© 2017 Deutscher Bundestag WD 5 - 3000 - 080/17 Nationale Streitbeilegungsstelle der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 Dokumentation Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. 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Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation sieht vor, dass bei Uneinigkeiten im Verlauf der kommerziellen Verhandlungen über die technischen und kommerziellen Bedingungen jede Partei eine Streitbeilegungsstelle auf nationaler Ebene in Anspruch nehmen kann, die den Parteien eine Lösung vorschreiben kann, um ungerechtfertigte Geschäftsverweigerungen oder unangemessene Bedingungen zu vermeiden.1 Genauere Vorgaben für diese nationale Streitbeilegungsstelle finden sich insbesondere in Artikel 3 Absatz 4 und 5, Artikel 4 Absatz 6, Artikel 5 Absatz 3 und 4, Artikel 6 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 3 sowie Artikel 10 Absatz 1, 2 und 3 der Richtlinie. Laut Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie gewährleisten die Mitgliedstaaten, „dass alle der nationalen Streitbeilegungsstelle übertragenen Aufgaben von einer oder mehreren zuständigen Stellen wahrgenommen werden.“2 In der Bundesrepublik Deutschland ist die Richtlinie 2014/61/EU durch das Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze vom 4. November 2016 (DigiNetzG beziehungsweise DigiNetz-Gesetz) in nationales Recht umgesetzt worden3. Hauptbestandteil dieses Gesetzes ist dessen Artikel 1, durch den umfangreiche Änderungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vorgenommen wurden. Die für die nationale Streitbeilegungsstelle maßgeblichen Regelungen finden sich in §§ 77n, 132 Absatz 2 und 134a TKG4. § 77n TKG bestimmt Fristen, Entgeltmaßstäbe und Regulierungsziele der nationalen Streitbeilegung und legt fest, bei welchen Verfahren eine Entscheidung durch die nationale Streitbeilegungsstelle beantragt werden kann. § 77n TKG macht darüber hinaus deutlich , dass die nationale Streitbeilegungsstelle bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation , Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur)5 angesiedelt ist. 1 Vgl. Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation. In: Amtsblatt der Europäischen Union (ABl.) L 155 vom 23.5.2014. Seite 1. Satz 1 Absatz 19. (Gründe). Link: eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A32014L0061 (zuletzt aufgerufen am 26.10.2017). 2 Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation. In: ABl. L 155 vom 23.5.2014. Seite 1. Artikel 10 Absatz 1. Link: eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A32014L0061 (zuletzt aufgerufen am 26.10.2017). 3 Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG) vom 4. November 2016. In: Bundesgesetzblatt (BGBl.) Jahrgang 2016 Teil I Nr. 52 Seite 2473, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2016. Link: www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl116s2473.pdf%27%5D__15 08146352341 (zuletzt aufgerufen am 26.10.2017). 4 Vgl. Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1963) geändert worden ist. Link: www.gesetze-im-internet.de/tkg_2004/TKG.pdf (zuletzt aufgerufen am 26.10.2017). 5 Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur). Bonn. Homepage: www.bundesnetzagentur.de (zuletzt aufgerufen am 26.10.2017). Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 5 - 3000 - 080/17 Seite 4 Die Bundesnetzagentur entscheidet gemäß § 132 TKG durch Beschlusskammern. Dies trifft auch auf die Streitfälle des § 77n TKG zu, siehe § 132 Absatz 2 Satz 1 TKG6. In den Beschlusskammern werden laut Bundesnetzagentur Regulierungsentscheidungen in Netzzugangs - und Entgeltverfahren sowie im Rahmen der sektorspezifischen Missbrauchsaufsicht getroffen .7 Die Einrichtung von Beschlusskammern trägt nach ihren Angaben den besonderen europarechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Transparenz und Unabhängigkeit der Entscheidungsmechanismen in der Regulierung Rechnung8. § 134a TKG umfasst Bestimmungen zum Verfahren der nationalen Streitbeilegung. Laut § 134a Absatz 1 TKG leitet die nationale Streitbeilegungsstelle ein Verfahren auf Antrag ein. § 134 Absatz 2 TKG konkretisiert, wer an dem Verfahren vor der nationalen Streitbeilegungsstelle beteiligt ist. Im Rahmen der Umsetzung des DigiNetz-Gesetzes wurde bei der Bundesnetzagentur eine neue Beschlusskammer 11 als nationale Streitbeilegungsstelle eingerichtet. Hierzu teilt die Bundesnetzagentur unter der Überschrift „Beschlusskammer 11“ und der ergänzenden Überschrift „Die Beschlusskammer 11 ist die Nationale Streitbeilegungsstelle des DigiNetz-Gesetzes“ mit9: „Das DigiNetz-Gesetz setzt die Kostensenkungsrichtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation (ABl. EU L 155, S. 1 ff.) um. Im DigiNetz-Gesetz ist die Schaffung einer Nationalen Streitbeilegungsstelle vorgesehen. Als Nationale Streitbeilegungsstelle des DigiNetz-Gesetzes wurde bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen eine neue Beschlusskammer 11 eingerichtet. Die Streitbeilegungsstelle führt die in § 77n TKG benannten Schlichtungsverfahren durch, dabei handelt es sich um 6 § 132 Absatz 2 Satz 1 TKG lautet im Wortlaut: „Die Bundesnetzagentur entscheidet durch Beschlusskammern als nationale Streitbeilegungsstelle in den Fällen des § 77n.“ Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1963) geändert worden ist. § 132 Absatz 2 Satz 1. Link: www.gesetze-im-internet .de/tkg_2004/TKG.pdf (zuletzt aufgerufen am 26.10.2017). 7 Vgl. Bundesnetzagentur (2017). Beschlusskammern. Bon. Link: www.bundesnetzagentur.de/DE/Service-Funktionen /Beschlusskammern/Beschlusskammern_node.html (zuletzt aufgerufen am 26.10.2017). 8 Vgl. ebenda. 9 Bundesnetzagentur (2017).). Beschlusskammer 11. Die Beschlusskammer 11 ist die Nationale Streitbeilegungsstelle des DigiNetz-Gesetzes. Bonn. Link: www.bundesnetzagentur.de/DE/Service-Funktionen/Beschlusskammern /Beschlusskammer11/BK11_node.html (zuletzt aufgerufen am 26.10.2017). Fettdruck-Hervorhebungen durch Bundesnetzagentur. Die Beschlusskammer 11 ist nach Angaben der oben zitierten Veröffentlichung der Bundesnetzagentur unter folgenden Kontaktdaten zu erreichen (vergleiche ebenda): Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation Post und Eisenbahnen; Beschlusskammer 11; Tulpenfeld 4; D - 53113 Bonn; Telefon: 0228 14-0; E-Mail: BK11.Postfach@BNetzA.de . Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 5 - 3000 - 080/17 Seite 5 Verfahren über die Mitnutzung öffentlicher Versorgungs- und Telekommunikationsnetze einschließlich der Mitnutzungsentgelte (§ 77n Abs. 1 bis 3 TKG), Verfahren zur Transparenz passiver Netzinfrastrukturen einschließlich der Prüfung ihrer Eignung vor Ort (§ 77n Abs. 4 TKG), Verfahren zur Koordinierung von Bauarbeiten im Hinblick auf den Ausbau der Komponenten von digitalen Hochgeschwindigkeitsnetzen und der Mitverlegung (§77n Abs. 5 TKG) sowie Verfahren zur Mitnutzung gebäudeinterner Netzinfrastruktur einschließlich der Mitnutzungsentgelte (§ 77n Abs. 6 TKG). Antragsberechtigt sind die Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und die Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze. Die Dauer der Streitschlichtungsverfahren beträgt, ab Eingang des vollständigen Antrags, in Verfahren nach § 77n Abs. 1 TKG vier Monate, in den übrigen Verfahren 2 Monate. Bei außergewöhnlichen Umständen können die Verfahren um bis zu 2 Monate verlängert werden. Das Streitschlichtungsverfahren wird gemäß § 132 Abs. 2 TKG als Beschlusskammerverfahren geführt. Entsprechend entscheidet die Beschlusskammer in einem gerichtsähnlich ausgestalteten Verfahren in der Besetzung mit einem Vorsitzenden oder einer Vorsitzenden und zwei beisitzenden Mitgliedern. Gemäß § 134a TKG sind an einem solchen Verfahren neben dem Antragsteller und dem Antragsgegner auch Beigeladene, deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden und ggf. auch eine zuständige Eisenbahnaufsichtsbehörde zu beteiligen. Den Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Zudem findet gemäß § 135 Abs.2 TKG grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, auf deren Grundlage die Beschlusskammer ihre Entscheidung trifft. Die Entscheidung ergeht durch Verwaltungsakt und wird - unter Wahrung der Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Beteiligten - veröffentlicht. Vergleichbare Verfahren sind allgemeine Streitschlichtungsverfahren nach § 133 TKG, bei denen Streitigkeiten zwischen Telekommunikationsunternehmen im Zusammenhang mit dem Telekommunikationsgesetz vorliegen. Auch während eines laufenden Streitschlichtungsverfahrens besteht weiterhin die Möglichkeit , dass die Parteien miteinander verhandeln und sich außerhalb des Verfahrens einigen.“ Eine ähnliche, kürzer gefasste Beschreibung der nationalen Streitbeilegungsstelle hat das Breitbandbüro des Bundes, ein Kompetenzzentrum des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, veröffentlicht. Sie lautet10: 10 Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur/Breitbandbüro des Bundes (2017). Nationale Streitbeilegungsstelle des DigiNetz-Gesetzes bei der Bundesnetzagentur. Berlin. 21.06.2017. Link: breitbandbuero.de/nationale-streitbeilegungsstelle-des-diginetz-gesetzes-bei-der-bundesnetzagentur (zuletzt aufgerufen am 26.10.2017). In dieser Veröffentlichung sind zusätzlich die Kontaktdaten der Beschlusskammer 11 angegeben; siehe vorangehende Fußnote 9. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 5 - 3000 - 080/17 Seite 6 „Das DigiNetz-Gesetz setzt die Kostensenkungsrichtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation um. Für jeden Mitgliedsstaat ist für den Fall von Streitigkeiten bzgl. der Mitnutzung und Mitverlegung von Infrastrukturen die Einrichtung einer nationalen Schlichtungsstelle vorgesehen. Als nationale Streitbeilegungsstelle des DigiNetz-Gesetzes wurde nun bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) eine neue Beschlusskammer eingerichtet. Nunmehr ist die Beschlusskammer 11 die nationale Streitbeilegungsstelle des DigiNetz-Gesetzes. Im Streitfall antragsberechtigt sind dort Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze sowie die Eigentümer und Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze. Die Streitbeilegungsstelle führt die in § 77n TKG benannten Schlichtungsverfahren durch; dabei handelt es sich um Verfahren über die Mitnutzung öffentlicher Versorgungs- und Telekommunikationsnetze einschließlich der Mitnutzungsentgelte (§ 77n Abs. 1 bis 3 TKG), Verfahren zur Transparenz passiver Netzinfrastrukturen einschließlich der Prüfung ihrer Eignung vor Ort (§ 77n Abs. 4 TKG), Verfahren zur Koordinierung von Bauarbeiten im Hinblick auf den Ausbau der Komponenten von digitalen Hochgeschwindigkeitsnetzen und der Mitverlegung (§77n Abs. 5 TKG) sowie Verfahren zur Mitnutzung gebäudeinterner Netzinfrastruktur einschließlich der Mitnutzungsentgelte (§ 77n Abs. 6 TKG).“ In einer Pressemitteilung vom 18. Juli 2017 hat die Bundesnetzagentur über erste Entscheidungen zur Streitbeilegung auf der Grundlage des DigiNetz-Gesetzes berichtet. Vgl. Bundesnetzagentur (2017). Pressemitteilung. Bonn. 18. Juli 2017. Bundesnetzagentur trifft erste Entscheidungen nach dem DigiNetz-Gesetz. Links: www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2017/18072017_Digi- Netz.html?nn=265778 (zuletzt aufgerufen am 26.10.2017); www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Allgemeines/Presse/Pressemitteilungen /2017/18072017_DigiNetz.pdf?__blob=publicationFile&v=2 (zuletzt aufgerufen am 26.10.2017). Weitere Informationen zu den laufenden Verfahren und den Entscheidungen der Beschlusskammer 11 der Bundesnetzagentur vermitteln folgende Veröffentlichungen: Bundesnetzagentur (2017). Beschlussdatenbank. Bonn. Link: www.bundesnetzagentur.de/SiteGlobals/Forms/Suche/BDB/Suche_BeschlussDB_Formular _startseite.html (zuletzt aufgerufen am 26.10.2017). Bundesnetzagentur (2017). Termine der Beschlusskammern. Bonn. Link: www.bundesnetzagentur.de/DE/Service-Funktionen/Beschlusskammern/Beschlusskammern _Termine/BK_Termine_node.html (zuletzt aufgerufen am 26.10.2017). Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 5 - 3000 - 080/17 Seite 7 Bundesnetzagentur (2017). Laufende Verfahren der BK11. Streitbeilegungsverfahren nach §77n TKG. Bonn. Link: www.bundesnetzagentur.de/DE/Service-Funktionen/Beschlusskammern/Beschlusskammer 11/BK11_11_Laufende_Verfahren/BK11_Laufende_Verfahren_node.html (zuletzt aufgerufen am 26.10.2017). Bundesnetzagentur (2017). Aktuelle Anträge. Streitbeilegungsverfahren nach §77n TKG. Aktuelle Beschlüsse. Streitbeilegungsverfahren nach §77n TKG. Bonn. Link: www.bundesnetzagentur.de/DE/Service-Funktionen/Beschlusskammern/Beschlusskammer 11/BK11_01_Aktuelles/BK11_Aktuelles_node.html (zuletzt aufgerufen am 26.10.2017). Die Bundesnetzagentur berichtet im Rahmen ihres elektronischen Informationsangebots ausführlich über ihre Aufgaben in den Sektoren Energieversorgung (Elektrizität und Gas), Telekommunikation , Post, Eisenbahnen. Diese Informationen erschließen sich über ihre Homepage unter der Internet-Adresse www.bundesnetzagentur.de (zuletzt aufgerufen am 26.10.2017).11 Zusammenfassend stellt die Bundesnetzagentur zu ihrer zentralen Aufgabe fest12: „Zentrale Aufgabe der Bundesnetzagentur ist es, den Wettbewerb in den Energie-, Telekommunikations -, Post- und Eisenbahnmärkten zu fördern und die Leistungsfähigkeit der Infrastrukturen in diesen Bereichen sicherzustellen. Als Regulierungsbehörde trägt die Bundesnetzagentur dazu bei, dass Unternehmen die erforderlichen Investitionen in die Zukunftsfähigkeit der Netze tätigen können. Die Behörde regelt außerdem die Nutzung von Frequenzen und Rufnummern . Eine besondere Rolle spielt sie auch bei der Umsetzung der Energiewende: Die Bundesnetzagentur beschleunigt die Planung neuer Stromleitungen und stellt damit sicher, dass Energie auch in Zukunft verlässlich verfügbar ist und bezahlbar bleibt.“ *** 11 Die Informationen sind teilweise auch in englischer Sprache veröffentlicht. 12 Bundesnetzagentur (2017). Die Bundesnetzagentur. Bonn. Link: www.bundesnetzagentur.de/DE/Allgemeines /DieBundesnetzagentur/diebundesnetzagentur-node.html (zuletzt aufgerufen am 26.10.2017).