© 2017 Deutscher Bundestag WD 5 - 3000 - 065/17 Eisenbahnrechtliche Vorgaben für Zugdurchfahrten an Bahnhöfen und Haltepunkten in Deutschland Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 065/17 Seite 2 Eisenbahnrechtliche Vorgaben für Zugdurchfahrten an Bahnhöfen und Haltepunkten in Deutschland Aktenzeichen: WD 5 - 3000 - 065/17 Abschluss der Arbeit: 4. August 2017 Fachbereich: WD 5: Wirtschaft und Verkehr, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 065/17 Seite 3 1. Einleitung Der vorliegende Sachstand skizziert diejenigen Vorgaben des nationalstaatlichen Eisenbahnrechts , die den Rechtsrahmen für Zugdurchfahrten von Personen- und Güterzügen an Bahnhöfen und Haltepunkten im Hinblick auf Geschwindigkeitsbegrenzungen und Sicherheitsvorkehrungen bilden. 2. Rechtlicher Rahmen des nationalstaatlichen Eisenbahnrechts für Zugdurchfahrten an Bahnhöfen und Haltepunkten Die sicherheitsrechtlichen Grundsätze für den Betrieb von Eisenbahnen formuliert § 4 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)1. Nach § 4 Abs. 3 AEG sind Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen verpflichtet, ihren Betrieb sicher zu führen. Konkrete sicherheitsrechtliche Vorgaben für Zugdurchfahrten an Bahnhöfen oder Haltepunkten enthält das Gesetz jedoch nicht. Die genaueren Vorgaben für den Betrieb und für die Wahrung der Betriebssicherheit enthält die auf die Ermächtigungsgrundlage des § 26 Abs. 1 Nr. 1 AEG gestützte Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)2.3 Grundsätzliche Vorgaben für die Fahrgeschwindigkeiten der Züge enthält § 40 EBO. Die Norm lautet auszugsweise: „§ 40 Fahrgeschwindigkeit (1) Die Geschwindigkeit, mit der ein Zug höchstens fahren darf (zulässige Geschwindigkeit ), ist abhängig von 1. der Bauart der einzelnen Fahrzeuge, 2. der Art und Länge der Züge (§ 34), 3. den Bremsverhältnissen (§ 35), 4. den Streckenverhältnissen, 5. den betrieblichen Verhältnissen und von den Vorschriften der folgenden Absätze.“ 1 Allgemeines Eisenbahngesetz vom 27.12.1993, BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439; zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.07.2017, BGBl. I S. 2804 ff. 2 Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 08.05.1967, BGBl. 1967 II S. 1563; zuletzt geändert durch Art. 2 Verordnung vom 26.7.2017, BGBl. I, S. 3054 f. 3 So Kramer, Urs (2012). Allgemeines Eisenbahngesetz. Nomos Kommentar. 1. Auflage 2012. § 4 Rn. 4. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 065/17 Seite 4 Nach den weiteren Vorgaben beträgt die zulässige Geschwindigkeit etwa für Reisezüge mit durchgehender Bremse nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 EBO je nachdem, ob sie auf Haupt- oder Nebenbahnstrecken 4 verkehren und ob die weiteren Voraussetzungen vorliegen, zwischen 250 km/h und 50 km/h. Die Höchstgeschwindigkeiten anderer Zugarten wie Güterzüge, geschobene Züge, nachgeschobene Züge und Hilfszüge sind Regelungsgegenstand weiterer Vorgaben des § 40 EBO. Für das Schienennetz der Deutsche Bahn AG gibt es darüber hinaus bezogen auf bestimmte örtliche Verhältnisse das Verzeichnis zulässiger Geschwindigkeiten (VzG), welches die maximalen Geschwindigkeiten für alle Streckenabschnitte festlegt.5 Generelle Geschwindigkeitsbegrenzungen für Durchfahrten an Bahnhöfen oder Haltepunkten6 werden durch die EBO nicht geregelt.7 Allerdings ist in diesem Zusammenhang von Bedeutung, dass § 13 EBO sicherheitsrechtliche Vorgaben für Bahnsteige normiert. Die Norm lautet auszugsweise: „§ 13 Bahnsteige, Rampen […] (3) Auf Bahnsteigen an Gleisen, die mit einer Geschwindigkeit von mehr als 160 km/h befahren werden, sind die bei Durchfahrten freizuhaltenden Flächen zu kennzeichnen; bei mehr als 200 km/h sind Vorkehrungen zu treffen, dass sich keine Reisenden im Gefahrenbereich auf den Bahnsteigen aufhalten. (4) Für den Schutz der Reisenden, die Übergänge (§ 11 Abs. 1 Satz 2) überschreiten müssen ist zu sorgen. Bei Gleisen, die mit einer Geschwindigkeit von mehr als 160 km/h befahren werden, sind Übergänge unzulässig.“ Darüber hinaus sollen nach § 16 Abs. 5 EBO Bahnsteige an Gleisen, die mit mehr als 160 km/h befahren werden, mit Lautsprecheranlagen ausgerüstet sein. * * * 4 Zum Begriff vgl. § 1 Abs. 2, 3 EBO. 5 So Eisenbahnbundesamt (2017). Geschwindigkeit. Wonach richtet sich die Geschwindigkeit? Link: https://www.eba.bund.de/DE/Themen/Bahnbetrieb/Zug-Rangierfahrten/Geschwindigkeit/geschwindigkeit _node.html (letzter Abruf: 02.08.2017). 6 Zu diesem Begriff vgl. § 4 Abs. 8 EBO. 7 So auch Bayerischer Landtag (2011). Sicherheit im Bahnverkehr. Antwort des Staatsministeriums für Wirtschaft , Infrastruktur, Verkehr und Technologie vom 10.01.2011 auf eine schriftliche Abgeordnetenanfrage. Drucksache 16/6944. S. 2. Link: http://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP16/Drucksachen /Schriftliche%20Anfragen/16_0006944.pdf (letzter Abruf: 02.08.2017).