WD 5 - 3000 – 063/20 (05.8.2020) © 2020 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Auf der Internetseite des Zolls findet sich zum Warenverkehr mit dem Königreich Marokko folgende Meldung vom 26. Juli 20191: „Mit Beschluss (EU) 2019/217 des Rates vom 28. Januar 2019, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 34/1 vom 6. Februar 20192, wurde ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits veröffentlicht. Danach gelten folgende Regelungen: 1. Für Erzeugnisse mit Ursprung in der Westsahara, die der Kontrolle der Zollbehörden des Königreichs Marokko unterliegen, gelten die gleichen Handelspräferenzen wie die, die von der Europäischen Union für unter das Assoziationsabkommen fallende Erzeugnisse gewährt werden. 2. Das Protokoll Nr. 4 gilt sinngemäß für die Zwecke der Bestimmung der Ursprungseigenschaft der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse, auch in Bezug auf die Ursprungsnachweise. (Die Zollbehörden des Königreichs Marokko sind für die Anwendung der Bestimmungen des Protokolls Nr. 4 auf die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse zuständig.) 3. Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Königreichs Marokko sind damit betraut, die Anwendung des Protokolls Nr. 4 auf diese Erzeugnisse sicherzustellen . 1 https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Warenursprung-Praeferenzen/WuP_Meldungen/2019/wup_warenverkehr _marokko.html 2 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv :OJ.L_.2019.034.01.0001.01.DEU&toc=OJ:L:2019:034:TOC Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Zollrechtliche Fragen zu Importen aus der Westsahara Kurzinformation Zollrechtliche Fragen zu Importen aus der Westsahara Fachbereich WD 5 (Wirtschaft und Verkehr, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Nach Abschluss der Verhandlungen haben die Europäische Union und das Königreich Marokko Folgendes vereinbart: Das vorliegende Abkommen gilt unbeschadet der Standpunkte der Europäischen Union bzw. des Königreichs Marokko zum Status der Westsahara. Die beiden Vertragsparteien bekräftigen ihre Unterstützung für den Prozess im Rahmen der Vereinten Nationen und unterstützen die Bemühungen des Generalsekretärs um eine endgültige politische Lösung im Einklang mit den Grundsätzen und Zielen der Charta der Vereinten Nationen und auf der Grundlage der Resolutionen des Sicherheitsrates. Das Abkommen findet seit dem 19. Juli 2019 Anwendung.“ Gegen das Abkommen wurde von der „Front populaire pour la libération de la Saguia-el-Hamra et du Rio de Oro (Front Polisario)“ Klage erhoben.3 Auf der Internetseite des Zolls findet sich ferner ein Rundschreiben zum Automatisierten Tarifund Lokalen Zollabwicklungssystem (ATLAS), das sich mit dem Warenverkehr mit der Westsahara befasst.4 Das Alphabetische Codeverzeichnis im „Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen - Ausgabe 2020-“5 führt für die Westsahara den Code „EH“ und für Marokko den Code „MA“. Alle Links wurden zuletzt am 5.8.2020 abgerufen. *** 3 S. hierzu Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union vom 1.7.2019, ABl. C 220/41, https://eur-lex.europa .eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:62019TN0279&from=DE. Der aktuelle Stand des Gerichtsverfahrens kann unter dem Link http://curia.europa.eu/juris/recherche .jsf?oqp=&for=&mat=or&jge=&td=%3BALL&jur=C%2CT%2CF&dates=&pcs=Oor&lg=&pro=&nat=or&cit=non e%252CC%252CCJ%252CR%252C2008E%252C%252C%252C%252C%252C%252C%252C%252C%252C%25 2Ctrue%252Cfalse%252Cfalse&language=de&avg=&cid=12492759 mit Eingabe des Aktenzeichens T-279/19 abgerufen werden. 4 ATLAS – Info 2797/19 vom 30 Juli 2019. Das Rundschreiben ist über die Seite https://www.zoll.de/SiteGlobals /Forms/Suche/Servicesuche_Formular.html?nn=296404&resourceId=254034&input_=296404&pageLocale =de&templateQueryString=Westsahara&submit.x=0&submit.y=0 herunter zu laden. 5 Das Merkblatt ist über die Seite https://www.zoll.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Servicesuche_Formular .html?nn=296404&resourceId=254034&input_=296404&pageLocale=de&templateQueryString=Westsahara &submit.x=0&submit.y=0 herunter zu laden, das Codeverzeichnis findet sich auf S. 137f.