© 2016 Deutscher Bundestag WD 5 - 3000 – 075/16 Regelungen zu Gefahrtieren Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 – 075/16 Seite 2 Regelungen zu Gefahrtieren Aktenzeichen: WD 5 - 3000 – 075/16 Abschluss der Arbeit: 5.9.2016 Fachbereich: WD 5: Wirtschaft und Technologie, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Tourismus Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 – 075/16 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Baden-Württemberg 4 3. Bayern 5 4. Berlin 6 5. Brandenburg 7 6. Bremen 7 7. Hamburg 7 8. Hessen 7 9. Mecklenburg-Vorpommern 8 10. Niedersachen 8 11. Nordrhein-Westfalen 8 12. Rheinland-Pfalz 9 13. Saarland 9 14. Sachsen 9 15. Sachsen-Anhalt 9 16. Schleswig-Holstein 9 17. Thüringen 10 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 – 075/16 Seite 4 1. Einleitung Mit dem kurzfristig gestellten Auftrag wurde nach den Regelungen zu Gefahrtieren in den einzelnen Bundesländern gefragt. Der Fokus liegt dabei nicht auf den Regelungen zum Halten gefährlicher Hunde, so dass in Absprache mit dem auftraggebenden Büro speziell Hunde betreffende Regelungen außen vor bleiben. In dem „Bericht zur Überprüfung der Auswirkungen des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (ThürTierGefG)“ mit Stand vom 6.4.2016 (https://www.thueringen.de/mam/th3/tim/2016/tiergefahrengesetz/evaluationsbericht_tiergefahrengesetz .pdf , letzter Abruf 31.8.2016) ist auch ein Kapitel über die Hunde betreffenden Regelungen der Bundesländer enthalten. Um den Termin des auftraggebenden Büros halten zu können, wurde als Basis der Recherche das Gutachten von Renate Gebhardt-Brinkhaus (ASPE-Institut GmbH) „ Überblick über die rechtlichen Regelungen zur Gift- und Gefahrtierhaltung in den Ländern der Bundesrepublik“ von Dezember 2014 (Anlage 1) genommen. Die ASPE Institut GmbH ist ein unabhängiges Institut mit Sitz in Recklinghausen und befasst sich mit Artenschutzthemen.1 Darüber hinaus gehende aktuelle Informationen sind im Folgenden nach Bundesländern zusammengestellt. Einen ausführlichen Überblick – zur damaligen Rechtslage – gibt auch die Dissertation von Ruth Beckstein „Gefährliche Tiere in Menschenhand, Sicherheitsrelevante Rechtsgrundlagen für die Haltung von gefährlichen Tieren wildlebender Arten“ aus dem Jahr 2009.2 Das Ordnungswidrigkeitengesetz des Bundes (OWiG)3 sieht in § 121 vor: „§ 121 Halten gefährlicher Tiere (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ein gefährliches Tier einer wildlebenden Art oder ein bösartiges Tier sich frei umherbewegen läßt oder 2. als Verantwortlicher für die Beaufsichtigung eines solchen Tieres es unterläßt, die nötigen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Schäden durch das Tier zu verhüten . (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.“ 2. Baden-Württemberg Wie im Gutachten von Renate Gebhardt-Brinkhaus dargestellt, konnten spezialgesetzliche Regelungen zu Gefahrtieren nicht recherchiert werden. Auf der Internetseite des Landkreises Ludwigsburg heißt es zur Rechtslage in Baden-Württemberg: „In Baden-Württemberg gibt es außer für Hunde keine speziellen Gesetze oder Verordnungen des Landes zur Haltung gefährlicher Tiere. Für den Begriff „gefährliches Tier“ gibt es daher auch 1 Sie hierzu im Einzelnen http://www.aspe.biz/unternehmen.php . 2 https://edoc.ub.uni-muenchen.de/10779/1/Beckstein_Ruth.pdf . 3 In der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 55 G zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18. 7. 2016 (BGBl. I S. 1666). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 – 075/16 Seite 5 keine abschließende Definition oder Listen wie in anderen Bundesländern (z.B. Hessen oder Bayern ). Nach § 121 Ordnungswidrigkeitengesetz (Bund) handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein gefährliches Tier einer wildlebenden Art oder ein bösartiges Tier sich frei umherbewegen lässt oder als Verantwortlicher für die Beaufsichtigung eines solchen Tieres es unterlässt, die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Schäden durch das Tier zu verhüten. Nach dem Muster der Polizeiverordnung über umweltschädliches Verhalten des Gemeindetages Baden-Württemberg sind Tiere so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet oder durch Geruch mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt wird. Das Halten von Raubtieren , Gift- und Riesenschlangen und ähnlichen Tieren, die durch ihre Körperkräfte, Gifte oder ihr Verhalten Personen gefährden können, ist der Ortspolizeibehörde (Bürgermeisteramt) unverzüglich anzuzeigen. Die Bürgermeisterämter können dann erforderlichenfalls Maßnahmen auf Grundlage der Generalklausel des Polizeigesetzes treffen. Die Polizeiverordnungen der einzelnen Städte und Gemeinden können von dem Muster des Gemeindetags abweichen. Das geltende Ortsrecht ist bei den Bürgermeisterämtern zu erfragen.“4 3. Bayern Das Halten gefährlicher Tiere ist in Bayern im Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG) geregelt. Art. 37 lautet: „Art. 37 Halten gefährlicher Tiere (1) Wer ein gefährliches Tier einer wildlebenden Art oder einen Kampfhund halten will, bedarf der Erlaubnis der Gemeinde, soweit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt. Kampfhunde sind Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist; das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr kann durch Verordnung Rassen, Kreuzungen und sonstige Gruppen von Hunden bestimmen, für welche die Eigenschaft als Kampfhunde vermutet wird. (2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse nachweist, gegen seine Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz nicht entgegenstehen, ein berechtigtes Interesse zur Haltung von Hunden im Sinn des Absatzes 1 Satz 2 kann insbesondere vorliegen, wenn diese 4 http://www.landkreis-ludwigsburg.de/deutsch/buerger-info/gesundheit-verbraucherschutz/veterinaerangelegenheiten /kampfhunde-gefaehrliche-hunde/ (letzter Abruf 29.8.2016) . Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 – 075/16 Seite 6 der Bewachung eines gefährdeten Besitztums dient. Die Erlaubnis kann vom Nachweis des Bestehens einer besonderen Haftpflichtversicherung abhängig gemacht werden. Versagungsgründe , die sich aus anderen Vorschriften ergeben, bleiben unberührt. (3) Die Erlaubnispflicht nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für die Haltung von Diensthunden der Polizei, des Strafvollzugs, des Bundesgrenzschutzes und der Zollverwaltung. (4) Wer zum 1. Juni 1992 Kampfhunde im Sinn des Absatzes 1 Satz 2 hält, bedarf für die Haltung dieser Hunde abweichend von Absatz 1 Satz 1 keiner Erlaubnis, wenn er bis zum 31. Oktober 1992 der Gemeinde unter Angabe seiner Personalien die Haltung sowie Rasse, Anzahl und Alter der Hunde schriftlich anzeigt. In den Fällen des Satzes 1 ist die Haltung von der Gemeinde zu untersagen, wenn Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Halters oder Gefahren für die in Absatz 2 genannten Rechtsgüter bestehen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Nachkömmlinge der in Satz 1 genannten Hunde, wenn sie bis zum 31. Oktober 1992 geboren wurden. (5) Mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ein gefährliches Tier einer wildlebenden Art oder einen Kampfhund ohne die erforderliche Erlaubnis hält, 2. die mit der Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflagen nicht erfüllt oder 3. einer auf Grund des Absatzes 4 Satz 2 erlassenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt .“ Hinsichtlich der betroffenen Arten wird auf das Gutachten von Renate Gebhardt-Brinkhaus (ASPE-Institut GmbH) „ Überblick über die rechtlichen Regelungen zur Gift- und Gefahrtierhaltung in den Ländern der Bundesrepublik“ von Dezember 2014 (Anlage 1) und die Liste gefährlicher Tiere auf der Seite www.sicherheitsrecht-bayern.de (https://www.sicherheitsrecht-bayern .de/sites/default/files/Liste%20gef%C3%A4hrlicher%20Tiere%2007%202014.pdf , Stand Juli 2014, letzter Abruf 30.8.2016) Bezug genommen. Diese Liste gibt auch Renate Gebhardt-Brinkhaus als Quelle an. 4. Berlin Das Land Berlin hat eine Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere wildlebender Arten, die auf der Internetseite der Senatsverwaltung Berlin herunter geladen werden kann: https://www.berlin.de/sen/verbraucherschutz/aufgaben/tierschutz/gefaehrliche-tiere/ (letzter Abruf 30.8.2016). Die letzten Änderungen stammen aus dem Jahr 2010. Renate Gebhardt-Brinkhaus schreibt, im September 2009 habe Berlin das Erteilen neuer Ausnahmegenehmigungen eingestellt . Dies lässt sich in den Quellen nicht mehr nachvollziehen. Vielmehr erläutert die Senatsverwaltung das Verfahren zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen auf der Internetseite5 https://service.berlin.de/dienstleistung/326760/ (letzter Abruf 31.8.2016). 5 Die Internetseite berlin.de wird ausweislich des Impressums von der Senatskanzlei verantwortet. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 – 075/16 Seite 7 5. Brandenburg Renate Gebhardt-Brinkhaus schreibt in ihrem Gutachten, es gebe in Brandenburg keine spezielle gesetzliche Regelung. Diese Situation wurde den Bearbeitern telefonisch aus dem Brandenburgischen Ministerium des Innern und für Kommunales bestätigt. 6. Bremen Die Polizeiverordnung über die öffentliche Sicherheit vom 23. Oktober 2012, die Renate Gebhardt -Brinkhaus als Quelle bezeichnet, ist laut Datenbank JURIS nach wie vor in Kraft und als Anlage 2 beigefügt. Ferner gibt es eine Polizeiverordnung über die öffentliche Sicherheit in der Stadt Bremerhaven vom 19. Dezember 2013, die in der Anlage 3 beigefügt ist. 7. Hamburg Unter dem Link http://www.hamburg.de/gefahrtiere/ (letzter Abruf 31.8.2016) finden sich alle relevanten Informationen, so auch das Hamburgische Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Tieren wild lebender Arten (Hamburgisches Gefahrtiergesetz - HmbGefahrtierG) vom 21. Mai 20136, die Verordnung zur Durchführung des Hamburgischen Gefahrtiergesetzes und zur Weiterübertragung der Ermächtigung nach § 3 des Hamburgischen Gefahrtiergesetzes (Durchführungsverordnung zum Hamburgischen Gefahrtiergesetz - HmbGefahrtierDVO) vom 22. Oktober 20137 und die Liste gefährlicher Tiere8. Renate Gebhardt-Brinkhaus beruft sich in ihrem Gutachten auch auf diese Quellen. 8. Hessen Renate Gebhardt-Brinkhaus hat ein Merkblatt als Quelle zitiert, das sich u.a. auf § 43a des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit in der Fassung vom 28. September 2007 stützt. Diese Vorschrift wird auf „Hessenrecht“9 als aktuelle Rechtsgrundlage angegeben und ist als Anlage 4 beigefügt. Ferner gibt es eine Liste gefährlicher Tierarten mit Stand vom 28. März 2011 (https://rp-giessen.hessen.de/sites/rp-giessen.hessen.de/files/content-downloads /Liste%20gef%C3%A4hrlicher%20Tierarten.pdf , letzter Abruf 31.8.2016). Diese Liste enthält schon die Änderung, auf die Renate Gebhardt-Brinkhaus hinweist. 6 http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml;jsessionid =F0BB106B2D1D6A6143D8F899C28532F5.jp16?showdoccase=1&st=lr&doc.id=jlr-GefTGHArahmen &doc.part=X&doc.origin=bs . 7 http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&st=lr&doc.id=jlr-GefT- GDVHArahmen&doc.part=X&doc.origin=bs . 8 http://www.hamburg.de/contentblob/4402954/cd9294fbe956f5508d1710fd7ebb536d/data/liste-gefaehrlichetiere -gefahrtierg.pdf . 9 http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_rv.html?p1=1d&eventSubmit_doNavigate=search InSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-SOGHEV3P43a&doc.part=S&doc.price=0.0&toc .poskey=#docid:169564,119,20071009 . Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 – 075/16 Seite 8 9. Mecklenburg-Vorpommern Den Bearbeitern wurde aus dem Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern telefonisch mitgeteilt, die Zuständigkeit liege bei den Kommunen. Ruth Beckstein schreibt: „Mecklenburg-Vorpommern hatte von 1998 bis 2004 eine spezielle Regelung für das Halten gefährlicher Tiere. Diese stand in § 38 Abs. 7 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG M-V) vom 21. Juli 1998 und besagte, dass die Haltung wilder fremder Tiere, die dem Menschen lebensgefährlich werden können, unzulässig ist. § 38 Abs. 7 LNatSchG M-V ist seit dem 24. 06. 2004 außer Kraft getreten und wurde nicht ersetzt, so dass in Mecklenburg Vorpommern jetzt keine spezielle Regelung existiert und die Generalklauseln auf die Haltung gefährlicher Tiere anzuwenden sind.“10 10. Niedersachen Die Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere (Gefahrtier-Verordnung - GefTVO) des Landes Niedersachsen vom 5. Juli 2000, mehrfach geändert und neu strukturiert durch Verordnung vom 14.02.2003, ist als Anlage 5 beigefügt. 11. Nordrhein-Westfalen Auf der Internetseite des Landtags NRW zur aktuellen Gesetzgebung (https://www.landtag .nrw.de/portal/WWW/GB_II/II.2/Gesetzgebung/Aktuell/01_Aktuelle_Gesetzgebungsverfahren /index.jsp ) wird zum Thema „Gefahrtiergesetz“ angegeben, es sei eine Regelung geplant. Im Einzelnen wird unter dem Link „Gefahrtiergesetz“ erläutert: „Die Landesregierung hat Eckpunkte für ein Gefahrtiergesetz, mit dem die private Haltung gefährlicher Tiere geregelt werden soll, verabschiedet . Mehr dazu in der Pressemitteilung der Landesregierung vom 21.10.2014. Ein Referentenentwurf ist in Vorlage 16/2302 enthalten.“ Die Landtagsvorlage16/2302, die auch eine Durchführungsverordnung im Entwurfsstadium enthält , ist im Server des Landtages NRW unter dem Link https://www.landtag.nrw.de/portal /WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV16-2302.pdf (letzter Abruf 5.9.2016) zu finden. Ferner gibt es einen weiteren Gesetzentwurf der Fraktion PIRATEN mit der Drucksachennummer 16/3948 im Landtag NRW. Da das Aufrufen dieses Gesetzentwurfs mittels eingefügtem Link nicht funktionierte, sind beide Gesetzentwürfe, derjenige der Landesregierung NRW sowie der Gesetzentwurf der PIRATEN, als Anlagen 6 und 7 beigefügt. 10 https://edoc.ub.uni-muenchen.de/10779/1/Beckstein_Ruth.pdf, S. 147. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 – 075/16 Seite 9 12. Rheinland-Pfalz Renate Gebhardt-Brinkhaus schreibt, es gebe keine spezielle gesetzliche Regelung. Dies wurde den Bearbeitern telefonisch aus dem Innenministerium Rheinland-Pfalz bestätigt. Ruth Beckstein weist auf die sicherheitsrechtliche Generalklausel hin.11 13. Saarland Nach telefonischer Auskunft des Saarländischen Innenministeriums wurde die von Renate Gebhardt -Brinkhaus erwähnte Polizeiverordnung aufgehoben. Derzeit gibt es keine andere Spezialregelung . Diese Rechtslage gibt auch Ruth Beckstein in ihrer Dissertation wieder und weist auf die Generalklausel hin.12 14. Sachsen Ruth Beckstein schreibt: „Der Freistaat Sachsen hat keine speziellen Regelungen zur Haltung gefährlicher Tiere wildlebender Arten erlassen; es gilt die sicherheitsrechtliche Generalklausel. Einige Städte und Gemeinden haben selbständig festgelegt, ob gefährliche Tiere gemeldet oder genehmigt werden müssen.“13 Die kommunale Zuständigkeit wurde den Bearbeitern telefonisch aus dem Staatsministerium des Innern Sachsen bestätigt. 15. Sachsen-Anhalt Ruth Beckstein schreibt: „Sachsen-Anhalt hatte von 1993 bis 2005 eine Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere vom 31. März 1993, die jedoch am 18. Februar 2005 außer Kraft getreten ist. Die Regelung entsprach weitgehend der von Niedersachsen, seit der Aufhebung gilt nur noch die sicherheitsrechtliche Generalklausel. Es können kommunale Verordnungen erlassen werden, was aber kaum geschehen ist.“14 Das Fehlen einer spezialgesetzlichen Regelung wurde den Bearbeitern telefonisch aus dem Ministerium für Inneres und Sport Sachsen-Anhalt bestätigt. 16. Schleswig-Holstein In Schleswig-Holstein sind Regelungen über die Haltung von Gefahrtieren im Naturschutzrecht enthalten. 11 https://edoc.ub.uni-muenchen.de/10779/1/Beckstein_Ruth.pdf, S. 148 12 https://edoc.ub.uni-muenchen.de/10779/1/Beckstein_Ruth.pdf, S. 148. 13 https://edoc.ub.uni-muenchen.de/10779/1/Beckstein_Ruth.pdf,, S. 149 mwN. 14 https://edoc.ub.uni-muenchen.de/10779/1/Beckstein_Ruth.pdf,, S. 149 mwN. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 – 075/16 Seite 10 Im geltenden Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG) vom 24. Februar 2010, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.5.2016, heißt es in § 29 „Haltung gefährlicher Tiere“:15 „Die Haltung von Tieren wild lebender Arten, die Menschen lebensgefährlich werden können, insbesondere von Tieren aller großen Katzen- und Bärenarten, Wölfen, Krokodilen und Giftschlangen ist unzulässig. Die zuständige Naturschutzbehörde kann Ausnahmen zulassen.“ Zudem ist das unerlaubte Halten solcher gefährlicher Tiere eine Ordnungswidrigkeit (§ 57 Abs. 2 Nr. 13 LNatSchG) und ist mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 € belegt (§ 57 Abs. 5 LNatSchG). § 57 Abs. 2 Nr. 13 LNatSchG lautet: „(2) Ordnungswidrig handelt, wer, ohne dass eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung erteilt wurde, vorsätzlich oder fahrlässig (…) 13. entgegen § 29 unbefugt Tiere wild lebender Arten hält, die Menschen lebensgefährlich werden können, insbesondere alle großen Katzen- und Bärenarten, Wölfe, Krokodile und Giftschlangen , 14. (…)“ 17. Thüringen Renate Gebhardt-Brinkhaus berichtet über ein Gefahrtiergesetz, das am 1.9.2011 in Kraft getreten sei. Dieses Gesetz ist unter dem Link http://www.thueringen.de/imperia/md/content/tim/abteilung 2/referat25/tiergefahrengesetz.pdf (zuletzt abgerufen am 31.8.2016) zu finden. Ein Entwurf eines ersten Gesetzes zur Änderung dieses Gesetzes findet sich unter dem Link http://www.thueringen.de/mam/th3/tim/2016/tiergefahrengesetz/gesetzentwurf_aenderung _des_tiergefahrengesetzes.pdf (letzter Abruf 31.8.2016) In dem „Bericht zur Überprüfung der Auswirkungen des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (ThürTierGefG)“ mit Stand vom 6.4.2016 (https://www.thueringen .de/mam/th3/tim/2016/tiergefahrengesetz/evaluationsbericht_tiergefahrengesetz.pdf , letzter Abruf 31.8.2016) wird darüber hinaus die „Verordnung über gefährliche Tiere im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (Thüringer Wildtier‐Gefahrverordnung ‐ThürWildtierGefVO ‐) vom 19. Januar 2012, GVBl. 2012, S. 85 ff.“ erwähnt. Diese Verordnung findet sich unter dem Link https://www.thueringen.de/imperia /md/content/tim/abteilung2/referat25/liste_gefaehrlicher_tiere.pdf . ENDE DER BEARBEITUNG 15 Renate Gebhardt-Brinkhaus geht bei ihren Ausführungen noch vom früheren Gesetz zum Schutz der Natur (LNatSchG) von 2007 mit einer entsprechenden Regelung in § 38 Abs. 5 aus.