WD 5 - 3000 - 066/19 (15.07.2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Die Zuordnung eines Handelsunternehmens zum Großhandel oder zum Einzelhandel erfolgt in der amtlichen Statistik Deutschlands auf der Grundlage der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Union (NACE Revision 2). Vergleiche (Vgl.) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik Text von Bedeutung für den EWR. Amtsblatt der Europäischen Union. Nr. L393 vom 30.12.2006. Link: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32006R1893&from=de (in deutscher Sprache, zuletzt abgerufen am 15.07.2019) oder https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/?uri=CELEX%3A32006R1893 (in den Amtssprachen der EU, zuletzt abgerufen am 15.07.2019). Diese Verordnung wird nachfolgend in abgekürzter Form als Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 bezeichnet. Im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 wird in Abschnitt G (Handel, Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen) zwischen der Abteilung 45 - Handel mit Kraftfahrzeugen, Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen -, der Abteilung 46 - Großhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen und Krafträdern) - und der Abteilung 47 - Einzelhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen) - unterschieden, wobei innerhalb dieser Abteilungen eine weitere inhaltliche Differenzierung vorgenommen wird. Vgl. Verordnung (EG) Nr. 1893/2006. Am angegebenen Ort (A. a. O.). Seite 17 – 20. Die Untergliederung in die Abteilungen 45, 46 und 47 hat auch Eingang in das Handelsstatistikgesetz gefunden durch das die Rahmenbedingungen für eine Erhebung statistischer Daten im Handelssektor auf Bundesebene geregelt werden. Vgl. § 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Statistik im Handel und Gastgewerbe (Handelsstatistikgesetz - HdlStatG) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3438), das zuletzt durch Artikel 272 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist. Link: Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Abgrenzung zwischen Groß- und Einzelhandel Kurzinformation Abgrenzung zwischen Groß- und Einzelhandel Fachbereich WD 5 (Wirtschaft und Energie, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 https://www.gesetze-im-internet.de/hdlstatg_2001/HdlStatG.pdf (zuletzt abgerufen am 15.07.2019). § 2 Nr. 1 HdlStatG legt fest, dass sich die Erhebungen im Handelssektor auf die Wirtschaftszweige erstrecken, die in Anhang I. Abschnitt G Abteilung 45, 46 und 47 der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 genannt werden. Auch die Klassifikation der Wirtschaftszweige durch das Statistische Bundesamt richtet sich nach der durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 vorgegebenen statistischen Systematik der Europäischen Union (NACE 2 Revision 2). Vgl. Statistisches Bundesamt (2008). Klassifikation der Wirtschaftszweige. Mit Erläuterungen. Wiesbaden. Dezember 2008. Link: https://www.destatis.de/DE/Methoden/Klassifikationen /Gueter-Wirtschaftsklassifikationen/Downloads/klassifikation-wz-2008- 3100100089004.pdf?__blob=publicationFile (zuletzt abgerufen am 15.07.2019). Insbesondere Seite 366 – 388 (Großhandel – ohne Handel mit Kraftfahrzeugen) und Seite 389 – 403 (Einzelhandel – ohne Handel mit Kraftfahrzeugen). Während dem Einzelhandel im Grundsatz Handelsbetriebe zugeordnet werden, die ihre Waren an Endverbraucher absetzen, erstreckt sich der Großhandel auf Handelsbetriebe, die ihre Waren vor allem an andere Gewerbebetriebe, z. B. Einzelhandelsbetriebe, verkaufen. Nach Angaben des Statistischen Jahrbuchs 2018 des Statistischen Bundesamtes betreibt Einzelhandel , wer Handelswaren überwiegend an private Haushalte absetzt, wobei auch Tätigkeiten der Apotheken sowie der Augenoptikgeschäfte und der Hörgeräteakustikgeschäfte dem Einzelhandel zugerechnet werden. Dagegen betreibt laut Statistischem Jahrbuch 2018 Großhandel (ohne Kraftfahrzeughandel), wer Handelswaren in eigenem Namen für eigene Rechnung oder für fremde Rechnung (Kommissionshandel ) überwiegend an andere Abnehmerinnen und Abnehmer als private Haushalte absetzt (z. B. gewerbliche Betriebe, Einzelhändlerinnen und Einzelhändler). Zum Großhandel zählen dem Statistischen Jahrbuch 2018 zufolge in der Regel auch der Absatz an Gebietskörperschaften, Organisationen ohne Erwerbscharakter, Sozialversicherungsträger und wirtschaftliche Unternehmen der öffentlichen Hand sowie der Handel mit landwirtschaftlichen Grundstoffen, lebendem Vieh, landwirtschaftlichen Geräten, Baumaschinen, Bürobedarf, Dental- und Laborbedarf etc. Vgl. Statistisches Bundesamt (2018). Statistisches Jahrbuch 2018. Kapitel 24. Binnenhandel. Glossar. S. 597. Link: https://www.destatis.de/DE/Themen/Querschnitt/Jahrbuch/jb-binnenhandel .pdf?__blob=publicationFile&v=6 (zuletzt abgerufen am 15.07.2019). Vgl. auch Statistisches Bundesamt (2018). Qualitätsbericht. Jahreserhebung im Handel sowie in der Instandhaltung und Reparatur von Kfz. 2016. Wiesbaden. 11.12.2018. Anhang. Seite 6. Link: https://www.destatis.de/DE/Methoden/Qualitaet/Qualitaetsberichte/Gross-Einzelhandel /jahreserhebung-2016.pdf?__blob=publicationFile&v=4 (zuletzt abgerufen am 15.07.2019). In seinen Erläuterungen zur Klassifikation der Wirtschaftszweige beschreibt das Statistische Bundesamt den Begriff Großhandel wie folgt: „Großhandel umfasst den Wiederverkauf (Verkauf ohne Weiterverarbeitung) von Neu- und Gebrauchtwaren an Einzelhändler, Unternehmen, kommerzielle Nutzer, Körperschaften und berufliche Nutzer oder den Wiederverkauf an andere Großhändler sowie die Handelsvermittlung Kurzinformation Abgrenzung zwischen Groß- und Einzelhandel Fachbereich WD 5 (Wirtschaft und Energie, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz) Wissenschaftliche Dienste Seite 3 bzw. den Kaufabschluss auf Rechnung solcher Auftraggeber, auch über das Internet. Die typischen Großhändler sind diejenigen, die Eigentümer der von ihnen gehandelten Waren sind. Dazu zählen beispielsweise Industriezulieferer, Exportfirmen, Importfirmen und Einkaufsgenossenschaften sowie Verkaufsniederlassungen und Verkaufsbüros (keine Ladengeschäfte), die von Hersteller- oder Bergbaueinheiten getrennt von ihren Produktionsanlagen eingerichtet werden, um ihre Produkte zu vermarkten, und die nicht lediglich Bestellungen für Direktlieferungen aus ihren Produktionseinrichtungen abwickeln. Ferner zählen dazu Waren- und Rohstoffmakler , Kommissionäre und Handelsvertreter, die im Namen und auf Rechnung anderer Handel treiben, sowie landwirtschaftliche Einkaufs- und Absatzgenossenschaften. Die Tätigkeit von Großhändlern besteht in der Regel darin, Waren in großen Mengen zusammenzustellen , zu sortieren und zu klassieren, auszupacken, umzupacken und in kleineren Mengen weiterzuverteilen (z. B. Arzneimittel), Waren zu lagern, zu kühlen, auszuliefern und aufzustellen, für ihre Kunden Werbung zu betreiben und Etiketten zu gestalten.“ Statistisches Bundesamt (2008). Klassifikation der Wirtschaftszweige. A. a. O. Seite 360. Der Begriff Einzelhandel wird anschließend wie folgt erläutert: „Einzelhandel umfasst den Wiederverkauf (Verkauf ohne Weiterverarbeitung) von Neu- und Gebrauchtwaren vor allem an private Haushalte für den privaten Ge- oder Verbrauch, in Verkaufsräumen , einschließlich Warenhäusern, an Ständen, durch Versandhäuser, auch über das Internet, im Straßenhandel und durch Haustürverkauf, durch Verbrauchergenossenschaften, Auktionshäuser usw. Die Einzelhändler erwerben zumeist das Eigentum an den von ihnen gehandelten Waren, zum Teil sind sie aber auch als Handelsvertreter für einen Auftraggeber tätig und verkaufen auf Konsignations- oder auf Kommissionsbasis. Die Handelsvermittlung auf der Einzelhandelsstufe gehört zum Einzelhandel und wird nicht separat nachgewiesen.“ Statistisches Bundesamt (2008). Klassifikation der Wirtschaftszweige. A. a. O. Seite 361. Was den Ausdruck „Verkauf ohne Weiterverarbeitung“ anbelangt, so teilt das Statistische Bundesamt hierzu mit: „Verkauf ohne Weiterverarbeitung umfasst die im Handel übliche Behandlung (handelsübliche Manipulation) wie Sortieren, Klassieren und Zusammenstellen von Waren, Mischen von Waren (zum Beispiel Mischen von Sand), Abfüllen in Flaschen (mit oder ohne vorherige Flaschenspülung ), Abpacken, Auspacken und Umpacken zur Verteilung in kleineren Mengen, Lagerung (auch gefroren oder gekühlt).“ Statistisches Bundesamt (2008). Klassifikation der Wirtschaftszweige. A. a. O. Seite 360. ***