© 2017 Deutscher Bundestag WD 5 - 3000 - 079/17 Schadensersatzregelungen bei Wildschäden Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 079/17 Seite 2 Schadensersatzregelungen bei Wildschäden Aktenzeichen: WD 5 - 3000 - 079/17 Abschluss der Arbeit: 25. Oktober 2017 Fachbereich: WD 5: Wirtschaft und Verkehr; Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 079/17 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Bundesjagdgesetz 4 3. Schaden 5 4. Umfang des Schadensersatzes 5 5. Schutzvorrichtungen 6 6. Meldefrist des Schadens 7 7. Schadensabwicklung - Wildschadensverfahren 7 8. Richtsätze für die Bewertung von landwirtschaftlichen Kulturen 8 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 079/17 Seite 4 1. Einleitung Wildtiere sind rechtlich gesehen herrenlos, um dennoch bei von Wildtieren verursachten Schäden in Land- und Forstwirtschaft Schutz zu bieten, sieht der Gesetzgeber in einigen Fällen den Wildschadensersatz vor.1 Für den Anspruch auf Schadensersatz bei Wildschäden sind neben den §§ 29ff Bundesjagdgesetz, die einzelnen Landesjagdgesetze der Bundesländer und die mit ihnen verbundenen Regelungen einschlägig. Art und Umfang des Schadensersatzes richtet sich nach den §§ 249ff des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). 2. Bundesjagdgesetz Gemäß § 29 Abs. 1 Bundesjagdgesetz (BJagdG)2 sind nur Schäden, die von „Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen“ verursacht werden, schadensersatzpflichtig. Zum Schalenwild gehören gem. § 29 Abs. 3 BJagdG Wisente, Elch-, Rot-, Dam-, Sika-, Reh-, Gams-, Stein-, Muffel- und Schwarzwild. So liegt z. B. kein ersatzpflichtiger Wildschaden im Sinne des § 29 BJagdG vor, wenn der Fuchs Geflügel reißt3 oder der Wolf Nutztiere4. 1 Vgl. Hinweise zur Regulierung von Wildschäden im Geltungsbereich der Wildschadensausgleichkasse des Landkreise Uecker-Randow. http://www.bauernverband-uer.de/uploads/media/Wildschaeden.pdf; (letzter Abruf : 24.10.2017). 2 BJagdG. Neugefasst durch Bek. v. 29.9.1976 I 2849; zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 4 G v. 23.5.2017 I 1226. https://www.gesetze-im-internet.de/bjagdg/BJNR007800952.html#BJNR007800952BJNG001200325; (letzter Abruf : 24.10.2017). 3 Vgl. Hinweise zur Regulierung von Wildschäden im Geltungsbereich der Wildschadensausgleichkasse des Landkreise Uecker-Randow. http://www.bauernverband-uer.de/uploads/media/Wildschaeden.pdf; (letzter Abruf : 24.10.2017). 4 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. Herdenschutz als agrarpolitische Verantwortung. „Nach dem Bundesjagdgesetz fallen Wolfsschäden nicht unter Wildschäden, (…). Eine Belastung der Grundeigentümer oder der Jagdgenossenschaft bzw. die dann mögliche Übertragung auf den Jagdpächter ist auch nicht gerechtfertigt, da der Jagdausübungsberechtigte im Gegensatz zum Schalenwild gegenüber dem Wolf keine Handlungsmöglichkeiten hat.“ BT-Drs. 18/13646. Frage 11. (27.09.2017). http://dip21.bundestag .btg/dip21/btd/18/136/1813646.pdf Zur Entschädigungspraxis antwortet die Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. Schutz des Wolfes: „Die Praxis bei der Entschädigung wird in den einzelnen Bundesländern mit Wolfsvorkommen sehr unterschiedlich gehandhabt und diese Regelungen werden nach Erfahrung der Bundesregierung kurzfristig geändert. Beispielhaft wird auf Folgendes hingewiesen: Unterschiede bestehen schon in der Organisation der Schadensabwicklung . In einzelnen Ländern ist die Erstattung teilweise aus Stiftungen und Fonds vorgesehen, in anderen durch die staatlichen Stellen. Auch die Frage des Nachweises eines Wolfs als Schädiger von Nutztieren wird in den Ländern teilweise unterschiedlich gehandhabt. Einige Länder entschädigen alle Wolfsrisse, während andere nur für Schafe und Ziegen einen Ausgleich leisten. Unterschiede bestehen auch bezüglich der Übernahme von Tierarztkosten. Überwiegend wird die Erstattung von Schäden von adäquaten Präventivmaßnahmen gegen Wolfsschäden abhängig gemacht. Dies ist teilweise auch abhängig von der Einstufung als Wolfsgebiet.“ BT-Drs. 17/869. Frage 17. 27. 09. 2012. http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/108/1710869.pdf Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 079/17 Seite 5 Gemäß § 29 Abs. 4 BJagdG können die einzelnen Bundesländer die Schadensersatzpflicht allerdings auf anderes Wild - als das oben genannte - ausdehnen. Zudem werden in „manchen Jagdpachtverträgen (…) weitere Wildarten benannt (z.B. Feldhase, Dachs), deren Schäden ebenfalls zu ersetzen sind. Es handelt sich dann allerdings um privatrechtliche Regelungen. Die Gemeinde ist bei Schäden durch diese außerhalb des Gesetzes genannten Arten auch nicht für die Schadensabwicklung im Rahmen des Vorverfahrens zuständig.“5 Jagdgenossenschaften haben den Wildschaden auf einem Grundstück zu ersetzen, das zu einem „gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert“ ist, (§ 29 Abs. 1 BJagdG). Im Jagdpachtvertrag kann jedoch – wie bereits zuvor erwähnt - eine abweichende Regelung getroffen werden, die dem Jagdpächter die Haftung überträgt. Der Jagdpächter kann zudem mit dem Landwirt weitere privatrechtliche Regelungen treffen. 3. Schaden Der „Schaden“, der durch ein Wildtier entsteht wird vom Gesetzgeber nicht näher definiert, er muss aber durch ein Wildtier der oben genannten Kategorie verursacht worden sein. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB ist, der Zustand wieder herzustellen, „der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre“6. Bei „landwirtschaftlichen Schäden“ wird grundsätzlich von Schäden an Boden, Pflanzen und Feldfrüchten ausgegangen. Sie werden häufig durch Schwarzwild verursacht. Forstwirtschaftliche Schäden, z.B. durch Rehwild verursachte Verbiß- und Fegeschäden sind gemäß BJagdG ebenfalls ersatzpflichtig.7 4. Umfang des Schadensersatzes § 31 BJagdG regelt den Umfang der Ersatzpflicht für den entstandenen Schaden. § 31 Abs. 2 BJagdG lautet wie folgt: „Werden Bodenerzeugnisse, deren voller Wert sich erst zur Zeit der Ernte bemessen läßt, vor diesem Zeitpunkt durch Wild beschädigt, so ist der Wildschaden in dem Umfange zu ersetzen , wie er sich zur Zeit der Ernte darstellt. Bei der Feststellung der Schadenshöhe ist jedoch zu berücksichtigen, ob der Schaden nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaft durch Wiederanbau im gleichen Wirtschaftsjahr ausgeglichen werden kann.“8 5 Landwirtschaftliches Zentrum Baden-Württemberg. Häufig gestellte Fragen zu Wildschäden an landwirtschaftlichen Kulturen. https://www.landwirtschaft-bw.info/pb/,Lde/669058; (letzter Abruf: 24.10.2017). 6 BGB. Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.7.2017 I 2787. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__249.html; (letzter Abruf: 24.10.2017). 7 Landwirtschaftliches Zentrum Baden-Württemberg. (Capreolus capreolus) – Wildschäden. https://www.landwirtschaft -bw.info/pb/MLR.LAZBW,Lde/Startseite/Wildforschungsstelle/Rehwild+Schaden; (letzter Abruf: 24.10.2017). 8 BJagdG. Neugefasst durch Bek. v. 29.9.1976 I 2849; zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 4 G v. 23.5.2017 I 1226. https://www.gesetze-im-internet.de/bjagdg/BJNR007800952.html#BJNR007800952BJNG001200325; (letzter Abruf : 24.10.2017). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 079/17 Seite 6 In den „Hinweisen zur Regulierung von Wildschäden im Geltungsbereich der Wildschadensausgleichkasse des Landkreise Uecker-Randow“ wird hierzu Folgendes erläutert: „Ersetzt werden muss nur der Schaden, der an den noch nicht geernteten Pflanzen entstanden ist. Das gilt auch für getrennte aber noch nicht eingeerntete Erzeugnisse eines Grundstückes z.B. Schäden an Feldfrüchten (Kartoffeln), die zum Abtransport auf dem Acker gelagert werden. Eingeerntete Früchte sind nicht ersatzpflichtig (z.B. Schäden an Rübenmieten) Die Höhe des Wildschadenersatzes richtet sich nach dem Wert der Bodenerzeugnisse zur Zeit der Ernte, die Mehrwertsteuer ist mit einzuberechnen (…). Ersparte Aufwendungen für Transport- , Sortier- und Lagerkosten sind von der Schadenssumme abzuziehen. Wird auf der Schadensfläche eine zweite Frucht eingebracht ist dieser Ersatzertrag vom Erstschaden abzuziehen. Bei Feststellung der Schadenshöhe ist zu berücksichtigen, ob der Schaden nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaft durch Wiederanbau im gleichen Wirtschaftsjahr wieder ausgeglichen werden kann.“9 Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz weist darauf hin, dass ein „Mitverschulden des Geschädigten bei der Entstehung des Schadens (z.B. durch verspätete Ernte)“ den Schadensersatzanspruch reduzieren kann.10 5. Schutzvorrichtungen Wurden die gemäß § 32 Abs. 1 BJagdG vom Jagdausübungsberechtigten zur Abwehr von Wildschaden getroffenen Maßnahmen (Schutzvorrichtungen) durch den Geschädigten unwirksam gemacht , besteht kein Anspruch auf Schadensersatz. Zudem wird gemäß § 32 Abs. 2 BJagdG der Wildschaden, der an “Weinbergen11, Gärten, Obstgärten, Baumschulen, Alleen, einzelnstehenden Bäumen, 9 Hinweise zur Regulierung von Wildschäden im Geltungsbereich der Wildschadensausgleichkasse des Landkreise Uecker-Randow. http://www.bauernverband-uer.de/uploads/media/Wildschaeden.pdf; (letzter Abruf: 24.10.2017). 10 Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz (o.D.). „Wildschäden“. Grundlagen der Entschädigung und Schadensabwicklung . http://www.dlr.rlp.de/Internet/global/themen .nsf/0/FD1B130782474E6AC1257559004A4D79/$FILE/Wildschaden_BV.pdf; (letzter Abruf: 24.10.2017). 11 „In Baden-Württemberg müssen - im Unterschied zu anderen Bundesländern - Wildschäden in Weinbergen auch dann ersetzt werden, wenn keine Schutzvorrichtungen zur Abwendung des Schadens errichtet sind. Wildschäden können am Stock, an den Trieben und Trauben und durch Wühlschäden auf der Fläche entstehen.“ https://www.landwirtschaft-bw.info/pb/,Lde/669058; (letzter Abruf: 24.10.2017). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 079/17 Seite 7 Forstkulturen, die durch Einbringen anderer als der im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind oder Freilandpflanzungen von Garten- oder hochwertigen Handelsgewächsen entsteht, (…), soweit die Länder nicht anders bestimmen, nicht ersetzt, wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen. Die Länder können bestimmen, welche Schutzvorrichtungen als üblich anzusehen sind.“12 Die Wildschadensverhütung wird „nicht nur vom Jagdpächter gefordert, sondern auch vom Landwirt“.13 6. Meldefrist des Schadens Der Wildschaden muss innerhalb einer Woche bei der für das Grundstück zuständigen Ordnungsbehörde bzw. Gemeinde gemeldet werden. Bei „forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn der Schaden zweimal im Jahre, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober, bei der zuständigen Behörde angemeldet wird“14, § 34 Satz 2 BJagdG. 7. Schadensabwicklung - Wildschadensverfahren § 35 BJagdG regelt das Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen. Dort heiß es wie folgt: „Die Länder können in Wild- und Jagdschadenssachen das Beschreiten des ordentlichen Rechtsweges davon abhängig machen, daß zuvor ein Feststellungsverfahren vor einer Verwaltungsbehörde (Vorverfahren) stattfindet, in dem über den Anspruch eine vollstreckbare Verpflichtungserklärung (Anerkenntnis, Vergleich) aufzunehmen oder eine nach Eintritt der Rechtskraft vollstreckbare Entscheidung (Vorbescheid) zu erlassen ist. Die Länder treffen die näheren Bestimmungen hierüber.“15 Zur Behebung eines Schadens wird zunächst die einvernehmliche Regelung zur Schadensbehebung mit dem Ersatzpflichtigen angestrebt. Kommt keine einvernehmliche Regelung zustande, wird unter Mitteilung der Schadenshöhe ein behördliches Vorverfahren eingeleitet. Daraufhin 12 BJagdG. . Neugefasst durch Bek. v. 29.9.1976 I 2849; zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 4 G v. 23.5.2017 I 1226. https://www.gesetze-im-internet.de/bjagdg/BJagdG.pdf; (letzter Abruf: 24.10.2017). 13 Wildschaden an Mais- und Wiesenflächen, Mitverschulden. https://www.jagdrecht.de/aufsaetze/wildschadenan -mais-und-wiesenflaechen-mitverschulden/; (letzter Abruf: 24.10.2017). 14 BJagdG. Neugefasst durch Bek. v. 29.9.1976 I 2849; zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 4 G v. 23.5.2017 I 1226. https://www.gesetze-im-internet.de/bjagdg/BJagdG.pdf; (letzter Abruf: 24.10.2017). 15 BJagdG. Neugefasst durch Bek. v. 29.9.1976 I 2849; zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 4 G v. 23.5.2017 I 1226. https://www.gesetze-im-internet.de/bjagdg/BJagdG.pdf; (letzter Abruf: 24.10.2017). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 079/17 Seite 8 wird ein Termin des Geschädigten mit dem Ersatzpflichtigen, einem Wildschadensschätzer und einem Mitarbeiter der Behörde am Schadensort anberaumt. Kommt es zur gütlichen Einigung wird dies schriftlich festgehalten, inklusive der Kostenverteilung. Kommt es zu keiner gütlichen Einigung ermittelt der Wildschadensschätzer die Höhe des Schadens. Auf dieser Grundlage erstellt die Gemeinde bzw. Behörde einen Vorbescheid, der innerhalb von zwei Wochen durch eine Klage beim Amtsgericht angefochten werden kann. Wird der Vorbescheid nicht innerhalb der Frist angefochten, ist er rechtskräftig.16 8. Richtsätze für die Bewertung von landwirtschaftlichen Kulturen In der von Experten der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz bearbeiteten „Klassifikation und Bewertung von Schwarzwildschäden an Grünland“ wird zur Ermittlung der Schadenshöhe Folgendes konstatiert: “Die Ermittlung der Schadenshöhe kann im Einzelfall schwierig sein und nicht selten sind sich Geschädigter und Ersatzpflichtiger uneins. Die Landwirtschaftskammer gibt einmal jährlich die "Richtsätze zur Ermittlung von Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen" (Richtsatztabelle )** heraus, die in erster Linie dafür gedacht sind, bei kleineren Schäden als Orientierung und Grundlage für eine möglichst einvernehmliche und unbürokratische Lösung zu dienen. Bei größeren Schadensfällen und in Fällen, in denen sich Geschädigter und Ersatzpflichtiger nicht einigen können, werden – so wie es das gesetzlich geregelte Vorverfahren vorsieht - die amtlichen Wildschadensschätzer eingeschaltet, um die Höhe des Wildschadens festzustellen. Gelegentlich werden auch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige hinzugezogen.“17 Aktuelle Richtsätze für die Bewertung von landwirtschaftlichen Kulturen (Stand: September 2017) von der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen für Einzelschäden bis 1.000 Euro an Ackerkulturen und Dauergrünland finden sich unter nachfolgendem Link: https://www.landwirtschaftskammer.de/landwirtschaft/beratung/pdf/richtsaetze.pdf *** 16 Vgl. Lißmann, Günther (2017). Schwarzwildschäden erzeugen Missstimmung 2. Teil: Verfahrensablauf für die Wildschadensregulierung https://ljv-hessen.de/wp-content/uploads/2017/05/Wildschadensregulierung2.pdf; (letzter Abruf: 24.10.2017). Siehe auch Wildschäden im Wald. http://forst.brandenburg.de/media_fast/4055/waldwild.pdf; https://ljv-hessen .de/wp-content/uploads/2017/05/Wildschadensregulierung2.pdf; (letzter Abruf: 24.10.2017). 17 Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz. Klassifikation und Bewertung von Schwarzwildschäden an Grünland Bearbeitet von den Referaten Sachverständigenwesen, Rechtswesen und Pflanzenbau der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz unter Mitarbeit öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger sowie der Fachgruppe Grünland des DLR Eifel. http://www.gstb-rlp.de/gstbrp/Forsten%20und%20Jagd/Jagdgenossenschaften /Muster%20und%20Vorlagen/Klassifikation%20und%20Bewertung%20von%20Schwarzwildsch %C3%A4den%20an%20Gr%C3%BCnland%202015%20(pdf)/Klassifikation%20und%20Bewertung.pdf; (letzter Abruf: 24.10.2017).