© 2019 Deutscher Bundestag WD 5 - 3000 - 074/19 Kennzeichnung und Registrierung von Hunden und Katzen in ausgewählten europäischen Ländern Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 074/19 Seite 2 Kennzeichnung und Registrierung von Hunden und Katzen in ausgewählten europäischen Ländern Aktenzeichen: WD 5 - 3000 - 074/19 Abschluss der Arbeit: 20. September 2019 Fachbereich: WD 5: Wirtschaft und Verkehr, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 074/19 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung 4 2. Kennzeichnungs- und Registrierungsregelungen in einzelnen Ländern 4 2.1. Belgien 4 2.2. Dänemark 4 2.3. Finnland 6 2.4. Frankreich 6 2.5. Großbritannien 7 2.6. Irland 8 2.7. Italien 8 2.8. Niederlande 8 2.9. Österreich 10 2.10. Polen 10 2.11. Schweden 10 2.12. Spanien 11 2.13. Schweiz 12 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 074/19 Seite 4 1. Fragestellung Gefragt wurde nach bereits geltenden tierindividuellen Kennzeichnungs- und Registrierungspflichten für Hunde und Katzen in ausgewählten Staaten Europas. 2. Kennzeichnungs- und Registrierungsregelungen in einzelnen Ländern In vielen Staaten Europas werden Hunde verpflichtend gekennzeichnet und registriert. Die Kennzeichnung erfolgt in der Regel mit Mikrochip und wird in einer Datenbank verzeichnet. Katzen werden seltener gekennzeichnet und registriert. Werden Hunde oder Katzen in ein anderes europäisches Land zu anderen als Handelszwecken eingeführt, schreibt die VERORDNUNG (EU) Nr. 576/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Juni 20131 eine Kennzeichnung vor. Nachfolgend finden sich die wichtigsten nationalen Kennzeichnungs- und Registrierungsregelungen , deren Darstellung auf einer Abfrage bei den ausgewählten Ländern basiert. Die in englischer bzw. französischer Sprache vorliegenden Antworten wurden im Fachbereich WD 5 arbeitsübersetzt. 2.1. Belgien In Belgien müssen alle Hunde und Katzen mit einem Mikrochip ausgestattet und registriert werden . Tierhalter, Tierheime und Tierärzte sind hierzu verpflichtet. Die Registrierung erfolgt in einer zentralen öffentlichen Datenbank (DogID für Hunde, CatID für Katzen). Nur der Tierarzt kann die Registrierung durchführen. Die Kosten für Kennzeichnung und Registrierung werden vom Tierhalter getragen. 2.2. Dänemark In Dänemark ist die Kennzeichnung von Hunden seit 1993 Pflicht. Die entsprechenden rechtlichen Grundlagen finden sich im „Lov om hunde“ (Hundegesetz) 2 und der “Bekendtgørelse om mærkning og registrering af hunde” (Verordnung zur Kennzeichnung und Registrierung von Hunden )3. Die Regelung besagt, dass alle Hunde gekennzeichnet und registriert werden müssen, bevor sie acht Wochen alt sind. Ein importierter Hund muss vor der Einreise nach Dänemark gekennzeichnet und innerhalb von 4 Wochen nach der Einreise registriert werden. Die Registrierung des Hun- 1 VERORDNUNG (EU) Nr. 576/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32013R0576&from=EN 2 Konsolidierte Fassung Nr. 1373 vom 30. November 2017. https://www.retsinformation.dk/pdf- Print.aspx?id=194694 3 Verordnung Nr. 1044 vom 10. August 2018. https://www.retsinformation.dk/pdfPrint.aspx?id=202679 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 074/19 Seite 5 des beinhaltet die Registrierung der Identifizierungsnummer sowie Namen und Adresse des Halters . In den meisten Fällen aktualisiert das Datenbanksystem die Informationen auch automatisch , wenn der Halter umzieht. Wird ein Hund verkauft oder an einen neuen Halter übergeben, ist der neue Halter verpflichtet, die Informationen in der Datenbank innerhalb von 4 Wochen ändern zu lassen. Das Gleiche gilt für ein Tierheim, das als Halter gilt und für den Hund verantwortlich ist bis er ein neues Zuhause findet. Es ist erlaubt, einen Hund mit einem Ohr- oder einem Leistentattoo zu kennzeichnen. Für diesen Eingriff muss der Hund allerdings durch einen Tierarzt narkotisiert werden. Alternativ kann ein Hund mit einem vom „Dansk Hunderegister“ (Dänischen Hunderegister) zugelassen elektronischen Transponder gekennzeichnet werden. Beim „Dansk Hunderegister“ registrierte Tierärzte und „Nicht-Tierärzte“ („non-veterinarians“) können einen Transponder implantieren . Neben der obligatorischen Identifikation mit einer Identifizierungsnummer ist es für Hunde auch obligatorisch, einen Anhänger mit Namen und Adresse des Halters zu tragen. Gemäß der Verordnung zur Kennzeichnung und Registrierung von Hunden nimmt die private Einrichtung „Dansk Hunderegister“ die Registrierung vor. Sie ist eine Vereinigung der dänischen Veterinärvereinigung, des Dansk Kennel Klub und zweier Tierschutzorganisationen. „Dansk Hunderegister“ organisiert die Registrierung im Auftrag des Staates und unterliegt den Vorgaben der Verordnung. "Dansk Hunderegister " finanziert sich durch die Registrierungsgebühren und wird vom Staat nicht finanziell unterstützt. Die Hundehalter zahlen für die Kennzeichnung und Registrierung. Der in der Verordnung festgelegte Preis für die Registrierung beträgt 145 DKK (ca. 20 Euro). Informationen in der Datenbank ändern zu lassen, z.B. wenn der Hund verkauft wird, sind kostenlos. Die Gebühr ist nur einmalig für den gleichen Hund zu entrichten. Der Preis für die Kennzeichnung eines Hundes ist nicht staatlich geregelt und kann daher variieren . Es gibt keine rechtlichen Regelungen zur Kennzeichnung und Registrierung von Katzen. In Dänemark ist es jedoch weit verbreitet, Katzen mit einem Ohrtattoo zu markieren. Für diesen Eingriff muss auch die Katze durch einen Tierarzt narkotisiert werden. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 074/19 Seite 6 2.3. Finnland Ein umfangreicher Regierungsentwurf zur Novellierung des Tierschutzgesetzes (HE 154/20184) wurde aufgrund des Endes der Legislaturperiode nicht weiter verfolgt. Der Regierungsentwurf beinhaltete die Kennzeichnung und Registrierung von Hunden; eine Regelung für Katzen war zu dem Zeitpunkt noch nicht vorgesehen. Detaillierte Formulierungen hierzu sollten in das Gesetz über das Tieridentifikationssystem (238/2010) aufgenommen werden. Das derzeit noch aktuelle finnische Tierschutzgesetz5 sieht derartige Regelungen nicht vor. So ist in Finnland die Kennzeichnung von Haustieren mit einem Mikrochip nicht obligatorisch, aber durchaus üblich. Hunde und Katzen werden am häufigsten mit einem Mikrochip gekennzeichnet , da die in der Vergangenheit verwendeten Tätowierungen in der EU nicht ausreichen, um einen Heimtierpass für Reisen innerhalb der EU zu erhalten. Der finnische Kennel Club schreibt seit 2001 in seiner Satzung die Registrierung von Mikrochips für Hunde in Ausstellungen, Hundeprüfungen und Wettbewerben vor. Seit 2009 müssen alle reinrassigen Welpen in das Register des Kennel Clubs eingetragen werden, so dass deren Kennzeichnung mit Mikrochips obligatorisch ist. Der Kennel Club verfügt über ein eigenes Mikrochip- Register, das allen Benutzern zur Verfügung steht und in das Hundehalter Identifikationsinformationen hinzufügen können. 2.4. Frankreich In Frankreich müssen Hunde und Katzen gekennzeichnet werden, Hunde ab einem Alter von vier Monaten und nach dem 1. Januar 2012 geborene Katzen ab einem Alter von sieben Monaten. Die Person, die die Kennzeichnung vornimmt (entweder ein Tierarzt oder ein zugelassener Tätowierer ), muss dem Halter des Tieres unverzüglich ein Dokument aushändigen, das die Identifizierung bestätigt. Zudem muss das Dokument, das die Kennzeichnung bestätigt, innerhalb von acht Tagen an die Identifizierungsverwaltung gesendet werden: - entweder an die Nationale Union der Tierärzte (Syndicat national des vétérinaires en exercice libéral - SNVEL), wenn es sich um einen Mikrochip handelt, - oder wenn die Identifizierung durch Tätowieren erfolgt, bei Hunden an die Société centrale canine (SCC) und an die SNVEL bei allen anderen fleischfressenden Heimtieren. 4 Regierungsentwurf zur Novellierung des Tierschutzgesetzes. („Hallituksen esitys eduskunnalle laiksi eläinten hyvinvoinnista ja eräiksi siihen liittyviksi laeiksi“). 5 Inoffizielle englische Übersetzung des derzeit noch aktuellen finnischen Tierschutzgesetzes. http://www.finlex .fi/fi/laki/kaannokset/1996/en19960247.pdf Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 074/19 Seite 7 Das Tier kann durch die Tätowierung eines Tierarztes oder eines anerkannten Tätowierers (nur bei bestimmten Tätowiertechniken ohne Anästhesie) oder durch einen nach ISO 11784 zertifizierten Mikrochip, der nur durch einen Tierarzt implantiert werden darf, identifiziert werden. Für die Verwaltung der nationalen Dateien sind die SCC und die SNVEL zuständig. Die SNVEL hat den Status einer vom Staat anerkannten privatrechtlichen Berufsorganisation, die SCC ist ein als gemeinnützig anerkannter Verein. Die Kosten für die Kennzeichnung trägt der Tierhalter. 2.5. Großbritannien Hunde müssen gemäß der Regelung The Microchipping of Dogs (England) Regulations 20156 ab einem Alter von 8 Wochen mit einem Mikrochip versehen und registriert werden. Von dieser allgemeinen Anforderung ausgenommen sind im Tierschutzgesetz 20067 definierte Arbeitshunde und Hunde, die aus medizinischen Gründen nicht mikrochipfähig sind. Der Halter des Hundes ist dafür verantwortlich, dass er mit einem Mikrochip versehen und registriert wird. Dies ist in der Regel die Person, mit der der Hund lebt. Im Falle eines Assistenzhundes ist die Organisation, die den Hund trainiert und zuteilt, für ihn verantwortlich. Der Mikrochip wird von einem Tierarzt oder Tierarzthelfer oder einem unter Aufsicht stehenden Studenten implantiert. Das Verfahren muss von einer Person durchgeführt werden, die eine zugelassene Schulung erhalten hat. Die Anforderungen an den Mikrochip sind: (a) Er muss eine eindeutige Nummer haben, die den Herstellercode enthält, (b) er muss der ISO-Norm 11784: 1996 für Mikrochips entsprechen, (c) er muss der ISO-Norm 11785: 1996 für Mikrochips mit Ausnahme von Anhang A entsprechen und (d) er muss auf einen Transponder reagieren, der mit 134,2 Kilohertz arbeitet und dem in den ISO-Normen 11784: 1996 und 11785: 1996 festgelegten FDXB-Protokoll entspricht. Es gibt keine zentrale staatlich verwaltete Datenbank, aber in den Leitlinien der Regierung zu den Anforderungen an Mikrochips sind die Datenbanken aufgeführt, die verfügbar sind und den Standards entsprechen. Im Allgemeinen ist der Hundehalter für die Kosten verantwortlich, doch wohltätige Organisationen wie Battersea Dogs and Cats Home, Blue Cross Centres oder Dogs Trust oder örtliche Behörden verzichten möglicherweise auf Gebühren. 6 https://www.legislation.gov.uk/ukdsi/2015/9780111125243 7 Animal Welfare Act 2006. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 074/19 Seite 8 Derzeit besteht keine gesetzliche Verpflichtung, Katzen zu identifizieren und zu registrieren. 2.6. Irland Gemäß der „Mikrochip-Verordnung für Hunde von 2015“8 müssen Hunde mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden und bei einer anerkannten Datenbank zur Hunde-Identifikation („Dog Identification Database“) registriert sein. Diese Regelungen gelten: für nach dem 1. Juni 2015 geborene Hunde, bevor sie das Alter von 12 Wochen erreicht haben, ab dem 1. September 2015 für alle Hunde, die unter § 16 Abs. 1 des Hundezuchtgesetzes 20109 fallen, der besagt, dass es unzulässig ist, dass der Betreiber einer Hundezuchtanlage in dieser Einrichtung einen Hund hält, der über 8 Wochen alt ist und nicht mit einem Mikrochip versehen ist. ab dem 31. März 2016 für alle Hunde.10 2.7. Italien In Italien sieht Art. 1 der „Verordnung über Maßnahmen zur Kennzeichnung und Registrierung der Hundepopulation" vom 6. August 200811 (erweitert durch die Verordnung vom 21. Juli 2010) die Kennzeichnung und Registrierung im Hunderegister der Heimatgemeinde oder der zuständigen örtlichen Gesundheitsbehörde vor. Katzen können freiwillig registriert werden. 2.8. Niederlande Alle ab dem 1. April 2013 in den Niederlanden geborenen Hunde müssen mit einem Mikrochip gekennzeichnet und registriert werden. Änderungen der Anzahl der Hunde, der Adresse oder Umzüge in und aus den Niederlanden werden aufgezeichnet. Dies erfolgt mit Hilfe der Identifikations - und Registrierungssysteme in den nachfolgenden Datenbanken. Die für die Registrierung von gekennzeichneten Hunden von der Regierung vorgesehenen privaten Datenbanken lauten: •Vereniging Beroepsmatige Kennelhouders •Virbac Nederland BV •Petlook •PetBase van Micpoint BV •Stichting Nederlandse Databank Gezelschapsdieren (NDG) 8 MICROCHIPPING OF DOGS REGULATIONS 2015. http://www.irishstatutebook.ie/eli/2015/si/63/made/en/pdf 9 Dog Breeding Establishments Act 2010. http://www.irishstatutebook.ie/eli/2010/act/29/enacted/en/print#sec16 10 http://www.ikc.ie/dog-ownership/choosing-the-right-dog/legal-requirements 11 Ordinanza 06 agosto 2008. Ordinanza contingibile ed urgente concernente misure per l'identificazione e la registrazione della popolazione canina. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 074/19 Seite 9 •Raad van Beheer op Kynologisch Gebied in Nederland •Stichting Chip •Huisdier-registratie.nl •Chipbase. Der Hundehalter kann entscheiden, in welcher Datenbank er den Hund registrieren lässt. Die Betreiber der Datenbanken können selbst bestimmen, welchen Preis sie für die Registrierung berechnen. Es gibt auch kostenlose Datenbanken. Bei den Datenbanken kann es abgesehen von den Kosten Unterschiede beim Zugang zu den Datenbanken und bei der Verknüpfung mit europäischen Datenbanken geben. Die Datenbankbetreiber müssen dem Hundehalter eine schriftliche oder digitale Registrierungsbescheinigung zusenden. Welpen müssen innerhalb von 7 Wochen nach der Geburt gechipt und innerhalb von 8 Wochen bei einer Datenbank registriert werden. (Hunde, die vor dem 1. April 2013 geboren wurden, müssen weder gechipt noch registriert werden). Der Halter muss der Datenbank Änderungen wie Umzug oder Tod des Hundes innerhalb von vierzehn Tagen mitteilen. Die Kennzeichnungspflicht beginnt bereits beim Züchter oder Händler. Bei der ersten Registrierung muss der Züchter angeben, von wem der Hund gechipt wurde. Die Person, die den Chip implantiert , muss auch ein Protokoll führen, in dem die Chipnummer, das Datum, der Ort des Chips und die Details des Inhabers angegeben sind. Diese Daten müssen sieben Jahre lang aufbewahrt werden. Als Käufer bzw. als neuer Halter ist es wichtig zu überprüfen, ob der Welpe bereits registriert wurde. Die Daten des Hundes werden 30 Jahre lang in der Datenbank gespeichert, es sei denn der Hund wird aus der Datenbank abgemeldet, weil er gestorben oder verschwunden ist, dann werden die Daten nach einem entsprechenden Hinweis noch für 5 Jahre gespeichert. Der Chip kann von einem Tierarzt oder jemandem eingesetzt werden, der das professionell betreibt . Professionell heißt: regelmäßig als wirtschaftliche Tätigkeit und nicht nur für die eigenen Tiere. Bei reinrassigen Tieren, für die ein Stammbaum erforderlich ist, werden die Welpen von einem Mitarbeiter des niederländischen Kennel Clubs gechipt. Der Chip wird mit einer hohlen Injektionsnadel unter die Haut des Tieres eingeführt. Der Chip (oder Transponder) ist ein kleines Röhrchen von ungefähr 14 Millimetern Größe, der die eindeutige Registrierungsnummer enthält. Seit 2013 ist die Verwendung dieser ISO-Chips obligatorisch (ISO-Normen 11784 und 11785). Der Hundehalter hat die Kosten zu tragen, in der Regel das Konsultieren des Tierarztes und eine Gebühr für das Platzieren des Chips (manchmal einschließlich der Registrierung). Eine Haustierversicherung erstattet normalerweise diese Kosten. Katzen mit Mikrochips zu versehen ist in den Niederlanden nicht vorgeschrieben. Es wird jedoch empfohlen, eine Katze kennzeichnen und registrieren zu lassen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 074/19 Seite 10 2.9. Österreich In Österreich müssen laut Behördeninformationen „alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde […] gekennzeichnet und registriert werden. Für alle in Österreich gehaltenen Hunde besteht eine Pflicht zur Kennzeichnung mit Mikrochip und zur Registrierung in der bundesweiten Heimtierdatenbank für Hunde, die vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Verfügung gestellt wird. Der Chip wird auf Kosten der Hundehalterin/des Hundehalters von der Tierärztin/vom Tierarzt eingesetzt. Die Frist der Kennzeichnung bis zur 12. Lebenswoche betrifft nur Welpen, die anderen Hunde sind innerhalb eines Monats nach der Kennzeichnung , Einreise oder Übernahme, jedenfalls aber vor der ersten Weitergabe zu melden. Die Registrierung und Verwaltung der Kennzeichnungen und allfälliger anderer Daten, die für die Haltung der Tiere wichtig sind, sind ebenfalls bundesgesetzlich geregelt.“12 2.10. Polen In Polen gibt es keine gesetzliche Verpflichtung zur Kennzeichnung von Hunden und Katzen. Dennoch lassen viele Heimtierhalter ihre Tiere mit Mikrochips kennzeichnen. Dies kann in Tierkliniken vorgenommen werden. Der Preis für ein solches Verfahren liegt zwischen 80 und 100 PLN (ca. 20 bis 25€). Die Kennzeichnung durch eine Tätowierung ist reinrassigen Hunden vorbehalten und wird unter der Kontrolle des “Polish Kennel Club” durchgeführt. 2.11. Schweden In Schweden gibt es rechtliche Regelungen für die Registrierung und Kennzeichnung von Hunden . Es gibt keine gesetzlichen Verpflichtungen für das Registrien und Kennzeichnen von Katzen . Für die Registrierung und Kennzeichnung von Hunden gelten die folgenden Vorschriften: 1. Gesetz über die Kontrolle von Hunden und Katzen (2007:1150)13 2. Verordnung über die Kontrolle von Hunden (2007:1240)14 3. Bestimmungen für die Kennzeichnung und Registrierung von Hunden (SJVFS 2018:3)15 Alle in Schweden lebenden Hunde sind mit einer Identifikationsnummer zu kennzeichnen und in die Datenbank der schwedischen Landwirtschaftsbehörde16 (“the Board”) aufzunehmen. Aufgrund der Gefahr von Zwischenfällen zwischen Hund und Mensch gelten die Vorschriften nur 12 https://www.oesterreich.gv.at/themen/freizeit_und_strassenverkehr/haustiere/1/Seite.741000.html 13 Lag (2007:1150) om tillsyn över hundar och katter. https://www.riksdagen.se/sv/dokument-lagar/dokument /svensk-forfattningssamling/lag-20071150-om-tillsyn-over-hundar-och_sfs-2007-1150 14 Förordning (2007:1240) om tillsyn över hundar. https://www.riksdagen.se/sv/dokument-lagar/dokument /svensk-forfattningssamling/forordning-20071240-om-tillsyn-over-hundar_sfs-2007-1240 15 Föreskrifter om ändring i Statens jordbruksverks föreskrifter (SJVFS 2008:41) om märkning och registrering av hundar. http://www.jordbruksverket.se/download/18.141c9f5d161fe950f26179a2/1520407115897/2018-003.pdf 16 http://www.jordbruksverket.se/swedishboardofagriculture.4.6621c2fb1231eb917e680002462.html Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 074/19 Seite 11 für Hunde. Das Gesetz gewährt der Polizei, den Kreisverwaltungen und der Zollbehörde Zugang zu den im Register enthaltenen Informationen. Die Kennzeichnung erfolgt nur durch zertifizierte Tierärzte entweder durch Tätowierung oder Transponder. Das Hunderegister (“hundregistret”)17 enthält Informationen über jeden Hund und seinen Halter. Für die Registrierung eines Hundes gelten die folgenden Regeln: Der Hund muss gekennzeichnet und registriert werden, bevor er vier Monate alt ist. Wird ein Hund gekauft, der älter als drei Monate ist, muss er innerhalb von vier Wochen gekennzeichnet und registriert werden. Wird ein bereits gekennzeichneter und registrierter Hund gekauft, muss der Halterwechsel gemeldet werden. Wenn sich der Status des Hundes in irgendeiner Weise ändert, muss dies gemeldet werden. Der Halter hat durch die online verfügbare Datenbank (“the Board”) Zugang zu allen im Register enthaltenen Informationen über den Hund. Der Halter kann den Hund auch abmelden, wenn dieser gestorben ist oder exportiert wurde. Es liegt in der Verantwortung des Hundehalters, sein Tier registrieren zu lassen und die Gebühren für Kennzeichnung und Registrierung zu bezahlen. Die Gebühr ist nur einmal fällig und es entstehen keine Kosten für die Änderung oder Aktualisierung der Informationen über den Hund im Register. 2.12. Spanien In Spanien wird die Identifizierung von Heimtieren in den verschiedenen autonomen Regionen schrittweise gesetzlich geregelt. Auf nationaler Ebene gibt es ein Gesetz18 und ein königliches Dekret19 über das Halten von potenziell gefährlichen Tieren inklusive einer Liste potenziell gefährlicher Hunde. Für diese Tiere ist neben einer Erlaubnis/Genehmigung für den Halter auch die Kennzeichnung der Hunde mit einem Mikrochip verpflichtend. 17 http://www.jordbruksverket.se/etjanster/etjanster/etjansterfordjuragareochdjurhalsopersonal/hundregistret .4.5aec661121e261385280002400.html 18 Ley 50/1999, de 23 de diciembre, sobre el Régimen Jurídico de la Tenencia de Animales Potencialmente Peligrosos . https://www.boe.es/buscar/pdf/1999/BOE-A-1999-24419-consolidado.pdf 19 Real Decreto 287/2002, de 22 de marzo, por el que se desarrolla la Ley 50/1999, de 23 de diciembre, sobre el régimen jurídico de la tenencia de animales potencialmente peligrosos. https://www.boe.es/boe/dias/2002/03/27/pdfs/A12290-12292.pdf Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 074/19 Seite 12 Für alle anderen Hunde und für Katzen ist die Registrierung obligatorisch. Für Hunde schreibt das Dekret vom 17. Mai 1952 die Registrierung und Impfung verbindlich vor.20 In der Region Madrid gibt es eine verpflichtende Regelung für die Kennzeichnung von Hunden und Katzen.21 Die Tiere müssen durch einen eindeutigen Code (Kennzeichnung) identifiziert werden. Er wird in ein Zensusregister eingetragen. Die Kennzeichnung erfolgt durch einen Tierarzt , einen amtlichen oder einen privaten Mitarbeiter mit Berufserfahrung der autonomen Region Madrid. Das Tier wird entweder durch eine herkömmliche Tätowierung mit dem von der Registrierungsstelle zugewiesenen Code auf der Innenseite des hinteren Oberschenkels oder durch eine subkutane Implantation einer Kapsel (Mikrochip) gekennzeichnet. Der amtierende Tierarzt schickt die Identifizierungsdaten an die Registrierungsdatenbank. Hunde oder Katzen müssen spätestens drei Monate nach ihrer Geburt gekénnzeichnet sein.22 Die Registrierungsgebühren werden von lokalen Behörden erhoben. Die spanische Tierschutzorganisation REIAC (Red Española de Identificación de Animales de Compañía) entwickelt, verwaltet und kontrolliert ein nationales Computernetzwerk, das die Vernetzung der verschiedenen Heimtierdatenbanken in den spanischen autonomen Regionen und die Vernetzung dieser Datenbanken mit bestehenden nationalen Netzwerken in anderen Ländern erleichtert . 2.13. Schweiz In der Schweiz müssen gemäß Tierseuchenverordnung (TSV)23 alle Hunde seit dem 01.01.2007 spätestens drei Monate nach der Geburt mit einem Mikrochip gekennzeichnet sein und in der AMICUS-Datenbank registriert werden. Die Kennzeichnung muss durch einen Tierarzt mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung und Praxisstandort in der Schweiz vorgenommen werden. Von den Tierärzten werden die bei der Kennzeichnung oder der Überprüfung der Kennzeichnung erhobenen Daten in der Hundedatenbank erfasst. Die Kosten trägt der Tierhalter. Für Katzen besteht in der Schweiz keine Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht. *** 20 Decreto de 17 de mayo de 1952 por el que se declara obligatorio el registro y matricula de los perros y la vacunación a los mismos por cuenta de sus dueños. https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-1952-7152 21 Order 11/1993, of 12 January, of the Economic Department, which regulates animal identification in the Community of Madrid. http://www.madrid.org/wleg_pub/secure/normativas/contenidoNormativa.jsf?opcion =VerHtml&nmnorma=665&cdestado=P#no-back-button 22 Order 11/1993, of 12 January, of the Economic Department, which regulates animal identification in the Community of Madrid. http://www.madrid.org/wleg_pub/secure/normativas/contenidoNormativa.jsf?opcion =VerHtml&nmnorma=665&cdestado=P#no-back-button 23 https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19950206/201902120000/916.401.pdf