlen. Genehmigungen für Exemplare, die für zur Erhaltung der betreffenden Art beitragenden Zucht- und Fortpflanzungszwecke (Art. 8 Abs. 3 Buchstabe f EG-VO) verwendet werden sollen, können i.d.R. erteilt werden, wenn für die betreffende Art ein wissenschaftlich anerkanntes Erhaltungszuchtprogramm vorliegt. Dies ist vorrangig bei den - 10 - „Europäischen Erhaltungszuchtprogrammen (EEP)“ der Fall, an denen sich sowohl wissenschaftlich geleitete Zoologische Gärten als auch Privatpersonen beteiligen. Anträge für Exemplare, die Forschungs- oder Bildungszwecken (Art. 8 Abs. 3 Buchstabe g EG-VO) dienen, sind nur genehmigungsfähig, wenn diese den Schutz oder die Erhaltung der betreffenden Art zum Ziel haben. 2.4. Haltung Die Haltung von Tieren wird in Zusammenhang mit der Ein- und Ausfuhr streng oder besonders geschützter Arten geprüft (§ 7 Abs. 1 BArtSchV). Hierbei wird ein Zusammenhang mit dem Tierschutzrecht hergestellt. Der Halter hat auf Verlangen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 BArtSchV nachzuweisen, dass er über die erforderliche Zuverlässigkeit, ausreichende Kenntnisse über die Haltung und Pflege der Tiere sowie über die erforderlichen Einrichtungen zur Gewährleistung einer den tierschutzrechtlichen Vorschriften entsprechenden Haltung der Tiere verfügt. Nach § 2 Nr. 3 TierSchG muss der Halter „über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Ein Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Nr. 1 TierSchG dar. Um eine regelmäßige Überwachung zu ermöglichen, ist in § 49 BNatSchG der Nachweis für die Rechtmäßigkeit des Besitzes vorgesehen. Ausserdem besteht nach § 12 ff. BArtSchV für den Halter von Exemplaren bestimmter geschützter Arten eine Kennzeichnungspflicht . Hiervon ausgenommen sind Tiergehege und Zoologische Gärten. Regelt sich die Haltung von Tieren wild lebender Arten in Tiergehegen nach den jeweiligen Landesnaturschutzgesetzen, so ist für die Haltung in Zoos die Richtlinie 1999/22/EG (Zoo-Richtlinie) vom 29.März 1999 ausschlaggebend, die im Zuge der Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 25. März 2002 und durch Landesgesetze in nationales Recht umgesetzt wurde. Seither ist der Begriff „Zoo“ einheitlich definiert. Voraussetzungen für die Genehmigung der Haltung wildlebender Arten im Zoo: - artgerechte Haltung, die hohen Anforderungen genügt - gut durchdachtes Programm der tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie der Ernährung, - 11 - - Führen eines Bestandsverzeichnisses für alle Exemplare, - Darlegung von Maßnahmen, die dem Entweichen der Tiere vorbeugen und das Eindringen von Schadorganismen verhindern. Die Zoos werden zudem verpflichtet, Bildungsarbeit, insbesondere über die Notwendigkeit zur Erhaltung der Biologischen Vielfalt zu leisten. Sie müssen sich - entsprechend ihren besonderen Fähigkeiten und Möglichkeiten - an mindestens einer der fol genden Aufgaben beteiligen: 1. Forschung zur Erhaltung der Arten 2. Gefangenschaftsaufzucht, Erneuerung des Bestandes, Wiedereinbürgerung von Arten in ihre natürlichen Lebensräume 3. Ausbildung für Zoofachleute. Sofern ein Zoo im Widerspruch zu den Vorschriften der Richtlinie errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wurde, haben die zuständigen Landesbehörden die Befugnis, Anordnungen zu treffen. Die zuständige Behörde kann den Zoo auch ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit schließen. Die Schließung eines Zoos ist zulässig, wenn der Betreiber den behördlichen Anordnungen nicht in angemessener Frist, die maximal zwei Jahre betragen kann, nachkommt. Der kontrollierenden Behörde werden damit weitreichende Befugnisse übertragen, um einen ordnungsgemäßen Zoobetrieb auf Dauer sicherzustellen. 3. Bestimmungen des Tierschutzrechtes5 Das am 18.05.2006 neu gefasste Tierschutzgesetz (TierSchG) hat nach § 1 zum Ziel, „aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen , Leiden oder Schäden zufügen.“ Gegenstand der Bestimmungen des TierSchG ist das einzelne Tier. Die Zugehörigkeit zu einer Art ist jeweils in Bezug auf die Auslegung der Vorschriften zur „artgerechten Haltung“ oder zur Berücksichtigung „artgemäßen Verhaltens“ relevant. Das TierSchG enthält in diversen Abschnitten Ermächtigungen des zuständigen Bundesministeriums, auf dem Verordnungsweg weiterführende Bestimmungen zum Umgang mit Tieren zu fassen. Mit der Tierschutz-Nutztierverordnung, der Tierschutz-Transport-Verordnung, der Versuchstier-Meldeverordnung, der Tier- 5 BGBl I 2006, 1206, 1313 - 12 - schutz-Schlacht-Verordnung und der Tierschutz-Hundeverordnung wurde von einer Reihe dieser Ermächtigungen Gebrauch gemacht. § 13 Abs. 3 enthält eine Ermächtigung zu Vorkehrungen für Tiere wildlebender Arten, wonach der Handel mit solchen Tieren sowie ihre Einfuhr oder ihre Ausfuhr aus dem Inland in einen Staat, der der Europäischen Gemeinschaft nicht angehört, zu verboten, beschränkt oder von einer Genehmigung abhängig gemacht werden kann. Analog zu den Ausführungen in anderen Abschnitten des Gesetzes kann als Genehmigungsvoraussetzung „insbesondere gefordert werden, dass der Antragsteller die für die jeweilige Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit und die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und nachweist sowie dass eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere sichergestellt ist“ (hierzu s. Ziff. 3.4). 3.1. Ein- und Ausfuhr Im TierSchG enthalten sind Durchführungsbestimmungen, betreffend die Durchführung des TierSchG, die die Ein- und Ausfuhr betreffen: Hier wird allerdings lediglich festgelegt , dass das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen bei der Überwachung der Ein- und Ausfuhr von Tieren mitwirken, § 14 Abs. 1 Satz 1 TierSchG. Sie werden ermächtigt, Tiere sowie deren Beförderungsmittel etc. anzuhalten , den Verdacht von Verstößen gegen das TierSchG de zuständigen Behörden mitzuteilen und eine Vorführung anordnen, § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 TierSchG. Weitergehende Aussagen werden vom TierSchG nicht getroffen. 3.2. Vermarktung Vorschriften die Vermarktung von Tieren betreffend sind vereinzelt im TierSchG enthalten . Nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Bst. a bis e TierSchG bedarf es der Genehmigung der zuständigen Behörde zur gewerbsmäßigen Haltung, Zucht, zum Handel u.a. Die Genehmigung ist im wesentlichen vom Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, der Zuverlässigkeit, den im jeweiligen Betrieb vorhandenen Einrichtungen in Bezug auf Art und Bedürfnisse der Tiere abhängig. - 13 - 3.3. Haltung Das TierSchG legt in § 2 u.a. fest, dass der Halter „das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen “ muß. Er darf „die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden“ und „muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen“. Ein generelles Haltungsverbot für bestimmte Tierarten mit besonderen Ansprüchen ist aus dieser Vorschrift kaum ableitbar, es sei denn, es würden alle Betriebe incl. Zoos in gleicher Weise erfasst. Bereits aus Anlass der nicht zustande gekommenen „Rechtsverordnung zur Haltung, Ausbildung und Nutzung von Tieren in Zirkusbetrieben oder ähnlichen Einrichtungen“ war lt. Beschluss-Empfehlung des Agrarausschusses vom 17.10.2003 im Bundesrat einzuräumen, dass eine Reihe von (größeren) Zirkusbetrieben durchaus in der Lage sind, in den Standquartieren artgerechte Haltungsbedingungen vorzuhalten6. In sofern wurde der in der Entschließung des Bundesrates enthaltene Verweis auf die vom BMELV herausgegebenen „Leitlinien für die Haltung, Ausbildung und Nutzung von Tieren in Zirkusbetrieben oder ähnlichen Einrichtungen“7 z.T. gegenstandslos . Der Bundesrat beschloss ein „grundsätzliches Verbot mit Genehmigungsvorbehalt “ an Stelle der in den BMELV Leitlinien - mit Bezug auf die Unmöglichkeit der Herstellung artgerechter Haltungsbedingungen - geforderten Verbote der Haltung von Menschenaffen, Tümmlern, Delfinen, Greifvögel, Flamingos oder Pinguine, Nashörnern und Wölfen. Bei Anlegen gleicher Maßstäbe an alle Halter wildlebender Tierarten hätte sonst evtl. auch auf die Haltung dieser Arten in Zoos, zoologischen Gärten und Tiergärten verzichtet werden müssen. Die in der Begründung der BR-Entschließung gewählte Formulierung („Wildtiere sind nicht domestiziert und stellen daher häufig besonders hohe Ansprüche an ihre Unterbringung , Ernährung und Pflege, sowie an die Sachkunde des Halters“) kommt einem Verzicht auf das generelles Verbot der Haltung bestimmter Arten bzw. dem Vermarktungsverbot – wie es im Entschließungstext gefordert ist - gleich. Vielmehr verweist sie auf die in § 13 Abs 3 TierSchG vorgesehene Möglichkeit der Beschränkung von Be- 6 Bundesrats-DrS. Nr. 595/03 7http://www.bmelv.de - 14 - triebsgenehmigungen auf solche Einrichtungen, die eine art- und bedürfnisgerechte Haltung gewährleisten. Bei standortgebundenen Betrieben ließe sich ein Handels- und Vermarktungsverbot eher noch schwieriger begründen als bei mobilen Schaubetrieben. Auch hier kann ein, an die konkreten Haltungsbedingungen geknüpfter Genehmigungsvorbehalt, private Träger und kommerziell orientierte Betriebe nicht a priori ausschließen. Mit entsprechendem Mittelaufwand sind diese durchaus in der Lage, Haltungsbedingungen zu schaffen, die denen von öffentlich-rechtlichen Zoos ebenbürtig oder überlegen sind. Auch sind aus den Zoogesetzen entlehnte Auflagen, wie wissenschaftliche Betreuung oder Beteiligung an Zucht- und Vermehrungsprogrammen im privat/kommerziellen Rahmen durch Kooperation mit Forschungsinstitutionen prinzipiell darstellbar, wenn auch zu Lasten der Wirtschaftlichkeit. 4. Fazit Aus bestehenden Vorschriften zum Tierschutz lässt sich keine Abgrenzung der Arten ableiten, die von Handels- und Vermarktungsbeschränkungen einer evtl. Rechtsverordnung des BMELV nach § 13 Abs. 3 zu erfassen wären. Nach der Systematik des TierSchG wären zunächst alle domestizierten und wildlebenden Arten einzubeziehen. Die artenbezogenen Empfehlungen des Säugetiergutachtens (BMELV 1996) im BMELV-Gutachten über die Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren haben bislang keinen bindenden Charakter und lassen Spielraum für (politische) Wertungen 8. Dieser wäre evtl. durch neue ethiologische und zoologische Erkenntnisse im Hinblick auf die in Ziff. 3 genannten Arten, insbesondere auf Delphine zu füllen. Für Präzisierungen wäre danach das Artenschutzrecht heranzuziehen. Dieses bietet - insbesondere durch das in der Artenschutzverordnung der EU enthaltene Verbot kommerzieller Haltung wildlebender Arten bzw. ihrer Beschränkung auf Einrichtungen mit bildungs - und forschungspolitischen Auftrag – bereits eine ausreichende Grundlage für Beschränkungen des Handels mit bedrohten Arten. Deshalb erscheint eine artenbezogene Verschärfung der tierschutzrechtlichen Vorschriften eher unnötig. 8 Wie aus den – zusammen mit dem Gutachten veröffentlichten – Differenzprotokollen hervorgeht, Die Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz e.V V. lehnt die Haltung von Delphinen generell ab. Der Deutsche Tieschutzbund e.V. erweitert diesen Grundsatzvorbehalt auf Elefanten, Bären, Wölfe und Wale. - 15 - ANHANG - Kommentare zu § 13 Abs. 3 Tierschutzgesetz Die folgende Dokumentation bietet eine Übersicht zu Kommentierungen des § 13 Abs. 3 Tierschutzgesetz (TierSchG). Zunächst sei die Sammlung „Deutsche Tierschutzgesetze “ von Peter Schiwy und Thomas Harmony genannt. Hierin wird vor allem die Bedeutung und die systematische Stellung des § 13 Abs. 3 TierSchG besprochen. - Anlage 1 Im Kommentar zum Tierschutzgesetz von Albert Lorz und Ernst Metzger wird neben der Historie der Norm auch deren Tatbestand näher dargelegt und zu den einzelnen Begriffen eine kurze Erläuterung gegeben. - Anlage 2 Der Kommentar zum Tierschutzgesetz von Almuth Hirt, Christoph Maisack und Johanna Moritz gibt auch wieder einen Überblick über Bedeutung und Historie und erläutert Begriffe, wobei zum Teil auf die Kommentierung von Lorz und Metzger verwiesen wird. - Anlage 3 Letztlich sei auch der von Hans-Georg Kluge herausgegebene Kommentar genannt, der an der konkreten Stelle von Eisenhart von Loeper bearbeitet wurde. Hier wird bei der Begriffsbestimmung Tiere „wildlebender Arten“ auf Kommentierungen zum BGB (§ 960) verwiesen. Auch Zweck und Historie der Norm werden erläutert. - Anlage 4 Aus den Kommentierungen lässt sich keine spezifische Wirkung des Tierschutzgesetzes für bestimmte Arten ableiten. Das Tierschutzgesetz schützt einzelne Tiere unabhängig von ihrer Art. Die Ein- und Ausfuhr von Tieren wird durch die Bedingungen bestimmt, die das jeweilige Einfuhrland festlegt. Es wird - analog zum Artenschutz - durch die Behörden des Einfuhrlandes bestimmt, ob und wenn ja unter welchen Voraussetzungen eine Einfuhr möglich sein soll. Im Hinblick auf die Möglichkeit des zuständigen Ministeriums eine Rechtsverordnung zu erlassen, beschränken sich die Kommentierungen auf die Feststellung, dass eine solche bisher nicht existiert. - 16 -