© 2019 Deutscher Bundestag WD 5- 3000 - 069/19 Gesetzlicher Mindeststandard in der Nutztierhaltung in Deutschland Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5- 3000 - 069/19 Seite 2 Gesetzlicher Mindeststandard in der Nutztierhaltung in Deutschland Aktenzeichen: WD 5- 3000 - 069/19 Abschluss der Arbeit: 20. August 2019 Fachbereich: WD 5: Wirtschaft und Verkehr, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5- 3000 - 069/19 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung 4 2. Vorbemerkung 4 3. Einleitung 4 4. Gesetzliche Mindestanforderungen 7 4.1. Gesetzliche Mindestanforderungen Schweinehaltung 11 4.2. Gesetzliche Mindestanforderungen Rinderhaltung 17 4.3. Gesetzliche Mindestanforderungen Hühnerhaltung 19 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5- 3000 - 069/19 Seite 4 1. Fragestellung Gefragt wurde nach den gesetzlichen Standards bei der Haltung von Ferkeln, Mastschweinen, Rindern, Milchkühen, Legehennen und Mastgeflügel in den Ländern Bulgarien, Dänemark, Frankreich, Irland, Italien, Niederlande, Polen, Rumänien, Spanien, Ukraine und in Deutschland hinsichtlich des Platzangebots, der Besatzdichte, der Fütterung, und bei Schweinen hinsichtlich der Strukturierung der Buchten, des Haltungsumfeldes, der Ausstattung des Haltungsumfeldes, des Tränkewassers, des Stallklimas (Frischluftzufuhr, Tageslichteinfall, Staubkonzentrationen, tierartgerechte Temperaturen, Luftfeuchte und Schadgaskonzentration), des Einsatzes von Tierarzneimitteln und nicht-kurativen Eingriffen, nach Kontrollregelungen (Haltungskontrollen, veterinärmedizinischen Kontrollen), der Tierschutzfortbildung, nach einem Tiergesundheitsbenchmarking , nach dem Transport von Tieren und der Schlachtung sowie nach tierspezifischen und landesspezifischen Kriterien. 2. Vorbemerkung Nachfolgend werden die gesetzlichen Standards zu den oben genannten Nutztieren in Deutschland dargestellt. Eine Recherche zur rechtlichen Lage in den ausgewählten Ländern ist derzeit noch in Bearbeitung und wird nach Fertigstellung zu einem späteren Zeitpunkt zugeleitet. 3. Einleitung Der gesetzliche Standard definiert die Mindestanforderungen, die für die Haltung von Nutztieren von allen nutztierhaltenden Betrieben eingehalten werden müssen. Für viele dieser Mindestan- Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5- 3000 - 069/19 Seite 5 forderungen sind europarechtliche Regelungen die Grundlage, so dass in allen EU-Staaten (abgesehen von der Ukraine1) die gleichen Mindestanforderungen gelten müssen, wie etwa die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport2, die national durch die Tierschutztransportverordnung 3 ergänzt wird oder die EU-Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung4, die national durch die Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV)5 erweitert wird oder die Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere6. 1 Siehe hierzu Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits. ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3–2137. https://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:22014A0529(01)&from=DE; Des Weiteren siehe BESCHLUSS (EU) 2017/1391 DES RATES vom 17. Juli 2017 über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzten Unterausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ bezüglich der Änderung des Anhangs V des Abkommens zu vertretenden Standpunkt. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32017D1391&from=DE Gemäß Artikel 64 in Verbindung mit Anhang V des Assoziierungsabkommens ist die Ukraine verpflichtet, ihre Tierschutzstandards an die Standards der EU anzugleichen. Vgl. Äußerung des Parl. Staatssekretärs Michael Stübgen vom 3. April 2019. BT-PLPr. 19/91. S. 10870. http://dip21.bundestag .btg/dip21/btp/19/19091.pdf#P.10869 Im Bericht von Wageningen Economic Research „Competitiveness the EU egg sector, base year 2017 International comparison of production costs“ vom Februar 2019 heißt es: „The Ministry of Agriculture has the objective to adapt national legislation on animal welfare to the standards of the EU. A report from the government on aligning standards with the EU still has to be published. The exact time schedule is not known, but the year 2020 was mentioned (ITAVI, 2016).“ Wageningen Economic Research Report 2019-008. https://library.wur.nl/WebQuery/wurpubs/fulltext/469616 Alle in dieser Ausarbeitung angegebenen Links wurden zuletzt am 20. August 2019 abgerufen. 2 Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97. ABl. L 3 vom 05.01.2005, S. 1-44. Letzte konsolidierte Fassung: 25/01/2005. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32005R0001&qid=1565615057163&from=DE 3 Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates (Tierschutztransportverordnung). BGBl. I 2009, 375; zuletzt geändert durch Art. 9 Abs. 14 des Gesetzes vom 3.12.2015, BGBl. I 2015, 2178. 4 Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung. ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1-30. https://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/?uri=CELEX:32009R1099 5 Tierschutz-Schlachtverordnung. BGBl. I 2012, 2982. http://www.gesetze-im-internet.de/tierschlv_2013/index .html 6 ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 23–27. Letzte konsolidierte Fassung: 05/06/2003. https://eur-lex.europa.eu/legalcontent /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:01998L0058-20030605&qid=1565599547735&from=DE Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5- 3000 - 069/19 Seite 6 Die Mindestanforderungen an die Haltung von Legehennen in der EU regelt seit dem 1. Januar 2007 die Richtlinie 1999/74/EG7 und an die Haltung von Masthühnern die Richtlinie 2007/43/EG8. Für Mindestanforderungen für die Haltung von Schlachtkälbern sorgt die Richtlinie 2008/119/EG9 und die Mindestanforderungen für die Schweinehaltung in der EU finden sich in der Richtlinie 2008/120/EG10. In der Studie „Das Wohlergehen von Tieren in der Europäischen Union“, die auf Anforderung des Petitionsausschusses des Europäischen Parlaments in Auftrag gegeben wurde, wird konstatiert : „Ein frappierendes Defizit in den Rechtsvorschriften der EU über das Wohlergehen von Tieren besteht darin, dass einige häufig gehaltene Tierarten nicht von diesen Rechtsvorschriften geschützt werden.“11 Die EU-Mindeststandards erlauben allerdings höhere nationale Mindesttierschutzstandards, wovon einige Länder Gebrauch machen. So heißt es in einer schweizerischen Projektstudie, bezüglich der Schweinehaltung gingen Deutschland und die Niederlande in einigen Punkten über diese Mindestrichtlinien hinaus.12 In Deutschland würden Grenzwerte für Gaskonzentrationen in der Schweinehaltung vorgeschrieben, was in den anderen Ländern der EU und der Schweiz nicht 7 Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen. ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 53–57. https://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:31999L0074&qid=1565590996129&from=DE 8 Richtlinie 2007/43/EG des Rates vom 28. Juni 2007 mit Mindestvorschriften zum Schutz von Masthühnern. ABl. L 182 vom 12.7.2007, S. 19–28. https://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32007L0043&rid=1 9 Richtlinie 2008/119/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern . ABl. L 10 vom 15.1.2009, S. 7–13. https://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32008L0119&qid=1565591486258&from=DE 10 Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen. ABl. L 47 vom 18.2.2009, S. 5–13. https://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32008L0120&qid=1565591807862&from=DE In einer Gemeinsamen Erklärung im Dezember 2014 forderten die Länder Dänemark, Deutschland, die Niederlande und Schweden die EU-Kommission auf, eine „Änderung der Richtlinie 2008/120/EG des Rates über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (kodifizierte Fassung)“ vorzunehmen, um „in künftigen Legislativvorschlägen das bestehende Tierschutzniveau der EU weiter zu verbessern und bestehende Defizite der Gesetzgebung konsequent zu adressieren“.“ S. 56. http://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes /STUD/2017/583114/IPOL_STU(2017)583114_DE.pdf 11 Generaldirektion Interne Politikbereiche. Fachabteilung für Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten. Das Wohlergehen von Tieren in der Europäischen Unionö. S. 55. http://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes /STUD/2017/583114/IPOL_STU(2017)583114_DE.pdf 12 AGRIDEA (2019). Vergleichende Betrachtung zu Tierschutz und Tierwohl in der Fleischproduktion zwischen der Schweiz und ihren Importländern 2018. Im Auftrag des Vereins zur Förderung der Qualitätsstrategie der Schweizerischen Land- und Ernährungswirtschaft. Januar 2019. S. 28. https://qualitaetsstrategie.ch/images/Veranstaltungen /2018/Def_QS_Bericht_mit_Anhang_I_D.pdf Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5- 3000 - 069/19 Seite 7 der Fall sei. Auch sei in schweizerischen Schweineställen Tageslicht bei mindestens 15 Lux vorgeschrieben (Fenster entsprechend ca. 5 % der Stallgrundfläche); in der EU mind. 40 Lux. Deutschland schreibe Fenster entsprechend 3 % der Stallgrundfläche vor, bei Kunstlicht 80 Lux.13 Bei der betäubungslosen Ferkelkastration hingegen bestehen nach Angaben der Bundesregierung in Norwegen, Schweden und in der Schweiz bereits seit mehreren Jahren rechtliche Beschränkungen . Zuletzt sei in Dänemark die betäubungslose Ferkelkastration verboten worden (seit dem 1. Januar 2019). Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass in einigen anderen Mitgliedstaaten zwar keine vergleichbare Rechtslage bestehe, in der Praxis aber ebenfalls vollständig oder weitgehend auf die betäubungslose Ferkelkastration verzichtet werde, wie z. B. in Spanien, Portugal, im Vereinigten Königreich, in Irland, Belgien und den Niederlanden.14 Die betäubungslose Ferkelkastration in Deutschland ist nunmehr ab dem 1. Januar 2021 verboten. 4. Gesetzliche Mindestanforderungen In Deutschland werden die grundsätzlichen Mindestanforderungen an die Haltung von Nutztieren durch das Tierschutzgesetz (TierSchG)15 festgelegt. Eine Konkretisierung der Mindestanforderungen an die Haltungseinrichtungen, Überwachung, Fütterung und Pflege von Nutztieren erfolgt in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV)16. Die TierSchNutztV setzt die EU-Richtlinien zur Haltung von Kälbern, Legehennen, Masthühnern und Schweinen um. Zusätzlich enthält sie noch Regelungen zur Kaninchenhaltung; sie enthält keine Regelungen zu Mastrindern , Milchkühen und Puten17. Nach § 3 Abs. 2 TierSchNutztV müssen Haltungseinrichtungen grundsätzlich nach ihrer Bauweise , den verwendeten Materialien und ihrem Zustand so beschaffen sein, dass eine Verletzung oder sonstige Gefährdung der Gesundheit der Tiere so sicher ausgeschlossen wird, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist, sowie mit Fütterungs- und Tränkeinrichtungen ausgestattet sein, die so beschaffen und angeordnet sind, dass jedem Tier Zugang zu einer ausreichenden 13 AGRIDEA (2019). Vergleichende Betrachtung zu Tierschutz und Tierwohl in der Fleischproduktion zwischen der Schweiz und ihren Importländern 2018. Im Auftrag des Vereins zur Förderung der Qualitätsstrategie der Schweizerischen Land- und Ernährungswirtschaft. Januar 2019. S. 29. https://qualitaetsstrategie.ch/images/Veranstaltungen /2018/Def_QS_Bericht_mit_Anhang_I_D.pdf 14 BT-Drs. 19/2202. http://dip21.bundestag.btg/dip21/btd/19/022/1902202.pdf 15 Tierschutzgesetz. BGBl. I 2006, 1206, 1313; zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018. BGBl. I S. 2586. http://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/ 16 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung. BGBl. I 2006, 2043; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2017. BGBl. I S. 2147. https://www.gesetze-im-internet.de/tierschnutztv/TierSchNutztV.pdf 17 Siehe auch LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALE (2018). Antwort der Landesregierung auf die Große Anfrage 7 der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Tierhaltung und Tierschutz in Nordrhein-Westfalen. 21.11.2018. LT- Drs. 17/4314. S. 15. https://www.landtag.nrw.de/Dokumentenservice/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument /MMD17-4314.pdf;jsessionid=4717ADD386484080EEB2976BC8FA373B Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5- 3000 - 069/19 Seite 8 Menge Futter und Wasser gewährt wird und dass Verunreinigungen des Futters und Wassers sowie Auseinandersetzungen zwischen den Tieren auf ein Mindestmaß begrenzt werden. Weiter sind sie so beschaffen, dass den Tieren, soweit für den Erhalt der Gesundheit erforderlich, ausreichend Schutz vor widrigen Witterungseinflüssen geboten wird und die Tiere, soweit möglich, vor Beutegreifern geschützt werden, wobei es im Fall eines Auslaufes ausreicht, wenn den Nutztieren Möglichkeiten zum Unterstellen geboten werden. Ferner müssen Ställe nach § 3 Abs. 3 TierSchNutztV mit Vorrichtungen ausgestattet sein, die jederzeit eine zur Inaugenscheinnahme der Tiere ausreichende Beleuchtung und einen Zugriff auf alle Nutztiere durch die mit der Fütterung und Pflege betrauten Personen ermöglichen, sowie erforderlichenfalls ausreichend wärmegedämmt und so ausgestattet sein, dass Zirkulation, Staubgehalt, Temperatur, relative Feuchte und Gaskonzentration der Luft in einem Bereich gehalten werden, der für die Tiere unschädlich ist. Außerdem muss nach § 3 Abs. 4 TierSchNutztV bei der Verwendung von Lüftungsanlagen , Fütterungseinrichtungen, Förderbändern oder sonstigen technischen Einrichtungen sichergestellt sein, dass die Lärmimmission im Aufenthaltsbereich der Tiere auf ein Mindestmaß begrenzt ist. Auch muss beim Halten von Nutztieren gemäß § 4 Abs. 1 TierSchNutztV beispielsweise sichergestellt sein, dass alle Tiere täglich entsprechend ihrem Bedarf mit Futter und Wasser in ausreichender Menge und Qualität versorgt sind, der betriebsbedingte Geräuschpegel so gering wie möglich gehalten und dauernder oder plötzlicher Lärm vermieden wird und die tägliche Beleuchtungsintensität und Beleuchtungsdauer bei Tieren, die in Ställen untergebracht sind, für die Deckung der ihrer Art entsprechenden Bedürfnisse ausreichen und bei hierfür unzureichendem natürlichen Lichteinfall der Stall entsprechend künstlich beleuchtet wird. Gemäß § 11 Abs. 8 TierSchG hat, wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht ist, dass die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht derart einschränkt ist, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden und dass über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt wird. Insbesondere hat er zum Zwecke dafür geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren ) zu erheben und zu bewerten. Betreffend die speziellen Vorgaben im Bereich Tierernährung wird auf zahlreiche nationale und europäische Rechtsvorschriften verwiesen.18 So dürfen Futtermittel zum Beispiel keine schädlichen Stoffe oder Rückstände oder nicht in der Europäischen Union zugelassene Zusatzstoffe enthalten .19 18 Siehe Übersicht des BMEL „Nationale und europäische Rechtsvorschriften für den Bereich Futtermittel“. (Stand: 18.07.19). https://www.bmel.de/DE/Tier/Tierernaehrung/_texte/FuttermittelGesetzeVerordnungen.html 19 BMEL „Tierernährung“. https://www.bmel.de/DE/Tier/Tierernaehrung/tierernaehrung_node.html; siehe dazu nur Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung. https://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/ALL/?uri=CELEX:32003R1831 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5- 3000 - 069/19 Seite 9 Allgemeine Vorgaben zur Tiergesundheit finden sich im Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)20. So hat beispielsweise der Halter eines Tieres nach § 3 TierGesG zur Vorbeugung vor Tierseuchen und zu deren Bekämpfung dafür Sorge zu tragen, dass Tierseuchen weder in seinen Bestand eingeschleppt noch aus seinem Bestand verschleppt werden. Regelungen zu Tierarzneimitteln finden sich unter anderem in der Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel21, im Arzneimittelgesetz (AMG)22, Tierhalter-Arzneimittelanwendungs- und Nachweisverordnung (THAMNV)23, sowie der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung (PharmStV)24 und der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (TÄHAV)25. Insbesondere wird hier der Einsatz von Antibiotika als Mittel zur Behandlung bakterieller Infektionskrankheiten bei Tieren geregelt. So wurde mit Inkrafttreten der 16. Novelle des AMG am 1. April 2014 ein System zur flächendeckenden Minimierung des Antibiotikaeinsatzes bei Masttieren eingeführt.26 Dieses umfasst unter anderem ein Antibiotikamonitoring und –benchmarking betreffend der Masthaltung von Rindern , Schweinen und Geflügel nach Maßgabe der §§ 58a ff. AMG als Instrumente zur Antibiotikaminimierung in der Nutztierhaltung.27 Hiervon ausgenommen sind jedoch Tierhaltungsbetriebe mit durchschnittlich weniger als • 20 Mastrindern, • 250 Mastschweinen, • 1.000 Mastputen oder • 10.000 Masthühner.28 An einem Wirbeltier darf ein mit Schmerzen verbundener Eingriff gemäß § 5 Abs. 1 TierSchG grundsätzlich nicht ohne Betäubung vorgenommen werden. Überdies ist grundsätzlich nach 20 Tiergesundheitsgesetz. BGBl. I 2018, 1938. http://www.gesetze-im-internet.de/tiergesg/ 21 Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG. ABl. L 4 vom 07.01.2019, S. 43-167. https://eur-lex.europa .eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32019R0006&from=EN 22 Arzneimittelgesetz. BGBl. I 2005, 3394; zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 6. Mai 2019. BGBl. I 2019, 646. http://www.gesetze-im-internet.de/amg_1976/ 23 Tierhalter-Arzneimittelanwendungs- und Nachweisverordnung. BGBl. I 2015, 1380, 1382. http://www.gesetzeim -internet.de/thamnv/ 24 Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung. BGBl. I 2009, 1768. http://www.gesetze-im-internet .de/pharmstv/ 25 Verordnung über tierärztliche Hausapotheken. BGBl. I 2009, 1760; zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Februar 2018. BGBl. I 2018, 213. http://www.gesetze-im-internet.de/t_hav/ 26 Sechzehntes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes. BGBl. I 2013, 3813. 27 BMEL. Mehr Schutz vor Antibiotika-Resistenzen durch Regelungen im Arzneimittelgesetz. (Stand: 01.07.14). https://www.bmel.de/DE/Tier/Tiergesundheit/Tierarzneimittel/_texte/Antibiotika-Dossier .html?nn=539690¬First=true&docId=2661834 28 BMEL. FAQ zur Antibiotikaminimierung in der Tiermast, Welcher Tierhaltungsbetrieb ist genau betroffen? (Stand: 06.05.2015). https://www.bmel.de/DE/Tier/Tiergesundheit/Tierarzneimittel/_texte/FAQAntibiotikaminimierung .html Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5- 3000 - 069/19 Seite 10 § 6 Abs. 1 TierSchG auch das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres verboten. Bezüglich des Transportes von Nutztieren sind insbesondere die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport29 maßgeblich, die national durch die Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV)30 ergänzt werden. Darin sind die Transportzeiten und Ruhepausen, die Beladedichte, die Belüftung, Temperatur und Luftfeuchtigkeit in den LKWs geregelt . So müssen die Tiere beispielsweise gemäß Art. 3 lit. g bis h der Verordnung (EU) Nr. 1/2005 entsprechend ihrer Größe und der geplanten Beförderung über ausreichend Bodenfläche und Standhöhe verfügen und in angemessenen Zeitabständen mit Wasser und Futter, das qualitativ und quantitativ ihrer Art und Größe angemessen ist, versorgt werden und ruhen können. Auch werden Kriterien festgelegt, wann Tiere transportunfähig sind und nicht transportiert werden dürfen. So gelten zum Beispiel nach Anhang I Kapitel I Nr. 2. der Verordnung (EU) Nr. 1/2005 Tiere mit physiologischen Schwächen oder pathologischen Zuständen, wie beispielsweise offene Wunden oder schwere Organvorfälle als nicht transportfähig. An die Überschreitung der grundsätzlichen Transportdauer von 8 Stunden werden zusätzliche Anforderungen gestellt, vgl. § 10 TierSchTrV. Gemäß Art. 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 in Verbindung mit § 4 TierSchTrV ist für den Transport ein Befähigungsnachweis erforderlich. Bezüglich der Anforderungen an die Schlachtung sind zusätzlich die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung31 maßgeblich, die national durch die Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV)32 ergänzt werden. Gemäß Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 in Verbindung mit § 12 TierSchlV darf ein Wirbeltier grundsätzlich nur unter einer Betäubung nach Maßgabe von Art. 4 und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 bzw. Anlage 1 TierSchlV oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Tiere sind dabei gemäß § 12 Abs. 1 TierSchlV so zu betäuben, dass sie schnell und unter Vermeidung von Schmerzen oder Leiden in einen bis zum Tod anhaltenden Zustand der Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit versetzt werden. Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Wirbeltiere zum Zweck des Tötens betäuben oder töten, haben gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 in Verbindung mit § 4 TierSchlV gegenüber der zuständigen Behörde einen Sachkundenachweis 29 Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97. ABl. L 3 vom 05.01.2005, S. 1-44. Letzte konsolidierte Fassung: 25/01/2005. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32005R0001&qid=1565615057163&from=DE 30 Tierschutztransportverordnung. BGBl. I 2009, 375); zuletzt geändert durch Art. 9 Abs. 14 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015. BGBl. I 2015, 217. http://www.gesetze-im-internet.de/tierschtrv_2009/ 31 Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung. ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1-30. https://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/?uri=CELEX:32009R1099 32 Tierschutz-Schlachtverordnung. BGBl. I 2012, 2982. http://www.gesetze-im-internet.de/tierschlv_2013/index .html Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5- 3000 - 069/19 Seite 11 zu erbringen. Seit dem 1. September 2017 ist eine Schlachtung im letzten Schwangerschaftsdrittel des Tieres gemäß § 4 Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz (TierErzHaVerbG)33 verboten. Grundsätze der amtlichen Kontrollen werden EU-weit durch die Verordnung (EG) Nr. 2017/625 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz34 festgelegt. Nach §§ 15 ff. TierSchG obliegt die Durchführung tierschutzrechtlicher Vorschriften und die Kontrolle der landwirtschaftlichen Betriebe in der Regel den zuständigen Behörden der Länder. 4.1. Gesetzliche Mindestanforderungen Schweinehaltung Deutschland ist in Europa der größte Schweinefleischerzeuger35, gefolgt von Spanien und Frankreich . Siehe hierzu die folgende Grafik; sie zeigt die Schweinefleischerzeugung der EU-28 des Jahres 2018 mit den prozentualen Anteilen der Mitgliedstaaten an der Schweinefleischerzeugung : 33 Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz. BGBl. I 2008, 2394; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 u. 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2017. BGBl. I 2017, 2147. http://www.gesetze-im-internet.de/khfeverbg/index .html#BJNR239400008BJNE001200124 34 Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen). ABl. L 95 vom 07.04.2017, S. 1-142). https://eurlex .europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2017.095.01.0001.01.DEU 35 „Der Schweinebestand in Deutschland entwickelte sich 2018 weiter rückläufig: Im Vergleich zum Vorjahr standen mit 26,45 Millionen Schweinen rund 1,13 Millionen Tiere weniger in deutschen Ställen (…). Das entspricht einem Rückgang von 4,1 %.“ S. 8. https://www.ble.de/SharedDocs/Downloads/DE/BZL/Daten-Berichte /Fleisch/2019BerichtFleisch.pdf?__blob=publicationFile&v=4; für statistische Angaben siehe auch Agrarmärkte 2018. Schweine und Ferkel. https://www.lfl.bayern.de/mam/cms07/iem/dateien/2019_02_01_foliensatz _schweine.pdf Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5- 3000 - 069/19 Seite 12 Quelle: BLE (2019).36 Im Folgenden findet sich ein Überblick über spezielle Vorgaben für die Haltung von Mastschweinen und Ferkeln. Nach § 2 Nr. 15 bis 18 TierSchNutztV sind dabei Mastschweine definiert als Schweine ab dem Alter von zehn Wochen, die zur Schlachtung bestimmt sind, Saugferkel als Ferkel vom Zeitpunkt der Geburt bis zum Absetzen und Absatzferkel als abgesetzte Ferkel bis zum Alter von zehn Wochen. Schweine sind grundsätzlich in Gruppen zu halten, §§ 28 Abs. 1, 29 Abs. 1 TierSchNutztV. Die Mindestanforderungen an das Platzangebot (m2) richtet sich nach Gewicht des Schweins (kg) und ist in §§ 28, 29 TierSchNutztV geregelt: 37 Gemäß § 22 Abs. 3 TierSchNutztV muss der Boden einer Haltungseinrichtung im ganzen Aufenthaltsbereich und in den Treibgängen rutschfest und trittsicher sein, sowie der Größe und dem Gewicht der Tiere entsprechen und, soweit er Löcher, Spalten oder sonstige Aussparungen aufweist , so beschaffen sein, dass von ihm keine Verletzungsgefahr ausgeht. Soweit Spaltenboden 36 Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (2019). Bericht zur Markt- und Versorgungslage Fleisch 2019. S. 21. https://www.ble.de/SharedDocs/Downloads/DE/BZL/Daten-Berichte/Fleisch/2019Bericht- Fleisch.pdf?__blob=publicationFile&v=4 37 https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/Tier/Tierwohl/Tierwohlkennzeichen_Schwein_Kriterien .pdf?__blob=publicationFile Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5- 3000 - 069/19 Seite 13 verwendet wird, muss dieser nach § 22 Abs. 3 Nr. 4 TierSchNutztV im Aufenthaltsbereich der Schweine Auftrittsbreiten haben, die höchstens den nachfolgenden Spaltenweiten entsprechen: Spaltenweite (mm) Saugferkel 11 Absatzferkel 14 Mastschweine 18. Nach § 22 Abs. 3 Nr. 5 TierSchNutztV muss der Boden bei der Verwendung von Betonspaltenboden entgratete Kanten sowie bei Saug- und Absatzferkeln eine Auftrittsbreite von mindestens 5 cm und bei anderen Schweinen eine Auftrittsbreite von mindestens 8 cm aufweisen. § 22 Abs. 3 Nr. 6 TierSchNutztV legt zudem fest, dass der Boden bei der Verwendung von Metallgitterboden aus ummanteltem Draht bestehen muss, wobei der einzelne Draht mit Mantel mindestens 9 mm Durchmesser haben soll. Des Weiteren müssen Ställe nach § 22 Abs. 4 TierSchNutztV in der Regel mit Flächen ausgestattet sein, durch die Tageslicht einfallen kann und die in der Gesamtgröße mindestens 3 % der Stallgrundfläche entsprechen und so angeordnet sind, dass im Aufenthaltsbereich der Schweine eine möglichst gleichmäßige Verteilung des Lichts erreicht wird. Im Falle des Einsatzes von künstlicher Beleuchtung muss ein Stall nach § 26 Abs. 2 TierSchNutztV zusätzlich mindestens 8 Stunden am Tag beleuchtet werden, wobei die Beleuchtung im Aufenthaltsbereich der Schweine eine Stärke von mindestens 80 Lux haben und dem Tagesrhythmus angeglichen sein muss. Hinsichtlich der Gaskonzentration dürfen nach § 26 Abs. 3 Nr. 1 TierSchNutztV je m3 Luft folgende Werte nicht überschritten werden: Gas cm3 Ammoniak 20 Kohlendioxid 3.000 Schwefelwasserstoff 5 Bei der Haltung von Schweinen darf zudem im Aufenthaltsbereich der Tiere gemäß § 26 Abs. 3 Nr. 2 TierSchNutztV ein Geräuschpegel von 85 db(A) nicht überschritten werden. Darüber hinaus ist nach § 26 Abs. 1 TierSchNutztV sicherzustellen, dass jedes Schwein jederzeit Zugang zu gesundheitlich unbedenklichem und in ausreichender Menge vorhandenem Beschäfti- Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5- 3000 - 069/19 Seite 14 gungsmaterial und jederzeit Zugang zu Wasser in ausreichender Menge und Qualität hat. Bei einer Haltung in Gruppen sind räumlich getrennt von der Futterstelle zusätzliche Tränken in ausreichender Anzahl vorzuhalten. Speziell für die Haltung von Saugferkeln legt § 23 TierSchNutztV fest, dass in Abferkelbuchten Schutzvorrichtungen gegen ein Erdrücken der Ferkel vorhanden sein muss, der Aufenthaltsbereich der Ferkel so beschaffen sein muss, dass alle gleichzeitig ungehindert saugen oder sich ausruhen können, sowie der Liegebereich entweder wärmegedämmt und beheizbar oder mit geeigneter Einstreu bedeckt sein und perforierter Boden im Liegebereich abgedeckt sein muss. Im Liegebereich der Saugferkel soll außerdem nach § 27 Abs. 2 TierSchNutztV während der ersten 10 Tage nach der Geburt eine Temperatur von 30 °C herrschen. Im Liegebereich von über zehn Tage alten Saugferkeln darf abhängig von der Verwendung von Einstreu folgende Temperatur nach § 27 Abs. 2 TierSchNutztV nicht unterschritten werden: Durchschnittsgewicht (kg) Temperatur (°C) mit Einstreu Temperatur (°C) ohne Einstreu bis 10 16 20 10-20 14 18 über 10 12 16. Eine Woche vor Abferkeltermin muss jeder Jungsau oder Sau nach § 30 Abs. 7 TierSchNutztV ausreichend Stroh oder anderes Material zur Befriedigung ihres Nestbauverhaltens zur Verfügung gestellt werden, soweit dies nach dem Stand der Technik mit der vorhandenen Anlage zur Kot- und Harnentsorgung vereinbar ist. Nach § 27 TierSchNutztV beträgt die Säugephase mindestens 4 Wochen (28 Tage), wobei ein früheres Absetzen der Saugferkel möglich ist, wenn dies zum Schutz des Muttertieres oder Saugferkels vor Schmerzen, Leiden oder Schäden erforderlich ist. Betreffend spezieller Vorgaben für Betriebe zur Mastschweinhaltung wird auf die Schweinehaltungshygieneverordnung (SchHaltHygV)38 verwiesen. Das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Tieres ist nach § 6 Abs. 1 TierSchG grundsätzlich verboten. Ausnahmen gelten vorliegend jedoch nach § 6 Abs. 1 Nr. 2a TierSchG für das Kastrieren von unter 8 Tage alten männlichen Schweinen (Ferkelkastration) und gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 TierSchG für das Kürzen des Schwanzes von unter 38 Schweinehaltungshygieneverordnung. BGBl. I 2014, 326; zuletzt geändert durch Artikel 134 des Gesetzes vom 29. März 2017. BGBl. I 2017, 626. http://www.gesetze-im-internet.de/schhalthygv/SchHaltHygV.pdf Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5- 3000 - 069/19 Seite 15 4 Tage alten Ferkeln (Schwanzkupieren), wenn der Eingriff im Einzelfall für die vorgesehene Nutzung des Tieres zu dessen Schutz oder zum Schutz anderer Tiere unerlässlich ist. In der konventionellen Schweinehaltung ist die Durchführung dieses Eingriffs weit verbreitet. Das Kupieren der Schwänze soll das Risiko des Auftretens von Schwanzbeißen reduzieren.39 Auch besteht nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 TierSchG eine Ausnahme für das Abschleifen der Eckzähne von unter 8 Tage alten Ferkeln, sofern dies zum Schutz des Muttertieres oder der Wurfgeschwister unerlässlich ist. Die betäubungslose Ferkelkastration ist in Deutschland gemäß § 21 TierSchG ab dem 1. Januar 2021 verboten. Die Beförderungsdauer beträgt nach Anlage I Kapitel V Nr. 1.2 der Verordnung (EU) Nr. 1/2005 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 TierSchTrV grundsätzlich nicht länger als 8 Stunden. Schweine dürfen jedoch nach Anhang I Kapitel V Nr. 1.4 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 1/2005 mit einer maximalen Transportdauer von 24 Stunden transportiert werden, wenn die Voraussetzungen von Anhang I Kapitel VI der Verordnung (EU) Nr. 1/2005 eingehalten werden. Während des Transports muss die ständige Versorgung der Tiere mit Wasser gewährleistet sein. Zusätzlich bedarf es beim Transport von Schweinen gemäß § 9 Abs. 1 TierSchTrV einer Abtrennung nach Maßgabe von Anlage 2 Nr. 4 TierSchTrV. Außerdem muss nach § 9 Abs. 2 TierSchTrV bei innerstaatlichen Transporten die Mindestbodenfläche im Sinne von Anlage 2 Nr. 4.3 TierSchTrV eingehalten werden . Hiernach muss beispielsweise einem 25 kg schweren Schwein eine Mindestbodenfläche von 0,18 m2 zustehen. Bei der Schlachtung von Schweinen ist im Rahmen einer Elektrobetäubung durch Kopfdurchströmung oder Ganzkörperdurchströmung eine Mindeststromstärke 1,30 Ampere (A) vorgeschrieben , siehe Anhang I Kapitel II Nr. 4.2 Tabelle 1 und Nr. 5.1. Verordnung (EG) Nr. 1099/2009. Die folgende Kriterienauswahl wurde im Wesentlichen dem aktuellen Überblick „Das staatliche Tierwohlkennzeichen für Schweine“40 entnommen, in dem das BMEL die gesetzlichen Mindestanforderungen für Schweine mit den drei geplanten Tierwohlkennzeichnungsstufen vergleicht: Kriterien für die Schweine- und Ferkelhaltung Gesetzliche Mindeststandards Fütterung – Raufutter und Beschäftigung Beschäftigungsmaterial vorgeschrieben, Wahl des Materials bleibt dem Tierhalter überlassen (in der Praxis vielfach Plastikbälle und Ketten ), Raufutter nicht verpflichtend vorgeschrieben . 39 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Zukunft der Sauenhaltung, BT-Drs. 19/8685, 22. März 2019, S. 9. http://dip21.bundestag.btg/dip21/btd/19/086/1908685.pdf 40 Für einen Überblick über das geplante Tierwohlkennzeichen mit Einzelheiten zu den geplanten Tierwohlkennzeichnungsstufen siehe BMEL (2019). Das staatliche Tierwohlkennzeichen für Schweine. Alle Kriterien im Überblick. Kriterien in den drei Stufen im Vergleich zum gesetzlichen Mindeststandard. https://www.tierwohlstaerken .de/fileadmin/user_upload/Tierwohlkennzeichen/Tierwohlkennzeichen-Kriterien-Tabelle.pdf Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5- 3000 - 069/19 Seite 16 Buchten keine Anforderung bezüglich der Strukturierung der Buchten; viele Schweine leben auf Vollspaltenboden. Nestbaumaterial Angebot von Nestbaumaterial eine Woche vor Abferkeltermin – soweit mit dem Güllesystem vereinbar; daher Nestbaumaterial bei Stallhaltung nicht überall im Einsatz. Säugephase Säugephase mindestens vier Wochen (28 Tage), abweichend davon Säugephase von mindestens 3 Wochen (21 Tage) möglich. In der Praxis ist eine verkürzte Säugephase üblich . Schwanzkupieren Grundsätzlich verboten, im Einzelfall zulässig , wenn zum Schutz des Tieres oder anderer Tiere unerlässlich. In der Praxis werden in der konventionellen Haltung die Schwänze der Ferkel gekürzt, da die Gefahr des Schwanzbeißens durch die vielen Stressfaktoren zu groß ist. Ferkelkastration Ab 2021 Verbot der betäubungslosen Ferkelkastration . Tränkwasser keine Vorgaben Eigenkontrolle mit Stallklimacheck und Tränkwassercheck Durchführung einer betrieblichen Eigenkontrolle , dazu insbesondere Erhebung und Bewertung tierbezogener Merkmale (Tierschutzindikatoren ). Im Aufenthaltsbereich der Schweine sollen folgende Richtwerte für die Gaskonzentration nicht dauerhaft überschritten werden. Je m3 Luft nicht mehr als 20 cm3 Ammoniak; 3000 cm3 Kohlendioxid und 5 cm3 Schwefelwasserstoff . Tierschutzfortbildung keine Vorgaben Tiergesundheitbenchmarking keine Vorgaben Transport zum Schlachthof Transportdauer max. 8 Std., unter bestimmten Voraussetzungen (u. a. Einstreu, Tränken, Belüftung , GPS) bis zu 24 Std.. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5- 3000 - 069/19 Seite 17 Fahrer brauchen Befähigungsnachweis, es besteht keine Fortbildungspflicht. Schlachtung keine konkrete Vorgabe, auch keine Vorgabe zur Lärmvermeidung Tierschutzbeauftragte brauchen Sachkundenachweis ; keine Fortbildungspflicht. Bei Elektrobetäubung – Stromstärke nicht weniger als 1,3 Ampere.41 4.2. Gesetzliche Mindestanforderungen Rinderhaltung In der EU-28 ist Frankreich der größte Rindfleischerzeuger im Jahr 2018, gefolgt von Deutschland und dem Vereinigten Königreich (Anteile der Mitgliedstaaten in Prozent): Quelle: BLE (2019).42 Im Folgenden werden einige zusätzliche gesetzliche Vorgaben speziell für die Haltung von Mastrindern und Milchkühen herausgearbeitet. 41 https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/Tier/Tierwohl/Tierwohlkennzeichen_Schwein_Kriterien .pdf?__blob=publicationFile 42 Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (2019). Bericht zur Markt- und Versorgungslage Fleisch 2019. S. 21. https://www.ble.de/SharedDocs/Downloads/DE/BZL/Daten-Berichte/Fleisch/2019Bericht- Fleisch.pdf?__blob=publicationFile&v=4 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5- 3000 - 069/19 Seite 18 Die Anbindehaltung in der Rinderhaltung ist zwar rückläufig, aber noch erlaubt.43 Das Enthornen von Rindern ist gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 2 TierSchG ohne Betäubung bei Rindern bis zum Alter von 6 Wochen erlaubt. Die grundsätzliche Transportdauer von 8 Stunden kann auch bei Rindern verlängert werden, wenn die zusätzlichen Voraussetzungen von Anhang I Kapitel VI der Verordnung (EU) Nr. 1/2005 erfüllt sind. Die maximale Beförderungsdauer bei Vorliegen dieser Voraussetzungen beträgt nach Anhang I Kapitel V Nr. 1.4 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 1/2005 maximal 14 Stunden mit mindestens einer 1-stündigen Ruhepause, insbesondere damit sie getränkt und nötigenfalls gefüttert werden können, danach kann die Beförderung für weitere 14 Stunden fortgesetzt werden. Somit kann sich die Beförderungsdauer auf maximal 29 Stunden summieren. Beim Transport von Rindern ist gemäß § 9 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 2 Nr. 2. TierSchTrV eine Abtrennung erforderlich bei: bis zu 25 Kälber bis zu 6 erwachsene Rinder bei Querverladung bis zu 8 erwachsene Rinder beim Transport in der Gruppe. Für die Schlachtung von Rindern ist im Rahmen einer vorangehenden Elektrobetäubung durch Kopfdurchströmung eine Mindeststromstärke 2,5 A bei mindestens 6 Monate alten Rindern und von 1,25 A bei weniger als 6 Monate alten Rindern vorgeschrieben, Anhang I Kapitel II Nr. 4.2. Tabelle 1 Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 in Verbindung mit Anlage 1 6.3. TierSchlV. Gesetzliche Mindestanforderungen für die Rinderhaltung (Mastrinder/Milchkühe)44 im Überblick : Kriterien Rinder Platzangebot/Besatzdichte Mastrinder Milchkühe k.A. k.A.45 Stallklima k.A. 43 https://www.praxis-agrar.de/tier/rinder/milchviehhaltung-in-deutschland/; siehe auch Bergschmidt, Angela et al. (2018). Folgenabschätzung eines Verbots der ganzjährigen Anbindehaltung von Milchkühen. Thünen Working Paper 111. Braunschweig/Germany, Dezember 2018. https://www.thuenen.de/media/publikationen/thuenen -workingpaper/ThuenenWorkingPaper_111.pdf 44 Vgl. https://www.landwirtschaft.de/landwirtschaftliche-produkte/worauf-kann-ich-beim-einkauf-achten/kennzeichnung /fuer-mehr-tierwohl-haltungskriterien-im-ueberblick/ 45 Die zuvor vom Bundesinformationszentrums Landwirtschaft mit 6 m2/Tier angegebene Mindestanforderung an das Platzangebot für Milchkühe wurde nach Anfrage des Fachbereichs WD 5 in „k.A.“ geändert. (E-Mail-Antwort des Bundesinformationszentrums Landwirtschaft vom 16.08.2019). https://www.landwirtschaft.de/landwirtschaftliche -produkte/worauf-kann-ich-beim-einkauf-achten/kennzeichnung/fuer-mehr-tierwohl-haltungskriterien -im-ueberblick/ Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5- 3000 - 069/19 Seite 19 Fütterung k.A. Tränkewasser k.A. Stall Anbindehaltung erlaubt Tiergesundheit k.A. Enthornen ohne Betäubung erlaubt bei Rindern bis zum Alter von 6 Wochen Tierschutzfortbildung k.A. Tiergesundheitsbenchmarking k.A. Transport Befähigungsnachweis erforderlich In der Regel nicht länger als 8 Std. wobei diese Zeitspanne verlängert werden kann, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die maximale Beförderungsdauer bei Vorliegen dieser zusätzlichen Voraussetzungen beträgt maximal 14 Stunden mit mindestens einer einstündigen Ruhepause, insbesondere damit sie getränkt und nötigenfalls gefüttert werden können, danach kann die Beförderung für weitere 14 Stunden fortgesetzt werden. Somit kann sich die Beförderungsdauer auf max. 29 Std. summieren. Schlachtung Sachkundenachweis erforderlich grundsätzlich nur unter Betäubung keine Schlachtung im letzten Schwangerschaftsdrittel des Tieres Auslauf Nicht vorgeschrieben 4.3. Gesetzliche Mindestanforderungen Hühnerhaltung Die Geflügelfleischerzeugung der EU-28 des Jahres 2018 hat ihren Schwerpunkt in Polen, gefolgt vom Vereinigten Königreich und Frankreich. Deutschland steht hier an fünfter Stelle (Anteile der Mitgliedstaaten in Prozentangaben): Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5- 3000 - 069/19 Seite 20 Quelle: BLE (2019).46 Nachfolgend wird ein Überblick über zusätzliche Vorgaben für Masthühner47 und Legehennen gegeben. Im Sinne von § 2 Nr. 4 und 9 TierSchNutztV werden Legehennen dabei definiert als Hennen, die zur Erzeugung von Eiern gehalten werden, und Masthühner als Hühner, die zur Fleischerzeugung dienen. Für die Masthühnerhaltung als solche ist (nach dem 30. Juni 2010) gemäß § 17 Abs. 1 TierSchNutztV eine Sachkundebescheinigung erforderlich. Betreffend dem Platzangebot ist für Masthühner gemäß § 19 Abs. 3 TierSchNutztV grundsätzlich vorgeschrieben, dass je 39 kg Gesamtlebendgewicht (= etwa 16 bis 26 Masthühner) 1 m2 Platz zur Verfügung stehen muss. Gemäß § 18 Abs. 3 Nr. 2 TierSchNutztV darf die Gaskonzentration je m3 Luft im Masthühnerstall folgende Werte nicht überschreiten: Gas cm3 Ammoniak 20 Kohlendioxid 3.000. 46 Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (2019). Bericht zur Markt- und Versorgungslage Fleisch 2019. S. 21. https://www.ble.de/SharedDocs/Downloads/DE/BZL/Daten-Berichte/Fleisch/2019Bericht- Fleisch.pdf?__blob=publicationFile&v=4 47 Siehe auch Europäische Kommission (2018). BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLA- MENT UND DEN RAT über die Anwendung der Richtlinie 2007/43/EG und ihren Einfluss auf das Wohlergehen von Masthühnern sowie über die Entwicklung der Tierschutzindikatoren. Brüssel, den 13.4.2018 COM(2018) 181 final. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52018DC0181&from=EN Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5- 3000 - 069/19 Seite 21 Nach § 18 Abs. 3 Nr. 3 und 4 TierSchNutztV ist zudem sicherzustellen, dass bei einer Außentemperatur von über 30 °C im Schatten die Raumtemperatur nicht mehr als 3 °C über der Außentemperatur liegt und bei Außentemperatur von unter 10 °C die durchschnittliche Luftfeuchtigkeit innerhalb 48 Stunden 70 % nicht überschreitet. Außerdem müssen Masthühnerställe gemäß § 18 Abs. 5 TierSchNutztV grundsätzlich mit Lichtöffnungen für den Einfall natürlichen Lichtes versehen sein, deren Gesamtfläche mindestens 3 % der Stallgrundfläche entspricht. Während der Lichtstunden ist eine Lichtintensität von mindestens 20 Lux zu gewährleisten, § 19 Abs. 1 Nr. 4 TierSchNutztV. Gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 5 TierSchNutztV ist spätestens ab dem 7. Tag nach der Einstallung der Masthühner und bis zu 3 Tagen vor dem Schlachttermin ein 24-stündiges Lichtprogramm zu betreiben, das sich am natürlichen Tag-Nacht-Rhythmus orientiert und mindestens eine 6-stündige ununterbrochene Dunkelperiode gewährleistet. Alle Masthühner müssen nach § 18 Abs. 2 TierSchNutztV gleichermaßen Zugang zu den Fütterungseinrichtungen haben, wobei pro kg Gesamtlebendgewicht folgende Verfügbarkeiten eingehalten werden müssen: bei Rundtrögen bei Längströgen 0,66 cm pro kg 1,5 cm pro kg. Dabei ist nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 TierSchNutztV sicherzustellen, dass die Tiere entweder ständigen Zugang zum Futter haben oder portionsweise gefüttert werden und die Fütterung frühestens 12 Stunden vor dem Schlachttermin eingestellt wird. Auch müssen Masthühner gemäß § 18 Abs. 1 TierSchNutztV jederzeit Zugang zu Tränkewasser haben, wobei folgende Verfügbarkeiten pro kg Gesamtlebendgewicht einzuhalten sind: bei Rundtränken bei Tränkerinnen 0,66 cm pro kg 1,5 cm pro kg. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 TierSchNutztV ist ferner ein Zugang zu trockener und lockerer Einstreu zu gewährleisten. Zusätzlich zur generellen Pflicht der täglichen betrieblichen Eigenkontrolle ist für Masthühner nach § 19 Abs. 2 TierSchNutztV mindestens 2x pro Tag eine Inaugenscheinnahme vorgeschrieben . Nach § 20 TierSchNutztV hat der Halter eines Masthühnerbestands zudem die tägliche Mortalitätsrate eines jeden Masttages sowie die kumulative Mortalitätsrate zu berechnen. Für Legehennen ist in § 13a TierSchNutztV bezüglich dem Platzangebot und der Besatzdichte vor allem folgendes vorgesehen: Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5- 3000 - 069/19 Seite 22 Haltungsform Besatzdichte Bodenhaltung maximal 9 Tiere/m2 maximal 18 Tiere/m2 Stallgrundfläche bei Haltung auf mehreren Ebenen, höchstens 4 Ebenen mit mindestens 45 cm Abstand Sitzstangen, Abstand 20 cm zur Wand, darauf mindestens 15 cm pro Tier, mindestens 30 cm waagerechten Achsenabstand zur nächsten Sitzstange maximal 6.000 Tiere ohne räumliche Trennung Ausstieg aus der Kleingruppenkäfig-Haltung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 (für genau definierte Ausnahmefälle 2028), § 45 TierSchNutztV. Betreffend der Legehennenhaltung darf die Gaskonzentration von Ammoniak je m3 Luft nach § 13 Abs. 4 TierSchNutztV 20 cm3 nicht überschreiten. Nach § 13 Abs. 3 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Nr. 2 TierSchNutztV sind die Haltungseinrichtungen für Legehennen so zu beleuchten, dass sich die Tiere untereinander erkennen und durch die mit der Fütterung und Pflege betrauten Personen in Augenschein genommen werden können. Ist dies nicht durch natürliches Licht möglich, muss bei die Verwendung künstlicher Beleuchtung für mindestens 8 Stunden ununterbrochen während der Nacht zurückgeschaltet werden, wobei während der Dunkelphase die Beleuchtungsstärke weniger als 0,5 Lux betragen soll. § 13 Abs. 5 Nr. 2 und 3 TierSchNutztV sieht vor, dass alle Legehennen in ihren Haltungseinrichtungen gleichermaßen Zugang zu Fütterungs- und Tränkevorrichtungen haben müssen, wobei bezüglich letzterer bei Verwendung von Rinnentränken eine Kantenlänge von mindestens 2,5 cm und bei Verwendung von Rundtränken eine Kantenlänge von mindestens 1 cm je Tier vorhanden sein muss sowie bei Verwendung von Nippel- oder Bechertränken für bis zu 10 Legehennen mindestens 2 Tränkstellen und für jeweils 10 weitere Legehennen eine zusätzliche Tränkstelle vorhanden sein müssen. Die Haltungseinrichtungen von Legehennen müssen nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 TierSchNutztV mit einem Boden ausgestattet sein, der so beschaffen ist, dass die Legehennen einen festen Stand finden können. Darüber hinaus muss das Haltungsumfeld von Legehennen gemäß § 13 Abs. 5 Nr. 4 TierSchNutztV ein Nest für jede Legehenne bereithalten, das dieser während der Legephase zur Verfügung steht. Auch muss die Haltungseinrichtung nach § 13 Abs. 5 Nr. 5 TierSchNutztV mit einem Einstreubereich ausgestattet sein, der mit Einstreumaterial von lockerer Struktur und in ausreichender Menge ausgestattet ist, das allen Legehennen ermöglicht, ihre artgemäßen Bedürfnisse, insbesondere Picken, Scharren und Staubbaden, zu befriedigen . Zudem müssen nach § 13 Abs. 5 Nr. 6 und 7 TierSchNutztV Sitzstangen und Vorrichtungen zum Krallenabrieb bereitstehen. Gemäß § 13 Abs. 6 TierSchNutztV dürfen Legehennen keiner direkten Stromeinwirkung im Aufenthaltsbereich ausgesetzt sein. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5- 3000 - 069/19 Seite 23 Das Schnabelkürzen bei Junghennen wird seit 2017 nicht mehr durchgeführt.48 In Transportbehältern ist die vorgeschriebene Ladedichte für Hühner abhängig von ihrem Gewicht und in Anlage 1 Nr. 1 TierSchTrV dargestellt: Lebendgewicht (kg) Fläche (cm2) pro kg Mindesthöhe (cm) 1,0 200 23 1,3 190 23 1,6 180 23 2,0 170 23 3,0 160 23 4,0 130 25 5,0 115 25 10,0 105 30 15,0 105 35 30,0 105 40. Hühner müssen während der Beförderung gemäß Anlage I Kapitel V Nr. 2.1. der Verordnung (EU) Nr. 1/2005 zudem mit geeignetem Futter und Frischwasser in angemessenen Mengen versorgt werden, es sei denn, die Beförderung dauert weniger als 12 Stunden oder 24 Stunden im Falle von Küken, sofern die Beförderung innerhalb von 72 Stunden nach dem Schlupf stattfindet. Bei der Schlachtung von Geflügel ist im Rahmen einer Betäubung im Elektro-Wasserbad die Mindeststromstärke nach Anlage 1 Nr. 6.6 TierSchlV innerhalb der ersten Sekunde zu erreichen, wobei die Mindeststromstärke bei einer Tötung mit Blutentzug 120 Milliampere (mA) und für eine Tötung ohne Blutentzug 0,16 A beträgt. Küken dürfen nach Anlage 1 Nr. 6.1 TierSchlV nicht elektrisch betäubt werden. 48 BMEL. Vereinbarung zur Verbesserung des Tierwohls, insbesondere zum Verzicht auf das Schnabelkürzen in der Haltung von Legehennen und Mastputen. (Stand: 09.07.2015). https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads /Broschueren/VereinbarungVerbesserungTierwohl.html Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5- 3000 - 069/19 Seite 24 Das Töten bzw. Schreddern männlicher Küken ist derzeit in Deutschland nur noch übergangsweise zulässig.49 Gesetzliche Mindestanforderungen für Masthühner und Legehennen50 im Überblick: Kriterien Geflügel Platzangebot/Besatzdichte Masthühner Legehennen max. 39 kg/m2 max. 9 Tiere/m2 max. 18 Tiere pro m2 Stallgrundfläche bei Haltung auf mehreren Ebenen, höchstens 4 Ebenen mit mind. 45 cm Abstand max. 6.000 Tiere ohne räumliche Trennung Ausstieg aus der Kleingruppenhaltung bis Ende 2025 (für genau definierte Ausnahmefälle 2028). Stallklima Gaskonzentration: Ammoniak je m3 Luft nicht mehr als 20 cm3 Kohlendioxid je m3 Luft nicht mehr als 3.000 cm3. Lichtöffnungen für den Einfall natürlichen Lichtes, deren Gesamtfläche mindestens 3 Prozent der Gaskonzentration: Ammoniak je m3 Luft nicht mehr als 20 cm3 Ausreichende Beleuchtung ; bei künstlicher Beleuchtung Sicherstellung von Hell-/und Dunkelphasen . 49 Siehe Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) Nr. 47/2019 vom 13. Juni 2019 zu den Aktenzeichen 3 C 28.16 und 3 C 29.16. https://www.bverwg.de/pm/2019/47 50 Vgl. https://www.landwirtschaft.de/landwirtschaftliche-produkte/worauf-kann-ich-beim-einkauf-achten/kennzeichnung /fuer-mehr-tierwohl-haltungskriterien-im-ueberblick/ sowie die einzelgesetzlichen Regelungen zu Legehennen und Masthühnern. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5- 3000 - 069/19 Seite 25 Stallgrundfläche entspricht ; während der Lichtstunden eine Lichtintensität von mindestens 20 Lux. Masthühner Legehennen Fütterung gleichermaßen Zugang je kg Tier nutzbare Trogseite bei Rundtrögen : 0,66 cm, bei Längströgen: 1,5cm. Entweder ständiger Zugang zu Futter oder portionsweise Fütterung . gleichermaßen Zugang je Tier nutzbare Trogseite bei Rundtrögen: 4 cm, bei Längströgen : 10 cm. Tränkewasser jederzeit Zugang je kg Tier bei Rundtränken : 0,66 cm, bei Tränkerinnen: 1,5 cm. jederzeit Zugang je Tier bei Rinnentränken : 2,5 cm, bei Rundtränken: 1 cm je 10 Tiere bei Nippel - oder Bechertränken : 2 Tränkstellen, jede weiteren 10 Tiere eine zusätzliche Tränkstelle. Stall Zugang zu trockener, lockerer Einstreu Beschaffenheit der Bodenstruktur so, dass fester Stand gefunden werden kann, ein Nest pro Legehenne während der Legephase, Einstreubereich Vorhandensein von Sitzstangen, Abstand 20 cm zur Wand, darauf mind. 15 cm pro Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5- 3000 - 069/19 Seite 26 Tier, mind. 30 cm waagerechten Achsenabstand zur nächsten Sitzstange. Vorrichtung zum Krallenabrieb. Tiergesundheit kein Schnabelkürzen bei Junghennen seit 2017 Tierschutzfortbildung für Masthühnerhaltung Sachkundebescheinigung erforderlich , aber keine Fortbildungspflicht k.A. Tiergesundheitsbenchmarking k.A. Transport Befähigungsnachweis erforderlich Ladedichte in Transportbehältern für Hühner abhängig von Gewicht, z.B. für 1,6 kg Lebendgewicht sind 180 cm2 Fläche und eine Mindesthöhe von 23 cm erforderlich. Schlachtung Sachkundenachweis erforderlich grundsätzlich nur unter Betäubung Töten männlicher Legehennenküken Nur noch übergangsweise zulässig. ***