© 2019 Deutscher Bundestag WD 5 - 3000 - 081/19 Mindeststandards in der Nutztierhaltung in ausgewählten Ländern Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 081/19 Seite 2 Mindeststandards in der Nutztierhaltung in ausgewählten Ländern Aktenzeichen: WD 5 - 3000 - 081/19 Abschluss der Arbeit: 20. November 2019 Fachbereich: WD 5: Wirtschaft und Verkehr, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 081/19 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 7 2. Bulgarien 7 2.1. Kälber 9 2.2. Schweine 10 2.3. Legehennen und Masthühner 10 2.4. Weitere Regelungen 10 2.5. Krankheitsprävention und -bekämpfung 10 2.6. Tierarzneimittel 12 2.7. Transport 12 3. Dänemark 13 3.1. Allgemeine rechtliche Regelungen für unterschiedliche Tierarten 13 3.2. Tierartenspezifische rechtliche Regelungen 14 3.2.1. Schweinehaltung 14 3.2.2. Rinderhaltung 14 3.2.3. Legehennen- und Broilerhaltung 15 3.3. Regelungen für Tiertransporte 15 3.4. Regelungen für das Betäuben und Schlachten 16 3.5. Regelungen für die Verwendung von Tierarzneimitteln 16 3.6. Minimumstandards in der Schweine-, Rinder- und Geflügelhaltung 16 3.6.1. Schweine 17 3.6.1.1. Platzangebot 17 3.6.1.2. Stall 18 3.6.1.3. Gaskonzentration 18 3.6.1.4. Ablenkungs- und Nistmaterial 18 3.6.1.5. Kupieren der Schwänze 18 3.6.1.6. Kastration 18 3.6.2. Milchkühe 19 3.6.2.1. Stall 19 3.6.2.2. Melkbereich 19 3.6.2.3. Krankenstand 19 3.6.2.4. Kalben 20 3.6.2.5. Stallklima 20 3.6.2.6. Futter und Wasser 20 3.6.2.7. Transport 21 3.6.2.8. Schlachtung 21 3.6.3. Legehennen 21 3.6.3.1. Stallklima 22 3.6.4. Masthähnchen 22 3.6.4.1. Stallklima 22 3.6.5. Mastputen 22 3.6.5.1. Stallklima 22 3.7. Transport und Schlachtung 23 3.8. Verwendung und Vertrieb von Tierarzneimitteln 23 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 081/19 Seite 4 3.8.1. Verteilung von Tierarzneimitteln 23 3.8.2. Verwendung von Tierarzneimitteln 24 3.8.3. Veterinärberatungsvertrag 24 3.8.4. Digitale Datenbank: „VetStat“ 25 3.8.5. Gelbe und Rote Karte 25 3.8.6. Kontrollen 25 4. Frankreich 25 4.1. Schweine 26 4.1.1. Platzangebot 26 4.1.2. Stall 28 4.1.3. Ablenkungsmaterial 28 4.1.4. Zulässige nicht-kurative Eingriffe 28 4.1.5. Futter 28 4.1.6. Freilandhaltung von Schweinen 29 4.2. Kälber 29 4.2.1. Stall 29 4.2.2. Futter und Wasser 29 5. Italien 30 5.1. Schweine 31 5.1.1. Ablenkungsmaterial 31 5.1.2. Futter 31 5.1.3. Platzangebot 32 5.1.4. Stall 32 5.1.5. Kupieren der Schwänze und Kastration 32 5.1.6. Wasser 33 5.1.7. Tierwohltraining 33 5.1.8. Transport 33 5.1.9. Schlachtung 34 5.2. Rinder 34 5.3. Legehennen und Broiler 34 5.3.1. Masthähnchen 35 5.3.1.1. Stallklima 35 5.3.1.2. Futter und Wasser 35 5.3.1.3. Stall 35 5.3.2. Legehennen 35 5.3.2.1. Besatzdichte 35 5.3.2.2. Beleuchtung 36 5.3.2.3. Futter und Wasser 36 5.3.2.4. Stall 36 5.3.2.5. Nicht-kurative Eingriffe 36 5.4. Antibiotika 36 5.5. Transport 37 5.6. Schlachtung 37 6. Niederlande 37 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 081/19 Seite 5 6.1. Anforderungen an Nutztiere 38 6.2. Schweine 40 6.2.1. Platzangebot 40 6.2.2. Stall 41 6.2.3. Futter und Wasser 41 6.2.4. Beleuchtung und Geräusche 42 6.2.5. Ablenkungssmaterial 42 6.2.6. Schlitz- und Balkenbreite der Spaltenböden 42 6.2.7. Trennung von Ferkel und Sau 43 6.3. Kälber 43 6.3.1. Haltung 43 6.3.2. Liegefläche 44 6.3.3. Beleuchtung 44 6.3.4. Anbinden 44 6.3.5. Futter und Wasser 45 6.3.6. Kontrolle 45 6.3.7. Enthornen 45 6.4. Masthühner 45 6.4.1. Stall und Pflege 46 6.4.2. Dokumentationspflichten 46 6.4.3. Kontrolle und Tierschutz 47 6.4.4. Kategorien der Besatzdichte und Nutzfläche 47 6.4.5. Stall und Pflege 48 6.4.6. Dokumentationspflichten 48 6.4.7. Sterblichkeit und Schließung 48 6.4.8. Kontrolle 49 6.5. Legehennen 49 6.5.1. Stall 49 6.5.2. Besatzdichte und Haltungsvorgaben 49 6.5.3. Geräusche 50 6.5.4. Allgemeine Pflegeanforderungen 50 6.5.5. Beleuchtung 50 6.5.6. Reinigung 51 6.6. Mastputen 51 6.6.1. Besatzdichte 51 6.6.2. Einstreu 51 6.6.3. Stallklima 52 6.6.4. Beleuchtung 52 6.6.5. Transport 52 6.6.6. Kontrolle 52 6.7. Schlachtung 53 6.8. Transport 53 7. Polen 53 7.1. Schweine 54 7.1.1. Platzangebot 54 7.1.2. Stallbuchten 54 7.1.3. Ablenkungsmaterial 54 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 081/19 Seite 6 7.1.4. Nestbaumaterial 54 7.1.5. Säugephase 54 7.1.6. Kastration 55 7.1.7. Wasser 55 7.1.8. Kontrolle 55 7.1.9. Transport 55 7.1.10. Schlachtung 55 7.2. Rinder 55 7.2.1. Platzverfügbarkeit 55 7.2.2. Gaskonzentration 55 7.2.3. Futter und Wasser 56 7.2.4. Stall 56 7.2.5. Enthornen 56 7.2.6. Transport 56 7.2.7. Schlachtung 56 7.3. Geflügel 56 7.3.1. Besatzdichte 57 7.3.2. Gaskonzentration 57 7.3.3. Beleuchtung 57 7.3.4. Futter und Wasser 57 7.3.5. Stall 57 7.3.6. Kontrolle 57 7.3.7. Transport 57 7.3.8. Schlachtung 58 8. Rumänien 58 8.1. Legehennen 58 8.1.1. Futter und Wasser 59 8.1.2. Nest 59 8.2. Schweine 60 8.3. Kälber 63 8.4. Transport 65 8.5. Schlachtung 65 9. Spanien 66 9.1. Schweine 67 9.2. Legehennen 69 9.3. Masthühner 69 9.3.1. Futter und Wasser 70 9.3.2. Einstreu 70 9.3.3. Lüftung und Heizung 70 9.3.4. Geräusche 70 9.3.5. Beleuchtung 70 9.4. Mastrind 71 9.5. Kälber 71 9.6. Tiertransport 71 9.7. Schlachtung 72 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 081/19 Seite 7 1. Einleitung Zehn ausgewählte Länder wurden zu den gesetzlichen Mindeststandards bei der Haltung von Ferkeln, Mastschweinen, Rindern, Milchkühen, Legehennen und Mastgeflügel befragt. Von besonderem Interesse sind: Mindeststandards hinsichtlich des Platzangebots, der Besatzdichte, der Fütterung (und bei Schweinen zusätzlich hinsichtlich der Strukturierung der Buchten, des Haltungsumfeldes, der Ausstattung des Haltungsumfeldes), des Tränkewassers, des Stallklimas (Frischluftzufuhr , Tageslichteinfall, Staubkonzentrationen, tierartgerechte Temperaturen, Luftfeuchte und Schadgaskonzentration), des Einsatzes von Tierarzneimitteln und nicht-kurativen Eingriffen, Kontrollregelungen (Haltungskontrollen, veterinärmedizinischen Kontrollen), der Tierschutzfortbildung und des Tiergesundheitsbenchmarking, des Transports der Tiere. Die umfangreiche Fragestellung mit den sehr detaillierten Fragen zu einzelnen Nutztierarten und einer in Teilen auch auf europäischen Vorgaben beruhenden Materie wurde von den meisten Ländern minutiös beantwortet. Zur besseren Lesbarkeit wurden die Antworten der einzelnen Länder übersetzt – und dies zum Teil mit Hilfe mehrerer Übersetzungstools - und in Teilen weiter aufbereitet sowie durch eigene Internetrecherchen konkretisiert bzw. ergänzt. Von den angefragten Ländern antworteten die EU-Staaten Bulgarien, Dänemark, Frankreich, Italien , Niederlande, Polen, Rumänien und Spanien. Alle antwortenden Länder haben nach eigenen Angaben die Mindestvorgaben der EU zur Nutztierhaltung umgesetzt. Einige Länder haben von der Möglichkeit höherer nationaler Mindesttierschutzstandards Gebrauch gemacht. Informationen zu einzelnen Regelungen in Deutschland finden sich in der Ausarbeitung „Gesetzliche Mindeststandards in der Nutztierhaltung in Deutschland“1. Nachfolgend finden sich die Antworten der einzelnen Länder. 2. Bulgarien Die in Bulgarien angewandten Mindeststandards für die Nutztierhaltung entsprechen - wie aus der Antwort des Landes hervorgeht - den Anforderungen der geltenden europäischen Rechtsvorschriften , u.a. der 1 https://www.bundestag.de/resource/blob/658256/5b211b3b95ed73db4e6acaca6ce67c91/WD-5-069-19-pdfdata .pdf Siehe zudem auch den Steckbrief zur Tierhaltung in Deutschland: MASTSCHWEINE des Thünen-Instituts vom Januar 2019. https://www.thuenen.de/media/ti-themenfelder/Nutztierhaltung_und_Aquakultur/Haltungsverfahren _in_Deutschland/Schweinehaltung/Steckbrief_Mastschweine2018.pdf Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 081/19 Seite 8 Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/972; Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz3; Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung4; Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates vom 25. Juni 1997 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für Aufenthaltsorte und zur Anpassung des im Anhang der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Transportplans5; Dem Europäischen Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen , Dem Beschluss 78/923/EWG des Rates vom 19. Juni 1978 zum Abschluß des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen6, Dem Beschluss 88/306/EWG des Rates vom 16. Mai 1988 über den Abschluss des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren zum Schlachten7; etc. Einzelstaatliche Rechtsvorschriften, in denen die Umsetzung der europäischen Vorgaben erfolgt , finden sich nachfolgend: Gesetz über die tierärztliche Tätigkeit, Tierschutzgesetz, Verordnung Nr. 14 vom 03.02.2006 setzt die Richtlinie 2008/119/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern um, 2 ABl. L 3 vom 05.01.2005, S. 1-44. https://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32005R0001&qid=1565615057163&from=DE 3 ABl. L 165, 30.4.2004, S. 1–141. https://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32004R0882&from=DE 4 ABl. L 303, 18.11.2009, S. 1–30. https://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32009R1099&from=DE 5 ABl. L 174, 2.7.1997, S. 1–6. https://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:31997R1255&from=DE 6 ABl. L 323, 17.11.78, S. 12-13. https://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:31978D0923&from=DE 7 ABl. L 137, 2.6.1988, S. 25–26. https://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:31988D0306&from=DE Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 081/19 Seite 9 Regelung Nr. 16 vom 03.02.2006 dient der Umsetzung der Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere; Verordnung Nr. 21 vom 14.12.2005 setzt die Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen um, Verordnung Nr. 25 vom 14.12.2005 dient zur Umsetzung der Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen , Verordnung Nr. 26 vom 05.08.2008 setzt Richtlinie 2007/43/EG des Rates vom 28. Juni 2007 mit Mindestvorschriften zum Schutz von Masthühnern um, Regelung Nr. 40 vom 02.12.2008 über die Bedingungen für die Haltung von Tieren entsprechend ihren physiologischen und Verhaltensmerkmalen, Regelung Nr. 44 vom 20.04.2006 über Tiergesundheitsanforderungen an Tierhaltungsbetriebe . Das Gesetz über die tierärztliche Tätigkeit, das Tierschutzgesetz und die Verordnungen zu einzelnen Tierarten legen die Mindestanforderungen für die Tierhaltung und die Kriterien für Fläche, Besatzdichte, Mikroklima im Stall, Fütterung und Tränkung der Tiere usw. fest. Rechtliche Regelungen für alle Tierarten sind: die Regelung Nr. 44 von 20.04.2006 über Tiergesundheitsanforderungen an Tierhaltungsbetriebe ; sie enthält Vorgaben für die Gabe von Tierarzneimitteln, einschließlich der Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren, Vorgaben für Veterinäre und Landwirte. die Verordnung Nr. 16 vom 3.02.2006 über den Schutz von Nutztieren; sie setzt die Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere um. Die Verordnung legt allgemeine Mindestanforderungen für den Schutz und das Wohlbefinden von Nutztieren fest sowie die Verpflichtungen der Halter, die Einhaltung der Anforderungen zu gewährleisten. Sie enthält zudem die Verpflichtungen der Veterinärbehörden im Zusammenhang mit der Überwachung der Einhaltung der Verordnung . Die Eigentümer sind verpflichtet, die Tiere auf eine Weise zu schützen, die sie vor nachteiligen Auswirkungen schützt und ihnen keine Schmerzen, Leiden und Verletzungen zufügt sowie die Zucht und Verwendung von Tieren gemäß den physiologischen und ethologischen Merkmalen ihrer Art, ihrer Rasse und ihres Alters unter Berücksichtigung ihres Domestikationsniveaus gewährleistet. 2.1. Kälber Die Verordnung Nr. 14 vom 03.02.2006 setzt die Richtlinie 2008/119/EG des Rates über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern um. In der Verordnung werden Mindestanforderungen für die Haltung von Aufzuchtkälbern für Zucht- und Mast, die Tierschutzanforderungen und die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen der Verordnung geregelt. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 081/19 Seite 10 2.2. Schweine Die Verordnung Nr. 21 vom 2005 setzt die Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen um. In der Verordnung werden Mindestanforderungen für den Schutz und das Wohlergehen von Zucht- und Mastschweinen festgelegt. Die Verpflichtungen der Eigentümer zur Erfüllung dieser Anforderungen und Verpflichtungen der Veterinärbehörden im Zusammenhang mit der Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung. 2.3. Legehennen und Masthühner Die Verordnung Nr. 25 vom 14.12.2005 setzt die Richtlinie 1999/74/EU des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen sowie die Richtlinie 2002/4/EU der Kommission vom 30. Oktober 2002 über die Registrierung von Legehennenbetrieben um. Die Verordnung Nr. 26 vom 05.08.2008 setzt die Richtlinie 2007/43/EG des Rates vom 28.06.2007 mit Mindestvorschriften zum Schutz von Masthühnern um. In den beiden Verordnungen werden die allgemeinen und spezifischen Mindestanforderungen für den Schutz von Legehennen und Masthühnern (Broilern) und an die Haltungssysteme sowie die Verpflichtungen natürlicher und juristischer Personen hinsichtlich der Anforderungen sowie die Verpflichtungen der Veterinärbehörden im Zusammenhang mit der Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen festgelegt. Zudem gibt es eine Anzahl von Förderregelungen für Landwirte, die Standards anwenden, die über die in den Rechtsvorschriften festgelegten Mindestanforderungen hinausgehen. 2.4. Weitere Regelungen Das Gesetz über die tierärztliche Tätigkeit legt die Grundregeln über die Durchführung, Verwaltung und Kontrolle der tierärztlichen Tätigkeit fest und implementiert die Grundsätze des Veterinärrechts der Europäischen Union und der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE). Des Weiteren gibt es hierzu u.a. folgende Sondergesetze: das Lebensmittelgesetz (veröffentlicht im Staatsanzeiger Nr. 90/15.10.1999), das Futtermittelgesetz (veröffentlicht im Staatsanzeiger Nr. 55 von 7.07.2006), das Tierschutzgesetz (veröffentlicht im Staatsanzeiger Nr. 13 von 8.02.2008), das Pflanzenschutzgesetz (veröffentlicht im Staatsanzeiger Nr. 27/29.03.2005), das Gesetz über Tiergesundheit (veröffentlicht im Staatsanzeiger Nr. 91/25.09.2002), das Gesetz über den Schutz der Umwelt (veröffentlicht im Staatsanzeiger Nr. 70/10.08.2004), das Gesetz über den Gesundheitsschutz (veröffentlicht im Staatsanzeiger Nr., in Kraft seit 24.06.2003), das Bienengesetz (veröffentlicht im Amtsblatt). 2.5. Krankheitsprävention und -bekämpfung In Bulgarien wurde ein umfängliches Programm zur Prävention und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten mittels schneller Diagnose zur wirksamen Bekämpfung von Seuchenausbrüchen zur Begrenzung und Bekämpfung dieser Ausbrüche eingeführt. Ziel des Programms ist der Schutz der Gesundheit von Tieren und Menschen in Bulgarien und die Einhaltung eines der Grundprinzipien für die Gründung der Europäischen Union (EU) – des freien Warenverkehrs von Tieren und tierischen Erzeugnissen in den Hoheitsgebieten der EU-Mitgliedstaaten. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 081/19 Seite 11 Die bulgarische Behörde für Lebensmittelsicherheit (BFSA)8 erstellt Programme, mit denen die Veterinärbehörden die Maßnahmen zur Verhütung, Bekämpfung und Tilgung der Krankheiten durchführen. Programme und Kosten für deren Durchführung wurden vom Ministerrat auf Vorschlag des Ministers für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten genehmigt. Das nationale Programm für die Verhütung, Bekämpfung und Ausrottung von Tierseuchen und Zoonosen (bei Mensch und Tier auftretende Krankheiten) für den Zeitraum 2019 - 2021 umfasst: 1. die Listung der vorrangigen Tierseuchen und Zoonosen, gegen die die BFSA Maßnahmen durchführt; 2. die Art und die Zahl der Tiere, für die die darin vorgesehenen Maßnahmen gelten; 3. die Arten von Maßnahmen zu Nummer 1, ihre Durchführungsmodalitäten und die Fristen für deren Durchführung; 4. die für die Durchführung erforderlichen Mittel. Die im Programm enthaltenen prioritären Krankheiten werden durch eine Bewertung ihrer Bedeutung gemäß einer Vorgabe der Europäischen Kommission hinsichtlich der Priorisierung übertragbarer Krankheiten definiert. Die Gesundheitsbehörden führen obligatorisch prophylaktische und diagnostische Kontrollen durch. Das Programm sieht auch eine Entschädigung für die Vernichtung infizierter Tiere und ihrer Erzeugnisse vor. Die Kontrollen zur Verhütung, Überwachung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen und Zoonosen werden von der BFSA durchgeführt. Dort wird auch überprüft, ob die Anforderungen der europäischen und der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eingehalten werden. Hierbei werden die bestehenden normativen Dokumente - Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen der Europäischen Union, das Tiergesundheitsgesetz und die einschlägigen Verordnungen zur Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen und Zoonosen sowie Krisenpläne - berücksichtigt. Die Laboruntersuchungen auf einzelne Krankheiten werden unter Verwendung der Methoden durchgeführt, die in der neuesten Fassung des OIE9-Handbuchs zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Impfstoffe (Manual of Diagnostic Tests and Vaccines10) spezifiziert sind. Daten über Präventionsveranstaltungen amtlicher Tierärzte und/oder eingetragener Tierärzte nach dem von der BFSA erstellten Plan und den Ergebnissen der durchgeführten Studien werden in das integrierte Informationssystem (VetIS) aufgenommen. 8 BFSA=Bulgarien Food Safety Agency. 9 OIE -World Organisation for Animal Health; Weltorganisation für Tiergesundheit. 10 https://www.oie.int/standard-setting/terrestrial-manual/ Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 081/19 Seite 12 Die aus dem Staatshaushalt finanzierten Maßnahmen zur Verhütung, Überwachung, Kontrolle und Tilgung von Tierseuchen und Zoonosen in der EU und Bulgarien für die zuvor genannten Tierarten werden wie folgt aufgeteilt: Seuchenpräventions-, -überwachungs- und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für Mastschweine und Ferkel, Programme zur Verhütung, Überwachung und Bekämpfung von Seuchen bei Rindern, Milchkühen und kleinen Wiederkäuern, Programme zur Verhütung, Überwachung und Bekämpfung von Geflügelkrankheiten (Legehennen , Mastgeflügel). 2.6. Tierarzneimittel Der Einsatz antimikrobieller Mittel unterliegt der Aufsicht und Berichterstattung der BFSA. Wann immer möglich, werden vor dem Einsatz antimikrobieller Mittel die Ergebnisse der bakteriologischen Probenahme und der Empfindlichkeitstests zugrunde gelegt. Jeder Einsatz antimikrobieller Mittel ist zum Zeitpunkt der amtlichen Probenahme zu überprüfen . Die Verwendung von Impfstoffen zur Bekämpfung von Salmonellen bei Geflügel ist in der Republik Bulgarien nicht verboten. Das amtliche Arzneimittelregister enthält registrierte und zugelassene Impfstoffe gegen Salmonella spp. bei Geflügel. Die Besitzer der Betriebe können nur von der BFSA genehmigte Impfstoffe nutzen, die der für den Geflügelbetrieb zuständige amtliche Tierarzt vorgibt. Werden Proben von geimpftem Geflügel entnommen, sind die Art des Impfstoffs und das Datum der Anwendung so zu dokumentieren, dass sie den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1177/2006 entsprechen. Allgemeine Veterinärvorschriften nach dem Tierarzneimittelgesetz: Die BFSA ist die für die Registrierung von Betrieben zuständige Behörde. Gemäß Artikel 137 des Veterinärgesetzes unterliegen die Betriebe einer obligatorischen Registrierung. Die zentrale Datenbank enthält Aufzeichnungen zu allen Betrieben. Jeder Betrieb ist verpflichtet, alle Veterinärdokumente für drei Jahre im Betrieb aufzubewahren und bei der Inspektion durch die zuständige Behörde verfügbar zu haben. 2.7. Transport Während des Transports muss den lebenden Tieren eine von der BFSA oder einem registrierten Tierarzt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1/2005 des Rates über den Schutz von Tieren beim Transport ausgestellte Veterinärbescheinigung beiliegen. Unternehmer, die mehr als 20 Tiere Geflügel oder Bruteier in einen anderen Mitgliedstaat (oder bestimmte Drittländer) ausführen möchten, müssen die Anforderungen der Richtlinie 90/539/EU erfüllen und sicherstellen, dass der Sendung die Tiergesundheitsbescheinigung beiliegt. In der Bescheinigung ist die Bezugsnummer der Tiergesundheitsbescheinigung anzugeben, die in Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 081/19 Seite 13 TRACES11 ausgestellt wurde. Die Bescheinigung wird vom Tierarzt ausgestellt. Er stellt dem Herkunftsbetrieb der Tiere die Bescheinigung nur nach entsprechender klinischen Untersuchung der Tiere aus. Alle amtlichen Tiergesundheitsbescheinigungen für die Ausfuhr von Geflügel und Bruteiern werden in TRACES registriert. Dieses System ermöglicht die Rückverfolgbarkeit der Ausfuhr lebender Tiere und Bruteier zusammen mit Veterinärbescheinigungen. Den Zucht- und Bruteiern sind die Angaben des Tierarztes am Versandort der Sendung beizufügen und an den für den Ort, für den sie bestimmt sind, zuständigen Tierarzt zu richten.12 3. Dänemark Das Ministerium für Umwelt und Ernährung („Miljø - og Fødevareministeriet“)13 ist in Dänemark für das Tierschutzrecht und für die Umsetzung des EU-Tierschutzrechts zuständig. Nationales Gesetz ist das Tierschutzgesetz („Dyreværnsloven“14). Eine Reihe dänischer Tierschutzbestimmungen gehen nach Angaben aus Dänemark über die EU-Bestimmungen hinaus - beispielsweise bestimmte Regelungen für Schweine, Legehennen und Rinder.15 Zudem gibt es besondere Bestimmungen für Pferde, Pelztiere, Gänse, Enten und Truthähne.16 3.1. Allgemeine rechtliche Regelungen für unterschiedliche Tierarten Gesetz Nr. 20 vom 11. Januar 2018 über den Tierschutz17 Verordnung Nr. 707 vom 18. Juli 2000 über Mindeststandards für den Schutz von Nutztieren 18 11 TRACES (TRAde Control and Expert System) ist eine Datenbank; sie gibt Auskunft über gewerbsmäßige Tierbewegungen innerhalb der EU und der Schweiz. 12 Die Antwort aus Bulgarien wurde in Teilen stark gekürzt. 13 https://www.foedevarestyrelsen.dk/Sider/forside.aspx 14 https://www.retsinformation.dk/Forms/R0710.aspx?id=197059 15 Die gesetzlichen Regelungen über die Mindeststandards in der Tierhaltung können auch unter folgendem Link in dänischer Sprache abgerufen werden: https://www.foedevarestyrelsen.dk/Selvbetjening/lovstof/Sider/Dyrevelf %C3%A6rd-lovstof.aspx Die Rechtsvorschriften zur Verwendung von Tierarzneimitteln finden sich ebenfalls auf Dänisch unter folgendem Link: https://www.foedevarestyrelsen.dk/Selvbetjening/lovstof/Sider/Lægemidler-til-dyr.aspx 16 Vgl. Særlige regler for forskellige arter af landbrugsdyr. https://www.foedevarestyrelsen.dk/Dyr/Heste_og_landbrugsdyr /Sider/Heste_og_landbrugsdyr.aspx 17 https://www.retsinformation.dk/Forms/R0710.aspx?id=197059 18 https://www.retsinformation.dk/forms/r0710.aspx?id=880 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 081/19 Seite 14 Ausführungsverordnung Nr. 1402 vom 27. November 2018 über das Kürzen des Schwanzes und die Kastration von Tieren19 Ausführungsverordnung Nr. 828 vom 7. November 1997 über die Enthornung von Nutztieren 20 Durchführungsverordnung Nr. 607 vom 25. Juni 2009 zum Verbot der Verwendung bestimmter Geräte, Halsbänder usw. für Tiere21 Durchführungsverordnung Nr. 650 vom 31. Mai 2018 über die Anforderungen an die Ausbildung von für Betriebe mit Schweinen, Milchvieh und Legehennen verantwortliche Personen . 3.2. Tierartenspezifische rechtliche Regelungen 3.2.1. Schweinehaltung Gesetz Nr. 49 vom 1. November 2017 über die Stallhaltung trächtiger Sauen oder Jungsauen 22 Gesetz Nr. 56 vom 11. Januar 2017 über die Stallhaltung von Entwöhnungs-, Zucht- und Schlachtschweinen23 Ausführungsverordnung Nr. 17 vom 7. Januar 2016 zum Schutz von Schweinen24 Durchführungsverordnung Nr. 1648 vom 18. Dezember 2018 über Veterinärberatungsverträge für Schweinebestände. 3.2.2. Rinderhaltung Gesetz Nr. 58 vom 11. Januar 2017 über die Haltung von Milchvieh und deren Kälber25 Verordnung Nr. 79 vom 23. Januar 2017 über die Haltung von Milchvieh und deren Kälber26 19 https://www.retsinformation.dk/Forms/R0710.aspx?id=205177 20 https://www.retsinformation.dk/Forms/R0710.aspx?id=85970 21 https://www.retsinformation.dk/Forms/R0710.aspx?id=125709 22 https://www.retsinformation.dk/Forms/R0710.aspx?id=186206 23 https://www.retsinformation.dk/Forms/R0710.aspx?id=186232 24 https://www.retsinformation.dk/Forms/R0710.aspx?id=176842 25 https://www.retsinformation.dk/Forms/R0710.aspx?id=186234 26 https://www.retsinformation.dk/Forms/R0710.aspx?id=186338 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 081/19 Seite 15 Ausführungsverordnung Nr. 35 vom 11. Januar 2016 zum Schutz von Kälbern27 Durchführungsverordnung Nr. 1649 vom 18. Dezember 2018 über Veterinärberatungsverträge für Rinderherden. 3.2.3. Legehennen- und Broilerhaltung Ausführungsverordnung Nr. 881 vom 28. Juni 2016 zum Schutz von Legehennen und Broilern Konsolidierungsgesetz Nr. 54 vom 11. Januar 2017 über die Haltung von Broilern Ausführungsverordnung Nr. 1047 vom 13. August 2018 über die Haltung von Broilern und Bruteiern zur Erzeugung von Broilern Ausführungsverordnung Nr. 245 vom 16. März 2010 über Ausbildung und Qualifikationen für die Haltung von Broilern. 3.3. Regelungen für Tiertransporte Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen (Tierschutz während des Transports) Ausführungsverordnung Nr. 1729 vom 21. Dezember 2006 zum Schutz von Tieren beim Transport28 Ausführungsverordnung Nr. 21 vom 7. Januar 2016 zum Tierschutz in Sammelstellen29 Ausführungsverordnung Nr. 1471 vom 8. Dezember 2015 über die Ausbildung im Transport von Tieren30 Leitlinie Nr. 145 vom 21. Dezember 2006 zur Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Tätigkeiten31 27 https://www.retsinformation.dk/Forms/R0710.aspx?id=176997 28 https://www.retsinformation.dk/Forms/R0710.aspx?id=2508 29 https://www.retsinformation.dk/Forms/R0710.aspx?id=176911 30 https://www.retsinformation.dk/Forms/R0710.aspx?id=176041 31 https://www.retsinformation.dk/Forms/R0710.aspx?id=2502 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 081/19 Seite 16 Leitlinie Nr. 9043 vom 28. Januar 2016 zur Kontrolle der Besatzdichte beim Transport von Rindern32 Leitlinien Nr. 9041 vom 28. Januar 2016 zur Kontrolle der Besatzdichte beim Transport von Schweinen33. 3.4. Regelungen für das Betäuben und Schlachten Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung34 Ausführungsverordnung Nr. 135 vom 14. Februar 2014 über das Schlachten und Töten von Tieren35 Durchführungsverordnung Nr. 1424 vom 3. Dezember 2015 über die Schulung von Personal , das mit dem Töten von Tieren und damit zusammenhängenden Handlungen in Schlachthöfen befasst ist36 Konsolidierungsgesetz Nr. 258 vom 8. März 2013 über ein Verbot der Schlachtung und Tötung von tragenden Tieren, die während des letzten Zehntels ihrer Trächtigkeit zu Zuchtzwecken gehalten werden. 3.5. Regelungen für die Verwendung von Tierarzneimitteln Durchführungsverordnung Nr. 1646 vom 18. Dezember 2018 über die Verwendung von Tierarzneimitteln durch Tierhalter sowie über die Kontrolle von Rückständen durch amtliche und Lebensmittelunternehmer Verordnung Nr. 1647 vom 18. Dezember 2018 über die Verwendung, Abgabe und Verschreibung von Tierarzneimitteln durch Tierärzte. 3.6. Minimumstandards in der Schweine-, Rinder- und Geflügelhaltung In den folgenden Tabellen sind die Mindestanforderungen für Schweine (Mastschweine, Ferkel), Rinder (Rinder, Milchkühe) und Geflügel (Legehennen, Mastgeflügel) aufgeführt, die in Dänemark gelten. 32 https://www.retsinformation.dk/Forms/R0710.aspx?id=177284 33 https://www.retsinformation.dk/Forms/R0710.aspx?id=177279 34 ABl. L 303, 18.11.2009, S. 1–30. 35 https://www.retsinformation.dk/Forms/R0710.aspx?id=161815 36 https://www.retsinformation.dk/Forms/R0710.aspx?id=175383 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 081/19 Seite 17 3.6.1. Schweine Für Personen, die für Betriebe mit mehr als a) 300 Sauen, Jungsauen oder Ebern, b) 3000 Mastschweinen (30 kg - Schlachtung) und c) 6.000 Absatzschweinen (7 - 30 kg) zuständig sind, sind spezifische Schulungen erforderlich. 3.6.1.1. Platzangebot Für Absatzferkel37 oder Mastschweine/Zuchtläufer38 in Gruppenhaltung steht ein vom Körpergewicht (kg) abhängiges Platzangebot an Bodenfläche (m2) gemäß Art. 3. Abs. 1a) der Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen39 zur Verfügung: 0-10 kg 0,15 m2 10-20 kg 0,20 m2 20-30 kg 0,30 m2 30-50 kg 0,40 m2 50-85 kg 0,55 m2 85-110 kg 0,65 m2 > 110 kg 1,00 m2 37 „Absatzferkel“: abgesetzte Ferkel bis zum Alter von zehn Wochen; Art. 2 Nr. 8 Richtlinie 2008/120. 38 „Mastschweine/Zuchtläufer“: Schweine vom Alter von zehn Wochen bis zur Schlachtung bzw. zum Decken; Art. 2 Nr. 9 Richtlinie 2008/120. 39 ABl. L 47 vom 18.2.2009, S. 5–13. https://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32008L0120&qid=1565591807862&from=DE Diese Mindestanforderungen müssen laut EU-Vorgaben seit dem 1. Januar 1998 für alle Betriebe gelten. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 081/19 Seite 18 3.6.1.2. Stall In Ställen mit Absatzferkeln, Mastschweinen oder Zuchtläufern muss ein Drittel des Bodens immer fest oder mit Drainage sein oder aus einer Kombination aus beidem bestehen. Bei Ställen nur mit Absatzferkeln muss die Hälfte des Bodens diesen Voraussetzungen entsprechen. In Ställen für Schweine mit einem Gewicht von mehr als 20 kg muss ein Sprinkler- bzw. Sprühsystem installiert sein, um die Körpertemperatur der Tiere zu regulieren. 3.6.1.3. Gaskonzentration Im Stall sollten folgende Richtwerte für die Gaskonzentration nicht überschritten werden: Ammoniak 20 cm3, Kohlendioxid 3.000 cm3, Schwefelwasserstoff 0,5 cm3.40 3.6.1.4. Ablenkungs- und Nistmaterial Sauen, Ferkel, Absatz- und Mastschweine müssen ständigen Zugang zu einer ausreichenden Menge Stroh oder anderem Spielmaterial haben, das ihr Spiel- und Erkundungsverhalten sowie das Wühlen im Boden befriedigen kann. Es werden hierzu umfassende Richtlinien zur Qualität und Quantität des Materials erstellt. Für Nistmaterial und Fütterung gelten die Mindestbestimmungen der EU-Richtlinie 2008/120. 3.6.1.5. Kupieren der Schwänze In Dänemark ist das Kupieren von Schwänzen üblich. Es ist jedoch für den Landwirt nicht legal, routinemäßig den Schwanz des Schweines zu kupieren; es ist ein Nachweis für die Notwendigkeit anzugeben, den Schwanz kupieren zu müssen. Der Nachweis muss aus einer schriftlichen Dokumentation von schwanzgebissenen Schweinen und einer Risikobewertung bestehen, bei der der Landwirt potenzielle Risiken bewertet. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Risikobewertung muss der Landwirt dann einen Aktionsplan erstellen, um entweder die unzureichenden Umweltbedingungen oder die Managementsysteme zu verbessern. Der Aktionsplan legt fest, wie das Kupieren des Schwanzes gestoppt werden kann. Es ist nicht zulässig, mehr als die Hälfte des Schwanzes zu entfernen. 3.6.1.6. Kastration Ferkel dürfen mit geeigneten Mitteln und unter hygienischen Bedingungen von geschultem Personal vom zweiten bis zum siebten Lebenstag kastriert werden, und dies unter längerer Schmerzausschaltung . In der Regel werden alle männlichen Schweine vor der Kastration örtlich betäubt. Bei der örtlichen Betäubung muss die Person, die das Medikament verabreicht, einen von der dänischen Veterinär - und Lebensmittelbehörde genehmigten Kurs bestanden haben. Darüber hinaus darf der 40 Vækstmanagement Svin - Pig Research Centre. Guidelines for growing pigs. Version 3.2 – July 2018. H26 – Air Quality. S. 52. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 081/19 Seite 19 Betriebsleiter seinen Nutztieren nur Arzneimittel verabreichen, wenn er einen von der dänischen Veterinär- und Lebensmittelbehörde genehmigten Kurs zur Verwendung von Arzneimitteln für Nutztiere bestanden hat. 3.6.2. Milchkühe Das Gesetz Nr. 58 vom 11. Januar 2017 über die Haltung von Milchvieh und deren Kälber und die Ausführungsverordnung Nr. 79 vom 23. Januar 2017 über die Haltung von Milchvieh und deren Kälber bestimmt eine Reihe von Übergangsfristen. Darüber hinaus finden sich dort sehr detaillierte Anforderungen an das Platzangebot für Milchvieh und Jungvieh. Die nachfolgenden Haltungsanforderungen werden nach Erreichen der jeweiligen Übergangsfrist vollständig umgesetzt. Für Jungtiere (Nachkommen von Milchviehrassen) gibt es je nach Gewicht und Haltungssystem besondere Platzanforderungen. Für Mastkälber, die älter als sechs Monate sind, gibt es keine speziellen nationalen Regelungen. Es gelten die Anforderungen der EU-Richtlinie zum Schutz von Kälbern. 3.6.2.1. Stall Die Gesamtfläche für den Bereich, in dem sich die Kühe zwischen dem Melken im Stall aufhalten , muss bei kleinen Rassen mindestens 6,6 m2 und bei großen Rassen 8,0 m2 pro Kuh betragen. In den Ställen muss mindestens eine Box pro Kuh vorhanden sein. Die Boxen müssen so gestaltet sein, dass sich die Kuh problemlos hinlegen, ausruhen und aufstehen kann. Es gibt auch detaillierte Anforderungen für die Länge und Breite der Boxen sowie die Breite der Gänge im Stall. In Ställen mit tiefer Einstreu („deep litter stables“) muss die Liegefläche für kleine Rassen mindestens 5,0 m2 pro Kuh und für große Rassen 6,5 m2 betragen. 3.6.2.2. Melkbereich Im Melkstand muss es einen separaten Bereich geben, in dem sich die Kühe unmittelbar vor dem Melken aufhalten können. Die vorgesehene Sammelfläche muss bei großen Rassen mindestens 1,5 m2 pro Kuh und bei kleinen Rassen 1,35 m2 betragen. Der Boden in diesem Bereich muss elastisch sein. 3.6.2.3. Krankenstand In einer Herde von mehr als 100 Kühen muss mindestens ein Krankenplatz vorhanden sein. Die Krankenbox für die Unterbringung einer Kuh muss bei kleinen Rassen eine Fläche von mindestens 10 m2 und bei großen Rassen eine Fläche von 12 m2 aufweisen. Bei einer gemeinsamen Unterbringung von Kühen im Krankenstand muss pro Kuh einer kleinen Rasse eine Fläche von mindestens 6,8 m2 und bei großen Rassen von 8,0 m2 zur Verfügung stehen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 081/19 Seite 20 3.6.2.4. Kalben Einzelboxen zum Kalben müssen bei kleinen Rassen eine Fläche von mindestens 10 m2 und bei großen Rassen eine Fläche von 12 m2 aufweisen. Die Box muss so gestaltet sein, dass sich das Tier drehen kann. Gemeinsame Boxen für hochträchtige Tiere müssen bei kleinen Rassen eine Fläche pro Rind von mindestens 6,8 m2 und bei großen Rassen eine Fläche von 8,0 m2 haben. Für getrennte Ruhebereiche in gemeinsamen Boxen zum Kalben beträgt die Fläche pro Rind mindestens 3,4 m2 für kleine Rassen und 4,0 m2 für große Rassen. Die Breite des Liegebereichs in diesen Boxen muss bei kleinen Rassen mindestens 1,15 m und bei großen Rassen mindestens 1,30 m betragen. 3.6.2.5. Stallklima Ställe, einschließlich Boxen, Kisten und Geräte für die Tierhaltung, müssen regelmäßig gereinigt und desinfiziert werden, um die Ansammlung pathogener Organismen zu verhindern. Luftzirkulation, Staubgehalt, Temperatur, relative Luftfeuchtigkeit, Gaskonzentrationen und Geräuschbedingungen müssen auf einem für Tiere ungefährlichen Niveau gehalten werden. Die Luft im Stall darf nicht mehr als die folgenden Gaskonzentrationen enthalten: 1) Kohlendioxid (CO2): 3.000 cm3. 2) Ammoniak (NH3): 20 cm3. 3) Schwefelwasserstoff (H2S): 0,5 cm3. Es muss eine Lichtquelle in ausreichender Stärke vorhanden sein, damit die Tiere jederzeit inspiziert werden können. Zwischen dem 1. November und dem 1. März muss die künstliche Beleuchtung in den Ställen für insgesamt acht Stunden zwischen 18 Uhr und 6 Uhr morgens auf maximal fünf Lux gedimmt werden. In Ställen mit weniger als einem Futterplatz pro Tier oder automatischen Melksystemen müssen jedoch mindestens 25 Lux im Gangbereich vorhanden sein. Bei Milchkühen muss ein Volumen von mindestens 20 m3 Frischluft pro Kuh einer kleinen Rassen und 25 m3 Luft pro Kuh einer großen Rassen in dem Bereich vorhanden sein, in dem sich die Kühe frei bewegen können. 3.6.2.6. Futter und Wasser Die Kühe müssen mindestens 20 Stunden am Tag Zugang zu Futter, Grundfutter oder Raufutterhaben . Dies ist jedoch bei trocken stehenden Kühen anders. Trockensteher benötigen zusätzliches Futter. Bei zugeteiltem Futter müssen die Kühe mindestens zweimal täglich gefüttert werden. Bei ad libitum Fütterung müssen die Kühe mindestens einmal täglich gefüttert werden. Der freie Zugang zu Wasser muss gewährleistet sein. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 081/19 Seite 21 Bei der Verwendung von Schalentränken („cups“) dürfen nicht mehr als sechs Kühe pro Tränke vorhanden sein. Bei der Verwendung von Tränkebecken („drinking basins“) sind maximal zehn Kühe pro Meter Tränkebecken vorgesehen. 3.6.2.7. Transport Die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates41 und die Verordnung (EG) Nr. 1729 des Rates vom 21. Dezember 2006 regeln die Mindestanforderungen für den Tiertransport. In Dänemark gelten Rinder erst 14 Tage nach dem Kalben als transportfähig. Die Richtlinien für die Kontrolle der Besatzdichte beim Transport von Rindern enthalten spezielle Flächenvorgaben für Rinder. 3.6.2.8. Schlachtung Die Mindestanforderungen regelt die Verordnung (EG) Nr. 1099/200942. Die Schlachtung ist nur unter Narkose zulässig, dies gilt auch bei ritueller Schlachtung. Die Schlachtung im letzten Zehntel der Trächtigkeit ist verboten. 3.6.3. Legehennen Für Personen, die für Betriebe mit mehr als 350 Hennen verantwortlich sind, sind spezielle Schulungen erforderlich. Bei sog. ausgestalteten Käfigen (Kleingruppenhaltung)43 41 Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97. https://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32005R0001&from=DE 42 Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32009R1099&from=DE 43 Die konventionelle Käfighaltung ist seit dem 1. Januar 2012 in allen EU-Mitgliedstaaten verboten. https://www.bmel.de/DE/Tier/Tierschutz/_texte/HaltungLegehennen.html In Deutschland ist für die Beendigung der Haltung von Legehennen in Kleingruppen in sog. ausgestalteten Käfigen eine Auslauffrist für bestehende Betriebe bis Ende 2025 vorgesehen in besonderen Härtefälle soll eine Verlängerung der Frist bis 2028 möglich sein. https://www.bmel.de/DE/Tier/Nutztierhaltung/_texte/HaltungLegehennen -Bioeier_FAQ_Tierschutz.html#doc3724080bodyText1 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 081/19 Seite 22 gelten für Hennen leichter bzw. mittelschwerer Rassen/Linien die gleichen Vorgaben wie die von der Richtlinie 1999/74 des Rates44 vorgegebenen; müssen für Hühner schwerer Rassen/Linien mindestens 900 cm2 Käfigfläche zur Verfügung stehen, von denen mindestens 720 cm2 nutzbar sein müssen; sind nicht mehr als zehn Hennen pro Käfig zugelassen. Bei alternativen Systemen sind nicht mehr als 9 Hühner/m2 Nutzfläche, wie in der Richtlinie 1999/74 des Rates festgelegt , erlaubt. In Systemen mit mehr als einer Ebene beträgt die maximale Anzahl pro m2 18 Hennen. 3.6.3.1. Stallklima Das Stallklima richtet sich nach den Vorgaben der Richtlinie 1999/74 des Rates. 3.6.4. Masthähnchen Für Broiler mit einer Besatzdichte von höchstens 33 kg/m2 oder 39 kg/m2 gelten die Bestimmungen der Richtlinie 2007/43 des Rates45. Wird die Besatzdichte auf 42 kg/m2 erhöht, darf die durchschnittliche Besatzdichte bei drei Einstallungen (die aktuelle und die beiden vorherigen Einstallungen) 40 kg/m2 nicht überschreiten. 3.6.4.1. Stallklima Das Stallklima entspricht den Vorgaben der Richtlinie 2007/43 des Rates. 3.6.5. Mastputen Die maximale Besatzdichte für Truthähne beträgt 58 kg/m2 und 55 kg/m2 für Puten. Die durchschnittliche Besatzdichte bei drei Einstallungen (die aktuelle und die beiden vorherigen Einstallungen ) darf 55 kg/m2 bei Truthähnen und 48 kg/m2 bei Puten nicht überschreiten. 3.6.5.1. Stallklima Jeder Mastputenstall muss mit Lüftungs- und erforderlichenfalls Kühl- und Heizungssystemen ausgestattet sein, um Folgendes zu gewährleisten: 44 Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:31999L0074&from=DE 45 Richtlinie 2007/43/EG des Rates vom 28. Juni 2007 mit Mindestvorschriften zum Schutz von Masthühnern. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32007L0043&from=DE Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 081/19 Seite 23 1. Die Ammoniakkonzentration (NH3) darf in Kopfhöhe nicht höher als 20 cm3 sein. 2. Die Kohlendioxidkonzentration (CO2) darf in Kopfhöhe 3000 cm3 nicht überschreiten. 3. Die Innentemperatur darf vier Wochen nach dem Schlüpfen nicht um mehr als 3o C höher sein als die Außentemperatur, wenn die Außentemperatur 30o C im Schatten überschreitet . 3.7. Transport und Schlachtung Die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates und die Ausführungsverordnung Nr. 1729 vom 21. Dezember 2006 zum Schutz von Tieren beim Transport46 regeln die Mindestanforderungen für den Tiertransport. In Dänemark gelten Legehennen nur dann als transportfähig, wenn sie gemäß den vom dänischen Geflügelrat (Det danske fjerkræråd47) herausgegebenen und vom dänischen Ministerium für Umwelt und Ernährung genehmigten Richtlinien transportiert werden. Zum Beispiel müssen die Hühner direkt zu einem Schlachthof transportiert und innerhalb von zwei Stunden nach ihrer Ankunft geschlachtet werden. Das Fahrzeug muss beschattet und mit einem Belüftungssystem ausgestattet sein. 3.8. Verwendung und Vertrieb von Tierarzneimitteln Die dänischen Rechtsvorschriften über die Verwendung und den Vertrieb von Tierarzneimitteln entsprechen den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften. Darüber hinaus hat die dänische Veterinär - und Lebensmittelbehörde (Fødevarestyrelsen48) umfangreiche nationale Rechtsvorschriften zur Verwendung von Tierarzneimitteln erlassen. 3.8.1. Verteilung von Tierarzneimitteln Die dänischen Rechtsvorschriften sollen sicherstellen, dass die Verteilung von Tierarzneimitteln über zugelassene Apotheken erfolgt. Fast alle Tierarzneimittel für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere sind verschreibungspflichtig. Alle verschreibungspflichtigen Arzneimittel müssen von einer Apotheke oder einem Tierarzt bezogen werden. Alle Tierarzneimittel werden von einer Apotheke an den Tierarzt verteilt. Der Tierarzt kann einen Bestand an aus einer Apotheke stammenden Tierarzneimitteln halten und unter bestimmten Bedingungen Produkte direkt an den Tierhalter zur Behandlung der von ihm betreuten Tiere liefern. Die direkte Lieferung von Tierarzneimitteln von Tierärzten an Landwirte ist auf den Verkauf ohne Erwerbszweck beschränkt. Der Tierarzt kann nur eine geringe Servicegebühr erheben. Futtermühlen können zugelassene Vormi- 46 https://www.retsinformation.dk/Forms/R0710.aspx?id=2508 47 https://danskfjerkrae.dk/ 48 https://www.foedevarestyrelsen.dk/Sider/forside.aspx Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 081/19 Seite 24 schungen für die Herstellung von Arzneifuttermitteln erhalten. Landwirte können durch tierärztliche Verschreibung Arzneifuttermittel von Futtermühlen beziehen. Veterinärimpfstoffe werden entweder von Apotheken oder vom National Veterinary Institute vertrieben. 3.8.2. Verwendung von Tierarzneimitteln Die Diagnose kranker Tiere und die Verschreibung von Tierarzneimitteln sind dem Tierarzt vorbehalten . In der Regel - im Falle von zur Lebensmittelerzeugung genutzten Tieren und Pelztieren - kann der Tierarzt Tierarzneimittel zur weiteren Behandlung, die vom Landwirt für bis zu fünf Tage verabreicht werden, abgeben oder verschreiben. Bei einer weiteren Behandlung ist ein Kontrollbesuch erforderlich. Bei ausgewachsenen Rindern muss der Tierarzt jedoch die gesamte Behandlung durchführen, es sei denn, zwischen dem Tierarzt und dem Landwirt besteht ein Veterinärberatungsvertrag („Veterinary Advisory Service Contract”). Der Tierarzt muss den Landwirt schriftlich darüber informieren, wie das Arzneimittel anzuwenden ist, welchen Tieren das Arzneimittel verabreicht werden muss sowie über die einzuhaltenden Wartezeiten. Der Landwirt muss die Anweisungen des Tierarztes befolgen und Aufzeichnungen über die verschreibungspflichtigen Arzneimittel führen, die für seine Tiere verwendet werden. Bestimmte Gruppen von Tierarzneimittel dürfen nur von einem Tierarzt verabreicht werden. Der vorbeugende Einsatz von Antibiotika ist verboten. Fluorchinolone dürfen nur für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere und Pelztiere verwendet , vertrieben oder verschrieben werden, wenn durch einen Labortest nachgewiesen wurde, dass der Krankheitserreger nicht auf andere zugelassene Antibiotika anspricht. Im Falle einer akuten Erkrankung kann die Behandlung mit Fluorchinolonen eingeleitet werden, bevor das Ergebnis des Labortests vorliegt. Es muss jedoch ein anderes Antibiotikum verwendet werden, wenn der Erreger gegenüber anderen Antibiotikagruppen als Fluorchinolonen empfindlich ist. Bei Verwendung von Fluorchinolonen für Nutztiere muss die dänische Veterinär- und Lebensmittelbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung der Behandlung informiert werden. Labortests sind obligatorisch, wenn Mastitis bei Kühen mit anderen Antibiotika als einfachen Penizillinen behandelt wird sowie vor der Behandlung von trocken gestellten Kühen. Labortests, einschließlich Sensitivitätstests, sind auch obligatorisch, wenn Tierarzneimittel zur oralen Verabreichung zur Behandlung von einer Gruppe von Schweinen verschrieben werden, die an Erkrankungen der Atemwege oder des Magen-Darm-Trakts leiden. Bei Bedarf muss die Behandlung entsprechend dem Laborergebnis geändert werden. 3.8.3. Veterinärberatungsvertrag Die erste rechtliche Regelung für einen Veterinärberatungsvertrag für Rinder- und Schweineherden trat 1995 in Kraft. Seitdem wurde das Konzept mehrmals verbessert und erweitert. Im Jahr 2010 wurden Veterinärberatungsverträge für große Rinder- und Schweineherden sowie für Nerzfarmen obligatorisch. Der Veterinärberatungsvertrag führt zu häufigen tierärztlichen Beratungsbesuchen und bietet dem Landwirt erweiterte Behandlungsmöglichkeiten. Die wichtigsten Ziele des Veterinärberatungsvertrags sind die Beratung und Vorbeugung von Krankheiten. Statt der Behandlung stehen die Optimierung des Einsatzes antimikrobieller Mittel zur Minimierung der Resistenz gegen antimikrobielle Mittel und die Verbesserung des Tierschutzes im Vordergrund. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 081/19 Seite 25 3.8.4. Digitale Datenbank: „VetStat“ Tierärzte, Apotheken und Futtermühlen müssen alle verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere und Pelztiere verwendet oder abgegeben werden, in der zentralen Datenbank „VetStat“ registrieren. Die VetStat-Datenbank dient der Überwachung der Verteilung und Menge der verwendeten Tierarzneimittel. 3.8.5. Gelbe und Rote Karte In den Jahren 2001 bis 2009 stieg der Antibiotikaverbrauch in der Tierproduktion um 45 Prozent. Mehr als 80 Prozent der verordneten Antibiotika wurden im Schweinesektor eingesetzt. Um den Trend des ständig steigenden Antibiotikaverbrauchs in der Schweineproduktion und das Risiko einer erhöhten Antibiotikaresistenz umzukehren, hat die Veterinär- und Lebensmittelbehörde im Jahr 2010 die Gelbe-Karte-Initiative ins Leben gerufen. Die Initiative arbeitet auf drei Ebenen (Gelbe Karte, verstärkte Überwachung und Rote Karte) und zielt auf Schweinehaltungsbetriebe mit dem höchsten Antibiotikaverbrauch ab. Überschreitet der Einsatz von Antibiotika die von der Veterinär- und Lebensmittelbehörde festgelegten Schwellenwerte, erhält der Landwirt eine gelbe Karte (Warnung). Wird der Antibiotikaverbrauch innerhalb eines bestimmten Zeitraums nicht unter den Schwellenwert gesenkt, gibt es eine Rote Karte mit weiteren legislativen Auswirkungen , einschließlich einer obligatorischen Reduzierung der Besatzdichte. Im Jahr 2016 wurde die Initiative weiterentwickelt und gewichtet die Verwendung der einzelnen Antibiotika entsprechend ihrer Rolle bei der Entwicklung von Resistenzen. 3.8.6. Kontrollen Die Veterinär- und Lebensmittelbehörde plant jedes Jahr eine Reihe von Inspektionen, um die Einhaltung der Vorschriften über den Tierschutz und die Verwendung von Veterinärmedizin in landwirtschaftlichen Betrieben zu kontrollieren. Die Inspektionen sind zentral geplant und die Anzahl der Inspektionen und die Verteilung auf die Betriebsarten variiert von Jahr zu Jahr. Die Inspektionen sind in zwei Kategorien unterteilt: in stichprobenartige Inspektionen, um sich ein allgemeines Bild von der Regelkonformität zu machen und in risikobasierte Kontrollen. Die Ergebnisse früherer Inspektionen und Daten über hohen Antibiotikaverbrauch oder erhöhte Sterblichkeit sowie die Ergebnisse aller an die Behörde übermittelten polizeilichen Tierschutzverfolgungen fließen in den Planungsprozess ein. Die Veterinär- und Lebensmittelbehörde führt Folgekontrollen durch, die bei geringeren Verstößen zu schriftlichen Verwarnungen führen. Zusätzlich zu den jährlichen Inspektionen kann es Kontrollkampagnen geben, die aus Inspektionen in bestimmten Bereichen bestehen, in denen ein zusätzlicher Fokus erforderlich ist. Dies kann der Medikamentengebrauch, der Umgang mit kranken oder verletzten Tieren oder das Absetzalter sein. Die jährlichen Inspektionen werden von den nationalen Kontrollstellen durchgeführt . 4. Frankreich Nach Angaben aus Frankreich enthält das geltende französische Recht die europäischen Tierschutzvorschriften (Verordnungen und Richtlinien), die darauf abzielen, Tiere in den folgenden drei Bereichen vor unnötigem Leiden zu bewahren: Tierhaltung, Transport und Schlachtung. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 081/19 Seite 26 Maßnahmen in diesen Bereichen sind aus ethischen und moralischen Gründen, aber auch für die Tiergesundheit und die Lebensmittelqualität von wesentlicher Bedeutung. Sie finden sich im Agrar - und Seefischereigesetz („Code rural et de la pêche maritime“49). Das französische Landwirtschaftsministerium hat eine "globale Strategie für das Tierwohl in Frankreich" ausgearbeitet, die unter diesem Link abrufbar ist: Stratégie de la France pour le bien-être des animaux 2016 – 2020. Le bien-être animal au cœur d’une activité durable. https://agriculture.gouv.fr/2016-2020-une-strategie-globale-pourle -bien-etre-des-animaux-en-france Die nachfolgenden Ausführungen zu Nutztieren wurden einem Papier der Chambres d’agriculture France vom 5. März 2019 entnommen und übersetzt. 4.1. Schweine 4.1.1. Platzangebot Für Absatzferkel oder Mastschweine/Zuchtläufer in Gruppenhaltung steht in Frankreich50 ein vom Körpergewicht (kg) abhängiges Platzangebot an Bodenfläche (m2) gemäß Art. 3. Abs. 1a) der Richtlinie 2008/120/EG des Rates51 zur Verfügung: 0-10 kg 0,15 m2 10-20 kg 0,20 m2 20-30 kg 0,30 m2 30-50 kg 0,40 m2 50-85 kg 0,55 m2 85-110 kg 0,65 m2 > 110 kg 1,00 m2 49 https://www.legifrance.gouv.fr/affichCode.do?cidTexte=LEGITEXT000006071367 50 Vgl. Auteur de la fiche: Service Politiques Agricoles et Filières, Direction de l’Economie des Agricultures et des Territoires, Chambres d’agriculture France. Version du 05-03-2019. La responsabilité du ministère en charge de l’agriculture ne saurait être engagée. Conditionnalité 2019. S. 36. https://opera-connaissances.chambres-agriculture .fr/doc_num.php?explnum_id=147623 51 ABl. L 47 vom 18.2.2009, S. 5–13. https://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32008L0120&qid=1565591807862&from=DE Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 081/19 Seite 27 Bei Gruppenhaltung muss der Sauenstall folgenden Abmessungen entsprechen: ≥ 1,64 m² pro gedeckte Jungsauen; ≥ 2,25 m² pro Sau. Wenn die Gruppe aus weniger als sechs Sauen besteht, muss die nach den Standards berechnete Mindestfläche um 10% erhöht werden. Hat die Gruppe 40 oder mehr Sauen, kann die gemäß den Standards berechnete Mindestfläche um 10% reduziert werden.52 Die Flächen des Eberstalls müssen den folgenden Abmessungen entsprechen: ≥ 6 m² pro Eber; ≥ 10 m² pro Eber, wenn der Stall auch zum Decken genutzt wird. Für Gruppen von Jungsauen nach dem Decken und für trächtige Sauen muss eine durchgehende Fläche pro Jungsau mindestens 0,95 m2 und pro trächtige Sau 1,3 m2 groß sein, von der höchstens 15% für Perforationen reserviert ist. In Betrieben mit zehn und mehr Sauen müssen Sauen und Jungsauen zwischen der 4. Woche nach dem Decken und der Woche vor dem geplanten Abferkeltermin in Gruppen untergebracht werden. („Les truies et les cochettes doivent être logées en groupe entre la 4ème semaine après la saillie et la semaine précédant la date prévue de mise-bas“53). In der Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin müssen der Sau Nistmaterialien zur Verfügung gestellt werden, es sei denn das im Betrieb verwendete Gülleentsorgungs- oder -rückgewinnungssystem lässt dies nicht zu. Unabhängig von der Art der Stallung müssen die Abferkelboxen („les cases de maternité“) so gestaltet sein, dass hinter den Sauen ein Freiraum bleibt. Freie Abferkelstationen müssen mit Schutzvorrichtungen für Ferkel ausgestattet sein. An der Abferkelstelle muss der Boden mit Einstreu oder Stroh bedeckt sein, damit alle Ferkel gleichzeitig ruhen können. Ferkel dürfen nicht vor dem Alter von 28 Tagen entwöhnt werden. Dieses Alter kann auf 21 Tage gesenkt werden, wenn die Ferkel in spezialisierte Ställe verbracht werden, die von den Ställen der Sauen, getrennt sind. Die Schweine müssen spätestens eine Woche nach dem Absetzen in einer Gruppe gehalten werden .54 52 S. 37. https://opera-connaissances.chambres-agriculture.fr/doc_num.php?explnum_id=147623 53 S. 37. https://opera-connaissances.chambres-agriculture.fr/doc_num.php?explnum_id=147623 54 S. 38. https://opera-connaissances.chambres-agriculture.fr/doc_num.php?explnum_id=147623 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 081/19 Seite 28 4.1.2. Stall Eine Dauerlärmintensität in Stallungen > 85 dB(A) ist nicht zugelassen.55 Die Böden müssen rutschfest sein. Sie müssen ohne Einstreu fest, eben und stabil sein. 4.1.3. Ablenkungsmaterial Alle Schweine müssen ständigen Zugang zu Ablenkungsmaterial haben, wie zum Beispiel: Stroh; Heu; Sägemehl; Pilzkompost; Torf; andere Materialien, sofern sie die Tiere nicht verletzen. Dies gilt nicht für Sauen und Jungsauen in Einzelständen.56 4.1.4. Zulässige nicht-kurative Eingriffe Tiere dürfen nicht verstümmelt werden. Folgende Eingriffe, die im Rahmen einer tierärztlichen Behandlung oder gemäß den "Empfehlungen" des Europarates («Recommandations» du Conseil de l'Europe) durchgeführt werden, sind in Frankreich zulässig: Reduktion der Eckzähne57, wenn Nachweise für eine Notwendigkeit vorliegen; Reduktion der Stoßzähne von Ebern („réduction des défenses”); Teilschnitt des Schwanzes (Kupieren des Schwanzes), falls Anhaltspunkte für eine Notwendigkeit vorliegen; Kastration von männlichen Schweinen, ohne das Gewebe zu zerreißen; Platzieren von Nasenringen an lebenden Freilandschweinen. Bei Schweinen, die älter als sieben Tage sind, sollte die Reduktion der Eckzähne, das Kupieren des Schwanzes und die Kastration von einem Tierarzt mit Analgetika und unter Anästhesie durchgeführt werden. 4.1.5. Futter Die Schweine sollen mindestens einmal am Tag gefüttert werden. Die tägliche Futterration von Jungsauen und trockengestellten Sauen, die trächtig sind, soll ballaststoffreich und energiereich sein. Ständiger Zugang zu Wasser für über zwei Wochen alte Schweine ist sicherzustellen. Im Isolationsraum für kranke bzw. verletzte Tiere sollte es den Schweinen möglich sein, sich umzudrehen . 55 S. 37. https://opera-connaissances.chambres-agriculture.fr/doc_num.php?explnum_id=147623 56 S. 38. https://opera-connaissances.chambres-agriculture.fr/doc_num.php?explnum_id=147623 57 Das Kürzen der Eckzähne der Ferkel wird durchgeführt, um Verletzungen des Gesäuges der Sau und Gesichtsverletzungen bei den Wurfgeschwistern während der Laktationszeit zu vermindern und die Säugeleistung zu stabilisieren. (Quelle: Freistaat Sachsen (2017). Untersuchungen zum Zahnschleifen von Saugferkeln. https://www.landwirtschaft.sachsen.de/download/MeyerZaehneschleifen_Fachinfo.pdf). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 081/19 Seite 29 4.1.6. Freilandhaltung von Schweinen Tiere, die nicht in Gebäuden gehalten werden, sind, soweit dies erforderlich und möglich ist, durch entsprechende Mittel vor Witterungseinflüssen zu schützen. Die Außenplätze für den Abferkelbereich müssen eine Schutzvorrichtung gegen terrestrische Raubtiere enthalten. Die zu erwartenden physikalischen Eigenschaften der Schutzvorrichtungen müssen an alle terrestrischen Raubtiere außer Wolf und Bär angepasst werden. 4.2. Kälber 4.2.1. Stall Bei Kälbern mit 150 Kilogramm (kg) und weniger beträgt die Bodenfläche pro Kalb 1,5 m2. Bei Kälbern von 150 bis 220 kg sind das 1,7 m2 pro Kalb. Und bei Kälbern ab 220 kg 1,8 m2 je Kalb. Diese Regelung betrifft alle Kälber unabhängig von ihrer Fütterungsart (Muttermilch oder Muttermilchersatz ). Sie betrifft keine: Kälber, die gesäugt werden, Betriebe mit weniger als sechs Kälbern. Kälber (männlich oder weiblich), die älter als acht Wochen sind, sollen nicht in einer Einzelbox gehalten werden.58 Die Wände sind so gestaltet, dass die Kälber sich sehen und berühren können. Dies gilt nicht für kranke Tiere, die isoliert gehalten werden, um die Ausbreitung einer Krankheit zu verhindern. Die Breite der Haltungseinrichtung entspricht mindestens der Widerristhöhe des Kalbes in Standposition und die Länge der Einzelbucht entspricht zumindest der Körperlänge, gemessen von der Nasenspitze bis zur Spitze des Hinterteils, multipliziert mit 1,1.59 4.2.2. Futter und Wasser Um die physiologischen Bedürfnisse der Kälber zu befriedigen, müssen die Fütterungsmethode und die Qualität des Futters Folgendes ermöglichen: Die Kälber müssen mindestens zweimal am Tag gefüttert werden. Es muss ausreichend Eisen zur Verfügung stehen, um sicherzustellen, dass jedes Kalb einen Hämoglobinwert von ≥ 4,5 mmol/l60 aufweist. Bei sehr heißem Wetter oder bei Krankheit muss Frischwasser für die Kälber bereitstehen. 58 S. 32. https://opera-connaissances.chambres-agriculture.fr/doc_num.php?explnum_id=147623 59 Entsprechend Art. 3 Abs. 1 lit a) der RICHTLINIE 2008/119/EG. https://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32008L0119&from=DE 60 Vgl. § 11 Nr. 3 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) „ein auf die Gruppe bezogener durchschnittlicher Hämoglobinwert von mindestens 6 mmol/l Blut“. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 081/19 Seite 30 Kälber sollen Kolostrum61 innerhalb von sechs Stunden nach der Geburt aufnehmen. Züchter, die ihre Gebäude noch nicht mit Wassertrögen ausgestattet haben und Wasser mit Eimern verteilen, müssen sicherstellen, dass sich immer Wasser in den Eimern befindet, auch wenn die Durchgangshäufigkeit dadurch erhöht wird.62 5. Italien Die auf dem Gebiet des Tierschutzes geltenden Rechtsvorschriften sind sehr detailliert: Gesetzesdekret vom 26. März 2001 Nr. 146 "Umsetzung der Richtlinie 98/58/EG zum Schutz von Tieren im landwirtschaftlichen Betrieb"; Gesetzesdekret vom 29. Juli 2003, Nr. 267 "Umsetzung der Richtlinie 1999/74/EG und der Richtlinie 2002/4/EG zum Schutz von Legehennen und zur Registrierung verwandter Zuchtbetriebe ; Gesetzesdekret vom 7. Juli 2011, Nr. 126 "Umsetzung der Richtlinie 2008/119/EG zur Festlegung von Mindeststandards für den Schutz von Kälbern"; Gesetzesdekret vom 7. Juli 2011, Nr. 122 "Umsetzung der Richtlinie 2008/120/EG, die die Mindeststandards für den Schutz von Schweinen darstellt"; Gesetzesdekret vom 27. September 2010, Nr. 181 "Umsetzung der Richtlinie 2007/43/EG zur Festlegung von Mindeststandards für den Schutz von Hühnern, die zur Fleischerzeugung gehalten werden"; Ministerialerlass vom 4. Februar 2013 "Bestimmungen zum Schutz von zur Fleischerzeugung gehaltenen Hühnern gemäß Artikel 3, 4, 6 und 8 des Gesetzeserlasses vom 27. September 2010, Nr. 181"; Mitteilungsblatt vom 22. Juni 2018: Nationaler Aktionsplan zur Verbesserung der Anwendung des Gesetzesdekrets 122/2011 (Richtlinie 2008/120/EG) und des Gesetzesdekrets 146/2001 (Richtlinie 98/58/EG): Sondermaßnahmen zur Vorbeugung von Umweltanreicherungsmaterial ; Ministerielle Note vom 26. Juli 2018: Erste Überarbeitung des technischen Handbuchs und Bewertung des Nationalen Aktionsplans zur Verbesserung der Anwendung des Gesetzesdekrets 122/2011 (Richtlinie 2008/120/EG) und des Gesetzesdekrets 146/2001 (Richtlinie) 98/58/EG): Sondermaßnahmen zur Verhinderung der Verwendung von Materialien zur Umweltanreicherung ; 61 Kolostrum (lat.): Vormilch, Erstmilch. 62 https://opera-connaissances.chambres-agriculture.fr/doc_num.php?explnum_id=147623 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 081/19 Seite 31 Ministervermerk 4. Februar 2019: Erläuterungen zum Nationalen Aktionsplan zur Verbesserung der Anwendung des Gesetzesdekrets 122/2011, in dem Mindeststandards für den Schutz von Schweinen festgelegt sind; Anmerkung 19. Februar 2019: Checkliste für das Wohlergehen der Tiere in der Schweinefarm - CGO 12; Anmerkung 19. April 2019: Schweinewohl: Aktualisierungen der amtlichen Kontrollen, des Nationalen Tierschutzplans (PNBA) 2019 und der Risikobewertung; Hinweis vom 25. Mai 2019: Aktualisierung zum Trimmen von Puten nach dem MCP-Verfahren ; Bewertung des Tierschutzes bei Schweinen - Erläuterungshandbuch zur amtlichen Kontrolle . 5.1. Schweine Maßgeblich ist das Gesetzesdekret vom 7. Juli 2011, Nr. 122 in Umsetzung der Richtlinie 2008/120/EG, das die Mindeststandards für den Schutz von Schweinen vorschreibt. Des Weiteren gilt der Nationale Aktionsplan zur Verbesserung der Anwendung des Gesetzesdekrets 122/2011 zur Festlegung der Mindeststandards für den Schutz von Schweinen. Die gesetzlichen Mindestanforderungen für die Schweinehaltung finden sich in den nachfolgenden Unterpunkten: 5.1.1. Ablenkungsmaterial Schweine müssen ständig Zugang zu einer ausreichenden Menge an Material haben, das ihnen eine angemessene Abwechselung ermöglicht, wie Stroh, Heu, Holz, Sägemehl, Pilzkompost, Torf oder eine Mischung aus diesen, es sei denn, ihre Verwendung kann ihre Gesundheit und ihr Wohlbefinden beeinträchtigen. 5.1.2. Futter Die Schweine müssen mindestens einmal täglich gefüttert werden. Wenn die Schweine in Gruppen und nicht "ad libitum" oder durch ein automatisches individuelles Fütterungssystem gefüttert werden, muss jedes Schwein gleichzeitig mit den anderen Schweinen der Gruppe Zugang zum Futter haben. In Gruppen aufgezogene Sauen und Jungsauen müssen mit einem geeigneten System gefüttert werden, um sicherzustellen, dass jedes Tier auch in einer Wettbewerbssituation genügend Futter erhält, ohne angegriffen zu werden. Zur Linderung des Hungers und angesichts der Notwendigkeit zu kauen, müssen Sauen und trächtige Jungsauen ausreichend Ballaststoffe oder ballaststoffreiches Futter sowie energiereiche Lebensmittel erhalten. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 081/19 Seite 32 5.1.3. Platzangebot Für Absatzferkel oder Mastschweine/Zuchtläufer in Gruppenhaltung steht in Italien ein vom Körpergewicht (kg) abhängiges Platzangebot an Bodenfläche (m2) gemäß Art. 3. Abs. 1a) der Richtlinie 2008/120/EG des Rates63 zur Verfügung: 0-10 kg 0,15 m2 10-20 kg 0,20 m2 20-30 kg 0,30 m2 30-50 kg 0,40 m2 50-85 kg 0,55 m2 85-110 kg 0,65 m2 > 110 kg 1,00 m2 5.1.4. Stall Der Stall muss mit rutschfestem Boden ausgestattet sein, der nicht hart ist, so dass die Tiere sich nicht verletzen können. In der Woche vor der Geburt ist für die Box Einstreu vorgesehen (wenn es die Kanalisation erlaubt ). Hinter den Tieren muss ein Freiraum vorhanden sein, um die Geburt zu erleichtern. Abferkelställe , in denen sich die Sauen frei bewegen können, müssen über Einrichtungen zum Schutz von Ferkeln verfügen. Ein Teil des Bodens muss mit einer Matte oder mit Stroh bedeckt sein. Ferkel müssen bis zu 28 Tage bei der Sau bleiben oder bis zu 21 Tage, wenn sie in andere Betriebe verbracht werden. 5.1.5. Kupieren der Schwänze und Kastration Das Kupieren des Schwanzes und die Reduktion der Schneidezähne dürfen keine Routineoperationen sein, sondern dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Zitzen der Sauen oder die Ohren oder die Schwänze anderer Schweine verletzt werden. Vor dem Kupieren oder der Zahnverkleinerung müssen unter Berücksichtigung der Umgebungsbedingungen und der Tierdichte Maßnahmen zur Vermeidung von Verletzungen getroffen worden sein. 63 ABl. L 47 vom 18.2.2009, S. 5–13. https://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32008L0120&qid=1565591807862&from=DE Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 081/19 Seite 33 Diese Operationen müssen von einem Tierarzt oder einer ausgebildeten Person durchgeführt werden . Wenn die Kastration oder das Schneiden des Schwanzes nach dem siebten Lebenstag erfolgt , sollte dies nur vom Tierarzt unter Anästhesie und längerer Verabreichung von Analgetika durchgeführt werden. Die Kastration darf vor dem Erreichen der sexuellen Reife nur durch qualifiziertes Personal durchgeführt werden, um das Leiden der Tiere zu minimieren. Das speziell geschulte Personal muss einen Kurs absolviert haben - mit einem Zertifikat als Nachweis. Die Kastration männlicher Schweine ist zu anderen als therapeutischen Zwecken verboten. Ausnahmsweise ist es mittels guter chirurgischer Praktiken erlaubt, solange es von geschultem Personal (innerhalb von sieben Tagen nach der Geburt) oder vom Tierarzt bei längerer Anästhesie und Analgesie (mehr als sieben Tage nach der Geburt und auf jeden Fall vor der Geschlechtsreife) durchgeführt wird. 5.1.6. Wasser Jedes Tier muss Zugang zu Tränken haben, die einen angemessenen Wasserdurchfluss gewährleisten . Ein korrekter Wasserdurchfluss (Wasserzufuhrgeschwindigkeit), der leicht gemessen werden kann, indem man die Wasserzufuhr für eine Minute manuell bestimmt und das ausgelaufene und gesammelte Wasser in einem Messbehälter misst, ist für eine korrekte Wasserzufuhr unerlässlich . Ist der Durchfluss zu gering, trinkt das Schwein weniger als nötig, was zu einer geringeren Flüssigkeitsaufnahme führt; umgekehrt, wenn der Durchfluss zu hoch ist, verschwendet das Schwein den Teil des austretenden Wassers. Der Wasserdurchfluss in der Schweinehaltung sollte mindestens 1 bis 1,5 Liter pro Minute betragen. Alle Tiere, die in Haltungssystemen gehalten werden, deren Wohlergehen eine häufige Unterstützung durch den Menschen erfordert, werden mindestens einmal täglich kontrolliert. 5.1.7. Tierwohltraining Das Training ist angemessen, wenn alle Mitarbeiter praktische Anweisungen erhalten haben und mindestens der Landwirt (oder sein Delegierter) über fünf Jahre Erfahrung in der Branche im Bereich Entwöhnung - Mast (bei Züchtern zehn Jahre Erfahrung) oder über einen gleichwertigen Abschluss verfügt. Zudem ist es eine Grundvoraussetzung, an einer Schulung zum Schweinewohl teilgenommen zu haben (sowohl der Landwirt als auch sein Vertreter). 5.1.8. Transport Transportaspekte regelt die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport; das Gesetzesdekret Nr. 151 vom 25. Juli 2007 enthält Regelungen zum Disziplinarverfahren für den Verstoß gegen den Inhalt der Verordnung (EG) Nr. 1/2005. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 081/19 Seite 34 5.1.9. Schlachtung Am 1. Januar 2013 trat die Verordnung Nr. 1099/2009 EG über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung 64 in Kraft. Um die Anwendung der Verordnung (EG) 1099/2009 zu erleichtern und zu standardisieren, hat das Gesundheitsministerium in Zusammenarbeit mit dem Nationalen Referenzzentrum für Tierschutz (CRENBA) Leitlinien („Normativa e linee guida“65) entwickelt , siehe auch das Handbuch („Protezione degli animali alla macellazione“)66 mit Praktiken für den Schutz einzelner Tierarten bei der Schlachtung. 5.2. Rinder Das Gesetzesdekret Nr. 126 vom 7. Juli 2011 zur Umsetzung der Richtlinie 2008/119/EG legt die Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern in landwirtschaftlichen Betrieben fest. Es gibt keine spezifischen Vorschriften, daher werden die horizontalen Vorschriften der EU eingehalten . Aus diesem Grund wurden verschiedene Handbücher zur Bewertung des Tierschutzes bei Rindern erstellt, darunter die gesetzlichen Mindestanforderungen und zusätzliche Anforderungen . Für Rinder, wie Milchkühe oder Mastrinder, gibt es keine weiteren Vorgaben, bis auf die bereits zuvor genannten Vorgaben zur Schlachtung. 5.3. Legehennen und Broiler Das Gesetzesdekret vom 29. Juli 2003 Nr. 267 setzt die Richtlinien 1999/74/EG und 2002/4/EG zum Schutz von Legehennen und zur Registrierung verwandter Zuchtbetriebe um. Das Gesetzesdekret vom 27. September 2010 Nr. 181 dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/43/EG, die Mindeststandards für den Schutz von Masthühnern festlegt. Des Weiteren ist der Ministerialerlass vom 4. Februar 2013 zu nennen, der Durchführungsbestimmungen zum Schutz von Masthühnern gemäß Artikel 3, 4, 6 und 8 des Gesetzesdekrets vom 27. September 2010 Nr. 18167 sowie Richtlinien und Checklisten zum Schutz von Masthühnern („Linee guida e check-list per la protezione dei polli allevati per la produzione di carne68“). 64 https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:303:0001:0030:DE:PDF 65 https://www.izsler.it/pls/izs_bs/v3_s2ew_consultazione.mostra_pagina?id_pagina=4277 66 Protezione degli animali alla macellazione. https://www.izsler.it/pls/izs_bs/v3_s2ew_consultazione.mostra _pagina?id_pagina=3788 67 http://www.salute.gov.it/imgs/C_17_pubblicazioni_2359_allegato.pdf 68 http://www.salute.gov.it/portale/documentazione/p6_2_2_1.jsp?lingua=italiano&id=2359 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 081/19 Seite 35 5.3.1. Masthähnchen Bei Masthähnchen beträgt die Besatzdichte max. 39 kg/m2. 5.3.1.1. Stallklima Lüftungs- und erforderlichenfalls Heizungs- und Kühlungssysteme müssen vorhanden sein, um sicherzustellen, dass: die Ammoniakkonzentration (NH3) 20 cm3 nicht überschreitet und die Kohlendioxidkonzentration (CO2) 3000 cm3 nicht überschreitet, in Kopfhöhe der Tiere gemessen; die Innentemperatur die Außentemperatur nicht um mehr als 3 ° C überschreitet, wenn die Außentemperatur im Schatten höher als 30 ° C ist; die durchschnittliche relative Luftfeuchtigkeit, die innerhalb des Stalls während 48 Stunden gemessen wird, 70% nicht überschreitet, wenn die Außentemperatur unter 10° C liegt. 5.3.1.2. Futter und Wasser Es ist gleicher Zugang für alle Tiere sicherzustellen. Futter ist jederzeit oder nur zu den Mahlzeiten erhältlich und darf nicht früher als 12 Stunden vor der geplanten Schlachtzeit entfernt werden . Trinkvorrichtungen müssen so installiert und gewartet werden, dass Wasserverluste minimiert werden. 5.3.1.3. Stall Alle Hühner haben ständigen Zugang zu einer trockenen und krümeligen Einstreu. Alle Masthähnchen müssen mindestens zweimal täglich inspiziert werden. Schwerverletzte oder offensichtlich gesundheitlich beeinträchtigte Hühner werden entsprechend behandelt oder sofort gekeult. Ein Tierarzt wird bei Bedarf kontaktiert. Alle chirurgischen Eingriffe, die nicht zu therapeutischen oder diagnostischen Zwecken durchgeführt werden, die zu einer Beschädigung oder einem Verlust eines empfindlichen Körperteils oder einer Veränderung der Knochenstruktur führen, sind verboten. Das Schnabelkürzen kann jedoch von der zuständigen örtlichen Gesundheitsbehörde genehmigt werden, sobald die anderen Maßnahmen zur Verhinderung von Federpicken und Kannibalismus ausgeschöpft sind. 5.3.2. Legehennen 5.3.2.1. Besatzdichte Bei Legehennen beträgt die Besatzdichte max. 9 Tiere/m2 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 081/19 Seite 36 In Haltungssystemen, die es Hühnern ermöglichen, sich zwischen verschiedenen Ebenen zu bewegen , darf es maximal vier überlappende Ebenen geben; die freie Höhe zwischen den verschiedenen Ebenen beträgt mindestens 45 cm. 5.3.2.2. Beleuchtung Die Beleuchtung sollte es den Hennen ermöglichen, klar zu sehen und gesehen zu werden, sich umzusehen und sich normal zu bewegen. Innerhalb von 24 Stunden muss ununterbrochene Dunkelheit von etwa acht Stunden herrschen, damit die Hühner sich ausruhen können. Das Licht muss so langsam gedimmt werden, dass sich die Hennen ohne Verwirrung oder Verletzungen niederlassen können. 5.3.2.3. Futter und Wasser Es ist gleicher Zugang für alle Tiere sicherzustellen. Lineare Futterautomaten müssen eine Länge von mindestens 10 cm und runde Futterautomaten eine Länge von mindestens 4 cm aufweisen. Wasser muss jederzeit verfügbar sein - mit einem Platz pro Tier an der Längstränke von 2,5 cm und an der Rundtränken von 1 cm. 5.3.2.4. Stall Geeignete Sitzstangen, ohne scharfe Kanten, mit mindestens 15 cm Platz pro Henne sind erforderlich . Die Sitzstangen dürfen nicht über der Einstreu hängen, der horizontale Abstand zwischen den Sitzstangen muss mindestens 30 cm und der Abstand zwischen den Sitzstangen und den Wänden mindestens 20 cm betragen. Jede Henne benötigt mindestens 250 cm2 Einstreufläche. Der Boden muss jede Vorderkralle jedes Beines ausreichend abstützen. Wenn nötig werden Flügelschneiden und Sehnenbrennen („wing cutting and tendon burning“) ausschließlich zu therapeutischen Zwecken unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des Gesetzesdekrets vom 29. Juli 2003 Nr. 267 und damit zusammenhängender Vorschriften durchgeführt. 5.3.2.5. Nicht-kurative Eingriffe Verstümmelungen werden nicht praktiziert; das Schneiden des Schnabels, das nur im Falle nachgewiesener Notwendigkeit zur Vermeidung von Federpicken und Kannibalismus erlaubt ist, wird von qualifiziertem Personal unter der Verantwortung eines Tierarztes bei Küken durchgeführt, die weniger als zehn Tage alt sind. 5.4. Antibiotika Hinsichtlich des Antibiotikaeinsatzes in der Tierhaltung hat das Gesundheitsministerium im September 2018 die "Leitlinien zur Förderung der umsichtigen Verwendung von Antibiotika in Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 081/19 Seite 37 zootechnischen Betrieben zur Vermeidung von Antibiotikaresistenzen" veröffentlicht. Das Dokument enthält nützliche Anweisungen für Landwirte, um die unsachgemäße Verwendung von antimikrobiellen Mitteln bei Tieren zu verhindern, und dient sowohl der Verringerung ihrer Produktion als auch einer Vermeidung der Ineffizienz der Mittel. 5.5. Transport Der Transport richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/200569. 5.6. Schlachtung Die Schlachtung erfolgt gemäß den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung70. 6. Niederlande Die auf europäischen Regelungen basierenden gesetzlichen Mindeststandards sind in den Niederlanden in den folgenden Gesetzen festgelegt: Tierschutzgesetz („Wet dieren“71) Regelung für Tierhalter („Regeling houders van dieren“72) Tierhaltergesetz („Besluit houders van dieren“73) Im Tierschutzgesetz wird zwischen Haus- und Nutztieren unterschieden. Nutztiere sind Tiere, die zur Herstellung von tierischen Produkten wie Nahrungsmittel, Wolle, Häute, Pelze oder andere Produkte gezüchtet werden. Für die Haltung und Versorgung der Tiere sind eine Reihe von Grundbedingungen zu erfüllen. Richtige Haltung bedeutet: Die Tiere haben ausreichend Bewegungsfreiheit. Die Tiere sind im Freien vor Witterungseinflüssen geschützt. Die Tiere können ihr natürliches Verhalten zeigen. 69 Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97. https://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32005R0001&from=DE 70 https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:303:0001:0030:DE:PDF 71 https://wetten.overheid.nl/BWBR0030250/2019-01-01 72 https://wetten.overheid.nl/BWBR0035248/2019-07-23 73 https://wetten.overheid.nl/BWBR0035217/2018-07-01 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 081/19 Seite 38 Die Tiere werden von jemandem versorgt, der über die richtigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Kranke und verletzte Tiere werden sofort betreut. Die Tiere werden unter hygienischen Umständen gehalten. Die Tiere erhalten ausreichend gesundes, artgerechtes Futter und Wasser, was je nach Tierart unterschiedlich ist. Die Tiere erhalten ausreichend Frischluft und Sauerstoff. Voraussetzungen für richtige Haltungsbedingungen sind wie folgt: In den Ställen werden keine Materialien oder scharfen Kanten, Vorsprünge oder andere Dinge verwendet, die das Tier verletzen könnten. Diese Materialien und jegliche Bodenbedeckung dürfen für das Tier ebenfalls nicht schädlich sein. Der Stall muss leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Die Beleuchtung und Verdunkelung des Stalles richtet sich nach den artspezifischen und natürlichen Bedürfnissen des Tieres (z. B. dem Tages- und Nachtrhythmus des Tieres). Der Stall und die Materialien sind an die natürlichen Bedürfnisse des Tieres angepasst. Dies sind physiologische und ethologische Bedürfnisse, wie der Tag- und Nachtrhythmus des Tieres und die Interaktion mit Menschen und Artgenossen. Der Stall ist so gestaltet, dass die Bewegungsfreiheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird. Der Stall ist so gestaltet, dass die Tiere nicht entkommen können. Der Stall schützt die Tiere vor schlechten Wetterbedingungen, Gesundheitsrisiken und Raubtieren. Ein trächtiges oder laktierendes Tier hat ausreichend und geeigneten Nistplatz. Während eines Aufenthalts sind die Anzahl der Tiere und die Zusammensetzung der Tierart so, dass die Gesundheit und das Wohlergehen des Tieres nicht beeinträchtigt werden. 6.1. Anforderungen an Nutztiere Für Nutztiere gelten neben den Standards für alle Tiere eine Reihe weiterer Anforderungen an die Haltung und Pflege, dies bedeutet: Die Tiere werden von jemandem betreut, der über die richtigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Wenn die Tiere in einem zugelassenen Tierhaltungssystem gehalten werden, muss dieses mindestens einmal täglich überprüft werden. Werden die Tiere in anderen Systemen gehalten , müssen sie so oft kontrolliert werden wie nötig, um Leiden zu vermeiden. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 081/19 Seite 39 Kranke oder verletzte Tiere werden bei Bedarf isoliert in einem geeigneten Stall mit trockener Einstreu gehalten. Wenn sich die Situation kranker oder verletzter Tiere Pflege nicht verbessert, ist derTierarzt zu konsultieren. Die Tiere werden in den Intervallen gefüttert, die ihrem natürlichen Verhalten und ihren Bedürfnissen entsprechen. Das Füttern und Tränken erfolgt auf eine Weise, die keine Schmerzen oder Verletzungen der Tiere verursacht. Die Voraussetzungen für die richtige Haltung sind: Der Stall ist ausreichend zu beleuchten und abgezudunkeln. Ist nicht genug natürliches Licht vorhanden ist künstliches Licht zu verwenden. Tiere sollen nicht dauerhaft im Dunkeln oder bei künstlichem Licht gehalten werden. Der Stall ist so zu beleuchten, dass eine ordnungsgemäße Inspektion zu jeder Tageszeit möglich ist. In den Ställen dürfen keine Materialien verwendet werden, die für das Tier schädlich sind. Der Stall muss leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Die Luftzirkulation, der Staubgehalt der Luft, die Temperatur, die relative Luftfeuchtigkeit und die Gaskonzentrationen sind für die Tiere nicht schädlich. Befindet sich im Stall eine künstliche Belüftungsanlage, muss eine Notrufanlage mit Alarm vorhanden sein. Alle Geräte und Systeme im Stall müssen täglich kontrolliert werden. Störungen der Systeme werden umgehend behoben. Ist eine sofortige Reparatur nicht möglich , müssen Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und des Wohlergehens des Tieres getroffen werden. Die Fütterungs- und Tränkanlagen sind so konzipiert, gebaut und platziert, dass keine Verunreinigungen auftreten. Die Fütterungs- oder Tränkanlagen sind so konzipiert, gebaut und platziert, dass eine Rivalität zwischen den Tieren verhindert wird. Alle Tiere haben daher ausreichend Platz und Gelegenheit zum Fressen und Trinken. Ist ein Nutztier dauerhaft oder regelmäßig fixiert oder angekettet ist, muss das Tier über ausreichende Bewegungsfreiheit verfügen und sein natürliches Verhalten zeigen können. Weitere Anforderungen an Schweine, Kälber, Masthühner und Legehennen sowie Mastputen finden sich nachfolgend beschrieben: Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 081/19 Seite 40 6.2. Schweine Art. 2.11 - 2.27 des Tierhaltergesetzes (“Besluit houders van dieren“74) enthält Regelungen für die Schweinehaltung. 6.2.1. Platzangebot Absatzferkel, Mastschweine und Zuchtläufer werden in Gruppen gehalten, seit dem 1. Januar 2013 gilt dies auch für trächtige Sauen und Jungsauen. Trächtige Sauen müssen spätestens ab dem vierten Tag nach dem Decken bis eine Woche vor dem Ferkeln in der Gruppe gehalten werden .75 Ausnahmen von der obligatorischen Gruppenhaltung sind: Sau oder Jungsau im Zucht- oder Abferkelstall („gelt or sow in a breeding or maternity stable ”), Untersuchung oder Behandlung aus gesundheitlichen Gründen, Stallreinigung, Aggression. Das Mindestplatzangebot für Absatzferkel und Mastschweine/Zuchtläufer („gespeende varkens, gebruiksvarkens en niet in een groep gehouden gelten of zeugen“) laut Artikel 2.17 des Besluit houders van dieren76 sieht wie folgt aus: bis 15 kg 0,20 m2 15-30 kg* 0,30 m2 30-50 kg 0.50 m² 50-85 kg 0.65 m² 85-110 kg 0.80 m² >110 kg 1.0 m² Bei trächtigen Sauen und Jungsauen gilt für die Bodenfläche: Die verfügbare Fläche pro Sau beträgt mindestens 2,25 m². 74 https://wetten.overheid.nl/BWBR0035217/2018-07-01 75 „In afwijking van artikel 2.13, eerste lid, is het toegestaan: (…) een gelt of zeug individueel te houden: (…) vanaf het spenen tot en met vier dagen na de dag van natuurlijke dekking of kunstmatige inseminatie.“ (Artikel 2.15. Tijdelijke afzondering. Besluit houders van dieren. https://wetten.overheid.nl/BWBR0035217/2018-07- 01#Hoofdstuk2_Paragraaf4_Artikel2.13 76 Besluit houders van dieren. § 4. Houden van varkens voor productie. Artikel 2.17. Beschikbaar oppervlak. https://wetten.overheid.nl/BWBR0035217/2018-07-01 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 081/19 Seite 41 Davon müssen 1,3 m² durchgehender Vollboden sein. Ausgangspunkt ist, dass sich ein Schwein wohlfühlt und genügend Liegefläche auf einem festen Boden hat. Die Seiten eines Stalls sind länger als 2,8 m, wenn die Gruppe aus sechs oder mehr Tieren besteht. Mit weniger als sechs Tieren sind sie länger als 2,4 m. Bei einer Gruppe mit weniger als sechs Tieren erhöht sich die Gesamtfläche um 10 %. Bei einer Gruppe von mehr als 40 Tieren kann die Gesamtfläche um 10 % reduziert werden. Wird eine Sau während einer Behandlung oder Krankheit vorübergehend getrennt gehalten, muss sie sich umdrehen können. Für Schweine gelten die allgemeinen Anforderungen an Pflege-, Licht-, Futter- und Ablenkungsmaterial. Die Mindestbodenfläche in Haltungseinrichtungen für Eber ist abhängig vom Alter. Ist er jünger als 12 Monate, sind es 4 m², 12 Monate und älter, aber jünger als 18 Monate, sind es 5 m², 18 Monate und älter, sind es 6 m². Wird der Stall auch zum Decken genutzt, müssen 10 m² zur Verfügung stehen.77 6.2.2. Stall Besteht ein Teil des Bodens aus Gitterrosten, muss er zu 40 % geschlossen sein. Wird eine Jungsau oder eine Sau ohne Ferkel in einer Futterkabine gehalten, hat sie einen Freiraum von mindestens 2 m Länge. Für trächtige Sauen und Jungsauen gelten andere Standards wie nachfolgend ausgeführt. 6.2.3. Futter und Wasser Schweine, die älter als zwei Wochen alt sind, benötigen rund um die Uhr genügend Frischwasser . Dies gilt auch für Sauen in Einzelfutterkabinen und auch dann, wenn die Schweine Flüssigfutter erhalten. Das Fütterungssystem stellt sicher, dass auch die schwächeren Schweine genügend Futter erhalten . Alle Schweine werden mindestens einmal am Tag gefüttert. Trockengestellte und trächtige Sauen und Jungsauen erhalten ausreichend Mischfutter sowie ballaststoffreiches und energiereiches Futter. 77 Ist in Deutschland identisch. Vgl. § 25 TierSchNutztV. https://www.gesetze-im-internet.de/tierschnutztv /BJNR275800001.html Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 081/19 Seite 42 6.2.4. Beleuchtung und Geräusche Schweine müssen einem Tag- und Nachtrhythmus folgen und sich umschauen können. Sie dürfen daher nicht immer im Dunkeln stehen. Die Schweinestallungen haben eine Mindestlichtintensität von 40 Lux für mindestens acht Stunden am Tag (Vertikal in Tierhöhe gemessen). Die Beleuchtung muss gut verteilt sein. Im Stall ist ein kontinuierlicher Geräuschpegel von 85 dB(A) oder mehr sowie konstanter oder plötzlicher Lärm zu vermeiden. 6.2.5. Ablenkungssmaterial Die Schweine müssen immer über genügend Material verfügen, um damit zu spielen und sich abzulenken. Dies gilt auch für Sauen in Einzelhaltung. Die Ablenkungsmaterialien dürfen natürlich die Gesundheit der Schweine nicht gefährden. Viele Schweineställe haben nur eine Kette zur Ablenkung, aber auch eine Kette in Kombination mit anderen Materialien ist zulässig. (Siehe hierzu, die von der Wageningen University & Research (WUR) erstellte Broschüre “Sty enrichment brochure “78). 6.2.6. Schlitz- und Balkenbreite der Spaltenböden Die Böden eines Stalls werden immer so entworfen, gebaut und instand gehalten, dass sie keine Verletzungen oder Schmerzen bei den Schweinen verursachen. Bei einem Spaltenboden ist die Spaltenbreite zwischen den Spaltenbalken über die gesamte Fläche des Spaltenbodens gleich. Die maximale Spaltenbreite für Ställe hängt von den gehaltenen Schweinen ab: Bei Sauen ohne Ferkel und gedeckten Jungsauen max. 20 Millimeter. Für den Futterbereich von Sauen mit Ferkeln bei Betonspaltenböden max. 10 Millimeter, bei anderen Spaltenböden max. 12 Millimeter. Bei Absatzferkeln max. 14 Millimeter bei Betonspaltenböden, bei anderen Spaltenböden max. 15 Millimeter. Bei Mastschweinen bei Betonspaltenböden max. 18 Millimeter. Dies gilt nur für Ställe bzw. Böden, die nach dem 1. Juli 2018 gebaut wurden. bei anderen Spaltenböden ma. 20 Millimeter. 78 Sty enrichment brochure. https://edepot.wur.nl/465079 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 081/19 Seite 43 Balkenbreite bei Betonspaltenboden: Bei Schweineställen mit Betonspaltenboden gelten für die Breite der Spaltenbalken folgende Anforderungen : Balkenbreite in Ferkel- und Absatzställen: mindestens 50 Millimeter, Balkenbreite in Ställen für Mastschweine, Jungsauen und Sauen: mindestens 80 Millimeter. Diese Balkenbreite gilt nicht für Verbund- und Gusseisengitter. 6.2.7. Trennung von Ferkel und Sau In einigen Fällen können die Ferkel früher als nach der 28-Tage-Regel von der Sau getrennt werden . Bei einer Trennung nach 21 Tagen müssen folgende Regeln eingehalten werden: Der Stall bzw. die Haltungseinrichtung müssen vollständig geleert und desinfiziert werden, bevor eine neue Gruppe von Ferkeln eingestallt wird. Die Unterbringung muss von der Unterbringung, in der die Sauen gehalten werden, getrennt sein. Damit soll die Übertragung von Krankheiten auf die Ferkel so weit wie möglich eingeschränkt werden. 6.3. Kälber Art. 2.29 - 2.46 des Tierhaltergesetzes (“Besluit houders van dieren“79) enthält Tierschutzregelungen für das Halten von Kälbern. 6.3.1. Haltung Kälber bis zu einem Alter von acht Wochen können in Einzelboxen gehalten werden. Diese haben die folgenden Bedingungen zu erfüllen: Die Wände sind so gestaltet, dass die Kälber sich sehen und berühren können. Dies gilt nicht für kranke Tiere, die isoliert gehalten werden, um die Ausbreitung einer Krankheit zu verhindern. Die Breite entspricht mindestens der Widerristhöhe des Kalbes in Standposition und die Länge der Einzelbucht entspricht zumindest der Körperlänge, gemessen von der Nasenspitze bis zur Spitze des Hinterteils, multipliziert mit 1,1.80 Kälber, die älter als acht Wochen sind, müssen in einem Stall gehalten werden. Der Stall hat die folgenden Bedingungen zu erfüllen: 79 https://wetten.overheid.nl/BWBR0035217/2018-07-01 80 Entsprechend Art. 3 Abs. 1 lit a) der RICHTLINIE 2008/119/EG. https://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32008L0119&from=DE Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 081/19 Seite 44 Jedes Kalb hat eine minimale Grundfläche. Bei Kälbern unter 150 Kilogramm (kg) sind das 1,5 m2 Bodenfläche pro Kalb. Bei Kälbern von 150 bis 220 kg sind das 1,7 m2 pro Kalb. Und bei Kälbern ab 220 kg sind es 1,8 m2 je Kalb. Der Boden hat eine solide, ebene und stabile Oberfläche. Dieser Boden ist nicht glatt und dem Gewicht und der Größe der Kälber angepasst. Die Tiere können liegen, ruhen, aufstehen und sich problemlos lecken. 6.3.2. Liegefläche Die Liegefläche (auch Liegebox) erfüllt die folgende Bedingungen: Bequem und trocken. Der Liegeraum für Kälber unter zwei Wochen ist mit ausreichend Einstreu, einer Kunststoffmatte, einem Holzlattenrost oder einer Gummideckschicht ausgelegt . Dies gilt nicht für Mastbullenkälber, die älter als zwei Monate sind. Mindestfläche. Für Kälber bis zu drei Monaten gilt eine Fläche von 0,5 m2 pro Kalb. Für Kälber ab drei Monaten gilt 0,7 m2 pro Kalb. Dies gilt nicht für Kälber, die angebunden oder in Einzelboxen gehalten werden. Werden Kälber in einem Stall mit Boxen gehalten, muss für jedes Kalb mindestens eine Box vorhanden sein. 6.3.3. Beleuchtung Es muss genügend Tages- und Kunstlicht im Stall vorhanden sein, und das Licht muss gleichmäßig verteilt sein. Lichtdurchlässiges Material in den Wänden oder Dächern muss die folgenden Anforderungen erfüllen: Bei Mastkälbern beträgt die Menge an lichtdurchlässigem Material mindestens 2 % der Bodenfläche des Stalls. Bei anderen Kälbern als Mastkälbern beträgt sie mindestens 5 % der Bodenfläche des Stalls. 6.3.4. Anbinden Kälber dürfen nicht angebunden werden und keinen Maulkorb tragen. Das Anbinden ist nur während des Fütterns mit (künstlicher) Milch für maximal eine Stunde erlaubt. Der Landwirt muss dann regelmäßig das Anbinden überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Das Kalb darf durch das Anbinden keine Schmerzen erleiden. Und es muss problemlos liegen, ruhen, aufstehen und sich selbst lecken können. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 081/19 Seite 45 6.3.5. Futter und Wasser Alle Kälber erhalten mindestens zweimal täglich Futter. Kälber erhalten ausreichend eisenreiches Futter, so dass der Hämoglobingehalt der Kälber durchschnittlich mindestens 4,5 mmol beträgt .81 Darüber hinaus erhalten Kälber, die älter als zwei Wochen sind, faserhaltiges Futter. Vom Alter ab der achten bis zwanzigsten Woche wird das ballaststoffreiche Futter schrittweise von 50 Gramm auf 250 Gramm erhöht. Neugeborene Kälber erhalten so schnell wie möglich Kolostrum zu trinken - in jedem Fall innerhalb von sechs Stunden nach der Geburt. Kälbern ab einem Alter von zwei Wochen kann zusätzlich zu frischem Wasser Milch oder künstliche Milch verabreicht werden, damit sie ausreichend trinken. Ist es draußen warm oder das Tier ist krank, muss den Kälbern ständig frisches Wasser zur Verfügung stehen. 6.3.6. Kontrolle Der Landwirt muss auf die Gesundheit der Kälber achten. Die im Stall befindlichen Kälber müssen mindestens zweimal täglich kontrolliert werden. Für Kälber, die draußen gehalten werden, mindestens einmal pro Tag. Viele tierärztliche Behandlungen müssen vom Tierarzt selbst durchgeführt werden. Der Landwirt kann auch eine Reihe von Behandlungen ohne Tierarzt durchführen, z. B. das Absetzen von bis zu vier Wochen alten Kälbern und das Öffnen von Geschwüren. 6.3.7. Enthornen Der Landwirt kann die Hörner der zwei Monate alten Kälber mit einer elektrischen oder einer Heißluftmethode selbst entfernen und bei Kälbern ab einem Alter von sechs Monaten mit einer Drahtsäge. Ein Tierarzt muss anwesend sein, um zu helfen und um das Anästhetikum zu geben.82 6.4. Masthühner Bei 500 oder mehr Masthühnern gelten die Anforderungen der Art. 2.48 - 2.65 der Tierhalterverordnung „Besluit houders van dieren“83. Das Regelwerk für Tierhalter „Regeling houders van dieren “84 enthält Vorgaben für den Tierschutz und die Gesundheit von Masthühnern. So gibt es bei- 81 Vgl. § 11 Nr. 3 TierSchNutztV „ein auf die Gruppe bezogener durchschnittlicher Hämoglobinwert von mindestens 6 mmol/l Blut“. 82 Enthornen von Kälbern. RdErl. d. ML v. 15. 12. 2016. Nds. MBl. 2017, 20; Siehe auch § 5 Abs. 3 Nr. 2 TierSchG „Eine Betäubung ist ferner nicht erforderlich … für das Enthornen oder das Verhindern des Hornwachstums bei unter sechs Wochen alten Rindern“. 83 https://wetten.overheid.nl/BWBR0035217/2018-01-01 84 https://wetten.overheid.nl/BWBR0035248/2019-07-23 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 081/19 Seite 46 spielsweise Regelungen zum Futter und zu Tränken, zur Einstreu, Belüftung, Lufttemperatur, Beleuchtung und Kontrolle. Die Regelungen gelten nicht für Freilandhaltung, ökologische Betriebe sowie für Betriebe mit weniger als 500 Masthühnern. 6.4.1. Stall und Pflege Die Tierschutzanforderungen für die Unterbringung und Pflege von Masthühnern sind: Der Besitzer hat einem geeigneten Kurs bei einem zugelassenen Unternehmen belegt, zum Beispiel dem Animal Care Course Center in Barneveld. Die Tränkanlagen begrenzen das Verschütten von Wasser so weit wie möglich. Futter ist immer verfügbar oder wird regelmäßig angeboten. Das Futter darf nicht früher als 12 Stunden vor der geplanten Schlachtzeit von den Masthühnern entfernt werden. Alle Masthühner haben immer Zugang zu trockener und loser Einstreu auf dem Boden. Die Belüftung ist ausreichend, um eine Überhitzung zu vermeiden. Die Belüftung in Kombination mit Heizsystemen entzieht überschüssige Feuchtigkeit. Lärm muss so gering wie möglich gehalten werden, einschließlich der Geräusche von Ventilatoren , Futtermaschinen und anderen Geräten. Die Lichtintensität beträgt mindestens 80 Lux auf mindestens 80 % der Nutzfläche während der Lichtperiode, gemessen auf Augenhöhe der Tiere. Dieser Wert kann auf Anraten des Tierarztes niedriger sein. Die Beleuchtung folgt einem 24-Stunden-Plan. Dies muss innerhalb von sieben Tagen nach dem Einstallen der Masthähnchen bis drei Tage vor der geplanten Schlachtung erfolgen. In diesem 24-Stunden-Plan sind insgesamt mindestens sechs Stunden Dunkelheit vorgesehen, von denen vier Stunden kontinuierlich dunkel sind. Perioden mit gedimmtem Licht sind hierin nicht enthalten. Nach jeder Ausstallung müssen alle Gebäudeteile gereinigt und desinfiziert werden, auch Geräte und Werkzeuge, die mit den Tieren in Berührung gekommen sind. Die Einstreu muss ersetzt werden. 6.4.2. Dokumentationspflichten Die folgenden Informationen müssen aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beträgt drei Jahre. Sie müssen Folgendes anzeigen: die Anzahl der eingestallten Tiere, die Brutto- und Nutzfläche des Hauses, die Kreuzung oder Rasse der Masthühner (falls bekannt), bei jeder Überprüfung die Anzahl der toten Masthühner mit der wahrscheinlichen Ursache und die Anzahl der getöteten Broiler mit der Ursache, Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 081/19 Seite 47 die verbleibende Anzahl an Tieren in der Herde, wenn Masthühner verkauft oder geschlachtet werden. 6.4.3. Kontrolle und Tierschutz Die Masthühner müssen mindestens zweimal täglich kontrolliert werden. Anzeichen für ein verringertes Maß an Tierschutz und/oder Tiergesundheit müssen beachtet werden. Ist ein Masthähnchen schwer verletzt oder liegt eine deutliche Gesundheitsstörung vor, muss es angemessen behandelt oder sofort getötet werden. Bei Bedarf wird ein Tierarzt hinzugezogen. Stellt ein amtlicher Tierarzt Tierschutzverfehlungen fest, informiert er die Kontrollbehörden. 6.4.4. Kategorien der Besatzdichte und Nutzfläche Je mehr Masthühner pro Quadratmeter, desto mehr Regeln gelten. Die Besatzdichte wird als Lebendgewicht in Kilogramm Masthuhn pro Quadratmeter (kg/m²) und Stall ausgedrückt. Es gibt drei Kategorien der Besatzdichte: Kategorie 1: weniger oder gleich 33 kg/m². Kategorie 2: mehr als 33 kg/m² bis einschließlich 39 kg/m². Kategorie 3: mehr als 39 kg/m² bis einschließlich 42 kg/m². Die Kategorie gilt pro Stall. (Es kann also mehrere Ställe mit jeweils einer anderen Kategorie geben .) Die maximale Belegung der gewählten Kategorie darf nie überschritten werden. Die Bruttonutzfläche ist die Grundlage bei der Berechnung der Besatzdichte. Dies ist die Innenfläche des Stalls, die mit Streu bedeckt ist und für die Masthühner zugänglich ist. Ist es nicht möglich, die Futterversorgung zu erhöhen, zählt die Nettonutzfläche. Das ist die Bruttonutzfläche minus 1,7 %. Zusatzanforderungen an Kategorie 2 und 3: Ist die Besatzdichte größer als 33 kg/m² bis einschließlich 39 kg/m² (Kategorie 2) und als 39 kg/m2 bis einschließlich 42 kg/m2 (Kategorie 3), dann gelten zusätzliche Anforderungen. Diese umfangreichen Anforderungen sind in den Tierhaltervorschriften („Regeling houders van dieren“85) und dem Tierhaltergesetz („Besluit houders van dieren“86) festgelegt. Bei den Kategorien 2 und 3 gibt es immer eine erste Überprüfung durch die niederländische Behörde für Lebensmittel- und Produktsicherheit (Nederlands Voedsel- en Warenautoriteit - NVWA). Mit dieser Eingangsüberwachung überprüft die NVWA, ob das Unternehmen die technischen Anforderungen an den Stall erfüllt. 85 https://wetten.overheid.nl/BWBR0035248/2019-07-23 86 https://wetten.overheid.nl/BWBR0035217/2018-07-01 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 081/19 Seite 48 6.4.5. Stall und Pflege Der Stall verfügt über ein Belüftungssystem und über Kühl- oder Heizsysteme. Das funktioniert wie folgt: In Kopfhöhe der Hühner darf die Ammoniakkonzentration 20 cm3 nicht überschreiten. Die Kohlendioxidkonzentration ist nicht höher als 3.000 cm3. Ist es draußen wärmer als 30° C im Schatten, darf die Innentemperatur nicht mehr als 3° C höher sein als die Außentemperatur. Liegt die Außentemperatur unter 10° C, darf die durchschnittliche relative Luftfeuchtigkeit im Stall über einen Zeitraum von 48 Stunden nicht die 70% überschreiten. 6.4.6. Dokumentationspflichten Detaillierte Dokumentation der Produktionssysteme pro Stall mit: einem Grundriss des Stalles mit den Abmessungen der Bruttofläche, technische Daten und Standorte des Lüftungssystems und des Kühl- oder Heizsystems, technische Daten der Lüftungsanlage mit den gewünschten Werten zur Luftqualität, wie Luftstrom, Luftgeschwindigkeit und Temperatur, der Futter- und Wasserversorgung und deren Standort, den Alarm- und Reservesystemen, die im Störungsfall funktionieren müssen und für die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere notwendig sind, den Bodentyp, die verwendete Einstreu. Bei Schlachtbeständen müssen zudem dokumentiert werden: die tägliche Sterblichkeit (Mortalität) und die kumulierte tägliche Mortalität. die Kreuzung oder Rasse der Broiler. Für die Besatzdichte der Kategorie 2 und 3 gelten zusätzliche Anforderungen. 6.4.7. Sterblichkeit und Schließung Es gibt Maximalvorgaben für die kumulierte tägliche Sterblichkeit bei sieben aufeinanderfolgend kontrollierten Herden eines Stalls. Kann im Falle einer höheren Sterblichkeit allerdings nachgewiesen werden, dass höhere Gewalt vorliegt, kann der Minister beschließen, eine Ausnahme zuzulassen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 081/19 Seite 49 6.4.8. Kontrolle Die NVWA prüft die Masthühneraufzucht auf Einhaltung der Vorschriften auf verschiedene Weise. Die Tiere werden von einem NVWA-Veterinär in jedem Schlachthof untersucht. Halter von Legehennen, bei denen im Schlachthof nachgewiesen wurde, dass das Wohlergehen der zu schlachtenden Tiere beeinträchtigt wurde, können mit einer Inspektion ihres Betriebes rechnen. Darüber hinaus besucht die NVWA jedes Jahr eine Reihe von zufällig ausgewählten Unternehmen zwecks unangekündigter Tierschutzkontrolle. 6.5. Legehennen Art. 2.66 - 2.76 der Tierhalterverordnung („Besluit houders van dieren“87) enthält Vorgaben für den Tierschutz und die Gesundheit von Legehennen. Ein Geflügelzüchter fällt unter diese Regelung , wenn er mehr als 350 Legehennen hält. 6.5.1. Stall In sog. ausgestalteten Käfigen (Kleingruppenhaltung) haben Hennen unter bestimmten Voraussetzungen Zugang zu 750 cm2 Platz pro Tier. Darüber hinaus sind Sitzstangen, Legenester und Platz für Einstreu vorhanden. (Für die beiden anderen Kategorien siehe Art. 2.70 und 2.71. der Tierhalterverordnung „Besluit houders van dieren“88). Ab 2021 werden diese Anforderungen verschärft, was insbesondere mehr Platz bedeutet (siehe hierzu „Besluit van 30 juni 2010, houdende wijziging van de overgangstermijn voor het verbod op het houden van legkippen in verrijkte kooien“89 - Verordnung über die Übergangsfrist für das Verbot von Legehennen in ausgestalteten Käfigen). 6.5.2. Besatzdichte und Haltungsvorgaben Legehennen, die in einem sog. ausgestalteten Käfig untergebracht sind, haben zumindest Zugang zu: 750 cm2 davon 600 cm2 Nutzfläche pro Legehenne, vorausgesetzt, dass die Höhe des Käfigs über anderen Flächen als der Nutzfläche an allen Stellen mindestens 20 cm beträgt und die Gesamtfläche eines Käfigs nicht weniger als 2 000 cm2, einem Nest, einem mindestens 20 cm hohen, mit Einstreu bedeckten Raum, in dem die Legehennen scharren und picken können, einer Sitzstange mit einer Länge von mindestens 15 cm pro Legehenne und einem freien Raum über der Sitzstange von mindestens 20 cm, 87 https://wetten.overheid.nl/BWBR0035217/2018-01-01 88 https://wetten.overheid.nl/BWBR0035217/2018-01-01 89 https://zoek.officielebekendmakingen.nl/stb-2010-284.html Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 081/19 Seite 50 einem für die Legehennen zugänglichen Futtertrog von mindestens 12 cm Länge für jedes Tier mit einem Gewicht von bis zu zwei kg und von mindestens 14,5 cm Länge für jede Legehenne mit einem Gewicht von mehr als zwei kg, einem geeignetes Mittel, um das Wachsen der Krallen zu verhindern, und einer kontinuierlich arbeitenden Trinkrinne, deren Seitenlänge für Legehennen mindestens 10 cm pro Henne betragen muss, oder Trinknippel oder einem Trinkwassertrog, wovon mindestens zwei für die Legehennen zugänglich sind. Die zuvor genannten Sitzstangen befinden sich in unterschiedlichen Höhen im Käfig. Der Boden des Käfigs bietet allen nach vorne gerichteten Zehen beider Beine der Legehenne Stand. Das Haltungssystem ist so aufgebaut, dass eine Legehenne nicht entkommen kann. 6.5.3. Geräusche Der Geräuschpegel ist so niedrig wie möglich zu halten. Anhaltende oder plötzliche Geräusche sind zu vermeiden. Bau, Installation, Wartung und der Betrieb von Lüftungsgeräten, Fütterungsmaschinen oder anderen Geräten verursachen so wenig Lärm wie möglich. 6.5.4. Allgemeine Pflegeanforderungen Die Legehennen werden mindestens einmal täglich vom Halter kontrolliert. Die Anordnung des Haltungssystems ist so gestaltet, dass alle Käfige direkt und mühelos inspiziert werden können und die Legehennen leicht ausgestallt werden können. Die Käfigreihen sind durch mindestens 90 cm breite Gänge voneinander getrennt. Der Boden des unteren Käfigs befindet sich mindestens 35 cm über dem Boden des Gebäudes. Die Form und Größe der Käfigöffnung ist so groß, dass eine erwachsene Legehenne aus dem Käfig entfernt werden kann, ohne dass Leiden oder Verletzungen verursacht werden. 6.5.5. Beleuchtung Für eine gründliche Prüfung jeder Legehenne steht zu jedem Zeitpunkt eine ausreichend funktionierende Beleuchtung zur Verfügung. Der Stall, in dem die Legehennen untergebracht sind, wird während der Lichtperiode so beleuchtet , dass sich die Legehennen deutlich sehen, ihre Umgebung visuell erkunden und ihre gewohnten Aktivitäten entfalten können. Bei Tageslicht sind die Lichtöffnungen so positioniert, dass sich das Licht gleichmäßig in Stall und Käfige verteilt. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 081/19 Seite 51 Alle 24 Stunden gibt es eine kontinuierliche Dunkelperiode von 8 Stunden, in der sich die Legehennen ausruhen können. Bei der Reduzierung des künstlichen Lichts wird eine Halbdunkelzeit berücksichtigt, um Legehennen die Möglichkeit zu geben, sich verletzungsfrei fortzubewegen. 6.5.6. Reinigung Der Kot der Legehennen wird regelmäßig entfernt. Tote Legehennen werden täglich entfernt. Ställe, Geräte und Werkzeuge, mit denen die Legehennen in Berührung kommen, werden regelmäßig gründlich gereinigt und desinfiziert, zumindest jedes Mal, wenn die Käfige aus hygienischen Gründen geräumt werden, und auch bevor neu eingestallt wird. Solange die Haltungseinrichtungen belegt sind, sind alle Oberflächen und Anlagen sauber zu halten 6.6. Mastputen Art. 2.76a - 2.76i der Tierhalterverordnung „Besluit houders van dieren“90 enthält Vorgaben zur Verbesserung des Wohlergehens von Masttruthähnen (Mastputen). 6.6.1. Besatzdichte Mastputen werden so gehalten, dass die Besatzdichte nicht höher ist als: a) 58 kg/m2 für männliche Tiere; b) 48 kg/m2 für weibliche Tiere. Zuchtputen, werden so gehalten, dass die Besatzdichte nicht höher ist als: a) 56 kg/m2 für männliche Tiere; b) 49 kg/m2 für weibliche Tiere. Elterntiere werden so gehalten, dass die Besatzdichte nicht höher ist als: a) 46 kg/m2 für männliche Tiere; b) 29 kg/m2 für weibliche Tiere. Sind in einem Stall Beschäftigungsmaterialien vorgesehen, die von den Puten berührt werden können und die dazu geeignet sind, mindestens 10% der Tiere im Stall gleichzeitig abzulenken, beträgt die Besatzdichte für Puten abweichend von Absatz 1: a) 59 kg/m2 für männliche Tiere; b) 49 kg/m2 für weibliche Tiere. 6.6.2. Einstreu Der Stallboden ist mit Einstreu ausgelegt, die sich nicht unter der Futter- oder Wasserversorgung befindet; sie 90 https://wetten.overheid.nl/BWBR0035217/2018-01-01 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 081/19 Seite 52 a) besteht aus Stroh oder Holzspänen und ist nicht verunreinigt; b) ist trocken, locker, und zum Zeitpunkt der Einbringung in den Stall weist sie einen Trockenmassegehalt von mindestens 80% auf; c) wird in Schichten aufgetragen, die dick genug sind, um ein Staubbad zu nehmen, Fäkalien aufzunehmen und um den Boden des Stalls zu isolieren. 6.6.3. Stallklima Werden Mastputen und Elterntiere in einem mechanisch belüfteten Raum gehalten, beträgt die Luftwechselkapazität mindestens 4 m3 pro kg Lebendgewicht pro Stunde. Puten, die als Mastputen oder Zuchttiere aufgezogen werden, werden in den ersten fünf Tagen nach ihrer Ankunft auf dem Hof in einem Stall gehalten, in dem die Temperatur zwischen 35 und 390 Celsius liegt. 6.6.4. Beleuchtung Puten und Elterntiere werden in einem Raum gehalten, in dem eine kontinuierliche Ruhezeit von mindestens acht Stunden pro Tag eingehalten wird und in der der Raum nicht oder kaum künstlich beleuchtet wird. Die Lichtintensität in einem Bereich, der für Mastputen oder Elterntiere bestimmt ist, beträgt mindestens 20 Lux in Tierhöhe, es sei denn, eine geringere Lichtintensität ist vorübergehend erforderlich , um Verletzungen durch Picken zu vermeiden. 6.6.5. Transport Während eines Transports, der auf niederländischem Gebiet beginnt und endet, werden Puten, die mehr als 7 kg wiegen, in Containern gemäß Art. 2 lit. g) der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 transportiert. 6.6.6. Kontrolle Puten und Elterntiere werden mindestens zweimal täglich kontrolliert. Die für die Gesundheit und das Wohlbefinden der Mastputen notwendigen Geräte werden mindestens zweimal täglich überprüft. Der Putenhalter überprüft zweimal täglich die Qualität der Einstreu. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 081/19 Seite 53 6.7. Schlachtung Die Regelungen hinsichtlich der Schlachtung finden sich in Kapitel 5 des „Besluit houders van dieren“91 . Sie basieren auf europäischen Regelungen, insbesondere auf der Verordnung(EG) Nr. 1099/200992. NVWA, eine nachgeordnete Behörde des Landwirtschaftsministeriums, arbeitet mit Arbeitsanweisungen , die auf diesen europäischen Regeln basieren. Bei der Ankunft in einem Schlachthof werden die Tiere zunächst von einem Tierarzt der NVWA auf Gesundheit und Wohlbefinden untersucht . Tiere, die krank sind oder nicht laufen können, sollten nicht geschlachtet und für den menschlichen Verzehr verwendet werden. Für jedes gesunde Tier stellt der Mediziner eine Schlachtgenehmigung aus. Das Tier muss vor dem Schlachten betäubt werden. 6.8. Transport Die Vorschriften über den Tiertransport in Kapitel vier der “Regeling houders van dieren“93 basieren auf europäischen Vorschriften, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1/2005. Die Regelungen variieren für verschiedene Tierarten und für unterschiedliche Transportstrecken. Die NVWA arbeitet mit Arbeitsanweisungen, die auf diesen europäischen Regeln basieren. 7. Polen Das polnische Tierschutzgesetz (Ustawa o ochronie zwierząt - Dz. U. 1997 Nr 111 poz. 724 U S T AWA z dnia 21 sierpnia 1997 r. o ochronie zwierząt94) regelt den Tierschutz, aber auch denTransport und die Schlachtung der Tiere. Die gesetzlichen Mindeststandards in der Tierhaltung in Polen sind in der Verordnung des Ministers für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung vom 15. Februar 2010 über die Anforderungen und das Verfahren zur Erhaltung von Nutztierarten - entsprechend den EU-Schutzstandards - detailliert geregelt (Dz.U.2010.56.344 - Rozporządzenie Ministra Rolnictwa i Rozwoju Wsi z dnia 15 lutego 2010 r. w sprawie wymagań i sposobu postępowania przy utrzymywaniu gatunków zwierząt gospodarskich, dla których normy ochrony zostały określone w przepisach Unii Europejskiej95). 91 https://wetten.overheid.nl/BWBR0035217/2018-01-01#Hoofdstuk5 92 Verordnung(EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung. https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:303:0001:0030:DE:PDF 93 https://wetten.overheid.nl/BWBR0035217/2018-01-01#Hoofdstuk5 94 http://prawo.sejm.gov.pl/isap.nsf/download.xsp/WDU19971110724/U/D19970724Lj.pdf 95 http://prawo.sejm.gov.pl/isap.nsf/DocDetails.xsp?id=WDU20100560344 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 081/19 Seite 54 7.1. Schweine 7.1.1. Platzangebot Für Absatzferkel oder Mastschweine/Zuchtläufer in Gruppenhaltung steht in Polen ein vom Körpergewicht (kg) abhängiges Platzangebot an Bodenfläche (m2) gemäß Art. 3. Abs. 1a) der Richtlinie 2008/120/EG des Rates96 zur Verfügung: 0-10 kg 0,15 m2 10-20 kg 0,20 m2 20-30 kg 0,30 m2 30-50 kg 0,40 m2 50-85 kg 0,55 m2 85-110 kg 0,65 m2 > 110 kg 1,00 m2 7.1.2. Stallbuchten Es gibt keine besonderen Anforderungen an die Strukturierung der Stallbuchten; viele Schweine leben auf einem Lattenboden. 7.1.3. Ablenkungsmaterial Ablenkungsmaterial, um die Schweine zu beschäftigen, ist obligatorisch. Die Wahl des Materials ist dem Tierhalter überlassen (in der Praxis oft Plastikkugeln und -ketten). Raufutter ist nicht obligatorisch . 7.1.4. Nestbaumaterial Nestbaumaterial ist eine Woche vor dem Abferkeltermin anzubieten - soweit dies mit dem Gülle- System möglich ist; daher ist Nestbaumaterial im Stall nicht überall im Einsatz. 7.1.5. Säugephase Die Säugegphase wird mit mindestens vier Wochen (28 Tage) veranschlagt, abweichend davon sind auch mindestens drei Wochen (21 Tage) möglich. 96 ABl. L 47 vom 18.2.2009, S. 5–13. https://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32008L0120&qid=1565591807862&from=DE Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 081/19 Seite 55 7.1.6. Kastration Kastration ist bis zum siebten Tag des Ferkellebens ohne Anästhesie erlaubt, nach der ersten Lebenswoche ist sie nur mit längerer Narkose erlaubt. 7.1.7. Wasser Wassser hat in Trinkwasserqualität jederzeit verfügbar zu sein. 7.1.8. Kontrolle Die Kontrolle der Tiere hat mindestens einmal täglich zu erfolgen. Im Aufenthaltsbereich von Schweinen sollten folgende Richtwerte für die Gaskonzentration nicht dauerhaft überschritten werden: nicht mehr als 20 cm3 Ammoniak pro m3 Luft; 3000 cm3 Kohlendioxid und 5 cm3 Schwefelwasserstoff. Ein Geräuschpegel von 85 dB(A)) darf nicht überschritten werden. 7.1.9. Transport Ein Befähigungsnachweis ist bei einem Transport zum Schlachthaus bei einer Dauer bis zu 24 Stunden erforderlich; Einstreu und Tränken sind nach acht Stunden Pflicht. 7.1.10. Schlachtung Es ist eine elektrische Betäubung vorgesehen. Für die Durchführung von Schlachtungen ist die Teilnahme an einer technischen Ausbildung und einer Schulung verpflichtend. 7.2. Rinder Gesetzliche Mindestanforderungen an die Rinderhaltung (Mastrinder/Milchkühe) sind einzuhalten . 7.2.1. Platzverfügbarkeit In einer Gruppe gehalten, hängt der verfügbare Platz (m2) für die Rinder vom Körpergewicht (kg) ab: < 150 kg - 1,5 m2 150 - 220 kg -1,7 m2 > 220 kg - 1,8 m2. 7.2.2. Gaskonzentration Im Aufenthaltsbereich von Rindern sollten folgende Richtwerte für die Gaskonzentration nicht dauerhaft überschritten werden: nicht mehr als 20 cm3 Ammoniak pro m3 Luft; 3000 cm3 Kohlendioxid und 5 cm3 Schwefelwasserstoff. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 081/19 Seite 56 7.2.3. Futter und Wasser Mindestens zweimal täglich ist zu füttern; die erste Mahlzeit sollte spätestens sechs Stunden nach der Geburt eingenommen werden; das Futter sollte die richtige Eisenkonzentration97 und nach Ablauf von zwei Wochen des Lebens die richtige Konzentration an Ballaststoffen enthalten. Wasser muss zu jeder Zeit in Trinkwasserqualität verfügbar sein. 7.2.4. Stall Einstreu ist bis zum Ende der zweiten Lebenswoche erforderlich. 7.2.5. Enthornen Das Enthornen wird häufig ohne Betäubung bei Rindern bis zum Alter von sechs Wochen angewendet . 7.2.6. Transport Für den Transport ist ein Befähigungsnachweis erforderlich. Saugkälber dürfen in der Regel nicht länger als acht Stunden transportiert werden, dieser Zeitraum kann unter bestimmten Bedingungen verlängert werden. Die maximale Transportzeit beträgt höchstens neun Stunden mit mindestens einer Stunde Ruhezeit, insbesondere um sie tränken und füttern zu können, woraufhin die Beförderung für weitere neun Stunden fortgesetzt werden kann. So kann sich die Transportdauer auf maximal 19 Stunden erhöhen; ältere Rinder können unter bestimmten Bedingungen 14 Stunden und weitere 14 Stunden nach einer Pause transportiert werden. 7.2.7. Schlachtung Nachweis der Sachkenntnis ist erforderlich. Vollnarkose ist vorgeschrieben; rituelle Schlachtung ist ohne Betäubung erlaubt. Schlachten in den letzten 10 % der Trächtigkeit des Tieres und 48 Stunden nach dem Gebären ist verboten. 7.3. Geflügel Es gelten die gesetzlichen Mindestanforderungen für die Geflügelhaltung (Masthühner und Legehennen ) 97 Vgl. § 11 Nr. 3 TierSchNutztV „ein auf die Gruppe bezogener durchschnittlicher Hämoglobinwert von mindestens 6 mmol/l Blut“. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 081/19 Seite 57 7.3.1. Besatzdichte Die Besatzdichte sieht für Masthühner max. 42 kg/m2 vor; für Legehennen max. 9 Tiere/m2 bei der Haltung auf mehreren Ebenen - bei max. vier Ebenen mit einem Mindestabstand von 45 cm. 7.3.2. Gaskonzentration Die Ammoniakkonzentration pro m3 Luft darf nicht mehr als 20 cm3betragen, die von Kohlendioxid pro m3 Luft nicht mehr als 3.000 cm3. 7.3.3. Beleuchtung Bei Masthühnern muss die Beleuchtung auf mindestens 80% der stabilen Bodenfläche gewährleistet sein und während der Lichtstunden muss die Lichtintensität mindestens 20 Lux betragen. Bei Legehennen ist eine Beleuchtung entsprechend dem Tagesrhythmus ausreichend. Die Dunkelphasen müssen mindestens acht Stunden ohne Unterbrechung innerhalb von 24 Stunden dauern . 7.3.4. Futter und Wasser Masthühnern ist ständiger Zugang zu Futter und Wasser in Trinkwasserqualität zu ermöglichen. Legehennen sind einmal täglich zu füttern. Die pro Tier nutzbare Trogseite beträgt bei Rundtrögen 4 cm, bei Längströgen 10 cm. Ständiger Zugang zu Wasser in Trinkwasserqualität mit einem Platz por Tier an der Längstränke von 2,5 cm und an der Rundtränke von 1 cm. 7.3.5. Stall Masthühner benötigen Zugang zu trockener, loser Einstreu. Für Legehennen gilt, die Textur der Bodenstruktur soll so beschaffen sein, dass ein fester Halt gefunden werden kann. Ein Nest pro Legehenne während der Legephase. Einstreubereich: Vorhandensein von Sitzstangen, Abstand 20 cm zur Wand, darauf Platz für mindestens 15 cm pro Tier, mindestens 30 cm horizontaler Abstand zur nächsten Sitzstange. Vorrichtung zum Reiben der Krallen. 7.3.6. Kontrolle Die Tiergesundheit wird bei Masthühnern zweimal täglich überprüft. 7.3.7. Transport Es ist ein Befähigungsnachweis erforderlich. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 081/19 Seite 58 7.3.8. Schlachtung Sachkenntnis ist erforderlich. Die Schlachtung erfolgt in der Regel unter Anästhesie; bei zulässiger ritueller Schlachtung wird sie ohne Anästhesie durchgeführt. 8. Rumänien Aus der Regelung Nr. 75 vom 15. August 2005 zur Genehmigung veterinärhygienischer Normen zum Schutz von Nutztieren98 und der Regelung Nr. 13 vom 21. Februar 2008 zur Genehmigung der Veterinärhygienevorschrift in Bezug auf die Mindestanforderungen für die Aufzeichnung von Informationen bei Inspektionen in Betrieben, in denen die Tiere zu zootechnischen Zwecken gehalten werden99 resultieren die Tierärztlichen Vorschriften vom 21. Februar 2008 in Bezug auf die Mindestanforderungen für die Aufzeichnung von Informationen bei Inspektionen in Betrieben , in denen Tiere zu zootechnischen Zwecken gehalten werden100. 8.1. Legehennen Anhang 1 Art. 4 Abs. 5 der Regelung ORDIN Nr. 136/2006101, die durch Erlass Nr. 136/2006 des Präsidenten der Nationalen Veterinär- und Lebensmittelsicherheitsbehörde genehmigt und durch die Regelung-Nr. 42 vom 12. Mai 2010 modifiziert wurde, beschreibt Systeme zur Aufzucht von Legehennen. Dort heißt es wie folgt: Die Besatzdichte im Stall sollte 9 Legehennen/m² der Nutzfläche nicht überschreiten. Wenn die Nutzfläche jedoch der verfügbaren Grundfläche entspricht, kann die Nationale Veterinärund Lebensmittelsicherheitsbehörde bis zum 31. Dezember 2011 eine Besatzdichte von 12 Hennen/m² verfügbarer Fläche für diese Betriebe genehmigen.102 98 ORDIN Nr. 75 din 15 august 2005 pentru aprobarea Normei sanitare veterinare privind protectia animalelor de ferma. http://www.ansvsa.ro/download/legislatie/legislatie_sanatate_animala/Ordin_75_2005-privind_protectia _animalelor_de_ferma_RO.pdf 99 ORDIN nr. 13 din 21 februarie 2008 pentru aprobarea Normei sanitare veterinare privind cerinĠele minime pentru înregistrarea de informaĠii cu ocazia inspecĠiilor în exploataĠiile în care animalele sunt Ġinute pentru scopuri zootehnice. http://www.ansvsa.ro/download/legislatie/bunastare_animala/Ordin_13_2008-animale_tinute _pentru_scopuri_zootehnice_RO.pdf 100 NORMĂ SANITARĂ VETERINARĂ din 21 februarie 2008. http://legislatie.just.ro/Public/DetaliiDocumentAfis /90528 101 ORDIN nr. 136 din 16 iunie 2006 pentru aprobarea Normei sanitare veterinare privind standardele minime pentru protectia gainilor ouatoare. http://www.monitoruljuridic.ro/act/ordin-nr-136-din-16-iunie-2006-pentruaprobarea -normei-sanitare-veterinare-privind-standardele-minime-pentru-protectia-gainilor-ouatoare-emitentautoritatea -nationala-sanitara-73526.html 102 „Densitatea de cazare nu trebuie sa depãşeascã 9 gaini ouatoare/mp de zona utilizabila. Cu toate acestea, când zona utilizabila corespunde cu suprafata disponibilã a pardoselii, Autoritatea Nationala Sanitarã Veterinara şi pentru Siguranta Alimentelor poate, pana la data de 31 decembrie 2011, sa autorizeze o densitate de cazare de 12 gaini/mp de zona disponibilã, pentru acele exploataţii care aplica respectivul sistem.“ http://www.monitoruljuridic .ro/act/ordin-nr-136-din-16-iunie-2006-pentru-aprobarea-normei-sanitare-veterinare-privind-standardele -minime-pentru-protectia-gainilor-ouatoare-emitent-autoritatea-nationala-sanitara-73526.html Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 081/19 Seite 59 Die Bestimmungen dieser Vorschrift finden keine Anwendung auf Betriebe mit weniger als 350 Legehennen und auf Zuchtbetriebe für Legehennen. 8.1.1. Futter und Wasser Alle Systeme müssen so ausgerüstet sein, dass alle Legehennen pro Tier bei Rundtrögen 4 cm und bei Längströgen 10 cm nutzen können. Bei Adaptern mit kontinuierlichem Wasserfluss muss pro Tier ein Platz an der Längstränke von 2,5 cm und an der Rundtränke von 1 cm gewährleistet sein. 8.1.2. Nest Mindestens ein Nest muss für jede Gruppe von sieben Hennen vorhanden sein. Werden Gruppennester verwendet, muss mindestens 1 m² Nistfläche für max. 120 Legehennen vorhanden sein. Geeignete Sitzstangen ohne scharfe Kanten und mit mindestens 15 cm Platz pro Vogel. Die Stangen dürfen nicht über der Einstreu montiert werden. Der horizontale Abstand zwischen den Stangen muss mindestens 30 cm und der horizontale Abstand zur Wand muss mindestens 20 cm betragen . Mindestens 250 cm2 muss mit Einstreu bedeckt sein, wobei der Einstreubereich mindestens ein Drittel der Bodenfläche ausmachen muss. Die Böden der Käfige müssen so konstruiert sein, dass die Krallen der Tiere ausreichend abgestützt sind. Die Neigung des Bodens sollte 14 % nicht überschreiten. Bei Böden, bei denen kein rechteckiges Drahtgeflecht verwendet wird, kann die nationale Veterinär- und Lebensmittelsicherheitsbehörde höhere Neigungen der Fußböden zulassen. Die Käfige sind mit Krallenverkürzungsvorrichtungen auszustatten. Die Legehennen müssen über 750 cm2 Platz im Stall verfügen, davon 600 cm2 Nutzfläche pro Tier. Die Höhe des Stalls muss, abgesehen von der Höhe über der oben genannten Nutzfläche, an jeder Stelle mindestens 20 cm betragen.103 Die Böden für die Haltungsanlagen müssen so konstruiert sein, dass sie die vorderen Krallen jedes Beins ausreichend stützen. Zusätzlich müssen die Haltungssysteme die folgenden Anforderungen erfüllen: Wenn Zuchtsysteme verwendet werden, in denen sich die Vögel frei zwischen verschiedenen Ebenen bewegen können, sind nicht mehr als vier Ebenen zulässig, die lichte Höhe 103 http://www.monitoruljuridic.ro/act/ordin-nr-136-din-16-iunie-2006-pentru-aprobarea-normei-sanitare-veterinare -privind-standardele-minime-pentru-protectia-gainilor-ouatoare-emitent-autoritatea-nationala-sanitara- 73526.html Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 081/19 Seite 60 zwischen den Ebenen muss mindestens 45 cm betragen; die Futter- und Tränkvorrichtungen müssen so verteilt sein, dass ein gleichberechtigter Zugang aller Hennen zu ihnen gewährleistet ist; die Ebenen müssen so angeordnet sein, dass das Absinken des Kotes auf die unteren Ebenen verhindert wird. Wenn die Legehennen freien Auslauf haben, müssen mehrere Öffnungen vorhanden sein, die einen direkten Zugang zum Außenbereich ermöglichen, der mindestens 35 cm hoch und 40 cm breit sein muss und sich über die gesamte Länge des Gebäudes erstreckt; in jedem Fall muss es eine Gesamtöffnung von zwei Metern für eine Gruppe von 1.000 Hennen geben; die Freiflächen müssen eine geeignete Oberfläche hinsichtlich der Dichte und Beschaffenheit aufweisen, um eine Kontamination zu vermeiden; zudem muss sie mit einem Schutzdach gegen Witterungseinflüsse und Beutetiere ausgestattet sein. Zusätzlich zu den Bestimmungen der Regelung Nr. 75/2005 gelten die folgenden Anforderungen: Inspektionen mindestens einmal am Tag. Der Geräuschpegel in den Unterkünften muss reduziert sein. Konstante oder plötzliche Geräusche müssen vermieden werden. Ventilatoren und andere Geräte werden so installiert, platziert, betrieben und gewartet, dass sie so geräuscharm wie möglich sind. Alle Unterkünfte müssen so hell sein, dass sich alle Legehennen gegenseitig sehen und gut beobachten können, ihre Umgebung visuell untersuchen und ein normales Aktivitätsniveau aufweisen können. Bei natürlichem Licht sollte das Licht gleichmäßig im Stall verteilt sein. 8.2. Schweine Mindeststandards für die Schweinehaltung finden sich in der Regelung Nr. 20 vom 24. Februar 2012 zur Genehmigung der Normen zur Überwachung der Mikroklimastandards sowie der Wasser- und Futteranforderungen, um den Mindeststandard für Schweine in kommerziellen Betrieben zu gewährleisten.104 ergänzt durch Regelung Nr. 57 vom 27. August 2012 zur Änderung und Ergänzung des Beschlusses des Präsidenten der Nationalen Veterinärbehörde und für Lebensmittelsicherheit nr. 202/2006 für 104 ORDIN nr. 20 din 24 februarie 2012pentru aprobarea Normelor metodologice de monitorizare a standardelor de microclimat, precum şi a necesarului de apă şi de hrană, în vederea asigurării statusului minim de bunăstare a porcinelor din exploataţiile comerciale. http://legislatie.just.ro/Public/DetaliiDocumentAfis/137159 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 081/19 Seite 61 die Genehmigung der Veterinärnorm105, die Mindeststandards für den Schutz von Schweinen festlegt, setzt die Richtlinie 2008/120/EG des Rates106 um. In gewerblichen Schweinehaltungsbetrieben müssen Luftzirkulation, Staubgehalt, Temperatur, relative Luftfeuchtigkeit und Gaskonzentration gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Normen in akzeptablen Grenzen gehalten werden, die für die Tiere nicht schädlich sind. Alle gewerblichen Schweinehaltungsbetriebe müssen je nach Gewicht der Schweine und Bodenart folgende Temperaturbereiche vorsehen: a) 5 kg - 27-30 ° C (Stroh), 28-31 ° C (Beton), 29-32 ° C (Metallgitter), b) 10 kg - 20-24 ° C (Stroh), 22-26 ° C (Beton), 24-28 ° C (Metallgitter), c) 20 kg - 15-23 ° C (Stroh), 16-24 ° C (Beton), 19-26 ° C (Metallgitter), d) 30 kg - 13-23 ° C (Stroh), 14-24 ° C (Beton), 18-25 ° C (Metallgitter), e) 90 kg - 11-22 ° C (Stroh), 12-23 ° C (Beton), 17-25 ° C (Metallgitter). In Schweineställen muss das Zirkulationsvolumen je nach Alter der Schweine und Jahreszeit (Winter/Sommer) in m3/h pro Kopf innerhalb der folgenden Intervalle liegen: Eber und Sauen: mindestens 70-85 m3/h pro Kopf m Winter; maximal 150 m3/h pro Kopf im Sommer, Sauen mit Ferkeln: mindestens 100-150 m3/h pro Kopf im Winter, höchstens 200 m3/h pro Kopf im Sommer, Ferkel mindestens 10-20 m3/h pro Kopf im Winter, höchstens 50 m3/h pro Kopf im Sommer, Mastschweine von 30 bis 60 kg: mindestens 15 m3/h pro Kopf im Winter; maximal 65 m3/h pro Kopf im Sommer, Mastschweine über 60 kg: mindestens 45 m3/h pro Kopf im Winter; maximal 120 m3/h pro Kopf im Sommer. Im Ruhebereich der Schweine sollten keine Luftströmungen auftreten. Das Mikroklima im Stall muss folgende Parameter erfüllen: 105 AUTORITATEA NAŢIONALĂ SANITARĂ VETERINARĂ ŞI PENTRU SIGURANŢA ALIMENTELOR ORDIN nr. 57 din 27 august 2012 Publicat în: Monitorul Oficial nr. 661 din 19 septembrie 2012 Data intrarii in vigoare: 19 septembrie 2012 pentru modificarea şi completarea Ordinului preşedintelui Autorităţii Naţionale Sanitare Veterinare şi pentru Siguranţa Alimentelor nr. 202/2006 pentru aprobarea Normei sanitare veterinare care stabileşte standarde minime pentru protecţia porcinelor. http://www.ansvsa.ro/download/legislatie/bunastare_animala /Ord.-57-2012-completarea-Ord.-202-2012_RO.pdf 106 Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen. ABl. L 47 vom 18.2.2009, S. 5–13. https://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32008L0120&qid=1565591807862&from=DE Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 081/19 Seite 62 trächtige Eber und Sauen: Temperatur 10-24 ° C, relative Luftfeuchtigkeit 60-70%, Luftgeschwindigkeit bei Mindesttemperatur 0,2-0,3 m/s und bei Höchsttemperatur 1 m/s, säugende Sauen: Temperatur 15-24 ° C, relative Luftfeuchtigkeit 60-70%, Luftgeschwindigkeit bei Mindesttemperatur 0,2-0,3 m/s und bei Höchsttemperatur 1 m/s, 0-7 Tage alte Ferkel: Temperatur 30-32 ° C, relative Luftfeuchtigkeit 60-70%, Luftgeschwindigkeit bei Mindesttemperatur 0,2-0,3 m/s und bei Höchsttemperatur 1 m/s, 8-14 Tage alte Ferkel: Temperatur 28-30 ° C, relative Luftfeuchtigkeit 60-70%, Luftgeschwindigkeit bei Mindesttemperatur 0,2-0,3 m/s und bei Höchsttemperatur 1 m/s, 15-21 Tage alte Ferkel: Temperatur 24-28 ° C, relative Luftfeuchtigkeit 60-70%, Luftgeschwindigkeit bei Mindesttemperatur 0,2-0,3 m/s und bei Höchsttemperatur 1 m/s, 22-28 Tage alte Ferkel: Temperatur 22-24 ° C, relative Luftfeuchtigkeit 60-70%, Luftgeschwindigkeit bei Mindesttemperatur 0,2-0,3 m/s und bei Höchsttemperatur 1 m/s, 29-36 Tage alte Ferkel: Temperatur 20-22 ° C, relative Luftfeuchtigkeit 60-70%, Luftgeschwindigkeit bei Mindesttemperatur 0,2-0,3 m/s und bei Höchsttemperatur 1 m/s. Der Feinstaubgehalt (“level of powders”) im Stall darf 15 mg/m3 nicht überschreiten. Die Kohlendioxidkonzentration (CO2) darf 1.000 cm3 nicht überschreiten.107 In der Haltungseinrichtung, in der die Schweine dauerhaft gehalten werden, sind Geräusche über 85 dB(A) und plötzliche Geräusche zu vermeiden. Eine Mindestlichtintensität in Schweinestallungen von 40 Lux ist für mindestens acht Stunden am Tag zu gewährleisten.108 Alle Tiere müssen Zugang zu einer geeigneten Wasserquelle haben oder ihren Flüssigkeitsbedarf auf andere Weise decken können. Alle Schweinehaltungsbetriebe müssen pro Tag die folgenden Wassermengen für verschiedene Schweinekategorien bereitstellen: 1-2 Liter (l) für Ferkel; 1-5 l für entwöhnte Ferkel; 4 bis 8 l für Mastschweine mit einem Gewicht zwischen 15 und 45 kg; 6-10 l für Mastschweine mit einem Gewicht zwischen 45 und 100 kg; 107 Concentraţia de dioxid de carbon [CO(2)] nu trebuie să depăşească 1.000 ppm. http://legislatie.just.ro/Public /DetaliiDocumentAfis/137159 108 minimum 8 ore, cel puţin 40 de lucşi. http://legislatie.just.ro/Public/DetaliiDocumentAfis/137159 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 081/19 Seite 63 12-20 l für trächtige Sauen; 25-35 l für Sauen; 8-10 l für Eber. Tränk- und Fütterungsanlagen müssen so konzipiert, gebaut und angeordnet sein, dass das Risiko einer Wasserverschmutzung und die schädlichen Auswirkungen einer Konkurrenz unter den Tieren minimiert werden. Kein Tier darf in einer Weise untergebracht werden, die unnötiges Leiden oder Verletzungen verursacht . Wasser und/oder Nahrung dürfen keine Stoffe enthalten, die unnötiges Leiden verursachen könnten, mit Ausnahme von Stoffen, die zu therapeutischen Zwecken, prophylaktisch oder zum Zwecke der zootechnischen Behandlung verabreicht werden. Aus physikalisch-chemischer Sicht beträgt der Höchstgehalt an Nitraten und Nitriten 100 mg/Liter und der Höchstgehalt an Nitraten 10 mg/Liter. Nach Erreichen des Alters von zwei Wochen müssen die Ferkel ständigen Zugang zu einer ausreichenden Menge an Frischwasser haben. Es ist unerlässlich, den spezifischen Bedürfnissen jeder Kategorie von Schweinen gerecht zu werden und gleichzeitig Futtermittel in ausreichenden Mengen bereitzustellen, damit der gesamte Bestand das optimale Leistungsniveau erreichen kann. Alle Schweine müssen mindestens einmal täglich gefüttert werden; wenn die Schweine in Gruppen und nicht nach eigenem Ermessen oder durch ein automatisches Fütterungssystem gefüttert werden, muss jedes Schwein gleichzeitig mit den anderen Tieren der Gruppe Zugang zum Futter haben. Alle trächtigen Sauen sollten mit einer ausreichenden Menge an ballaststoffreichem Futter und energetisierendem Futter versorgt werden.109 8.3. Kälber Die Regelung Nr. 72 vom 15. August 2005 über die Veterinärvorschrift vom 15. August 2005 enthält Mindeststandards für den Schutz der Kälber.110 Nach einem Alter von 8 Wochen sollten Kälber nicht mehr in Einzelboxen gehalten werden, es sei denn, ein Tierarzt bestätigt, dass die Gesundheit oder das Verhalten des Kalbes es erfordert. Die Breite entspricht mindestens der Widerristhöhe des Kalbes in Standposition und die Länge der Einzelbucht entspricht zumindest der Körperlänge, gemessen von der Nasenspitze bis zur Spitze des Hinterteils, multipliziert mit 1,1. Einzelne Kälberboxen, mit Ausnahme derjenigen für 109 http://legislatie.just.ro/Public/DetaliiDocumentAfis/137159 110 NORMA SANITARĂ VETERINARA din 15 august 2005ce stabileşte standarde minime pentru protecţia viteilor. http://legislatie.just.ro/Public/DetaliiDocumentAfis/64318 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 081/19 Seite 64 die Isolierung kranker Tiere, müssen perforierte Wände haben, damit die Kälber Sicht- und Tastkontakte haben können. Für Kälber, die in Gruppen aufgezogen werden, muss der für jedes Kalb zugewiesene und verfügbare Freiraum mindestens 1,5 m² für jedes Kalb mit einem Lebendgewicht von bis zu 150 kg und mindestens 1,7 m² für jedes Kalb mit einem Lebendgewicht zwischen 150 kg und 220 kg betragen und mindestens 1,8 m² für jedes Kalb mit einem Lebendgewicht von 220 kg und mehr. Diese Bestimmungen gelten nicht für: Betriebe mit weniger als sechs Kälbern; Kälber, die gesäugt werden. Weitere Vorgaben – eineAuswahl: Die Isolierung, Heizung und Belüftung von Ställen muss sicherstellen, dass Luftzirkulation, Verunreinigungsgrad , Temperatur, relative Luftfeuchtigkeit und Gaskonzentrationen in Grenzen gehalten werden, die für Rinder nicht schädlich sind. Bei der Verwendung eines künstlichen Belüftungssystems muss ein ausreichendes Backup-System vorgesehen werden, das eine ausreichende Lufterneuerung zur Aufrechterhaltung der Gesundheit und des Wohlbefindens der Kälber im Falle eines Ausfalls gewährleistet, und ein Alarmsystem, das den Landwirt im Falle eines Systemdefekts warnt. Die Alarmanlage muss regelmäßig getestet werden. Die Kälber sollten nicht dauerhaft im Dunkeln gehalten werden. Um ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen gerecht zu werden, sollten Bestimmungen entwickelt werden, die für unterschiedliche klimatische Bedingungen eine geeignete künstliche oder natürliche Beleuchtung ermöglichen. Bei künstlicher Beleuchtung muss sie mindestens so lange betrieben werden, wie es natürlicherweise in der Zeit zwischen 9.00 und 17.00 Uhr der Fall ist. Es muss auch über ausreichende, feste oder bewegliche Beleuchtungsquellen verfügen, die hell genug sind, um eine Inspektion der Kälber jederzeit zu ermöglichen. Alle Kälber müssen mit einer ihrem Alter, ihrem Gewicht, ihren physiologischen und Verhaltensanforderungen entsprechenden Ernährung versorgt werden, damit eine angemessene Gesundheit und Wohlbefinden gewährleistet sind. Zu diesem Zweck muss die Fütterung der Kälber eine ausreichende Menge an Eisen enthalten, um einen durchschnittlichen Blutspiegel des Hämoglobins von mindestens 4,5 mmol/l111 und eine tägliches Mindestration an Faserfutter für jedes Kalb über zwei Wochen zu gewährleisten, wobei die Menge bei Kälbern zwischen der achten und 20. Wochen von 50 auf 250 g/Tag steigt. Die Kälber sollten nicht mit der Flasche gefüttert werden. 111 Vgl. § 11 Nr. 3 TierSchNutztV „ein auf die Gruppe bezogener durchschnittlicher Hämoglobinwert von mindestens 6 mmol/l Blut“. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 081/19 Seite 65 Jedes Kalb muss so schnell wie möglich nach der Geburt, auf jeden Fall aber innerhalb der ersten sechs Lebensstunden, Rindercolostrum erhalten. 8.4. Transport Regelung Nr. 83/2006 für die Genehmigung der veterinärmedizinischen Norm zur Einhaltung der Tierschutzbedingungen während des Transports.112 Der Fahrer des Tiertransportes ist verpflichtet, den Transport nur nach einem Logbuch durchzuführen , das Folgendes umfasst: a) Reiseplanung; b) den Abfahrtsort; c) Bestimmungsort; d) Erklärung des Beförderers; e) gegebenenfalls einen Anomalienbericht über Abweichungen in Bezug auf den Zustand des Tieres, das Transportmittel, die Transportpraktiken, die Dauer der Reise, die Ladedichte, die Genehmigung des Beförderers und die Befähigungsbescheinigung des Fahrers etc. 8.5. Schlachtung Maßgeblich ist die Regelung Nr. 74 vom 29. Dezember 2009113 über die Zusicherung der technischen Voraussetzungen für die Anwendung der Veterinär-Hygienevorschrift114 zum Schutz von Tieren beim Schlachten und Töten, genehmigt durch den Beschluss des Präsidenten der Nationalen Veterinär- und Lebensmittelsicherheitsbehörde Nr. 180/2006. Diese Veterinärhygienevorschrift gilt für die Verbringung, Unterbringung, Betäubung, Schlachtung und Tötung von Nutztieren sowie für die Tötungsmethoden zur Bekämpfung von Krankheiten . Die Schlachthöfe müssen gewährleisten, dass die dortigen Konstruktionen, Anlagen und Ausrüstungen so konzipiert sind, dass sie die Tiere keinen vermeidbaren Leiden, Reizen oder Schmerzen aussetzen. 112 Ordin nr. 83/2006 din 31/03/2006 pentru aprobarea Normei sanitare veterinare privind respectarea condiĠiilor de bunăstare a animalelor pe durata transportului http://www.ansvsa.ro/download/legislatie/bunastare_animala /Ordin_83_2006-conditii_bunastarea_animalelor_pe_durata_transportului_RO.pdf 113 ORDIN nr. 74 din 29 decembrie 2009privind asigurarea condiţiilor tehnice pentru aplicarea Normei sanitare veterinare privind protecţia animalelor în timpul sacrificării şi uciderii, aprobată prin Ordinul preşedintelui Autorităţii Naţionale Sanitare Veterinare şi pentru Siguranţa Alimentelor nr. 180/2006. http://legislatie .just.ro/Public/DetaliiDocumentAfis/117008 114 NORMA SANITARĂ VETERINARA din 11 august 2006privind protecţia animalelor în timpul sacrificarii şi uciderii. http://legislatie.just.ro/Public/DetaliiDocumentAfis/74516 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 081/19 Seite 66 Beim Entladen der Tiere ist darauf zu achten, dass sie nicht erschreckt, misshandelt oder umgeworfen werden. Die Tiere sollten nicht an Kopf, Hörnern, Ohren, Füßen, Schwanz oder Haaren (Fell, Wolle) angehoben werden, um kein unnötiges Leiden oder Schmerzen zu verursachen. Die Tiere müssen vorsichtig bewegt werden. Die Durchgänge müssen so gebaut sein, dass das Verletzungsrisiko für die Tiere verringert wird, und sie müssen so gestaltet sein, dass sie ihre Herdenneigung nutzen können. Des Weiteren müssen die Unterkünfte über folgende Voraussetzungen verfügen: a) Böden, die ein Ausrutschen der Tiere verhindern und bei Kontakt mit ihnen keine Verletzungen verursachen; b) eine ausreichende Belüftung unter Berücksichtigung zu erwartender extremer Temperaturund Feuchtigkeitsschwankungen. Bei Verwendung künstlicher Belüftung sollten Notfalleinrichtungen für einen Stromausfall vorgesehen werden; c) künstliche Beleuchtung, die ausreicht, um jederzeit eine Inspektion aller Tiere zu ermöglichen ; erforderlichenfalls muss eine Notfalleinrichtung für eine angemessene Beleuchtung sorgen ; d) gegebenenfalls Ausrüstung zum Anbinden von Tieren; e) gegebenenfalls die Bereitstellung von geeignetem Material für die Einstreu für die nachts untergebrachten Tiere. Weitere Informationen finden sich auf der Webseite der National Authority for Veterinary and Food Safety (Autoritatea Naţională Sanitară Veterinară şi pentru Siguranţa Alimentelor - A.N.S.V.S.A.) unter http://www.ansvsa.ro/legislatie/bunastarea-animalelor/. 9. Spanien In Spanien gibt es eine Vielzahl von Gesetzen und Vorschriften, die sich mit dem Thema Tierschutz befassen. Darüber hinaus ist zu betonen, dass jeweils die verschiedenen autonomen Regionen für die Anwendung dieser Rechtsvorschriften in ihren Gebieten verantwortlich sind. Artikel 337 des Strafgesetzbuchs bestraft in erster Linie jeden, der Tiere in ungerechtfertigter Weise misshandelt , indem er ihnen Verletzungen zufügt, die ihre Gesundheit ernsthaft beeinträchtigt oder sie sexuell ausbeutet. Darüber hinaus enthält das Gesetz Nr. 32/2007 vom 7. November 2007115 Regelungen zum Tierschutz sowie eine Tabelle der Verstöße und Strafen. Allgemein heißt es in Art. 4 des Gesetzes zu Tierhaltungen: 115 Ley 32/2007, de 7 de noviembre, para el cuidado de los animales, en su explotación, transporte, experimentación y sacrificio. https://www.boe.es/eli/es/l/2007/11/07/32/dof/spa/pdf Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 081/19 Seite 67 „Die öffentlichen Verwaltungen treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Tiere in landwirtschaftlichen Betrieben keine unnötigen Schmerzen, Leiden oder Schäden erleiden.”116 Des Weiteren heißt es dort, zu diesem Zweck seien ihre Art und ihr Entwicklungs-, Anpassungsund Domestikationsgrad sowie ihre physiologischen und ethologischen Bedürfnisse zu berücksichtigen . Relevanter Rechtsakt ist hier der Königliche Erlass 348/2000 vom 10. März 2000117, mit dem die EU-Richtlinie 98/58/EG zum Schutz von Tieren in der Landwirtschaft in das spanische Rechtssystem aufgenommen wurde. Sie legt die Mindestnormen für den Schutz von Nutztieren fest. Abgesehen von diesen Mindeststandards, die für alle Nutztiere gelten, gibt es weitere spezifische Vorgaben für Legehennen, Masthühner, Schweine, Rinder, Schafe und Ziegen sowie Equiden, Enten, Pelztiere, etc.. 9.1. Schweine In Bezug auf die Schweinehaltung gelten der Königliche Erlass 1135/2002 vom 31. Oktober über Mindestnormen für den Schutz von Schweinen118, der Königliche Erlass 1392/2012 vom 5. Oktober zur Änderung des Königlichen Erlasses 1135/2002 vom 31. Oktober über Mindestnormen für den Schutz von Schweinen119 und der Königliche Erlass 1221/2009 vom 17. Juli mit Grundregeln für die Betriebsführung extensiver Schweinehaltungsbetriebe120. Abhängig von der Bodenart oder der Gruppenhaltung der Schweine gibt es unterschiedliche Kriterien , die den einschlägigen Rechtsvorschriften zu entnehmen sind. Die Gesamtfläche an freiem Boden, die jede Sau oder jede Jungsau nach dem Decken zur Verfügung haben sollte, wenn sie in einer Gruppe aufgezogen wird, beträgt mindestens 2,25 m2 bzw. 1,64 m2. Wenn diese Tiere in Gruppen von weniger als sechs Individuen aufgezogen werden, erhöht sich 116 „Las Administraciones Públicas adoptarán las medidas necesarias para asegurar que, en las explotaciones, los animales no padezcan dolores, sufrimientos o daños inútiles.“ https://www.boe.es/eli/es/l/2007/11/07/32/dof/spa/pdf 117 Real Decreto 348/2000, de 10 de marzo, por el que se incorpora al ordenamiento jurídico la Directiva 98/58/CE, relativa a la protección de los animales en las explotaciones ganaderas. https://www.boe.es/buscar/doc.php?id=BOE-A-2000-4698 118 Real Decreto 1135/2002, de 31 de octubre, relativo a las normas mínimas para la protección de cerdos. https://www.boe.es/eli/es/rd/2002/10/31/1135/con 119 Real Decreto 1392/2012, de 5 de octubre, por el que se modifica el Real Decreto 1135/2002, de 31 de octubre, relativo a las normas mínimas para la protección de cerdos. https://www.boe.es/eli/es/rd/2012/10/05/1392/dof/spa/pdf 120 Real Decreto 1221/2009, de 17 de julio, por el que se establecen normas básicas de ordenación de las explotaciones de ganado porcino extensivo y por el que se modifica el Real Decreto 1547/2004, de 25 de junio, por el que se establecen las normas de ordenación de las explotaciones cunícolas. https://www.boe.es/boe/dias/2009/08/04/pdfs/BOE-A-2009-12937.pdf Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 081/19 Seite 68 die Fläche des freien Bodens um 10 Prozent. Wenn Tiere in Gruppen von 40 oder mehr Tieren aufgezogen werden, kann die Fläche des freien Bodens um 10 Prozent verringert werden. Der Bodenbelag muss folgenden Anforderungen entsprechen: Für Jungsauen nach dem Decken und für trächtige Sauen: Ein Teil der zuvor erwähnten Fläche muss durchgehend sein und mindestens 0,95 m2 pro Jungsau und 1,3 m2 pro Sau betragen, von denen höchstens 15% perforiert sein dürfen. Bei Verwendung von Gitterbetonböden für Schweine, die in Gruppen gehalten werden, darf die Breite der Spalten für Ferkel höchstens 11 mm betragen, für Absatzferkel liegt sie bei 14 mm, für Mastschweine bei 18 mm, für Sauen ohne Ferkel und gedeckte Jungsauen bei 20 mm. Die Breite der Balken muss in Ferkel- und Absatzställen mindestens 50 mm und 80 mm für Mastschweine, Sauen und gedeckte Jungsauen betragen. Jungsauen und Sauen werden in der Zeit zwischen vier Wochen nach dem Decken und sieben Tage vor dem voraussichtlichen Wurftermin in Gruppen aufgezogen. Die Seiten des Stalles einer Gruppe misst mehr als 2,8 m. In einer Gruppe von weniger als sechs Tieren messen die Seiten der Haltungseinrichtung mehr als 2,4 m. Diese Bedingungen gelten nicht für Betriebe mit weniger als zehn Sauen. Abweichend von den Bestimmungen des vorherigen Absatzes dürfen Jungsauen und Sauen, die in Betrieben mit weniger als zehn Sauen gehalten werden, vier Wochen nach dem Decken und sieben Tage vor dem voraussichtlichen Wurftermin isoliert gehalten werden, sofern sie sich leicht in der Haltungseinrichtung drehen können, in der sie sich befinden. Jungsauen und Sauen benötigen ständigen Zugang zu Ablenkungsmaterialien, die mindestens den einschlägigen Anforderungen des Königlichen Dekrets 1135/2002 entsprechen. Schweine, die in Gruppen aufgezogen werden müssen, aber besonders aggressiv, krank oder verletzt sind, dürfen vorübergehend in Einzelhaltungseinrichtungen gehalten werden. In den beschriebenen Sonderfällen muss die Einzelhaltungeinrichtung ein leichtes Umdrehen des Tieres ermöglichen, sofern dies nicht einem bestimmten tierärztlichen Rat widerspricht. Jungsauen und Sauen, die in Gruppen gehalten werden, müssen so gefüttert werden, dass jedes Tier auch in Gegenwart anderer Tiere, die um Futter konkurrieren, ausreichend fressen kann. Jungsauen und trächtige Sauen sollten eine ausreichende Menge an ballaststoffreichem Futter sowie Futter mit hohem Energiegehalt erhalten. Das Anbinden von Jungsauen und Sauen ist verboten.121 121 https://www.boe.es/buscar/pdf/2002/BOE-A-2002-22544-consolidado.pdf Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 081/19 Seite 69 9.2. Legehennen Für die Haltung von Legehennen gibt es zusätzlich zu den allgemeinen Bestimmungen das Königliche Dekret 3/2002 vom 11. Januar über die Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen . Sie gilt für Betriebe mit mehr als 350 Legehennen .122 Betriebe mit weniger als 350 Tieren müssen den allgemeinen Bestimmungen entsprechen, dem zuvor genannten Königlichen Dekret 348/2000 vom 10. März. Diese Betriebe müssen die Tiere in einem ihrem physiologischen und ethologischen Bedarf entsprechenden Stall mit einem Platzbedarf von z. B. 550 cm² pro Tier halten. Die Legehennen können in konventionellen Systemen (in ausgestalteten Käfigen oder in alternativen Anlagen - die sich am Boden oder auf dem Feld befinden können) oder in ökologischen Produktionssystemen gehalten werden. Alle herkömmlichen Systeme müssen gemeinsame Anforderungen erfüllen, wie z.B. einen niedrigen Geräuschpegel, eine ausreichende Beleuchtung (mit Licht- und Dunkelzeiten) und Vorrichtungen zur Inspektion der Hennen - insbesondere wenn sie auf verschiedenen Ebenen gehalten werden. Darüber hinaus sollte, wenn Legehennen der Schnabel gekürzt wird, dies vor dem zehnten Lebenstag und durch qualifiziertes Personal erfolgen. Sowohl die ausgestalteten Käfige, in denen die Tiere gehalten werden, als auch die Systeme auf dem Boden oder andere Systeme müssen eine Reihe von Elementen (wie Sitzstangen und Einstreu ) aufweisen und in jedem Fall den Anforderungen an die maximale Besatzdichte entsprechen . 9.3. Masthühner Der Königliches Dekret 692/2010 über die Mindeststandards zum Schutz von Masthühnern123 gilt für Betriebe mit mehr als 500 Hühnern. Einige der in dieser Verordnung festgelegten Spezifikationen sind die folgenden: Die maximale Besatzdichte in einem Betrieb oder in einem Geflügelstall darf zu keinem Zeitpunkt 33 kg/m2 Nutzfläche überschreiten. Die zuständige Behörde kann jedoch zulassen, dass Hühner mit einer höheren Besatzdichte gehalten werden, sofern der Halter zusätzliche Anforderungen an den maximalen Gehalt an Ammoniak, Kohlendioxid, Temperatur und Feuchtigkeit erfüllt . In diesem Fall darf die maximale Besatzdichte 39 kg/m2 zu keinem Zeitpunkt überschreiten. 122 https://www.boe.es/diario_boe/txt.php?id=BOE-A-2002-831 123 Real Decreto 692/2010, de 20 de mayo, por el que se establecen las normas mínimas para la protección de los pollos destinados a la producción de carne y se modifica el Real Decreto 1047/1994, de 20 de mayo, relativo a las normas mínimas para la protección de terneros. https://www.boe.es/buscar/doc.php?id=BOE-A-2010-8824 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 081/19 Seite 70 Nur in bestimmten Fällen, in denen zusätzliche Tierschutzkriterien erfüllt sind, wie z. B. das Fehlen von Mängeln im Betrieb in den letzten zwei Jahren und eine niedrige Sterblichkeitsrate, kann eine Dichte von bis zu 42 kg/m2 zugelassen werden. Zusätzlich zu den allgemeinen Standards des Königlichen Dekrets 348/2000124 enthält das Königliche Dekret 692/2010 weitere Bedingungen für alle hühnerhaltenden Betriebe 9.3.1. Futter und Wasser Das Futter muss kontinuierlich verfügbar sein oder muss durch Mahlzeiten bereitgestellt werden und darf nicht früher als 12 Stunden vor dem geplanten Zeitpunkt der Schlachtung entfernt werden . Die Tränkvorrichtungen sollten so positioniert und gewartet werden, dass das Auslaufen von Wasser minimal ist und in einer Höhe, die für Vögel ausreichend ist, um in jeder Phase ihres Wachstums Zugang zu Wasser zu haben. 9.3.2. Einstreu Alle Hühner müssen ständigen Zugang zu trockener Einstreu und scharrfreudigem Material haben . 9.3.3. Lüftung und Heizung Es muss für ausreichende Belüftung gesorgt werden, um eine Überhitzung zu vermeiden, und gegebenenfalls mit Heizsystemen kombiniert werden, um übermäßige Feuchtigkeit zu entfernen. 9.3.4. Geräusche Der Geräuschpegel sollte so niedrig wie möglich gehalten werden. Ventilatoren und andere Geräte sollten so konstruiert, montiert, gewartet und verwendet werden, dass sie so geräuscharm wie möglich sind. 9.3.5. Beleuchtung Alle Unterkünfte müssen eine Beleuchtung mit einer Intensität von mindestens 20 Lux während der Zeit des natürlichen Lichts aufweisen, die auf Augenhöhe des Tieres gemessen wird und sie muss mindestens 80 Prozent der Nutzfläche beleuchten. Gegebenenfalls kann auf tierärztlichen Rat hin eine vorübergehende Verringerung des Beleuchtungsniveaus genehmigt werden. Innerhalb von sieben Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem die Hühner in ihre Stallungen gebracht werden, und bis drei Tage vor der vorgesehenen Schlachtzeit muss die Beleuchtung einem 24- Stunden-Rhythmus folgen und Perioden der Dunkelheit umfassen, die insgesamt mindestens sechs Stunden dauern, mit einer ununterbrochenen Mindestdauer der Dunkelheit von vier Stunden , ausgenommen Perioden der Dunkelheit. 124 https://www.boe.es/buscar/pdf/2000/BOE-A-2000-4698-consolidado.pdf Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 081/19 Seite 71 In allen Betrieben kann der Schnabelschnitt zudem nur in den ersten zehn Tagen des Lebens durchgeführt werden. 9.4. Mastrind Nach spanischem Recht müssen alle Rinderfarmen, ob fleisch- oder milchorientiert, die allgemeinen Tierschutzanforderungen erfüllen. Was die Platzverfügbarkeit betrifft, so muss bei Kälbern, die in Gruppen gehalten werden, der verfügbare Platz für jedes Tier mindestens 1,5 m2 für jedes Kalb mit einem Lebendgewicht von weniger als 150 kg und mindestens 1,7 m2 für jedes Kalb mit einem Lebendgewicht von 150 kg oder mehr (aber weniger als 220 kg) betragen. Für jedes Kalb mit einem Lebendgewicht von 220 kg oder mehr muss der Platz mindestens 1,8 m2 betragen. 9.5. Kälber Darüber hinaus müssen Betriebe, die Kälber unter sechs Monaten halten, zusätzliche Anforderungen erfüllen, die im Königlichen Dekret 1047/1994125 festgelegt sind, der die spezifischen Mindeststandards für den Schutz von Kälbern in Tierhaltungsbetrieben regelt. Dieser königliche Erlass legt Platz, Aufzuchtbedingungen und Kontrollen fest, die von den zuständigen Stellen der autonomen Gemeinschaften durchzuführen sind. Einige Aspekte können hervorgehoben werden, wie das Mindestalter für die Entwöhnung, die Verpflichtung zur Bereitstellung von Kolostrum und die Bedingungen für die Durchführung von Verstümmelungen oder die Bedingungen für die Art des Bodens, der verwendet werden darf. Weitere Tierschutzaspekte unterliegen zusätzlichen Regulierungen. 9.6. Tiertransport Bei Tiertransporten sieht Art. 5 des zuvor genannten Gesetzes 32/2007 vom 7. November hinsichtlich der Pflege, des Transports und der Schlachtung vor, dass die öffentlichen Verwaltungen sicherstellen müssen, dass „nur reisefähige Tiere“ transportiert werden, dass der Transport ohne Verletzung oder unnötiges Leiden durchgeführt wird, dass die Dauer des Transports auf ein Minimum reduziert wird und dass die Bedürfnisse der Tiere während des Transports befriedigt werden .“ Darüber hinaus wird der Bedarf angemessener Transportmittel und Einrichtungen zum Beund Entladen ermittelt, die Verletzungen und unnötiges Leiden der Tiere verhindern und die Sicherheit der Tiere gewährleisten. Es besteht auch die Notwendigkeit einer angemessenen Ausbildung und Qualifikation des Personals, das mit Tieren umgeht. 125 Real Decreto 1047/1994, de 20 de mayo, relativo a las normas mínimas para la protección de terneros. https://www.boe.es/buscar/doc.php?id=BOE-A-1994-15800 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 081/19 Seite 72 9.7. Schlachtung Hinsichtlich der Schlachtung von Tieren legt Artikel 6 des zuvor genannten Gesetzes 32/2007 die Grundprinzipien fest: 1. Normen für den Bau, die Einrichtungen und die Ausrüstung von Schlachthöfen sowie deren Funktionsweise sollen verhindern, dass die Tiere unruhig werden, Schmerzen haben oder unnötig leiden. 2. Das Schlachten von Tieren außerhalb von Schlachthöfen erfolgt nur in den Fällen, die in den jeweils geltenden Vorschriften vorgesehen sind und den darin festgelegten Anforderungen entsprechen , mit Ausnahme der Schlachtung von Tieren durch Tierärzte zu Diagnosezwecken. 3. Werden die Tiere nach den Riten von Kirchen, Konfessionen oder Religionsgemeinschaften geschlachtet, die im Register der Religionsgemeinschaften eingetragen sind, verlangen die zuständigen Behörden die Einhaltung dieser Verpflichtungen nicht, sofern die Praktiken, die in Artikel 3 des Gesetzes 7/1980 vom 5. Juli über Religionsfreiheit genannten Grenzen, nicht überschreiten. In jedem Fall wird die Schlachtung nach dem betreffenden religiösen Ritus unter Aufsicht und nach den Anweisungen des amtlichen Tierarztes durchgeführt. Neben anderen wichtigen Gesetzen und Verordnungen im Bereich des Tierschutzes ist auch das Tiergesundheitsgesetz 8/2003 von Bedeutung. Wenn es um die Fortbildung im Bereich des Tierschutzes geht, gibt es auf Staatsebene kein Gesetz , auf regionaler Ebene jedoch ein Gesetz wie das Dekret 80/2011 vom 12. April, das die Fortbildung im Tierschutz regelt.126 *** 126 http://www.juntadeandalucia.es/agriculturaypesca/cocow/archivos/decreto_80_2011_ba_formacion.pdf