WD 5 - 3000 - 071/20 (02.07.2020) © 2020 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Den Wissenschaftlichen Diensten sind Fragen zur Instandhaltung von Radwegen an Bundesfernstraßen gestellt worden. Dabei geht es insbesondere darum, wer für die Instandhaltung zuständig ist und ob es Unterschiede im Vergleich zur Wartung von Straßen gibt. Aufgrund der kurzen Bearbeitungsfrist werden die Fragen kursorisch beantwortet. Für nähere Ausführungen wird auf Quellen verwiesen. Die zitierten Links wurden zuletzt am 02. Juli 2020 aufgerufen. Radwege werden in zwei Kategorien unterteilt, selbstständige und unselbstständige. Selbstständige Radwege gehören nicht zu einer Straße und verlaufen unabhängig und teilweise auch fernab von Straßen. Unselbstständige Radwege gehören dagegen zu einem Straßenkörper, stehen in einem verkehrstechnischen Zusammenhang mit der Straße und teilen mithin ihr „Schicksal“.1 Die Zuständigkeit für die Wartung und Instandhaltung von unselbstständigen Rad- und Gehwegen als Teil eines einheitlichen Straßenkörpers ist an die jeweilige Trägerschaft der Straßenbaulast der Straße gekoppelt.2 Träger der Straßenbaulast von Bundesstraßen (Bundesautobahnen und Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten) ist gem. § 5 Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG)3 der Bund. Eine Ausnahme ergibt sich gem. § 5 Abs. 2 FStrG für die Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen . Für diese tragen grundsätzlich ab einer Größe von mehr als 80.000 Einwohnern die 1 Vgl. dazu Sauthoff, in: Müller/Schulz (Hrsg.), Bundesfernstraßengesetz mit Bundesfernstraßenmautgesetz, Kommentar , 2. Auflage 2013, § 1 Rn. 32, sowie Edhofer/Willmitzer, PdK Bay, 16. Auflage 2018, BayStrWG Art. 2, „Geh- und Radwege“. 2 Edhofer/Willmitzer, PdK Bay, 16. Auflage 2018, BayStrWG Art. 2, „Geh- und Radwege“; siehe auch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen, Fragen und Antworten rund ums Radfahren und den Radwegebau in Hessen, Mai 2020, S. 5, Link: https://www.hessen.de/sites/default/files/media /hmwvl/200520_faq_radwege.pdf. 3 Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. März 2020 (BGBl. I S. 433) geändert worden ist, Link: https://www.gesetzeim -internet.de/fstrg/BJNR009030953.html. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Fragen zur Instandhaltung von Radwegen an Bundesfernstraßen Kurzinformation Fragen zur Instandhaltung von Radwegen an Bundesfernstraßen Fachbereich WD 5 (Wirtschaft und Verkehr, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Gemeinden die Straßenbaulast. Alle anderen Straßen fallen unter die jeweiligen landesrechtlichen Straßengesetze. Gemäß Art. 90 Abs. 3 Grundgesetz (GG)4 verwalten die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften die sonstigen Bundesstraßen5 des Fernverkehrs im Auftrage des Bundes. Das bedeutet, dass die Länder die Verwaltungstätigkeit zur Erfüllung der Bauund Unterhaltungsmaßnahmen ausüben, den Bund jedoch die Finanzierungslast trifft.6 Die tatsächliche Wartung und ggf. weitere Instandhaltungsmaßnahmen muss jedoch die zuständige Landesbehörde ausführen. Zur näheren Erläuterung der Straßenbaulast von Bundesfernstraßen dient der Sachstand der Wissenschaftlichen Dienste „Bau und Finanzierung von Radwegen an Bundesstraßen“ (WD 5 – 3000 – 048/17): https://www.bundestag.de/resource/blob/514744/25a03ad539fa996f95dac0c05b85d7bf/wd-5- 048-17-pdf-data.pdf. Die Erhaltungsbedarfsprognose für Bundesstraßen wird im Rahmen einer Zustandserfassung und -bewertung (ZEB) ermittelt. Danach wird in regelmäßigen zeitlichen Abständen zunächst der Zustand der Straße ermittelt und anschließend anhand bestimmter Kriterien bewertet. Auf Grundlage der Ergebnisse wird eine Erhaltungsbedarfsliste erstellt. Näheres zu diesem Verfahren findet sich auf der Internetpräsenz des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) unter: https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/StB/zustandserfassung-und-bewertung.html. Der Zustand der Radwege an Bundesstraßen wird ebenso ermittelt. Ein spezielles Verfahren gibt es dafür nicht.7 Folgende Broschüre beschreibt die Messung von Radwegen in Hessen im Rahmen des ZEB: Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen, Fragen und Antworten rund ums Radfahren und den Radwegebau in Hessen, Stand Mai 2020, S. 6 f.: https://www.hessen.de/sites/default/files/media/hmwvl/200520_faq_radwege.pdf. Die Internetplattform „Fahrradportal“ des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur enthält ausführliche Informationen zu Vorhaben der Bundesländer im Bereich Radverkehrsanlagen : https://nationaler-radverkehrsplan.de/. *** 4 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1546) geändert worden ist, Link: https://www.gesetze-im-internet.de/gg/BJNR000010949.html. 5 Die Verwaltung der Bundesautobahnen richtet sich nach Art. 90 Abs. 2 GG. 6 Vgl. Gröpl, in: Maunz/Dürig (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, Werkstand: 90. EL Februar 2020, Art. 90 Rn. 98. 7 Vgl. Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, Erhaltungsbedarfsprognose für Bundesfernstraßen , Link: https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/StB/erhaltungsbedarfsprognose.html.