© 2019 Deutscher Bundestag WD 5 - 3000 - 068/19 Förderung der Elektromobilität in den Bundesländern Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 068/19 Seite 2 Förderung der Elektromobilität in den Bundesländern Aktenzeichen: WD 5 - 3000 - 068/19 Abschluss der Arbeit: 30. Juli 2019 Fachbereich: WD 5: Wirtschaft und Verkehr, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 068/19 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Förderung der Elektromobilität auf Landesebene 4 2.1. Baden-Württemberg 4 2.2. Bayern 16 2.3. Berlin 22 2.4. Brandenburg 23 2.5. Bremen 24 2.6. Hamburg 24 2.7. Hessen 25 2.8. Mecklenburg-Vorpommern 30 2.9. Niedersachsen 32 2.10. Nordrhein-Westfalen 32 2.11. Rheinland-Pfalz 35 2.12. Saarland 35 2.13. Sachsen 35 2.14. Sachsen-Anhalt 35 2.15. Schleswig-Holstein 37 2.16. Thüringen 39 3. Weitere Fördermaßnahmen 44 4. Zusammenfassung 46 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 068/19 Seite 4 1. Einleitung Gegenstand des vorliegenden Sachstands ist die Frage, mit welchen Förderprogrammen die einzelnen Bundesländer die Elektromobilität derzeit fördern. Aufgrund des Umfangs dieser Fragestellung und der begrenzten Zeitvorgabe für die Bearbeitung basiert der nachfolgende Überblick über die Förderprogramme im Wesentlichen auf den Angaben der Förderdatenbank des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.1 Die Recherche wurde mit den Suchbegriffen „Elektromobilität“ (siehe Abschnitt 2) sowie ergänzt mit „Elektrofahrzeug“ und „Ladeinfrastruktur“ (siehe Abschnitt 3) durchgeführt. Ein Anspruch auf Vollständigkeit besteht nicht. Unter Abschnitt 4 findet sich in der Zusammenfassung eine kurze bundeslandspezifische Übersicht . 2. Förderung der Elektromobilität auf Landesebene 2.1. Baden-Württemberg Folgende Fördermaßnahmen sind aktuell unter dem Suchbegriff „Elektromobilität“ in der Förderdatenbank zu Baden-Württemberg enthalten:2 Förderprogramm Fachkurse - Schwerpunkt Elektromobilität (ESF 2014-2020)3 Zu Ziel und Gegenstand der Förderung wird ausgeführt:4 „Das Land Baden-Württemberg fördert mit Unterstützung des Europäischen Sozialfonds (ESF) überbetriebliche Weiterbildungslehrgänge zur beruflichen Anpassungsfortbildung mit dem Schwerpunkt Elektromobilität durch Zuschüsse zur Teilnahmegebühr. Zur Zielgruppe gehören insbesondere Beschäftigte aus kleinen und mittleren Unternehmen, aber auch Unternehmer , Freiberufler, Existenzgründer, Gründungswillige sowie Wiedereinsteiger. 1 Siehe auch: http://www.foerderdatenbank.de/ (zuletzt aufgerufen am 29.7.2019). 2 Zu weiteren Informationen wird auch auf den Link des Ministeriums für Verkehr Baden-Württemberg hingewiesen : https://vm.baden-wuerttemberg.de/index.php?id=13676 (zuletzt aufgerufen am 29.7.2019). 3 Siehe auch: https://www.esf-bw.de/esf/fileadmin/user_upload/Download_Center_2017/Foerderbereich_Wirtschaft /Foerderprogramme/Merkblatt_Fachkurse_Elektromobilitaet_180911.pdf (zuletzt aufgerufen am 29.7.2019). 4 http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche .html?get=f64210a263be5058c88668e5fa092b25;views;document&doc=11603&typ=KU (zuletzt aufgerufen am 29.7.2019). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 068/19 Seite 5 Ziel ist es, Anreize für eine verstärkte Qualifizierung von Beschäftigten in den verschiedenen Bereichen der Elektromobilität zu schaffen, damit sich möglichst viele Beschäftigte in dieser besonders zukunftsträchtigen Technologie im Bereich der Mobilität weiterbilden.“ Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses zur Teilnahmegebühr und beträgt in der Regel 50 %, für Teilnehmende ohne Berufsabschluss 70 % der förderfähigen Teilnehmergebühren. Anträge hierzu sind bei der L-Bank - Staatsbank für Baden-Württemberg zu stellen. Das Förderprogramm läuft solange, wie Mittel aus dem Europäischen Sozialfonds hierzu zur Verfügung stehen, längstens bis 31. Dezember 2021. Das Programm ist Teil des Förderprogramms „Europäischer Sozialfonds (ESF) in Baden-Württemberg “.5 Landesinitiative III Marktwachstum Elektromobilität BW - Bevorrechtigung von E-Fahrzeugen in Kommunen6 Zu Ziel und Gegenstand der Förderung wird ausgeführt:7 „Das Land Baden-Württemberg unterstützt im Rahmen der „Landesinitiative III Marktwachstum Elektromobilität BW” Vorhaben zum Ein- bzw. Umstieg in die Elektromobilität. Gefördert wird die Beratung und Umsetzung von Projekten zur Bevorrechtigung von E- Fahrzeugen in Kommunen.“ Hierbei muss es sich um die Errichtung oder Umwidmung von Parkplätzen exklusiv für E-Fahrzeuge, die Einführung von gebührenfreiem Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen für E- Fahrzeuge, die Freigabe öffentlicher Straßen zur privilegierten Nutzung von E-Fahrzeugen (z.B. Busspuren ) oder Ausnahmen für E-Fahrzeuge bei Zufahrtsbeschränkungen handeln. Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses. 5 Siehe auch: https://www.esf-bw.de/esf/nc/home/ (zuletzt aufgerufen am 29.7.2019). 6 Siehe auch: https://vm.baden-wuerttemberg.de/de/politik-zukunft/elektromobilitaet/foerderung-elektromobilitaet /bevorrechtigung-e-fahrzeuge-kommune/ (zuletzt aufgerufen am 29.7.2019). 7 http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche .html?get=f64210a263be5058c88668e5fa092b25;views;document&doc=14176 (zuletzt aufgerufen am 29.7.2019). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 068/19 Seite 6 Die Höhe der Förderung beträgt bei Beratungsleistungen bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Kosten (maximal 35.000 Euro pro Konzept) und bei der Umsetzung von Vorhaben zwischen 500 bis 5.000 Euro für die Errichtung oder Umwidmung von Parkplätzen für E-Fahrzeuge, 100 % (maximal 500 Euro) für die Anbringung von Bodenmarkierungen an E-Parkplätzen sowie 5.000 bis 10.000 Euro für die Freigabe von Sonderspuren für Elektrofahrzeuge. Die Gesamtfördersumme für die Beratung und Umsetzung der Vorhaben ist auf 100.000 Euro begrenzt . Anträge sind an das Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg zu stellen. Seit dem 1. Juni 2019 werden Beratungskonzepte und die Umsetzung von Maßnahmen zur Bevorrechtigungen von Elektrofahrzeuge bezuschusst. Es gibt keine Aussage zur Geltungsdauer dieser Förderung. Landesinitiative III Marktwachstum Elektromobilität BW - E-Abwrackprämie für Verbrennungszweiräder 8 Zu Ziel und Gegenstand der Förderung wird ausgeführt:9 „Das Land Baden-Württemberg unterstützt im Rahmen der „Landesinitiative III Marktwachstum Elektromobilität BW” Vorhaben zum Ein- bzw. Umstieg in die Elektromobilität. Gefördert wird die Außerbetriebnahme eines fahrbereiten Kraftrads mit Verbrennungsmotor in Verbindung mit der Anschaffung eines neuen Elektrozweirads (z.B. E-Roller, S-Pedelec oder E-Motorrad). Ziel ist es, lokale Abgas- und Lärmemissionen zu verringern.“ Das neue E-Zweirad muss hierbei für den gewerblichen, gemeinnützigen oder kommunalen Einsatz überwiegend in Baden-Württemberg genutzt werden und mindestens drei Jahre im Eigentum des Antragsstellers bleiben. Für jedes neue E-Zweirad muss ein verbrennungsmotorisch betriebenes Zweirad der Klasse L1e und L3e, das mindestens seit 1. Juni 2018 auf den Antragsteller zugelassen ist, außer Betrieb genommen und fachgerecht entsorgt werden. Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses. 8 Siehe auch: https://vm.baden-wuerttemberg.de/de/politik-zukunft/elektromobilitaet/foerderung-elektromobilitaet /abwrackpraemie-e-zweirad/ (zuletzt aufgerufen am 29.7.2019). 9 http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche .html?get=f64210a263be5058c88668e5fa092b25;views;document&doc=14172 (zuletzt aufgerufen am 29.7.2019). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 068/19 Seite 7 Die Höhe der Förderung beträgt 50 % der zuwendungsfähigen Beschaffungskosten für ein Standardmodell , höchstens jedoch 1.500 Euro für ein S-Pedelec der EG-Fahrzeugklasse L1e, 2.500 Euro für ein elektrisch betriebenes Kraftrad bis 45 km/h der EG-Fahrzeugklasse L1e und 3.500 Euro für ein elektrisch betriebenes Kraftrad ab 45 km/h der EG-Fahrzeugklasse L3e. Anträge sind an die L-Bank - Staatsbank für Baden-Württemberg zu stellen. Seit dem 1. Juni 2019 wird die Verschrottung alter Verbrennungszweiräder und gleichzeitige Anschaffung von E-Zweirädern in Form einer Abwrackprämie unterstützt. Es gibt keine Aussage zur Geltungsdauer dieser Förderung. Landesinitiative III Marktwachstum Elektromobilität BW – E-Busse – Umstiegsberatung (Beratungsgutschein E-Bus), Anschaffung sowie Betrieb (BW-e-Bus-Gutschein)10 Zu Ziel und Gegenstand der Förderung wird ausgeführt:11 „Das Land Baden-Württemberg unterstützt im Rahmen der „Landesinitiative III Marktwachstum Elektromobilität BW” Verkehrsunternehmen bei der Finanzierung von Vorhaben im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) zum Ein- bzw. Umstieg in die Elektromobilität. Gefördert werden externe Beratungsleistungen zum Thema Umstieg auf elektrisch betriebene Busse (Beratungsgutschein E-Bus), Anschaffung/Leasing von Elektro-, Plug-In-Hybrid- oder Hybridbussen oder Umrüstung von bestehenden Fahrzeugen, Betriebs- und Unterhaltungskosten für elektrisch betriebene Busse (BW-e-Bus-Gutschein ). Ziel ist es, die CO2-mindernde Nutzung klimafreundlicher Antriebstechnologien zu fördern und den CO2- und Schadstoffausstoß im Verkehrssektor deutlich zu senken.“ Der Antragsteller muss eine Beratung bei einem ÖPNV-Consultingunternehmen zum Thema „Umstieg auf elektrische Busse” nachweisen, die nach dem 1. September 2018 stattfand bzw. stattfindet und deren Kosten mindestens 2.500 Euro netto betragen. Dies muss anhand einer Rechnung nachgewiesen werden können. 10 Siehe auch: https://vm.baden-wuerttemberg.de/de/politik-zukunft/elektromobilitaet/foerderung-elektromobilitaet /e-bus-beratungsgutschein/ und https://vm.baden-wuerttemberg.de/index.php?id=15761 (zuletzt aufgerufen am 29.7.2019). 11 http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche .html?get=f64210a263be5058c88668e5fa092b25;views;document&doc=13894 (zuletzt aufgerufen am 29.7.2019). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 068/19 Seite 8 Im Rahmen der Anschaffungsförderung muss der Antragsteller darlegen, auf welchen Linien/Bereichen der Elektro- oder Hybrid-Bus künftig verkehren soll. Im Rahmen des BW-e-Bus-Gutscheins muss der Antragsteller nach dem 1. September 2018 erfolgreich einen Förderantrag zur Anschaffung von Elektrobussen im öffentlichen Nahverkehr beim Bund gestellt haben. Darüber hinaus müssen die Fahrzeuge mindestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme, bei Leasing während der kompletten Leasingdauer (mindestens fünf Jahre) in Baden-Württemberg zugelassen sein. Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses. Die Höhe der Förderung beträgt: für den Beratungsgutschein E-Bus pauschal 2.500 Euro, für die Anschaffungsförderung 50 % der Mehr- bzw. Umrüstungskosten (max. 100.000 Euro je Elektro-Bus bzw. 60.000 Euro je Hybrid-Bus),12 für den BW-e-Bus-Gutschein pauschal 10.000 Euro für einen Elektro- oder Plug-in-Hybrid- Bus.13 Anträge hierzu sind an die L-Bank - Staatsbank für Baden-Württemberg zu stellen. Es gibt keine Aussage zur Geltungsdauer dieser Förderung. Landesinitiative III Marktwachstum Elektromobilität BW – E-Fahrzeuge – Unterhaltungs- sowie Ladeinfrastrukturkosten (BW-e-Gutschein)14 Zu Ziel und Gegenstand der Förderung wird ausgeführt:15 „Das Land Baden-Württemberg unterstützt im Rahmen der „Landesinitiative III Marktwachstum Elektromobilität BW” Vorhaben zum Ein- bzw. Umstieg in die Elektromobilität. Gefördert werden Betriebs-, Unterhaltungs- sowie Ladeinfrastrukturkosten für Elektrofahrzeuge (PKW, vierrädrige (Leicht-)Kraftfahrzeuge, leichte Nutzfahrzeuge bis 3,5 t, EG-Fahrzeugklassen L6e und L7e, M1 und N1) mit Elektroantrieb. 12 Bei sich bereits im Betrieb befindlichen Fahrzeugen mit separatem Motor, z.B. für Kühlaggregate oder Baugeräte , kann zusätzlich die Umrüstung auf Elektromotoren mit bis zu 50 % der Kosten gefördert werden. 13 Pro Antragsteller werden maximal zehn Busse bezuschusst. Für die ersten Antragsteller des BW-e-Bus-Gutscheins wird zusätzlich eine Early-Bird-Prämie in Höhe von 5.000 EUR je Bus gewährt. 14 Siehe auch: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/bw-e-gutscheine-foerdern -die-elektromobilitaet/ (zuletzt aufgerufen am 29.7.2019). 15 http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche .html?get=f64210a263be5058c88668e5fa092b25;views;document&doc=13713 (zuletzt aufgerufen am 29.7.2019). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 068/19 Seite 9 Ziel ist es, den Anteil an Personenkraftwagen mit Elektroantrieb zu erhöhen und den Markthochlauf zu unterstützen.“ Antragsberechtigt sind Mietwagenbetriebe nach Personenbeförderungsgesetz, Fahrschulbetriebe, Pflege- und Sozialdienste, Car-Sharing-Unternehmen, Bürgerbusvereine, Unternehmen mit ÖPNV-Servicefahrzeugen, Kommunen, Landkreise, Gewerbetreibende mit Lieferverkehren, Wach- und Sicherheitsdienste, kommunale Betriebe sowie Medizinische Dienste mit Sitz in Baden -Württemberg. Voraussetzung für die Fördermaßnahme ist, dass die Fahrzeuge in Baden-Württemberg zugelassen werden und dort mindestens drei Jahre lang überwiegend unterwegs sind. Die Bestellung des neuen Elektrofahrzeugs muss nach dem Stichtag 1. November 2017 erfolgt sein und bei der Antragstellung nachgewiesen werden. Wird das E-Fahrzeug in den Städten Ulm bzw. Sindelfingen eingesetzt oder gehört der Antragsteller zu den Zielgruppen Wach- und Sicherheitsdienst , kommunaler Betrieb bzw. medizinischer Dienst, muss das Elektrofahrzeug nach dem 1. Juni 2019 bestellt worden sein. Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses. Die Höhe des BW-e-Gutscheins beträgt in Landesgebieten mit NO2-Grenzwertüberschreitung 5.000 Euro bei gekauften und 1.666,66 Euro pro Jahr (maximal drei Jahre) bei geleasten Elektrofahrzeugen , im restlichen Landesgebiet 3.000 Euro bei gekauften und 1.000 Euro pro Jahr bei geleasten Elektrofahrzeugen. Es können je Antragsteller maximal 100 Fahrzeuge in der Programmlaufzeit bezuschusst werden. Anträge sind an die L-Bank - Staatsbank für Baden-Württemberg zu stellen. Es gibt keine Aussage zur Geltungsdauer dieser Förderung. Landesinitiative III Marktwachstum Elektromobilität BW – E-Lastenräder und Ausleih-Pedelecs 16 Zu Ziel und Gegenstand der Förderung wird ausgeführt:17 „Das Land Baden-Württemberg unterstützt im Rahmen der „Landesinitiative III Marktwachstum Elektromobilität BW” Vorhaben zum Ein- bzw. Umstieg in die Elektromobilität. Gefördert werden 16 Siehe auch: https://vm.baden-wuerttemberg.de/de/politik-zukunft/elektromobilitaet/foerderung-elektromobilitaet /e-lastenraeder/ sowie https://vm.baden-wuerttemberg.de/de/politik-zukunft/elektromobilitaet/foerderungelektromobilitaet /pedelecs-in-verleihstationen/ (zuletzt aufgerufen am 29.7.2019). 17 http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche .html?get=f64210a263be5058c88668e5fa092b25;views;document&doc=13712 (zuletzt aufgerufen am 29.7.2019). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 068/19 Seite 10 Erwerb bzw. Leasing von neuen E-Lastenrädern (EG-Fahrzeugklasse L1e bis L5e), E- Lastenrädern von bis zu 25 Stundenkilometern oder E-Lastenanhängern für Fahrräder . Ziel ist es, den Einsatz von E-Lastenrädern für einen schnellen, kostengünstigen und umweltfreundlichen Transport zu erhöhen und gleichzeitig einen Beitrag zum Umwelt- und Klimaschutz zu leisten. Beschaffung von ausleihbaren Pedelecs für Verleihstationen an Haltepunkten des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV).“ Antragsberechtigt sind bei E-Lastenrädern bzw. E-Lastenanhängern Unternehmen, Angehörige der Freien Berufe, Körperschaften des privaten Rechts, gemeinnützige Organisationen und Kommunen mit Sitz in Baden-Württemberg und bei Ausleih-Pedelecs Kommunen und Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Sitz in Baden-Württemberg. Voraussetzung für die Fördermaßnahme ist, dass die E-Lastenräder bzw. E-Lastenanhänger für den Waren-, Material- oder Personentransport im gewerblichen, gemeinnützigen, gemeinschaftlichen oder kommunalen Bereich eingesetzt werden und mindestens drei Jahre, bei Leasing während der kompletten Leasingdauer (max. drei Jahre) in Baden-Württemberg im Einsatz sind. Ausschließlich privat genutzte E-Lastenräder oder E-Lastenanhänger sind von der Förderung ausgeschlossen . Voraussetzung für die Fördermaßnahme bei Ausleih-Pedelecs ist, dass der Antragsteller Ladevorrichtungen an ÖPNV-Haltepunkten bereitstellt. Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses. Die Höhe der Förderung beträgt für E-Lastenräder 30 % der zuwendungsfähigen Beschaffungskosten für ein Standardmodell (maximal 3.000 Euro je E-Lastenrad). Je Antragsteller können maximal 20 E-Lastenräder bezuschusst werden. Bei Ausleih-Pedelecs liegt die Höhe der Förderung bei 50 % der Anschaffungskosten (maximal 1.000 Euro je Pedelec). Anträge sind vor Beginn der zu fördernden Maßnahme an die L-Bank - Staatsbank für Baden- Württemberg zu stellen. Es gibt keine Aussage zur Geltungsdauer dieser Förderung. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 068/19 Seite 11 Landesinitiative III Marktwachstum Elektromobilität BW – E-LKW18 Zu Ziel und Gegenstand der Förderung wird ausgeführt:19 „Das Land Baden-Württemberg unterstützt im Rahmen der „Landesinitiative III Marktwachstum Elektromobilität BW” Vorhaben zum Ein- bzw. Umstieg in die Elektromobilität. Gefördert werden Anschaffung/Leasing von Elektro-, Brennstoffzellen-LKW und Hybrid-LKW (LKW-EG-Fzg.-Klasse N2 und N3) sowie Umrüstung von bestehenden Fahrzeugen. Ziel ist es, die CO2-mindernde Nutzung klimafreundlicher Antriebstechnologien zu fördern und den CO2- und Schadstoffausstoß im Verkehrssektor deutlich zu senken.“ Antragsberechtigt sind Unternehmen, die ihren Sitz in Baden-Württemberg haben und ihre Fahrzeuge für den gewerblichen Zweck nutzen, sowie seit dem 1. Mai 2019 auch Kommunen und kommunale Betriebe, die ihre Fahrzeuge für kommunale Zwecke nutzen. Der Antragsteller muss darlegen, zu welchem Zweck der E-LKW, Brennstoffzellen-LKW oder Hybrid-LKW eingesetzt werden soll, und eine Produktbeschreibung des Herstellers für den LKW mit Angaben der Anschaffungskosten und der herstellerspezifischen Ausweisung der Mehrkosten für den Elektroantrieb bzw. ein Vergleichsangebot eines konventionell angetriebenen LKW bei Antragstellung vorlegen. Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses. Die Höhe der Förderung beträgt 50 % der Mehr- bzw. Umrüstungskosten (maximal 100.000 Euro je E-LKW/Brennstoffzellen-LKW bzw. 60.000 Euro je Hybrid-Fahrzeug). Anträge sind vor Beginn der zu fördernden Maßnahme an das Ministerium für Verkehr Baden- Württemberg zu richten. Es gibt keine Aussage zur Geltungsdauer dieser Förderung. 18 Siehe auch: https://vm.baden-wuerttemberg.de/de/politik-zukunft/elektromobilitaet/foerderung-elektromobilitaet /e-lkw/ (zuletzt aufgerufen am 29.7.2019). 19 http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche .html?get=f64210a263be5058c88668e5fa092b25;views;document&doc=13714 (zuletzt aufgerufen am 29.7.2019). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 068/19 Seite 12 Landesinitiative III Marktwachstum Elektromobilität BW – E-Roller in Sharing-Flotten20 Zu Ziel und Gegenstand der Förderung wird ausgeführt:21 „Das Land Baden-Württemberg unterstützt im Rahmen der „Landesinitiative III Marktwachstum Elektromobilität BW” Vorhaben zum Ein- bzw. Umstieg in die Elektromobilität. Gefördert wird der Aufbau oder die Erweiterung einer E-Roller-Sharing-Flotte.“ Antragsberechtigt sind Vereine, Stiftungen, Aktiengesellschaften, GmbHs und Kommanditgesellschaften auf Aktien, Genossenschaften, Betriebe mit 50 Prozent kommunalem Besitzanteil, Kommunen sowie Landkreise. Als Voraussetzungen für die Fördermaßnahme gilt, dass die Sharingfahrzeuge den Bürgern zur Verfügung gestellt werden und dass die Abstelllösung nicht zulasten der Fußgänger gehen darf. Dies muss durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde bestätigt werden. Die E-Roller sind mindestens für drei Jahre einzusetzen. Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses. Die Höhe der Förderung beträgt max. 50 % der zuwendungsfähigen Kosten (maximal 1.500 Euro pro E-Roller). Pro Antragsteller werden maximal 100 E-Roller bezuschusst. Anträge sind vor Beginn der zu fördernden Maßnahme an das Ministerium für Verkehr Baden- Württemberg zu richten. Es gibt keine Aussage zur Geltungsdauer dieser Förderung. 20 Siehe auch: https://vm.baden-wuerttemberg.de/de/politik-zukunft/elektromobilitaet/foerderung-elektromobilitaet /sharing-e-roller/ (zuletzt aufgerufen am 29.7.2019). 21 http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche .html?get=f64210a263be5058c88668e5fa092b25;views;document&doc=14175 (zuletzt aufgerufen am 29.7.2019). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 068/19 Seite 13 Förderprogramm Coaching für kleine und mittlere Unternehmen (ESF 2014–2020)22 Zu Ziel und Gegenstand der Förderung wird ausgeführt:23 „Das Land Baden-Württemberg fördert mit Unterstützung des Europäischen Sozialfonds (ESF) externe Coachingmaßnahmen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Mitfinanziert werden Vorhaben in folgenden Bereichen: Innovationsvorhaben und Umstrukturierungen/Veränderungsprozesse, klimafreundliche Geschäftstätigkeit und klimafreundliche Technologien (u.a. Elektromobilität , erneuerbare Energien/Energieeffizienz, Leichtbau/Ressourcen- und Materialeffizienz ), Unternehmensübergaben (Planung bis hin zur Begleitung), gelingende Ausbildung (Ausbildungsstrukturen/Ausbildungsabläufe, individuelle Ausbildungsverhältnisse), Wachstumsorientierung frauengeführter Unternehmen (u.a. Aufbau neuer bzw. Ausbau bestehender Geschäftsfelder, Erschließung neuer Zielgruppen), Fachkräftesicherung. Ziel ist es, KMU bei der Bewältigung der wirtschaftsstrukturellen Veränderungen zu unterstützen und ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken.“ Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen gemäß KMU-Definition der EU, die ihren Sitz in Baden-Württemberg haben. Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses zu den Beratungskosten. Anträge sind vor Beginn der Coachingmaßnahme an die L-Bank - Staatsbank für Baden-Württemberg zu stellen. Eine Antragstellung ist möglich, solange Mittel für das Programm aus dem Europäischen Sozialfonds zur Verfügung stehen, endet jedoch spätestens am 31. Dezember 2020. 22 Siehe auch: https://www.esf-bw.de/esf/fileadmin/user_upload/Download_Center_2017/Foerderbereich_Wirtschaft /Foerderprogramme/Merkblatt_Coaching_KMU_Juni_2018.pdf (zuletzt aufgerufen am 29.7.2019). 23 http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche .html?get=f64210a263be5058c88668e5fa092b25;views;document&doc=8981 (zuletzt aufgerufen am 29.7.2019). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 068/19 Seite 14 Förderprogramm Fachkurse – Schwerpunkt Chance Berufliche Weiterbildung (ESF 2014– 2020)24 Zu Ziel und Gegenstand der Förderung wird ausgeführt:25 „Das Land Baden-Württemberg fördert mit Unterstützung des Europäischen Sozialfonds (ESF) überbetriebliche Lehrgänge zur beruflichen Anpassungsfortbildung durch Zuschüsse zur Teilnahmegebühr. Zielgruppe sind geringqualifizierte/an- und ungelernte Mitarbeiter in kleinen und mittleren Unternehmen sowie Wiedereinsteiger. Förderfähig sind Fachkurse in einfacher, leicht verständlicher Sprache sowie Fachkurse, die das „Lernen lernen” vermitteln. Ziel ist es, Anreize für eine verstärkte berufliche Qualifizierung zu schaffen, um die Leistungs - und Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe sowie die Marktposition ihrer Beschäftigten zu erhalten und zu stärken.“ Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses zur Teilnahmegebühr. Das Förderprogramm läuft solange, wie Mittel aus dem Europäischen Sozialfonds hierfür zur Verfügung stehen, endet jedoch spätestens am 31. Dezember 2021. Der Begriff „Elektromobilität“ wird in dieser Fördermaßnahme nicht explizit aufgeführt. Es wird aber auf das bereits oben genannte Förderprogramm Fachkurse – Schwerpunkt Elektromobilität (ESF 2014 – 2020) hingewiesen. Förderprogramm Fachkurse (ESF 2014–2020)26 Zu Ziel und Gegenstand der Förderung wird ausgeführt:27 „Das Land Baden-Württemberg fördert mit Unterstützung des Europäischen Sozialfonds (ESF) überbetriebliche Lehrgänge zur beruflichen Anpassungsfortbildung durch Zuschüsse zur Teilnahmegebühr. Zur Zielgruppe gehören insbesondere Beschäftigte aus kleinen und 24 Siehe auch: https://www.esf-bw.de/esf/fileadmin/user_upload/Download_Center_2017/Foerderbereich_Wirtschaft /Foerderprogramme/Merkblatt_Fachkurse_Chance_Berufl._Weiterbildung_171102.pdf (zuletzt aufgerufen am 29.7.2019). 25 http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche .html?get=f64210a263be5058c88668e5fa092b25;views;document&doc=12868 (zuletzt aufgerufen am 29.7.2019). 26 Siehe auch: https://www.esf-bw.de/esf/foerderung-beantragen-und-umsetzen/foerderprogramme-des-foerderbereichs -wirtschaft/ (zuletzt aufgerufen am 29.7.2019). 27 http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche .html?get=f64210a263be5058c88668e5fa092b25;views;document&doc=8829 (zuletzt aufgerufen am 29.7.2019). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 068/19 Seite 15 mittleren Unternehmen, aber auch Unternehmer, Freiberufler, Existenzgründer, Gründungswillige sowie Wiedereinsteiger. Ziel ist es, Anreize für eine verstärkte berufliche Qualifizierung zu schaffen, um die Leistungs - und Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe sowie die Marktposition ihrer Beschäftigten zu erhalten und zu stärken.“ Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses zur Teilnahmegebühr. Förderanträge sind rechtzeitig vor Kursbeginn bei der L-Bank - Staatsbank für Baden-Württemberg zu stellen. Das Förderprogramm läuft solange, wie Mittel aus dem Europäischen Sozialfonds hierfür zur Verfügung stehen, endet jedoch spätestens am 31. Dezember 2021. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg fördert innerhalb des Fachkursprogramms die Förderschwerpunkte Elektromobilität und Chance Berufliche Weiterbildung . Innovationsgutscheine für kleine und mittlere Unternehmen28 Zu Ziel und Gegenstand der Förderung wird ausgeführt:29 „Das Land Baden-Württemberg unterstützt die Planung, Entwicklung und Umsetzung neuer Produkte, Produktionsverfahren und Dienstleistungen sowie die wesentliche qualitative Verbesserung bestehender Produkte, Produktionsverfahren und Dienstleistungen durch Innovationsgutscheine .“ Förderfähig sind u.a. „umsetzungsorientierte Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten zur Entwicklung und Realisierung von Technologie- und Prozessinnovationen sowie Materialkosten im Zusammenhang mit nachhaltigen Produkten und Dienstleistungen zukünftiger Mobilität wie automatisiertes Fahren und Fahrzeugvernetzung, ausfallsichere Komponenten und Systeme, Beiträge zu neuartigen Fahrzeugkonzepten (inklusive Nutzfahrzeuge) u.a. (Innovationsgutschein Hightech Mobilität)“. Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses. Innovationsgutscheine sind vor Beginn der zu fördernden Maßnahme beim Ministerium für Wirtschaft , Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg anzufordern. 28 Siehe auch: https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/innovation/innovationsgutscheine/ (zuletzt aufgerufen am 29.7.2019). 29 http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche .html?get=f64210a263be5058c88668e5fa092b25;views;document&doc=9812 (zuletzt aufgerufen am 29.7.2019). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 068/19 Seite 16 Es gibt keine Aussage zur Geltungsdauer dieser Förderung. Der Begriff „Elektromobilität“ wird in dieser Fördermaßnahme nicht explizit aufgeführt. Das Förderprogramm wird aber unter dem Suchbegriff „Elektromobilität“ in der Förderdatenbank angezeigt . 2.2. Bayern Folgende Fördermaßnahmen unter dem Suchbegriff „Elektromobilität“ sind aktuell in der Förderdatenbank zu Bayern enthalten: Bayerisches Forschungsprogramm „Elektromobilität und innovative Antriebstechnologien für mobile Anwendungen” (BayEMA) Die Fördermaßnahme ist in der Förderdatenbank nicht mehr abrufbar (Stand: 24.7.2019). Die Richtlinie zum Bayerischen Forschungsprogramm „Elektromobilität und innovative Antriebstechnologien für mobile Anwendungen“ vom 18. Dezember 2014 in der Fassung vom 18. Dezember 2018 gilt jedoch weiter für Vorhaben, denen Förderaufrufe vor dem 1. Juli 2019 zugrunde liegen oder die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn vorliegt.30 Zu Ziel und Gegenstand der Förderung wurde ausgeführt:31 „Der Freistaat Bayern unterstützt Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsvorhaben (FuEuI) im Bereich der Elektromobilität und innovativer Antriebstechnologien für mobile Anwendungen . Gefördert werden Verbundvorhaben in den Bereichen industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung insbesondere zu folgenden Themenbereichen: elektrische Antriebe, Tank- und Speichertechnologien, insbesondere Batterietechnologien, Sicherheitstechnik, Motorentechnologie, Getriebetechnologie, Verbrauchs- und Abgasmodifizierung, Hybridtechnologien, Energiemanagement sowie Technologiestudien. 30 Siehe hierzu: Richtlinien zur Durchführung des „Bayerischen Verbundforschungsprogramms (BayVFP)“ vom 15. Mai 2019 Az.: 41-6660/33, Absatz 8.2 https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2019-214/ (zuletzt aufgerufen am 29.7.2019). 31 http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche .html?get=f64210a263be5058c88668e5fa092b25;views;document&doc=10708 (zuletzt aufgerufen am 23.7.2019). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 068/19 Seite 17 Darüber hinaus sind in begründeten Ausnahmefällen auch Durchführbarkeitsstudien im Vorfeld von Vorhaben der industriellen Forschung oder der experimentellen Entwicklung förderfähig. Ziel ist es, Anreize für die schnellere Verbreitung innovativer Mobilität im Verkehrssektor zu setzen und die Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationskapazitäten am Standort Bayern zu stärken.“ Antragsberechtigt waren Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Sitz oder Niederlassung in Bayern, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, staatliche Hochschulen und Einrichtungen staatlicher Hochschulen in Bayern sowie sonstige Antragsteller mit Sitz oder Niederlassung in Bayern, die über die fachliche Qualifikation und ausreichend Kapazität zur Durchführung des Vorhabens verfügen. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß KMU-Definition der EU wurden bevorzugt gefördert . Die Förderung erfolgte in Form eines Zuschusses. Für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft betrug die Höhe der Förderung bei Vorhaben der industriellen Forschung maximal 50 % und bei Vorhaben der experimentellen Entwicklung maximal 25 % der zuwendungsfähigen Kosten. Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie ihnen gleichgestellte Organisationseinheiten konnten unter bestimmten Voraussetzungen höhere Fördersätze erhalten. Anträge waren vor Beginn der zu fördernden Maßnahme an den beauftragten Projektträger Bayern Innovativ – Bayerische Gesellschaft für Innovation und Wissenstransfer mbH (Projektträger Bayern (ITZB Büro Nürnberg)) zu richten. Bayerisches Verbundforschungsprogramm (BayVFP) – Materialien und Werkstoffe32 Zu Ziel und Gegenstand der Förderung wird ausgeführt:33 „Der Freistaat Bayern unterstützt im Rahmen des Bayerischen Verbundforschungsprogramms (BayVFP) Forschungs- und Entwicklungsvorhaben von Unternehmen und von mit Unternehmen kooperierenden Forschungseinrichtungen im Bereich neuer Materialien und Werkstoffe. 32 Siehe auch: https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2019/214/anhang/Anlage_03.pdf (zuletzt aufgerufen am 29.7.2019). 33 http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche .html?get=058dbbcc2d6dfccc8483e881f7c6aa7f;views;document&doc=14168 (zuletzt aufgerufen am 29.7.2019). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 068/19 Seite 18 Gefördert werden industriegeführte Verbundprojekte zur Erforschung und Entwicklung neuer oder verbesserter Werkstoffe und/oder werkstoffbezogene Prozess- und Verfahrenstechnologien für innovative Produkte. Unter anderem sind folgende Themenschwerpunkten förderfähig: Werkstoffe für die Energiebereitstellung und -speicherung, Werkstoffe für eine umweltgerechte Mobilität, Werkstoffe für medizinische Anwendungen, Werkstoffe für die Substitution ressourcenbeschränkter Stoffe und Verfahren zur Wiederverwertung , Werkstoffbezogene Prozess- und Verfahrenstechnologien sowie computergestützte Verfahren.“ Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Sitz oder Niederlassung in Bayern, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, staatliche Hochschulen und Einrichtungen staatlicher Hochschulen in Bayern sowie sonstige Antragsteller mit Sitz oder Niederlassung in Bayern, die über die fachliche Qualifikation und Kapazität zur Durchführung des Vorhabens verfügen . Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß KMU-Definition der EU werden bevorzugt gefördert . Die Förderung erfolgt als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft bei industrieller Forschung max. 50 % und bei experimenteller Entwicklung max. 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Für Verbundvorhaben kann auf den jeweiligen Fördersatz ein Zuschlag von bis zu 15 % gewährt werden, maximal jedoch bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben des Teilvorhabens . Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie ihnen gleichgestellte Organisationseinheiten können unter bestimmten Voraussetzungen höhere Fördersätze erhalten. Förderanträge sind zu den in den Förderaufrufen veröffentlichten Terminen an den jeweiligen Projektträger zu richten. Der Begriff „Elektromobilität“ wird in dieser Fördermaßnahme nicht explizit aufgeführt. In der entsprechenden Richtlinie heißt es jedoch zur Elektromobilität:34 „Werkstoffe für die Energiebereitstellung und -speicherung: Die Erhöhung des Wirkungsgrades bei der Stromerzeugung ist eine Maßnahme zur effizienteren Ressourcennutzung und Verringerung der Umweltbelastung. Der Werkstoffbereich kann z. B. durch die Entwicklung hochfester und hochtemperaturbeständiger Materialien und Schutzschichten erhebliche Beiträge dazu leisten. 34 https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2019/214/anhang/Anlage_03.pdf, S. 3 (zuletzt aufgerufen am 29.7.2019). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 068/19 Seite 19 Ein Schlüssel für die Elektromobilität liegt in leistungsfähigen und sicheren Batterien. Mit verbesserter Material- und Prozesstechnik können hier größere Speicherdichten erreicht werden .“ Förderrichtlinie Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Bayern35 Zu Ziel und Gegenstand der Förderung wird ausgeführt:36 „Der Freistaat Bayern fördert die Errichtung, Aufrüstung oder Ersatzbeschaffung öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur mit einem oder mehreren Ladepunkten in Bayern. Gegenstand der Förderung sind: die Errichtung von öffentlich zugänglicher Normalladeinfrastruktur (bis einschließlich 22 Kilowatt) und öffentlich zugänglicher Schnellladeinfrastruktur (größer als 22 Kilowatt) an neuen Standorten einschließlich des dafür erforderlichen Netzanschlusses des Ladestandorts und der Montage der Ladestation sowie bei Nachweis eines zusätzlichen Mehrwerts die Aufrüstung oder Ersatzbeschaffung von Ladeinfrastruktur und die Ertüchtigung des Netzanschlusses an Standorten, die vor Inkrafttreten der Förderrichtlinie betrieben wurden. Die Förderung erfolgt im Rahmen separater Aufrufe. Im Rahmen des vierten Förderaufrufs werden bis zu 3,0 Mio. EUR für den Neuaufbau von öffentlich zugänglicher Normalladeinfrastruktur bereitgestellt. Schnellladeinfrastruktur und Aufrüstung bzw. Ersatzbeschaffung von Ladeinfrastruktur werden mit diesem Aufruf nicht gefördert. Ziel ist es, den Markthochlauf von Elektrofahrzeugen zu stützen und einen funktionierenden Wettbewerb zwischen Anbietern von Ladeinfrastruktur zu etablieren.“ Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen. Folgende Kriterien sind Voraussetzung für die Fördermaßnahme: Der Ladepunkt muss öffentlich zugänglich sein. Der Betrieb der Ladesäulen muss mit aus erneuerbaren Energien erzeugtem Strom erfolgen . Der Betreiber muss sich zu einer Mindestbetriebsdauer der Ladeinfrastruktur von sechs Jahren verpflichten. Die technischen Mindestanforderungen an die geförderte Ladeinfrastruktur müssen erfüllt sein. 35 Siehe auch: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVV_7070_W_189/true?AspxAutoDetectCookie Support=1 (zuletzt aufgerufen am 29.7.2019). 36 http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche .html?get=f64210a263be5058c88668e5fa092b25;views;document&doc=13513 (zuletzt aufgerufen am 29.7.2019). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 068/19 Seite 20 Die Ladeinfrastruktur muss über einen aktuellen offenen Standard angebunden sein und die Remotefähigkeit der Ladeinfrastruktur gewährleisten. Die Ladeinfrastruktur muss den Vorgaben des Mess- und Eichrechts entsprechen. Der Kauf von Ladeinfrastruktur ist förderfähig. Das Leasing von Ladeinfrastruktur ist dagegen von der Förderung ausgeschlossen. Nicht förderfähig sind Ausgaben für die Planung, den Genehmigungsprozess und den Betrieb. Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses. Die Höhe der Förderung beträgt für Normalladepunkte bis einschließlich 22 kW: 40 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, maximal 3.000 EUR pro Ladepunkt, für den Netzanschluss pro Standort: 40 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, maximal 5.000 EUR. Die Fördersätze können um 10 % erhöht werden, wenn Normalladepunkte mit einem zusätzlichen Mehrwert (z.B. Park&Ride-Parkplätzen, E-Car- oder E-Bike-Sharing u.a.) verbunden werden. Die maximale Zuwendungssumme ist auf 150.000 Euro pro Antragsteller begrenzt. Im Rahmen des vierten Aufrufs konnten Anträge vom 29. April bis zum 28. Juni 2019 bei dem zuständigen Projektträger Bayern Innovativ – Bayerische Gesellschaft für Innovation und Wissenstransfer mbH eingereicht werden. Zu dem dritten Förderaufruf wird ausgeführt:37 „Auf den dritten Förderaufruf zum Neuausbau der öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Bayern hatten 228 Interessenten im Juni und Juli 2018 Förderanträge eingereicht. Die Anträge wurden zwischenzeitlich bewilligt. Dafür hat der Freistaat 3,8 Mio. EUR bereitgestellt. Die Antragsteller errichten für knapp 10 Mio. EUR 627 Ladesäulen mit 1.146 Ladepunkten. Der Freistaat Bayern ergänzt seit 1. September 2017 die bestehende Bundesförderung zum Ausbau der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge durch ein eigenes Förderprogramm.“ 37 http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche .html?get=058dbbcc2d6dfccc8483e881f7c6aa7f;views;document&doc=13513 (zuletzt aufgerufen am 29.7.2019). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 068/19 Seite 21 Förderung von Netzwerktätigkeiten zwischen Hochschulen und Unternehmen (ESF 2014–2020)38 Zu Ziel und Gegenstand der Förderung wird ausgeführt:39 „Der Freistaat Bayern fördert mit Unterstützung des Europäischen Sozialfonds (ESF) die vernetzte Zusammenarbeit und Partnerschaften zwischen Hochschulen und Unternehmen. Gefördert werden gezielte Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen (Wissenstransfer) für Unternehmen und deren Mitarbeiter innerhalb von Netzwerken und Partnerschaften zwischen Hochschulen und Unternehmen, durch die Innovationspotenziale der Hochschulen für kleine und mittlere Unternehmen und deren Mitarbeiter zugänglich gemacht werden. Ziel ist es, die Innovationsfähigkeit der Unternehmen zu steigern und gleichzeitig das Produktivitätspotenzial der Mitarbeiter zu fördern.“ Antragsberechtigt sind in der Fördergebietskarte des Programms aufgeführte Hochschulen. Das Netzwerk muss aus mindestens einer Hochschule, die auch Projektträger des Netzwerkes ist, und zehn Unternehmen bestehen. Der Wissenstransfer ist ausschließlich auf die Qualifizierung von Arbeitnehmern in KMU und Unternehmen auszurichten und konzentriert sich u.a. auf das Schwerpunktfeld Ressourcen schonende Energie-, Verkehrs- und Umwelttechnologien, nachwachsende Rohstoffe (u.a. Biokraftstoffe ) und Elektromobilität. Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses. Die Höhe der Förderung beträgt in der Regel bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Bagatellgrenze liegt bei 50.000 EUR. Der Antragsteller hat einen Eigenanteil in Höhe von 10 % der zuschussfähigen Ausgaben zu erbringen. Anträge sind mindestens zwei Monate vor Beginn der zu fördernden Maßnahme an das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst zu richten. Es gibt keine Aussage zur Geltungsdauer dieser Förderung. 38 Siehe auch: https://www.esf.bayern.de/imperia/md/content/stmas/esf/foerderhinweise-akt6.pdf (zuletzt aufgerufen am 29.7.2019). 39 http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche .html?get=ee3618a66a326f63c2dc4c7759e810b0;views;document&doc=10771 (zuletzt aufgerufen am 29.7.2019). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 068/19 Seite 22 2.3. Berlin Folgende Fördermaßnahme zur Elektromobilität gibt es derzeit in der Förderdatenbank zu Berlin: Förderprogramm „Wirtschaftsnahe Elektromobilität”40 Zu Ziel und Gegenstand der Förderung wird ausgeführt:41 „Das Land Berlin fördert den Kauf und das Leasing von gewerblich genutzten, elektrisch betriebenen Fahrzeugen sowie die Errichtung von Ladeinfrastruktur im gewerblichen Umfeld. Im Fokus der Fahrzeug-Förderung stehen Elektro-Kleintransporter, Elektroautos, E-Roller und E-Bikes. Mitfinanziert werden Beratungen in den Modulen „Potenzialberatung” (zum Thema Fahrzeuge und benötigte Ladeinfrastruktur) und „Realisierungsberatung” (zum Thema Fuhrparkintegration , Mobilitätsbedarfe, Netzanschluss, Sektorenkopplung, Versorgungssicherheit), Kauf oder Leasing von Batterie-Elektro-Fahrzeugen, Fahrzeugen mit Brennstoffzellenantrieb und Plug-In-Hybrid-Fahrzeugen sowie die Errichtung (Kauf oder Leasing) einer geeigneten Ladeinfrastruktur auf öffentlich zugänglichen als auch nicht öffentlich zugänglichen privaten betrieblichen Flächen einschließlich des Netzanschlusses. Ziel ist die Reduzierung von CO2-/Stickoxid- und Feinstaubbelastungen.“ Die Fördermaßnahme richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen gemäß KMU-Definition der EU und Selbständige, die zur Ausübung ihrer gewerblichen, gemeinnützigen oder freiberuflichen Tätigkeit ein motorisiertes Fahrzeug benötigen und ihren Sitz und die Betriebsstätte oder Niederlassung in Berlin haben. Das geförderte Fahrzeug muss zu mehr als 50 % der jährlichen Fahrleistung bei dem Unternehmen bzw. der Betriebsstätte in Berlin eingesetzt werden. Die Ladeinfrastruktur muss im Stadtgebiet Berlins errichtet und betrieben werden. Der Strom für den Betrieb der Ladeinfrastruktur muss ab Inbetriebnahme zu 100 % aus regenerativen Energien bezogen werden. Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses. 40 Siehe hierzu auch: Richtlinie der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe vom 21. Juni 2018, Amtsblatt für Berlin Nr. 26 vom 29. Juni 2018, S. 3443 ff. Die Richtlinie gilt bis zum 31. Dezember 2019. https://sprachlehrbeauftragte.files.wordpress.com/2018/07/senatsrichtlinie_2018_26_3435_3558.pdf (zuletzt aufgerufen am 29.7.2019). 41 http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche .html?get=ee3618a66a326f63c2dc4c7759e810b0;views;document&doc=13739 (zuletzt aufgerufen am 29.7.2019). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 068/19 Seite 23 Die Höhe des Zuschusses beträgt bei einer eintägigen Beratung 100 % (Netto-Tagessatz maximal 800 Euro) und bei einer zwei- bis dreitägigen Realisierungsberatung 80 % der Netto-Beratungskosten (Netto-Tagessatz maximal 1.000 Euro). Für die Anschaffung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen beträgt der Zuschuss: PKW und Nutzfahrzeuge bis 2,25 t bis zu 4.000 Euro, Nutzfahrzeuge bis 4,25 t bis zu 8.000 Euro und motorisierte Zweiräder 500 Euro. Bei gleichzeitiger Verschrottung eines auf den Antragsteller zugelassenen Fahrzeugs mit Dieseloder Benzinmotor der Euro-Norm 4 oder niedriger wird beim Kauf eines vierrädrigen elektrisch betriebenen Fahrzeugs ein Bonus von 1.000 Euro für einen PKW bzw. 1.500 Euro für ein leichtes Nutzfahrzeug gewährt. Für den Aufbau der Ladeinfrastruktur wird ein Zuschuss von 50 % der Gesamtkosten inklusive Netzanschluss bis 22 kW gewährt (maximal 2.500 Euro pro Ladepunkt für Normalladeinfrastruktur (AC) bzw. maximal 30.000 Euro pro Ladepunkt für Schnellladeinfrastruktur (DC)). Für den Anschluss an das Stromnetz wird ein Zuschuss von 50 % der Gesamtkosten gewährt (bei Niederspannung maximal 5.500 Euro, bei Mittelspannung maximal 55.000 Euro pro Standort). Anträge sind an die IBB Business Team GmbH zu stellen. 2.4. Brandenburg Nachhaltige Entwicklung von Stadt und Umland (NESUR)42 Zu Ziel und Gegenstand der Förderung wird ausgeführt:43 „Das Land Brandenburg fördert mit Unterstützung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) Maßnahmen zur nachhaltigen Entwicklung von Städten und ihrem Umland . Unterstützt werden Maßnahmen in folgenden Bereichen: Infrastruktur und Umwelt, Mobilität und Energie sowie 42 Siehe hierzu auch: Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung zur nachhaltigen Entwicklung von Stadt und Umland (NESUR) vom 11. Mai 2018, Amtsblatt für Brandenburg Nr. 22 vom 6. Juni 2018, S. 471 ff. Die Richtlinie gilt bis zum 31. Dezember 2020. https://bravors.brandenburg.de/br2/sixcms/media.php/76/Amtsblatt%2022_18.pdf (zuletzt aufgerufen am 29.7.2019). 43 http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche .html?get=ee3618a66a326f63c2dc4c7759e810b0;views;document&doc=10338 (zuletzt aufgerufen am 29.7.2019). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 068/19 Seite 24 Wirtschaft und die wirtschaftsnahe Infrastruktur.“ Antragsberechtigt sind ausschließlich Partner einer Kooperation, die im Stadt-Umland-Wettbewerb (SUW), der bereits abgeschlossen ist, ausgewählt wurde. Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses. Der Begriff „Elektromobilität“ wird in dieser Fördermaßnahme nicht explizit aufgeführt, findet sich aber in der Richtlinie für Infrastruktur und Landesplanung zur nachhaltigen Entwicklung von Stadt und Umland (NESUR) in Abschnitt 2.2.1 (Seite 472). 2.5. Bremen Es gibt keinen Datenbankeintrag zu landesspezifischen Fördermaßnahmen unter dem Suchbegriff „Elektromobilität“. 2.6. Hamburg Folgende Fördermaßnahme zur Elektromobilität gibt es derzeit in der Förderdatenbank zu Hamburg : Ladeeinrichtungen an und in Wohn- oder Gewerbeimmobilien (Electrify Buildings for EVs – ELBE)44 Zu Ziel und Gegenstand der Förderung wird ausgeführt:45 „Die Freie und Hansestadt Hamburg fördert die Installation von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge an und in Gebäuden, die als Wohn- oder Gewerbeimmobilie genutzt werden, sowie auf gewerblich genutzten Flächen. Mitfinanziert werden die Hardwarebeschaffung der Ladeeinrichtung durch Kauf oder Leasing, vorbereitende technische und bauliche Maßnahmen zur Verlegung des Stromanschlusses und die Anbindung an IT-Backend (Make-ready-Kosten), die Installation, Erstinbetriebnahme und Beschilderung sowie der Betrieb während des Forschungsvorhabens. Ziel des Projekts ELBE ist es, eine Vielzahl von Ladepunkten außerhalb des öffentlichen Raumes zu installieren, zu erproben und im Betrieb zu analysieren.“ 44 Siehe auch: https://www.ifbhh.de/elbe/ (zuletzt aufgerufen am 29.7.2019). 45 http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche .html?get=ee3618a66a326f63c2dc4c7759e810b0;views;document&doc=14073 (zuletzt aufgerufen am 29.7.2019). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 068/19 Seite 25 Antragsberechtigt sind juristische Personen als Grundeigentümer oder sonstige dinglich Verfügungsberechtigte, Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft an Standorten in Hamburg, Hamburger Hochschulen und Forschungseinrichtungen sowie Gebietskörperschaften und Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung in Hamburg. Voraussetzung für eine Förderung ist die Zusammenarbeit mit einem am Projekt ELBE beteiligten Ladeinfrastrukturbetreiber (CPO) oder einem Dritten, der Ladeeinrichtungen bereitstellt, die die projektbezogenen technischen Anforderungen erfüllen. Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses. Anträge sind vor Beginn der zu fördernden Maßnahme an die Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFB Hamburg) zu stellen. 2.7. Hessen Folgende Fördermaßnahmen zur Elektromobilität gibt es derzeit in der Förderdatenbank zu Hessen : Innovationsförderung – Elektromobilität46 Zu Ziel und Gegenstand der Förderung wird ausgeführt:47 „Das Land Hessen fördert Einzelprojekte sowie Verbundvorhaben, die den Nachweis der Praxis - und Alltagstauglichkeit der Elektromobilität zum Ziel haben. Mitfinanziert werden: Vorhaben, die die wissenschaftliche Erarbeitung von grundlegenden Erkenntnissen, Strategien und Lösungen bzw. die Weiterentwicklung von Grundlagenkenntnissen verfolgen , Pilot- und Demonstrationsprojekte, die durch Forschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse und Fertigkeiten beitragen, Entwicklung, Erprobung und Umsetzung multimodaler Mobilitätskonzepte (Förderung aus dem EFRE), Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die dem Einsatz von Technologien oder Verfahren dienen bzw. die Möglichkeiten des kommerziellen Einsatzes neuer Techniken 46 Siehe auch: https://www.innovationsfoerderung-hessen.de/elektromobilitaet (zuletzt aufgerufen am 29.7.2019). 47 http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche .html?get=ee3618a66a326f63c2dc4c7759e810b0;views;document&doc=12694 (zuletzt aufgerufen am 29.7.2019). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 068/19 Seite 26 und Verfahren in beispielhaften und mustergültigen Anlagen unter Beweis stellen und Mängel beseitigen. Ziel ist es, die Attraktivität der Nutzung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (möglichst unter Verwendung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen) zu steigern.“ Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen mit Sitz oder Betriebsstätte in Hessen sowie kommunale Gebietskörperschaften, öffentliche Einrichtungen, Unternehmen und Zusammenschlüsse kommunaler Gebietskörperschaften. Voraussetzung für die Förderung ist, dass das zu fördernde Projekt in Hessen durchgeführt wird und Schwerpunkte in mindestens einem der in der Fördermaßnahme benannten Bereiche hat.48 Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses. Die Einreichfrist des aktuellen Förderaufrufs „Batterie, Materialien und Recycling“ endet am 30. September 2019.49 Energetische Förderung im Rahmen des Hessischen Energiegesetzes50 Zu Ziel und Gegenstand der Förderung wird ausgeführt:51 „Das Land Hessen fördert mit Unterstützung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) Vorhaben, die der Umsetzung der Ziele des Hessischen Energiegesetzes (HEG) dienen. Gefördert werden investive kommunale Maßnahmen (§ 3 HEG), Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Nutzung erneuerbarer Energien (§ 5 HEG), innovative Energietechnologien (§ 6 HEG), 48 Siehe hierzu: http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche .html?get=ee3618a66a326f63c2dc4c7759e810b0;views;document&doc=12694 (zuletzt aufgerufen am 29.7.2019). 49 https://www.innovationsfoerderung-hessen.de/elektromobilitaet (zuletzt aufgerufen am 29.7.2019). 50 Siehe auch: Richtlinie des Landes Hessen zur energetischen Förderung im Rahmen des Hessischen Energiegesetzes (HEG) vom 2. Dezember 2015 veröffentlicht im Staatsanzeiger des Landes Hessen Nr. 52/2015, S. 1380, geändert am 28. Februar 2017, StAnz. Nr. 12/2017, S. 359. https://www.energieland.hessen.de/mm/Konsolidierte-Foerderrichtlinie-mit-Aenderungen.pdf (zuletzt aufgerufen am 29.7.2019). 51 http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche .html?get=ee3618a66a326f63c2dc4c7759e810b0;views;document&doc=7208 (zuletzt aufgerufen am 29.7.2019). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 068/19 Seite 27 kommunale Energiekonzepte, Energieeffizienzpläne und Konzepte zur Erzeugung und Verteilung von erneuerbaren Energien (§ 7 HEG), Energieberatung und Akzeptanzmaßnahmen (§ 8 HEG): Einrichtungen und Maßnahmen zur Energieberatung, Maßnahmen zur Qualifikations- und Informationsvermittlung von Technologien auf dem Gebiet der Energieeffizienz und erneuerbarer Energien , kommunale Informations- und Akzeptanzinitiativen sowie betriebliche Energieeffizienz -Netzwerke. Ziel ist es, eine sichere und umweltschonende Energieversorgung in Hessen zu gewährleisten , die bezahlbar und gesellschaftlich akzeptiert ist.“ Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses. Der Begriff „Elektromobilität“ wird in dieser Fördermaßnahme nicht explizit aufgeführt. Jedoch wird in der Richtlinie des Landes Hessen zur energetischen Förderung im Rahmen des Hessischen Energiegesetzes auf die Förderung von Projekten zur Ausstattung von beruflichen Schulen mit Pilot- und Demonstrationsanlagen für Energieeffizienz, erneuerbare Energien und Elektromobilität aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in der Periode 2014 bis 2020 hingewiesen.52 Innovationsförderung53 Zu Ziel und Gegenstand der Förderung wird ausgeführt:54 „Das Land Hessen unterstützt aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur” (GRW) und des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) innovative Vorhaben und Projekte zur Umsetzung der Hessischen Innovationsstrategie 2020. Im Rahmen der Richtlinien zur Innovationsförderung werden folgende Einzelprogramme angeboten : Forschung, Entwicklung, Innovation, Wissens- und Technologietransfer sowie Technologiemarketing , Innovationen im Bereich Logistik und Mobilität, Elektromobilität, Investitionsförderprogramm zur Reduzierung von CO2-Emissionen in Unternehmen , 52 https://www.energieland.hessen.de/mm/Konsolidierte-Foerderrichtlinie-mit-Aenderungen.pdf, S. 11 (zuletzt aufgerufen am 29.7.2019). 53 Siehe auch: Richtlinien des Landes Hessen zur Innovationsförderung. https://wirtschaft.hessen.de/sites/default/files/media/hmwvl/richtlinie_zur_innovationsfoerderung.pdf (zuletzt aufgerufen am 29.7.2019). 54 http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche .html?get=ee3618a66a326f63c2dc4c7759e810b0;views;document&doc=8310 (zuletzt aufgerufen am 29.7.2019). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 068/19 Seite 28 Innovationscluster (Anwendungsnahe Innovationszentren), Innovative Unternehmensneugründungen, Elektrobusse. Ziel ist, durch die Förderung von Innovationen, die zu einem nachhaltigen, intelligenten und integrativen Wachstum beitragen, die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Hessen zu stärken.“ In Abhängigkeit des Fördervorhabens sind Unternehmen, Kommunen, Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Projektträger antragsberechtigt. Die Förderung wird als Zuschuss oder in Form einer Beteiligung gewährt. Anträge sind vor Beginn des Vorhabens an die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) zu stellen. Innovationsförderung – Forschung, Entwicklung, Innovation, Wissens- und Technologietransfer sowie Technologiemarketing55 Zu Ziel und Gegenstand der Förderung wird ausgeführt:56 „Das Land Hessen fördert Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie Vorhaben, die den Wissens- und Technologietransfer beschleunigen, digitale Anwendungen ermöglichen und das Technologiemarketing erhöhen. Mitfinanziert werden die Erprobung oder Schaffung neuer oder neuartiger Produkte, Dienstleistungen, Produktionsanlagen und -verfahren und die Umsetzung innovativer digitaler Anwendungen , Maßnahmen, die den Wissens- und Technologietransfer und das Technologiemarketing beschleunigen.“ Voraussetzung für die Förderung ist, dass das Vorhaben zur Unterstützung der Schlüsselbereiche, u.a. der Elektromobilität, der Hessischen Innovationsstrategie 2020 beiträgt. Die Förderung wird als Zuschuss gewährt. 55 Siehe auch: Richtlinien des Landes Hessen zur Innovationsförderung. https://wirtschaft.hessen.de/sites/default/files/media/hmwvl/richtlinie_zur_innovationsfoerderung.pdf (zuletzt aufgerufen am 29.7.2019). 56 http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche .html?get=ee3618a66a326f63c2dc4c7759e810b0;views;document&doc=8322 (zuletzt aufgerufen am 29.7.2019). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 068/19 Seite 29 Anträge sind vor Beginn des Vorhabens an die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) zu stellen. Innovationsförderung – Elektrobusse57 Diese Förderung findet sich ebenfalls in der Förderdatenbank, wird aber unter dem Suchbegriff „Elektromobilität“ nicht angezeigt. Zu Ziel und Gegenstand der Förderung wird ausgeführt:58 „Das Land Hessen fördert die Beschaffung von neuen Omnibussen mit elektrischem Antrieb sowie den Aufbau der für den Betrieb erforderlichen Infrastruktur. Mitfinanziert werden Niederflur-Midibusse (Länge mindestens acht Meter), Solobusse oder Gelenkbusse.“ Antragsberechtigt sind die hessischen Landkreise, die kreisfreien Städte, die Gemeinden oder kommunalen Zusammenschlüsse sowie öffentliche und private Verkehrsunternehmen und deren Zusammenschlüsse mit Sitz in Hessen, sofern sie Aufgaben des öffentlichen Personennahverkehrs erfüllen. Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses. Die Höhe der Förderung beträgt für den Erwerb eines Elektrobusses bis zu 40 % der Investitionsmehrausgaben zu einem vergleichbaren Bus mit Verbrennungsmotor sowie für den Aufbau der Infrastruktur bis zu 40 % der Investitionsausgaben (maximal je Ladepunkt 400 Euro pro kW installierter Ladeleistung und 100.000 Euro für den Netzanschluss je Standort). Anträge sind vor Beginn des Vorhabens an die HA Hessen Agentur GmbH zu richten. 57 Siehe auch: https://www.innovationsfoerderung-hessen.de/elektrobusse (zuletzt aufgerufen am 29.7.2019). 58 http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche .html?get=82c149f543dbf41c9f3fc8abf9888285;views;document&doc=13308&pos=box#box (zuletzt aufgerufen am 29.7.2019). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 068/19 Seite 30 2.8. Mecklenburg-Vorpommern Folgende Fördermaßnahmen zur Elektromobilität gibt es derzeit in der Förderdatenbank zu Mecklenburg-Vorpommern: Klimaschutzförderrichtlinie Kommunen59 Zu Ziel und Gegenstand der Förderung wird ausgeführt:60 „Das Land Mecklenburg-Vorpommern fördert Maßnahmen nicht wirtschaftlich tätiger Organisationen zur direkten oder indirekten Reduzierung von Treibhausgasemissionen. Mitfinanziert werden investive Maßnahmen zur Energieeinsparung und Verbesserung der Energieeffizienz, die über den gesetzlichen Standard hinausgehen, investive Maßnahmen zum Einsatz regenerativer Energien zur Wärmenutzung, Infrastrukturmaßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien, investive Maßnahmen zum Einsatz alternativer nichtfossiler Kraftstoffe und Antriebe, Brennstoffzellentechnik und Elektromobilität, innovative Projekte zur Nutzung von Energieeffizienzpotenzialen und erneuerbaren Energien, Vorplanungsstudien zur Vorbereitung von investiven Maßnahmen, Studien zum Aufbau lokaler, regenerativer Energieversorgungsstrukturen, Energiemanagementuntersuchungen sowie Planungsleistungen investiver Maßnahmen.“ Antragsberechtigt sind Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts (z.B. Kommunen, Kirchen) sowie Vereine, Verbände und Stiftungen. Die Förderung wird als Zuschuss gewährt. Anträge sind vor Beginn des Vorhabens beim Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI) zu stellen. 59 Siehe auch: http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?doc.id=VVMV- VVMV000007553&st=vv&doctyp=vvmv&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint (zuletzt aufgerufen am 29.7.2019). 60 http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche .html?get=ee3618a66a326f63c2dc4c7759e810b0;views;document&doc=12354 (zuletzt aufgerufen am 29.7.2019). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 068/19 Seite 31 Die Richtlinie tritt am 31. Dezember 2023 außer Kraft.61 Klimaschutzförderrichtlinie Unternehmen62 Zu Ziel und Gegenstand der Förderung wird ausgeführt:63 „Das Land Mecklenburg-Vorpommern fördert Maßnahmen zur direkten oder indirekten Reduzierung von Treibhausgasemissionen. Mitfinanziert werden investive Maßnahmen zur Energieeinsparung und Verbesserung der Energieeffizienz, die über den gesetzlichen Standard hinausgehen, investive Maßnahmen zum Einsatz regenerativer Energien zur Wärmenutzung, Infrastrukturmaßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien, investive Maßnahmen zum Einsatz alternativer nichtfossiler Kraftstoffe und Antriebe, Brennstoffzellentechnik und Elektromobilität, innovative Projekte zur Nutzung von Energieeffizienzpotenzialen und erneuerbaren Energien, Vorplanungsstudien zur Vorbereitung von investiven Maßnahmen, Studien zum Aufbau lokaler, regenerativer Energieversorgungsstrukturen, Energiemanagementuntersuchungen sowie Planungsleistungen investiver Maßnahmen.“ Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit einer Betriebsstätte in Mecklenburg-Vorpommern (auch Genossenschaften und Contracting-Unternehmen) und Vereine, Verbände, Stiftungen, gemeinwohlorientierte Gesellschaften, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts bei wirtschaftlicher Betätigung. Die Förderung wird als Zuschuss gewährt. Anträge sind vor Beginn des Vorhabens beim Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI) zu stellen. 61 http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?doc.id=VVMV- VVMV000007553&st=vv&doctyp=vvmv&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint (zuletzt aufgerufen am 29.7.2019). 62 Siehe auch: http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?doc.id=VVMV- VVMV000007554&st=vv&doctyp=vvmv&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint (zuletzt aufgerufen am 29.7.2019). 63 http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche .html?get=ee3618a66a326f63c2dc4c7759e810b0;views;document&doc=7194 (zuletzt aufgerufen am 29.7.2019). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 068/19 Seite 32 Die Richtlinie tritt am 31. Dezember 2023 außer Kraft.64 2.9. Niedersachsen Es gibt keinen Datenbankeintrag zu landesspezifischen Fördermaßnahmen unter dem Suchbegriff „Elektromobilität“. 2.10. Nordrhein-Westfalen Folgende Fördermaßnahmen werden derzeit unter dem Suchbegriff „Elektromobilität“ in der Förderdatenbank zu Nordrhein-Westfalen angezeigt: NRW.BANK Elektromobilität65 Zu Ziel und Gegenstand der Förderung wird ausgeführt:66 „Die NRW.BANK vergibt zinsgünstige Darlehen zur Unterstützung der Elektromobilität. Mitfinanziert werden grundsätzlich: der Erwerb von Elektro-, Brennstoffzellen- und Wasserstoff-Fahrzeugen (ausgenommen Leasingfinanzierungen), Umrüstungen von Fahrzeugen auf elektrische Antriebe, Investitionen im Zusammenhang mit Elektromobilität (z.B. Investitionen in Ladeinfrastruktur oder Batterietechnik) und Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Bereich der Elektromobilität. Ziel ist es, Nordrhein-Westfalen als bedeutendsten Wirtschaftsstandort für Elektrofahrzeuge in Deutschland aufzubauen.“ Anträge auf ein zinsgünstiges Darlehen können Existenzgründer, mittelständische Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 500 Mio. Euro, kommunale Unternehmen, gemeinnützige Unternehmen sowie Angehörige der Freien Berufe stellen. Das Vorhaben muss einen nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolg erwarten lassen. 64 http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?doc.id=VVMV- VVMV000007554&st=vv&doctyp=vvmv&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint (zuletzt aufgerufen am 29.7.2019). 65 Siehe auch: https://www.nrwbank.de/de/foerderlotse-produkte/NRWBANKElektromobilitaet/15187/nrwbankproduktdetail .html (zuletzt aufgerufen am 29.7.2019). 66 http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche .html?get=ee3618a66a326f63c2dc4c7759e810b0;views;document&doc=11007 (zuletzt aufgerufen am 29.7.2019). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 068/19 Seite 33 Anträge sind vor Beginn des Vorhabens über die jeweilige Hausbank an die NRW.BANK zu stellen . Modernisierung von Wohnraum (Modernisierungsrichtlinie – RL Mod)67 Zu Ziel und Gegenstand der Förderung wird ausgeführt:68 „Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt Darlehen für bauliche Maßnahmen der Modernisierung in und an bestehenden Wohngebäuden und auf dem zugehörigen Grundstück. Schwerpunkte der Förderung sind Maßnahmen, die den Gebrauchswert von Wohnraum oder Wohngebäuden nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern, Barrieren im bestehenden Wohnraum reduzieren, die Energieeffizienz von Wohngebäuden erhöhen, den Schutz vor Einbruch verbessern, bestehenden Wohnraum um einzelne Räume erweitern und ein attraktiv gestaltetes und sicheres Wohnumfeld schaffen.“ Der Begriff „Elektromobilität“ wird in dieser Fördermaßnahme nicht explizit aufgeführt. Das Förderprogramm wird aber unter dem Suchbegriff „Elektromobilität“ in der Förderdatenbank angezeigt . progres.nrw – Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen – Programmbereich Emissionsarme Mobilität69 Zu Ziel und Gegenstand der Förderung wird ausgeführt:70 „Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt den Ausbau der Elektromobilität. Gefördert werden: Umsetzungsberatung und -konzepte im Bereich Elektromobilität, 67 Siehe auch: Richtlinie zur Förderung der Modernisierung von Wohnraum in Nordrhein-Westfalen vom 29.Januar 2018. https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=1&gld_nr=2&ugl_nr=2375&bes_id=38466&val=38466&ver=7& sg=&aufgehoben=N&menu=1 (zuletzt aufgerufen am 29.7.2019). 68 http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche .html?get=ee3618a66a326f63c2dc4c7759e810b0;views;document&doc=9360 (zuletzt aufgerufen am 29.7.2019). 69 Siehe auch: https://www.nrwbank.de/de/foerderlotse-produkte/progresnrw-Programmbereich-Emissionsarme- Mobilitaet/15925/produktdetail.html (zuletzt aufgerufen am 29.7.2019). 70 http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche .html?get=058dbbcc2d6dfccc8483e881f7c6aa7f;views;document&doc=13926 (zuletzt aufgerufen am 29.7.2019). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 068/19 Seite 34 Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge, reine Batterieelektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge, elektrische Lastenfahrräder sowie Konzepte, Studien und Analysen, an denen ein besonderes Landesinteresse besteht. Ziel ist es, durch eine veränderte Mobilität die Erreichung der Klimaschutzziele im Verkehrssektor zu unterstützen und die Lebensqualität in den Städten zu verbessern.“ Antragsberechtigt sind grundsätzlich natürliche und juristische Personen. Das Vorhaben muss in Nordrhein-Westfalen umgesetzt werden. Die Förderung erfolgt im Rahmen eines Zuschusses. Anträge sind vor Beginn der zu fördernden Maßnahme an die Bezirksregierung Arnsberg zu stellen . Die Geltungsdauer endet am 31. Dezember 2023. Wohnraumförderung – Förderung selbst genutzten Wohnraums71 Zu Ziel und Gegenstand der Förderung wird ausgeführt:72 „Das Land Nordrhein-Westfalen fördert die Bildung von selbst genutztem Wohneigentum durch Haushalte, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind. Mitfinanziert werden der Neubau von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen zur Selbstnutzung durch Neubau, Aufstockung eines Gebäudes oder Anbau an ein Gebäude, der Erwerb vorhandener Eigenheime oder Eigentumswohnungen sowie die erstmalige Schaffung eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung durch Änderung bzw. Nutzungsänderung eines Gebäudes oder der Ersterwerb eines solchen Förderobjektes.“ Die Förderung erfolgt in Form eines zinsgünstigen Darlehens. 71 Siehe auch: https://www.nrwbank.de/de/foerderlotse-produkte/Eigentumsfoerderung-Neubau-oder-Kauf-vonselbst -genutztem-Wohnraum/15337/nrwbankproduktdetail.html (zuletzt aufgerufen am 29.7.2019). 72 http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche .html?get=058dbbcc2d6dfccc8483e881f7c6aa7f;views;document&doc=9911 (zuletzt aufgerufen am 29.7.2019). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 068/19 Seite 35 Der Begriff „Elektromobilität“ wird in dieser Fördermaßnahme nicht explizit aufgeführt. Das Förderprogramm wird aber unter dem Suchbegriff „Elektromobilität“ in der Förderdatenbank angezeigt . 2.11. Rheinland-Pfalz Es gibt keinen Datenbankeintrag zu landesspezifischen Fördermaßnahmen unter dem Suchbegriff „Elektromobilität“. 2.12. Saarland Es gibt keinen Datenbankeintrag zu landesspezifischen Fördermaßnahmen unter dem Suchbegriff „Elektromobilität“. 2.13. Sachsen Es gibt keinen Datenbankeintrag zu landesspezifischen Fördermaßnahmen unter dem Suchbegriff „Elektromobilität“. 2.14. Sachsen-Anhalt Folgende Fördermaßnahmen zur Elektromobilität gibt es derzeit in der Förderdatenbank zu Sachsen -Anhalt: Förderung von Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und der Nutzung erneuerbarer Energien in Unternehmen (De-minimis) – Sachsen-Anhalt ENERGIE73 Zu Ziel und Gegenstand der Förderung wird ausgeführt:74 „Das Land Sachsen-Anhalt fördert mit Unterstützung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) auf Grundlage der De-minimins-Verordnung investive Maßnahmen zur Einsparung von Kohlendioxid (CO2) in Unternehmen. Ergänzend können auch weitergehende Projekte, darunter Investitionen in erneuerbare Energien, Stromspeicher und Fahrzeuge, gefördert werden. Mitfinanziert werden beispielsweise Ersatz von ineffizienten Anlagen und Aggregaten, Wärmerückgewinnung, energetische Optimierung von Teilen der Prozesskette, energetische Optimierung von Druckluft- und Pumpsystemen, 73 Siehe auch: https://www.ib-sachsen-anhalt.de/unternehmen/umwelt-schuetzen/sachsen-anhalt-energie (zuletzt aufgerufen am 29.7.2019). 74 http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche .html?get=058dbbcc2d6dfccc8483e881f7c6aa7f;views;document&doc=13361 (zuletzt aufgerufen am 29.7.2019). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 068/19 Seite 36 energetische Optimierung von Heiz-, Kühl- und Vakuumsystemen, energetische Optimierung von Systemen für Trocknung, Trennung und Konzentration , Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien, auch unter Einsatz von Kraft-Wärme-Kopplung oder Kraft-Wärme-Kälte-Kopplung, Heat-To-Power, Strom- und Wärmespeicher sowie Mess- und Regeltechnik. Ziel ist die Verringerung von Kohlendioxid-Emissionen durch Unternehmen als Beitrag zur Energiewende.“ Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses. Forschung, Einführung und Nutzung intelligenter Verkehrssysteme75 Zu Ziel und Gegenstand der Förderung wird ausgeführt:76 „Das Land Sachsen-Anhalt fördert mit Unterstützung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) Maßnahmen zur Umsetzung des IVS-(Intelligente Verkehrssysteme)- Rahmenplans für Sachsen-Anhalt. Gefördert werden Vorhaben in drei Handlungsfeldern: Optimale Nutzung von Straßen-, Verkehrs- und Reisedaten als Voraussetzung für die Einführung und Nutzung von IVS und die Erschließung von Energieeffizienz und CO2- Minderungspotenzialen im Verkehrssektor, Durchgängige IVS-Dienste im Verkehrs- und Frachtmanagement, Kooperative Systeme, Verkehrssicherheit und Effizienz. Gefördert werden zudem Vorhaben zur Integration der Elektromobilität in das Mobilitätssystem sowie Vorhaben der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung. Ziel ist, CO2-Emissionen und Belastungen im Verkehrssektor bedeutsam und nachhaltig zu verringern.“ Antragsberechtigt sind Landkreise, kreisfreie Städte, Verbandsgemeinden und Gemeinden in Sachsen-Anhalt sowie Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt, die Landesstraßenbaubehörde 75 Siehe auch: https://lvwa.sachsen-anhalt.de/das-lvwa/wirtschaft-bauwesen-verkehr/verkehrswesen/foerderungintelligente -verkehrssysteme/ (zuletzt aufgerufen am 29.7.2019). 76 http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche .html?get=058dbbcc2d6dfccc8483e881f7c6aa7f;views;document&doc=13334 (zuletzt aufgerufen am 29.7.2019). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 068/19 Seite 37 Sachsen-Anhalt (LSBB) und die Nahverkehrsservice Sachsen-Anhalt GmbH (NASA GmbH) als beliehene Aufgabenträgerin. Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses. Anträge sind vor Beginn der zu fördernden Maßnahme jeweils zum 31. Januar und 31. Juli eines Jahres an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt zu stellen. Anträge können letztmalig zum 31. Juli 2019 eingereicht werden. 2.15. Schleswig-Holstein Folgende Fördermaßnahme zur Elektromobilität gibt es derzeit in der Förderdatenbank zu Schleswig-Holstein: Landesprogramm Wirtschaft – Förderung der Energiewende und von Umweltinnovationen (EUI-Richtlinie)77 Zu Ziel und Gegenstand der Förderung wird ausgeführt:78 Das Land Schleswig-Holstein fördert im Rahmen des Landesprogramms Wirtschaft Vorhaben , die die Energiewende unterstützen, sowie Umweltinnovationen. Unterstützt werden Einzel- und Verbundvorhaben in folgenden Bereichen: Durchführbarkeitsstudien für neuartige Produkte, Verfahren und Dienstleistungen, Schaffung technisch-wissenschaftlicher Voraussetzungen für die Entwicklung neuer zukunftsorientierter Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung zu neuen zukunftsorientierten Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen, Pilot- und Demonstrationsvorhaben. Im Bereich Energiewende werden insbesondere gefördert: Entwicklung von Energieerzeugungsanlagen für erneuerbare Energien und deren Schlüsselkomponenten, 77 Siehe auch: Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Energiewende und von Umweltinnovationen (EUI-Richtlinie). Die Richtlinie ist befristet bis zum 31. Dezember 2023. Siehe auch: https://wtsh.de/wp-content/uploads/2015/12/151215-EUI_Richtlinie-BD.pdf sowie https://wtsh.de/foerderberatung/foerderprogramme/foerderprogramm-energiewende-und-umweltinnovationeneui / (zuletzt aufgerufen am 29.7.2019). 78 http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche .html?get=058dbbcc2d6dfccc8483e881f7c6aa7f;views;document&doc=9534 (zuletzt aufgerufen am 29.7.2019). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 068/19 Seite 38 Verbesserung von Einspeisung erneuerbarer Energien in die Strom- und Wärmenetze und Netzstabilität bzw. Effizienzsteigerung, Entwicklung intelligenter Energieverteilungssysteme, Integration erneuerbarer Energien in den Markt, regionaler Einsatz von Speichertechnologien, nachhaltiger Ausbau erneuerbarer Energien, Verbesserung von Regelbarkeit, Wirkungsgrad und Verfügbarkeit von erneuerbaren Energie-Erzeugungsanlagen, Senkung des Energieverbrauchs in Produktionsprozessen, Elektromobilität. Im Bereich Umweltinnovationen werden insbesondere gefördert: betrieblicher Stoffeinsatz (z.B. sparsamerer Einsatz oder eine Wiedergewinnung von Stoffen, Einsatz von nachwachsenden Rohstoffen), Substitution fossil-basierter durch bio-basierte Rohstoffe und Produkte, stoffliche Nutzung von nachwachsenden Rohstoffen und organischen Reststoffen, Senkung der Treibhausgas-Emissionen, Sicherung des Grund- und Oberflächenwassers, nachhaltige Trinkwasserversorgung, Reduktion des (Trink-)Wassereinsatzes, Verbesserung der Abwasserreinigung und der Minderung des Abwassereintrags, Erfassung/Messung von Umweltbelastungen durch neue Messtechniken/-geräte, Verwertungsverfahren für Abfälle, Reduktion des Eintrags von Schadstoffen in Böden und in die Luft, Entwicklung neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen mit besonderer, positiver Umweltrelevanz. Ziel ist der Aufbau umweltgerechter Wirtschafts- und Infrastrukturen, die Steigerung von Innovationskraft und Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft in Schleswig-Holstein sowie die Schaffung und Sicherung zukunftsorientierter Arbeitsplätze.“ Antragsberechtigt sind Einrichtungen für Forschungs- und Wissensverbreitung sowie Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Schleswig-Holstein. Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses. Das Antragsverfahren ist zweistufig. Zunächst sind Projektvorschläge bei der Wirtschaftsförderung und Technologietransfer Schleswig-Holstein GmbH (WTSH) einzureichen. Bei positiver Einschätzung durch die WTSH kann anschließend ein formgebundener, vollständiger Projektantrag gestellt werden. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 068/19 Seite 39 2.16. Thüringen Folgende Fördermaßnahmen zur Elektromobilität gibt es derzeit in der Förderdatenbank zu Thüringen : E-Mobil Invest – Förderung der Elektromobilität in kommunalen Unternehmen79 Zu Ziel und Gegenstand der Förderung wird ausgeführt:80 „Der Freistaat Thüringen fördert die Bereitstellung von Ladeinfrastruktur und die Umstellung von Fahrzeugflotten auf elektrischen Antrieb. Mitfinanziert werden Investitionen zur Errichtung und Modernisierung von öffentlicher Ladeinfrastruktur für elektrisch angetriebene Pkw und Nutzfahrzeuge, zur Errichtung von Ladeinfrastruktur für die im Rahmen dieser Richtlinie geförderten Fahrzeuge, zum Kauf von elektrisch betriebenen Fahrzeugen sowie in die Umrüstung vorhandener Nutzfahrzeuge in Fuhrparken auf elektrischen Antrieb . Ziel ist es, zur Verbesserung der Luftqualität und zur Lärmminderung in urbanen Gebieten beizutragen und die Energieeffizienz zu erhöhen. Als Antragsberechtigte werden benannt: Unternehmen mit mindestens 25% kommunaler Beteiligung und eigener Rechtspersönlichkeit , im Genossenschaftsregister eingetragene Wohnungsbaugenossenschaften (e.G.), Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus sowie deren Stiftungen, Anstalten und Stiftungen öffentlichen Rechts, Vereine mit Gemeinnützigkeitsstatus, die im Vereinsregister eingetragen sind, sowie gemeinnütze Organisationen und Wohlfahrtsverbände. Alle Genannten müssen ihren Sitz im Freistaat Thüringen haben. 79 Siehe auch: Richtlinie des Freistaates Thüringen zur Förderung der Elektromobilität E-Mobil Invest. https://www.thueringen.de/mam/th8/tmlfun/energie/mobil/richtlinie_e-mob_2019.pdf sowie https://www.thueringen.de/th8/tmuen/haus/foerderprogramme/e-mobil-invest/index.aspx (zuletzt aufgerufen am 29.7.2019). 80 http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche .html?get=058dbbcc2d6dfccc8483e881f7c6aa7f;views;document&doc=13763 (zuletzt aufgerufen am 29.7.2019). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 068/19 Seite 40 Die Förderung von Ladeinfrastruktur setzt hierbei voraus, dass der Bedarf entsprechend der Thüringer Ladeinfrastrukturstrategie festgestellt wurde, der für den Ladevorgang erforderliche Strom aus erneuerbaren Energien oder aus vor Ort eigenerzeugtem regenerativem Strom stammt und der Zugang zu einer öffentlichen Ladesäule 24 Stunden pro Tag an sieben Tagen pro Woche ermöglicht wird (mindestens jedoch an Werktagen für zwölf Stunden gewährleistet ist). Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses. Die Höhe der Förderung beträgt:81 „für öffentliche Ladestationen bis zu 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch 6.000 EUR für Normalladen (bis 22 kW) und 20.000 EUR für Schnellladen (größer als 22 kW) je Ladestation, für nichtöffentliche Ladestationen bis zu 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch 3.000 EUR für Normalladen (bis 22 kW) und 10.000 EUR für Schnellladen (größer als 22 kW) je Ladestation, für die Anschaffung bzw. Umrüstung von Elektrofahrzeugen bis zu 40% der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch 8.000 EUR je Pkw oder Nutzfahrzeug bis 3,5t, 20.000 EUR je Nutzfahrzeugs zwischen 3,5t und 7,5t bzw. 100.000 EUR je Nutzfahrzeug über 7,5t.“ Anträge sind einzureichen bei der Thüringer Aufbaubank (TAB). Die Richtlinie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Förderprogramm Elektromobilität Thüringen82 Zu Ziel und Gegenstand der Förderung wird ausgeführt:83 „Der Freistaat Thüringen fördert Vorhaben zur Einführung der Elektromobilität und der Wasserstoffmobilität in Thüringen. Mitfinanziert werden Ausgaben für die Anschaffung von Ladesystemen für alternativ angetriebene Fahrzeuge einschließlich innovativer Energiespeicher für erneuerbar erzeugte Energien, Investitionen in elektrische Pufferspeicher für den Betrieb mit erneuerbaren Energien, 81 Siehe http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche .html?get=058dbbcc2d6dfccc8483e881f7c6aa7f;views;document&doc=13763 (zuletzt aufgerufen am 29.7.2019). 82 Siehe auch: https://www.aufbaubank.de/Foerderprogramme/Elektromobilitaet-Thueringen (zuletzt aufgerufen am 29.7.2019). 83 http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche .html?get=058dbbcc2d6dfccc8483e881f7c6aa7f;views;document&doc=11850 (zuletzt aufgerufen am 29.7.2019). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 068/19 Seite 41 notwendige spezifische technische Ausrüstungen sowie im Ausnahmefall auch Personal- und Sachausgaben für weitere Maßnahmen. Ziel ist es, vor allem kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft zu motivieren , sich an der Entwicklung nachhaltiger innovativer Mobilitätsmodelle und technischen Lösungen zu beteiligen.“ Antragsberechtigt sind Unternehmen und sonstige juristische Personen mit Betriebsstätte in Thüringen sowie Thüringer Forschungseinrichtungen. Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses. Es wird weiter ausgeführt: „Die Höhe der Förderung beträgt für die Ladeinfrastruktur bis zu 75% der Anschaffungsausgaben einschließlich der Installationsausgaben bis zur Inbetriebnahme, maximal jedoch 15.000 EUR je Ladestation, bei DC- bzw. Schnellladungsstationen und bei Wasserstofftankstellen maximal 30.000 EUR je Ladestation. Für elektrische Pufferspeicher wird ein Zuschuss in Höhe von 500 EUR/kWh gewährt, jedoch maximal 75% der Gesamtausgaben einschließlich der Ausgaben für den Netzanschluss. Für weitere spezifische technische Ausrüstungen und für sonstige erforderliche Maßnahmen erhalten Unternehmen bis zu 75%, Forschungseinrichtungen bis zu 100% Zuschuss. Die Bagatellgrenze liegt bei 3.000 EUR.“ Anträge sind auf dem vorgeschriebenen Formular einzureichen bei der Thüringer Aufbaubank (TAB). Die entsprechende Richtlinie tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft.84 84 Die Richtlinie vom 20. März 2018 findet sich unter folgendem Link: https://www.aufbaubank.de/Foerderprogramme/Elektromobilitaet-Thueringen#download (zuletzt aufgerufen am 24.7.2019). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 068/19 Seite 42 Förderung CO2-armer Mobilität in Thüringen – Modellprojekt Elektrobussysteme85 Zu Ziel und Gegenstand der Förderung wird ausgeführt:86 „Der Freistaat Thüringen fördert Modellprojekte zur Umstellung von Dieselbussen auf Elektrobusse im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Mitfinanziert werden Investitionen zum Aufbau einer modellhaften Ladeinfrastruktur für elektrische Mobilität im ÖPNV, Investitionen zur Umstellung der ÖPNV-Busflotte im städtischen Nahverkehr auf moderne und innovative ÖPNV-Fahrzeuge, insbesondere die Anschaffung neuer elektrisch angetriebener Linienbusse, Anschaffung und Ersatzbeschaffung von Batterien bzw. Energieanhängern zum Betrieb elektrisch angetriebener Linienbusse, Modellvorhaben für die Bereitstellung CO 2-armen ÖPNVs im ländlichen Raum bzw. für den Bereich Stadt-Umland sowie die Absicherung von Wartung und Reparatur der Elektrobusse. Ziel ist es, zur Verbesserung der Luftqualität und zur Lärmminderung in urbanen Gebieten beizutragen und die Energieeffizienz zu erhöhen.“ Antragsberechtigt sind die Träger des ÖPNV und die von diesen beauftragten Verkehrsunternehmen . Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses und beträgt bis zu 80% der zuwendungsfähigen Ausgaben. Anträge sind vor Maßnahmenbeginn bei der Thüringer Aufbaubank (TAB) einzureichen. Die Richtlinie zur Förderung von CO2-armer Mobilität in Thüringen - Modellprojekt Elektrobussysteme tritt am 31. Dezember 2023 außer Kraft.87 85 Siehe auch: https://www.aufbaubank.de/Foerderprogramme/Elektrobussysteme (zuletzt aufgerufen am 29.7.2019). 86 http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche .html?get=058dbbcc2d6dfccc8483e881f7c6aa7f;views;document&doc=13603 (zuletzt aufgerufen am 29.7.2019). 87 Die Richtlinie vom 18. September 2017 findet sich unter folgendem Link: https://www.aufbaubank.de/Foerderprogramme/Elektrobussysteme#download (zuletzt aufgerufen am 29.7.2019). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 068/19 Seite 43 Klimaschutz- und Klimafolgenanpassungsmaßnahmen in Kommunen88 Zu Ziel und Gegenstand der Förderung wird ausgeführt:89 Der Freistaat Thüringen unterstützt Gemeinden, Gemeindeverbände und Landkreise des Freistaats bei Maßnahmen, die zur Verminderung von Treibhausgasemissionen bei ihnen direkt oder im Bereich ihrer Gebietskörperschaften beitragen und dabei, sich bereits frühzeitig an die Folgen des Klimawandels bestmöglich anzupassen . Mitfinanziert werden ausgewählte Einstiegspakete zu Maßnahmen des Klimaschutzes und der Klimafolgenanpassung , die Erstellung von Treibhausgasminderungskonzepten und von Konzepten zur energetischen Modernisierung von Gebäuden, Klimaschutz- und Energiemanagementsysteme, Kompetenzaufbau zu den Folgen des Klimawandels, Beratungs-, Bildungs- und Dialogprozesse inklusive Öffentlichkeitsarbeit, gebäudetechnische Investitionen zur Treibhausgasminderung und/oder zur Minderung der Folgen des Klimawandels sowie Klimaschutzmaßnahmen im Bereich Elektromobilität. Antragsberechtigt sind Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände und Landkreise in Thüringen . Es wird explizit in der Fördermaßnahme darauf hingewiesen, dass Fahrzeuge, die für kommunale Fuhrparke angeschafft oder geleast werden, ausschließlich mit einem Elektroantrieb ausgestattet sein dürften. Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses. Anträge sind bei der Thüringer Aufbaubank (TAB) einzureichen. 88 Siehe auch: https://www.aufbaubank.de/Foerderprogramme/Kommunale-Klimaschutzmassnahmen (zuletzt aufgerufen am 29.7.2019). 89 http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche .html?get=058dbbcc2d6dfccc8483e881f7c6aa7f;views;document&doc=13567 (zuletzt aufgerufen am 29.7.2019). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 068/19 Seite 44 Die Richtlinie des Freistaats Thüringen zur Förderung von Klimaschutz- und Klimafolgenanpassungsmaßnahmen in Kommunen tritt am 31. Dezember 2021 außer Kraft.90 3. Weitere Fördermaßnahmen Erweitert man die Recherche um die zusätzlichen Suchbegriffen „Elektrofahrzeug“ und „Ladeinfrastruktur “, so werden in der Förderdatenbank folgende zusätzliche Fördermaßnahmen angezeigt : Baden-Württemberg: Förderung netzdienlicher Photovoltaik-Batteriespeicher (VwV netzdienliche PV-Batteriespeicher) http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche .html?get=82c149f543dbf41c9f3fc8abf9888285;views;document&doc=13708 (zuletzt aufgerufen am 29.7.2019). Kombi-Darlehen Ressourceneffizienz http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche .html?get=82c149f543dbf41c9f3fc8abf9888285;views;document&doc=11695 (zuletzt aufgerufen am 29.7.2019). Ressourceneffizienzfinanzierung http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche .html?get=82c149f543dbf41c9f3fc8abf9888285;views;document&doc=11628 (zuletzt aufgerufen am 29.7.2019). Brandenburg: Investitionen für den öffentlichen Personennahverkehr im Land Brandenburg (RiLi ÖPNV-Invest) http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche .html?get=82c149f543dbf41c9f3fc8abf9888285;views;document&doc=9208 (zuletzt aufgerufen am 29.7.2019). RENplus – Senkung der energiebedingten CO2-Emissionen für wirtschaftlich tätige Organisationen http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche .html?get=82c149f543dbf41c9f3fc8abf9888285;views;document&doc=8223 (zuletzt aufgerufen am 29.7.2019). RENplus – Senkung der energiebedingten CO2-Emissionen im Rahmen von nicht wirtschaftlicher Tätigkeit http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche .html?get=82c149f543dbf41c9f3fc8abf9888285;views;document&doc=13653 (zuletzt aufgerufen am 29.7.2019). 90 Die Richtlinie vom 19. Februar 2019 findet sich unter folgendem Link: https://www.aufbaubank.de/Foerderprogramme/Kommunale-Klimaschutzmassnahmen#download (zuletzt aufgerufen am 29.7.2019). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 068/19 Seite 45 Mecklenburg-Vorpommern: Zuwendungen für Investitionen und Maßnahmen im öffentlichen Personennahverkehr in Mecklenburg-Vorpommern http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche .html?get=82c149f543dbf41c9f3fc8abf9888285;views;document&doc=11846 (zuletzt aufgerufen am 29.7.2019). Niedersachsen: Verbesserung der Versorgung mit alternativen Treibstoffen http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche .html?get=82c149f543dbf41c9f3fc8abf9888285;views;document&doc=13066 (zuletzt aufgerufen am 29.7.2019). Nordrhein-Westfalen: progres.nrw – Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen – Programmbereich Markteinführung http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche .html?get=82c149f543dbf41c9f3fc8abf9888285;views;document&doc=9579 (zuletzt aufgerufen am 29.7.2019). Vernetzte Mobilität und Mobilitätsmanagement http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche .html?get=82c149f543dbf41c9f3fc8abf9888285;views;document&doc=14152 (zuletzt aufgerufen am 29.7.2019). Saarland: Regionale Klimaschutzprojekte und Elektro-Fahrrad-Mobilität (EMOB) http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche .html?get=82c149f543dbf41c9f3fc8abf9888285;views;document&doc=13471 (zuletzt aufgerufen am 29.7.2019). Zuwendungen an landwirtschaftliche Unternehmen – Agrarinvestitionsförderung (FRL-AFP) http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche .html?get=82c149f543dbf41c9f3fc8abf9888285;views;document&doc=11451 (zuletzt aufgerufen am 29.7.2019). Sachsen: Förderung von Stromspeichern (Richtlinie Speicher) http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche .html?get=82c149f543dbf41c9f3fc8abf9888285;views;document&doc=13045 (zuletzt aufgerufen am 29.7.2019). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 068/19 Seite 46 Sachsen-Anhalt: Förderung von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Sachsen-Anhalt http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche .html?get=82c149f543dbf41c9f3fc8abf9888285;views;document&doc=13757 (zuletzt aufgerufen am 29.7.2019). Unterstützung umweltfreundlicher Verkehrsträger – Förderung von Fahrzeugen mit alternativen Antrieben für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche .html?get=82c149f543dbf41c9f3fc8abf9888285;views;document&doc=13470 (zuletzt aufgerufen am 29.7.2019). 4. Zusammenfassung Im Folgenden werden die Fördermaßnahmen noch einmal bundeslandspezifisch aufgeführt. Zunächst werden die Fördermaßnahmen benannt, die unter dem Suchbegriff „Elektromobilität“ eruiert wurden. Im Anschluss folgen die in Abschnitt 3 aufgeführten zusätzlichen Fördermaßnahmen . Baden-Württemberg Förderprogramm Fachkurse - Schwerpunkt Elektromobilität (ESF 2014-2020) Landesinitiative III Marktwachstum Elektromobilität BW - Bevorrechtigung von E-Fahrzeugen in Kommunen Landesinitiative III Marktwachstum Elektromobilität BW - E-Abwrackprämie für Verbrennungszweiräder Landesinitiative III Marktwachstum Elektromobilität BW – E-Busse – Umstiegsberatung (Beratungsgutschein E-Bus), Anschaffung sowie Betrieb (BW-e-Bus-Gutschein) Landesinitiative III Marktwachstum Elektromobilität BW – E-Fahrzeuge – Unterhaltungssowie Ladeinfrastrukturkosten (BW-e-Gutschein) Landesinitiative III Marktwachstum Elektromobilität BW – E-Lastenräder und Ausleih- Pedelecs Landesinitiative III Marktwachstum Elektromobilität BW – E-LKW Landesinitiative III Marktwachstum Elektromobilität BW – E-Roller in Sharing-Flotten Europäischer Sozialfonds (ESF) in Baden-Württemberg* Förderprogramm Coaching für kleine und mittlere Unternehmen (ESF 2014–2020)* Förderprogramm Fachkurse – Schwerpunkt Chance Berufliche Weiterbildung (ESF 2014– 2020)* Förderprogramm Fachkurse (ESF 2014–2020)* Innovationsgutscheine für kleine und mittlere Unternehmen** Die mit * gekennzeichneten Fördermaßnahmen verweisen jeweils auf das o.g. Förderprogramm Fachkurse - Schwerpunkt Elektromobilität (ESF 2014-2020). In der mit ** gekennzeichneten Fördermaßnahmen gab es keinen erkennbaren Hinweis zur Elektromobilität. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 068/19 Seite 47 Zusätzliche Fördermaßnahmen (siehe Abschnitt 3): Förderung netzdienlicher Photovoltaik-Batteriespeicher (VwV netzdienliche PV-Batteriespeicher ) Kombi-Darlehen Ressourceneffizienz Ressourceneffizienzfinanzierung Bayern Bayerisches Forschungsprogramm „Elektromobilität und innovative Antriebstechnologien für mobile Anwendungen” (BayEMA)91 Bayerisches Verbundforschungsprogramm (BayVFP) – Materialien und Werkstoffe Förderrichtlinie Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Bayern Förderung von Netzwerktätigkeiten zwischen Hochschulen und Unternehmen (ESF 2014– 2020) Berlin92 Förderprogramm „Wirtschaftsnahe Elektromobilität” Brandenburg Nachhaltige Entwicklung von Stadt und Umland (NESUR) Zusätzliche Fördermaßnahmen (siehe Abschnitt 3): Investitionen für den öffentlichen Personennahverkehr im Land Brandenburg (RiLi ÖPNV-Invest) RENplus – Senkung der energiebedingten CO2-Emissionen für wirtschaftlich tätige Organisationen RENplus – Senkung der energiebedingten CO2-Emissionen im Rahmen von nicht wirtschaftlicher Tätigkeit Bremen Kein Datenbankeintrag vorhanden. 91 Die Fördermaßnahme ist beendet. 92 Zu Berlin wird unter dem Suchbegriff „Elektromobilität“ in der Förderdatenbank des Bundes zusätzlich die Fördermaßnahme „Schaffung eines barrierefreien und multifunktionalen Taxiangebotes (Inklusionstaxi)“ aufgeführt , da hierzu vermerkt ist: „Die Förderung kann auch dann beantragt werden, wenn bereits eine Förderung auf die Antriebsart (z.B. nach der Elektromobilitätsrichtlinie) beantragt wurde.“ Die Fördermaßnahme wurde daher an dieser Stelle außeracht gelassen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 068/19 Seite 48 Hamburg Ladeeinrichtungen an und in Wohn- oder Gewerbeimmobilien (Electrify Buildings for EVs – ELBE) Hessen Innovationsförderung – Elektromobilität Energetische Förderung im Rahmen des Hessischen Energiegesetzes Innovationsförderung* Innovationsförderung – Forschung, Entwicklung, Innovation, Wissens- und Technologietransfer sowie Technologiemarketing Innovationsförderung – Elektrobusse Die mit * gekennzeichnete Maßnahme beinhaltet die beiden ebenfalls zur Innovationsförderung aufgezeigten Maßnahmen. Mecklenburg-Vorpommern Klimaschutzförderrichtlinie Kommunen Klimaschutzförderrichtlinie Unternehmen Zusätzliche Fördermaßnahme (siehe Abschnitt 3): Zuwendungen für Investitionen und Maßnahmen im öffentlichen Personennahverkehr in Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Kein Datenbankeintrag unter dem Suchbegriff „Elektromobilität“ vorhanden. Zusätzliche Fördermaßnahme (siehe Abschnitt 3): Verbesserung der Versorgung mit alternativen Treibstoffen Nordrhein-Westfalen NRW.BANK Elektromobilität Modernisierung von Wohnraum (Modernisierungsrichtlinie – RL Mod)* progres.nrw – Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen – Programmbereich Emissionsarme Mobilität Wohnraumförderung – Förderung selbst genutzten Wohnraums* In den mit * gekennzeichneten Fördermaßnahmen gab es keinen erkennbaren Hinweis zur Elektromobilität . Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 068/19 Seite 49 Zusätzliche Fördermaßnahmen (siehe Abschnitt 3): progres.nrw – Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen – Programmbereich Markteinführung Vernetzte Mobilität und Mobilitätsmanagement Rheinland-Pfalz Kein Datenbankeintrag vorhanden. Saarland Kein Datenbankeintrag unter dem Suchbegriff „Elektromobilität“ vorhanden. Zusätzliche Fördermaßnahmen (siehe Abschnitt 3): Regionale Klimaschutzprojekte und Elektro-Fahrrad-Mobilität (EMOB) Zuwendungen an landwirtschaftliche Unternehmen – Agrarinvestitionsförderung (FRL- AFP) Sachsen Kein Datenbankeintrag unter dem Suchbegriff „Elektromobilität“ vorhanden. Zusätzliche Fördermaßnahme (siehe Abschnitt 3): Förderung von Stromspeichern (Richtlinie Speicher) Sachsen-Anhalt Förderung von Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und der Nutzung erneuerbarer Energien in Unternehmen (De-minimis) – Sachsen-Anhalt ENERGIE Forschung, Einführung und Nutzung intelligenter Verkehrssysteme Zusätzliche Fördermaßnahmen (siehe Abschnitt 3): Förderung von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Sachsen-Anhalt Unterstützung umweltfreundlicher Verkehrsträger – Förderung von Fahrzeugen mit alternativen Antrieben für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) Schleswig-Holstein Landesprogramm Wirtschaft – Förderung der Energiewende und von Umweltinnovationen (EUI-Richtlinie) Thüringen E-Mobil Invest – Förderung der Elektromobilität in kommunalen Unternehmen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 068/19 Seite 50 Förderprogramm Elektromobilität Thüringen Förderung CO2-armer Mobilität in Thüringen – Modellprojekt Elektrobussysteme Klimaschutz- und Klimafolgenanpassungsmaßnahmen in Kommunen ***