© 2020 Deutscher Bundestag WD 5 - 3000 - 080/20 Kälbertransporte und Tierschutz Dokumentation Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 5 - 3000 - 080/20 Seite 2 Kälbertransporte und Tierschutz Aktenzeichen: WD 5 - 3000 - 080/20 Abschluss der Arbeit: 29. Juli 2020 Fachbereich: WD 5: Wirtschaft und Verkehr, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 5 - 3000 - 080/20 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung 4 2. Vorbemerkung 4 3. Handbuch und Leitfaden zu Tiertransporten 4 4. Ausgewählte Studien zu Tiertransporten 5 5. Beschluss des Europäischen Parlaments zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses 7 6. Stellungnahmen der Bundesregierung 7 7. Stellungnahmen ausgewählter Landesregierungen 9 8. Agrarministerkonferenz 12 9. Kälbermortalität 12 Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 5 - 3000 - 080/20 Seite 4 1. Fragestellung Es wurde um Informationen zu Tiertransporten in Deutschland bzw. Europa gebeten, insbesondere zu Kälbertransporten sowie zur Tierschutzsituation von Kälbern in Deutschland. 2. Vorbemerkung Der Sachstand „Kälbertransporte“ des Fachbereichs WD 5 aus dem Jahr 2017 gibt einen Überblick zum Thema.1 Der im Sachstand angesprochene niederländische Forschungsbericht über die physiologischen und ethologischen Bedürfnisse von noch nicht abgesetzten Kälbern bei Transporten über 8 Stunden („Fysiologische en ethologische behoeften van niet gespeende kalveren in relatie tot transport langer dan 8 uur“) ist nun im Volltext auf Niederländisch abrufbar.2 3. Handbuch und Leitfaden zu Tiertransporten Ergänzend zum zuvor genannten Sachstand wird zu Tiertransporten und insbesondere zu Kälbertransporten auf das „Handbuch Tiertransporte: Vollzugshinweise zur Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen ... und zur Tierschutztransportverordnung vom 11.2.2009“3 (Stand: Mai 2019) und auf den „Leitfaden Tiertransport“4 (Stand: 1. Januar 2020) der QS Qualität und Sicherheit GmbH hingewiesen. Im „Handbuch Tiertransporte“ wird erläutert, ab welchem Zeitpunkt ein Kalb als abgesetzt gilt, und welchen Zeitpunkt die EU-Kommission empfiehlt: „Ein Kalb gilt dann als abgesetzt, wenn es Selbsterhalt und -aufbau aus Raufutter und Wasser betreiben kann. […] Zuchtkälber werden üblicherweise frühestens im Alter von 6 Wochen entwöhnt. Mastkälber können auch später abgesetzt werden und Kälber aus Mutterkuhaufzuchten werden i. d. R deutlich später abgesetzt. Der Transportbeginn kann nicht als Absetzzeitpunkt gelten. Die Kommission empfiehlt aus Gründen der Praktikabilität, Kälber unter zwei Monaten sowie Schaf- und Ziegenlämmer unter sechs Wochen grundsätzlich als nicht abgesetzt zu betrachten. Sofern Kälber transportiert werden sollen, die nur an das Tränken aus Eimern mit Gummisaugern gewöhnt sind, müssen geeignete Vorrichtungen zur Versorgung eingebaut sein oder mitgeführt werden. Für Kälber steht ein der Physiologie und den Verhaltensansprüchen genügendes, den zweiphasigen Saugakt ermöglichendes ‚automatisches ‘ Versorgungssystem, wie in der Verordnung gefordert, bisher weder für Elektrolyt- noch 1 https://www.bundestag.de/resource/blob/505894/479c6b55c4e606f16e5b0405d17d6d46/WD-5-034-17-pdfdata .pdf 2 https://edepot.wur.nl/385421 3 https://www.openagrar.de/servlets/MCRFileNodeServlet/openagrar_derivate_00022144/Handbuch-Tiertransporte -2019-05-inkl-Anlagen.pdf 4 https://www.q-s.de/services/files/downloadcenter/4_leitfaeden/tiertransport/lf_trans_frei_01012020_d.pdf Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 5 - 3000 - 080/20 Seite 5 für Milchaustauschertränke noch für ihre Temperierung zur Verfügung. Eine reine Wassertränke wird den Ansprüchen von Kälbern auf langen Transporten nicht gerecht, auch droht hier die Gefahr der Wasserintoxikation.“5 Ferner heißt es dort: „Ein Tränken mit Elektrolytlösung kann nicht als ‚Fütterung‘ gewertet werden, da der Nährstoffgehalt nicht für die Bedarfsdeckung ausreicht. Eine bedarfsgerechte Fütterung nicht abgesetzter Kälber (Versorgung mit Milch/Milchaustauschertränke) ist nur während einer längeren Pause mit entsprechender Ruhephase möglich, da es sonst leicht zu Durchfall kommen kann.“6 Siehe auch das in den Anlagen D 1.3. des Handbuchs Tiertransporte auffindbare „Merkblatt Transport RINDER“.7 4. Ausgewählte Studien zu Tiertransporten Ferner wird auf die aktuelle Studie „Rinderexporte aus der Europäischen Union in Drittstaaten – Daten und Herausforderungen“8 der Veterinäre T. Meschik, B. Senft, A. Rabitsch, J. Troxler und J. Baumgartner verwiesen: „Die Belastungen der Rinder bei Transporten im Allgemeinen und bei Langstreckentransporten im Speziellen sind erheblich. Physische (Hitze, Kälte, abnormale Luftfeuchtigkeit, hohe Ladedichte, Hunger, Durst, Lärm) und psychische Strapazen (Stress, Furcht, Angst) beeinträchtigen das Wohlbefinden der Tiere und führen nicht selten zu Verletzungen und Erkrankungen bis hin zum Tod. Abhängig von der Transportdauer steigen die Morbiditäts- und Mortalitätsraten. Alternativen zum Langstreckentransport lebender Rinder, wie der Versand von Fleisch und der Export von Embryonen oder Samenportionen, werden kaum genutzt. Ein Grund dafür wurde lange in der Praxis der Ausfuhrerstattungen gesehen. Ziel der Studie ist die Beschreibung der Entwicklung der Exportzahlen lebender Rinder aus der EU und insbesondere aus Österreich in Drittstaaten. In der vorliegenden Arbeit wurden die Exportzahlen 5 Hervorhebung durch Verfasser der Dokumentation. Handbuch Tiertransporte: Vollzugshinweise zur Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen ... und zur Tierschutztransportverordnung vom 11.2.2009: Stand: Mai 2019. S. 45. https://www.openagrar.de/servlets/MCRFileNodeServlet/openagrar_derivate_00022144/Handbuch-Tiertransporte -2019-05-inkl-Anlagen.pdf 6 Hervorhebung durch Verfasser der Dokumentation. Handbuch Tiertransporte: Vollzugshinweise zur Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen ... und zur Tierschutztransportverordnung vom 11.2.2009: Stand: Mai 2019. S. 45f. https://www.openagrar.de/servlets/MCRFileNodeServlet/openagrar_derivate_00022144/Handbuch-Tiertransporte -2019-05-inkl-Anlagen.pdf 7 https://www.openagrar.de/servlets/MCRFileNodeServlet/openagrar_derivate_00022144/Handbuch-Tiertransporte -2019-05-inkl-Anlagen.pdf 8 Wiener Tierärztliche Monatsschrift – Veterinary Medicine Austria. 107 (2020). http://www.rabitschvet .com/fileadmin/user_upload/Diss_Meschik_2020.pdf Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 5 - 3000 - 080/20 Seite 6 lebender Rinder aus der EU und aus Österreich in Drittstaaten im Zeitraum 2000 bis 2016 mittels Sekundärdatenanalyse (Quelle: EUROSTAT) untersucht. Darüber hinaus wurden der rechtliche Rahmen von Langzeittransporten und der entsprechende Bewilligungsprozess dargestellt . Weder das Inkrafttreten der Tiertransportverordnung 2007 und die Stilllegung der EU-Subventionen für Lebendtierexporte 2012 noch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes 2015 haben zu einem Rückgang der Transporte lebender Rinder geführt. Mit kleinen Schwankungen ist der Export lebender Rinder aus der gesamten EU von knapp einer halben Million Rinder im Jahr 2000 auf knapp eine Million im Jahr 2016 angestiegen. Die Exporte aus Österreich stiegen tendenziell, aber nicht linear an und gingen überwiegend in die Türkei (54 %) und nach Algerien (21 %). Der Transport lebender Rinder über lange Strecken (8 Stunden und mehr) bringt eine Reihe rechtlicher und ethischer Schwierigkeiten mit sich. Dies stellt Amtsveterinäre vor große Herausforderungen bei der Plausibilitätsprüfung im Zuge des Bewilligungsverfahrens .“9 Der Bericht des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung des Europäischen Parlaments über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates über den Schutz von Tieren beim Transport inner- und außerhalb der EU vom 31. Januar 2019 „informiert über den Stand der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, in der Tierschutz und Tierwohl bei Transporten geregelt sind. Es werden mehrere politische Empfehlungen abgegeben, die auf eine bessere Durchführung abzielen, da diese nach wie vor unzureichend und zwischen den Mitgliedstaaten äußerst uneinheitlich ist.“10 Die wichtigsten Erkenntnisse finden sich ab den Seiten 22ff.11 Weitere Informationen finden sich auch in den folgenden Publikationen: Friedrich-Loeffler-Institut (2020). Tierschutz beim Transport: Technische Voraussetzungen für Langstreckentransporte nicht abgesetzter Kälber. Stand 13. März 2020. https://www.openagrar .de/servlets/MCRFileNodeServlet/openagrar_derivate_00027758/Empfehlung-Tierschutz -beim-Transport_2020-03-13.pdf Rabitsch, Alexander (2020). Zum Transport nicht-entwöhnter Kälber. 10. Mai 2020. https://mlr.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-mlr/intern/dateien/PDFs/SLT/2020- 05-10_Gutachten_Rabitsch_Transport_nicht_entwoehnter_Kaelber.pdf Deutscher Ethikrat (Hg.) (2020). Tierwohlachtung – Zum verantwortlichen Umgang mit Nutztieren . STELLUNGNAHME. 16. Juni 2020. https://www.ethikrat.org/fileadmin/Publikationen/Stellungnahmen /deutsch/stellungnahme-tierwohlachtung.pdf 9 Hervorhebung durch Verfasser der Dokumentation. http://www.rabitsch-vet.com/fileadmin/user_upload /Diss_Meschik_2020.pdf 10 https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/A-8-2019-0057_DE.pdf 11 Europäisches Parlament (Hg.) (2019). BERICHT über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates über den Schutz von Tieren beim Transport inner- und außerhalb der EU (2018/2110(INI)). Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung. Berichterstatter: Jørn Dohrmann. Plenarsitzungsdokument A8- 0057/2019. 31.1.2019. https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/A-8-2019-0057_DE.pdf Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 5 - 3000 - 080/20 Seite 7 Deutscher Tierschutzbund (Hg.) (2018). Belastung von Rindern bei Langstreckentransporten. Juli 2018. https://www.tierschutzbund.de/fileadmin/user_upload/Downloads/Hintergrundinformationen /Landwirtschaft/Belastung_Rinder_Langstreckentransporte_2018_07.pdf Animal welfare foundation (2020). Lange Transporte von Rindern Hintergründe und Risiken des Tierhandels. Februar 2020. https://www.animal-welfare-foundation.org/files/downloads/Hintergrundinformationen _Lange_Tiertransporte_AWF_AI.pdf Dinu, Alina (2018). Regulation (EC) No 1/2005 on the protection of animals during transport and related operations. European Implementation Assessment. European Parliamentary Research Service . European Parliament (Hg.). October 2018. https://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes /STUD/2018/621853/EPRS_STU(2018)621853_EN.pdf Eurogroup for Animals (2019). A strategy to reduce and replace live animal transport. Towards a meat and carcasses only trade. 18th November 2019. https://www.eurogroupforanimals.org/sites /eurogroup/files/2020-02/A-strategy-to-reduce-and-replace-live-animal-transport.pdf 5. Beschluss des Europäischen Parlaments zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses Das Europäische Parlament hat in Juni 2020 einen Untersuchungsausschuss eingesetzt „zur Prüfung von behaupteten Verstößen gegen das Unionsrecht und Missständen bei dessen Anwendung im Zusammenhang mit dem Schutz von Tieren beim Transport innerhalb und außerhalb der Union sowie über die Festlegung seiner Zuständigkeiten, seiner zahlenmäßigen Zusammensetzung und seiner Mandatszeit“.12 6. Stellungnahmen der Bundesregierung Des Weiteren sind in diesem Zusammenhang Antworten der Bundesregierung relevant, zum einen auf die Kleine Anfrage zur „Durchführung von Langstreckentiertransporten“13 vom 29. Juni 2018 und zum anderen auf die Kleine Anfrage hinsichtlich der „Transporte von Nutztieren“14 vom 2. Juni 2020. Zudem wird auf die Antworten des Parlamentarischen Staatssekretärs des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL), Hans-Joachim Fuchtel, hingewiesen. Am 2. August 2019 antwortete er auf die Frage, welche Maßnahmen die Bundesregierung über die Temperaturbedingungen hinaus für nötig halte, um die Belastung von Nutztieren durch Transporte drastisch zu reduzieren: „Zur Gewährleistung des Tierschutzes beim Transport gelten tierschutzrechtliche Mindeststandards . Diese sind durch die Verordnung (EG) 1/2005 über den Schutz von Tieren beim 12 (2020/2690(RSO)). https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/B-9-2020-0191_DE.html 13 Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. BT-Drs. 19/3199. http://dip21.bundestag .btg/dip21/btd/19/031/1903199.pdf 14 Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. BT-Drs. 19/19718. http://dip21.bundestag .btg/dip21/btd/19/197/1919718.pdf Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 5 - 3000 - 080/20 Seite 8 Transport weitgehend harmonisiert. Die Mitgliedstaaten haben nur eingeschränkte Möglichkeiten , weitergehende nationale Regelungen zu erlassen. Diese tierschutzrechtlichen Anforderungen müssen so gestaltet sein, dass bei ihrer Einhaltung ein tierschutzgerechter Transport sichergestellt ist. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) sieht in Bezug auf die Regelungen der Verordnung (EG) 1/2005 diesbezüglich Nachbesserungsbedarf , der unter anderem die Transportdauer, Raumangebot, Abstand zur Decke, Transport nichtabgesetzter Kälber, Belüftung und Dauer von Geflügeltransporten, Navigationssysteme , Schiffstransporte, Schulung von Fahrern, Veröffentlichung von Informationen zu Kontrollstellen betrifft. Diesen Änderungsbedarf hat Deutschland gemeinsam mit den Niederlanden und Dänemark der Europäischen Kommission bereits 2014 mitgeteilt. Zuletzt hat Deutschland in einem gemeinsamen Schreiben mit den Niederlanden, Dänemark, Belgien und Schweden im Mai 2019 die Kommission aufgefordert, die Verordnung zu überarbeiten. Daneben ist die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Vorgaben entscheidend. Für die Überwachung der Einhaltung sind die Behörden der Länder zuständig. Das BMEL unterstützt die Länder dabei. Im intensiven Austausch mit den Ländern wurde beschlossen, eine Datenbank zu schaffen, die den Genehmigungsbehörden der Länder Informationen über Drittland-Exportrouten zur Verfügung stellt (z. B. zum Vorhandensein geeigneter Versorgungsstellen). Eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe unter Vorsitz des Friedrich-Loeffler-Instituts hat die Arbeit zur Entwicklung der Datenbank bereits aufgenommen.“15 Am 22. Oktober 2019 antwortete der Parlamentarische Staatssekretär Hans-Joachim Fuchtel auf die Frage, wie viele Kälber mit einem Gewicht unter 80 kg nach Kenntnis der Bundesregierung von Januar bis September 2019 aus Deutschland u.a. nach Spanien exportiert wurden, und ob die Bundesregierung gewährleisten könne, dass seit dem Schreiben von Bundesministerin Julia Klöckner an den bayerischen Staatsminister für Umwelt und Verbraucherschutz Thorsten Glauber vom 6. August 2019 keine Transporte mit nicht abgesetzten Kälbern von Bayern nach Spanien abgefertigt wurden: „Angaben zum Außenhandel mit Kälbern liegen für das Jahr 2019 erst bis einschließlich August vor. Hierbei ist zu beachten, dass diese vorläufig sind und die endgültigen Ergebnisse voraussichtlich höher liegen. Derzeit sind die folgenden Daten hinsichtlich der Ausfuhr von Hausrindern mit einem Lebendgewicht bis zu 80 kg (ohne reinrassige Zuchtrinder) bekannt, Ausfuhren in andere Länder als die nachstehend genannten sind in der Außenhandelsstatistik bisher noch nicht registriert. 15 Hervorhebung durch Verfasser der Dokumentation. Antwort auf die Schriftliche Frage 107. http://dip21.bundestag .btg/dip21/btd/19/122/1912234.pdf Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 5 - 3000 - 080/20 Seite 9 Die Entscheidung darüber, ob ein Transport abgefertigt wird, liegt im Zuständigkeitsbereich der Länder. Diese sind für die Abfertigung verantwortlich, denn nur auf lokaler Ebene können auch der Transport kontrolliert, die Unterlagen begutachtet und schlussendlich eine Entscheidung über die Beförderung getroffen werden. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz der Tiere beim Transport ergänzt durch die Ausführungen des Handbuches Tiertransporte. Der Bundesregierung liegen zu dieser Thematik keine weitergehenden Informationen vor.“16 7. Stellungnahmen ausgewählter Landesregierungen Im Juni 2019 antwortete das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz u.a. auf die Frage, wie gewährleistet werde, dass z.B. Kälber nach ihrem Transport in ein EU- Land, wie Spanien, nicht weiter in ein Nicht-EU-Land verbracht werden: „Jeder Transport von Tieren ist eine Einzelfallentscheidung der zuständigen Behörde vor Ort. Tierschutzrechtlich gelten Rinder bis zum Alter von sechs Monaten als Kälber. Bayerische Kälber werden u. a. auch zur Weitermast nach Spanien transportiert. […] Nach EU-rechtlichen Vorgaben müssen die Tiere mindestens 48 Stunden an dem auf den Transportunterlagen angegebenen Bestimmungsort bleiben. Die bayerischen Behörden haben am Bestimmungsort innerhalb der EU keinen weiteren rechtlichen Einfluss auf die Tiere.“17 Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz des Landes Baden-Württemberg nimmt mit Schreiben vom 15. November 2019 auf den Antrag zum „Umgang mit Transporten von nicht abgesetzten Kälbern“ wie folgt Stellung: „Die Abfertigung eines Transportes im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ist grundsätzlich eine Einzelfallentscheidung der zuständigen Behörde. Nach Artikel 14 Absatz 1 Buchst. a) Unterbuchstabe i) bzw. ii) dieser Verordnung überprüft die zuständige Behörde am Versandort durch geeignete Kontrollen, ob die im Fahrtenbuch angegebenen Transportunternehmer u. a. über die gültigen Zulassungsnachweise für Transportmittel verfügen bzw. ob das vom Organisator vorgelegte Fahrtenbuch wirklichkeitsnahe 16 Hervorhebung durch Verfasser der Dokumentation. Antwort auf die Schriftliche Frage 66. http://dipbt.bundestag .de/dip21/btd/19/144/1914492.pdf 17 Hervorhebung durch Verfasser der Dokumentation. Anfragen zum Plenum (zur Plenarsitzung am 5. Juni 2019) mit den dazu eingegangenen Antworten der Staatsregierung. https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage _WP18/Drucksachen/Basisdrucksachen/0000001500/0000001956.pdf Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 5 - 3000 - 080/20 Seite 10 Angaben enthält und darauf schließen lässt, dass die Beförderung den Vorschriften dieser Verordnung entspricht. Transporte dürfen daher nur abgefertigt werden, wenn die tierschutzrechtlichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 auf der gesamten Transportroute bis zum Abladen der Tiere am Bestimmungort sicher eingehalten sind. Nach Anhang I Kapitel V Nr. 1.4. Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 müssen nicht abgesetzte Kälber, die mit Milch ernährt werden, nach einer Beförderungsdauer von 9 Stunden eine ausreichende, mindestens einstündige Ruhepause erhalten, insbesondere in der sie getränkt und nötigenfalls gefüttert werden können. Nach dieser Ruhepause kann die Beförderung für weitere 9 Stunden fortgesetzt werden. Nach Anhang I Kapitel V Nr. 1.5 dieser Verordnung müssen die Tiere nach der festgesetzten Beförderungsdauer (s. o.) entladen, gefüttert und getränkt werden und eine Ruhezeit von mindestens 24 Stunden erhalten. Aus fachlicher Sicht ergibt sich, so Frau Bundesministerin Klöckner in einem Schreiben vom 6. August 2019 an den Bayerischen Staatsminister für Umwelt und Verbraucherschutz Glauber [18], dass ‘eine längere Ruhepause im Fall des Transports von nicht abgesetzten Kälbern sogar erforderlich ist, um den Anforderungen der Verordnung an eine ausreichende Ruhepause sowie an eine nach Art und Größe angemessene Versorgung zu genügen.‘ In der Vergangenheit wurden Transporte von nicht abgesetzten Kälbern aus Baden-Württemberg nach Spanien daher mit der Maßgabe abgefertigt, dass die Kälber in Frankreich auf halber Strecke abgeladen und versorgt werden. Dem o. g. Schreiben von Frau Bundesministerin Klöckner ist weiter zu entnehmen ist, dass das Urteil des EuGH vom 28.Juli 2016 in der Rechtssache C-469/14 auch auf die Beförderungsdauer beim Transport von nicht abgesetzten Kälbern zu übertragen ist. Nach diesem Urteil kann die Ruhepause zwischen zwei Beförderungsintervallen zwar verlängert werden (‚mindestens einstündige Ruhepause‘, es darf jedoch insgesamt die Gesamtbeförderungsdauer , das sind für ‚nicht abgesetzte Kälber‘ 19 Stunden (9 Std. + 1 Std. + weitere 9 Std.), nicht überschritten werden. Nach dem Schreiben von Frau Bundesministerin Klöckner vom 6. August 2019 seien Fahrzeuge , die für lange Beförderungen von Kälbern zugelassen sind, derzeit nicht verfügbar.“19 Ferner konstatiert das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz: 18 Das Schreiben der Bundeslandwirtschaftsministerin liegt dem Verfasser der Dokumentation nicht vor. Die Pressemitteilung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz findet sich unter dem nächsten Link: https://www.stmuv.bayern.de/aktuell/presse/pressemitteilung.htm?PMNr=30/19 19 Hervorhebung durch Verfasser der Dokumentation. Antrag der Abg. Klaus Burger u. a. CDU und Stellungnahme des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Umgang mit Transporten von nicht abgesetzten Kälbern. LT-Drs. 16/7134. https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP16/Drucksachen /7000/16_7134_D.pdf Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 5 - 3000 - 080/20 Seite 11 „Mit Schreiben vom 18. Oktober 2019 hat Herr Minister Hauk MdL bei Frau Bundesministerin Klöckner als Reaktion auf ihr o. g. Schreiben vom 6. August 2019 eine einheitliche Vorgehensweise bezüglich langer Beförderungen nicht abgesetzter Kälber, nicht nur innerhalb Deutschlands, angemahnt. Als eine machbare und mit den gesetzlichen Vorschriften zu vereinbarende Übergangslösung hat er, in Anlehnung an Anhang I Kapitel V Nr. 1.5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, nach einer Beförderungsdauer von 9 Stunden eine 24-stündige ‚Ruhezeit ‘ für das Tränken/Füttern der Tiere vorgeschlagen. Darüber hinaus wurde das Bundesministerium dringend gebeten, Kriterien für geeignete Tränkesysteme für nicht abgesetzte Kälber festzulegen, anhand derer Transportfahrzeuge für lange Beförderungen von nicht abgesetzten Kälbern zugelassen werden können. Eine Beantwortung des Schreibens ist seither nicht erfolgt .“20 Die Antwort der Nordrhein-Westfälischen Landesregierung auf die Kleine Anfrage vom 14. Oktober 2019 „Wie geht die Landesregierung gegen Verstöße bei Langzeittransporten von Kälbern vor?“21 durch die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 12. November 2019 lautet wie folgt: „Im April 2018 hat die Agrarministerkonferenz (AMK) in Münster das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) gebeten, sich auf europäischer und internationaler Ebene für ein Verbot des Exportes von Tieren zur Schlachtung und auch von nicht abgesetzten Kälbern aus der EU in Drittländer (ausgenommen die Länder des Schengener Abkommens Norwegen und Schweiz sowie unmittelbar benachbarte Drittländer) stark zu machen. Im September 2019 hat das Umweltministerium NRW lange Beförderungen auf bestimmten Routen untersagt. Auf Initiative Nordrhein-Westfalens hat die AMK im September 2019 den Bund aufgefordert, die Tierschutztransportverordnung dahingehend zu ändern, dass im Rahmen innerstaatlicher Transporte, insbesondere zu einem Schlachtbetrieb, bei Außentemperaturen über 30°C die reinen Transportzeiten auf deutlich unter acht Stunden begrenzt werden, sofern nicht die Vorgaben für lange Beförderungen bei hohen Temperaturen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport z.B. durch technische Vorrichtungen im Transportfahrzeug eingehalten werden können.“22 20 Hervorhebung durch Verfasser der Dokumentation. Antrag der Abg. Klaus Burger u. a. CDU und Stellungnahme des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Umgang mit Transporten von nicht abgesetzten Kälbern. LT-Drs. 16/7134. https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP16/Drucksachen /7000/16_7134_D.pdf 21 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3047 vom 14. Oktober 2019 des Abgeordneten Norwich Rüße BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Wie geht die Landesregierung gegen Verstöße bei Langzeittransporten von Kälbern vor? LT-Drs. 17/7868. https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument ?Id=MMD17/7868|00000|00000 22 Hervorhebung durch Verfasser der Dokumentation. Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3047 vom 14. Oktober 2019 des Abgeordneten Norwich Rüße BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Wie geht die Landesregierung gegen Verstöße bei Langzeittransporten von Kälbern vor? LT-Drs. 17/7868. https://www.landtag .nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument?Id=MMD17/7868|00000|00000 Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 5 - 3000 - 080/20 Seite 12 Des Weiteren schreibt die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz: „Hinsichtlich der Durchführung von langen Beförderungen nicht abgesetzter Kälber schließt sich Nordrhein-Westfalen den Einschätzungen der Bundesministerin Julia Klöckner zu diesem Thema an. In einem Brief vom 6. August diesen Jahres an den Bayerischen Staatsminister für Umwelt und Verbraucherschutz, Herrn Thorsten Glauber, führt die Bundesministerin aus, dass gemäß Verordnung (EG) Nr. 1/2005 lange Beförderungen nur zulässig sind, wenn ein für lange Beförderungen zugelassenes Fahrzeug verwendet wird, so dass durch die vorhandenen technischen Vorrichtungen eine bedarfs- und verhaltensgerechte Versorgung aller Kälber sichergestellt werden kann. Sollten entsprechend zugelassene Transportmittel zur Verfügung stehen, muss der Transport nicht abgesetzter Kälber nach einer Beförderungsdauer von neun Stunden für mindestens eine Stunde zur Einhaltung einer ausreichenden Ruhepause unterbrochen werden. Nach dieser Ruhepause kann die Beförderung für weitere neun Stunden fortgesetzt werden. Ein solches für den Transport nicht abgesetzter Kälber zugelassenes Fahrzeug, so Frau Klöckner , das die besonderen Voraussetzungen für den Transport von nicht abgesetzten Kälbern erfüllt, ist nach Kenntnis des BMEL nicht verfügbar. In der Folge muss nach Anhang I Kapitel V Nr. 1.2. der zuvor genannten Verordnung jede Beförderung von nicht abgesetzten Kälbern nach acht Stunden beendet sein. Die Beförderung muss dann mit der Schlachtung der Tiere oder mit einer mindestens 48-stündigen Unterbringung enden, d.h. erst nach mindestens 48 Stunden Unterbringung kann eine Weiterbeförderung mit einer Dauer von maximal acht Stunden stattfinden.“23 8. Agrarministerkonferenz Die Agrarministerkonferenz (AMK) nahm am 27. September 2019 in Mainz unter TOP 30 Stellung zu „Extremtemperaturen und Tierschutz beim Transport“ und unter TOP 31 „Überprüfung der Kontrollstellen bei Tiertransporten in Drittstaaten“.24 9. Kälbermortalität Auf die Frage, welche Kenntnisse die Bundesregierung über die Tötung neugeborener Bullenkälber aus ökonomischen Gründen habe, und welche Maßnahmen sie ergreifen werde, um solche Tötungen (mit Ausnahme tiermedizinisch begründeter Fälle) zu verhindern, wie es Dänemark getan habe, antwortete der Parlamentarische Staatssekretär des BMEL am 29. Januar 2019: 23 Hervorhebung durch Verfasser der Dokumentation. Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3047 vom 14. Oktober 2019 des Abgeordneten Norwich Rüße BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Wie geht die Landesregierung gegen Verstöße bei Langzeittransporten von Kälbern vor? LT-Drs. 17/7868. https://www.landtag .nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument?Id=MMD17/7868|00000|00000 24 https://www.agrarministerkonferenz.de/documents/endgueltiges-ergebnisprotokoll-amkmainz _1570787484.pdf; vgl. hierzu Topagrar vom 16.10.2019 „Tiertransporte: Bayerischer Landrat nennt Beschlüsse der Agrarminister ‚bloße Augenwischerei‘“. https://www.topagrar.com/suedplus/news/tiertransportebayerischer -landrat-nennt-beschluesse-der-agrarminister-blosse-augenwischerei-11847010.html Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 5 - 3000 - 080/20 Seite 13 „Nach § 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Nach § 17 TierSchG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet. Die Durchführung des TierSchG obliegt nach dessen § 15 den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Die zuständigen Landesbehörden haben sich in den Jahren 2013 und 2015 in der Arbeitsgruppe Tierschutz der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz mit etwaigen Tötungen von Bullenkälbern aus ökonomischen Gründen befasst. Weder in diesem noch in einem anderen Zusammenhang sind der Bundesregierung derartige Fälle bekannt geworden. Die Bundesregierung wird die Länder um Mitteilung gegebenenfalls zwischenzeitlich bekannt gewordener Fälle bitten.“25 Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz antwortete im Juni 2019 auf die Frage, wie viele Kälber in der Zeit von 2007 bis 2017 in Bayern geboren worden seien, und wie viele tote Kälber im Alter bis zu drei Monaten und Jungvieh/Fresser im Alter zwischen drei und zwölf Monaten im gleichen Zeitraum als Falltiere im Rahmen der Beseitigungspflicht in Tierkörperbeseitigungsanlagen verbracht worden seien: „Die Kälbergeburtsraten in Bayern waren laut Meldungen an die HIT-Datenbank folgende: 1.373.876 Kälber im Jahr 2007, 1.379.021 Kälber im Jahr 2008, 1.363.439 Kälber im Jahr 2009, 1.356.669 Kälber im Jahr 2010, 1.340.788 Kälber im Jahr 2011, 1.342.036 Kälber im Jahr 2012, 1.327.673 Kälber im Jahr 2013, 1.324.121 Kälber im Jahr 2014, 1.314.854 Kälber im 2015, 1.312.739 Kälber im Jahr 2016 und 1.273.490 Kälber im Jahr 2017. Zu der Anzahl der beseitigten Tiere (Kälber und Jungvieh/Fresser) im Rahmen der Beseitigungspflicht (Falltiere) in den bayerischen Tierkörperbeseitigungsanlagen in der Zeit von 2007 bis 2016 wird auf die Tabelle 8 in der Schriftlichen Anfrage der Abgeordneten Claudia Stamm betreffend ‚Berglandwirtschaft und extensive Weidewirtschaft in Bayern‘ (Drs. 17/21128)[26] verwiesen. Für das Jahr 2017 teilte die Bayerische Tierseuchenkasse mit, dass 147.939 Kälber (bis drei Monate)[27] und 18.467 Jungvieh/Fresser (über 3 bis 12 Monate) in 25 Hervorhebung durch Verfasser der Dokumentation. BT-Drs. 19/7585. http://dip21.bundestag .btg/dip21/btd/19/075/1907585.pdf 26 Antwort des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz vom 09.03.2018 auf die Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Claudia Stamm (fraktionslos) vom 09.01.2018 „Berglandwirtschaft und extensive Weidewirtschaft in Bayern“ LT-Drs. 17/21128. https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP17/Drucksachen/Schriftliche %20Anfragen/17_0021128.pdf 27 Laut RICHTLINIE 2008/119/EG DES RATES vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern sind Kälber: „Rinder bis zum Alter von sechs Monaten“. https://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32008L0119&qid=1595431397623&from=DE Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 5 - 3000 - 080/20 Seite 14 bayerischen Tierkörperbeseitigungsanlagen im Rahmen der Beseitigungspflicht verbracht wurden.“28 Quelle: LT-Drs. 17/21128.29 Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz antwortete am 6. September 2019 auf die Kleine Anfrage „Wie hoch ist die Kälbermortalität in Niedersachsen ?“ u.a.: „Totgeburten unterliegen laut Viehverkehrsverordnung nicht der Kennzeichnungspflicht. Daher besteht auch keine Meldepflicht an die zentrale Datenbank HI-Tier [Herkunftssicherungs - und Informationssystem für Tiere]. Auch für lebend geborene Kälber, die innerhalb der 28 Hervorhebung durch Verfasser der Dokumentation. Anfragen zum Plenum (zur Plenarsitzung am 5. Juni 2019) mit den dazu eingegangenen Antworten der Staatsregierung. LT-Drs. 18/2481. https://www.bayern.landtag .de/www/ElanTextAblage_WP18/Drucksachen/Basisdrucksachen/0000001500/0000001956.pdf 29 Antwort des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz vom 09.03.2018 auf die Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Claudia Stamm (fraktionslos) vom 09.01.2018 „Berglandwirtschaft und extensive Weidewirtschaft in Bayern“ LT-Drs. 17/21128. https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP17/Drucksachen/Schriftliche %20Anfragen/17_0021128.pdf Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 5 - 3000 - 080/20 Seite 15 Kennzeichnungsfrist von sieben Tagen noch nicht gekennzeichnet worden sind und verenden, ist eine Meldung nicht erforderlich. Hingegen ist eine Meldung für verendete, innerhalb der Kennzeichnungsfrist bereits gekennzeichnete Tiere notwendig. Dieses bedeutet, dass Totgeburten und in den ersten Tagen verstorbene Kälber nicht grundsätzlich erfasst werden.“30 Die Falltierzahlen für Niedersachsen mit den entsprechend gemeldeten Gewichten für Kälber unter 15 Tagen31 und Jungvieh (15 Tage und 12 Monate) für die Jahre 2017, 2018 und 2019 (bis 15.08.2019), die in Tierkörperbeseitigungsanstalten verbracht wurden, finden sich in der folgenden Tabelle: Quelle: LT-Drs. 18/4526 neu.32 *** 30 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz namens der Landesregierung vom 06.09.2019. Kleine Anfrage zur kurzfristigen schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 2 GO LT mit Antwort der Landesregierung. Wie hoch ist die Kälbermortalität in Niedersachsen? LT-Drs. 18/4526 neu. https://www.nilas.niedersachsen.de/starweb/NILAS/servlet.starweb?path=NILAS/lisshfl .web&id=nilaswebfastlink&format=WEBLANGFL&search =WP=18%20AND%20DART=D%20AND%20DNR=4409, und dann weiter zur LT-Drs. 18/4526 neu (S.1-3). 31 Laut RICHTLINIE 2008/119/EG DES RATES vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern sind Kälber: „Rinder bis zum Alter von sechs Monaten“. https://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32008L0119&qid=1595431397623&from=DE 32 LT-Drs. 18/4526 neu. https://www.nilas.niedersachsen.de/starweb/NILAS/servlet.starweb?path=NILAS/lisshfl .web&id=nilaswebfastlink&format=WEBLANGFL&search =WP=18%20AND%20DART=D%20AND%20DNR=4409, und dann weiter zur LT-Drs. 18/4526 neu (S.1-3).