© 2016 Deutscher Bundestag WD 5 - 3000 - 079/16 Beispiele für Freiwillige Selbstverpflichtungen der Wirtschaft Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 079/16 Seite 2 Beispiele für Freiwillige Selbstverpflichtungen der Wirtschaft Aktenzeichen: WD 5 - 3000 - 079/16 Abschluss der Arbeit: 12. Oktober 2016 Fachbereich: WD 5: Wirtschaft und Technologie; Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz; Tourismus Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 079/16 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Beispiele Freiwilliger Selbstverpflichtungen im Umweltbereich 4 2.1. Vereinbarung zur Verringerung des Verbrauchs von Kunststofftragetaschen 4 2.2. Freiwillige Selbstverpflichtung der Mobilfunkbetreiber 5 2.3. Freiwillige Selbstverpflichtung Abfallwirtschaft Altpapier 5 2.4. Freiwillige Selbstverpflichtung der Getränkebranche 6 2.5. Freiwillige Selbstverpflichtung zu SF6 7 3. Weitere Beispiele Freiwilliger Selbstverpflichtungen aus anderen Wirtschaftsbereichen 7 3.1. Steigerung der Energieeffizienz - Energie- und Stromsteuer 7 3.2. Freiwillige Selbstverpflichtung für bessere Arbeitsbedingungen in der Fleischwirtschaft 8 3.3. Freiwillige Selbstverpflichtung der deutschen Reeder 9 3.4. Selbstregulierung der Werbewirtschaft 10 4. Zusammenfassung 11 5. Anlagen 12 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 079/16 Seite 4 1. Einleitung Eine Definition der Freiwilligen Selbstverpflichtung findet sich vor allem im Umweltbereich. Eine Selbstverpflichtung ist danach ein „als sogenannte Kooperationslösung von der Industrie angestrebtes freiwilliges Instrument, um in Eigenverantwortung bestimmte umweltpolitische Ziele mit einer Verhandlungslösung (auf Basis von Verträgen bzw. Abkommen oder von rechtlich unverbindlichen Absprachen) statt ordnungsrechtlichen Lösungen anzustreben“.1 Wirtschaftsverbände bzw. Unternehmen verpflichten sich hierbei gegenüber dem Staat auf ein konkretes umweltpolitisches Ziel und legen fest, wie der Nachweis über die Einhaltung der Verpflichtung geführt werden soll. Hierdurch sollen Umweltziele schneller, kostengünstiger und flexibler durch die beteiligten Wirtschaftsakteure verwirklicht werden. Der grundlegende Unterschied zwischen Selbstverpflichtungen und anderen Instrumenten der Umweltpolitik liegt im Verzicht auf eine staatliche Regulierung. Die Selbstverpflichtung kann entweder von der Wirtschaft festgelegt oder das Ergebnis von Verhandlungsprozessen zwischen Staat und Wirtschaft sein. In der Regel liegt der Abgabe einer Selbstverpflichtungserklärung durch die Wirtschaft die Erwartung zugrunde, dass der Staat im Gegenzug auf eine gesetzliche Regulierung verzichtet.2 Freiwillige Selbstverpflichtungen werden als Instrument in verschiedensten Politikbereichen genutzt . Im Folgenden werden zunächst verschiedene Beispiele Freiwilliger Selbstverpflichtungen im Umweltbereich dargestellt. Im Anschluss daran werden in Abschnitt 3 weitere Beispiele aus anderen Wirtschaftsbereichen aufgeführt. 2. Beispiele Freiwilliger Selbstverpflichtungen im Umweltbereich 2.1. Vereinbarung zur Verringerung des Verbrauchs von Kunststofftragetaschen Am 1. Juli 2016 trat die Vereinbarung zur Verringerung des Verbrauchs von Kunststofftragetaschen in Kraft. Sie wurde zwischen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) und dem Handelsverband Deutschland (HDE) geschlossen. Unternehmen können der Vereinbarung beitreten. Die Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung (GVM) ist beauftragt, als unabhängige Institution die Umsetzung der Vereinbarung zu überwachen und zu dokumentieren.3 1 http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/selbstverpflichtungen.html (zuletzt aufgerufen am 10.10.2016) 2 http://www.bmub.bund.de/themen/wirtschaft-produkte-ressourcen/wirtschaft-und-umwelt/selbstverpflichtungen / (zuletzt aufgerufen am 10.10.2016) 3 https://www.einzelhandel.de/index.php/umwelt/item/126724-vereinbarung-zu-kunststofftragetaschen (zuletzt aufgerufen am 12.10.2016) Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 079/16 Seite 5 Die Vereinbarung sieht vor, dass 80 Prozent der Kunststofftüten im Einzelhandel innerhalb von zwei Jahren kostenpflichtig sein sollen. Zum Start der Vereinbarung beteiligten sich ca. 260 Unternehmen .4 Die Vereinbarung zur Verringerung des Verbrauchs von Kunststofftragetaschen ist als Anlage 1 beigefügt. 2.2. Freiwillige Selbstverpflichtung der Mobilfunkbetreiber Die Mobilfunknetzbetreiber haben im Dezember 2001 gegenüber der Bundesregierung die freiwillige Selbstverpflichtung „Maßnahmen zur Verbesserung von Sicherheit und Verbraucher-, Umwelt - und Gesundheitsschutz, Information und vertrauensbildende Maßnahmen beim Ausbau der Mobilfunknetze“ (Anlage 2) abgegeben. Diese beinhaltete unter anderem Maßnahmen zur Verbesserung der Kommunikation und Partizipation bei der Standortfindung in den Kommunen und zu Verbesserungen im Bereich Verbraucherschutz und Verbraucherinformationen zu Handys.5 Die Einhaltung der Selbstverpflichtung wird alle zwei Jahre durch unabhängig erstellte Gutachten überprüft. Das Jahresgutachten 2015 zur Umsetzung der Zusagen der Selbstverpflichtung der Mobilfunkbetreiber findet sich unter dem Link: http://www.bmub.bund.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Strahlenschutz/mobilfunk _jahresgutachten_215_bf.pdf (zuletzt aufgerufen am 10.10.2016) Im Vorwort des Gutachtens heißt es: „Freiwillige Selbstverpflichtungen nehmen einen wichtigen Platz in einer verantwortungsvollen Handlungsstrategie der Wirtschaft ein. Was über Selbstverpflichtungen geregelt werden kann, erfordert keinen zusätzlichen Gesetzes- und Verordnungsrahmen. Damit freiwillige Selbstverpflichtungen tatsächlich wirken, müssen nicht nur ihre Ziele klar und eindeutig definiert sein. Die Zielerreichung muss auch regelmäßig geprüft und dokumentiert werden . Nur so ist gewährleistet, dass auf dem Weg zum Ziel nötigenfalls nachgesteuert werden kann. …“6 2.3. Freiwillige Selbstverpflichtung Abfallwirtschaft Altpapier Grafische Papierprodukte stellen neben Verpackungen aus Papier die mengenmäßig wichtigste Gruppe von Papiererzeugnissen dar. In Anbetracht des hohen Verbrauchs und der zumeist kurzen Lebensdauer dieser Produkte kommt dem Recycling grafischer Papiere ein hoher ökologi- 4 http://www.ehdv-online.de/information-politik/tueten_selbstverpflichtung (zuletzt aufgerufen am 12.10.2016) 5 http://www.bmub.bund.de/themen/atomenergie-strahlenschutz/strahlenschutz/atomenergie-strahlenschutzdownload /artikel/jahresgutachten-zur-umsetzung-der-zusagen-der-selbstverpflichtung-der-mobilfunkbetreiber/ (zuletzt aufgerufen am 11.10.2016) 6 Fettung durch die Verfasserin. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 079/16 Seite 6 scher Stellenwert zu. Die Arbeitsgemeinschaft Graphische Papiere (AGRAPA), ein Zusammenschluss von Verbänden und Organisationen der Papier herstellenden Industrie, der Papierimporteure , des Papiergroßhandels, der Druckindustrie sowie der Verleger hatte sich mit einer Selbstverpflichtungserklärung am 26. September 1994 dazu verpflichtet, die stoffliche Verwertung grafischer Altpapiere in mehreren Stufen zu steigern und ab dem Jahr 2000 eine stoffliche Verwertungsquote von 60 Prozent zu erreichen. Verleger, Druckindustrie, die Importeure von Papier und Papierprodukten sowie der Papiergroßhandel verpflichteten sich, in ihrem jeweiligen Tätigkeitsbereich soweit möglich auf den Einsatz altpapierhaltiger Papiere hinzuwirken. Zur Kontrolle der eingegangenen Verpflichtungen wurde der so genannte Altpapier-Rat gegründet, der einerseits als Plattform für alle die Umsetzung der Selbstverpflichtung betreffenden Fragen zur Verfügung steht und andererseits über die Erfüllung der Verpflichtungen Rechenschaft ablegen muss. Die AGRAPA erstattet dem Bundesumweltministerium nach Ablauf jedes Kalenderjahres regelmäßig Bericht und stellt entsprechende prüffähige Unterlagen zur Verfügung.7 Die in der Freiwilligen Selbstverpflichtung der Wertschöpfungskette PRINT gegenüber dem Bundesumweltministerium abgegebene Garantie für eine hohe stoffliche Verwertung grafischer Papiere ist erneut eingehalten worden. Die AGRAPA teilte jetzt mit, dass für das laufende Berichtsjahr eine Verwertungsquote von 81,4 % erreicht wurde. Damit konnte erneut die 1994 eingegangene Selbstverpflichtung erfüllt werden, die Verwertungsquote grafischer Papiere dauerhaft über 80 % zu halten. Insgesamt wurden im Berichtszeitraum 2014 ca. 6,6 Mio. Tonnen grafischer Altpapiere zur Erzeugung von Papier, Karton und Pappe eingesetzt.8 2.4. Freiwillige Selbstverpflichtung der Getränkebranche Seit 2003 gilt in Deutschland die Pfandpflicht für Einwegverpackungen. Pfandfrei sind seitdem nur noch Verpackungen von Frucht- und Gemüsesäften, Milch, Wein und Spirituosen sowie ökologisch vorteilhafte Einweg-Getränkeverpackungen aus Karton oder geringen Mengen Kunststoff. Mehrwegverpackungen kosten dagegen immer Pfand und müssen als solche gekennzeichnet sein. Für Einwegverpackungen gibt es jedoch eine Reihe möglicher Kennzeichnungen, deren Verwendung allerdings nicht verpflichtend ist. Die Getränkebranche will nun im Rahmen einer freiwilligen Selbstverpflichtung die Kennzeichnung von Einwegflaschen konsequent durchführen.9 Die Freiwillige Selbsterklärung der Getränkebranche zur Kennzeichnung von Einwegflaschen wurde am 29. Juni 2016 offiziell an Bundesumweltministerin Barbara Hendricks übergeben.10 7 http://www.bmub.bund.de/themen/wasser-abfall-boden/abfallwirtschaft/abfallarten-abfallstroeme/altpapier/abfallwirtschaft -altpapier-selbstverpflichtung/ (zuletzt aufgerufen am 10.10.2016) 8 http://www.gesparec.de/geschaeftsfelder/agrapa.html (zuletzt aufgerufen am 10.10.2016) 9 http://www.bmub.bund.de/service/veranstaltungen/details/event/uebergabe-einer-selbstverpflichtung-der-getraenkebranche / (zuletzt aufgerufen am 12.10.2016) 10 http://www.bmub.bund.de/service/mediathek/fotos/detailview/?tx_cpsbmugallery _pi1%5BshowUid%5D=50347 (zuletzt aufgerufen am 12.10.2016) Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 079/16 Seite 7 2.5. Freiwillige Selbstverpflichtung zu SF6 Die Selbstverpflichtung entwickelt die Erklärung des Verbands der Elektrizitätswirtschaft e. V. (VDEW) und des Zentralverbands Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e.V. (ZVEI) zu Schwefelhexafluorid (SF6) in elektrischen Schaltgeräten und -anlagen von 1997 fort. Mit ihr soll der Ausstoß des hochwirksamen Treibhausgases Schwefelhexafluorid, das z.B. als Isolier- und Löschgas in elektrischen Anlagen verwendet wird, auch in Zukunft begrenzt werden. Schwerpunkte der Selbstverpflichtung sind konkrete Zielvorgaben zu emissionsmindernden Maßnahmen im gesamten Lebenszyklus des Stoffes. Darüber hinaus verpflichten sich die Hersteller von elektrischen Betriebsmitteln, exportierte Anlagen, die Schwefelhexafluorid enthalten, zurückzunehmen . Die Selbstverpflichtung wird vom Verband der Netzbetreiber (VDN), dem Verband der Industriellen Energie- und Kraftwirtschaft (VIK), dem Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie (ZVEI) sowie von der Firma SOLVAY Fluor GmbH als dem einzigen deutschen Produzenten des Gases getragen. Damit wird der gesamte Lebenszyklus von Schwefelhexafluorid bei der Anwendung in elektrischen Betriebsmitteln über 1000 Volt von der Selbstverpflichtung erfasst. Ein Monitoring liefert jährlich alle erforderlichen Daten für die Stoffbilanz und ermöglicht damit die Überprüfung der vereinbarten Maßnahmen.11 Die „Freiwillige Selbstverpflichtung der SF6-Produzenten, Hersteller und Betreiber von elektrischen Betriebsmitteln > 1kV zur elektrischen Energieübertragung und –verteilung in der Bundesrepublik Deutschland zu SF6 als Isolier- und Löschgas“ ist als Anlage 3 beigefügt. 3. Weitere Beispiele Freiwilliger Selbstverpflichtungen aus anderen Wirtschaftsbereichen 3.1. Steigerung der Energieeffizienz - Energie- und Stromsteuer Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) benennt als weitere Freiwillige Selbstverpflichtung die Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der deutschen Wirtschaft zur Steigerung der Energieeffizienz vom 1. August 2012 (Anlage 4), die die Grundlage für die Erstattung von Energie- und Stromsteuer (sog. Spitzenausgleich) schafft. Der Spitzenausgleich für Energie- und Stromsteuer wird für das Produzierende Gewerbe nur dann gewährt, wenn einerseits das jeweilige Unternehmen ein Energiemanagementsystem eingeführt hat und andererseits das Produzierende Gewerbe als Ganzes eine bestimmte Energieeinsparung im Jahr vorweisen kann. Das BMWi führt aus, dass der Vereinbarung eine objektive wissenschaftliche Untersuchung der Energieeffizienzwerte zugrunde liege. Die Energieeffizienz werde jährlich von einem unabhängigen Institut überprüft. Auch im Hinblick auf die Einhaltung der Energiemanagementsysteme finde eine Zertifizierung durch Gutachter im einzelnen Unternehmen statt. Die Sanktion bei Nichterfüllung bestehe in der Nichtgewährung bzw. der nur antei- 11 http://www.bmub.bund.de/themen/klima-energie/emissionshandel/klima-emissionshandel-download/artikel /selbstverpflichtung-der-sfsub6sub-produzenten-hersteller-und-betreiber-von-elektrischen-betriebsmitteln- 1kv-zur-elektrischen-energieuebertragun/?tx_ttnews%5BbackPid%5D=1705 (zuletzt aufgerufen am 12.10.2016) Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 079/16 Seite 8 ligen Gewährung des Spitzenausgleichs. Die Voraussetzungen der Vereinbarung sind im Energiesteuergesetz (EnergieStG, § 55 Steuerentlastung für Unternehmen in Sonderfällen12) sowie im Stromsteuergesetz (StromStG, § 10 Erlass, Erstattung oder Vergütung in Sonderfällen13) geregelt. Das Instrument der Gewährung von Energie- und Stromsteuererstattungen auf Grundlage einer Vereinbarung über Energieeffizienzziele ist gem. Art. 17 Abs. 1 lit. b der Energiesteuerrichtlinie 2003/96/EG14 möglich.15 3.2. Freiwillige Selbstverpflichtung für bessere Arbeitsbedingungen in der Fleischwirtschaft Am 21. September 2015 unterzeichneten sechs Unternehmen der Fleischwirtschaft (Marktanteil 60 %) eine Selbstverpflichtung für bessere Arbeitsbedingungen in der Fleischwirtschaft (Anlage 5). Zwischenzeitlich sind zwölf weitere Unternehmen (88 Betriebe) beigetreten.16 Die Unternehmen kündigten in ihrer Selbstverpflichtung an, bis Juli 2016 ihre Strukturen so umzustellen , dass die in ihren Betrieben eingesetzten Beschäftigten in einem in Deutschland gemeldeten , sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis arbeiten.17 Bisher arbeiteten in der Branche viele osteuropäische EU-Bürger, die in ihrem Heimatland angestellt waren, die Arbeit jedoch zeitweise oder dauerhaft in Deutschland verrichteten. Die Anstellung dieser Arbeitnehmer sollte künftig in Deutschland erfolgen. Damit würden die hier Beschäftigten nicht mehr in die Sozialversicherungen ihrer Heimatländer einzahlen, sondern entrichteten ihre Beiträge in Deutschland. Im Fall von Arbeitslosigkeit, Krankheit oder bei Renteneintritt besteht dann der volle Anspruch aus dem deutschen Sozialsystem. Gleichzeitig gelten alle Vorteile des deutschen Arbeitsrechts.18 Die Selbstverpflichtung ergänzt bestehende Verpflichtungen und beinhaltet insbesondere folgende Verpflichtungen: - Vorlage eines jährlichen Berichts; - Erhöhung des Anteils der Stammbelegschaft; - Umstellung der entsandten Werkvertragsarbeitnehmer auf in Deutschland gemeldete sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse bis 30.06.2016; - Angaben über die Ausbildungssituation; 12 https://www.gesetze-im-internet.de/energiestg/__55.html (zuletzt aufgerufen am 11.10.2016) 13 https://www.gesetze-im-internet.de/stromstg/__10.html (zuletzt aufgerufen am 11.10.2016) 14 http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2003:283:0051:0070:DE:PDF (zuletzt aufgerufen am 11.10.2016) 15 Email des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 11.10.2016. 16 Email des BMWi vom 11.10.2016. 17 http://www.bmwi.de/DE/Presse/pressemitteilungen,did=726962.html (zuletzt aufgerufen am 12.10.2016) 18 http://www.fleischwirtschaft.de/politik/nachrichten/Fleischwirtschaft-Branche-gibt-sich-Regeln--31689 (zuletzt aufgerufen am 12.10.2016) Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 079/16 Seite 9 - Überblick über Qualifizierungs- und Personalbeschaffungsmaßnahmen und den Einsatz von Förderprogrammen sowie - Dokumentation von konkret ergriffenen Maßnahmen zu Integration (z.B. Sprachkurse). In Abschnitt 2 der Selbstverpflichtung (Anlage 5, S. 3, Abschnitt 2, letzter Absatz) wird ausgeführt , dass die Fleischindustrie bei Verträgen mit Werkvertragsunternehmen Sanktionen und Vertragsstrafen vereinbaren soll, falls die beauftragten Werkvertragsunternehmen die Umstellung auf deutsche sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse nicht einhalten oder deutsches Arbeitsrecht verletzen. Mit Hilfe des vereinbarten jährlichen Branchenberichts begleitet die Politik die Fortschritte bei der Umsetzung. Der aktuelle Umsetzungsbericht der Selbstverpflichtung, der als Anlage 6 beigefügt ist, wurde am 28. September 2016 von den Unternehmen an den Bundesminister für Wirtschaft und Energie übergeben. Hierin wird die erfolgreiche Umstellung auf deutsches Sozialversicherungsrecht vermeldet. 3.3. Freiwillige Selbstverpflichtung der deutschen Reeder Der Verband Deutscher Reeder (VDR) hat sich in einer Vereinbarung mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) im Rahmen eines Maßnahmenpakets zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Flagge (Anlage 7) dazu verpflichtet, dass: der VDR sich nach Kräften dafür einsetzen wird, dass seine Mitgliedsunternehmen im Rahmen des wirtschaftlich Möglichen die Anzahl der am hiesigen Standort ansässigen deutschen und europäischen Seeleute nach Inkrafttreten des Maßnahmenpaketes stabilisieren und steigern werden; der Wegfall der verpflichtenden Besetzung eines Schiffes unter deutscher Flagge mit einem Schiffsmechaniker kein Anlass für die Mitgliedsunternehmen des VDR ist, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer geänderten Schiffsbesetzungsverordnung bestehenden ungekündigten, unbefristeten Arbeitsverhältnisse von Schiffsmechanikern in Frage zu stellen - diese sollen grundsätzlich weiterbeschäftigt werden; die Mitgliedsreedereien des VDR weiterhin auf hohem Niveau Schiffsmechaniker ausbilden und entsprechende Ausbildungsplätze zur Verfügung stellen; vier Jahre nach Inkrafttreten des Maßnahmenpakets eine Evaluierung der Vereinbarung stattfinden wird. Nach Aussage des BMWi habe sich der VDR verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Anzahl der deutschen und europäischen Seeleute stabilisiert und gesteigert werde. Die Beschäftigtenzahlen würden von der Knappschaft Bahn See erhoben. Das Kriterium „Beschäftigtenzahlen“ sei unabhängig und objektiv nachvollziehbar zur Erreichung des vereinbarten Ziels „Stabilisierung der Anzahl deutscher und europäischer Seeleute auf deutschen Schiffen“ erstellt worden. Die Einhaltung der Vereinbarung zwischen BMVI und VDR solle im Rahmen der Nationalen Maritimen Konferenzen und den Sitzungen des Maritimen Bündnisses überwacht werden. Die Vereinbarung sehe vor, dass eine Evaluierung nach vier Jahren stattfinde. Ein Sanktionskatalog bestehe nicht. Ob Sanktionen vollzogen werden, sei derzeit unklar. Falls die Vereinbarung zwischen BMVI und VDR nicht erfüllt werde, könne von einer Neubewertung des Rechtsrahmens für deutsche Reeder ausgegangen werden. Die deutschen Reeder seien sich darüber bewusst, dass die Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 079/16 Seite 10 Maßnahmen zum Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Flagge (Anhebung des Lohnsteuereinbehalts für Seeleute auf 100%, vollständige Erstattung der Lohnnebenkosten ab 2017, Anpassung der Schiffsbesetzungsverordnung) zurückgenommen werden, falls die vereinbarten Ziele (insbesondere die Stabilisierung aus Steigerung der Anzahl europäischer Seeleute auf deutschen Handelsschiffen) nicht erreicht werden.19 3.4. Selbstregulierung der Werbewirtschaft Die Werbewirtschaft stellt mit dem Deutschen Werberat20 ein Instrument der Selbstregulierung zu Verfügung. Träger des Deutschen Werberats sind die derzeit 42 im Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft ZAW zusammengeschlossenen Organisationen der werbenden Wirtschaft, des Handels, der Medien, der Agenturen, der Forschung sowie der Werbeberufe. Damit wird der Deutsche Werberat von allen relevanten Wirtschaftszweigen der Werbung in Deutschland getragen . Zusätzlich gefördert wird seine Tätigkeit von den assoziierten Mitgliedern des ZAW.21 Ziel der Selbstkontrolleinrichtung ist es, rechtlich einwandfreie, aber von der Branche selbst als unangemessen eingestufte Werbung zu verhindern oder nach dem Erscheinen zu korrigieren. Um Entgleisungen in der Werbung zu verhindern, hat der Werberat selbstdisziplinäre Standards entwickelt, die bereits bei der Gestaltung von Werbung dazu beitragen sollen, Grenzüberschreitungen zu vermeiden. Es gibt Grundregeln für jede Form der kommerziellen Kommunikation und spezielle Verhaltenskodizes für besonders sensible Bereiche (z.B. Diskriminierung, Kinder, Lebensmittel , alkoholhaltige Getränke, Glücksspiele).22 Der Werberat ist aber auch die Anlaufstelle für Beschwerden aus der Bevölkerung. Jede Beschwerde mit Hinweis auf eine konkrete Werbemaßnahme führt zur Einleitung eines Verfahrens. Der Werberat kann jedoch auch von sich aus aktiv werden.23 Der Werberat setzt sich in der Regel mit seinen Beanstandungen bei den betroffenen Unternehmen durch. Nur in Ausnahmefällen muss das Gremium eine Öffentliche Rüge (Sanktion) aussprechen .24 Die Zuständigkeit des Werberats ist medienübergreifend und gilt für sämtliche Formen der kommerziellen Kommunikation. Erfasst ist klassische Werbung z.B. im TV, auf Plakaten, in Zeitungen oder Zeitschriften, im Radio, im Kino, aber auch Online-/Mobile-Werbung, Werbung in 19 Email des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 11.10.2016. 20 http://www.werberat.de/ (zuletzt aufgerufen am 11.10.2016) 21 http://www.werberat.de/traeger (zuletzt aufgerufen am12.10.2016) 22 http://www.werberat.de/verhaltensregeln (zuletzt aufgerufen am 11.10.2016) 23 http://www.werberat.de/verfahrensordnung (zuletzt aufgerufen am 11.10.2016) 24 http://www.werberat.de/ruegen (zuletzt aufgerufen am 11.10.2016) Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 079/16 Seite 11 Sozialen Netzwerken, Sponsoring-Maßnahmen oder Werbung am Verkaufsort. Der Deutsche Werberat kümmert sich ausschließlich um Wirtschaftswerbung. 4. Zusammenfassung Da es sich bei einer Selbstverpflichtung um ein freiwilliges Instrument handelt, kann eine rechtlich verbindliche Kontrolle von staatlicher Seite aus nicht erfolgen. Wie bereits eingangs dargelegt , ist in der Regel festgelegt, wie der Nachweis über die Einhaltung der Verpflichtung geführt werden soll. ENDE DER BEARBEITUNG Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 079/16 Seite 12 5. Anlagen Anlage 1 Vereinbarung zur Verringerung des Verbrauchs von Kunststofftragetaschen . http://www.bmub.bund.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Abfallwirtschaft /vereinbarung_tragetaschen_bf.pdf (zuletzt aufgerufen am 12.10.2016) Anlage 2 Maßnahmen zur Verbesserung von Sicherheit und Verbraucher-, Umwelt - und Gesundheitsschutz, Information und vertrauensbildende Maßnahmen beim Ausbau der Mobilfunknetze. http://www.bmub.bund.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Wirtschaft _und_Umwelt/selbstverpflichtung_mobilfunkbetreiber.pdf (zuletzt aufgerufen am 12.10.2016) Anlage 3 Freiwillige Selbstverpflichtung der SF6-Produzenten, Hersteller und Betreiber von elektrischen Betriebsmitteln > 1kV zur elektrischen Energieübertragung und –verteilung in der Bundesrepublik Deutschland zu SF6 als Isolier- und Löschgas. http://www.bmub.bund.de/fileadmin/bmu-import/files/pdfs/allgemein/application /pdf/sv_sf6_bf.pdf (zuletzt aufgerufen am 12.10.2016) Anlage 4 Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der deutschen Wirtschaft zur Steigerung der Energieeffizienz vom 1. August 2012. BAnz AT 16.10.2012 B1. Anlage 5 Standortoffensive deutscher Unternehmen der Fleischwirtschaft – Selbstverpflichtung der Unternehmen für attraktivere Arbeitsbedingungen . http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/S-T/standortoffensive-fleischwirtschaft -selbstverpflichtung-attraktive-arbeitsbedingungen,property=pdf,bereich =bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf (zuletzt aufgerufen am 12.10.2016) Anlage 6 Standortoffensive deutscher Unternehmen der Fleischwirtschaft – Selbstverpflichtung der Unternehmen für attraktivere Arbeitsbedingungen . Berichterstattung gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ; vorgelegt vom Sozialpolitischen Ausschuss der Fleischwirtschaft. http://www.vdew-online.de/wp-content/uploads/2014/08/Bericht_final.pdf (zuletzt aufgerufen am 12.10.2016) Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 079/16 Seite 13 Anlage 7 Vereinbarung zwischen dem Verband Deutscher Reeder (VDR) und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) im Rahmen eines Maßnahmenpakets zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Flagge.