© 2018 Deutscher Bundestag WD 5 - 3000 - 070/18 Rechtliche Regelungen zum Schutz von Haustieren Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 070/18 Seite 2 Rechtliche Regelungen zum Schutz von Haustieren Aktenzeichen: WD 5 - 3000 - 070/18 Abschluss der Arbeit: 30. Mai 2018 Fachbereich: WD 5: Wirtschaft und Verkehr, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 070/18 Seite 3 Gegenstand des vorliegenden Sachstands ist die Frage nach den rechtlichen Regelungen zum Schutz von Haustieren in Deutschland. Darüber hinaus sollte ausgeführt werden, ob es in Deutschland eine allgemeine Meldepflicht für Haustiere gibt. Für das Züchten und Halten sowie den Handel mit Haustieren gibt es in Deutschland allgemeine gesetzliche Anforderungen. So lautet § 2 des Tierschutzgesetzes (TierSchG):1 „Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, 1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren , pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, 2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, 3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.“ Die Durchführung des Tierschutzgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 TierSchG2 den zuständigen Behörden der Länder . Dabei handelt es sich nach Aussage des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) in der Regel um die Veterinärämter. Zur Konkretisierung der allgemeinen Grundsätze des § 2 TierSchG werden im Auftrag des BMEL Gutachten (Leitlinien) über Mindestanforderungen an die Haltung von Tieren erarbeitet. So gibt es Gutachten u.a. für Reptilien, Zierfische, Papageien, Kleinvögel und Säugetiere.3 Das BMEL führt hierzu aus:4 „Auch wenn diese Sachverständigengutachten nicht rechtsverbindlich sind, sind sie von den Vollzugsbehörden – aber auch von den Tierhaltern – bei der Beurteilung der Tiergerechtheit der jeweiligen Haltung zu Grunde zu legen. Damit wird eine flexible, auf den Einzelfall bezogene Anwendung tierschutzrechtlicher Beurteilungsmaßstäbe erreicht.“ In § 11b TierSchG ist ein Qualzuchtverbot geregelt. Nach § 13b TierSchG5 können die Landesbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine Kastrationspflicht für Katzen mit Freigang anordnen . Der gewerbsmäßige Handel mit Haustieren ist ebenso wie die gewerbsmäßige Zucht und 1 https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/__2.html (zuletzt aufgerufen am 28.5.2018). 2 https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/__15.html (zuletzt aufgerufen am 28.5.2018). 3 Siehe auch: https://www.bmel.de/DE/Tier/Tierschutz/Tierschutzgutachten/_texte/GutachtenDossier.html (zuletzt aufgerufen am 28.5.2018). 4 Email des Kabinettreferats des BMEL vom 16.5.2018. 5 https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/__13b.html (zuletzt aufgerufen am 29.5.2018). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 070/18 Seite 4 das Halten erlaubnispflichtig nach § 11 TierSchG6. Dies gilt ebenso für das Veranstalten von Tierbörsen . Die Erlaubnis darf von den zuständigen Behörden nur erteilt werden, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten sowie eine ausreichende Zuverlässigkeit verfügt. Die Räume und Einrichtungen müssen zudem für die Tätigkeit geeignet sein.7 Seit dem 1. August 2014 besteht nach Aussage des BMEL für den gewerbsmäßigen Handel mit Heimtieren die Verpflichtung, dem Tierkäufer schriftliche Informationen über die wesentlichen Bedürfnisse des Tieres zu übergeben. In Deutschland gibt es eine Vielzahl verschiedener Meldepflichten im Haustierbereich. So können diese u.a. steuerrechtlich (z.B. Hundesteuer8) oder tierseuchenrechtlich motiviert sein. Auch die Haltung von Wirbeltieren der besonders geschützten Arten gemäß § 7 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)9 ist meldepflichtig. Wer Tiere der besonders geschützten Arten hält, hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde unverzüglich nach Beginn der Haltung den Bestand der Tiere und nach der Bestandsanzeige den Zu- und Abgang sowie eine Kennzeichnung von Tieren schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muss hierbei Angaben enthalten über Zahl, Art, Alter, Geschlecht , Herkunft, Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichen der Tiere. Die Verlegung des regelmäßigen Standorts der Tiere ist ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. Eine allgemeine tierschutzrechtlich motivierte Meldepflicht gibt es in Deutschland nicht.10 *** 6 https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/__11.html (zuletzt aufgerufen am 29.5.2018). 7 Email des Kabinettreferats des BMEL vom 16.5.2018. 8 Die Hundesteuer gehört zu den örtlichen Steuern, die an die Haltung von Hunden anknüpft. Sie wird von den Städten und Gemeinden erhoben. Mit der Hundesteuer werden vornehmlich ordnungspolitische Ziele verfolgt. Sie soll z. B. dazu beitragen, die Zahl der Hunde zu begrenzen. (siehe auch: https://www.bundesfinanzministerium .de/Content/DE/Glossareintraege/H/Hundesteuer.html?view=renderHelp (zuletzt aufgerufen am 29.5.2018). 9 https://www.gesetze-im-internet.de/bartschv_2005/__7.html (zuletzt aufgerufen am 28.5.2018). 10 Telefonat mit dem Kabinettsreferat des BMEL am 29.5.2018.