WD 5 - 3000 - 076/16 (01. September 2016) © 2016 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Gefragt war nach Vorgaben der zuständigen Landesbehörden in Bezug auf die Abfüllung von Heißgetränken in von Kunden mitgebrachten Mehrwegbechern zur Abfüllung von Heißgetränken und bei der Verpackung von Wurst- und Käsewaren in von Kunden mitgebrachten Behältern. Da es sich um eine Fragestellung allein zum landesbehördlichen Gesetzesvollzug handelt, werden vorliegend keine Detailinformationen zur Sachlage in allen 16 Bundesländern bereitgestellt. Festzuhalten ist aber, dass bei der rechtlichen Bewertung der Verwendung von Mehrwegbehältern durch Kunden die bundesrechtlichen Bestimmungen des Rechts der Lebensmittelhygiene zu beachten sind.1 Maßgeblich ist hier insbesondere die Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV)2. Diese enthält keine explizite Regelung zu der in Rede stehenden Verwendung von Mehrwegbehältern . Dort heißt es vielmehr lediglich allgemein in § 3 S. 1: „Lebensmittel dürfen nur so hergestellt , behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind.“ Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) fasst in einem „Fact-Sheet – Hygieneaspekte Coffee to go-Mehrwegbecher “ das Ergebnis einer von ihr im Oktober/November 2015 durchgeführten Befragung unter für die Kontrolle der Lebensmittelsicherheit zuständigen Ämtern und behördlichen Stellen zur rechtlichen Bewertung und Praxis in Bezug auf die Mehrwegbecherproblematik zusammen. Darin wird u.a. auch eine Einschätzung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg im Wortlaut wiedergegeben. Dieses Papier ist abzurufen unter: http://www.duh.de/uploads/media/Coffee-to-go_Fact_Sheet_Hygiene_270516_02.pdf (letzter Abruf : 01.09.2016) 1 Siehe allgemein zu den Rechtsgrundlagen für die Lebensmittelhygiene die Übersicht auf der Website des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft unter: https://www.bmel.de/DE/Ernaehrung/SichereLebensmittel /Hygiene/_Texte/Rechtsgrundlagen.html (letzter Abruf: 01.09.2016). 2 Lebensmittelhygiene-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2016 (BGBl. I S. 1469). Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Hygienevorschriften bei der Verwendung von Mehrwegbehältern der Kunden in der Gastronomie und im Lebensmitteleinzelhandel