© 2019 Deutscher Bundestag WD 5 - 3000 - 080/19 Die deutsche EEG-Umlage und vergleichbare Instrumente in ausgewählten EU-Staaten Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 080/19 Seite 2 Die deutsche EEG-Umlage und vergleichbare Instrumente in ausgewählten EU-Staaten Aktenzeichen: WD 5 - 3000 - 080/19 Abschluss der Arbeit: 15. November 2019 Fachbereich: WD 5: Wirtschaft und Verkehr, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 080/19 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. EEG-Umlage in Deutschland 4 2.1. EEG-Gesamtvergütung 6 2.2. EEG-Differenzkosten 7 3. Vergleichbare Regelungen in ausgewählten EU-Staaten 7 3.1. Frankreich 7 3.2. Italien 8 3.3. Schweden 9 3.4. Spanien 10 3.5. Vereinigtes Königreich 10 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 080/19 Seite 4 1. Einleitung Der vorliegende Sachstand beschäftigt sich mit der Frage, ob die Länder Frankreich, Italien, Schweden, Spanien und das Vereinigte Königreich ein Instrument haben, das mit der deutschen EEG-Umlage vergleichbar ist. Darüber hinaus ist gegebenenfalls nach der Höhe der dortigen EEG- Gesamtvergütung und den EEG-Differenzkosten gefragt. Dazu wurde eine Länderabfrage vorgenommen . Da eine Antwort aus Italien nicht vorliegt, wurde für dieses Land auf öffentliche Quellen zurückgegriffen. Zum besseren Verständnis wird vorab kurz die rechtliche Situation in Deutschland erläutert. Die zitierten Internetseiten wurden zuletzt am 15. November 2019 aufgerufen . 2. EEG-Umlage in Deutschland Die EEG-Umlage dient der Finanzierung des Ausbaus und der Förderung der Erneuerbaren Energien in Deutschland. Sie ist Teil des Strompreises und wird grundsätzlich von allen Stromendverbrauchern getragen. Die rechtlichen Grundlagen des Systems der erneuerbaren Energien finden sich im Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG)1. Ergänzt wird das EEG durch die Verordnung zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des Windenergie-auf- See-Gesetzes (Erneuerbare-Energien-Verordnung - EEV)2. Nach dem EEG sind die Übertragungsnetzbetreiber zum vorrangigen Anschluss von Erneuerbare- Energien-Anlagen, zur vorrangigen Abnahme, Übertragung und Verteilung des Stroms aus diesen Anlagen sowie zur Vergütung des Stroms oder zur Zahlung einer Marktprämie für den eingespeisten und direkt vermarkteten Strom verpflichtet.3 Der Zahlungsanspruch auf die feste Einspeisevergütung folgt aus den §§ 19 Abs. 1 Nr. 2, 21 Abs. 1 und 2 EEG. Der Anlagenbetreiber erhält danach eine feste Vergütung pro eingespeiste Kilowattstunde (kWh) Strom für einen Zeitraum von 20 Jahren vom Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB). Der ÜNB vermarktet den Strom an der Strombörse und erhält den entsprechenden Erlös dafür, welcher in der Regel jedoch deutlich unter den gezahlten festen Vergütungssätzen liegt. Die dadurch entstehende Differenz bildet die Grundlage für die Ermittlung der EEG-Umlage. Mit dem EEG 2012 wurde das Marktprämienmodell eingeführt. Die gesetzlichen Vorschriften finden sich insbesondere in den §§ 19 Abs. 1 Nr. 1, 20 EEG. Seit 2014 sind Anlagenbetreiber grundsätzlich dazu verpflichtet, ihren Strom direkt zu vermarkten. Sie erhalten von den ÜNB die 1 Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, Link: https://www.gesetze-im-internet .de/eeg_2014/BJNR106610014.html. 2 Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, Link: https://www.gesetze-im-internet.de/ausglmechv _2015/BJNR014610015.html. 3 Vgl. Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Informationsportal Erneuerbare Energien, „Förderung der erneuerbaren Energien (Kurzvorstellung des EEG)“, Link: https://www.erneuerbare-energien.de/EE/Redaktion /DE/Standardartikel/gesetze.html. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 080/19 Seite 5 sogenannte Marktprämie anstelle der festen Einspeisevergütung. So erhalten sie eine zum erzielten Marktpreis zusätzliche Vergütung für ihren Strom, welche die Marktrisiken ausgleichen soll.4 Lediglich kleinere Anlagen mit einer Leistung bis zu 100 kw sowie Bestandsanlagen können nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 EEG frei wählen, ob sie den Weg der Direktvermarktung gehen oder weiterhin die feste Einspeisevergütung erhalten.5 Nur unter bestimmten Voraussetzungen können größere Anlagen einen Anspruch auf Zahlung der festen Vergütung haben. Seit Inkrafttreten des EEG 2017 wird die Höhe der Förderung für große Anlagen (Photovoltaik, Wind an Land jeweils größer als 750 kW; Biomasse größer als 150 kW sowie Wind auf See) nicht mehr vom Gesetzgeber festgelegt, sondern durch wettbewerbliche Ausschreibungen ermittelt.6 Die Ausschreibungsverfahren werden von der Bundesnetzagentur durchgeführt. Die Anlagenbetreiber , die am wenigsten für die Förderung ihres EE-Stroms fordern, erhalten den Zuschlag bis das Ausschreibungsvolumen ausgeschöpft ist.7 Durch die erhöhten Vergütungen und die Zahlung der Marktprämie entstehen den ÜNB Mehrkosten , die im Wege der EEG-Umlage auf die Endverbraucher umgelegt werden. Dies geschieht im Rahmen eines Ausgleichsmechanismus, der in den §§ 56 ff. EEG sowie in der EEV geregelt ist. Zwar ist ausdrücklich nur die Wälzung der Kosten über vier Stufen geregelt, so dass am Ende die EEG-Kostenlast bei den Elektrizitätsversorgungsunternehmen liegt, jedoch geben diese in der Praxis die EEG-Umlage vertraglich über die Stromrechnung an ihre Endkunden weiter, so dass sich noch eine fünfte Stufe ergibt.8 Die Differenz zwischen den Ausgaben (insbesondere die Zahlungen für die feste Einspeisevergütung und Marktprämie) und den Einnahmen der ÜNB (Erlöse an der Strombörse) wird auf den relevanten Letztverbrauch umgelegt. Dies ergibt die Kernumlage pro kWh. Im Rahmen der Berechnung des finalen Umlagebetrags wird noch die sogenannte Liquiditätsreserve veranschlagt. Außerdem wird der Stand des EEG-Kontos berücksichtigt. Da die vier ÜNB (50Hertz Transmission GmbH, Amprion GmbH, TransnetBW GmbH und TenneT TSO GmbH) die EEG-Umlage bereits im Vorjahr für das Folgejahr bestimmen, erfolgt die Berechnung anhand von Prognosen über 4 Vgl. Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Newsletter Energiewende direkt, „Was ist eigentlich Direktvermarktung “, Link: https://www.bmwi-energiewende.de/EWD/Redaktion/Newsletter/2017/16/Meldung/direkt -erklaert.html. 5 Vgl. Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, „Preise“, im Abschnitt „Staatlich veranlasste Teile des Strompreises“, Link: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Textsammlungen/Energie/strompreise.html. 6 Ebd. 7 Vgl. Agentur für Erneuerbare Energien e.V., „Erfolgsgeschichte EEG - das Erneuerbare-Energien-Gesetz“ im Abschnitt „Die Grundprinzipien des EEG“, Link: https://www.unendlich-viel-energie.de/themen/politik/erneuerbare -energien-gesetz-eeg/erfolgsgeschichte-eeg-das-erneuerbare-energien-gesetz. 8 Vgl. Böhme, in BeckOK, EEG 2017, Kommentar, 8. Edition Stand 2019, § 56. Die Fundstelle kann über die Datenbank „beck-online“ abgerufen werden, Link: https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata %2fkomm%2fBeckOKEEG_8%2fEEG%2fcont%2fBECKOKEEG%2eEEG%2eP56%2eglA%2ehtm. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 080/19 Seite 6 die Einnahmen und Ausgaben. Stichtag für die Berücksichtigung des Saldos auf dem EEG-Konto ist der 30. September. Die Bekanntgabe der EEG-Umlage erfolgt bis zum 15. Oktober eines Jahres.9 Die EEG-Umlage beträgt im Jahr 2019 6,405 Cent/kWh10 und steigt für das Jahr 2020 auf 6,756 ct/kWh11. Grundsätzlich sind alle Endverbraucher verpflichtet, die EEG-Umlage zu zahlen. Es gibt jedoch Ausnahmen. So können stromintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes und Schienenbahnen im Rahmen der besonderen Ausgleichsregelung gemäß §§ 63 bis 67 EEG von einer reduzierten EEG-Umlage profitieren. Zweck dieser Ausnahmeregelung ist es, die Wettbewerbsfähigkeit solcher Unternehmen zu sichern, die aufgrund ihres Gewerbes sehr stromkostenintensiv sind und bei Verpflichtung zur Zahlung der vollen EEG-Umlage nicht mehr mit internationalen Unternehmen, die nicht von der EEG-Umlage betroffen sind, konkurrieren könnten. Der Schienenverkehr soll im intermodalen Wettbewerb wettbewerbsfähig bleiben.12 Erforderlich für die Gewährung der Ausgleichsregelung ist ein Antrag mit anschließendem Verwaltungsverfahren bei dem zuständigen Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).13 2.1. EEG-Gesamtvergütung Die EEG-Gesamtvergütung umfasst jegliche Vergütung, die für den Strom aus Erneuerbaren Energien nach dem EEG gezahlt wird. Dazu gehören die Vergütungs- und Prämienzahlungen sowie die Einnahmen aus der Vermarktung der Strommengen nach § 20 EEG (Marktprämie).14 Die EEG- Gesamtvergütung betrug im Jahr 2017 30.406 Mio. Euro.15 9 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Broschüre „EEG-Umlage 2019: Hintergründe und Fakten“, S. 1, Link zur Broschüre: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/E/eeg-umlage-2019-fakten-hintergruende .pdf?__blob=publicationFile&v=14. 10 Übertragungsnetzbetreiber 50Hertz Transmission GmbH, Amprion GmbH, TransnetBW GmbH, TenneT TSO GmbH, Informationsplattform Netztransparenz, Link: https://www.netztransparenz.de/EEG/EEG-Umlagen- Uebersicht/EEG-Umlage-2019. 11 Übertragungsnetzbetreiber 50Hertz Transmission GmbH, Amprion GmbH, TransnetBW GmbH, TenneT TSO GmbH, Informationsplattform Netztransparenz, Link: https://www.netztransparenz.de/EEG/EEG-Umlagen- Uebersicht/EEG-Umlage-2020. 12 Vgl. Hammer, in: BeckOK, EEG, 8. Edition, Stand 01.03.2019, § 63 Rn. 1-18. Die Fundstelle kann über die Datenbank „beck-online“ aufgerufen werden, Link: https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata %2fkomm%2fBeckOKEEG_8%2fEEG%2fcont%2fBECKOKEEG%2eEEG%2eP63%2eglA%2eglI%2ehtm. 13 Vgl. Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Energie, „Besondere Ausgleichsregelung“, Link: https://www.bafa.de/DE/Energie/Besondere_Ausgleichsregelung/besondere_ausgleichsregelung_node.html. 14 Vgl. Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Broschüre „EEG in Zahlen: Vergütungen, Differenzkosten und EEG-Umlage 2000-2019“, EEG-Vergütungs- und Prämienzahlungen, Tab. 2 „EEG-Gesamtvergütungszahlungen “, Link: https://www.erneuerbare-energien.de/EE/Redaktion/DE/Downloads/eeg-in-zahlenpdf .pdf%3F__blob%3DpublicationFile. 15 Ebd. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 080/19 Seite 7 2.2. EEG-Differenzkosten Bei den Differenzkosten handelt es sich um die Gesamtvergütungszahlungen, die die Übertragungsnetzbetreiber an die Anlagenbetreiber im Wege der EEG-Förderung zahlen, also die feste Einspeisevergütung und die Marktprämie, abzüglich der erzielten Einnahmen durch den Verkauf des Stroms an der Börse.16 Die Differenzkosten sind die Grundlage für die Berechnung der EEG- Umlage. Die Ex-Post ermittelten EEG-Differenzkosten betrugen für 2017 23.369 Mio. Euro.17 3. Vergleichbare Regelungen in ausgewählten EU-Staaten 3.1. Frankreich In Frankreich erfolgt die Förderung von erneuerbaren Energien sektorenspezifisch. Im Stromsektor sind zwei Förderungsmodelle vorgesehen. Zum einen gibt es Förderungen, auf die jede förderfähige Anlage einen Anspruch hat, wobei das mittlerweile lediglich für kleine Anlagen gilt. Daneben gibt es Ausschreibungen, bei denen nur die jeweiligen Gewinner des Verfahrens eine Förderung erhalten. Die konkrete Förderung kann zwei Formen haben. Zum einen gibt es die Abnahmeverpflichtung für den Strom aus den geförderten Anlagen und zum anderen kann sie in einer zum erzielten Erlös am Markt zusätzlichen Vergütung bestehen. Diese Prämie ist proportional zur erzeugten Energie und berechnet sich aus der Differenz zwischen einem Referenztarif und einem Referenzmarktpreis.18 Die Gewinner der Ausschreibungsrunden erhalten eine Garantie über die Abnahme und Vergütung ihres generierten Stroms, welche auf einem Kontrahierungszwang für die zuständigen Stromversorgungsunternehmen mit den Anlagenbetreibern basiert.19 Der Ankaufsvertrag verpflichtet das Stromversorgungsunternehmen, die Einspeisevergütung bzw. Marktprämie an die Anlagenbetreiber zu entrichten. Die ihnen so entstandenen Mehrkosten werden durch einen Ausgleichsmechanismus auf die Letztverbraucher übertragen.20 Diese zahlen über die Stromrechnung eine Abgabe auf den Strompreis, die „Contribution au service public de 16 Vgl. Bundesregierung, Energie-Lexikon, „Differenzkosten“, Link: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen /energiewende/energie-lexikon. 17 Vgl. Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Broschüre „EEG in Zahlen: Vergütungen, Differenzkosten und EEG-Umlage 2000-2019“, EEG-Vergütungs- und Prämienzahlungen, Tab. 4 „EEG-Gesamtvergütungszahlungen “, Link: https://www.erneuerbare-energien.de/EE/Redaktion/DE/Downloads/eeg-in-zahlenpdf .pdf%3F__blob%3DpublicationFile. 18 Antwort auf die Länderabfrage vom 26. September 2019. 19 Vgl. Hazrat, Jessica, Die Förderung Erneuerbarer Energien in Deutschland, dem Vereinigten Königreich und Frankreich, Eine vergleichende Untersuchung unter Einbeziehung europarechtlicher und ökonomischer Aspekte , in: Schultz-Fielitz, Prof. Dr. Helmuth/ Müller, Thorsten/ Schlacke, Prof. Dr. Sabine in Zusammenarbeit mit der Stiftung Umweltenergierecht (Hrsg.) , Schriften zum Umweltenergierecht, Band 26, 1. Auflage 2017, Nomos Verlag, Baden-Baden, S. 396. 20 Ebd. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 080/19 Seite 8 l’électricité“ (CSPE). Jedoch gehen die Einnahmen nicht unmittelbar an die Stromversorger zurück , sondern fließen zunächst in den allgemeinen Staatshaushalt. Aus diesem werden ihnen dann die getätigten Mehrausgaben erstattet.21 Die CSPE beträgt seit 2016 ca. 22€/MWh.22 Ermäßigte Abgabensätze sind für gewisse Unternehmen , insbesondere stromkostenintensive Unternehmen und solche, die Schienenverkehr betreiben , vorgesehen.23 3.2. Italien In Italien werden erneuerbare Energien sowohl durch Einspeisetarife als auch durch Marktprämien gefördert.24 Anders als in Deutschland sieht das Marktprämienmodell jedoch einen Rückforderungsmechanismus vor. Dieser berechtigt den Staat die gezahlten Prämien zurückzuverlangen , sollte der Marktpreis die durchschnittlichen Erzeugungskosten übersteigen. So soll die staatliche Förderung auf ein Minimum begrenzt werden.25 Die Kosten zur Finanzierung der Förderung spiegeln sich in der Stromrechnung der Endkunden wieder. So beinhaltet der italienische Strompreis die sogenannte „Komponente A3“, die der Finanzierung der erneuerbaren Energien dient. 26 Diese wird von der staatlichen Regulierungsbehörde für Gas und Elektrizitätswesen in regelmäßigen Abständen festgelegt.27 21 Antwort auf die Länderabfrage vom 26. September 2019. 22 Antwort auf die Länderabfrage vom 26. September 2019 23 Internationales Wirtschaftsforum Regenerative Energien (2018), „EU genehmigt französische Strom-Subventionen “, Link: https://www.iwr.de/news.php?id=35405. 24 Vgl. Council of European Energy Regulators (2018), „Status Review of Renewable Support Schemes in Europe for 2016 and 2017“, S. 14, Tabelle 1, Brüssel, Link: https://www.ceer.eu/documents/104400/-/-/80ff3127-8328- 52c3-4d01-0acbdb2d3bed; Deutsch-Italienische Handelskammer (2019), Zielmarktanalyse 2019 mit Profilen der Marktakteure, „Italien Gebäudeeffizienz und Solarthermie in der Tourismusbranche“, S. 21, Mailand, Link: https://www.german-energysolutions .de/GES/Redaktion/DE/Publikationen/Marktanalysen/2019/zma_italien_2019.pdf?__blob=publication- File&v=2. 25 Vgl. Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (2019), Exportinitiative Energie, Marktnachrichten „Europäische Kommission stimmt Italiens neuen Beihilfenmaßnahmen für Erneuerbare-Energien-Projekte zu“, Link: https://www.german-energy-solutions.de/GES/Redaktion/DE/Meldungen/Marktnachrichten/2019/20190628- italien.html. 26 Vgl. Stadtwerke Bruneck - Azienda Pubbliservizi Brunico, „Begriffe / Glossar des Stromdienstes“, Link: https://www.stadtwerke.it/de/stromversorgung/stromverteilung/begriffe-glossar.html, dort unter „Allgemeine Kosten“. 27 Vgl. Rödl & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft (2014), „Finanzierung von erneuerbaren Energien auf internationalen Märkten“ S. 55 und 57, Nürnberg, Link: https://www.roedl .de/de-de/de/medien/publikationen/studien/documents/studie-finanzierung-von-erneuerbaren-energien-aufinternationalen -maerkten.pdf. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 080/19 Seite 9 3.3. Schweden Anders als in Deutschland erfolgt die Förderung der erneuerbaren Energien in Schweden durch das sogenannte Quotenmodell mit handelbaren Zertifikaten. Dabei handelt es sich um ein marktbasiertes Fördersystem, das darauf abzielt, die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien kostengünstig zu steigern. Seit dem Jahr 2012 haben Schweden und Norwegen einen gemeinsamen Strom-Zertifikate-Markt.28 Für jede produzierte Megawattstunde (mWh) erhalten Betreiber von Erneuerbare-Energien-Anlagen ein Stromzertifikat vom Staat. Die Erzeuger können die Zertifikate am Markt verkaufen, die Preise werden dabei von Käufer und Verkäufer bestimmt. Die Stromzertifikate bringen den Betreibern von Erneuerbare-Energien-Anlagen somit einen zusätzlichen Umsatz zu dem regulären Stromerlös. Stromerzeuger, -lieferanten aber auch gewisse Unternehmen unterliegen einer Quotenverpflichtung . D.h., sie müssen einen bestimmten Anteil (Quote) ihrer Stromerzeugung bzw. - lieferung oder ihres Stromverbrauchs aus erneuerbaren Energien beziehen. Können sie das nicht aus eigener Erzeugung decken, müssen sie dies durch den Kauf von Zertifikaten ausgleichen. Verfehlen sie ihre Quote, werden Strafzahlungen fällig.29 Die Quote wird jedes Jahr vom Staat festgelegt. 30 Die Zertifikate erhalten Betreiber ab Inbetriebnahme ihrer Anlagen für einen Zeitraum von 15 Jahren, längstens aber bis 2045.31 Die Kosten, die den Stromversorgern durch den Kauf der Zertifikate entstehen, geben sie den Endkunden durch die Stromrechnung weiter. Für registrierte stromintensive Industrien gibt es jedoch die Möglichkeit, bei der Kalkulation ihrer Quotenverpflichtung begünstigt zu werden. 32 In 2018 betrug die Gesamtvergütung 3.3 Mrd. SEK. Der Anteil am Strompreis für die Mehrkosten betrug im Jahr 2018 etwa 3,6 Öre/kWh für die Endverbraucher . Insgesamt werden die Kosten der Stromkunden) im Jahr 2018 auf 3,4 Mrd. SEK geschätzt (dem liegt eine Anzahl an Zertifikaten für insgesamt 93,2 TWh zugrunde).33 28 Antwort auf die Länderabfrage vom 9. Oktober 2019. 29 Vgl. Ekardt, in: Frenz/Müggenborg/Cosack/Henning/Schomerus (Hrsg.), Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), 5. Aufl. 2018, Erich Schmidt Verlag, Berlin, Einleitung Rn. 32. 30 Vgl. Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern (2016), Studie, „Finanzierung der erneuerbaren Energien in EU-Strommärkten“, S. 27, München, Link: https://www.ihk-muenchen.de/Europ%C3%A4ischer -Dialog/ (vorgeschaltete Internetseite). Die Studie kann dort unter „IHK Studie: Finanzierung der erneuerbaren Energien in EU-Strommärkten“ als PDF-Datei aufgerufen werden. 31 Ebd. 32 Antwort auf die Länderabfrage vom 9. Oktober 2019. 33 Die Zahlen stammen aus der Antwort auf die Länderabfrage vom 9. Oktober 2019. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 080/19 Seite 10 3.4. Spanien Ein System, das mit der deutschen EEG-Umlage vergleichbar ist, gibt es in Spanien nicht.34 Die Förderung von erneuerbaren Energien erfolgte dort zunächst ebenfalls durch Einspeisetarife für jede erzeugte kWh. Seit 2014 wird die Förderung durch das königliche Gesetzesdekret 413/2014 (Real Decreto 413/2014) und ergänzende Durchführungsvorschriften bestimmt. Seitdem wird den Betreibern nicht mehr jede generierte Energie zusätzlich vergütet, sondern die Vergütung richtet sich insgesamt danach, dass die Rentabilität der Anlagen gesichert und sie mit herkömmlichen Technologien im Wettbewerb bestehen können. Die Vergütung wird für den Zeitraum der gesetzlichen Nutzungsdauer, die mit der Inbetriebnahme der Anlage beginnt, gezahlt. Betreiber erhalten also einen Zuschuss zu den Investitionskosten der Anlage, nicht jedoch für die erzeugte Energie. Wer eine solche Förderung erhält, wird durch Ausschreibungen festgelegt.35 Insgesamt beliefen sich die Vergütungen, die an Anlagen sämtlicher erneuerbarer Energien (inklusive Kraft-Wärme-Kopplung) gezahlt wurden, auf 7,1 Mrd. Euro.36 Die Kosten zur Finanzierung der erneuerbaren Energien tragen die Stromendverbraucher durch eine nicht-steuerliche Umlage. 37 Eine Privilegierung von stromkostenintensiven Unternehmen wie in Deutschland ist in Spanien nicht vorgesehen.38 3.5. Vereinigtes Königreich Die Förderung von erneuerbaren Energien erfolgt im Vereinigten Königreich je nach Größe der Anlagen unterschiedlich. Kleinere Anlagen (bis zu einer Leistung von 5 MW) wurden bis März 2019 durch Einspeisetarife („feed-in-tariffs“) gefördert. Ab Januar 2020 soll ein neues Fördermodell für diese Art von Anlagen eingeführt werden. Diese sogenannte „Smart Export Guarantee“ sieht dann lediglich eine finanzielle Förderung für den überschüssigen Strom vor, der in das Netz eingespeist wird. Die Höhe der Vergütung bestimmen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen .39 34 Antwort auf die Länderabfrage vom 6. November 2019. 35 Ebd. 36 Die Zahlen stammen aus der Antwort auf die Länderabfrage vom 6. November 2019. 37 Vgl. Council of European Energy Regulators (2018), „Status Review of Renewable Support Schemes in Europe for 2016 and 2017“, S. 24, Tabelle 5, Brüssel, Link: https://www.ceer.eu/documents/104400/-/-/80ff3127-8328- 52c3-4d01-0acbdb2d3bed. 38 Ebd. 39 Vgl. House of Commons Library(2019), Briefing Paper „Changes to support for small scale renewables“, Link: https://researchbriefings.parliament.uk/ResearchBriefing/Summary/CBP-8624#fullreport. Datei kann dort aufgerufen und abgespeichert werden. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 080/19 Seite 11 Größere Anlagen werden durch die sogenannten „Contracts for Difference“ (CfD) gefördert. Dabei schließt ein berechtigter Anlagenbetreiber mit dem staatseigenen Unternehmen „Low Carbon Contracts Company“ (LCCC) einen privatrechtlichen Vertrag. Inhalt dieses Vertrags ist in erster Linie die Bestimmung eines sogenannten Basispreises („Strike Price“). Liegt der am Markt erzielte Strompreis („Reference Price“) unter dem vereinbarten Basispreis, so erhält der Anlagenbetreiber vom LCCC die Differenz als zusätzliche Vergütung. Ist das Gegenteil der Fall, übersteigt der Marktpreis also den Basispreis, so muss der Anlagenbetreiber die Differenz wiederum an die LCCC zahlen (symmetrische Marktprämie40). Die Ermittlung der CfDs erfolgt durch Ausschreibungen . Ein CfD garantiert dem Anlagenbetreiber die Vergütung für einen Zeitraum von 15 Jahren .41 Die Mehrkosten, die durch die Förderung der erneuerbaren Energien entstehen, werden von den Versorgungsunternehmen getragen und letztendlich auch über die Stromrechnung auf den Endverbraucher umgelegt.42 Gesetzlich normiert ist diese Wälzung jedoch nicht.43 Auch im Vereinigten Königreich besteht die Möglichkeit der Privilegierung von stromintensiven Unternehmen („Energy Intensive Industries“), um deren internationale Wettbewerbsfähigkeit zu bewahren.44 Im Geschäftsjahr 2017/2018 betrugen die Vergütungen durch die Einspeisetarife 1,4 Milliarden Pfund und durch die CfDs 600 Millionen Pfund. Bis zum Geschäftsjahr 2023/2024 wird ein Anstieg auf 1,7 Mrd. Pfund bzw. 3 Mrd. Pfund erwartet. 45 40 Vgl. Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung e.V., „Contracts for Difference (Differenzverträge)“, Link: https://www.diw.de/de/diw_01.c.670541.de/contracts_for_difference_differenzvertraege.html. 41 Vgl. Department for Business, Energy & Industrial Strategy (UK), Policy paper „Contracts for Difference“, Link: https://www.gov.uk/government/publications/contracts-for-difference/contract-for-difference. 42 Vgl. Department for Business, Energy & Indusrial Strategy (2019), „Energy Intensive Industries (EIIS)“, S. 4, Link: https://www.gov.uk/government/publications/renewables-obligation-and-small-scale-feed-in-tariffsapply -for-compensation (vorgeschaltete Internetseite), Unter „Documents“ und dort das Dokument „Exemption from the indirect costs of funding Contracts for Difference, the renewables obligation, and small scale feed-in tariffs: guidance“. 43 Vgl. Hazrat, Jessica, Die Förderung Erneuerbarer Energien in Deutschland, dem Vereinigten Königreich und Frankreich, Eine vergleichende Untersuchung unter Einbeziehung europarechtlicher und ökonomischer Aspekte , in: Schultz-Fielitz, Prof. Dr. Helmuth/ Müller, Thorsten/ Schlacke, Prof. Dr. Sabine in Zusammenarbeit mit der Stiftung Umweltenergierecht (Hrsg.), Schriften zum Umweltenergierecht, Band 26, 1. Auflage 2017, Nomos Verlag, Baden-Baden, S. 331. 44 Vgl. Department for Business, Energy & Indusrial Strategy (2019), „Energy Intensive Industries (EIIS)“, Link: https://www.gov.uk/government/publications/renewables-obligation-and-small-scale-feed-in-tariffs-apply-forcompensation (vorgeschaltete Internetseite), Unter „Documents“ und dort das Dokument „Exemption from the indirect costs of funding Contracts for Difference, the renewables obligation, and small scale feed-in tariffs: guidance“. 45 Die Zahlen stammen aus der Antwort auf die Länderabfrage vom 8. Oktober 2019. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 080/19 Seite 12 Eine Aussage zu der Höhe der Differenzkosten kann nicht getätigt werden, da die dafür notwendigen Daten nicht erfasst werden. Zu der Differenz zwischen den Förderzahlungen und den erzielten Marktpreisen liegen auch deshalb keine Zahlen vor, da der zukünftige Marktpreis im Rahmen der CfDs geschätzt wird. ***