WD 5- 3000 - 081/16 (20.9.2016) © 2016 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Gegenstand der in dieser Kurzinformation dargestellten Recherche ist die Frage, ob eine nationale Regelung zur Kennzeichnung von Lebensmitteln, die Eibestandteile enthalten, mit der Haltungsform der Legehennen möglich sei. Vom auftraggebenden Büro war nur eine kurze Bearbeitungsfrist eingeräumt worden. Die politische Forderung nach einer derartigen Kennzeichnung wurde u.a. vom Bundesrat in seiner Entschließung vom 22.4.2016 (BR-Drs. 112/16) formuliert ( http://www.bundesrat.de/Shared- Docs/drucksachen/2016/0101-0200/112-16(B).pdf?__blob=publicationFile&v=2 ). Zu dieser Entschließung hat die Bundesregierung mit Datum vom 9.6.2016 Stellung genommen (http://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2016/0101-0200/zu112- 16(B).pdf?__blob=publicationFile&v=2 ). Eine ähnliche Situation hatte es bereits im Jahr 2013 gegeben, als der Bundesrat am 22.3.2013 u.a. die Herkunftskennzeichnung für Eier in verarbeiteten Lebensmitteln forderte (BR-Drs. 191/13, http://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2013/0101-0200/191- 13.pdf?__blob=publicationFile&v=4 ). Die Stellungnahme der Bundesregierung hierzu erfolgte mit Datum vom 20.6.2013 (http://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2013/0101- 0200/zu191-13(B).pdf?__blob=publicationFile&v=2 ). Im Jahr 2013 bezog sich der Bundesrat auf Art. 39 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel. Dieser lautet: „Artikel 39 Einzelstaatliche Vorschriften über zusätzliche verpflichtende Angaben (1) Zusätzlich zu den in Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 genannten verpflichtenden Angaben können die Mitgliedstaaten nach dem Verfahren des Artikels 45 Vorschriften erlassen, die zusätzliche Angaben für bestimmte Arten oder Klassen von Lebensmitteln vorschreiben, die aus mindestens einem der folgenden Gründe gerechtfertigt sind: Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Kennzeichnung von Lebensmitteln, die Eibestandteile enthalten, mit der Haltungsform der Legehennen Kurzinformation Kennzeichnung von Lebensmitteln, die Eibestandteile enthalten, mit der Haltungsform der Legehennen Fachbereich WD 5, Wirtschaft und Technologie, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Tourismus Wissenschaftliche Dienste Seite 2 a) Schutz der öffentlichen Gesundheit; b) Verbraucherschutz; c) Betrugsvorbeugung; d) Schutz von gewerblichen und kommerziellen Eigentumsrechten, Herkunftsbezeichnungen , eingetragenen Ursprungsbezeichnungen sowie vor unlauterem Wettbewerb. (2) Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage von Absatz 1 nur dann Maßnahmen hinsichtlich der verpflichtenden Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts von Lebensmitteln treffen, wenn nachweislich eine Verbindung zwischen bestimmten Qualitäten des Lebensmittels und seinem Ursprung oder seiner Herkunft besteht. Bei der Mitteilung solcher Maß nahmen an die Kommission weisen die Mitgliedstaaten nach, dass die Mehrheit der Verbraucher diesen Informationen wesentliche Bedeutung beimisst.“ Art. 45 der Verordnung sieht folgendes Verfahren vor: Artikel 45 Mitteilungsverfahren (1) Bei Bezugnahme auf diesen Artikel teilt der Mitgliedstaat, der den Erlass neuer Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Information über Lebensmittel für erforderlich hält, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die geplanten Vorschriften zuvor unter Angabe der Gründe mit (2) Die Kommission konsultiert den durch Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit , wenn sie dies für zweckdienlich hält oder wenn ein Mitgliedstaat dies beantragt. In diesem Fall sorgt die Kommission dafür, dass dieser Prozess für alle betroffenen Akteure transparent ist. (3) Der Mitgliedstaat, der den Erlass neuer Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Information über Lebensmittel für erforderlich hält, darf die in Aussicht genommenen Vorschriften erst drei Monate nach der Mitteilung nach Absatz 1 und unter der Bedingung treffen, dass er keine ablehnende Stellungnahme der Kommission erhalten hat. (4) Ist die Stellungnahme der Kommission ablehnend, so leitet die Kommission vor Ablauf der in Absatz 3 dieses Artikels genannten Frist das in Artikel 48 Absatz 2 genannte Prüfverfahren ein, um zu bestimmen, ob die in Aussicht genommenen Vorschriften — gegebenenfalls mit geeigneten Änderungen — zur Anwendung gebracht werden können. (5) Die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft gilt Kurzinformation Kennzeichnung von Lebensmitteln, die Eibestandteile enthalten, mit der Haltungsform der Legehennen Fachbereich WD 5, Wirtschaft und Technologie, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Tourismus Wissenschaftliche Dienste Seite 3 nicht für die unter das Mitteilungsverfahren nach diesem Artikel fallenden Vorschriften .“ In ihrer aktuellen Stellungnahme vom 9.6.2016 kündigt die Bundesregierung an, eine rechtliche Machbarkeitsstudie zur Einführung einer entsprechenden nationalen Pflichtkennzeichnung zu vergeben, die ggfs. um eine Kosten-Nutzen-Analyse erweitert werden soll. Weiter schreibt die Bundesregierung: „Dabei soll umfassend geprüft werden, ob die rechtlichen Voraussetzungen für die Einführung einer nationalen Pflichtkennzeichnung von (u. U. auch im EU-Ausland oder in Drittstaaten produzierten) Lebensmitteln, die Eibestandteile enthalten, vorliegen . Im Rahmen dieser Prüfung sollen nicht nur die europarechtlichen Aspekte berücksichtigt werden, sondern auch die Frage, ob derartige Regelungen im Einklang mit dem WTO-Recht stehen. Je nach Ausgang der rechtlichen Prüfung wäre ein nationaler Verordnungsentwurf der Europäischen Kommission mitzuteilen bzw. zu notifizieren. Darüber hinaus müssten die nationalen Regelungen auch nach dem WTO-Übereinkommen über technische Handelshemmnisse notifiziert werden.“ Eine darüber hinaus gehende Recherche nach einschlägigen Dokumenten der EU-Kommission ist ebenso ergebnislos geblieben wie Recherchen nach einschlägigen Aufsätzen in den juristischen Datenbanken JURIS und Beck Online. Zur Position der EU-Kommission betreffend eine EU-weite Einführung einer solchen Kennzeichnung schreibt die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme vom 9.6.2016, auf Fachebene habe „die Europäische Kommission im Januar 2015 auf deutsche Nachfrage bei einem Treffen der Mitglieder der zuständigen Kommissions-Arbeitsgruppe klargestellt , dass nicht geplant sei, eine EU-weite verpflichtende Kennzeichnung der Haltungsformen von Legehennen bei Lebensmitteln, in denen Eier verarbeitet worden sind, einzuführen.“ ENDE DER BEARBEITUNG