WD 5 - 3000 - 075/20 (13.07.2020) © 2020 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Das Gesetz über den Ausbau der Schienenwege des Bundes (Bundesschienenwegeausbaugesetz – BSWAG)1 regelt zusammen mit dem Bundesbedarfsplan für die Bundesschienenwege, der dem Gesetz als Anlage beigefügt ist, den Neu- und Ausbau der Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes. Die Festlegung des Bundesbedarfsplans setzt die Planrechtfertigung der Vorhaben bindend fest.2 Dies soll das weitere Planungsverfahren beschleunigen. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, inwieweit der Bundestag mit der weiteren Planung befasst ist. 1. Bundesbedarfsplan für die Bundesschienenwege In den Bundesbedarfsplan für die Bundesschienenwege werden solche Vorhaben im Bereich des Schienenwegeausbaus aufgenommen, an deren Investitionskosten sich der Bund beteiligt. Der Bundesbedarfsplan für die Bundesschienenwege wird auf Grundlage des Bundesverkehrswegeplans des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) erstellt.3 In der Praxis handelt es sich bei dem Bundesverkehrswegeplan bereits um einen Bundesbedarfsplan-Entwurf , welcher im folgenden Gesetzgebungsverfahren nicht mehr verändert wird.4 Der Bundestag verabschiedet den Bundesbedarfsplan als Bundesgesetz.5 1 Bundesschienenwegeausbaugesetz vom 15. November 1993 (BGBl. I S. 1874), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3221) geändert worden ist: http://www.gesetze-im-internet .de/bswag/BJNR187400993.html; alle zitierten Links wurden zuletzt am 13. Juli 2020 aufgerufen. 2 Vgl. Kämper, in: Bader/Ronellenfitsch (Hrsg.), BeckOK VwVfG, 47. Edition Stand 1. April 2020, § 74 Rn. 25. 3 Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, Hintergrund und Ziele der Bundesverkehrswegeplanung : https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/G/BVWP/bundesverkehrswegeplanung-hintergrund-undziele .html. 4 Umweltbundesamt, Das Instrument der Bedarfsplanung – Rechtliche Möglichkeiten für und verfahrensrechtliche Anforderungen an ein Instrument für mehr Umweltschutz, Juli 2017, S. 180: https://www.umweltbundesamt .de/sites/default/files/medien/1410/publikationen/2017-09-05_texte_55-2017_bedarfsplanung_v2.pdf. 5 Vgl. Stüer, in: Stüer (Hrsg.), Bau- und Fachplanungsrecht, 5. Auflage 2015, Rn. 3810. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Gesetzliche Berichtspflicht im Rahmen des Bundesschienenwegeausbaugesetzes Kurzinformation Gesetzliche Berichtspflicht im Rahmen des Bundesschienenwegeausbaugesetzes Fachbereich WD 5 (Wirtschaft und Verkehr, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 2. Befassung des Bundestages Der Bundestag hat sich zunächst mit dem Bundesbedarfsplan befasst, als er ihn als Anlage zum BSWAG verabschiedet hat. Ferner hat der Gesetzgeber in § 7 BSWAG folgende Berichtspflicht festgelegt: „Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur berichtet dem Deutschen Bundestag jährlich über den Fortgang des Ausbaus des Schienenwegenetzes nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres.“ Der Bericht informiert über den Fortgang des Ausbaus der Verkehrswege aus dem Bundesbedarfsplan und den aktuellen Stand der Investitionsplanung.6 Seit dem Berichtsjahr 2007 legt das BMVI dem Bundestag einen gemeinsamen Verkehrsinvestitionsbericht für die Verkehrsträger Schiene, Straße und Wasserstraße vor.7 Eine darüber hinausgehende Befassung des Bundestages mit dem Stand der Planung sieht das Gesetz nicht vor. *** 6 Eisenbahn-Bundesamt, Verkehrsinvestitionsbericht: https://www.eba.bund.de/DE/Themen/Finanzierung/Verkehrsinvestitionsbericht /verkehrsinvestitionsbericht_node.html. 7 Vgl. dazu Unterrichtung durch die Bundesregierung, Verkehrsinvestitionsbericht für das Berichtsjahr 2017, BT- Drs. 19/15510.