© 2019 Deutscher Bundestag WD 5 - 3000 - 078/19 Fragenkatalog zu Nutztieren in ausgewählten EU-Staaten Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 078/19 Seite 2 Fragenkatalog zu Nutztieren in ausgewählten EU-Staaten Aktenzeichen: WD 5 - 3000 - 078/19 Abschluss der Arbeit: 19. Dezember 2019 Fachbereich: WD 5: Wirtschaft und Verkehr, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 078/19 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung 8 2. Deutschland 8 2.1. Platzangebot/Besatzdichte 9 2.1.1. Kälber 9 2.1.2. Schweine 10 2.1.3. Masthühner und Legehennen 10 2.1.4. Mast- und Zuchtkaninchen 11 2.2. Fütterung 11 2.2.1. Kälber 11 2.2.2. Schweine 12 2.2.3. Masthühner 12 2.2.4. Legehennen 13 2.3. Auslauf 13 2.4. Nicht-kurative Eingriffe 13 2.5. Gesetzliche Mindeststandards für die Haltung von Jungsauen und Sauen in Kastenständen 14 2.6. Monitoringsystem für Tierschutz bzw. Tiergesundheit 14 2.7. Tiertransporte 15 2.8. Kohlendioxid(CO2)-Betäubung von Schweinen und Elektrobetäubung von Geflügel 16 3. Österreich 17 3.1. Platzangebot/Besatzdichte 17 3.1.1. Schweine (Mastschweine, Ferkel) 17 3.1.1.1. Allgemeine Haltungsvorschriften für alle Schweine – grundlegende Anforderungen an Schweineställe 17 3.1.1.2. Haltung in Abferkelbuchten 17 3.1.1.3. Besondere Haltungsvorschriften für Saugferkel 18 3.1.1.4. Besondere Haltungsvorschriften für Absatzferkel, Mastschweine und Zuchtläufer 18 3.1.1.5. Platzbedarf bei Gruppenhaltung 18 3.1.2. Rinder (Mastrinder, Milchkühe) 19 3.1.2.1. Besondere Haltungsvorschriften für Rinder über sechs Monaten 19 3.1.2.2. Ganzjährige Haltung im Freien 20 3.1.3. Hühner (Legehennen, Mastgeflügel) 20 3.1.3.1. Besondere Haltungsvorschriften für Legehennen und Zuchttiere in Alternativsystemen 21 3.1.3.2. Auslauf 22 3.1.3.3. Besondere Haltungsbedingungen für Masthühner und Truthühner 22 3.2. Stallklima 22 3.2.1. Schweine (Mastschweine, Ferkel) 22 3.2.2. Rinder (Mastrinder, Milchkühe) 23 3.2.3. Hühner (Legehennen, Mastgeflügel) 23 3.3. Tierernährung (Fütterung und Tränkewasser) 23 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 078/19 Seite 4 3.3.1. Schweine (Mastschweine, Ferkel) 23 3.3.2. Rinder (Mastrinder, Milchkühe) 24 3.3.3. Hühner (Legehennen, Mastgeflügel) 25 3.4. Tiergesundheit (Einsatz von Tierarzneimitteln und nicht-kurativen Eingriffen) 25 3.4.1. Schweine (Mastschweine, Ferkel) 25 3.4.2. Rinder (Mastrinder, Milchkühe) 26 3.4.3. Hühner (Legehennen, Mastgeflügel) 26 3.5. Tiertransporte 27 3.6. Tierschlachtung 27 3.7. Tierschutzkontrollen (Haltungskontrollen, veterinärmedizinische Kontrollen) 29 3.8. Fort- und Weiterbildungen im Tierschutzbereich 31 3.9. Tiergesundheitsbenchmarking 31 3.10. Vorgaben für die Kälberhaltung (Platzangebots, Tierernährung und Auslauf), die über die Regelungen der Richtlinie 2008/119/EG hinausgehen 32 3.11. Gesetzliche Mindeststandards für die Haltung von Puten, Enten und Kaninchen hinsichtlich der Kriterien Platzangebot/Besatzdichte, Tierernährung und Auslauf 32 3.11.1. Truthühner 32 3.11.2. Ente 32 3.11.3. Kaninchen 32 3.12. Gesetzliche Mindeststandards für die Haltung von Jungsauen und Sauen in Kastenständen 34 3.13. Monitoringsystem für den Tierschutz 35 3.14. Kohlendioxid(CO2)-Betäubung und Elektrobetäubung 35 4. Dänemark 36 4.1. Allgemeine rechtliche Regelungen 36 4.2. Tierartenspezifische Regelungen 37 4.2.1. Regelungen zur Schweinehaltung 37 4.2.2. Regelungen zur Rinderhaltung 37 4.2.3. Regelungen zur Legehennen- und Broilerhaltung 38 4.3. Regelungen für Tiertransporte 38 4.4. Regelungen für das Betäuben und Schlachten 39 4.5. Regelungen für die Verwendung von Tierarzneimitteln 39 4.6. Minimumstandards in der Schweine-, Rinder- und Geflügelhaltung 39 4.6.1. Schweinehaltung 39 4.6.1.1. Platzangebot 40 4.6.1.2. Stall 40 4.6.1.3. Gaskonzentration 41 4.6.1.4. Ablenkungs- und Nistmaterial 41 4.6.1.5. Kupieren der Schwänze 41 4.6.1.6. Kastration 41 4.6.2. Milchkuhhaltung 41 4.6.2.1. Stall 42 4.6.2.2. Melkbereich 42 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 078/19 Seite 5 4.6.2.3. Krankenstand 42 4.6.2.4. Kalben 42 4.6.2.5. Stallklima 43 4.6.2.6. Futter und Wasser 43 4.6.2.7. Tiertransporte 44 4.6.2.8. Schlachtung 44 4.6.3. Legehennenhaltung 44 4.6.4. Masthähnchen 45 4.6.5. Mastputen 45 4.6.5.1. Stallklima 45 4.7. Tiertransporte und Schlachtung 46 4.8. Verwendung und Vertrieb von Tierarzneimitteln 46 4.8.1. Veterinärberatungsvertrag 47 4.8.2. Digitale Datenbank: „VetStat“ 47 4.8.3. Gelbe und Rote Karte (Antibiotika) 47 4.8.4. Kontrollen 48 4.9. Gesetzliche Mindeststandards für die Haltung von Truthähnen, Enten und Kaninchen hinsichtlich des Platzangebots/der Besatzdichte, der Ernährung und des Auslaufs 48 4.10. Mindeststandards für die Stallhaltung von Jungsauen und Sauen 49 4.11. Monitoringsystem für den Tierschutz 49 4.12. Kohlendioxid(CO2)-Betäubung und Elektrobetäubung 49 5. Schweden 50 5.1. Mindeststandards Schweinehaltung (Mastschweine, Ferkel, Jungsauen und Sauen) 51 5.1.1. Flächenangebot/Belegungsdichte 51 5.1.2. Stallklima 51 5.1.3. Futter 52 5.1.4. Tiergesundheit und Tierschutz 52 5.1.5. Tiertransporte 53 5.1.6. Tierschlachtung 54 5.2. Mindeststandards Rinderhaltung (Rinder, Milchkühe und Kälber) 56 5.2.1. Flächenangebot/Belegungsdichte 56 5.2.2. Stallklima 57 5.2.3. Futter 57 5.2.4. Tiergesundheit und Tierschutz 58 5.2.5. Tiertransporte 59 5.2.6. Schlachtung 59 5.3. Mindestanforderungen an die Geflügelhaltung (Legehennen und Masthühner) 60 5.3.1. Flächenangebot und Besatzdichte 60 5.3.2. Stallklima 61 5.3.3. Futter 61 5.3.4. Tiergesundheit und Tierschutz 63 5.3.5. Tiertransporte 64 5.3.6. Schlachtung 64 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 078/19 Seite 6 6. Niederlande 64 6.1. Anforderungen an Nutztiere 66 6.2. Schweine 67 6.2.1. Platzangebot 67 6.2.2. Stall 68 6.2.3. Futter und Wasser 68 6.2.4. Beleuchtung und Geräusche 69 6.2.5. Ablenkungssmaterial 69 6.2.6. Schlitz- und Balkenbreite der Spaltenböden 69 6.2.7. Trennung von Ferkel und Sau 70 6.3. Kälber 70 6.3.1. Haltung 70 6.3.2. Liegefläche 71 6.3.3. Beleuchtung 71 6.3.4. Anbinden 71 6.3.5. Futter und Wasser 72 6.3.6. Kontrolle 72 6.3.7. Enthornen 72 6.4. Masthühner 72 6.4.1. Stall und Pflege 73 6.4.2. Dokumentationspflichten 73 6.4.3. Kontrolle und Tierschutz 74 6.4.4. Kategorien der Besatzdichte und Nutzfläche 74 6.4.5. Stall und Pflege 75 6.4.6. Dokumentationspflichten 75 6.4.7. Sterblichkeit und Schließung 75 6.4.8. Kontrolle 76 6.5. Legehennen 76 6.5.1. Stall 76 6.5.2. Besatzdichte und Haltungsvorgaben 76 6.5.3. Geräusche 77 6.5.4. Allgemeine Pflegeanforderungen 77 6.5.5. Beleuchtung 77 6.5.6. Reinigung 78 6.6. Mastputen 78 6.6.1. Besatzdichte 78 6.6.2. Einstreu 79 6.6.3. Stallklima 79 6.6.4. Beleuchtung 79 6.6.5. Tiertransport 79 6.6.6. Kontrolle 79 6.7. Schlachtung 80 6.8. Tiertransport 80 6.9. Über die Bestimmungen der Richtlinie 2008/119/EG des Rates hinausgehende Regelungen für Kälber 80 6.10. Gesetzliche Mindeststandards für die Haltung von Truthähnen, Ente und Kaninchen 81 6.11. Kaninchen 81 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 078/19 Seite 7 6.12. Gesetzliche Mindeststandards für die Haltung von Jungsauen und Sauen im Stall 83 6.13. Monitoringsystem für den Tierschutz 83 6.14. Kohlendioxidbetäubung bei Schweinen und elektrische Betäubung von Geflügel 84 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 078/19 Seite 8 1. Fragestellung Elf europäische Länder wurden zu ihren gesetzlich geregelten Mindeststandards in der Nutztierhaltung befragt sowie nach nicht-kurativen Eingriffen an Nutztieren und der Kastenstandhaltung bei Sauen, nach einem Monitoringsystem für Tierschutz bzw. Tiergesundheit und nach Betäubungsregelungen für Schweine (Kohlendioxidbetäubung) und Elektrobetäubung bei Geflügel sowie nach Regelungen zur Kaninchen-, Truthahn-, Gänse- und Entenhaltung. Des Weiteren waren Regelungen von Interesse, die über die europäischen Vorgaben hinausgehen. Die Situation in Deutschland zu gesetzlichen Mindeststandards in der Nutztierhaltung (Ferkeln, Mastschweinen, Rindern, Milchkühen, Legehennen und Mastgeflügel) wurde bereits ausführlich in der Ausarbeitung „Gesetzlicher Mindeststandard in der Nutztierhaltung in Deutschland“1 dargestellt . Die gesetzlichen Vorgaben zu den Mindeststandards in der Nutztierhaltung in weiteren EU-Staaten finden sich zudem im Wesentlichen in der Ausarbeitung „Mindeststandards in der Nutztierhaltung in ausgewählten Ländern“2 vom August 2019. Geantwortet hatten auf diesbezügliche Fragen die Länder Bulgarien, Dänemark, Frankreich, Italien, Niederlande, Polen, Rumänien und Spanien. Von den elf nun angefragten Ländern antworteten auf einen jetzt erweiterten Fragenkatalog bislang die Länder Österreich, Dänemark, Schweden und die Niederlande. Die Antworten der drei letztgenannten Länder wurden im Fachbereich WD 5 übersetzt. 2. Deutschland In Deutschland ist der Tierschutz seit dem Jahr 2002 als Staatsziel in der Verfassung verankert (Art. 20a Grundgesetz (GG).3 In Deutschland werden die grundsätzlichen Mindestanforderungen an die Haltung von Nutztieren durch das Tierschutzgesetz (TierSchG)4 festgelegt. Eine Konkretisierung der Mindestanforderungen an die Haltungseinrichtungen und Fütterung von Nutztieren 1 WD 5 – 3000 – 069/19. https://www.bundestag.de/resource /blob/658256/5b211b3b95ed73db4e6acaca6ce67c91/WD-5-069-19-pdf-data.pdf 2 WD 5 – 3000 – 81/19. https://www.bundestag.de/resource /blob/658256/5b211b3b95ed73db4e6acaca6ce67c91/WD-5-069-19-pdf-data.pdf 3 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100- 1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1546). Der Tierschutz hat ebenfalls in Österreich und auch in der Schweiz Verfassungsrang. (Österreich Erlassung eines Tierschutzgesetzes sowie Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes, der Gewerbeordnung 1994 und des Bundesministeriengesetzes 1986 .(NR: GP XXII RV 446 AB 509 S. 62. BR: 7044 AB 7045 S. 710.).; vgl. Vogeler, Colette S. (2017). Farm Animal Welfare Policy in Comparative Perspective: Determinants of Cross-national Differences in Austria, Germany, and Switzerland. https://onlinelibrary.wiley.com/doi/epdf/10.1002/epa2.1015 4 Tierschutzgesetz. BGBl. I 2006, 1206, 1313; zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018. BGBl. I S. 2586. http://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/ Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 078/19 Seite 9 erfolgt in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV)5. Die TierSchNutztV setzt die EU-Richtlinien zur Haltung von Kälbern, Legehennen, Masthühnern und Schweinen um. Zudem enthält sie Regelungen zur Kaninchenhaltung. Zu Puten, Enten, Mastrindern und Milchkühen enthält sie keine Regelungen. Die folgenden Ausführungen wurden im Wesentlichen der Ausarbeitung des Fachbereichs WD 5 der Wissenschaftlichen Dienste „Gesetzlicher Mindeststandard in der Nutztierhaltung in Deutschland“6 entnommen. 2.1. Platzangebot/Besatzdichte 2.1.1. Kälber Kälber (im Alter von bis zu sechs Monaten) sollen im Stall ungehindert liegen, aufstehen, sich hinlegen, eine natürliche Körperhaltung einnehmen, sich putzen sowie ungehindert Futter und Wasser aufnehmen können.7 Im Alter von bis zu zwei Wochen dürfen Kälber zudem nur in Ställen gehalten werden, wenn bei Einzelhaltung eine Box, die innen mindestens 120 cm lang, 80 cm breit und 80 cm hoch ist, zur Verfügung steht.8 Kälber im Alter von über zwei bis zu acht Wochen dürfen einzeln in Boxen nur gehalten werden, wenn die Box bei innen angebrachtem Trog mindestens 180 cm, bei außen angebrachtem Trog mindestens 160 cm lang ist und die frei verfügbare Boxenbreite bei Boxen mit bis zum Boden und über mehr als die Hälfte der Boxenlänge reichenden Seitenbegrenzungen mindestens 100 cm, bei anderen Boxen mindestens 90 cm beträgt .9 Entsprechende Regelungen für Kälber im Alter von über acht Wochen sieht § 9 Tier- SchNutztV vor. Für jedes Kalb muss die folgende uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche zur Verfügung stehen, die mindestens so bemessen ist, dass es sich ohne Behinderung umdrehen kann:10 Lebendgewicht (kg) Bodenfläche je Tier (m2) bis 150 1,5 von 150 bis 220 1,7 5 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung. BGBl. I 2006, 2043; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2017. BGBl. I S. 2147. https://www.gesetze-im-internet.de/tierschnutztv/TierSchNutztV.pdf 6 WD 5 – 3000 – 069/19. https://www.bundestag.de/resource /blob/658256/5b211b3b95ed73db4e6acaca6ce67c91/WD-5-069-19-pdf-data.pdf 7 § 6 Abs. 2 Nr. 1 TierSchNutztV. 8 § 7 Nr. 2 TierSchNutztV. 9 § 8 Abs. 1 TierSchNutztV. 10 § 10 Abs. 1 TierSchNutztV. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 078/19 Seite 10 über 220 1,8. 2.1.2. Schweine Das Platzangebot (m2) bei Schweinen ist abhängig vom Körpergewicht (kg): Gewicht (kg) Platzangebot (m2) 5-10 0,15 10-20 0,20 20-30 0,35 30-50 0,50 50-110 0,75 über 110 1,00. 2.1.3. Masthühner und Legehennen Für Masthühner ist gemäß § 19 Abs. 3 TierSchNutztV grundsätzlich vorgeschrieben, dass je 39 kg Gesamtlebendgewicht (= etwa 16 bis 26 Masthühner) 1 m2 Platz zur Verfügung stehen muss. Für Legehennen ist in § 13a TierSchNutztV hinsichtlich des Platzangebots11 und der Besatzdichte Folgendes vorgesehen: Haltungsform Besatzdichte Bodenhaltung maximal 9 Tiere/m2 maximal 18 Tiere/m2 Stallgrundfläche bei Haltung auf mehreren Ebenen , höchstens 4 Ebenen mit mindestens 45 cm Abstand Sitzstangen, Abstand 20 cm zur Wand, darauf mindestens 15 cm pro Tier, mindestens 30 cm waagerechten Achsenabstand zur nächsten Sitzstange 11 Derzeit liegt ein Entwurf zur Änderung der TierSchNutztV vor. Der Entwurf beinhaltet die „Anpassung der Mindesthöhenregelung für Haltungseinrichtungen für Legehennen“. http://dip21.bundestag .btg/dip21/brd/2019/0587-19.pdf Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 078/19 Seite 11 maximal 6.000 Tiere ohne räumliche Trennung Ausstieg aus der Kleingruppenkäfig-Haltung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 (für genau definierte Ausnahmefälle 2028), § 45 Tier- SchNutztV. 2.1.4. Mast- und Zuchtkaninchen Für Mastkaninchen ist in § 33 Abs. 3 Nr. 1 TierSchNutztV folgende uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche vorgesehen: Mastkaninchen Fläche (cm2) je Tier 1. bis 4. Tier 1 500 5. bis 10. Tier 1 000 11. bis 24. Tier 850 ab 25. Tier 700 Für Zuchtkaninchen sieht § 34 Abs. 2 TierSchNutztV für jedes Tier folgende uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche vor: Durchschnittsgewicht (kg) Fläche (cm2) bis 5,5 6 000 über 5,5 7 400 Zusätzliche Anforderungen an den Platzbedarf von Mast- und Zuchtkaninchen sind in § 32 Abs. 4 TierSchNutztV geregelt. Spezielle Regelungen für weibliche Kaninchen sind in § 34 Abs. 3 TierSchNutztV normiert. 2.2. Fütterung 2.2.1. Kälber Gemäß § 8 Abs. 2 TierSchNutztV dürfen Kälber im Alter von über zwei bis zu acht Wochen in Gruppen nur gehalten werden, wenn bei rationierter Fütterung alle Kälber der Gruppe gleichzeitig Futter aufnehmen können. Entsprechende Regelungen für Kälber im Alter von über acht Wo- Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 078/19 Seite 12 chen sieht § 9 TierSchNutztV vor. Nach § 10 TierSchNutztV ist ferner sicherzustellen, dass Kälbern spätestens vier Stunden nach der Geburt Biestmilch angeboten wird, für Kälber bis zu einem Gewicht von 70 kg der Eisengehalt der Milchaustauschertränke mindestens 30 mg je Kilogramm, bezogen auf einen Trockensubstanzgehalt von 88 %, beträgt und bei Kälbern, die mehr als 70 kg wiegen, eine ausreichende Eisenversorgung erfolgt, wodurch bei den Kälbern ein auf die Gruppe bezogener durchschnittlicher Hämoglobinwert von mindestens 6 mmol/l Blut erreicht wird, jedes über zwei Wochen alte Kalb jederzeit Zugang zu Wasser in ausreichender Menge und Qualität hat sowie jedes Kalb täglich mindestens zweimal gefüttert wird. Dabei ist dafür Sorge zu tragen, dass dem Saugbedürfnis der Kälber ausreichend Rechnung getragen wird und Kälbern spätestens vom achten Lebenstag an Raufutter oder sonstiges rohfaserreiches strukturiertes Futter zur freien Aufnahme angeboten wird. Nach § 3 Abs. 2 TierSchNutztV müssen Haltungseinrichtungen grundsätzlich mit Fütterungsund Tränkeinrichtungen ausgestattet sein, die so beschaffen und angeordnet sind, dass jedem Tier Zugang zu einer ausreichenden Menge Futter und Wasser gewährt wird und dass Verunreinigungen des Futters und Wassers auf ein Mindestmaß begrenzt werden. Beim Halten von Nutztieren ist auch gemäß § 4 Abs. 1 TierSchNutztV sicherzustellen, dass alle Tiere täglich entsprechend ihrem Bedarf mit Futter und Wasser in ausreichender Menge und Qualität versorgt sind. 2.2.2. Schweine Speziell für Schweine ist nach § 26 Abs. 1 TierSchNutztV sicherzustellen, dass jedes Tier jederzeit Zugang zu gesundheitlich unbedenklichem und in ausreichender Menge vorhandenem Beschäftigungsmaterial und jederzeit Zugang zu Wasser in ausreichender Menge und Qualität hat. Bei einer Haltung in Gruppen sind räumlich getrennt von der Futterstelle zusätzliche Tränken in ausreichender Anzahl vorzuhalten. Raufutter ist nicht verpflichtend vorgeschrieben. 2.2.3. Masthühner Masthühner müssen nach § 18 Abs. 2 TierSchNutztV gleichermaßen Zugang zu den Fütterungseinrichtungen haben, wobei pro kg Gesamtlebendgewicht folgende Verfügbarkeiten eingehalten werden müssen: bei Rundtrögen bei Längströgen 0,66 cm pro kg 1,5 cm pro kg. Dabei ist nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 TierSchNutztV sicherzustellen, dass die Masthühner entweder ständigen Zugang zum Futter haben oder portionsweise gefüttert werden und die Fütterung frühestens 12 Stunden vor dem Schlachttermin eingestellt wird. Auch müssen Masthühner gemäß § 18 Abs. 1 TierSchNutztV jederzeit Zugang zu Tränkewasser haben, wobei folgende Verfügbarkeiten pro kg Gesamtlebendgewicht einzuhalten sind: bei Rundtränke bei Tränkerinne Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 078/19 Seite 13 0,66 cm pro kg 1,5 cm pro kg. 2.2.4. Legehennen § 13 Abs. 5 Nr. 2 und 3 TierSchNutztV sieht vor, dass alle Legehennen in ihren Haltungseinrichtungen gleichermaßen Zugang zu Fütterungs- und Tränkevorrichtungen haben müssen, wobei bezüglich letzterer bei Verwendung von Rinnentränken eine Kantenlänge von mindestens 2,5 cm und bei Verwendung von Rundtränken eine Kantenlänge von mindestens 1 cm je Tier vorhanden sein muss sowie bei Verwendung von Nippel- oder Bechertränken für bis zu 10 Legehennen mindestens 2 Tränkstellen und für jeweils 10 weitere Legehennen eine zusätzliche Tränkstelle angeboten werden müssen. Gemäß § 35 Abs. 1 TierSchNutztV ist bei der Haltung von Kaninchen sicherzustellen, dass alle Kaninchen jederzeit Zugang zu grob strukturiertem Raufutter wie Stroh oder Heu und zu geeignetem Nagematerial sowie zu Tränkwasser haben. 2.3. Auslauf Die Anbindehaltung von Rindern ist grundsätzlich erlaubt.12 Jedoch dürfen Kälber gemäß § 5 Nr. 3 TierSchNutztV nicht angebunden oder sonst festgelegt werden, außer wenn die Kälber in Gruppen gehalten werden, und zwar für jeweils längstens eine Stunde im Rahmen des Fütterns mit einer Milch- oder Milchaustauschertränke, und die Vorrichtungen zum Anbinden oder zum sonstigen Festlegen den Kälbern keine Schmerzen oder vermeidbare Schäden bereiten. Für Legehennen finden sich Regelungen im Falle eines Auslaufs in § 13a Abs. 8 bis 10 Tier- SchNutztV. Weitere Vorgaben zum Auslauf von Nutztieren sind in der TierSchNutztV nicht geregelt. 2.4. Nicht-kurative Eingriffe Die Bundesregierung führt hierzu in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage im März 2019 aus: „Gemäß dem Tierschutzgesetz ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres grundsätzlich verboten. Ausnahmen gelten für das Kastrieren von unter acht Tage alten männlichen Schweinen, für das Kürzen des Schwanzes von unter vier Tage alten Ferkeln, wenn der Eingriff im Einzelfall für die vorgesehene Nutzung des Tieres zu 12 Genaueres dazu: Thünen-Institut für Betriebswirtschaft, Folgenabschätzung eines Verbots der ganzjährigen Anbindehaltung von Milchkühen (Dezember 2018). https://www.thuenen.de/media/publikationen/thuenen-workingpaper /ThuenenWorkingPaper_111.pdf Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 078/19 Seite 14 dessen Schutz unerlässlich ist, und für das Abschleifen der Eckzähne von unter acht Tage alten Ferkeln, sofern dies zum Schutz des Muttertieres oder der Wurfgeschwister unerlässlich ist.“13 Auch das Enthornen von Rindern gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 2 TierSchG ist ohne Betäubung bei Rindern bis zum Alter von 6 Wochen erlaubt. Die betäubungslose Ferkelkastration ist gemäß § 21 TierSchG hingegen ab dem 1. Januar 2021 verboten. Seit dem 1. Januar 2017 wird in Legehennenhaltungen regelmäßig auf die Einstallung schnabelgekürzter Hennen verzichtet.14 2.5. Gesetzliche Mindeststandards für die Haltung von Jungsauen und Sauen in Kastenständen Mindeststandards für die Haltung von Jungsauen (vor dem ersten Wurf) und Sauen (nach dem ersten Wurf) sind in §§ 24, 30 TierSchNutztV geregelt. Gemäß § 24 TierSchNutztV müssen Kastenstände so beschaffen sein, dass die Schweine sich nicht verletzen können und jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich hinlegen sowie den Kopf und in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken kann. Aktuell liegt ein Einwurf zur Änderung der TierSchNutztV15 vor (7. November 2019). Der Entwurf sieht vor, den Zeitraum, „in dem Sauen und Jungsauen in Kastenständen gehalten werden dürfen, auf das unvermeidliche Maß (längstens 5 Tage im Abferkelbereich, längstens 8 Tage im Deckzentrum)“ zu verkürzen.16 2.6. Monitoringsystem für Tierschutz bzw. Tiergesundheit In Deutschland gibt es kein Monitoringsystem für den Tierschutz.17 Mit Inkrafttreten des novellierten Arzneimittelgesetzes am 1. April 2014 wurde ein Monitoringsystem zur flächendeckenden Minimierung des Antibiotikaeinsatzes bei Masttieren (Rindern, 13 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Zukunft der Sauenhaltung . S. 9. https://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/19/086/1908685.pdf 14 http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/19/014/1901470.pdf 15 Siebte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung. http://dip21.bundestag .btg/dip21/brd/2019/0587-19.pdf 16 Siehe hierzu auch: Haltungs-VO: An der Praxis vorbei! Veröffentlicht am 14.06.2019. https://www.susonline .de/news/stallbau/haltungs-vo-an-der-praxis-vorbei-11573178.html sowie Sauenhaltung im Fokus von Tierwohl und Wohlbefinden. Dt. Tierärzteblatt 2019; 67 (7). 17 Vgl. https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/Ministerium/Beiraete/Agrarpolitik/GutachtenNutztierhaltung .pdf%3F__blob%3DpublicationFile Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 078/19 Seite 15 Schweinen und Geflügel) eingeführt.18 Hiervon ausgenommen sind jedoch Tierhaltungsbetriebe mit durchschnittlich weniger als • 20 Mastrindern, • 250 Mastschweinen, • 1.000 Mastputen oder • 10.000 Masthühner.19 2.7. Tiertransporte Bezüglich des Transportes von Nutztieren sind insbesondere die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1/200520 über den Schutz von Tieren beim Transport maßgeblich, die national durch die Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV)21 ergänzt werden. Darin sind die Transportzeiten und Ruhepausen, die Beladedichte, die Belüftung, Temperatur und Luftfeuchtigkeit in den Lkws geregelt . Für den Transport benötigt der Fahrer einen Befähigungsnachweis. Die Transportdauer für Schweine mit maximal 8 Stunden darf unter bestimmten Voraussetzungen (u. a. bei Vorhandensein von Einstreu, Tränken, Belüftung, GPS) bis zu 24 Stunden dauern. Bei innerstaatlichen Transporten muss die Mindestbodenfläche im Sinne von Anlage 2 Nr. 4.3 TierSchTrV eingehalten werden. Hiernach muss zum Beispiel einem 25 kg schweren Schwein eine Mindestbodenfläche von 0,18 m2 zustehen. Auch für Rinder (Milchkühe und Mastrinder) ist die Transportdauer in der Regel nicht länger als acht Stunden. Diese Zeitspanne kann verlängert werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die maximale Beförderungsdauer bei Vorliegen dieser zusätzlichen Voraussetzungen beträgt maximal 14 Stunden mit mindestens einer einstündigen Ruhepause, insbesondere damit sie getränkt und nötigenfalls gefüttert werden können, danach kann die Beförderung für weitere 14 Stunden fortgesetzt werden. Somit kann sich die Beförderungsdauer auf maximal 29 Stunden summieren. 18 Sechzehntes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I 2013, S. 3813). BMEL, Mehr Schutz vor Antibiotika-Resistenzen durch Regelungen im Arzneimittelgesetz. https://www.bmel.de/DE/Tier/Tiergesundheit/Tierarzneimittel/_texte/Antibiotika-Dossier .html?nn=539690¬First=true&docId=2661834 19 BMEL, FAQ zur Antibiotikaminimierung in der Tiermast, Welcher Tierhaltungsbetrieb ist genau betroffen? https://www.bmel.de/DE/Tier/Tiergesundheit/Tierarzneimittel/_texte/FAQAntibiotikaminimierung.html 20 Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 05.01.2005, S. 1-44). https://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/?uri=celex%3A32005R0001 21 Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates. BGBl. I 2009, 375, zuletzt geändert durch Art. 9 Absatz 14 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015, BGBl. I 2015, 2178. http://www.gesetze-im-internet.de/tierschtrv_2009/ Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 078/19 Seite 16 Die Mindestabmessungen der Transportbehältnisse für Hühner (Masthühnern und Legehennen), Perlhühner, Fasane, Enten, Puten und Gänse finden sich in Anlage 1 der TierSchTrV.22 Die „Begrenzung der Beförderungszeit für Schlachttiere auf 8 Stunden gilt nicht für Schlachtgeflügel.“23 2.8. Kohlendioxid(CO2)-Betäubung von Schweinen und Elektrobetäubung von Geflügel Für die Anforderungen an die Schlachtung sind vorrangig die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1099/200924 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung maßgeblich, die national durch die Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV)25 ergänzt werden. Gemäß Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 in Verbindung mit § 12 TierSchlV darf ein Wirbeltier grundsätzlich nur unter einer Betäubung nach Maßgabe von Art. 4 und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 bzw. Anlage 1 TierSchlV oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Als Betäubungsverfahren sind hiernach neben mechanischen Verfahren wie dem Bolzenschuss unter anderem auch die Elektrobetäubung durch Kopfdurchströmung oder Ganzkörperdurchströmung für alle Arten, dem Elektro-Wasserbad für Geflügel, sowie dem Verfahren unter Anwendung von Kohlendioxid für Schweine gelistet. Tiere sind dabei gemäß § 12 Abs. 1 TierSchlV so zu betäuben, dass sie schnell und unter Vermeidung von Schmerzen oder Leiden in einen bis zum Tod anhaltenden Zustand der Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit versetzt werden. Personen, die berufsoder gewerbsmäßig regelmäßig Wirbeltiere zum Zweck des Tötens betäuben oder töten, haben gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 in Verbindung mit § 4 TierSchlV gegenüber der zuständigen Behörde einen Sachkundenachweis zu erbringen. Seit dem 1. September 2017 ist gemäß § 4 Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz (TierErz- HaVerbG)26 eine Schlachtung im letzten Trächtigkeitsdrittel bei Säugetieren (ausgenommen hiervon sind Schafe und Ziegen) verboten. 22 Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates. BGBl. I 2009, 375, zuletzt geändert durch Art. 9 Absatz 14 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015, BGBl. I 2015, 2178. http://www.gesetze-im-internet.de/tierschtrv_2009/ 23 https://www.kreis-viersen.de/c12574ea0030cb86/files/merkblatt_transport_gefluegel.pdf/$file/merkblatt_transport _gefluegel.pdf?openelement 24 Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1-30). https://eur-lex.europa .eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32009R1099 25 BGBl. I 2012, 2982. http://www.gesetze-im-internet.de/tierschlv_2013/index.html 26 BGBl. I 2008, 2394, zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 1 u. 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2017, BGBl. I 2017, 2147. http://www.gesetze-im-internet.de/khfeverbg/index.html#BJNR239400008BJNE001200124 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 078/19 Seite 17 Bei der Kohlendioxid(CO2)-Betäubung von Schweinen muss gemäß Anhang I Kapitel II, Nr. 7. der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 eine CO2-Konzentration von mindestens 80 % angewendet werden . Darin müssen Schweine nach Anlage 1 Nr. 7.5 TierSchlV mindestens 100 Sekunden, zur Tötung ohne Blutentzug mindestens 10 Minuten verbleiben. Für die Schlachtung von Geflügel ist für die Betäubung im Elektro-Wasserbad eine Mindeststromstärke nach Anlage 1 Nr. 6.6 TierSchlV vorgesehen, die innerhalb der ersten Sekunde erreicht werden muss. Die Mindeststromstärke bei einer Tötung mit Blutentzug muss bei Hühnern 120 Milliampere (mA) betragen. Bei der Tötung ohne Blutentzug muss sie bei Puten 0,25 Ampere (A), bei Enten und Gänsen 0,20 A und beim Haushuhn 0,16 A betragen. Küken dürfen nach Anlage 1 Nr. 6.1 TierSchlV nicht elektrisch betäubt werden. Das Töten bzw. Schreddern männlicher Küken ist derzeit in Deutschland nur noch übergangsweise zulässig.27 3. Österreich Für einen umfassenden Überblick siehe die „Analyse der landwirtschaftlichen Tierhaltung in Österreich – Umwelt- und Tierschutzaspekte“ von Martin Schlatzer und Thomas Lindenthal vom April 2018 unter dem folgenden Link: https://www.wien.gv.at/kontakte/ma22/studien/pdf/tierhaltung-analyse.pdf (zuletzt abgerufen am 18. November 2019) 3.1. Platzangebot/Besatzdichte 3.1.1. Schweine (Mastschweine, Ferkel) 3.1.1.1. Allgemeine Haltungsvorschriften für alle Schweine – grundlegende Anforderungen an Schweineställe Die Buchten müssen so gebaut sein, dass die Schweine Zugang zu einem größen- und temperaturmäßig angenehmen Liegebereich haben, der mit einem angemessenen Ableitungssystem ausgestattet und sauber ist und so viel Platz bietet, dass alle Schweine gleichzeitig liegen können, normal aufstehen und abliegen können, sowie bei Einzelhaltung andere Schweine sehen können. Die Anbindehaltung von Schweinen ist verboten. 3.1.1.2. Haltung in Abferkelbuchten Abferkelsysteme ab 1.1.2013: Fünf Tage vor dem zu erwartenden Abferkeln sowie während des Abferkelns und Säugens können Jungsauen und Sauen von anderen Schweinen abgetrennt in Abferkelbuchten gehalten werden . Abferkelbuchten müssen so gestaltet sein, dass die Ferkel ungehindert gesäugt werden können und einschließlich der Liegenester für die Ferkel folgende Mindestflächen aufweisen: 27 Siehe Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) Nr. 47/2019 vom 13. Juni 2019 zu den Aktenzeichen 3 C 28.16 und 3 C 29.16. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 078/19 Seite 18 Gewicht der Saugferkel1 Mindestfläche bis 10 kg 4,00 m2/Sau über 10 kg 5,00 m2/Sau 1) im Durchschnitt der Gruppe Die Böden von Abferkelbuchten müssen mindestens zu einem Drittel geschlossen ausgeführt sein. Drainageelemente im Liegebereich der Sau mit einer Perforation von maximal 5% gelten als geschlossene Bereiche. Abferkelbuchten, in denen sich Sauen oder Jungsauen frei bewegen können , müssen über eine Möglichkeit zum Schutz der Ferkel wie z. B. Schutzstangen verfügen. Hinter der Sau oder Jungsau muss sich ein freier Bereich befinden, um ein selbständiges oder unterstütztes Abferkeln zu ermöglichen. Abferkelsysteme ab 1.1.2033: Ab fünf Tagen vor dem zu erwartenden Abferkeln sowie während des Abferkelns und Säugens können Jungsauen und Sauen von anderen Schweinen abgetrennt in Abferkelbuchten gehalten werden. Abferkelbuchten müssen so gestaltet sein, dass sich Sauen und Jungsauen frei bewegen können und dass die Ferkel ungehindert gesäugt werden können. Die Abferkelbuchten müssen einschließlich der Liegenester für die Ferkel eine Mindestfläche von 5,50 m2 aufweisen. Davon muss mindestens die Hälfte dem Liegebereich von Sau und Ferkeln zugeordnet sein. Die Mindestbreite der Abferkelbucht muss 160 cm betragen. Die Böden von Abferkelbuchten müssen mindestens zu einem Drittel geschlossen ausgeführt sein. Drainageelemente im Liegebereich der Sau mit einer Perforation von maximal 5% gelten als geschlossene Bereiche. Bis zum Ende der kritischen Lebensphase der Saugferkel kann die Sau zum Schutz der Saugferkel vor Erdrücken fixiert werden, wobei die Abferkelstände sowohl in der Quer- als auch in der Längsrichtung auf die Körpergröße der Sauen bzw. Jungsauen einstellbar sein müssen. Hinter der Sau oder Jungsau muss sich ein freier Bereich befinden, um ein selbständiges oder unterstütztes Abferkeln zu ermöglichen . Abferkelbuchten, in denen sich Sauen oder Jungsauen während der gesamten Zeit frei bewegen können, müssen über eine Möglichkeit zum Schutz der Ferkel wie z. B. Schutzstangen verfügen. 3.1.1.3. Besondere Haltungsvorschriften für Saugferkel Liegenest: Ein angemessen großer Teil der Bodenfläche ist als Liegenest vorzusehen, so dass sich alle Tiere auch gleichzeitig hinlegen können. Das Liegenest muss eine geschlossene und trockene Oberfläche aufweisen und einen ausreichenden Schutz vor Unterkühlung, z. B. durch Wärmelampen, Bodenheizung, Einstreu oder Abdeckungen, bieten. 3.1.1.4. Besondere Haltungsvorschriften für Absatzferkel, Mastschweine und Zuchtläufer Ferkelkäfige: Die Haltung von Ferkeln in allseitig umschlossenen, mit Gitterboden versehenen, mehrstöckigen Behältnissen ist verboten. 3.1.1.5. Platzbedarf bei Gruppenhaltung Absatzferkel, Mastschweine und Zuchtläufer sind in Gruppen zu halten. Dabei muss jedem Tier mindestens folgende uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche zur Verfügung stehen: Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 078/19 Seite 19 Tiergewicht1 Mindestfläche2,3 bis 20 kg 0,20 m2/Tier bis 30 kg 0,30 m2/Tier bis 50 kg 0,40 m2/Tier bis 85 kg 0,55 m2/Tier bis 110 kg 0,70 m2/Tier über 110 kg 1,00 m2/Tier 1) im Durchschnitt der Gruppe 2) Buchten ohne durchgehend perforierte Böden müssen jedenfalls eine trockene und ausreichend dimensionierte Liegefläche aufweisen 3) Bei hohen Stalltemperaturen, an die die Tiere sich nicht anpassen können , ist diese Besatzdichte zu verringern oder für andere geeignete Abkühlungsmöglichkeiten zu sorgen 3.1.2. Rinder (Mastrinder, Milchkühe) Die Anbindevorrichtungen müssen dem Tier in der Längsrichtung mindestens 60,00 cm und in der Querrichtung mindestens 40,00 cm Bewegungsfreiheit bieten sowie genügend Spiel in der Vertikalen geben, damit ein ungehindertes Stehen, Abliegen, Aufstehen, Ruhen, Fressen und Zurücktreten möglich ist. 3.1.2.1. Besondere Haltungsvorschriften für Rinder über sechs Monaten Anbindehaltung: Massive Barnsockel dürfen bei Kurzständen ab Standniveau höchstens 32,00 cm hoch sein. Bewegliche Barnabgrenzungen aus elastischem Material dürfen ab Standniveau höchstens 42,00 cm hoch sein. Starre Seitenbegrenzungen sind so auszuführen, dass keine Verletzungsgefahr für die Tiere besteht. Bei Anbindehaltung betragen die Mindestmaße: Tiergewicht Standlänge1) Kurzstand Standlänge1) Mittellangstand Standbreite bis 300 kg 130,00 cm 160,00 cm 85,00 cm bis 400 kg 150,00 cm 185,00 cm 100,00 cm bis 550 kg 165,00 cm 200,00 cm 115,00 cm bis 700 kg 175,00 cm 210,00 cm 120,00 cm über 700 kg 185,00 cm 220,00 cm 125,00 cm 1) Gülleroste gelten nicht als Teil der Standlänge. Gruppenhaltung: Für kalbende oder kranke Tiere in Gruppenhaltung müssen in ausreichendem Ausmaß Absonderungsbuchten zur Verfügung stehen. Bei Gruppenhaltung müssen Möglichkeiten zur Fixierung Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 078/19 Seite 20 der Tiere für Zwecke tierärztlicher oder sonstiger Behandlungen vorhanden sein. Bei Gruppenhaltung in Liegeboxenlaufställen betragen die Mindestmaße: Tiergewicht Boxenlänge wandständig Boxenlänge gegenständig Boxenbreite bis 300 kg 190,00 cm 170,00 cm 85,00 cm bis 400 kg 210,00 cm 190,00 cm 100,00 cm bis 550 kg 230,00 cm 210,00 cm 115,00 cm bis 700 kg 240,00 cm 220,00 cm 120,00 cm über 700 kg 260,00 cm 240,00 cm 125,00 cm Die Fressgangbreite für Kühe und Mutterkühe muss mindestens 320,00 cm betragen. Die Laufgangbreite muss für Kühe und Mutterkühe mindestens 250,00 cm betragen. Für übrige Rinder dürfen die Gangbreiten angemessen verkleinert werden. Bei Umbauten dürfen die Fressgangbreite um 40 cm und die Laufgangbreite um 30 cm kleiner ausgeführt werden, wenn keine Sackgassen entstehen oder der Laufstall einen Zugang zu einem Auslauf aufweist oder jeweils nach maximal 10 Liegeboxen ein Quergang vorhanden ist oder einreihige Liegeboxenlaufställe mit Selbstfangfressgittern ausgestattet sind. Es muss mindestens eine Liegebox je Tier vorhanden sein. Bei sonstiger Gruppenhaltung in Ställen betragen die Mindestmaße: Tiergewicht1) Mindestfläche2) bis 350 kg 2,00 m2/Tier bis 500 kg 2,40 m2/Tier bis 650 kg 2,70 m2/Tier über 650 kg 3,00 m2/Tier 1) im Durchschnitt der Gruppe 2) diese Mindestflächen beziehen sich auf vollperforierte Böden. Buchten ohne vollperforierte Böden müssen jedenfalls eine trockene und ausreichend groß dimensionierte Liegefläche aufweisen. 3.1.2.2. Ganzjährige Haltung im Freien Für jedes Tier muss eine überdachte, trockene und eingestreute Liegefläche mit Windschutz in einem Ausmaß zur Verfügung stehen, das allen Tieren ein gleichzeitiges ungestörtes Liegen ermöglicht . Kann der Futterbedarf nicht ausreichend durch Weide gedeckt werden, muss zusätzliches Futter angeboten werden. Auch bei tiefen Temperaturen muss sichergestellt sein, dass Menge und Energiegehalt des vorhandenen Futters ausreichen, um den Energiebedarf der Tiere zu decken. Der Boden im Bereich der ständig benützten Fütterungs- und Tränkebereiche muss befestigt sein. Kranke und verletzte Tiere sind gesondert und geschützt unterzubringen. 3.1.3. Hühner (Legehennen, Mastgeflügel) Die Haltungssysteme müssen so gestaltet sein, dass die Tiere nicht entweichen können. Stallungen mit mehreren Etagen müssen mit geeigneten Vorrichtungen oder Vorkehrungen versehen sein, die eine direkte und ungehinderte Kontrolle aller Etagen ermöglichen und das Entnehmen Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 078/19 Seite 21 der Tiere erleichtern. Böden, Roste oder Gitter müssen so beschaffen sein, dass die Tiere mit beiden Beinen sicher fußen können. Sitzstangen dürfen keine scharfen Kanten aufweisen und müssen es den Tieren ermöglichen, sich ungehindert darauf fortzubewegen und zu ruhen. 3.1.3.1. Besondere Haltungsvorschriften für Legehennen und Zuchttiere in Alternativsystemen Stalleinrichtungen müssen mindestens in folgendem Ausmaß zur Verfügung stehen: Stalleinrichtung Mindestausmaß/Mindestanzahl Fütterung Fressplatzlänge am Trog oder Band 10,00 cm/Tier Futterrinne am Rundautomaten 4,00 cm/Tier Tränken Tränkrinnenseite 2,50 cm/Tier Tränkrinne an der Rundtränke1) 1,50 cm/Tier Trinknippel, Tränknäpfe 1/10 Tiere Sitzstangenlänge2) 20,00 cm/Tier Einzelnest 1/7 Tiere Gruppennest 1,00 m2/120 Tiere 1) Tränken, die eine stehende Wasseroberfläche aufweisen und mehreren Tieren gleichzeitig ein Schöpftrinken ermöglichen, werden als Rundtränken behandelt. 2) Sitzstangen, die über dem Einstreubereich angebracht sind, sind auf die Mindestsitzstangenlänge nicht anrechenbar. Gitterroste, die es den Tieren ermöglichen, sich ungehindert darauf fortzubewegen und zu ruhen, können bei der Berechnung der Mindestsitzstangenlänge berücksichtigt werden. Die Haltung von Zuchttieren ist von diesen Erfordernissen ausgenommen. Der horizontale Abstand zur nächsten Sitzstange muss mindestens 30,00 cm und zur Wand mindestens 20,00 cm betragen. Den Tieren müssen folgende Mindestflächen zur Verfügung stehen: Alternativhaltungssystem nutzbare Fläche mit einer nutzbaren Ebene 1,00 m²/7 Tiere 1) zusätzlich erhöhte Fütterungen 2) oder Außenscharrraum 3) 1,00 m²/8 Tiere zusätzlich erhöhte Fütterungen 2) und Außenscharrraum 3) 1,00 m²/9 Tiere mit mehreren nutzbaren Ebenen 1,00 m²/9 Tiere Für Mast-Zuchttiere 1,00 m²/30 kg 1) Werden erhöhte Sitzstangen im Ausmaß von mindestens 7 cm/Tier angeboten, erhöht sich dieser Wert um 0,5 Tiere/m2. Erhöhte Sitzstangen müssen mindestens 35 cm über einer darunter gelegenen nutzbaren Fläche angebracht sein. 2) Erhöhte Fütterungen müssen in diesem Fall bei Trog- oder Bandfütterung mindestens zur Hälfte und bei Rundtrögen oder kombinierten Fütterungen mindestens zu zwei Dritteln erhöht ausgeführt sein. 3) Außenscharrräume müssen in diesem Fall mindestens eine Fläche von einem Drittel der nutzbaren Fläche umfassen und während des Lichttages uneingeschränkt zugänglich sein. Es sind höchstens vier nutzbare Ebenen übereinander einschließlich des Stallbodens zulässig. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 078/19 Seite 22 Zwischen den Ebenen muss der Abstand mindestens 45,00 cm lichte Höhe betragen. Die Ebenen müssen so gestaltet sein, dass keine Ausscheidungen auf die darunter liegenden Ebenen durchfallen können. 3.1.3.2. Auslauf Im Falle der Auslaufgewährung gelten folgende Anforderungen an Auslauföffnungen: Bei einer Auslaufmöglichkeit ins Freie müssen mehrere Auslauföffnungen unmittelbar Zugang nach außen gewähren. Die Auslauföffnungen müssen über die gesamte Länge des Gebäudes verteilt sein. Die Auslauföffnungen müssen mindestens 35,00 cm hoch und mindestens 40,00 cm breit sein. Für je 1000 Tiere müssen Auslauföffnungen von insgesamt mindestens 200,00 cm Breite zur Verfügung stehen. Öffnungen vom Stall in einen Außenscharrraum müssen den Anforderungen an Auslauföffnungen genügen. Im Falle der Auslaufgewährung gelten folgende Anforderungen an Auslaufflächen: Die Auslauffläche beträgt mindestens 8,00 m²/Tier. Eine gleichmäßige Koppelung (Aufteilung) der Auslauffläche zur Schonung des Bewuchses und zur Verminderung von Kontaminationen ist zulässig. Die Auslauffläche muss über Unterschlupfmöglichkeiten zum Schutz vor widrigen Witterungsbedingungen und vor Raubtieren sowie bei Bedarf über geeignete Tränken verfügen. 3.1.3.3. Besondere Haltungsbedingungen für Masthühner und Truthühner Erhöhte Flächen dürfen in einem Ausmaß von maximal 10% der Grundfläche zur nutzbaren Fläche gerechnet werden. Um anrechenbare erhöhte Flächen handelt es sich dann, wenn die Tiere den Platz auf und unter diesen Flächen nutzen. Erhöhte Flächen können geschlossen oder perforiert ausgeführt sein. Folgende Grenzwerte sind einzuhalten: Mastgeflügelart Höchstbesatzdichte Mindestauslauffläche1) Masthühner 30 kg/m² 2 m²/Tier Truthühner 40 kg/m² 10 m²/Tier 1) Falls Auslauf gewährt wird. 3.2. Stallklima 3.2.1. Schweine (Mastschweine, Ferkel) In geschlossenen Ställen müssen natürliche oder mechanische Lüftungsanlagen vorhanden sein. Diese sind dauernd entsprechend zu bedienen oder zu regeln und so zu warten, dass ihre Funktion gewährleistet ist. In geschlossenen Ställen muss für einen dauernden und ausreichenden Luftwechsel gesorgt werden, ohne dass es im Tierbereich zu schädlichen Zuglufterscheinungen kommt. Steht den Tieren kein ständiger Zugang ins Freie zur Verfügung, müssen die Ställe Fenster oder sonstige offene oder transparente Flächen, durch die Tageslicht einfallen kann, im Aus- Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 078/19 Seite 23 maß von mindestens 3% der Stallbodenfläche aufweisen. Im Tierbereich des Stalles ist über mindestens acht Stunden pro Tag eine Lichtstärke von mindestens 40 Lux zu erreichen. Der Lärmpegel darf 85 dBA nicht überschreiten. Dauernder oder plötzlicher Lärm ist zu vermeiden. Die Konstruktion , die Aufstellung, die Wartung und der Betrieb der Belüftungsgebläse, Fütterungsmaschinen oder anderer Maschinen sind so zu gestalten, dass sie so wenig Lärm wie möglich verursachen . 3.2.2. Rinder (Mastrinder, Milchkühe) In geschlossenen Ställen müssen natürliche oder mechanische Lüftungsanlagen vorhanden sein. Diese sind dauernd entsprechend zu bedienen oder zu regeln und so zu warten, dass ihre Funktion gewährleistet ist. In geschlossenen Ställen muss für einen dauernden und ausreichenden Luftwechsel gesorgt werden, ohne dass es im Tierbereich zu schädlichen Zuglufterscheinungen kommt. Steht den Tieren kein ständiger Zugang ins Freie zur Verfügung, müssen Ställe Fenster oder sonstige offene oder transparente Flächen, durch die Tageslicht einfallen kann, im Ausmaß von mindestens 3% der Stallbodenfläche aufweisen. Im Tierbereich des Stalles ist über mindestens acht Stunden pro Tag eine Lichtstärke von mindestens 40 Lux zu gewährleisten. Der Lärmpegel ist so gering wie möglich zu halten. Dauernder oder plötzlicher Lärm ist zu vermeiden. Die Konstruktion, die Aufstellung, die Wartung und der Betrieb der Belüftungsgebläse, Fütterungsmaschinen oder anderer Maschinen sind so zu gestalten, dass sie so wenig Lärm wie möglich verursachen . 3.2.3. Hühner (Legehennen, Mastgeflügel) In geschlossenen Ställen müssen natürliche oder mechanische Lüftungsanlagen vorhanden sein. Diese sind dauernd entsprechend zu bedienen oder zu regeln und so zu warten, dass ihre Funktion gewährleistet ist. In geschlossenen Ställen muss für einen dauernden und ausreichenden Luftwechsel gesorgt werden, ohne dass es im Tierbereich zu schädlichen Zuglufterscheinungen kommt. Bei Masthühnern und Truthühnern muss die Lüftung ausreichen, um ein Überhitzen des Stalles zu vermeiden und, erforderlichenfalls in Verbindung mit Heizsystemen, um überschüssige Feuchtigkeit zu entfernen. In Geflügelställen ist im Tierbereich in der Lichtphase eine Lichtstärke von mindestens 20 Lux zu erreichen. Mit Ausnahme der Kükenaufzucht in den ersten 48 Stunden muss eine ununterbrochene Dunkelphase von täglich mindestens sechs Stunden gegeben sein. In der Dunkelphase ist eine Lichtstärke von höchstens fünf Lux zulässig. Bei Lichtänderung sind gleitende oder gestaffelte Übergänge einzuhalten. Bei Beleuchtung ausschließlich durch natürliches Licht müssen die Lichtöffnungen eine gleichmäßige Verteilung des Lichts im Stallbereich sicherstellen. Der Lärmpegel ist so gering wie möglich zu halten. Dauernder oder plötzlicher Lärm ist zu vermeiden. Die Konstruktion, die Aufstellung, die Wartung und der Betrieb der Belüftungsgebläse, Fütterungsmaschinen oder anderer Maschinen sind so zu gestalten, dass sie so wenig Lärm wie möglich verursachen. 3.3. Tierernährung (Fütterung und Tränkewasser) 3.3.1. Schweine (Mastschweine, Ferkel) Alle Schweine müssen ständig Zugang zu ausreichend Frischwasser haben. Das Angebot an Tränkevorrichtungen ist an die Gruppengröße anzupassen. Schweine müssen mindestens ein Mal Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 078/19 Seite 24 pro Tag gefüttert werden. Bei der Fütterung von Schweinen in Gruppenhaltung ist sicherzustellen , dass jedes einzelne Tier ausreichend Nahrung aufnehmen kann. Bei rationierter oder restriktiver Fütterung muss für jedes Tier ein Fressplatz zur Verfügung stehen. Bei Vorratsfütterung durch Trockenfutterautomaten muss für je vier Tiere ein Fressplatz zur Verfügung stehen. Bei Vorratsfütterung durch Feucht- oder Breifutterautomaten muss für je acht Tiere zumindest ein Fressplatz zur Verfügung stehen. Die Mindestmaße für Fressplätze in Gruppenhaltungssystemen betragen: Tierkategorie Gewicht1) Fressplatzbreite Absetzferkel, Mastschweine und Zuchtläufer bis 15 kg 12,00 cm bis 30 kg 18,00 cm bis 40 kg 21,00 cm bis 50 kg 24,00 cm bis 60 kg 27,00 cm bis 85 kg 30,00 cm bis 110 kg 33,00 cm Jungsauen, Sauen und Eber 40,00 cm 1) im Durchschnitt der Gruppe 3.3.2. Rinder (Mastrinder, Milchkühe) Die Wasseraufnahme muss aus einer freien Wasseroberfläche möglich sein. Bei Gruppenhaltung ist das Angebot an Tränkevorrichtungen an die Gruppengröße anzupassen. Die Futterbarnsohle muss mindestens 10,00 cm über dem Standniveau liegen. Bei der Fütterung von Rindern in Gruppenhaltung ist sicherzustellen, dass jedes einzelne Tier ausreichend Nahrung aufnehmen kann. Werden Rinder in Gruppen rationiert oder unter zeitlich begrenzter Futtervorlage gefüttert, muss für jedes Tier ein Fressplatz zur Verfügung stehen. Werden Rinder in Gruppenhaltung ad libitum bei ganztägiger Futtervorlage gefüttert, darf ein Tier-Fressplatz-Verhältnis von 2,5 : 1 nicht überschritten werden. Die Mindestmaße für Fressplätze in Gruppenhaltungssystemen betragen : Tiergewicht1) Fressplatzbreite2) bis 150 kg 40,00 cm/Tier bis 220 kg 45,00 cm/Tier bis 350 kg 55,00 cm/Tier bis 500 kg 60,00 cm/Tier bis 650 kg 65,00 cm/Tier über 650 kg 75,00 cm/Tier 1) im Durchschnitt der Gruppe. 2) Diese Werte können für den einzelnen Fressplatz bei rationierter Fütterung um bis zu 10% reduziert werden, wenn die gesamte Fressplatzlänge dem Produkt aus der Tierzahl multipliziert mit den Fressplatzbreiten entspricht. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 078/19 Seite 25 3.3.3. Hühner (Legehennen, Mastgeflügel) Jedes Haltungssystem muss mit einer insbesondere der Größe der Gruppe angemessenen Tränkvorrichtung ausgestattet sein. Bei Verwendung von Nippeltränken oder Trinknäpfen müssen für jede Haltungseinheit (Gruppe) mindestens zwei dieser Einrichtungen in Reichweite sein. Die Verteilung der Fütterungs- und Tränkanlagen muss sicherstellen, dass alle Tiere ungehinderten Zugang haben. Die Tiere müssen entweder ständig Zugang zu Futter haben oder portionsweise gefüttert werden, und die Fütterung darf frühestens 12 Stunden vor dem voraussichtlichen Schlachttermin abgesetzt werden. 3.4. Tiergesundheit (Einsatz von Tierarzneimitteln und nicht-kurativen Eingriffen) 3.4.1. Schweine (Mastschweine, Ferkel) Zulässige Eingriffe sind: 1. die Verkleinerung der Eckzähne, wenn die Schweine nicht älter als sieben Tage sind, durch Abschleifen eine glatte und intakte Oberfläche entsteht und der Eingriff nicht routinemäßig, sondern nur zur Vermeidung von weiteren Verletzungen am Gesäuge der Sauen durchgeführt wird. 2. das Verkürzen der Eckzähne von Ebern, 3. das Kupieren des Schwanzes, wenn der Eingriff mit einem Gerät durchgeführt wird, welches scharf schneidet und gleichzeitig verödet und der Eingriff bei Schweinen, die nicht älter als sieben Tage sind, durch eine sachkundige Person mit wirksamer Schmerzbehandlung, welche auch postoperativ wirkt, durchgeführt wird oder der Eingriff durch einen Tierarzt nach wirksamer Betäubung und anschließender Verwendung schmerzstillender Mittel durchgeführt wird, höchstens die Hälfte des Schwanzes entfernt wird und der Eingriff zur Vermeidung von weiteren Verletzungen der Tiere notwendig ist, 4. das Kastrieren männlicher Schweine, wenn der Eingriff mit einer anderen Methode als dem Herausreißen von Gewebe erfolgt und a) der Eingriff bei Schweinen, die nicht älter als sieben Tage sind, durch eine sachkundige Person mit wirksamer Schmerzbehandlung, welche auch postoperativ wirkt, durchgeführt wird oder b) der Eingriff durch einen Tierarzt oder einen Viehschneider, der dieses Gewerbe nach gewerberechtlichen Vorschriften ausübt nach wirksamer Betäubung und postoperativ wirksamer Schmerzbehandlung durchgeführt wird. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 078/19 Seite 26 5. Ist die Abgabe eines in Österreich zugelassenen Arzneimittels, das für die wirksame Betäubung oder Schmerzausschaltung geeignet ist, an den Tierhalter gemäß § 2 Veterinär-Arzneispezialitäten -Anwendungsverordnung 2010, BGBl. II Nr. 259/2010, zulässig und wird dies durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen durch Kundmachung festgelegt, ist das Kastrieren männlicher Schweine abweichend von Z 4 nur zulässig, wenn der Eingriff mit einer anderen Methode als dem Herausreißen von Gewebe erfolgt und a) der Eingriff bei Schweinen, die nicht älter als sieben Tage sind, durch eine sachkundige Person nach wirksamer Betäubung oder Schmerzausschaltung und anschließender Verwendung schmerzstillender Mittel durchgeführt wird, oder b) der Eingriff durch einen Tierarzt oder einen Viehschneider, der dieses Gewerbe nach gewerberechtlichen Vorschriften ausübt, nach wirksamer Betäubung und postoperativ wirksamer Schmerzbehandlung durchgeführt wird. 3.4.2. Rinder (Mastrinder, Milchkühe) Zulässige Eingriffe sind: 1. Die Enthornung oder das Zerstören der Hornanlage, wenn der Eingriff bei Kälbern unter 6 Wochen durch eine sachkundige Person und unter Einsatz von Sedierung, Lokalanästhesie und postoperativ wirksamer Schmerzmittel durchgeführt wird oder der Eingriff durch einen Tierarzt unter Einsatz von Sedierung, Lokalanästhesie und postoperativ wirksamer Schmerzmittel durchgeführt wird. 2. Das Kupieren des Schwanzes von Kälbern im Ausmaß von höchstens 5,00 cm, wenn eine betriebliche Notwendigkeit zur Minderung der Verletzungsgefahr für die Tiere gegeben ist und der Eingriff durch einen Tierarzt nach wirksamer Betäubung und postoperativ wirksamer Schmerzbehandlung durchgeführt wird. 3. Die Kastration männlicher Rinder, wenn der Eingriff durch einen Tierarzt oder einen Viehschneider , der dieses Gewerbe nach gewerberechtlichen Vorschriften ausübt, nach wirksamer Betäubung und postoperativ wirksamer Schmerzbehandlung durchgeführt wird. 4. Das Einziehen von Nasenringen bei Zuchtstieren 3.4.3. Hühner (Legehennen, Mastgeflügel) Zulässige Eingriffe dürfen nur durch einen Tierarzt oder eine sonstige sachkundige Person durchgeführt werden. Zulässige Eingriffe sind: Das fachgerechte Kürzen von maximal einem Drittel des Schnabels gemessen vom distalen Rand der Nasenöffnungen bei weniger als 10 Tage alten Küken von Hühnern und Truthühnern. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 078/19 Seite 27 Das Kürzen des nach innen gerichteten Zehenendgliedes bei Eintagesküken, die als Zuchthähne vorgesehen sind. 3.5. Tiertransporte Die EU-Tiertransportverordnung (EG)1/2005 wird in Österreich durch das Tiertransportgesetz 2007 (BGBl I Nr.54/2007) ergänzt. Dort heißt es in § 18 des Tiertransportgesetzes zur Höchstdauer für innerstaatliche Beförderungen: „(1) Im Sinne von Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 wird für Schlachttiere eine Beförderungsdauer für innerösterreichische Transporte, bei denen Versand- und Bestimmungsort in Österreich liegen, von 4,5 Stunden festgelegt. Wenn es aus geographischen, strukturellen Gründen oder aufgrund von aufrechten Verträgen notwendig ist, darf die Beförderungsdauer auf maximal 8 oder im Falle von Transporten, bei denen aufgrund kraftfahrrechtlicher Bestimmungen Lenkerpausen einzuhalten sind, auf 8,5 Stunden verlängert werden . Im Rahmen der Pausen ist dem Wohl der Tiere bestmöglich Rechnung zu tragen. (2) Im Sinne von Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 wird für Nutz- und Zuchttiere sowie Legehennen am Ende ihrer Nutzungsdauer, die für die Schlachtung vorgesehen sind, eine Höchstbeförderungsdauer für innerösterreichische Transporte, bei denen Versand- und Bestimmungsort in Österreich liegen, von acht Stunden festgelegt. Im Einzelfall ist, wenn es aufgrund der geographischen Gegebenheiten unumgänglich ist, eine Verlängerung der in Abs. 1 angeführten maximalen Beförderungsdauer auf maximal zehn Stunden zulässig. Wobei die aufgrund kraftfahrrechtlicher Bestimmungen einzuhaltenden Pausen auch zur Versorgung der transportierten Tiere einzuhalten sind.“28 3.6. Tierschlachtung Die Schlachtung und Tötung von Tieren wird im § 32 des Tierschutzgesetzes geregelt. Die EU-Verordnung über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (EG) 1099/2009 wird in Österreich ergänzt durch die Tierschutzschlachtverordnung29. Nachfolgend finden sich besondere Bestimmungen für rituelle Schlachtungen des § 11 der Tierschutzschlachtverordnung. „Bei rituellen Schlachtungen ohne vorangehende Betäubung im Sinne des § 32 Abs. 3 bis 5 TSchG sind die Vorschriften des Anhang A einzuhalten. (2) Das gemäß Anhang A Z 3 hinsichtlich der Durchführung des Schächtschnitts geforderte Zertifikat einer gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft gilt für die Durchführung dieser einen Tätigkeit als dem Sachkundenachweis gleichwertig im Sinne des Art. 21 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009. Alle anderen Tätigkeiten auch in Verbindung 28 https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20005398 29 BGBL II Nr. 312/2015 i.d.g.F. https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer =20009315 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 078/19 Seite 28 mit rituellen Schlachtungen dürfen nur von Personen mit einem Sachkundenachweis oder einer dieser gleichwertigen Ausbildung gemäß Anhang D vorgenommen werden.“30 ANHANG A „Besondere Vorschriften für rituelle Schlachtungen - Ergänzend zu den Bestimmungen in § 32 Abs. 5 des Tierschutzgesetzes ist bei rituellen Schlachtungen Folgendes zu beachten: 1. Die Fixierung der Schlachttiere muss ohne unnötige Beunruhigung, wenn notwendig unter Zuhilfenahme einer entsprechenden Vorrichtung, in der Weise erfolgen, dass in gestreckter Kopf-Hals-Haltung die sichere Ausführung eines entsprechenden Schächtschnitts ermöglicht wird und gewährleistet ist, dass die Wunde während und nach dem Schnitt offen bleibt. 2. Vor dem Schnitt zur Eröffnung der Blutgefäße hat jene Person, die gemäß § 32 Abs. 5 Z 5 TSchG die unmittelbar anschließende Betäubung durchführt, ihre erforderlichen Vorbereitungen abzuschließen und die entsprechende Position zur Durchführung der Betäubung einzunehmen. 3. Der Schächtschnitt darf nur von einer Person, die durch ein Zertifikat einer gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft nachweisen kann, dass sie dazu berechtigt ist, durchgeführt werden. 4. Der Schnitt zur Eröffnung der Blutgefäße im Halsbereich ist unmittelbar nach Abschluss der Ruhigstellung zügig und unter Verwendung eines sauberen und glatten Edelstahlmessers durchzuführen, das mindestens zweimal so lang ist wie der Hals des zu tötenden Tieres, nicht zugespitzt sein darf und unmittelbar vor dem Schnitt auf seine Glätte und Schärfe zu überprüfen ist. Die beiden Halsschlagadern dürfen dabei nicht gedehnt werden. 5. Mit der weiteren Manipulation (z. B. Hochziehen, Auswurf aus einer Fixiereinrichtung), sowie der Bearbeitung des Schlachtkörpers darf erst nach Beendigung des Ausblutens, frühestens jedoch fünf Minuten nach dem Schächtschnitt, begonnen werden.“31 Überwachungs- und Folgemaßnahmen im Schlachthof für Masthühner: Die Zahl der bei der Ankunft verendet vorgefundenen Masthühner ist unter der Überwachung des amtlichen Tierarztes unter Angabe des jeweiligen Betriebs und Stalls aufzuzeichnen. Tierschutzrelevante Ergebnisse bei der Schlacht- und Fleischtieruntersuchung: Im Rahmen der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 durchgeführten Kontrollen bewertet der amtliche Tierarzt die Ergebnisse der Fleischuntersuchung, um festzustellen, ob es in dem betreffenden Betrieb oder in dem betreffenden Stall des Ursprungsbetriebs weitere Anzeichen für unzulängliche Haltungsbedingungen gibt, wie z. B. von der Norm abweichende Werte von Kontaktdermatitis , Parasitosen oder Systemerkrankungen. Wenn die Ergebnisse gemäß Punkt 5.4.1. 30 https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20009315 31 https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20009315 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 078/19 Seite 29 und die Ergebnisse der Fleischuntersuchung auf schlechte Tierschutzbedingungen schließen lassen , so teilt der amtliche Tierarzt dem Eigentümer oder Halter der Tiere und der zuständigen Behörde die Daten mit. 3.7. Tierschutzkontrollen (Haltungskontrollen, veterinärmedizinische Kontrollen) § 1 bis 8 der Tierschutz-Kontrollverordnung32 lauten wie folgt: § 1. Diese Verordnung regelt die näheren Vorschriften über die Kontrolle der Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen sowie die Anforderungen an die fachliche Qualifikation der Kontrollorgane. § 2. Kontrolle von Tierhaltungen Unbeschadet der Kontrollanforderungen des § 35 Abs. 2 und 4 TSchG sind bei Wahrnehmung von Verstößen gegen Tierschutzrechtsvorschriften bei den betreffenden Tierhaltern in den darauffolgenden drei Jahren Nachkontrollen durchzuführen. § 3. Kontrolle von landwirtschaftlichen Betrieben (1) Die Behörde gemäß § 33 Abs. 1 TSchG hat mindestens 2% der landwirtschaftlichen tierhaltenden Betriebe auf die Einhaltung der Tierschutzrechtsvorschriften zu kontrollieren. Bei Wahrnehmung von Verstößen gegen Tierschutzvorschriften ist bei den betreffenden Tierhaltern nach Herstellung des gesetzlichen Zustandes eine Nachkontrolle im darauffolgenden Jahr durchzuführen. (2) Kontrollen, die im Rahmen von Qualitätsprogrammen auf Grund anderer Rechtsvorschriften durchgeführt werden, sowie Verdachts- und Nachkontrollen sind in die Mindestquote gemäß Abs. 1 nicht einzurechnen. (3) Die Auswahl der zu kontrollierenden Betriebe hat auf Grund einer Risikoanalyse zu erfolgen . Dabei sind insbesondere die Anzahl und Art der gehaltenen Tiere, die Produktionsweisen und Haltungsformen, die Teilnahme an Eigenkontrollsystemen, Meldungen gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 der 1. Tierhaltungsverordnung, die Ergebnisse bereits erfolgter behördlicher und anderer Kontrollen sowie sonstige von den Betrieben zur Verfügung zu stellende Informationen über die Tierhaltung und auf Grund der Vollziehung anderer Bundesgesetze oder Landesgesetze verfügbare Informationen, die Aufschluss über die Einhaltung der Tierschutzrechtsvorschriften geben können, zu berücksichtigen. (4) Landwirtschaftliche Tierhaltungsbetriebe haben der Behörde auf Aufforderung zur Ermöglichung einer Risikoanalyse die gemäß § 3 Abs. 3 erforderlichen Informationen über den Haltungsbetrieb zu übermitteln, sofern diese nicht von anderen Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden können. 32 BGBL II Nr. 492/2004 i.d.g.F. https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer =20003824 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 078/19 Seite 30 § 4. Kontrolle von bewilligungspflichtigen Tierhaltungen (1) Die Behörde hat alle gemäß § 23 TSchG bewilligten Zoos, Tierheime und Betriebsstätten, in denen Tiere im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit gehalten werden, mindestens einmal jährlich auf die Einhaltung der Tierschutzrechtsvorschriften zu kontrollieren. (2) Zirkusse, Varietés und ähnliche Einrichtungen sind mindestens einmal je Veranstaltungsreihe an einem der Veranstaltungsorte auf die Einhaltung der Tierschutzrechtsvorschriften zu kontrollieren. (3) Die Behörde hat bei Veranstaltungen gemäß § 28 TSchG stichprobenartige Kontrollen durchzuführen. § 5. Kontrolle von bewilligungspflichtigen Schlachtanlagen und des Tierschutzes bei der Tötung Alle Schlachtanlagen sind mindestens einmal jährlich auf die Einhaltung der Tierschutzrechtsvorschriften zu kontrollieren. § 6. Kontrollorgane (1) Zur Durchführung der Kontrollen hat sich die Behörde der Amtstierärzte oder weiterer von der Landesregierung amtlich beauftragter Tierärzte als Kontrollorgane zu bedienen. Bei der Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des § 32 TSchG und der Tierschutz-Schlachtverordnung , BGBl. II Nr. 488/2004, kann sich die Behörde der zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung bestellten oder mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung beauftragten amtlichen Tierärzte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 3 LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, bedienen. Die Kontrollen gemäß § 4 Abs. 1 bleiben davon unberührt. Darüber hinaus kann sich die Behörde auch solcher von der Landesregierung bestellten Personen bedienen, die über eine ausreichende fachliche Qualifikation gemäß Anhang 1 Punkt A verfügen. (2) Amtstierärzte gemäß § 2 Abs. 2 Tierärztgesetz haben entsprechend der Art und Ausrichtung der von ihnen durchzuführenden Kontrollen den gesamten Lehrgang gemäß Anhang 1 Punkt B oder die für sie daraus relevanten Teile als Weiterbildung zu absolvieren. Alle übrigen Personen, die zur Durchführung von Kontrollen eingesetzt werden, ausgenommen die zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des § 32 TSchG und der Tierschutz-Schlachtverordnung zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung bestellten oder mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung beauftragten amtlichen Tierärzte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 3 LMSVG, müssen ab 1. Jänner 2008 den in Anhang 1 Punkt B vorgesehenen Lehrgang nachweislich absolviert haben. (3) Für die Kontrollorgane gilt im Rahmen ihrer Tätigkeit die Verschwiegenheitspflicht. (4) Die Kontrollorgane sind mit einem Lichtbildausweis auszustatten. Im Ausweis sind einzutragen : 1.der Name, Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 078/19 Seite 31 2.das Bundesland, 3.die Bezeichnung „Kontrollorgan gemäß § 35 des Tierschutzgesetzes“, 4.das Datum der Ausstellung und die Dauer der Gültigkeit 5.der Stempel der ausstellenden Behörde. (5) Kontrollorgane dürfen in keinem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis oder in keiner Beziehung im Sinne des § 7 AVG zu den kontrollierten Tierhaltungen und zu den kontrollierten Schlachtanlagen stehen. § 7. Durchführung der Kontrollen Bei den Kontrollen sind insbesondere die im Anhang 2 angeführten Daten zu erheben. § 8. Berichtspflichten und Verwendung von Kontrollergebnissen (1) Die Behörde hat der Landesregierung über das Ergebnis der jährlich durchgeführten Kontrollen schriftlich zu berichten. Die Landesregierung hat die nach Tierarten und Haltungssystemen zusammengefassten Ergebnisse bis spätestens 31. März des Folgejahres der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend vorzulegen. (2) Die Ergebnisse der im Rahmen des Tierschutzgesetzes durchgeführten Kontrollen können von den Behörden für die Erfüllung anderer bundesgesetzlicher Aufgaben herangezogen werden .“33 3.8. Fort- und Weiterbildungen im Tierschutzbereich Gemäß § 20 Abs. 3 des Tierärztegesetzes ist der Tierarzt verpflichtet sich beruflich fortzubilden und sich mit dem letzten Stand der Veterinärmedizin vertraut zu machen. Ebenso § 14a. (1) Tierärztinnen und Tierärzte, die sich auf ein von der Delegiertenversammlung der Österreichischen Tierärztekammer anerkanntes Fachgebiet oder auf mehrere dieser Fachgebiete spezialisiert haben , dürfen nach erfolgreich abgelegter Prüfung vor einem Senat der jeweiligen für das betreffende Fachgebiet bei der Kammer gemäß § 14c Abs. 1 eingerichteten Kommission den Titel „Fachtierärztin“ bzw. „Fachtierarzt“ unter gleichzeitiger Anführung des jeweiligen Fachgebietes führen. Mit dem Erwerb dieses Titels ist eine Einschränkung der Berufsausübungsbefugnis nicht verbunden. Jede Tierärztin bzw. jeder Tierarzt darf alle tierärztlichen Tätigkeiten auch dann ausüben , wenn sie bzw. er einen Fachtierarzttitel nicht führen darf. 3.9. Tiergesundheitsbenchmarking In Österreich ist der Tiergesundheitsdienst (TGD) eingerichtet und wird durch die Tiergesundheitsdienstverordnung (BGBL II Nr. 434/2009 i.d.g.F.) geregelt. 33 https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20003824 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 078/19 Seite 32 Gemäß § 1 (2) ist ein Tiergesundheitsdienst (TGD) im Sinne dieser Verordnung eine auf Dauer angelegte Einrichtung, mit dem Ziel der Beratung landwirtschaftlicher Tierhalter und der Betreuung von Tierbeständen zur Minimierung des Einsatzes von Tierarzneimitteln und der haltungsbedingten Beeinträchtigungen bei der tierischen Erzeugung, in der Tierärzte und tierhaltende Landwirte vertreten sind. Die Teilnehmer dieser Einrichtung sind vertraglich oder auf Grund bestehender landesgesetzlicher Vorschriften verpflichtet, die Bestimmungen dieser Organisation einzuhalten. Die Zusammenarbeit im Tiergesundheitsdienst hat nach einheitlichen Regeln zu erfolgen , um durch systematische, prophylaktische und therapeutische Maßnahmen die Gesundheit der für die Lebensmittelerzeugung bestimmten Tiere zu erhalten und dadurch die Sicherheit, die einwandfreie Beschaffenheit sowie eine hohe Qualität von Lebensmitteln tierischer Herkunft zur Erzielung eines bestmöglichen Verbraucherschutzes zu gewährleisten. 3.10. Vorgaben für die Kälberhaltung (Platzangebots, Tierernährung und Auslauf), die über die Regelungen der Richtlinie 2008/119/EG hinausgehen In der 1. Tierhaltungsverordnung sind die Mindestmaße der Buchtenfläche ein wenig strenger als in der EU-Richtlinie. Dies erfolgte aufgrund des Tierschutzgedankens in Einvernehmen mit der Landwirtschaft. 3.11. Gesetzliche Mindeststandards für die Haltung von Puten, Enten und Kaninchen hinsichtlich der Kriterien Platzangebot/Besatzdichte, Tierernährung und Auslauf 3.11.1. Truthühner Truthühner müssen ständig Zugang zu trockener, lockerer Einstreu haben. Folgende Grenzwerte sind einzuhalten: Mastgeflügelart Höchstbesatzdichte Mindestauslauffläche (1) Truthühner 40 kg/m² 10 m²/Tier 1) Falls Auslauf gewährt wird. 3.11.2. Ente Bei Stallanlagen für Enten ist eine Bade- oder Duschmöglichkeit vorzusehen. Folgende Grenzwerte sind einzuhalten: Mastgeflügelart Höchstbesatzdichte 1 Mindestauslauffläche2 Enten 25kg/m² 2m²/Tier 1) Zur nutzbaren Fläche zählen auch nicht eingestreute Flächen im Bereich der Bade- oder Duschmöglichkeit. 2) Bei Enten kann der Auslauf auch durch einen Außenklimabereich im Ausmaß von 25% der nutzbaren Fläche ersetzt werden. 3.11.3. Kaninchen Allgemeine Bedingungen: Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 078/19 Seite 33 Die Verwendung von Drahtgitterböden ist verboten. Die Böden müssen der Größe und dem Gewicht der Tiere angepasst sein. Bei Temperaturen unter 10°C ist den Tieren trockene und saubere Einstreu zur Verfügung zu stellen. Es sind ausreichender Wind- und Witterungsschutz (wie z. B. Überdachung) und ein isolierter Rückzugsbereich vorzusehen. Den Tieren sind: Haltungssysteme mit erhöhten Flächen oder ein zusätzlicher, räumlich getrennter und abgedunkelter Bereich zur Verfügung zu stellen. Ist Gruppenhaltung bei der Haltung mehrerer Tiere nicht möglich, muss zumindest geruchlicher, akustischer und visueller Kontakt zu anderen Kaninchen möglich sein. Jungtiere dürfen mit Ausnahme kranker oder verletzter Tiere nicht in Einzelhaltung gehalten werden. Nagematerial und Raufutter sowie Zugang zu Wasser: Kaninchen müssen dauernd Zugang zu Nagematerial (Holz, Äste etc.) und zu Stroh oder Heu in einer Raufe haben. Es muss ständiger Zugang zu Wasser vorhanden sein. Steht den Tieren kein ständiger Zugang ins Freie zur Verfügung, müssen die Ställe Fenster oder sonstige offene oder transparente Flächen durch die Tageslicht einfallen kann im Ausmaß von mindestens drei Prozent der Stallbodenfläche aufweisen. Im Tierbereich des Stalles ist über acht Stunden pro Tag eine Lichtstärke von mindestens 20 Lux zu erreichen. Spezielle Anforderungen: Kaninchen zur Fleischgewinnung müssen in Buchten oder Freigehegen gehalten werden. Mehrere Haltungseinrichtungen dürfen nicht übereinander positioniert werden. Jungtiere: Bei perforierten Böden darf eine maximale Spaltenbreite von 10 mm nicht überschritten und eine minimale Auftrittsbreite von 8 mm nicht unterschritten werden. Bei Lochböden mit kreisrunden Löchern dürfen die Öffnungen einen Durchmesser von 12 mm nicht überschreiten. Geschlossene Bodenbereiche müssen eingestreut sein. Der Anteil an erhöhten Fläche muss mindestens 25 Prozent der Mindestbodenfläche gemäß nachfolgender Tabelle betragen. Adulte Kaninchen: In Haltungssystemen für adulte Kaninchen ist pro Tier eine erhöhte Fläche von mindestens 1.500 cm² oder ein separater zusätzlicher Bereich von mindestens 40 Prozent der Mindestbodenfläche gemäß nachfolgender Tabelle vorzusehen. Erhöhte Flächen müssen eine Mindestbreite von 27 cm haben. Trächtige Häsinnen müssen spätestens eine Woche vor dem Wurftermin bis zum Absetzen der Jungen Zugang zu einer Nestkammer haben. Die Anzahl der Nestkammern muss mindestens der Anzahl der trächtigen weiblichen Tiere entsprechen. Die Tiere müssen die Nestkammern mit geeignetem Nestmaterial auspolstern können. Die Muttertiere müssen die Möglichkeit haben, sich Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 078/19 Seite 34 vor ihren Jungen zurückziehen zu können (erhöhte Flächen, separater Bereich mit einer Abtrennung von 20 cm Höhe). Nestkammern müssen mindestens 25 cm hoch sein. Die kürzeste Seite muss mindestens 25 cm lang sein. Haltungssysteme für Kaninchen müssen zumindest die Vorgaben der folgenden Tabelle einhalten . Bei Häsinnen, Rammlern und Jungtieren darf eine Kantenlänge der Haltungseinrichtung von mindestens 0,5 m nicht unterschritten werden. Haltungssysteme für Häsinnen, Rammler und Jungtiere müssen eine Mindestbodenfläche von 6000 cm² je Haltungseinheit aufweisen. Mindestmaße für die Kaninchenhaltung: Mindesthöhe1) Mindestbodenfläche Mindestzusatzfläche Nestkammer Jungtiere In Gruppen bis zu 40 Tieren bis 1,5 kg 50 cm 1000 cm²/Tier – über 1,5 kg 50 cm 1500 cm²/Tier – In Gruppen über 40 Tieren bis 1,5 kg 50 cm 800 cm²/Tier – über 1,5 kg 50 cm 1200 cm²/Tier – adulte Kaninchen2) bis 5,5 kg 60 cm 6000 cm²/Tier 1000 cm²/Tier über 5,5 kg 60 cm 7800 cm²/Tier 1200 cm²/Tier 1) diese Höhe muss auf mindestens 50 Prozent der Bodengrundfläche vorhanden sein 2) gilt auch für Muttertiere mit Jungen bis zum Absetzen oder bis zum 35. Lebenstag 3.12. Gesetzliche Mindeststandards für die Haltung von Jungsauen und Sauen in Kastenständen Haltung in Abferkelbuchten Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 078/19 Seite 35 Abferkelsysteme ab 1.1.2013: Fünf Tage vor dem zu erwartenden Abferkeln sowie während des Abferkelns und Säugens können Jungsauen und Sauen von anderen Schweinen abgetrennt in Abferkelbuchten gehalten werden . Abferkelbuchten müssen so gestaltet sein, dass die Ferkel ungehindert gesäugt werden können und einschließlich der Liegenester für die Ferkel folgende Mindestflächen aufweisen: Gewicht der Saugferkel1) Mindestfläche bis 10 kg 4,00 m2/Sau über 10 kg 5,00 m2/Sau 1) im Durchschnitt der Gruppe Die Böden von Abferkelbuchten müssen mindestens zu einem Drittel geschlossen ausgeführt sein. Drainageelemente im Liegebereich der Sau mit einer Perforation von maximal 5% gelten als geschlossene Bereiche. Abferkelbuchten, in denen sich Sauen oder Jungsauen frei bewegen können , müssen über eine Möglichkeit zum Schutz der Ferkel wie z. B. Schutzstangen verfügen. Hinter der Sau oder Jungsau muss sich ein freier Bereich befinden, um ein selbständiges oder unterstütztes Abferkeln zu ermöglichen. Abferkelsysteme ab 1.1.2033: Ab fünf Tagen vor dem zu erwartenden Abferkeln sowie während des Abferkelns und Säugens können Jungsauen und Sauen von anderen Schweinen abgetrennt in Abferkelbuchten gehalten werden. Abferkelbuchten müssen so gestaltet sein, dass sich Sauen und Jungsauen frei bewegen können und dass die Ferkel ungehindert gesäugt werden können. Die Abferkelbuchten müssen einschließlich der Liegenester für die Ferkel eine Mindestfläche von 5,50 m2 aufweisen. Davon muss mindestens die Hälfte dem Liegebereich von Sau und Ferkeln zugeordnet sein. Die Mindestbreite der Abferkelbucht muss 160 cm betragen. Die Böden von Abferkelbuchten müssen mindestens zu einem Drittel geschlossen ausgeführt sein. Drainageelemente im Liegebereich der Sau mit einer Perforation von maximal 5% gelten als geschlossene Bereiche. Bis zum Ende der kritischen Lebensphase der Saugferkel kann die Sau zum Schutz der Saugferkel vor Erdrücken fixiert werden, wobei die Abferkelstände sowohl in der Quer- als auch in der Längsrichtung auf die Körpergröße der Sauen bzw. Jungsauen einstellbar sein müssen. Hinter der Sau oder Jungsau muss sich ein freier Bereich befinden, um ein selbständiges oder unterstütztes Abferkeln zu ermöglichen . Abferkelbuchten, in denen sich Sauen oder Jungsauen während der gesamten Zeit frei bewegen können, müssen über eine Möglichkeit zum Schutz der Ferkel wie z. B. Schutzstangen verfügen. 3.13. Monitoringsystem für den Tierschutz Es gibt kein über das tiergesundheitliche Monitoring und Benchmarking bei Masttieren hinausgehendes Monitoringsystem für den Tierschutz. 3.14. Kohlendioxid(CO2)-Betäubung und Elektrobetäubung Die Kohlendioxid(CO2)-Betäubung von Schweinen oder die Elektrobetäubung bei Geflügel wird nicht abgelehnt. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 078/19 Seite 36 4. Dänemark Das Ministerium für Umwelt und Ernährung („Miljø - og Fødevareministeriet“)34 ist in Dänemark für rechtliche Regelungen zum Tierschutz und für die Umsetzung der diesbezüglichen EU-Vorgaben zuständig. Nationales Gesetz ist das Tierschutzgesetz („Dyreværnsloven“35). Eine Reihe dänischer Tierschutzbestimmungen gehen nach Angaben aus Dänemark über die Bestimmungen der EU hinaus – z.B. bestimmte Regelungen für Schweine, Legehennen und Rinder.36 Zudem gibt es besondere Bestimmungen für Pferde, Pelztiere, Gänse, Enten und Truthähne.37 4.1. Allgemeine rechtliche Regelungen Allgemeine rechtliche Regelungen für unterschiedliche Tierarten finden sich im: Gesetz Nr. 20 vom 11. Januar 2018 über den Tierschutz38 Verordnung Nr. 707 vom 18. Juli 2000 über Mindeststandards für den Schutz von Nutztieren 39 Ausführungsverordnung Nr. 1402 vom 27. November 2018 über das Kürzen des Schwanzes und die Kastration von Tieren40 Ausführungsverordnung Nr. 828 vom 7. November 1997 über die Enthornung von Nutztieren 41 34 https://www.foedevarestyrelsen.dk/Sider/forside.aspx 35 https://www.retsinformation.dk/Forms/R0710.aspx?id=197059 36 Die gesetzlichen Regelungen über die Mindeststandards in der Tierhaltung können auch unter folgendem Link in dänischer Sprache abgerufen werden: https://www.foedevarestyrelsen.dk/Selvbetjening/lovstof/Sider/Dyrevelf %C3%A6rd-lovstof.aspx Die Rechtsvorschriften zur Verwendung von Tierarzneimitteln finden sich ebenfalls auf Dänisch unter folgendem Link: https://www.foedevarestyrelsen.dk/Selvbetjening/lovstof/Sider/Lægemidler-til-dyr.aspx 37 Vgl. Særlige regler for forskellige arter af landbrugsdyr. https://www.foedevarestyrelsen.dk/Dyr/Heste_og_landbrugsdyr /Sider/Heste_og_landbrugsdyr.aspx 38 https://www.retsinformation.dk/Forms/R0710.aspx?id=197059 39 https://www.retsinformation.dk/forms/r0710.aspx?id=880 40 https://www.retsinformation.dk/Forms/R0710.aspx?id=205177 41 https://www.retsinformation.dk/Forms/R0710.aspx?id=85970 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 078/19 Seite 37 Durchführungsverordnung Nr. 607 vom 25. Juni 2009 zum Verbot der Verwendung bestimmter Geräte, Halsbänder usw. für Tiere42 Durchführungsverordnung Nr. 650 vom 31. Mai 2018 über die Anforderungen an die Ausbildung von für Betriebe mit Schweinen, Milchvieh und Legehennen verantwortliche Personen . 4.2. Tierartenspezifische Regelungen 4.2.1. Regelungen zur Schweinehaltung Gesetz Nr. 49 vom 1. November 2017 über die Stallhaltung trächtiger Sauen oder Jungsauen 43 Gesetz Nr. 56 vom 11. Januar 2017 über die Stallhaltung von Entwöhnungs-, Zucht- und Schlachtschweinen44 Ausführungsverordnung Nr. 17 vom 7. Januar 2016 zum Schutz von Schweinen45 Durchführungsverordnung Nr. 1648 vom 18. Dezember 2018 über Veterinärberatungsverträge für Schweinebestände. 4.2.2. Regelungen zur Rinderhaltung Gesetz Nr. 58 vom 11. Januar 2017 über die Haltung von Milchvieh und deren Kälber46 Verordnung Nr. 79 vom 23. Januar 2017 über die Haltung von Milchvieh und deren Kälber47 Ausführungsverordnung Nr. 35 vom 11. Januar 2016 zum Schutz von Kälbern48 Durchführungsverordnung Nr. 1649 vom 18. Dezember 2018 über Veterinärberatungsverträge für Rinderherden. 42 https://www.retsinformation.dk/Forms/R0710.aspx?id=125709 43 https://www.retsinformation.dk/Forms/R0710.aspx?id=186206 44 https://www.retsinformation.dk/Forms/R0710.aspx?id=186232 45 https://www.retsinformation.dk/Forms/R0710.aspx?id=176842 46 https://www.retsinformation.dk/Forms/R0710.aspx?id=186234 47 https://www.retsinformation.dk/Forms/R0710.aspx?id=186338 48 https://www.retsinformation.dk/Forms/R0710.aspx?id=176997 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 078/19 Seite 38 4.2.3. Regelungen zur Legehennen- und Broilerhaltung Ausführungsverordnung Nr. 881 vom 28. Juni 2016 zum Schutz von Legehennen und Broilern Konsolidierungsgesetz Nr. 54 vom 11. Januar 2017 über die Haltung von Broilern Ausführungsverordnung Nr. 1047 vom 13. August 2018 über die Haltung von Broilern und Bruteiern zur Erzeugung von Broilern Ausführungsverordnung Nr. 245 vom 16. März 2010 über Ausbildung und Qualifikationen für die Haltung von Broilern. 4.3. Regelungen für Tiertransporte Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen (Tierschutz während des Transports) Ausführungsverordnung Nr. 1729 vom 21. Dezember 2006 zum Schutz von Tieren beim Transport49 Ausführungsverordnung Nr. 21 vom 7. Januar 2016 zum Tierschutz in Sammelstellen50 Ausführungsverordnung Nr. 1471 vom 8. Dezember 2015 über die Ausbildung im Transport von Tieren51 Leitlinie Nr. 145 vom 21. Dezember 2006 zur Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Tätigkeiten52 Leitlinie Nr. 9043 vom 28. Januar 2016 zur Kontrolle der Besatzdichte beim Transport von Rindern53 Leitlinien Nr. 9041 vom 28. Januar 2016 zur Kontrolle der Besatzdichte beim Transport von Schweinen54. 49 https://www.retsinformation.dk/Forms/R0710.aspx?id=2508 50 https://www.retsinformation.dk/Forms/R0710.aspx?id=176911 51 https://www.retsinformation.dk/Forms/R0710.aspx?id=176041 52 https://www.retsinformation.dk/Forms/R0710.aspx?id=2502 53 https://www.retsinformation.dk/Forms/R0710.aspx?id=177284 54 https://www.retsinformation.dk/Forms/R0710.aspx?id=177279 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 078/19 Seite 39 4.4. Regelungen für das Betäuben und Schlachten Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung55 Ausführungsverordnung Nr. 135 vom 14. Februar 2014 über das Schlachten und Töten von Tieren56 Durchführungsverordnung Nr. 1424 vom 3. Dezember 2015 über die Schulung von Personal , das mit dem Töten von Tieren und damit zusammenhängenden Handlungen in Schlachthöfen befasst ist57 Konsolidierungsgesetz Nr. 258 vom 8. März 2013 über ein Verbot der Schlachtung und Tötung von tragenden Tieren, die während des letzten Zehntels ihrer Trächtigkeit zu Zuchtzwecken gehalten werden. 4.5. Regelungen für die Verwendung von Tierarzneimitteln Durchführungsverordnung Nr. 1646 vom 18. Dezember 2018 über die Verwendung von Tierarzneimitteln durch Tierhalter sowie über die Kontrolle von Rückständen durch amtliche und Lebensmittelunternehmer Verordnung Nr. 1647 vom 18. Dezember 2018 über die Verwendung, Abgabe und Verschreibung von Tierarzneimitteln durch Tierärzte. 4.6. Minimumstandards in der Schweine-, Rinder- und Geflügelhaltung In den folgenden Tabellen sind die Mindestanforderungen an die Schweinhaltung (Mastschweine , Ferkel), Rinderhaltung (Rinder, Milchkühe) und die Geflügelhaltung (Legehennen, Mastgeflügel) aufgeführt, wie sie in Dänemark gelten. 4.6.1. Schweinehaltung Für Personen, die für Betriebe mit mehr als a) 300 Sauen, Jungsauen oder Ebern, b) 3000 Mastschweinen (30 kg - Schlachtung) und c) 6.000 Absatzschweinen (7 - 30 kg) zuständig sind, sind spezifische Schulungen erforderlich. 55 ABl. L 303, 18.11.2009, S. 1–30. 56 https://www.retsinformation.dk/Forms/R0710.aspx?id=161815 57 https://www.retsinformation.dk/Forms/R0710.aspx?id=175383 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 078/19 Seite 40 4.6.1.1. Platzangebot Für Absatzferkel58 oder Mastschweine/Zuchtläufer59 in Gruppenhaltung steht ein vom Körpergewicht (kg) abhängiges Platzangebot an Bodenfläche (m2) gemäß Art. 3. Abs. 1a) der Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen60 zur Verfügung: 0-10 kg 0,15 m2 10-20 kg 0,20 m2 20-30 kg 0,30 m2 30-50 kg 0,40 m2 50-85 kg 0,55 m2 85-110 kg 0,65 m2 > 110 kg 1,00 m2 4.6.1.2. Stall In Ställen mit Absatzferkeln, Mastschweinen oder Zuchtläufern muss ein Drittel des Bodens immer fest oder mit Drainage sein oder aus einer Kombination aus beidem bestehen. Bei Ställen nur mit Absatzferkeln muss die Hälfte des Bodens diesen Voraussetzungen entsprechen. In Ställen für Schweine mit einem Gewicht von mehr als 20 kg muss ein Sprinkler- bzw. Sprühsystem installiert sein, um die Körpertemperatur der Tiere zu regulieren. 58 „Absatzferkel“: abgesetzte Ferkel bis zum Alter von zehn Wochen; Art. 2 Nr. 8 Richtlinie 2008/120. 59 „Mastschweine/Zuchtläufer“: Schweine vom Alter von zehn Wochen bis zur Schlachtung bzw. zum Decken; Art. 2 Nr. 9 Richtlinie 2008/120. 60 ABl. L 47 vom 18.2.2009, S. 5–13. https://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32008L0120&qid=1565591807862&from=DE Diese Mindestanforderungen müssen laut EU-Vorgaben seit dem 1. Januar 1998 für alle Betriebe gelten. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 078/19 Seite 41 4.6.1.3. Gaskonzentration Im Stall sollten folgende Richtwerte für die Gaskonzentration nicht überschritten werden: Ammoniak 20 cm3, Kohlendioxid 3.000 cm3, Schwefelwasserstoff 0,5 cm3.61 4.6.1.4. Ablenkungs- und Nistmaterial Sauen, Ferkel, Absatz- und Mastschweine müssen ständigen Zugang zu einer ausreichenden Menge Stroh oder anderem Spielmaterial haben, das ihr Spiel- und Erkundungsverhalten sowie das Wühlen im Boden befriedigen kann. Es werden hierzu umfassende Richtlinien zur Qualität und Quantität des Materials erstellt. Für Nistmaterial und Fütterung gelten die Mindestbestimmungen der EU-Richtlinie 2008/120. 4.6.1.5. Kupieren der Schwänze In Dänemark ist das Kupieren von Schwänzen üblich. Es ist jedoch für den Landwirt nicht legal, routinemäßig den Schwanz des Schweines zu kupieren; es ist ein Nachweis für die Notwendigkeit anzugeben, den Schwanz kupieren zu müssen. Der Nachweis muss aus einer schriftlichen Dokumentation von schwanzgebissenen Schweinen und einer Risikobewertung bestehen, bei der der Landwirt potenzielle Risiken bewertet. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Risikobewertung muss der Landwirt dann einen Aktionsplan erstellen, um entweder die unzureichenden Umweltbedingungen oder die Managementsysteme zu verbessern. Der Aktionsplan legt fest, wie das Kupieren des Schwanzes gestoppt werden kann. Es ist nicht zulässig, mehr als die Hälfte des Schwanzes zu entfernen. 4.6.1.6. Kastration Ferkel dürfen mit geeigneten Mitteln und unter hygienischen Bedingungen von geschultem Personal vom zweiten bis zum siebten Lebenstag kastriert werden, und dies unter längerer Schmerzausschaltung . In der Regel werden alle männlichen Schweine vor der Kastration örtlich betäubt. Bei der örtlichen Betäubung muss die Person, die das Medikament verabreicht, einen von der dänischen Veterinär - und Lebensmittelbehörde genehmigten Kurs bestanden haben. Darüber hinaus darf der Betriebsleiter seinen Nutztieren nur Arzneimittel verabreichen, wenn er einen von der dänischen Veterinär- und Lebensmittelbehörde genehmigten Kurs zur Verwendung von Arzneimitteln für Nutztiere bestanden hat. 4.6.2. Milchkuhhaltung Das Gesetz Nr. 58 vom 11. Januar 2017 über die Haltung von Milchvieh und deren Kälber und die Ausführungsverordnung Nr. 79 vom 23. Januar 2017 über die Haltung von Milchvieh und deren 61 Vækstmanagement Svin - Pig Research Centre. Guidelines for growing pigs. Version 3.2 – July 2018. H26 – Air Quality. S. 52. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 078/19 Seite 42 Kälber enthält eine Reihe von Übergangsfristen. Darüber hinaus finden sich dort sehr detaillierte Anforderungen an das Platzangebot für Milchvieh und Jungvieh. Die nachfolgenden Haltungsanforderungen werden nach Erreichen der jeweiligen Übergangsfrist vollständig umgesetzt. Für Jungtiere (Nachkommen von Milchviehrassen) gibt es je nach Gewicht und Haltungssystem besondere Platzanforderungen. Für Mastkälber, die älter als sechs Monate sind, gibt es keine speziellen nationalen Regelungen. Es gelten die Anforderungen der EU-Richtlinie zum Schutz von Kälbern. 4.6.2.1. Stall Die Gesamtfläche für den Bereich, in dem sich die Kühe zwischen dem Melken im Stall aufhalten , muss bei kleinen Rassen mindestens 6,6 m2 und bei großen Rassen 8,0 m2 pro Kuh betragen. In den Ställen muss mindestens eine Box pro Kuh vorhanden sein. Die Boxen müssen so gestaltet sein, dass sich die Kuh problemlos hinlegen, ausruhen und aufstehen kann. Es gibt auch detaillierte Anforderungen für die Länge und Breite der Boxen sowie die Breite der Gänge im Stall. In Ställen mit tiefer Einstreu („deep litter stables“) muss die Liegefläche für kleine Rassen mindestens 5,0 m2 pro Kuh und für große Rassen 6,5 m2 betragen. 4.6.2.2. Melkbereich Im Melkstand muss es einen separaten Bereich geben, in dem sich die Kühe unmittelbar vor dem Melken aufhalten können. Die vorgesehene Sammelfläche muss bei großen Rassen mindestens 1,5 m2 pro Kuh und bei kleinen Rassen 1,35 m2 betragen. Der Boden in diesem Bereich muss elastisch sein. 4.6.2.3. Krankenstand In einer Herde von mehr als 100 Kühen muss mindestens ein Krankenplatz vorhanden sein. Die Krankenbox für die Unterbringung einer Kuh muss bei kleinen Rassen eine Fläche von mindestens 10 m2 und bei großen Rassen eine Fläche von 12 m2 aufweisen. Bei einer gemeinsamen Unterbringung von Kühen im Krankenstand muss pro Kuh einer kleinen Rasse eine Fläche von mindestens 6,8 m2 und bei großen Rassen von 8,0 m2 zur Verfügung stehen. 4.6.2.4. Kalben Einzelboxen zum Kalben müssen bei kleinen Rassen eine Fläche von mindestens 10 m2 und bei großen Rassen eine Fläche von 12 m2 aufweisen. Die Box muss so gestaltet sein, dass sich das Tier drehen kann. Gemeinsame Boxen für hochträchtige Tiere müssen bei kleinen Rassen eine Fläche pro Rind von mindestens 6,8 m2 und bei großen Rassen eine Fläche von 8,0 m2 haben. Für getrennte Ruhebereiche in gemeinsamen Boxen zum Kalben beträgt die Fläche pro Rind mindestens 3,4 m2 für kleine Rassen und 4,0 m2 für große Rassen. Die Breite des Liegebereichs in diesen Boxen muss bei kleinen Rassen mindestens 1,15 m und bei großen Rassen mindestens 1,30 m betragen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 078/19 Seite 43 4.6.2.5. Stallklima Ställe, einschließlich Boxen, Kisten und Geräte für die Tierhaltung, müssen regelmäßig gereinigt und desinfiziert werden, um die Ansammlung pathogener Organismen zu verhindern. Luftzirkulation, Staubgehalt, Temperatur, relative Luftfeuchtigkeit, Gaskonzentrationen und Geräuschbedingungen müssen auf einem für Tiere ungefährlichen Niveau gehalten werden. Die Luft im Stall darf nicht mehr als die folgenden Gaskonzentrationen enthalten: 1) Kohlendioxid (CO2): 3.000 cm3. 2) Ammoniak (NH3): 20 cm3. 3) Schwefelwasserstoff (H2S): 0,5 cm3. Es muss eine Lichtquelle in ausreichender Stärke vorhanden sein, damit die Tiere jederzeit inspiziert werden können. Zwischen dem 1. November und dem 1. März muss die künstliche Beleuchtung in den Ställen für insgesamt acht Stunden zwischen 18 Uhr und 6 Uhr morgens auf maximal fünf Lux gedimmt werden. In Ställen mit weniger als einem Futterplatz pro Tier oder automatischen Melksystemen müssen jedoch mindestens 25 Lux im Gangbereich vorhanden sein. Bei Milchkühen muss ein Volumen von mindestens 20 m3 Frischluft pro Kuh einer kleinen Rasse und 25 m3 Luft pro Kuh einer großen Rasse in dem Bereich vorhanden sein, in dem sich die Kühe frei bewegen können. 4.6.2.6. Futter und Wasser Die Kühe müssen mindestens 20 Stunden am Tag Zugang zu Futter, Grundfutter oder Raufutterhaben . Dies ist jedoch bei trocken stehenden Kühen anders. Trockensteher benötigen zusätzliches Futter. Bei zugeteiltem Futter müssen die Kühe mindestens zweimal täglich gefüttert werden. Bei ad libitum Fütterung müssen die Kühe mindestens einmal täglich gefüttert werden. Der freie Zugang zu Wasser muss gewährleistet sein. Bei der Verwendung von Schalentränken („cups“) dürfen nicht mehr als sechs Kühe pro Tränke vorhanden sein. Bei der Verwendung von Tränkebecken („drinking basins“) sind maximal zehn Kühe pro Meter Tränkebecken vorgesehen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 078/19 Seite 44 4.6.2.7. Tiertransporte Die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates62 und die Verordnung (EG) Nr. 1729 des Rates vom 21. Dezember 2006 regeln die Mindestanforderungen für den Tiertransport. In Dänemark gelten Rinder erst 14 Tage nach dem Kalben als transportfähig. Die Richtlinien für die Kontrolle der Besatzdichte beim Transport von Rindern enthalten spezielle Flächenvorgaben für Rinder. 4.6.2.8. Schlachtung Die Mindestanforderungen regelt die Verordnung (EG) Nr. 1099/200963. Die Schlachtung ist nur unter Narkose zulässig, dies gilt auch bei ritueller Schlachtung. Die Schlachtung im letzten Zehntel der Trächtigkeit ist verboten. 4.6.3. Legehennenhaltung Für Personen, die für Betriebe mit mehr als 350 Hennen verantwortlich sind, sind spezielle Schulungen erforderlich. Bei sog. ausgestalteten Käfigen (Kleingruppenhaltung)64 gelten für Hennen leichter bzw. mittelschwerer Rassen/Linien die gleichen Vorgaben wie die von der Richtlinie 1999/74 des Rates65 vorgegebenen; 62 Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97. https://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32005R0001&from=DE 63 Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32009R1099&from=DE 64 Die konventionelle Käfighaltung ist seit dem 1. Januar 2012 in allen EU-Mitgliedstaaten verboten. https://www.bmel.de/DE/Tier/Tierschutz/_texte/HaltungLegehennen.html In Deutschland ist für die Beendigung der Haltung von Legehennen in Kleingruppen in sog. ausgestalteten Käfigen eine Auslauffrist für bestehende Betriebe bis Ende 2025 vorgesehen, in besonderen Härtefälle soll eine Verlängerung der Frist bis 2028 möglich sein. https://www.bmel.de/DE/Tier/Nutztierhaltung/_texte/HaltungLegehennen -Bioeier_FAQ_Tierschutz.html#doc3724080bodyText1 65 Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:31999L0074&from=DE Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 078/19 Seite 45 müssen für Hühner schwerer Rassen/Linien mindestens 900 cm2 Käfigfläche zur Verfügung stehen, von denen mindestens 720 cm2 nutzbar sein müssen; sind nicht mehr als zehn Hennen pro Käfig zugelassen. Bei alternativen Systemen sind nicht mehr als 9 Hühner/m2 Nutzfläche, wie in der Richtlinie 1999/74 des Rates festgelegt , erlaubt. In Systemen mit mehr als einer Ebene beträgt die maximale Anzahl pro m2 18 Hennen. Das Stallklima richtet sich nach den Vorgaben der Richtlinie 1999/74 des Rates. 4.6.4. Masthähnchen Für Broiler mit einer Besatzdichte von höchstens 33 kg/m2 oder 39 kg/m2 gelten die Bestimmungen der Richtlinie 2007/43 des Rates66. Wird die Besatzdichte auf 42 kg/m2 erhöht, darf die durchschnittliche Besatzdichte bei drei Einstallungen (die aktuelle und die beiden vorherigen Einstallungen) 40 kg/m2 nicht überschreiten. Das Stallklima entspricht den Vorgaben der Richtlinie 2007/43 des Rates. 4.6.5. Mastputen Die maximale Besatzdichte für Truthähne beträgt 58 kg/m2 und 55 kg/m2 für Puten. Die durchschnittliche Besatzdichte bei drei Einstallungen (die aktuelle und die beiden vorherigen Einstallungen ) darf 55 kg/m2 bei Truthähnen und 48 kg/m2 bei Puten nicht überschreiten. 4.6.5.1. Stallklima Jeder Mastputenstall muss mit Lüftungs- und erforderlichenfalls Kühl- und Heizungssystemen ausgestattet sein, um Folgendes zu gewährleisten: 1. Die Ammoniakkonzentration (NH3) darf in Kopfhöhe nicht höher als 20 cm3 sein. 2. Die Kohlendioxidkonzentration (CO2) darf in Kopfhöhe 3000 cm3 nicht überschreiten. 3. Die Innentemperatur darf vier Wochen nach dem Schlüpfen nicht um mehr als 3o C höher sein als die Außentemperatur, wenn die Außentemperatur 30o C im Schatten überschreitet . 66 Richtlinie 2007/43/EG des Rates vom 28. Juni 2007 mit Mindestvorschriften zum Schutz von Masthühnern. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32007L0043&from=DE Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 078/19 Seite 46 4.7. Tiertransporte und Schlachtung Die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates und die Ausführungsverordnung Nr. 1729 vom 21. Dezember 2006 zum Schutz von Tieren beim Transport67 regeln die Mindestanforderungen für den Tiertransport. In Dänemark gelten Legehennen nur dann als transportfähig, wenn sie gemäß den vom dänischen Geflügelrat (Det danske fjerkræråd68) herausgegebenen und vom dänischen Ministerium für Umwelt und Ernährung genehmigten Richtlinien transportiert werden. Zum Beispiel müssen die Hühner direkt zu einem Schlachthof transportiert und innerhalb von zwei Stunden nach ihrer Ankunft geschlachtet werden. Das Fahrzeug muss beschattet und mit einem Belüftungssystem ausgestattet sein. 4.8. Verwendung und Vertrieb von Tierarzneimitteln Die dänischen Rechtsvorschriften über die Verwendung und den Vertrieb von Tierarzneimitteln entsprechen den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften. Darüber hinaus hat die dänische Veterinär - und Lebensmittelbehörde (Fødevarestyrelsen69) umfangreiche nationale Rechtsvorschriften zur Verwendung von Tierarzneimitteln erlassen. Die dänischen Rechtsvorschriften sollen sicherstellen, dass die Verteilung von Tierarzneimitteln über zugelassene Apotheken erfolgt. Fast alle Tierarzneimittel für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere sind verschreibungspflichtig. Alle verschreibungspflichtigen Arzneimittel müssen von einer Apotheke oder einem Tierarzt bezogen werden. Alle Tierarzneimittel werden von einer Apotheke an den Tierarzt verteilt. Der Tierarzt kann einen Bestand an aus einer Apotheke stammenden Tierarzneimitteln halten und unter bestimmten Bedingungen Produkte direkt an den Tierhalter zur Behandlung der von ihm betreuten Tiere liefern. Die direkte Lieferung von Tierarzneimitteln von Tierärzten an Landwirte ist auf den Verkauf ohne Erwerbszweck beschränkt. Der Tierarzt kann nur eine geringe Servicegebühr erheben. Futtermühlen können zugelassene Vormischungen für die Herstellung von Arzneifuttermitteln erhalten. Landwirte können durch tierärztliche Verschreibung Arzneifuttermittel von Futtermühlen beziehen. Veterinärimpfstoffe werden entweder von Apotheken oder vom National Veterinary Institute vertrieben. Die Diagnose kranker Tiere und die Verschreibung von Tierarzneimitteln sind dem Tierarzt vorbehalten . In der Regel - im Falle von zur Lebensmittelerzeugung genutzten Tieren und Pelztieren - kann der Tierarzt Tierarzneimittel zur weiteren Behandlung, die vom Landwirt für bis zu fünf Tage verabreicht werden, abgeben oder verschreiben. Bei einer weiteren Behandlung ist ein Kontrollbesuch erforderlich. Bei ausgewachsenen Rindern muss der Tierarzt jedoch die gesamte Behandlung durchführen, es sei denn, zwischen dem Tierarzt und dem Landwirt besteht ein Veterinärberatungsvertrag („Veterinary Advisory Service Contract”). Der Tierarzt muss den Landwirt 67 https://www.retsinformation.dk/Forms/R0710.aspx?id=2508 68 https://danskfjerkrae.dk/ 69 https://www.foedevarestyrelsen.dk/Sider/forside.aspx Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 078/19 Seite 47 schriftlich darüber informieren, wie das Arzneimittel anzuwenden ist, welchen Tieren das Arzneimittel verabreicht werden muss sowie über die einzuhaltenden Wartezeiten. Der Landwirt muss die Anweisungen des Tierarztes befolgen und Aufzeichnungen über die verschreibungspflichtigen Arzneimittel führen, die für seine Tiere verwendet werden. Bestimmte Gruppen von Tierarzneimittel dürfen nur von einem Tierarzt verabreicht werden. Der vorbeugende Einsatz von Antibiotika ist verboten. Fluorchinolone dürfen nur für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere und Pelztiere verwendet , vertrieben oder verschrieben werden, wenn durch einen Labortest nachgewiesen wurde, dass der Krankheitserreger nicht auf andere zugelassene Antibiotika anspricht. Im Falle einer akuten Erkrankung kann die Behandlung mit Fluorchinolonen eingeleitet werden, bevor das Ergebnis des Labortests vorliegt. Es muss jedoch ein anderes Antibiotikum verwendet werden, wenn der Erreger gegenüber anderen Antibiotikagruppen als Fluorchinolonen empfindlich ist. Bei Verwendung von Fluorchinolonen für Nutztiere muss die dänische Veterinär- und Lebensmittelbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung der Behandlung informiert werden. Labortests sind obligatorisch, wenn Mastitis bei Kühen mit anderen Antibiotika als einfachen Penizillinen behandelt wird sowie vor der Behandlung von trocken gestellten Kühen. Labortests, einschließlich Sensitivitätstests, sind auch obligatorisch, wenn Tierarzneimittel zur oralen Verabreichung zur Behandlung von einer Gruppe von Schweinen verschrieben werden, die an Erkrankungen der Atemwege oder des Magen-Darm-Trakts leiden. Bei Bedarf muss die Behandlung entsprechend dem Laborergebnis geändert werden. 4.8.1. Veterinärberatungsvertrag Die erste rechtliche Regelung für einen Veterinärberatungsvertrag für Rinder- und Schweineherden trat 1995 in Kraft. Seitdem wurde das Konzept mehrmals verbessert und erweitert. Im Jahr 2010 wurden Veterinärberatungsverträge für große Rinder- und Schweineherden sowie für Nerzfarmen obligatorisch. Der Veterinärberatungsvertrag führt zu häufigen tierärztlichen Beratungsbesuchen und bietet dem Landwirt erweiterte Behandlungsmöglichkeiten. Die wichtigsten Ziele des Veterinärberatungsvertrags sind die Beratung und Vorbeugung von Krankheiten. Statt der Behandlung stehen die Optimierung des Einsatzes antimikrobieller Mittel zur Minimierung der Resistenz gegen antimikrobielle Mittel und die Verbesserung des Tierschutzes im Vordergrund. 4.8.2. Digitale Datenbank: „VetStat“ Tierärzte, Apotheken und Futtermühlen müssen alle verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere und Pelztiere verwendet oder abgegeben werden, in der zentralen Datenbank „VetStat“ registrieren. Die VetStat-Datenbank dient der Überwachung der Verteilung und Menge der verwendeten Tierarzneimittel. 4.8.3. Gelbe und Rote Karte (Antibiotika) In den Jahren 2001 bis 2009 stieg der Antibiotikaverbrauch in der Tierproduktion um 45 Prozent. Mehr als 80 Prozent der verordneten Antibiotika wurden im Schweinesektor eingesetzt. Um den Trend des ständig steigenden Antibiotikaverbrauchs in der Schweineproduktion und das Risiko einer erhöhten Antibiotikaresistenz umzukehren, hat die Veterinär- und Lebensmittelbehörde im Jahr 2010 die Gelbe-Karte-Initiative ins Leben gerufen. Die Initiative arbeitet auf drei Ebenen Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 078/19 Seite 48 (Gelbe Karte, verstärkte Überwachung und Rote Karte) und zielt auf Schweinehaltungsbetriebe mit dem höchsten Antibiotikaverbrauch ab. Überschreitet der Einsatz von Antibiotika die von der Veterinär- und Lebensmittelbehörde festgelegten Schwellenwerte, erhält der Landwirt eine gelbe Karte (Warnung). Wird der Antibiotikaverbrauch innerhalb eines bestimmten Zeitraums nicht unter den Schwellenwert gesenkt, gibt es eine Rote Karte mit weiteren legislativen Auswirkungen , einschließlich einer obligatorischen Reduzierung der Besatzdichte. Im Jahr 2016 wurde die Initiative weiterentwickelt und gewichtet die Verwendung der einzelnen Antibiotika entsprechend ihrer Rolle bei der Entwicklung von Resistenzen. 4.8.4. Kontrollen Die Veterinär- und Lebensmittelbehörde plant jedes Jahr eine Reihe von Inspektionen, um die Einhaltung der Vorschriften über den Tierschutz und die Verwendung von Veterinärmedizin in landwirtschaftlichen Betrieben zu kontrollieren. Die Inspektionen sind zentral geplant und die Anzahl der Inspektionen und die Verteilung auf die Betriebsarten variiert von Jahr zu Jahr. Die Inspektionen sind in zwei Kategorien unterteilt: in stichprobenartige Inspektionen, um sich ein allgemeines Bild von der Regelkonformität zu machen und in risikobasierte Kontrollen. Die Ergebnisse früherer Inspektionen und Daten über hohen Antibiotikaverbrauch oder erhöhte Sterblichkeit sowie die Ergebnisse aller an die Behörde übermittelten polizeilichen Tierschutzverfolgungen fließen in den Planungsprozess ein. Die Veterinär- und Lebensmittelbehörde führt Folgekontrollen durch, die bei geringeren Verstößen zu schriftlichen Verwarnungen führen. Zusätzlich zu den jährlichen Inspektionen kann es Kontrollkampagnen geben, die aus Inspektionen in bestimmten Bereichen bestehen, in denen ein zusätzlicher Fokus erforderlich ist. Dies kann der Medikamentengebrauch, der Umgang mit kranken oder verletzten Tieren oder das Absetzalter sein. Die jährlichen Inspektionen werden von den nationalen Kontrollstellen durchgeführt .“70 Eine Reihe dänischer Tierschutzanforderungen gehen über die EU-Vorgaben hinaus, z. B. bei bestimmten Vorschriften für Schweine, Legehennen und Rinder. 4.9. Gesetzliche Mindeststandards für die Haltung von Truthähnen, Enten und Kaninchen hinsichtlich des Platzangebots/der Besatzdichte, der Ernährung und des Auslaufs Es gibt keine zusätzlichen Anforderungen gegenüber den Vorgaben der EU-Mindeststandards an die Haltung von Enten oder Kaninchen. Was Truthähne betrifft, so gibt es ein dänisches Gesetz und eine Verordnung für die Haltung von Truthähnen. Das Gesetz und die Verordnung legen unter anderem Anforderungen an die Besatzdichte fest, so dass die maximale Besatzdichte in einem Stall für Truthähne 58 kg/m2 und für Truthennen 52 kg/m2 nicht überschreiten darf. Die durchschnittliche Besatzdichte darf 55 kg/m2 für Hähne und 48 kg/ m2 für Hennen nicht überschreiten. Die durchschnittliche Besatzdichte ist 70 Punkt 4.1. bis 4.8. wurden der Ausarbeitung „Mindeststandards in der Nutztierhaltung in ausgewählten Ländern “ WD 5 – 3000 – 81/19 entnommen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 078/19 Seite 49 definiert als die Besatzdichte für die gegenwärtige Herde und die beiden vorhergehenden Herden im selben Stall. Es ist erforderlich, dass Truthähne jeden Tag Zugang zu ausreichendem, ausgewogenem und hygienischem Nährfutter sowie jederzeit Zugang zu einer ausreichenden Menge an Frischwasser guter Qualität haben. Plötzliche Veränderungen, die den Truthähnen schaden können, in Bezug auf Art oder Qualität des Futters, das normalerweise verwendet wird, sollte außer in Notfallsituationen vermieden werden. Puten sollte während der gesamten Brutzeit, mit Ausnahme der letzten Woche vor der Schlachtung, einen Pickstein („gizzard flint“) angeboten werden. An runden Futtertrögen muss mindestens 0,18 cm/kg lebendem Truthahn Platz sein. Es gibt keine zusätzlichen Anforderungen gegenüber den Vorgaben der EU-Mindeststandards an den Auslauf. 4.10. Mindeststandards für die Stallhaltung von Jungsauen und Sauen Zusätzlich zu den EU-Anforderungen an die Gruppenhaltung müssen Sauen und Jungsauen vom Absetzen bis zum 28. Trächtigkeitstag in Gruppen gehalten werden. Diese Anforderung gilt für alle Stallgebäude, die nach dem 1. Januar 2015 errichtet wurden. Für Stallgebäude, die vor dem 1. Januar 2015 errichtet wurden, gilt diese Anforderung ab dem 1. Januar 2035. Für Sauen und Jungsauen in Gruppenhaltung, ist ein Sprinkler- bzw. Sprühsystem zur Regulierung der Körpertemperatur der Tiere (von der Entwöhnung bis sieben Tage vor der erwarteten Abferkelung) zu installieren. Der Bereich des festen oder entwässerten Bodens muss mit Einstreu bzw. Stroh versehen sein. 4.11. Monitoringsystem für den Tierschutz Es gibt eine regelmäßige, jährliche, risikobasierte Tierschutzkontrolle für Nutztierherden, Pferde und Hunde, bei denen ein gewisser Prozentsatz kontrolliert wird. Abgesehen von diesem regulären Kontrollsystem gibt es kein spezifisches System zum Tierschutzmonitoring. Hinsichtlich des Tierschutzes von Sauen gibt es einen Kontrollparameter - einen Schwellenwert für die Sauensterblichkeit . Die dänischen Behörden haben ein Meldesystem für Herdenbesitzer unter dem Link www.landbrugsindberetning.dk, in dem angegeben ist, wie hoch die Sauensterblichkeit in ihrem Berieb im Verhältnis zum aktuellen Grenzwert von 14% ist. 4.12. Kohlendioxid(CO2)-Betäubung und Elektrobetäubung Die CO2-Betäubung von Schweinen ist nicht verboten und in Dänemark weit verbreitet. Dänemark akzeptiert das rituelle Schlachten mit vorherigem elektrischem Wasserbad, das die Broiler betäubt. Das Schlachten im letzten Zehntel der Trächtigkeit ist für Nutztiere und für Pferde verboten. Außerdem darf das rituelle Schlachten nur nach vorheriger Betäubung durchgeführt werden . Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 078/19 Seite 50 5. Schweden Mindeststandards für die Haltung von Nutztieren werden hauptsächlich durch das schwedische Tierschutzgesetz (Djurskyddslag (2018:1192)71) und die Tierschutzverordnung (Djurskyddsförordning (2019:66)72) geregelt. Gemäß Kapitel 2 des Tierschutzgesetzes, das allgemeine Bestimmungen zum Umgang und zur Haltung von Tieren enthält, müssen Tiere gut behandelt und vor unnötigem Leiden und vor Krankheiten geschützt werden. Darüber hinaus sollten die Tiere so gehalten werden, dass ihr Wohlbefinden und ihr natürliches Verhalten gefördert werden. Das Gesetz enthält eine Reihe von Anforderungen an die Tierhaltung, um das Wohlergehen der Tiere zu fördern . Nachfolgend sind die wichtigsten Anforderungen an die Nutztierproduktion aufgeführt, aufgrund derer die Regierung oder die von der Regierung benannten Behörden weitere Vorschriften erlassen können: Tierumgebungsstandards (Stallklima), Anforderungen an bestimmte Qualifikationen, der für die Tierhaltung verantwortlichen Personen, angemessene Haltung, Nahrung und Wasser, Regeln für das Anbinden und Fixieren von Tieren, Anforderungen an die Tierhaltungseinrichtungen, Anforderungen an die technische Ausrüstung für die Tierhaltung, obligatorische vorherige Genehmigung der Tierhaltung, obligatorische Vorprüfung neuer Tierhaltungstechnologien, Verbot von Grausamkeit, Verletzung oder Erschöpfung von Tieren, Bedingungen oder Verbote für den Transport von Tieren, Bedingungen für chirurgische Eingriffe, Injektionen oder sonstige medizinische Behandlungen durch einen Tierarzt, Bedingungen für oder gegen die Fütterung von Hormonen oder anderen Substanzen , die die natürlichen Eigenschaften oder das Verhalten der Tiere beeinträchtigen können; Regeln für das Schlachten oder Töten. Die Durchsetzung des Gesetzes obliegt den Kontrollbehörden. Auf regionaler Ebene wird die offizielle Kontrolle der Einhaltung dieses Gesetzes von den Bezirksverwaltungsräten, weiteren Verwaltungsstellen und den Gemeinden ausgeübt. Die behördliche Kontrolle auf lokaler Ebene wird jedoch vom Gemeindekomitee oder von den für die Wahrnehmung von Aufgaben im Umweltund Gesundheitsschutz zuständigen Komitees durchgeführt. Die Kontrollbehörden sind in Kontakt zu im Tierschutz geschultem Personal, soweit dies erforderlich ist, damit der Ausschuss 71 SFS 2007:362 (English) http://extwprlegs1.fao.org/docs/pdf/swe19544E.pdf last updated 2019 (Swedish) http://www.riksdagen.se/sv/dokument-lagar/dokument/svensk-forfattningssamling/djurskyddslag- 20181192_sfs-2018-1192 72 SFS 2003:1124 (English) http://extwprlegs1.fao.org/docs/pdf/swe19545E.pdf last updated 2019 (Swedish) http://www.riksdagen.se/sv/dokument-lagar/dokument/svensk-forfattningssamling/djurskyddsforordning- 201966_sfs-2019-66 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 078/19 Seite 51 seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann. Der Regierung wird einmal jährlich ein nationaler Bericht über die Leistung der Kontrollbehörden übermittelt. 5.1. Mindeststandards Schweinehaltung (Mastschweine, Ferkel, Jungsauen und Sauen) Die allgemeinen Regelungen für die Schweinehaltung sehen vor, dass die Räumlichkeiten (Ställe und andere Haltungseinrichtungen), in denen die Tiere gehalten werden, ihnen umfassenden Schutz bieten. Darüber hinaus müssen die Räume entsprechend sauber sein, und es sollte genügend Platz für alle Tiere vorhanden sein, sich auf einen trockenen Boden zu legen und sich auf natürliche Weise zu bewegen. 5.1.1. Flächenangebot/Belegungsdichte Es gibt verschiedene Arten von Haltungseinrichtungen für Schweine. Nachfolgend sind die Mindestanforderungen für die Haltung von Schweinen in Boxen aufgeführt. Die Tabelle gibt Auskunft über den minimalen Platz pro Tier in einer Aufzuchtbox („box for growing ”) für Schweine zwischen 10 und 130 kg: Gewicht kg Platz m2 (im Liegen) Platz m2 (Gesamtfläche) 10 0.16 0.25 40 0.34 0.48 80 0.58 0.78 130 0.88 1.17 Quelle: The Swedish Research Service.73 5.1.2. Stallklima Die maximale Anzahl der Mastschweine, die in einer Stallung erlaubt sind, beträgt 20074. Abgesehen von den täglichen Reinigungsanforderungen soll der Stall einmal im Jahr gründlich gereinigt werden. Nach den geltenden Vorschriften gelten die folgenden zusätzlichen Anforderungen: Die Tiere dürfen weder durch die Innenausstattung noch durch die verwendeten Geräte verletzt werden. 73 Die Flächen basieren auf den folgenden Berechnungen: Fläche im Liegen =0,10 + Gewicht kg/167 und Gesamtfläche = 0,17 + Gewicht kg/130. 74 Die Zahlen basieren auf einer kontinuierlichen Zucht über das ganze Jahr. Für die Ad-hoc-Zucht gelten andere Regeln. („The numbers are based on a continuous breeding all over the year. For ad hoc breeding, other rules apply.“) Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 078/19 Seite 52 Das Nistmaterial sollte von guter Qualität sowie hinsichtlich Altersentwicklung und natürlichem Verhalten für das Tier geeignet sein (Bei Ferkeln, kranken oder verletzten Schweinen sollte zusätzliches Nistmaterial bereitgestellt werden). Der Stallboden sollte eben und rutschfest sein, der Teil, in dem das Tier liegt, darf nicht zur Dungentleerung verwendet werden. Der Stall soll Fenster haben und mindestens 8 Stunden am Tag über entsprechende Beleuchtung verfügen. Kranke Tiere sollten in einem separaten Raum betreut werden. Die Lüftungsanlage muss so installiert sein, dass der Verschmutzungsgrad und die Ansteckungsgefahr auf ein Minimum reduziert werden, die richtige Luftfeuchtigkeit erreicht wird und die Tiere während der Wintermonate zusätzlich gewärmt werden. Es muss ein Brandschutzsystem installiert sein, einschließlich elektrischer Sicherheitssysteme . Reduzierung von Geräuschen, vorübergehend maximal 65 dB(A). 5.1.3. Futter Das Futter sollte dem Gewicht des Tieres und den besonderen Umständen angemessen sein. Zudem sollte es eine ausgewogene Ernährung gewährleisten. Der Platzbedarf zum Füttern und Tränken ist nachfolgend aufgeführt. Der Platzbedarf beim Füttern der Tiere findet sich nachfolgend: Mastschweine 10–130 kg Futterplatz in m 10 0.18 40 0.24 80 0.31 130 0.40 Jungsau oder kleine Sau 0.45 Normal – ausgewachsene Sau 0.50 Quelle: Swedish Research Service.75 Für Ferkel gibt es den Mindeststandard von 28 Tagen Säugezeit. Es besteht jedoch die Möglichkeit , diese Frist um 7 Tage auf 21 Tage zu verkürzen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Hierzu gehört beispielsweise, dass die Tiere in bestimmte Gesundheits- und Tierschutzprogramme aufgenommen werden, und dass alle zusätzlichen Anforderungen erfüllt sind. 5.1.4. Tiergesundheit und Tierschutz Da Schweine Herdentiere sind, sollten sie zusammen mit anderen Tieren gehalten werden, solange sie sich nicht gegenseitig verletzen. Aggressive Tiere solten vom Rest getrennt werden. Alle Schweine müssen täglich betreut werden, aber Neugeborene, kranke oder trächtige Sauen und Jungsauen sollten häufiger beobachtet werden. Die Tiere müssen so gehalten werden, dass sie sich frei bewegen können und ihr natürliches Verhalten, wie z.B. das Wühlen, ausüben können. 75 Die Fläche für die Schweinehaltung basiert auf folgender Berechnung: = 0,164 + Gewicht kg/538, siehe zuvor genannte Vorgaben. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 078/19 Seite 53 Es besteht keine Verpflichtung für den Landwirt, die Tiere das ganze Jahr über im Freien zu halten . Werden sie jedoch im Freien gehalten, müssen weitere Anforderungen erfüllt werden, wie z.B. der Schutz vor widrigen Witterungsbedingungen und die Möglichkeit von Schlammbädern. Alle chirurgischen Eingriffe sollten von einem zertifizierten Tiergesundheitsinspektor, wie z.B. einem Tierarzt durchgeführt werden. In Bezug auf die Kastration von Ferkeln gibt es seit 2016 eine neue Verordnung, wonach jeder Kastration eine Injektion von Anästhetika vorhergehen muss.76 Anstelle der Kastration können die Ferkel mit einem EU-zertifizierten Impfstoff geimpft werden. Darüber hinaus dürfen dem Tier Hormone nur verabreicht werden, um eine Krankheit zu verhindern, sie zu identifizieren, zu kurieren oder eine Befruchtung zu verhindern oder zu stimulieren . Bestimmte medizinische Behandlungen wie Antibiotika sind restriktiv anzuwenden. Schweden arbeitet kontinuierlich an der Vorbeugung von Krankheiten in der Tierhaltung und hat die niedrigste Antibiotikaquote in der EU. Dies gilt für alle Tierhaltungskategorien. 5.1.5. Tiertransporte Zu den allgemeinen Bestimmungen für den Transport von Schweinen innerhalb von 50 km gehören unter anderem77: Nur gesunde Schweine dürfen befördert werden, der vorhandene Platz muss es dem Tier ermöglichen, sich hinzulegen und aufzustehen, je nach seinem natürlichen Wohlbefinden. die Möglichkeit der Trennung der Tiere zu ihrem eigenen Schutz, geeignete Konstruktionen zum Ein- und Ausladen der Tiere aus dem Transportfahrzeug. Für längere Transporte als 50 km müssen detailliertere Anforderungen erfüllt werden, wie z. B.: Die Tiere müssen jede zweite Stunde kontrolliert werden. Es muss eine angemessene Belüftung, und für Ferkel sowie für den Transport im Sommer muss eine mechanische Belüftung installiert sein. Nicht kastrierte Eber sollten von Sauen, Jungsauen und anderen jungen Ebern getrennt werden. Maximale Transportdauer von acht Stunden; die Zeit kann verlängert werden, wenn bestimmte zusätzliche Anforderungen erfüllt werden, um das Tier und sein Wohlergehen zu schützen. Die Transportzeit zu einem Schlachthof kann auf 11 Stunden verlängert werden, wenn sich keine anderen Schlachthöfe in unmittelbarer Nähe befinden. Während der Trächtigkeit dürfen Sauen und Jungsauen zwei Wochen vor und eine Woche nach dem Werfen nicht befördert werden. 76 Vgl. auch https://porcinehealthmanagement.biomedcentral.com/articles/10.1186/s40813-016-0046-x 77 General provisions of transporting live animals, drafted by the Swedish Board of Agriculture, SJVFS 2019:7, http://www.jordbruksverket.se/download/18.7c1e1fce169bee5214fad39b/1553851303158/2019-007.pdf. Website in English: http://www.jordbruksverket.se/swedishboardofagriculture/engelskasidor/animals/transport /transportswithineconomicactivities.4.6621c2fb1231eb917e680002920.html Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 078/19 Seite 54 Ein Ferkel darf erst sieben Tage nach dem Abferkeln transportiert werden und muss gesund sein. Das Platzminimum während des Transports findet sich in der Tabelle78: Zuchtschweine 10 – 235 kg Fläche m2 25 0.15 100 0.43 Ausgewachsene Schweine und Eber 0.70 Quelle: The Swedish Research Service79 5.1.6. Tierschlachtung Zu den allgemeinen Bestimmungen für das Schlachten von Schweinen (und weiteren Tierarten) gehören: Inspektionen durch qualifizierte Tiergesundheitsinspektoren, Tierhaltungsroutinen, Standards für Ausrüstung und Stallräume in Schlachthöfen sowie Tierschutzanforderungen und Anforderungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Injektionen.80 Alle Schlachtanlagen müssen von einem Amtstierarzt überwacht werden. Sollte eine Misshandlung eines Tieres offenbar werden, ist der Tierarzt verpflichtet, Entscheidungen zu treffen, die über die aktuelle Richtlinie (EG) 1099/2009 des Rates zum Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung hinausgehen .81 Diese Entscheidungen können Folgendes umfassen: das Verbot des Schlachtens, die Entscheidung über die sofortige Tötung des Tieres oder sonstige Maßnahmen, die zur Erfüllung der Tierschutzanforderungen erforderlich sind. Gemäß den Mindeststandards müssen Mastschweine mit einem Gewicht von weniger als 120 kg tagsüber Zugang zu einer Stallfläche von 0,55 m und nachts von 0,75 m haben. Tiere mit einem Gewicht von mehr als 120 kg müssen tagsüber mindestens 1 m und nachts mindestens 1,5 m Stallfläche zur Verfügung haben. Alle Geräte, die während des Schlachtens verwendet werden, müssen so konstruiert oder angewendet werden, dass das Tier möglichst wenig Stress empfindet. Vor dem Schlachten muss das Tier betäubt werden. Hierzu gibt es verschiedene zulässige Methoden, z. B. die Verwendung verschiedener Arten von Waffen (Bolzenschuss, Schrotflinte, Schusswaffe), elektrische Betäubung oder Kohlendioxid. 78 Das maximale Gesamtgewicht pro m2 beträgt 235 kg. 79 General provisions of transporting animals, drafted by the Swedish Board of Agriculture, SJVFS:2019:7, p. 19. http://www.jordbruksverket.se/download/18.7c1e1fce169bee5214fad39b/1553851303158/2019-007.pdf 80 General provisions of slaughtering animals, drafted by the Swedish Board of Agriculture, SJVFS: 2019:8, http://www.jordbruksverket.se/download/18.7c1e1fce169bee5214fad439/1553851388110/2019-008.pdf 81 VERORDNUNG (EG) Nr. 1099/2009 DES RATES vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32009R1099&from=EN Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 078/19 Seite 55 Für die mechanische Betäubung gelten folgende Regeln: Bei der Verwendung einer Bolzenpistole sollte eine Ladung von mindestens 4 Patronen bei Schweinen mit einem Gewicht von mehr als 90 kg verwendet werden, bei Schweinen unter 90 kg 2,5 Patronen.82 Bei Schrotflinten sind für Schweine Kaliber 20 oder mehr mit mindestens 28 Gramm und 2,75 mm Schuss zu nutzen. Die folgende Tabelle wurde den rechtlichen Regelungen zum Schlachten und Töten („Statens jordbruksverks föreskrifter och allmänna råd om slakt och annan avlivning av djur“) entnommen: Bolzenschuss Gewehre Kopfschlag Elektrische Betäubung Kohlendioxid Rind X X* Schaf X X* X Ziege X X* X Rentier/Hirsch X X* Andere Wiederkäuer X X* Schwein X X* X X Einhufer X X* Hühner X X X X X Anderes Geflügel X X X Straußenvögel X X X Kaninchen X X X X Quelle: Schwedische Agrarregelungen, S.14.83 (* Auch Schrotflinten zulässig). 82 Siehe auch S. 17. Statens jordbruksverks föreskrifter och allmänna råd om slakt och annan avlivning av djur. 29. März 2019. http://www.jordbruksverket.se/download/18.7c1e1fce169bee5214fad439/1553851388110/2019- 008.pdf 83 Übersetzt durch Verfasser der Ausarbeitung. S. 14. Statens jordbruksverks föreskrifter och allmänna råd om slakt och annan avlivning av djur. 29. März 2019. http://www.jordbruksverket.se/download /18.7c1e1fce169bee5214fad439/1553851388110/2019-008.pdf Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 078/19 Seite 56 Die elektrische Betäubung muss mit mindestens 1,25 Ampere durchgeführt werden. Um die Handlung sicher durchzuführen, kann das Tier für die elektrische Betäubung in eine stabile Box gestellt werden oder sein Kopf kann für die mechanische Betäubung mit einer Waffe fixiert werden. Bei Ferkeln kann der Kopf von Hand fixiert werden. Nachdem das Tier betäubt wurde, blutet es aus. Bevor der Schlachtkörper im Schlachtprozess weiterbehandelt wird, müssen mehrere Kontrollen durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass das Tier tot ist. 5.2. Mindeststandards Rinderhaltung (Rinder, Milchkühe und Kälber) 5.2.1. Flächenangebot/Belegungsdichte Die maximale Anzahl von Rindern in einer Stallung beträgt 300. Die Mindestabstände in einer gemeinsamen Box sind nachstehend aufgeführt84. Der Mindestabstand in einer gemeinsamen Box pro Tier: Max. Gewicht in kg Box (type 1)85 Box (type 2) Liegeplatz Gesamtfläche Kälber 60 1.5 1.0 1.5 Kälber 90 1.5 1.5 1.2 1.7 Kälber 150 1.5 1.5 1.5 2.2 Kälber/Jungvieh 250 1.8 1.8 2.0 2.9 Jungvieh 400 1.9 2.6 3.7 Jungvieh 600 2.3 3.1 4.4 Jungvieh >600 2.6 3.4 4.8 Mutterkühe86 3.4 4.8 Milchkühe 6.0 8.5 Quelle: The Swedish Research Service87 84 Nähere Informationen können den allgemeinen Vorschriften für die Haltung von Rindern, die von der schwedischen Landwirtschaftsbehörde ausgearbeitet wurden, entnommen werden, S. 15-17. http://www.jordbruksverket .se/download/18.7c1e1fce169bee5214faff07/1553853871879/2019-018.pdf 85 Box type 1 = Bodendrainage nur für Gülle/Mist. Box type 2 = nur beweglicher Boden. Alle Flächen werden in m2 pro Tier gemessen. Allgemeine Bestimmungen über die Haltung von Rindern des schwedischen Landwirtschaftsministeriums. http://www.jordbruksverket.se/download /18.7c1e1fce169bee5214faff07/1553853871879/2019-018.pdf 86 Für Mutterkühe und Milchkühe umfasst die Fläche auch die Kälber bis zu einem Alter von 3 Monaten. 87 Allgemeine Bestimmungen über die Haltung von Rindern des schwedischen Landwirtschaftsministeriums. http://www.jordbruksverket.se/download/18.7c1e1fce169bee5214faff07/1553853871879/2019-018.pdf Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 078/19 Seite 57 5.2.2. Stallklima Die Vorgaben für das Stallklima beruhen auf den gleichen Grundsätzen wie für Schweine.88 5.2.3. Futter Das Futter muss dem Gewicht des Tieres und den besonderen Umständen entsprechen und zudem eine ausgewogene Ernährung gewährleisten. Es wird in Futterfächern mit den folgenden Einschränkungen - abhängig von der Anzahl der Tiere pro Futterfach - verteilt; maximal 20 Milchkühe (bei intensiv gemolkenen Kühen), maximal 25 Milch- und Mutterkühe, maximal 35 Mutterkühe. Für andere frei lebende Rinder ist der Mindestplatz an der Futterstation wie folgt: Rinderkategorie Max. Gewicht (kg) Platz an der Futterstation (m) Kälber 90 0.30 Kälber 150 0.40 Jungvieh 250 0.45 Jungvieh 400 0.50 Jungvieh 600 0.60 Jungvieh >600 0.65 Ausgewachsene Rinder 500 0.60 Ausgewachsene Rinder 650 0.70 Ausgewachsene Rinder >650 0.75 Quelle: The Swedish Research Service.89 Für Kälber gelten besondere Fütterungsvorschriften; das sind die folgenden: Die Kälber müssen mindestens zweimal täglich gefüttert werden. Ab der 2. Lebenswoche haben die Kälber freien Zugang zu Futter und Raufutter. Neugeborene Kälber erhalten spätestens 6 Stunden nach der Geburt Bistmilch. Alle Rinder benötigen mindestens zweimal täglich Zugang zu Trinkwasser. Bei wärmeren klimatischen Bedingungen und wenn ein Tier krank oder verletzt ist, ist ständiger Zugang zu Trinkwasser zu gewährleisten. 88 Dies beinhaltet Vorgaben für: Lüftungssysteme, Verunreinigung und chemische Emissionen, Brandschutz- und elektrische Sicherheitssysteme, Blitz- und Lärmschutzbeschränkungen. 89 Statens jordbruksverks föreskrifter och allmänna råd om nötkreaturshållning inom lantbruket m.m.., S. 15. http://www.jordbruksverket.se/download/18.7c1e1fce169bee5214faff07/1553853871879/2019-018.pdf Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 078/19 Seite 58 5.2.4. Tiergesundheit und Tierschutz Die allgemeinen Tiergesundheits- und Tierschutzvorgaben für die Rinderhaltung beruhen auf den gleichen Grundsätzen wie für die Schweinehaltung. Für die Rinderhaltung gelten jedoch einige besondere Anforderungen. Diese sind wie folgt: Neugeborene Kälber dürfen erst nach einem Monat zu anderen Tieren verbracht werden und sind entsprechend darauf vorzubereiten (Futter usw.). Alle Rinder sollten enthornt werden. Jungrinder sind auf die Art und Weise vorzubereiten, wie sie als ausgewachsene Rinder gehalten werden, bevor sie zu ausgewachsenen Rindern gestellt werden. Die Tiere müssen sich im Stall frei bewegen können. Kälber dürfen nicht angebunden werden. Alle Rinder in Schweden werden auf die Weide geschickt. Das Grundprinzip des Tierschutzgesetzes , das natürliche Verhalten eines Tieres anzuerkennen, wird durch die Regelung unterstützt, dass im Sommer alle Rinder auf die Weide gelassen werden. Hierdurch wird sowohl das Bedürfnis nach natürlicher Beweidung als auch nach Bewegung befriedigt. Abhängig von den Bodenund Weidebedingungen in den verschiedenen Landesteilen gibt es auch unterschiedliche Bestimmungen für die Dauer der Weidehaltung. Obwohl für alle Rinder eine allgemeine Weidevorschrift gilt, sind Kälber, die jünger als ein Jahr alt sind, von der Weidevorschrift befreit und dürfen daher je nach Geburtsdatum nicht oder nur für einen kürzeren Zeitraum auf der Weide gehalten werden. Zäune müssen jederzeit so gebaut sein, dass sie die Tiere nicht schädigen oder verletzen . Die Tabelle zeigt die Weidezeiten (Anzahl der Tage), an denen Rinder in den unterschiedlichen Regionen Schwedens weiden sollen: Region Zeitraum Gesamtzahl der Tage Anzahl der Tage 1. Mai - 15. Sept. Südschweden 1. April bis 31. Oktober 120 Tage 60 Tage Mittelschweden 1. April bis 31. Oktober 90 Tage 60 Tage Nordschweden 1. April bis 31. Oktober 60 Tage 30 Tage Quelle: The Swedish Research Service.90 Während der Wintermonate dürfen nur Rinder auf die Weide gelassen werden, die für kältere Klimabedingungen geeignet sind. Unter diesen Umständen gelten strengere Anforderungen an den Boden und an den Unterstand, der für die jeweiligen Nutztiere geeignet sein muss. Ein Rinderbestand kann von den strengeren Anforderungen ausgenommen werden, wenn die Tiere an 90 Ebenda. S. 18. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 078/19 Seite 59 einem Monitoringprogramm teilnehmen, das vom schwedischen Landwirtschaftsministerium genehmigt wurde. In diesen Fällen ist der Landwirt verpflichtet, die Tiere häufiger zu kontrollieren und zu versorgen, als es das Tierschutzgesetz vorsieht. 5.2.5. Tiertransporte Die allgemeinen Regelungen für den Transport von Rindern basieren auf den gleichen Grundsätzen wie bei den Schweinen. Die folgenden Anforderungen gelten insbesondere für den Transport von Rindern: Saugkälber dürfen während des Transports nicht von der Kuh getrennt werden. Milchkühe müssen vor dem Transport gemolken werden. Während der Trächtigkeit dürfen Kühe 28 Tage vor dem Kalben und 21 Tage nach dem Kalben nicht transportiert werden. Kälber dürfen erst im Alter von 14 Tagen transportiert werden und müssen gesund sein. Mindestplatzbedarf beim Rindertransport: Rinderkategorie Gewicht (kg) Fläche in m2 pro Tier Kleine Kälber 50 0.40 Mittelgroße Kälber 110 0.70 Schwere Kälber 200 0.95 Mittelgroße Rinder 325 1.30 Schwere Rinder 550 1.60 Sehr schwere Rinder 700 2.20 Extra schwere Rinder 900 2.70 Quelle: The Swedish Research Service.91 5.2.6. Schlachtung Die allgemeinen Regelungen für die Schlachtung von Rindern basieren auf den gleichen Grundsätzen wie die Regelungen für die Schweine. Im Schlachthof gibt es je nach Größe des Tieres besondere Anforderungen an den Platzbedarf für Rinder. Der spezifische Platzbedarf für Rinder in der eigenen Box kann der Tabelle entnommen werden: 91 Statens jordbruksverks föreskrifter och allmänna råd om transport av levande djur. S. 19. http://www.jordbruksverket .se/download/18.7c1e1fce169bee5214fad39b/1553851303158/2019-007.pdf Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 078/19 Seite 60 Länge des Tiere in m Gewicht (kg) Länge der Box in m2 Breite der Box in m2 <1.80 550–650 2.50 0.80 1.80 – 2.00 650–850 2.75 0.85 > 2.00 > 850 3.00 0.90 Quelle: The Swedish Research Service.92 Gemäß den Mindeststandards müssen Schlachtrinder mit einem Gewicht von bis zu 250 kg tagsüber über einen Stallraum von 1 m und nachts von 1,5 m verfügen. Bei Tieren mit einem Gewicht zwischen 250 kg und 600 kg beträgt die Mindeststallgröße tagsüber 2 m und nachts 2,3 m. Für Tiere der schwersten Kategorie, d.h. Tiere mit einem Gewicht von mehr als 600 kg, beträgt die Mindeststallgröße tagsüber 2,5 m und nachts 2,7 m. Alle während der Schlachtung verwendeten Geräte müssen so konzipiert oder angewendet werden , dass das Tier so wenig Unbehagen wie möglich empfindet. Vor der Schlachtung muss das Tier betäubt werden. Zu den zulässigen Arten der mechanischen Betäubung gehören die Verwendung von Bolzen-, Schrot- und Geschosswaffen. (Elektrische Betäubung und Kohlendioxid dürfen nicht bei Rindern angewendet werden.). Der Schuss ist so durchzuführen, dass das Tier sofort das Bewusstsein verliert, und zwar aus einer maximalen Entfernung von 25 cm. Da die für die mechanische Betäubung verwendete Waffe auf die Art und Größe des Tieres abgestimmt sein sollte, ist eine Waffe mit mindestens 32 Kalibern zu verwenden. 5.3. Mindestanforderungen an die Geflügelhaltung (Legehennen und Masthühner) 5.3.1. Flächenangebot und Besatzdichte Legehennen, die nicht schwerer als 2,4 kg sind, dürfen in Käfigen gehalten werden. Die Höchstverweildauer einer Legehenne im Käfig beträgt zwei Jahre. Maximal sind drei Ebenen und 16 Hennen pro Käfig erlaubt, und der Käfig darf nicht kleiner als 0,2 m2 sein. Für freilaufende Legehennen beträgt die Mindestfläche 9 Tiere pro m2 bei maximal 20 Tieren pro m2 Stallbodenfläche, wenn sie auf mehreren Ebenen mit einem Mindestabstand von 45 cm gehalten werden. Die maximale Anzahl mehrerer Ebenen beträgt vier, und es müssen mehrere Ausgänge zum Außenbereich vorhanden sein.93 92 SJVFS: 2019:8, S. 9. http://www.jordbruksverket.se/download /18.7c1e1fce169bee5214fad439/1553851388110/2019-008.pdf 93 Die Mindeststandards für Legehennen basieren auf der Tatsache, dass die Tiere in einem vom schwedischen Landwirtschaftsministerium genehmigten amtlichen Gesundheitskontrollplan eingetragen sind. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 078/19 Seite 61 In Broilerställen beträgt das maximale Gewicht pro m2 20 kg. Für Tierhalter, die an Tiergesundheitsprogrammen teilnehmen, beträgt das Höchstgewicht bei Broilern pro m2 jedoch 36 kg bei maximal 25 Tieren pro m2 Bodenfläche. Die Mindestfläche für die Truthahnaufzucht beträgt 2,5 Tiere pro m2 und das Höchstgewicht pro m2 beträgt 30 kg. Bei Enten beträgt die Anzahl 2 Tiere pro m2 und das Höchstgewicht pro m2 beträgt 16 kg. Bei Gänsen beträgt die Mindestfläche für ein Tier einen m2 und das maximale Gewicht pro m2 beträgt 14 kg. 5.3.2. Stallklima Die allgemeinen Regelungen für das Stallklima bei derGeflügelhaltung beruhen auf denselben Grundsätzen wie bei den anderen Nutztieren.94 Abgesehen von den allgemeinen Vorgaben wird Broilern mindestens sechs Stunden Dunkelheit pro Tag zugestanden. In den Ställen muss eine Lichtstärke von 20 Lux auf 80 % der Bodenfläche herrschen. Legehennen müssen acht Stunden Dunkelheit pro Tag zugestanden werden, und die Beleuchtung sollte mit automatischen Funktionen zum Ein- und Ausschalten den Bedürfnissen der Tiere angepasst sein. 5.3.3. Futter Das Futter muss dem Gewicht des Tieres und den besonderen Umständen entsprechen und muss eine ausgewogene Ernährung gewährleisten. Jedes Tier bekommt zweimal täglich Trinkwasser. Besondere Anforderungen an Futter und Wasser sind in den folgenden Tabellen aufgeführt: Mindestflächen für das Füttern und Tränken von Legehennen: Füttern - Längstrog pro Tier nutzbare Trogseite 10 cm Füttern - Rundtrog pro Tier nutzbare Trogseite 4 cm Wasser - Längstrog pro Tier nutzbare Trogseite 2,5 cm Wasser - Rundtrog pro Tier nutzbare Trogseite 1 cm Quelle: The Swedish Research Service.95 94 Dies beinhaltet Vorgaben für: Lüftungssysteme, Luftverschmutzung und chemische Emissionen, Brandschutzund elektrische Sicherheitssysteme, Blitz- und Lärmschutzbeschränkungen 95 SJVFS 2019:23. S. 12. http://www.jordbruksverket.se/download/18.7c1e1fce169bee5214fb0a6d/1553854723792/2019-023.pdf Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 078/19 Seite 62 Mindestflächen für das Füttern und Tränken von Broilern: 0–7 Wochen alt 8–10 Wochen alt Füttern - Längstrog pro Tier 2 cm pro Tier 3,5 cm Füttern - Rundtrog pro Tier 1,2 cm pro Tier 2 cm Wasser - Längstrog pro Tier 1 cm pro Tier 1,5 cm Wasser - Rundtrog pro Tier 0,4 cm pro Tier 0,5 cm Quelle: The Swedish Research Service.96 Mindestflächen für das Füttern und Tränken von Truthühnern Truthühner Truthähne Füttern - Rundtrog pro Tier 3 cm pro Tier 6 cm Wasser - Rundtrog pro Tier 1,2 cm pro Tier 2,4 cm Quelle: The Swedish Research Service.97 Mindestflächen für das Füttern und Tränken von Enten und Gänsen Füttern - Rundtrog pro Tier 0,7 cm Wasser - Längstrog pro Tier 0,9 cm Quelle: The Swedish Research Service.98 96 SJVFS 2019:23. S. 16. http://www.jordbruksverket.se/download/18.7c1e1fce169bee5214fb0a6d/1553854723792/2019-023.pdf 97 SJVFS 2019:23. S. 20. http://www.jordbruksverket.se/download/18.7c1e1fce169bee5214fb0a6d/1553854723792/2019-023.pdf 98 SJVFS 2019:23. S. 21. http://www.jordbruksverket.se/download/18.7c1e1fce169bee5214fb0a6d/1553854723792/2019-023.pdf Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 078/19 Seite 63 5.3.4. Tiergesundheit und Tierschutz Gemäß Tierschutzgesetz sollten alle Tiere gut behandelt und vor unnötigem Leiden und vor Krankheiten geschützt werden. Darüber hinaus müssen die Tiere so gehalten werden, dass ihr Wohlbefinden und ihr natürliches Verhalten gefördert werden. Besondere Anforderungen an die Geflügelhaltung in Bezug auf Tiergesundheit und Tierschutz sind wie folgt99: Legehennen und Zuchthennen müssen mindestens einmal täglich und Broiler müssen zweimal täglich kontrolliert werden. Gerade geschlüpfte, kranke oder verletzte Tiere sowie Tiere, die sich ungewöhnlich verhalten , müssen häufiger betreut werden. Zäune müssen so gebaut sein, dass sie den Tieren keinen Schaden zufügen oder sie verletzen . Stacheldrahtzäune sind in Geflügelbetrieben verboten. Für Hühnerfarmen mit mindestens 500 Tieren muss qualifiziertes und zertifiziertes Personal vorhanden sein, das nachweislich über Kenntnisse zu Tiergesundheits- und Tierschutzbestimmungen verfügt. In Hühnerfarmen mit mindestens 500 Tieren müssen alle relevanten Angaben zur Zucht (Anzahl der Hühner, Gesamtfläche, Sterblichkeitsrate usw.) regelmäßig dokumentiert und mindestens 3 Jahre aufbewahrt werden. Für Geflügelbetriebe, die an einem Monitoringprogramm teilnehmen, können Ausnahmen von den Tierschutzbestimmungen gemacht werden, sofern dies keine Auswirkungen auf die Gesundheit oder das Wohlergehen der Tiere insgesamt hat. In Schweden gibt es derzeit ein Monitoringprogramm für Legehennen und eines für Masthühner100, die vom schwedischen Landwirtschaftsministerium genehmigt wurden. In Anbetracht dieser freiwilligen Programme gibt es auch ein obligatorisches nationales Gesundheitsprogramm für Zuchtgeflügel.101 Ziel des Programms ist die Bekämpfung von Infektionskrankheiten , die Überwachung von Krankheiten in schwedischen Geflügelbeständen und das frühzeitige Erkennen von Infektionskrankheiten. Die amtliche Kontrolle in jedem Betrieb muss von einem zertifizierten Tierarzt durchgeführt werden. Diese Arbeit umfasst die Analyse der Laborergebnisse , die Sicherstellung, dass die Tiergesundheits- und Tierschutzanforderungen erfüllt werden , sowie die jährliche Erstellung eines Statusberichts über den Betrieb. Betriebe, die die Anforderungen offiziell erfüllen, werden als amtlich zugelassene Betriebe registriert und mit einer Handelsnummer versehen. 99 SJVFS 2019:23. S. 10-17. http://www.jordbruksverket.se/download/18.7c1e1fce169bee5214fb0a6d/1553854723792/2019-023.pdf 100 Das Programm umfasst insbesondere Maßnahmen gegen Flügelverletzungen. 101 Alle Geflügelhaltungsbetriebe (einschließlich Legehennen, Broiler, Truthühner) müssen an dem Programm teilnehmen . Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 078/19 Seite 64 5.3.5. Tiertransporte Die folgenden Anforderungen gelten speziell für Geflügel: Für den Transport von Hühnern sind funktionierende mechanische Lüftungs- und Klimatisierungssysteme erforderlich. Für einen Transport von mehr als 24 Stunden von Hühnern und 12 Stunden von anderem Geflügel sind geeignetes Futter und Zugang zu Trinkwasser erforderlich. Mindestfläche beim Transport von Geflügel: Gewicht Min. Fläche Küken 21–25 cm2 pro Tier Geflügel < 1,6 kg 180–200 cm2 pro kg Geflügel 1,6–3 kg 160 cm2 pro kg Geflügel 3–5 kg 115 cm2 pro kg Geflügel > 5 kg 105 cm2 pro kg Quelle: The Swedish Research Service.102 5.3.6. Schlachtung Alle während der Schlachtung verwendeten Geräte müssen so konzipiert oder angebracht sein, dass das Tier so wenig Unbehagen wie möglich empfindet. Vor der Schlachtung muss das Tier betäubt werden. Dafür gibt es mehrere zulässige Methoden, wie z.B. die Verwendung verschiedener Waffentypen (Bolzenschuss, Schrotflinte, Schussswaffe), starker Schlag, elektrische Betäubung oder Kohlendioxid. Die elektrische Betäubung muss mit nicht weniger als 0,5 Ampere für Geflügel mit einem Körpergewicht von mehr als 2,5 kg und 0,3 Ampere für anderes Geflügel und für Kaninchen durchgeführt werden. 6. Niederlande Die auf europäischen Regelungen basierenden gesetzlichen Mindeststandards sind in den Niederlanden in den folgenden Gesetzen festgelegt: Tierschutzgesetz („Wet dieren“103) Regelung für Tierhalter („Regeling houders van dieren“104) Tierhaltergesetz („Besluit houders van dieren“105) 102 SJVFS 2019:23. S. 21. http://www.jordbruksverket.se/download /18.7c1e1fce169bee5214fad39b/1553851303158/2019-007.pdf 103 https://wetten.overheid.nl/BWBR0030250/2019-01-01 104 https://wetten.overheid.nl/BWBR0035248/2019-07-23 105 https://wetten.overheid.nl/BWBR0035217/2018-07-01 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 078/19 Seite 65 Im Tierschutzgesetz wird zwischen Haus- und Nutztieren unterschieden. Nutztiere sind Tiere, die zur Herstellung von tierischen Produkten wie Nahrungsmittel, Wolle, Häute, Pelze oder andere Produkte gezüchtet werden. Für die Haltung und Versorgung der Tiere sind eine Reihe von Grundbedingungen zu erfüllen. Richtige Haltung bedeutet: Die Tiere haben ausreichend Bewegungsfreiheit. Die Tiere sind im Freien vor Witterungseinflüssen geschützt. Die Tiere können ihr natürliches Verhalten zeigen. Die Tiere werden von jemandem versorgt, der über die richtigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Kranke und verletzte Tiere werden sofort betreut. Die Tiere werden unter hygienischen Umständen gehalten. Die Tiere erhalten ausreichend gesundes, artgerechtes Futter und Wasser, was je nach Tierart unterschiedlich ist. Die Tiere erhalten ausreichend Frischluft und Sauerstoff. Voraussetzungen für richtige Haltungsbedingungen sind wie folgt: In den Ställen werden keine Materialien oder scharfen Kanten, Vorsprünge oder andere Dinge verwendet, die das Tier verletzen könnten. Diese Materialien und jegliche Bodenbedeckung dürfen für das Tier ebenfalls nicht schädlich sein. Der Stall muss leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Die Beleuchtung und Verdunkelung des Stalles richtet sich nach den artspezifischen und natürlichen Bedürfnissen des Tieres (z. B. dem Tages- und Nachtrhythmus des Tieres). Der Stall und die Materialien sind an die natürlichen Bedürfnisse des Tieres angepasst. Dies sind physiologische und ethologische Bedürfnisse, wie der Tag- und Nachtrhythmus des Tieres und die Interaktion mit Menschen und Artgenossen. Der Stall ist so gestaltet, dass die Bewegungsfreiheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird. Der Stall ist so gestaltet, dass die Tiere nicht entkommen können. Der Stall schützt die Tiere vor schlechten Wetterbedingungen, Gesundheitsrisiken und Raubtieren. Ein trächtiges oder laktierendes Tier hat ausreichend und geeigneten Nistplatz. Während eines Aufenthalts sind die Anzahl der Tiere und die Zusammensetzung der Tierart so, dass die Gesundheit und das Wohlergehen des Tieres nicht beeinträchtigt werden. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 078/19 Seite 66 6.1. Anforderungen an Nutztiere Für Nutztiere gelten neben den Standards für alle Tiere eine Reihe weiterer Anforderungen an die Haltung und Pflege, dies bedeutet: Die Tiere werden von jemandem betreut, der über die richtigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Wenn die Tiere in einem zugelassenen Tierhaltungssystem gehalten werden, muss dieses mindestens einmal täglich überprüft werden. Werden die Tiere in anderen Systemen gehalten , müssen sie so oft kontrolliert werden wie nötig, um Leiden zu vermeiden. Kranke oder verletzte Tiere werden bei Bedarf isoliert in einem geeigneten Stall mit trockener Einstreu gehalten. Wenn sich die Situation kranker oder verletzter Tiere Pflege nicht verbessert, ist der Tierarzt zu konsultieren. Die Tiere werden in den Intervallen gefüttert, die ihrem natürlichen Verhalten und ihren Bedürfnissen entsprechen. Das Füttern und Tränken erfolgt auf eine Weise, die keine Schmerzen oder Verletzungen der Tiere verursacht. Die Voraussetzungen für die richtige Haltung sind: Der Stall ist ausreichend zu beleuchten und abzudunkeln. Ist nicht genug natürliches Licht vorhanden, ist künstliches Licht zu verwenden. Tiere sollen nicht dauerhaft im Dunkeln oder bei künstlichem Licht gehalten werden. Der Stall ist so zu beleuchten, dass eine ordnungsgemäße Inspektion zu jeder Tageszeit möglich ist. In den Ställen dürfen keine Materialien verwendet werden, die für das Tier schädlich sind. Der Stall muss leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Die Luftzirkulation, der Staubgehalt der Luft, die Temperatur, die relative Luftfeuchtigkeit und die Gaskonzentrationen sind für die Tiere nicht schädlich. Befindet sich im Stall eine künstliche Belüftungsanlage, muss eine Notrufanlage mit Alarm vorhanden sein. Alle Geräte und Systeme im Stall müssen täglich kontrolliert werden. Störungen der Systeme werden umgehend behoben. Ist eine sofortige Reparatur nicht möglich , müssen Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und des Wohlergehens des Tieres getroffen werden. Die Fütterungs- und Tränkanlagen sind so konzipiert, gebaut und platziert, dass keine Verunreinigungen auftreten. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 078/19 Seite 67 Die Fütterungs- oder Tränkanlagen sind so konzipiert, gebaut und platziert, dass eine Rivalität zwischen den Tieren verhindert wird. Alle Tiere haben daher ausreichend Platz und Gelegenheit zum Fressen und Trinken. Ist ein Nutztier dauerhaft oder regelmäßig fixiert oder angekettet, muss es über ausreichende Bewegungsfreiheit verfügen und sein natürliches Verhalten zeigen können. Weitere Anforderungen an die Haltung von Schweinen, Kälbern, Masthühnern und Legehennen sowie Mastputen finden sich nachfolgend beschrieben: 6.2. Schweine Art. 2.11 - 2.27 des Tierhaltergesetzes (“Besluit houders van dieren“106) enthält Regelungen für die Schweinehaltung. 6.2.1. Platzangebot Absatzferkel, Mastschweine und Zuchtläufer werden in Gruppen gehalten, seit dem 1. Januar 2013 gilt dies auch für trächtige Sauen und Jungsauen. Trächtige Sauen müssen spätestens ab dem vierten Tag nach dem Decken bis eine Woche vor dem Ferkeln in der Gruppe gehalten werden .107 Ausnahmen von der obligatorischen Gruppenhaltung sind: Sau oder Jungsau im Zucht- oder Abferkelstall („gelt or sow in a breeding or maternity stable”), Untersuchung oder Behandlung aus gesundheitlichen Gründen, Stallreinigung, Aggression. Das Mindestplatzangebot für Absatzferkel und Mastschweine/Zuchtläufer („gespeende varkens, gebruiksvarkens en niet in een groep gehouden gelten of zeugen“) laut Artikel 2.17 des Besluit houders van dieren108 sieht wie folgt aus: bis 15 kg 0,20 m2 15-30 kg* 0,30 m2 30-50 kg 0.50 m² 106 https://wetten.overheid.nl/BWBR0035217/2018-07-01 107 „In afwijking van artikel 2.13, eerste lid, is het toegestaan: (…) een gelt of zeug individueel te houden: (…) vanaf het spenen tot en met vier dagen na de dag van natuurlijke dekking of kunstmatige inseminatie.“ (Artikel 2.15. Tijdelijke afzondering. Besluit houders van dieren. https://wetten.overheid.nl/BWBR0035217/2018-07- 01#Hoofdstuk2_Paragraaf4_Artikel2.13 108 Besluit houders van dieren. § 4. Houden van varkens voor productie. Artikel 2.17. Beschikbaar oppervlak. https://wetten.overheid.nl/BWBR0035217/2018-07-01 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 078/19 Seite 68 50-85 kg 0.65 m² 85-110 kg 0.80 m² >110 kg 1.0 m² Bei trächtigen Sauen und Jungsauen gilt für die Bodenfläche: Die verfügbare Fläche pro Sau beträgt mindestens 2,25 m². Davon müssen 1,3 m² durchgehender Vollboden sein. Ausgangspunkt ist, dass sich ein Schwein wohlfühlt und genügend Liegefläche auf einem festen Boden hat. Die Seiten eines Stalls sind länger als 2,8 m, wenn die Gruppe aus sechs oder mehr Tieren besteht. Mit weniger als sechs Tieren sind sie länger als 2,4 m. Bei einer Gruppe mit weniger als sechs Tieren erhöht sich die Gesamtfläche um 10 %. Bei einer Gruppe von mehr als 40 Tieren kann die Gesamtfläche um 10 % reduziert werden. Wird eine Sau während einer Behandlung oder Krankheit vorübergehend getrennt gehalten, muss sie sich umdrehen können. Für Schweine gelten die allgemeinen Anforderungen an Pflege-, Licht-, Futter- und Ablenkungsmaterial. Die Mindestbodenfläche in Haltungseinrichtungen für Eber ist abhängig vom Alter. Ist er jünger als 12 Monate, sind es 4 m², 12 Monate und älter, aber jünger als 18 Monate, sind es 5 m², 18 Monate und älter, sind es 6 m². Wird der Stall auch zum Decken genutzt, müssen 10 m² zur Verfügung stehen. 6.2.2. Stall Besteht ein Teil des Bodens aus Gitterrosten, muss er zu 40 % geschlossen sein. Wird eine Jungsau oder eine Sau ohne Ferkel in einer Futterkabine gehalten, hat sie einen Freiraum von mindestens 2 m Länge. Für trächtige Sauen und Jungsauen gelten andere Standards wie nachfolgend ausgeführt. 6.2.3. Futter und Wasser Schweine, die älter als zwei Wochen alt sind, benötigen rund um die Uhr genügend Frischwasser . Dies gilt auch für Sauen in Einzelfutterkabinen und auch dann, wenn die Schweine Flüssigfutter erhalten. Das Fütterungssystem stellt sicher, dass auch die schwächeren Schweine genügend Futter erhalten . Alle Schweine werden mindestens einmal am Tag gefüttert. Trockengestellte und trächtige Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 078/19 Seite 69 Sauen und Jungsauen erhalten ausreichend Mischfutter sowie ballaststoffreiches und energiereiches Futter. 6.2.4. Beleuchtung und Geräusche Schweine müssen einem Tag- und Nachtrhythmus folgen und sich umschauen können. Sie dürfen daher nicht immer im Dunkeln stehen. Die Schweinestallungen haben eine Mindestlichtintensität von 40 Lux für mindestens acht Stunden am Tag (vertikal in Tierhöhe gemessen). Die Beleuchtung muss gut verteilt sein. Im Stall ist ein kontinuierlicher Geräuschpegel von 85 dB(A) oder mehr sowie konstanter oder plötzlicher Lärm zu vermeiden. 6.2.5. Ablenkungssmaterial Die Schweine müssen immer über genügend Material verfügen, um damit zu spielen und sich abzulenken. Dies gilt auch für Sauen in Einzelhaltung. Die Ablenkungsmaterialien dürfen natürlich die Gesundheit der Schweine nicht gefährden. Viele Schweineställe haben nur eine Kette zur Ablenkung, aber auch eine Kette in Kombination mit anderen Materialien ist zulässig. (Siehe hierzu, die von der Wageningen University & Research (WUR) erstellte Broschüre “Sty enrichment brochure “109). 6.2.6. Schlitz- und Balkenbreite der Spaltenböden Die Böden eines Stalls werden immer so entworfen, gebaut und instand gehalten, dass sie keine Verletzungen oder Schmerzen bei den Schweinen verursachen. Bei einem Spaltenboden ist die Spaltenbreite zwischen den Spaltenbalken über die gesamte Fläche des Spaltenbodens gleich. Die maximale Spaltenbreite für Ställe hängt von den gehaltenen Schweinen ab: Bei Sauen ohne Ferkel und gedeckten Jungsauen max. 20 Millimeter. Für den Futterbereich von Sauen mit Ferkeln bei Betonspaltenböden max. 10 Millimeter, bei anderen Spaltenböden max. 12 Millimeter. Bei Absatzferkeln max. 14 Millimeter bei Betonspaltenböden, bei anderen Spaltenböden max. 15 Millimeter. Bei Mastschweinen bei Betonspaltenböden max. 18 Millimeter. Dies gilt nur für Ställe bzw. Böden, die nach dem 1. Juli 2018 gebaut wurden. 109 Sty enrichment brochure. https://edepot.wur.nl/465079 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 078/19 Seite 70 bei anderen Spaltenböden ma. 20 Millimeter. Balkenbreite bei Betonspaltenboden: Bei Schweineställen mit Betonspaltenboden gelten für die Breite der Spaltenbalken folgende Anforderungen : Balkenbreite in Ferkel- und Absatzställen: mindestens 50 Millimeter, Balkenbreite in Ställen für Mastschweine, Jungsauen und Sauen: mindestens 80 Millimeter. Diese Balkenbreite gilt nicht für Verbund- und Gusseisengitter. 6.2.7. Trennung von Ferkel und Sau In einigen Fällen können die Ferkel früher als nach der 28-Tage-Regel von der Sau getrennt werden . Bei einer Trennung nach 21 Tagen müssen folgende Regeln eingehalten werden: Der Stall bzw. die Haltungseinrichtung müssen vollständig geleert und desinfiziert werden, bevor eine neue Gruppe von Ferkeln eingestallt wird. Die Unterbringung muss von der Unterbringung, in der die Sauen gehalten werden, getrennt sein. Damit soll die Übertragung von Krankheiten auf die Ferkel so weit wie möglich eingeschränkt werden. 6.3. Kälber Art. 2.29 - 2.46 des Tierhaltergesetzes (“Besluit houders van dieren“110) enthält Tierschutzregelungen für das Halten von Kälbern. 6.3.1. Haltung Kälber bis zu einem Alter von acht Wochen können in Einzelboxen gehalten werden. Diese haben die folgenden Bedingungen zu erfüllen: Die Wände sind so gestaltet, dass die Kälber sich sehen und berühren können. Dies gilt nicht für kranke Tiere, die isoliert gehalten werden, um die Ausbreitung einer Krankheit zu verhindern. Die Breite entspricht mindestens der Widerristhöhe des Kalbes in Standposition, und die Länge der Einzelbucht entspricht zumindest der Körperlänge, gemessen von der Nasenspitze bis zur Spitze des Hinterteils, multipliziert mit 1,1.111 Kälber, die älter als acht Wochen sind, müssen in einem Stall gehalten werden. Der Stall hat die folgenden Bedingungen zu erfüllen: 110 https://wetten.overheid.nl/BWBR0035217/2018-07-01 111 Entsprechend Art. 3 Abs. 1 lit a) der RICHTLINIE 2008/119/EG. https://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32008L0119&from=DE Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 078/19 Seite 71 Jedes Kalb hat eine minimale Grundfläche. Bei Kälbern unter 150 Kilogramm (kg) sind das 1,5 m2 Bodenfläche pro Kalb. Bei Kälbern von 150 bis 220 kg sind das 1,7 m2 pro Kalb. Und bei Kälbern ab 220 kg sind es 1,8 m2 je Kalb. Der Boden hat eine solide, ebene und stabile Oberfläche. Dieser Boden ist nicht glatt und dem Gewicht und der Größe der Kälber angepasst. Die Tiere können liegen, ruhen, aufstehen und sich problemlos lecken. 6.3.2. Liegefläche Die Liegefläche (auch Liegebox) erfüllt die folgenden Bedingungen: Bequem und trocken. Der Liegeraum für Kälber unter zwei Wochen ist mit ausreichend Einstreu, einer Kunststoffmatte, einem Holzlattenrost oder einer Gummideckschicht ausgelegt . Dies gilt nicht für Mastbullenkälber, die älter als zwei Monate sind. Mindestfläche. Für Kälber bis zu drei Monaten gilt eine Fläche von 0,5 m2 pro Kalb. Für Kälber ab drei Monaten gelten 0,7 m2 pro Kalb. Dies gilt nicht für Kälber, die angebunden oder in Einzelboxen gehalten werden. Werden Kälber in einem Stall mit Boxen gehalten, muss für jedes Kalb mindestens eine Box vorhanden sein. 6.3.3. Beleuchtung Es muss genügend Tages- und Kunstlicht im Stall vorhanden sein, und das Licht muss gleichmäßig verteilt sein. Lichtdurchlässiges Material in den Wänden oder Dächern muss die folgenden Anforderungen erfüllen: Bei Mastkälbern beträgt die Menge an lichtdurchlässigem Material mindestens 2 % der Bodenfläche des Stalls. Bei anderen Kälbern als Mastkälbern beträgt sie mindestens 5 % der Bodenfläche des Stalls. 6.3.4. Anbinden Kälber dürfen nicht angebunden werden und keinen Maulkorb tragen. Das Anbinden ist nur während des Fütterns mit (künstlicher) Milch für maximal eine Stunde erlaubt. Der Landwirt muss dann regelmäßig das Anbinden überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Das Kalb darf durch das Anbinden keine Schmerzen erleiden. Und es muss problemlos liegen, ruhen, aufstehen und sich selbst lecken können. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 078/19 Seite 72 6.3.5. Futter und Wasser Alle Kälber erhalten mindestens zweimal täglich Futter. Kälber erhalten ausreichend eisenreiches Futter, so dass der Hämoglobingehalt der Kälber durchschnittlich mindestens 4,5 mmol beträgt .112 Darüber hinaus erhalten Kälber, die älter als zwei Wochen sind, faserhaltiges Futter. Vom Alter ab der achten bis zwanzigsten Woche wird das ballaststoffreiche Futter schrittweise von 50 Gramm auf 250 Gramm erhöht. Neugeborene Kälber erhalten so schnell wie möglich Kolostrum zu trinken - in jedem Fall innerhalb von sechs Stunden nach der Geburt. Kälbern ab einem Alter von zwei Wochen kann zusätzlich zu frischem Wasser Milch oder künstliche Milch verabreicht werden, damit sie ausreichend trinken. Ist es draußen warm oder das Tier ist krank, muss den Kälbern ständig frisches Wasser zur Verfügung stehen. 6.3.6. Kontrolle Der Landwirt muss auf die Gesundheit der Kälber achten. Die im Stall befindlichen Kälber müssen mindestens zweimal täglich kontrolliert werden. Für Kälber, die draußen gehalten werden, mindestens einmal pro Tag. Viele tierärztliche Behandlungen müssen vom Tierarzt selbst durchgeführt werden. Der Landwirt kann auch eine Reihe von Behandlungen ohne Tierarzt durchführen, z. B. das Absetzen von bis zu vier Wochen alten Kälbern und das Öffnen von Geschwüren. 6.3.7. Enthornen Der Landwirt kann die Hörner der zwei Monate alten Kälber mit einer elektrischen oder einer Heißluftmethode selbst entfernen und bei Kälbern ab einem Alter von sechs Monaten mit einer Drahtsäge. Ein Tierarzt muss anwesend sein, um zu helfen und um das Anästhetikum zu geben .113 6.4. Masthühner Bei 500 oder mehr Masthühnern gelten die Anforderungen der Art. 2.48 - 2.65 der Tierhalterverordnung „Besluit houders van dieren“114. Das Regelwerk für Tierhalter „Regeling houders van dieren“115 enthält Vorgaben für den Tierschutz und die Gesundheit von Masthühnern. So gibt es beispielsweise Regelungen zum Futter und zu Tränken, zur Einstreu, Belüftung, Lufttemperatur, 112 Vgl. § 11 Nr. 3 TierSchNutztV „ein auf die Gruppe bezogener durchschnittlicher Hämoglobinwert von mindestens 6 mmol/l Blut“. 113 Enthornen von Kälbern. RdErl. d. ML v. 15. 12. 2016. Nds. MBl. 2017, 20; Siehe auch § 5 Abs. 3 Nr. 2 TierSchG „Eine Betäubung ist ferner nicht erforderlich … für das Enthornen oder das Verhindern des Hornwachstums bei unter sechs Wochen alten Rindern“. 114 https://wetten.overheid.nl/BWBR0035217/2018-01-01 115 https://wetten.overheid.nl/BWBR0035248/2019-07-23 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 078/19 Seite 73 Beleuchtung und Kontrolle. Die Regelungen gelten nicht für Freilandhaltung, ökologische Betriebe sowie für Betriebe mit weniger als 500 Masthühnern. 6.4.1. Stall und Pflege Die Tierschutzanforderungen für die Unterbringung und Pflege von Masthühnern sind: Der Besitzer hat einem geeigneten Kurs bei einem zugelassenen Unternehmen belegt, zum Beispiel dem Animal Care Course Center in Barneveld. Die Tränkanlagen begrenzen das Verschütten von Wasser so weit wie möglich. Futter ist immer verfügbar oder wird regelmäßig angeboten. Das Futter darf nicht früher als 12 Stunden vor der geplanten Schlachtzeit von den Masthühnern entfernt werden. Alle Masthühner haben immer Zugang zu trockener und loser Einstreu auf dem Boden. Die Belüftung ist ausreichend, um eine Überhitzung zu vermeiden. Die Belüftung in Kombination mit Heizsystemen entzieht überschüssige Feuchtigkeit. Lärm muss so gering wie möglich gehalten werden, einschließlich der Geräusche von Ventilatoren , Futtermaschinen und anderen Geräten. Die Lichtintensität beträgt mindestens 80 Lux auf mindestens 80 % der Nutzfläche während der Lichtperiode, gemessen auf Augenhöhe der Tiere. Dieser Wert kann auf Anraten des Tierarztes niedriger sein. Die Beleuchtung folgt einem 24-Stunden-Plan. Dies muss innerhalb von sieben Tagen nach dem Einstallen der Masthähnchen bis drei Tage vor der geplanten Schlachtung erfolgen. In diesem 24-Stunden-Plan sind insgesamt mindestens sechs Stunden Dunkelheit vorgesehen, von denen vier Stunden kontinuierlich dunkel sind. Perioden mit gedimmtem Licht sind hierin nicht enthalten. Nach jeder Ausstallung müssen alle Gebäudeteile gereinigt und desinfiziert werden, auch Geräte und Werkzeuge, die mit den Tieren in Berührung gekommen sind. Die Einstreu muss ersetzt werden. 6.4.2. Dokumentationspflichten Die folgenden Informationen müssen aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beträgt drei Jahre. Sie müssen Folgendes anzeigen: die Anzahl der eingestallten Tiere, die Brutto- und Nutzfläche des Hauses, die Kreuzung oder Rasse der Masthühner (falls bekannt), bei jeder Überprüfung die Anzahl der toten Masthühner mit der wahrscheinlichen Ursache und die Anzahl der getöteten Broiler mit der Ursache, Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 078/19 Seite 74 die verbleibende Anzahl an Tieren in der Herde, wenn Masthühner verkauft oder geschlachtet werden. 6.4.3. Kontrolle und Tierschutz Die Masthühner müssen mindestens zweimal täglich kontrolliert werden. Anzeichen für ein verringertes Maß an Tierschutz und/oder Tiergesundheit müssen beachtet werden. Ist ein Masthähnchen schwer verletzt oder liegt eine deutliche Gesundheitsstörung vor, muss es angemessen behandelt oder sofort getötet werden. Bei Bedarf wird ein Tierarzt hinzugezogen. Stellt ein amtlicher Tierarzt Tierschutzverfehlungen fest, informiert er die Kontrollbehörden. 6.4.4. Kategorien der Besatzdichte und Nutzfläche Je mehr Masthühner pro Quadratmeter, desto mehr Regeln gelten. Die Besatzdichte wird als Lebendgewicht in Kilogramm Masthuhn pro Quadratmeter (kg/m²) und Stall ausgedrückt. Es gibt drei Kategorien der Besatzdichte: Kategorie 1: weniger oder gleich 33 kg/m². Kategorie 2: mehr als 33 kg/m² bis einschließlich 39 kg/m². Kategorie 3: mehr als 39 kg/m² bis einschließlich 42 kg/m². Die Kategorie gilt pro Stall. (Es kann also mehrere Ställe mit jeweils einer anderen Kategorie geben .) Die maximale Belegung der gewählten Kategorie darf nie überschritten werden. Die Bruttonutzfläche ist die Grundlage bei der Berechnung der Besatzdichte. Dies ist die Innenfläche des Stalls, die mit Streu bedeckt ist und für die Masthühner zugänglich ist. Ist es nicht möglich, die Futterversorgung zu erhöhen, zählt die Nettonutzfläche. Das ist die Bruttonutzfläche minus 1,7 %. Zusatzanforderungen an Kategorie 2 und 3: Ist die Besatzdichte größer als 33 kg/m² bis einschließlich 39 kg/m² (Kategorie 2) und als 39 kg/m2 bis einschließlich 42 kg/m2 (Kategorie 3), dann gelten zusätzliche Anforderungen. Diese umfangreichen Anforderungen sind in den Tierhaltervorschriften („Regeling houders van dieren“116) und dem Tierhaltergesetz („Besluit houders van dieren“117) festgelegt. Bei den Kategorien 2 und 3 gibt es immer eine erste Überprüfung durch die niederländische Behörde für Lebensmittel- und Produktsicherheit (Nederlands Voedsel- en Warenautoriteit - NVWA). Mit dieser Eingangsüberwachung überprüft die NVWA, ob das Unternehmen die technischen Anforderungen an den Stall erfüllt. 116 https://wetten.overheid.nl/BWBR0035248/2019-07-23 117 https://wetten.overheid.nl/BWBR0035217/2018-07-01 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 078/19 Seite 75 6.4.5. Stall und Pflege Der Stall verfügt über ein Belüftungssystem und über Kühl- oder Heizsysteme. Das funktioniert wie folgt: In Kopfhöhe der Hühner darf die Ammoniakkonzentration 20 cm3 nicht überschreiten. Die Kohlendioxidkonzentration ist nicht höher als 3.000 cm3. Ist es draußen wärmer als 30° C im Schatten, darf die Innentemperatur nicht mehr als 3° C höher sein als die Außentemperatur. Liegt die Außentemperatur unter 10° C, darf die durchschnittliche relative Luftfeuchtigkeit im Stall über einen Zeitraum von 48 Stunden nicht die 70% überschreiten. 6.4.6. Dokumentationspflichten Detaillierte Dokumentation der Produktionssysteme pro Stall mit: einem Grundriss des Stalles mit den Abmessungen der Bruttofläche, technische Daten und Standorte des Lüftungssystems und des Kühl- oder Heizsystems, technische Daten der Lüftungsanlage mit den gewünschten Werten zur Luftqualität, wie Luftstrom, Luftgeschwindigkeit und Temperatur, der Futter- und Wasserversorgung und deren Standort, den Alarm- und Reservesystemen, die im Störungsfall funktionieren müssen und für die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere notwendig sind, den Bodentyp, die verwendete Einstreu. Bei Schlachtbeständen müssen zudem dokumentiert werden: die tägliche Sterblichkeit (Mortalität) und die kumulierte tägliche Mortalität sowie die Kreuzung oder Rasse der Broiler. Für die Besatzdichte der Kategorie 2 und 3 gelten zusätzliche Anforderungen. 6.4.7. Sterblichkeit und Schließung Es gibt Maximalvorgaben für die kumulierte tägliche Sterblichkeit bei sieben aufeinanderfolgend kontrollierten Herden eines Stalls. Kann im Falle einer höheren Sterblichkeit allerdings nachgewiesen werden, dass höhere Gewalt vorliegt, kann der Minister beschließen, eine Ausnahme zuzulassen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 078/19 Seite 76 6.4.8. Kontrolle Die NVWA prüft die Masthühneraufzucht auf Einhaltung der Vorschriften auf verschiedene Weise. Die Tiere werden von einem NVWA-Veterinär in jedem Schlachthof untersucht. Halter von Legehennen, bei denen im Schlachthof nachgewiesen wurde, dass das Wohlergehen der zu schlachtenden Tiere beeinträchtigt wurde, können mit einer Inspektion ihres Betriebes rechnen. Darüber hinaus besucht die NVWA jedes Jahr eine Reihe von zufällig ausgewählten Unternehmen zwecks unangekündigter Tierschutzkontrolle. 6.5. Legehennen Art. 2.66 - 2.76 der Tierhalterverordnung („Besluit houders van dieren“118) enthält Vorgaben für den Tierschutz und die Gesundheit von Legehennen. Ein Geflügelzüchter fällt unter diese Regelung , wenn er mehr als 350 Legehennen hält. 6.5.1. Stall In sog. ausgestalteten Käfigen (Kleingruppenhaltung) haben Hennen unter bestimmten Voraussetzungen Zugang zu 750 cm2 Platz pro Tier. Darüber hinaus sind Sitzstangen, Legenester und Platz für Einstreu vorhanden. (Für die beiden anderen Kategorien siehe Art. 2.70 und 2.71. der Tierhalterverordnung „Besluit houders van dieren“119). Ab 2021 werden diese Anforderungen verschärft, was insbesondere mehr Platz bedeutet (siehe hierzu „Besluit van 30 juni 2010, houdende wijziging van de overgangstermijn voor het verbod op het houden van legkippen in verrijkte kooien“120 - Verordnung über die Übergangsfrist für das Verbot von Legehennen in ausgestalteten Käfigen). 6.5.2. Besatzdichte und Haltungsvorgaben Legehennen, die in einem sog. ausgestalteten Käfig untergebracht sind, haben zumindest Zugang zu: 750 cm2 davon 600 cm2 Nutzfläche pro Legehenne, vorausgesetzt, dass die Höhe des Käfigs über anderen Flächen als der Nutzfläche an allen Stellen mindestens 20 cm beträgt und die Gesamtfläche eines Käfigs nicht weniger als 2 000 cm2, einem Nest, einem mindestens 20 cm hohen, mit Einstreu bedeckten Raum, in dem die Legehennen scharren und picken können, einer Sitzstange mit einer Länge von mindestens 15 cm pro Legehenne und einem freien Raum über der Sitzstange von mindestens 20 cm, 118 https://wetten.overheid.nl/BWBR0035217/2018-01-01 119 https://wetten.overheid.nl/BWBR0035217/2018-01-01 120 https://zoek.officielebekendmakingen.nl/stb-2010-284.html Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 078/19 Seite 77 einem für die Legehennen zugänglichen Futtertrog von mindestens 12 cm Länge für jedes Tier mit einem Gewicht von bis zu zwei kg und von mindestens 14,5 cm Länge für jede Legehenne mit einem Gewicht von mehr als zwei kg, einem geeignetes Mittel, um das Wachsen der Krallen zu verhindern, und einer kontinuierlich arbeitenden Trinkrinne, deren Seitenlänge für Legehennen mindestens 10 cm pro Henne betragen muss, oder Trinknippel oder einem Trinkwassertrog, wovon mindestens zwei für die Legehennen zugänglich sind. Die zuvor genannten Sitzstangen befinden sich in unterschiedlichen Höhen im Käfig. Der Boden des Käfigs bietet allen nach vorne gerichteten Zehen beider Beine der Legehenne Stand. Das Haltungssystem ist so aufgebaut, dass eine Legehenne nicht entkommen kann. 6.5.3. Geräusche Der Geräuschpegel ist so niedrig wie möglich zu halten. Anhaltende oder plötzliche Geräusche sind zu vermeiden. Bau, Installation, Wartung und der Betrieb von Lüftungsgeräten, Fütterungsmaschinen oder anderen Geräten sollen so wenig Lärm wie möglich verursachen. 6.5.4. Allgemeine Pflegeanforderungen Die Legehennen werden mindestens einmal täglich vom Halter kontrolliert. Die Anordnung des Haltungssystems ist so gestaltet, dass alle Käfige direkt und mühelos inspiziert werden können und die Legehennen leicht ausgestallt werden können. Die Käfigreihen sind durch mindestens 90 cm breite Gänge voneinander getrennt. Der Boden des unteren Käfigs befindet sich mindestens 35 cm über dem Boden des Gebäudes. Die Form und Größe der Käfigöffnung ist so groß, dass eine erwachsene Legehenne aus dem Käfig entfernt werden kann, ohne dass Leiden oder Verletzungen verursacht werden. 6.5.5. Beleuchtung Für eine gründliche Prüfung jeder Legehenne steht zu jedem Zeitpunkt eine ausreichend funktionierende Beleuchtung zur Verfügung. Der Stall, in dem die Legehennen untergebracht sind, wird während der Lichtperiode so beleuchtet , dass sich die Legehennen deutlich sehen, ihre Umgebung visuell erkunden und ihre gewohnten Aktivitäten entfalten können. Bei Tageslicht sind die Lichtöffnungen so positioniert, dass sich das Licht gleichmäßig in Stall und Käfige verteilt. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 078/19 Seite 78 Alle 24 Stunden gibt es eine kontinuierliche Dunkelperiode von 8 Stunden, in der sich die Legehennen ausruhen können. Bei der Reduzierung des künstlichen Lichts wird eine Halbdunkelzeit berücksichtigt, um Legehennen die Möglichkeit zu geben, sich verletzungsfrei fortzubewegen. 6.5.6. Reinigung Der Kot der Legehennen wird regelmäßig entfernt, ebenso tote Legehennen. Ställe, Geräte und Werkzeuge, mit denen die Legehennen in Berührung kommen, werden regelmäßig gründlich gereinigt und desinfiziert, zumindest jedes Mal, wenn die Käfige aus hygienischen Gründen geräumt werden, und auch bevor neu eingestallt wird. Solange die Haltungseinrichtungen belegt sind, sind alle Oberflächen und Anlagen sauber zu halten. 6.6. Mastputen Art. 2.76a - 2.76i der Tierhalterverordnung „Besluit houders van dieren“121 enthält Vorgaben zur Verbesserung des Wohlergehens von Masttruthähnen (Mastputen). 6.6.1. Besatzdichte Artikel 2.76a-2.76i des Tierhaltergesetzes122 enthalten Regelungen, um den Tierschutz für Masttruthähne (Meleagris gallopavo) zu verbessern. Mastputen werden so gehalten, dass die Besatzdichte nicht höher ist als: a) 58 kg/m2 für männliche Tiere, b) 48 kg/m2 für weibliche Tiere. Zuchtputen, werden so gehalten, dass die Besatzdichte nicht höher ist als: a) 56 kg/m2 für männliche Tiere, b) 49 kg/m2 für weibliche Tiere. Elterntiere werden so gehalten, dass die Besatzdichte nicht höher ist als: a) 46 kg/m2 für männliche Tiere, b) 29 kg/m2 für weibliche Tiere. Sind in einem Stall Beschäftigungsmaterialien vorgesehen, die von den Puten berührt werden können und die dazu geeignet sind, mindestens 10% der Tiere im Stall gleichzeitig abzulenken, beträgt die Besatzdichte für Puten: a) 59 kg/m2 für männliche Tiere, b) 49 kg/m2 für weibliche Tiere. 121 https://wetten.overheid.nl/BWBR0035217/2018-01-01 122 https://wetten.overheid.nl/BWBR0035217/2018-07-01 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 078/19 Seite 79 6.6.2. Einstreu Der Stallboden ist mit Einstreu ausgelegt, die sich nicht unter der Futter- oder Wasserversorgung befindet; sie a) besteht aus Stroh oder Holzspänen und ist nicht verunreinigt, b) ist trocken, locker, und zum Zeitpunkt der Einbringung in den Stall weist sie einen Trockenmassegehalt von mindestens 80% auf, c) wird in Schichten aufgetragen, die dick genug sind, um ein Staubbad zu nehmen, Fäkalien aufzunehmen und um den Boden des Stalls zu isolieren. 6.6.3. Stallklima Werden Mastputen und Elterntiere in einem mechanisch belüfteten Raum gehalten, beträgt die Luftwechselkapazität mindestens 4 m3 pro kg Lebendgewicht pro Stunde. Puten, die als Mastputen oder Zuchttiere aufgezogen werden, werden in den ersten fünf Tagen nach ihrer Ankunft auf dem Hof in einem Stall gehalten, in dem die Temperatur zwischen 35 und 390 Celsius liegt. 6.6.4. Beleuchtung Puten und Elterntiere werden in einem Raum gehalten, in dem eine kontinuierliche Ruhezeit von mindestens acht Stunden pro Tag eingehalten wird und in der der Raum nicht oder kaum künstlich beleuchtet wird. Die Lichtintensität in einem Bereich, der für Mastputen oder Elterntiere bestimmt ist, beträgt mindestens 20 Lux in Tierhöhe, es sei denn, eine geringere Lichtintensität ist vorübergehend erforderlich , um Verletzungen durch Picken zu vermeiden. 6.6.5. Tiertransport Während eines Transports, der auf niederländischem Gebiet beginnt und endet, werden Puten, die mehr als 7 kg wiegen, in Containern gemäß Art. 2 lit. g) der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 transportiert. 6.6.6. Kontrolle Puten und Elterntiere werden mindestens zweimal täglich kontrolliert. Die für die Gesundheit und das Wohlbefinden der Mastputen notwendigen Geräte werden mindestens zweimal täglich überprüft. Der Putenhalter überprüft zweimal täglich die Qualität der Einstreu. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 078/19 Seite 80 6.7. Schlachtung Die Regelungen hinsichtlich der Schlachtung finden sich in Kapitel 5 des „Besluit houders van dieren“123 . Sie basieren auf europäischen Regelungen, insbesondere auf der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009124. NVWA, eine nachgeordnete Behörde des Landwirtschaftsministeriums, arbeitet mit Arbeitsanweisungen , die auf diesen europäischen Regeln basieren. Bei der Ankunft in einem Schlachthof werden die Tiere zunächst von einem Tierarzt der NVWA auf Gesundheit und Wohlbefinden untersucht . Tiere, die krank sind oder nicht laufen können, sollten nicht geschlachtet und für den menschlichen Verzehr verwendet werden. Für jedes gesunde Tier stellt der Mediziner eine Schlachtgenehmigung aus. Das Tier muss vor dem Schlachten betäubt werden. 6.8. Tiertransport Die Vorschriften über den Tiertransport in Kapitel vier der “Regeling houders van dieren“125 basieren auf europäischen Vorschriften, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1/2005. Die Regelungen variieren für verschiedene Tierarten und für unterschiedliche Transportstrecken. Die NVWA arbeitet mit Arbeitsanweisungen, die auf diesen europäischen Regeln basieren.126 6.9. Über die Bestimmungen der Richtlinie 2008/119/EG des Rates hinausgehende Regelungen für Kälber Zusätzliche Anforderungen hinsichtlich des verfügbaren Platzes für Kälber im Tierhaltergesetz (Besluit Houders van Dieren127), die über die Bestimmungen der Richtlinie 2008/119/EG des Rates hinausgehen, sind: Flächenangebot: Wenn Kälber in Boxen im Stall gehalten werden, entspricht die Anzahl der Boxen mindestens der Anzahl der Kälber. 123 https://wetten.overheid.nl/BWBR0035217/2018-01-01#Hoofdstuk5 124 Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung. https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:303:0001:0030:DE:PDF 125 https://wetten.overheid.nl/BWBR0035217/2018-01-01#Hoofdstuk5 126 Punkt 6.1. bis 6.8. wurden der Ausarbeitung „Mindeststandards in der Nutztierhaltung in ausgewählten Ländern “ WD 5 – 3000 – 81/19 entnommen. 127 https://wetten.overheid.nl/BWBR0035217/2018-07-01 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 078/19 Seite 81 Durch Ministerialverordnung können Vorschriften über die Eigenschaften des Fußbodens erlassen werden. Die Liegefläche in Ställen, in denen die Kälber nicht angebunden oder nicht in Einzelboxen untergebracht sind, beträgt für Kälber bis zu einem Alter von drei Monaten mindestens 0,50 m2 pro Kalb und für Kälber über drei Monaten mindestens 0, 70 m2 pro Kalb. Die Breite des Fressgitters beträgt mindestens 0,40 m pro Kalb. Für Ernährung und Bewegung gibt es keine derartigen Vorgaben. 6.10. Gesetzliche Mindeststandards für die Haltung von Truthähnen, Ente und Kaninchen Die Anforderungen für die Haltung und Pflege von Nutztieren im Tierhaltergesetz (Besluit Houders van Dieren) sind Folgende: Die allgemeinen Voraussetzungen für den Stall sind wie folgt: Der Stall ist ausreichend beleuchtet und abgedunkelt. Wenn es nicht genug natürliches Licht gibt, wird er künstlich beleuchtet. Die Tiere dürfen nicht dauerhaft im Dunkeln oder bei künstlichem Licht gehalten werden. Der Stall ist so beleuchtet, dass zu jeder Tageszeit eine ordnungsgemäße Inspektion möglich ist. In den Ställen werden keine Materialien verwendet, die für die Tiere schädlich sind. Der Stall muss leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Die Luftzirkulation, der Staubgehalt der Luft, die Temperatur, die relative Luftfeuchtigkeit und die Gaskonzentrationen dürfen für die Tiere nicht schädlich sein. Befindet sich im Raum eine künstliche Lüftungsanlage, muss eine Notrufanlage mit Alarmen vorhanden sein. Tägliche Überprüfung aller im Stall vorhandenen Geräte und Systeme. Störungen der Systeme werden umgehend behoben. Ist eine sofortige Reparatur nicht möglich, müssen Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und des Wohlergehens des Tieres getroffen werden. Die Fütterungs- und Tränkanlagen sind so konzipiert, gebaut und aufgestellt, dass keine Verunreinigungen auftreten. Die Fütterungs- oder Tränkanlagen sind so konzipiert, gebaut und aufgestellt, dass eine Konkurrenz zwischen den Tieren verhindert wird. Alle Tiere haben daher ausreichend Platz und Gelegenheit zum Fressen und Trinken. Wenn ein Nutztier dauerhaft oder regelmäßig angebunden, angekettet oder immobilisiert ist, muss das Tier über ausreichende Bewegungsfreiheit verfügen und sein natürliches Verhalten zeigen können. Für einige Tierarten wie Masthühner und Kaninchen gelten einige zusätzliche Anforderungen. Für das Halten von Enten gibt es keine zusätzlichen Anforderungen. 6.11. Kaninchen Artikel 2.760 des Tierhaltergesetz (Besluit Houders van Dieren) regelt die Kaninchenhaltung. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 078/19 Seite 82 Ein Mutterkaninchen („voedster“) hat einen Käfig mit mindestens: a) einer Grundfläche von 4.500 cm2 pro Tier, einschließlich: einem Nistbereich von mindestens 700 cm2, der mit Nistmaterial versehen und mit dem Käfig verbunden ist, und einem horizontalen Plateau mit einer Fläche von mindestens 900 cm2 und einer Breite von mindestens 20 cm; b) einer lichten Höhe von 60 cm über einer Grundfläche von 950 cm2, c) einem Durchgang vom Boden zum Plateau mit einer Breite von 25 cm. Ein Kaninchen, das zu einer Zuchthäsin oder einem Zuchtbock aufgezogen wird, hat einen Käfig mit mindestens: a) einer Grundfläche von 2.000 cm2 pro Tier, b) einer Höhe von 40 cm über 80% der Grundfläche. Ein Zuchtbock hat einen Käfig mit mindestens: a) einer Grundfläche von 4.000 cm2 pro Tier, b) einer Höhe von 60 cm. Ein entwöhntes Kaninchen wird in einer Gruppe von mindestens zwei Kaninchen gehalten und hat einen Käfig mit mindestens: a) einer Bodenfläche, wobei darin die Oberfläche einer Plattform von mindestens 10 cm Breite enthalten ist, von 700 cm2 pro Tier, wenn die Gruppe aus weniger als fünf Tieren besteht, 600 cm2 pro Tier, wenn die Gruppe aus fünf oder mehr Tieren besteht. b) einer Höhe von 40 cm über 80% der Bodenfläche, wenn keine Plattform in den Käfig eingebaut ist, oder eine lichte Höhe von 40 cm über 20% der Bodenfläche, wenn eine Plattform in den Käfig eingebaut ist. Ist eine Plattform in einen Käfig eingebaut, beträgt der Abstand zwischen der Bodenfläche und der Plattform sowie zwischen der Plattform und der Oberseite des Käfigs mindestens 25 cm. Wenn die Bodenfläche aus Drahtgeflecht („gaas“) besteht: a) hat der darüber liegende Draht einen Durchmesser von mindestens 2,4 mm, b) beträgt der Abstand zwischen der Mitte des darüber liegenden Drahtes mindestens 10 mm und höchstens 16 mm, Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 078/19 Seite 83 c) legt der Tierhalter eine Matte in den Käfig von mindestens 900 cm2 aus Kunststoff oder einem Material mit ähnlichen Eigenschaften wie Kunststoff. Kaninchen bekommen permanent Raufutter oder Nagermaterial, das ihren Nagerbedürfnissen entspricht. 6.12. Gesetzliche Mindeststandards für die Haltung von Jungsauen und Sauen im Stall Gesetzliche Mindeststandards für die Haltung von Jungsauen und Sauen im Stall finden sich in Artikel 2.19 des Tierhaltergesetzes (Besluit Houders van Dieren). Jungsauen und Sauen werden nicht angebunden. Die Seiten des Stalls, in denen eine Gruppe von Jungsauen und Sauen gehalten wird, sind länger als 2,8 Meter. Werden weniger als sechs Jungsauen oder Sauen in einer Gruppe gehalten, sind die Seiten des Stalls, in dem diese Gruppe gehalten wird, länger als 2,4 Meter. In einem Stall, in dem Jungsauen oder Sauen ohne Ferkel in Futterkabinen gehalten werden, hat jedes Schwein einen Platz von mindestens 2 Metern Länge zur Verfügung. Ein Stall Jungsauen oder Sauen ist so angeordnet, dass hinter den Jungsauen oder Sauen genügend Platz für natürliches oder assistiertes Abferkeln vorhanden ist. Ein Stall, in dem die Ferkel gesäugt werden und in dem sich die Sau frei bewegen und drehen kann, ist mit einem Schutz für die Ferkel versehen. In einem Stall, in dem sich eine Sau mit Ferkeln nicht frei bewegen oder drehen kann, haben die Ferkel ausreichend Platz, um ungehindert gesäugt zu werden. 6.13. Monitoringsystem für den Tierschutz Ein Monitoringsystem für den Tierschutz ist nicht vorhanden. Es wird allerdings auf ein Schreiben der Ministerin für Landwirtschaft, Natur und Lebensmittelqualität hingewiesen. In diesem Schreiben an das Parlament vom 4. September 2019128 erläutert die Ministerin, dass sie mit dem Milch-, Ziegen- und Schweinesektor vereinbart habe, Benchmarks angesichts der Sterblichkeit bei Jungtieren zu entwickeln, ein System, bei dem Unternehmen in die Kategorien Grün (niedrige Sterblichkeit), Orange und Rot (relativ hohe Sterblichkeit) eingestuft werden. Dies biete den Sektoren die Möglichkeit, konkrete Maßnahmen zur Unterstützung von Unternehmen im roten Bereich zu ergreifen, um die Versorgung von Jungtieren zu verbessern . 128 Voortgangsbrief dierenwelzijn landbouwhuisdieren. 28286, Nr. 1063. https://www.tweedekamer.nl/kamerstukken /brieven_regering/detail?id=2019Z16459&did=2019D34097 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 078/19 Seite 84 Ende des Jahres werde klar sein, wie das Benchmarksystem für jeden Sektor genau ausgestaltet sein werde. Dies enthalte dann zumindest Sterblichkeitsindikatore, aber auch weitere Daten bezüglich einer guten Tierversorgung, wie zum Beispiel den Tierseuchenstatus. Der Milchsektor verfüge bereits über eine integrierte Benchmark für eine gute Versorgung der Kälber, mit der der Sektor eine gute Grundlage für die Bekämpfung der Kälbersterblichkeit geschaffen habe. Die Branche prüfe derzeit, wie sich dies in das geplante Benchmarksystem des Landwirtschaftsministeriums einfüge. Der Schweinesektor werde in diesem Jahr auch mit einem integrierten Benchmarksystem für Tiergesundheit und Tierschutz beginnen, mit einem aktiven Monitoring des Ministeriums für Landwirtschaft, Natur und Lebensmittelqualität. Der Ziegensektor habe auch eine Benchmark, die jedoch optimiert werden müsse, und das Ministerium werde diese Optimierung unterstützen. Mit umfangreicheren Informationen sei eine bessere Analyse der Sterblichkeit möglich. Darüber hinaus prüfe der Ziegensektor, ob seine Benchmark auf ein dem Milchsektor ähnliches System ausgeweitet werden könne, das verschiedene Charakteristika hinsichtlich der Aufzucht von Jungtieren aufweise. Auf diese Weise könne ein stärker integrierter Ansatz verfolgt werden, der der Pflege der Jungtiere zugute komme. Die Ministerin werde eine unabhängige Expertengruppe zusammenstellen. In diesem Jahr werde es eine erste Analyse der bereits verfügbaren Daten geben. Die Expertengruppe werde einen jährlichen Bericht über den Stand der Dinge gegliedert nach Sektoren der Zweiten Kammer der Generalstaaten („Tweede Kamer“) übermitteln. Darüber hinaus berate diese Expertengruppe über zusätzliche Maßnahmen, die Branchen ergreifen könnten. 6.14. Kohlendioxidbetäubung bei Schweinen und elektrische Betäubung von Geflügel Die Kohlendioxidbetäubung bei Schweinen und die elektrische Betäubung von Geflügel sind nicht verboten. In niederländischen Schweineschlachthöfen werden zwei Methoden angewandt, um die Tiere kurz vor dem Schlachten zu betäuben: die elektrische Betäubung (durch einen starken Stromstoß) und die Betäubung mit einem CO2-Gasanästhetikum. Beide Methoden sind in der EU zugelassen, sind rechtlich zulässig und werden international angewendet. Geflügel wird oft durch ein Elektrowasserbad betäubt. ***