WD 5 - 3000 - 083/20 (06.08.2020) © 2020 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages sind gefragt worden, ob es auf nationaler Ebene eine gesetzliche Verpflichtung zur Registrierung für Friseur- und Kosmetikbetriebe gibt. Falls eine solche besteht, ist danach gefragt, ob die Registrierung eine Hilfe bei der Lockerung der Maßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie gewesen ist. In Deutschland liegt die Gesetzgebungskompetenz für das Gewerberecht gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 Grundgesetz (GG)1 im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Von dieser hat der Bund auch überwiegend Gebrauch gemacht. Der Vollzug der gewerberechtlichen Vorschriften obliegt jedoch gemäß Art. 83 GG den Ländern. Eine bundesweite Registrierung von allen Betrieben von Friseuren und Kosmetikern in Deutschland gibt es daher nicht. Grundsätzlich unterliegen Friseure und Kosmetiker gemäß § 14 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)2 einer Anzeigepflicht. Sie müssen ihr Gewerbe der zuständigen Behörde anzeigen. Die angezeigten Gewerbebetriebe werden entweder in einem nicht-öffentlichen Gewerberegister oder in einer Gewerbekartei geführt. Das findet jedoch nicht auf nationaler, sondern auf kommunaler Ebene statt.3 Auch betrifft das nicht nur Betriebe aus der Friseur- und Kosmetikbranche, sondern grundsätzlich alle Betreiber eines stehenden Gewerbes. Da die Tätigkeit als Friseur in Deutschland zu den zulassungspflichtigen Handwerken zählt, müssen Friseurbetriebe zusätzlich auch in der Handwerksrolle eingetragen sein, 1 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100- 1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1546) geändert worden ist, https://www.gesetze-im-internet.de/gg/BJNR000010949.html; die zitierten Links wurden zuletzt am 6. August 2020 aufgerufen. 2 Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1403) geändert worden ist, https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/BJNR002450869.html. 3 Vgl. Marcks, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Werkstand: 84. EL Februar 2020, GewO § 14 Rn. 82. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Registrierungspflicht für Friseur- und Kosmetikbetriebe Kurzinformation Registrierungspflicht für Friseur- und Kosmetikbetriebe Fachbereich WD 5 (Wirtschaft und Verkehr, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung – HwO)4. Aber auch hierbei handelt es sich nicht um eine bundesweite Handwerksrolle, sondern jede Handwerkskammer führt eine Handwerksrolle. Bei Kosmetikern handelt es sich nach der HwO um handwerksähnliche Gewerbe. Eine Eintragungspflicht in die Handwerksrolle besteht für sie nicht. Sie müssen ihren Betrieb aber gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 HwO der zuständigen Handwerkskammer anzeigen. Die Handwerkskammern sind verpflichtet, ein Verzeichnis über die in ihrem Kammerbezirk ansässigen Betriebe von zulassungsfreien Handwerken und handwerksähnlichen Gewerben zu führen, § 19 S. 1 HwO. Sowohl die Handwerksrolle als auch das Verzeichnis nach § 19 S. 1 HwO beinhalten nicht ausschließlich nur Friseur- und Kosmetikbetriebe. *** 4 Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1403) geändert worden ist, https://www.gesetze-im-internet.de/hwo/BJNR014110953.html#BJNR014110953BJNG000301308.