© 2017 Deutscher Bundestag WD 5 - 3000 - 060/17 Fragen zu EU-Gütezeichen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und zum Verfahren der Antragstellung Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 060/17 Seite 2 Fragen zu EU-Gütezeichen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und zum Verfahren der Antragstellung Aktenzeichen: WD 5 - 3000 - 060/17 Abschluss der Arbeit: 27. Juli 2017 Fachbereich: WD 5: Wirtschaft und Verkehr; Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 060/17 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Fragestellung 4 3. Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 5 3.1. Geschützte Ursprungsbezeichnung 6 3.2. Geschützte geografische Angaben 7 3.3. Garantiert traditionelle Spezialität 9 4. Antragstellung auf Eintragung von Namen beim DPMA und bei der BLE sowie Verfahren bei der EU 11 4.1. Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA) 12 4.2. Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) 13 4.3. Verfahren auf EU-Ebene 15 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 060/17 Seite 4 1. Einleitung Der in Bergen produzierte Camembert „Rügener Badejunge“ der Rotkäppchen Peter Jülich GmbH & Co. KG soll ab dem Jahr 2019 in Altenburg in Thüringen produziert werden. In einer aktuellen Pressemitteilung der Molkerei-Genossenschaft Deutsches Milchkontor (DMK) wird verlautbart , die DMK GROUP habe bereits im Dezember 2012 den Vertrag mit der Rotkäppchen Peter Jülich GmbH & Co. KG für die Produktion auf Rügen gekündigt. Dort heißt es weiter: „Die DMK GROUP und die Rotkäppchen Peter Jülich GmbH & Co. KG gehen spätestens in der zweiten Jahreshälfte 2019 getrennte Wege: Der „Rügener Badejunge“ wird künftig nicht mehr im DMK-Werk in Bergen auf Rügen produziert, sondern im Rotkäppchen-Werk in Altenburg in Thüringen. Die DMK GROUP plant, den Standort in Bergen zu schließen.“1 Der Camembert soll auch in Altenburg „nach Originalrezepturen und in gewohnter Qualität hergestellt “2 werden. Laut Lebensmittelpraxis-Online wird der „Rügener Badejunge“ seit 1953 auf der Insel produziert; seit 1991 für die Rotkäppchen Peter Jülich GmbH, die die Markenrechte erwarb und die Marke bundesweit wieder einführte.3 Vor dem Zweiten Weltkrieg wurde der Camembert in Stolpe, das heute in Polen liegt, unter dem Namen „Stolper Jungchen“ hergestellt.4 2. Fragestellung Die Verlagerung des Produktionsstandorts und die damit verbundenen Folgen sind Anlass für die nachfolgenden Fragen, die mit dem Hinweis versehen wurden, dass die Käsesorte ,,Rügener Badejunge " bislang nicht in einer der Kategorien Herkunftsangaben oder garantiert traditionelle Spezialitäten für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel durch EU-Recht geschützt sei. Inwieweit wären hier die Verbraucher getäuscht, wenn die Bezeichnung auf Rügen verweist, es aber nach Werks- und Produktionsverlagerung keinerlei Bezug mehr zu Rügen geben würde? Wer kann ein landwirtschaftliches Produkt in einer der drei Kategorien ,,Herkunftsangaben und garantiert traditionelle Spezialitäten für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel " durch EU-Recht schützen lassen? Auf welche Initiative hin erfolgt ein solcher Schutz? 1 28. Juni 2017. https://www.dmk.de/presse/pressemitteilung/ruegener-badejunge-wird-ab-2019-in-altenburgproduziert /?no_cache=1&cHash=7e0cca759f741289b421df079a92d86f 2 https://www.dmk.de/presse/pressemitteilung/ruegener-badejunge-wird-ab-2019-in-altenburg-produziert /?no_cache=1&cHash=7e0cca759f741289b421df079a92d86f 3 http://lebensmittelpraxis.de/industrie-aktuell/18429-dmk-kultmarke-auf-dem-pruefstand.html 4 http://www.ostsee-zeitung.de/Extra/Meinung/Leserbriefe/Leserbriefe-Ruegen/Eigentlich-ein-Stolper-Jungchen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 060/17 Seite 5 3. Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) erläutert auf seiner Homepage , die EU-Gütezeichen „geschützte Ursprungsbezeichnung“, „geschützte geografische Angabe “ und „garantiert traditionelle Spezialität“ seien „im Jahre 1992 als System zum Schutz und zur Förderung traditioneller und regionaler Lebensmittelerzeugnisse eingeführt“5 worden. Einschlägig für den Schutz der geografischen Herkunftsangaben auf EU-Ebene ist heute die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel6, die sog. EU-Qualitätsregelungen -Verordnung mit ihren Durchführungsverordnungen7. Sie ist die Nachfolgeregelung der im Jahr 1992 eingeführten Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel 8. National sind das Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz – MarkenG)9 sowie die Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes (Markenverordnung - MarkenV)10 bzw. das Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union über Qualitätsregelungen betreffend garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben 5 http://www.bmel.de/DE/Landwirtschaft/Agrarpolitik/1_EU-Marktregelungen/_Texte/GeschuetzteBezeichnungen .html 6 ABl. L 343, 14.12.2012, S. 1–29. http://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32012R1151&from=DE Sie ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel sowie die Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln. 7 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel. (ABl. 2014 Nr. L 179 S. 36, ber. ABl. 2015 Nr. L 39 S. 23, ber. ABl. 2015 Nr. L 297 S. 10). (Anhang XI der Durchführungsverordnung enthält alle klassifizierten Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, für die die Regelungen gelten.) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung der EU- Zeichen für geschützte Ursprungsbezeichnungen, geschützte geografische Angaben und garantiert traditionelle Spezialitäten sowie im Hinblick auf bestimmte herkunftsbezogene Vorschriften, Verfahrensvorschriften und zusätzliche Übergangsvorschriften. (ABl. 2014 L Nr.179, S. 17). 8 ABl. 1992 L 208, S. 1. Auf die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 folgt zunächst die Verordnung (EG) Nr. 510/2006, dann die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012. 9 BGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682; zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 4.4.2016 I 558. 10 BGBl I 2004, 872; zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 2.6.2016 I 1354. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 060/17 Seite 6 (Lebensmittelspezialitätengesetz – LspG)11 und die Verordnung zur Durchführung des Lebensmittelspezialitätengesetzes (Lebensmittelspezialitätenverordnung)12 relevant. Nachfolgend wird zunächst erläutert, welche Voraussetzungen ein Lebensmittel erfüllen muss, um in die Kategorie „g.U.“ (geschützte Ursprungsbezeichnung), "g.g.A." (geschützte geografische Angabe) oder "g.t.S." (garantiert traditionelle Spezialität) aufgenommen zu werden. 3.1. Geschützte Ursprungsbezeichnung Rechtliche Grundlage für die „geschützte Ursprungsbezeichnung“ („g.U.“) bildet Art. 5 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1151/2012; er lautet wie folgt: „(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Ursprungsbezeichnung“ einen Namen, der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendet wird, a) dessen Ursprung in einem bestimmten Ort, in einer bestimmten Gegend oder, in Ausnahmefällen, in einem bestimmten Land liegt, b) das seine Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdankt und c) dessen Produktionsschritte alle in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen .“13 Quelle: 14 Der Zusammenhang zwischen den Eigenschaften des Produktes und seiner Herstellung in dem Herkunftsgebiet müssen beim EU-Gütezeichen „geschützte Ursprungsbezeichnung“ ("g. U.") „besonders eng“ sein.15 Das BMEL erläutert: 11 BGBl I 1993, 1814; zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 16.1.2016 I 50. http://www.gesetze-im-internet .de/lspg/LSpG.pdf 12 BGBl I 1993, 2428; zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 27.1.2016 I 157. 13 ABl. L 343, 14.12.2012, S. 1–29. http://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32012R1151&from=DE 14 https://ec.europa.eu/agriculture/quality_de 15 Vgl. Merkblatt Deutsches Patent- und Markenamt (ANLAGE 1). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 060/17 Seite 7 „Das EU-Gütezeichen "g. U." garantiert, dass die Erzeugung, Verarbeitung und Herstellung eines Erzeugnisses in einem bestimmten geografischen Gebiet nach einem anerkannten und festgelegten Verfahren erfolgt ist. Sämtliche Produktionsschritte müssen also in dem betreffenden Gebiet erfolgen. Die Produkte weisen dementsprechend Merkmale auf, die ausschließlich mit dem Gebiet und den Fähigkeiten der Erzeuger in der Herstellungsregion zusammenhängen . Zwischen den Merkmalen des Produkts und seiner geografischen Herkunft muss ein objektiver enger Zusammenhang bestehen. Beispiel: Allgäuer Emmentaler g.U. Nur Milch aus dem Allgäu darf zur Herstellung des "Allgäuer Emmentaler" verwendet werden . Die geologischen und klimatischen Verhältnisse des Allgäu beeinflussen wesentlich die Güte des Rohstoffs Milch und damit des Allgäuer Emmentaler. Hinzu kommt das in der langen Tradition der Käseherstellung gewonnene Know-how. Der Allgäuer Emmentaler weist dementsprechend Merkmale auf, die ausschließlich mit dem Gebiet und den Fähigkeiten der Erzeuger in der Herstellungsregion zusammenhängen.“16 Das Internetportal „Lebensmittelklarheit“ des Bundesverbands der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) führt ergänzend zum EU- Gütezeichen "g. U." aus: „Dieses Zeichen ist bei deutschen Produkten bisher wenig verbreitet. Einige Mineralwässer tragen das Siegel, außerdem Allgäuer Emmentaler, Allgäuer Bergkäse, Altenburger Ziegenkäse , Odenwälder Frühstückskäse, Lüneburger Heidschnucke und einige andere Produkte. Die Aussage ist eindeutig: Der Rohstoff stammt aus dem angegebenen Gebiet und sämtliche Produktionsschritte müssen ebenfalls dort erfolgen. Ein Zusammenhang zwischen dem Herkunftsgebiet und den Eigenschaften des Produktes muss nachweisbar sein. Das Erzeugnis weist also Merkmale auf, die auf das spezielle geografische Gebiet, z.B. das Klima und die Vegetation, zurückzuführen sind oder mit den besonderen Fertigkeiten der Erzeuger in der Herstellungsregion zusammenhängen.“17 3.2. Geschützte geografische Angaben Die rechtliche Grundlage für die Kennzeichnung „geschützte geografische Angaben“ („g.g.A.“) findet sich in Art. 5 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1151/2012): „(2) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „geografische Angabe“ einen Namen , der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendet wird, 16 http://www.bmel.de/DE/Landwirtschaft/Agrarpolitik/1_EU-Marktregelungen/_Texte/GeschuetzteBezeichnungen .html 17 http://www.lebensmittelklarheit.de/informationen/schwarzwaelder-schinken-von-daenischen-schweinen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 060/17 Seite 8 a) dessen Ursprung in einem bestimmten Ort, in einer bestimmten Gegend oder in einem bestimmten Land liegt, b) dessen Qualität, Ansehen oder eine andere Eigenschaft wesentlich auf diesen geografischen Ursprung zurückzuführen ist und c) bei dem wenigstens einer der Produktionsschritte in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgt.“18 Quelle: 19 Das BMEL erklärt: „Das Gütezeichen "g.g.A." soll eine Verbindung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel mit dem Herkunftsgebiet dokumentieren, wobei nur eine der Produktionsstufen – also Erzeugung, Verarbeitung oder Herstellung – im Herkunftsgebiet durchlaufen worden sein muss. Mindestens eine Phase des Produktionsprozesses muss in dem Gebiet erfolgen, während das für ihre Herstellung verwendete Rohmaterial aus einer anderen Region stammen kann. Mit "g.g.A." gekennzeichnete Produkte besitzen somit eine spezifische Eigenschaft oder ein Ansehen, die sie mit einer bestimmten Region verbinden. Beispiel: Holsteiner Tilsiter Die Käsesorte Holsteiner Tilsiter darf nur aus Schleswig-Holstein kommen. Die EU-Kommission hat das Produkt im Dezember 2013 mit dem Gütesiegel "geschützte geografische Angabe " (g.g.A) gekennzeichnet. Demnach darf sich ein Käse erst dann Holsteiner Tilsiter nennen , wenn er in Schleswig-Holstein hergestellt und gereift ist. Der würzig-aromatische Charakter ließe sich nur durch spezielle Bakterienkulturen erzeugen, die nur im Klimaraum zwischen Nord- und Ostsee entstehen können, so die Kommission. Beispiel: Schwäbische Spätzle Echte Schwäbische Spätzle dürfen seit März 2012 das europaweit gültige Qualitätssiegel für "geschützte geografische Angaben" (g.g.A.) tragen - wenn sie in Schwaben herstellt wurden 18 ABl. L 343, 14.12.2012, S. 1–29. http://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32012R1151&from=DE 19 https://ec.europa.eu/agriculture/quality_de Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 060/17 Seite 9 und die Zutaten mit der bei der EU hinterlegten Rezeptur übereinstimmen. Dadurch soll eine gleichbleibend hohe Qualität sichergestellt werden. Beispiel: Nürnberger Lebkuchen Nürnberger Lebkuchen ist EU-weit als "geschützte geographische Angabe" (g.g.A.) geschützt. Diese Spezialität darf aufgrund dieses Schutzes ausschließlich in Nürnberg hergestellt werden . Die Zutaten für das Rezept müssen aber nicht aus der Region kommen. Lebkuchen wird seit dem Mittelalter in Nürnberg hergestellt und hat weltweit hohes Ansehen erworben.“20 Laut „Lebensmittelklarheit“ ist bei der Kennzeichnung „geschützte geografische Angabe“ die Aussagekraft zur Herkunft begrenzt, da „nur mindestens eine der Produktionsstufen“– Erzeugung , Verarbeitung oder Herstellung – im genannten Gebiet stattfinden muss: „Beispiele für Produkte mit diesem Geoschutz sind neben dem Schwarzwälder Schinken auch Dresdner Christstollen, Hessischer Apfelwein, Halberstädter Würstchen, Hessischer Handkäs, Nieheimer Käse, Schwäbische Maultaschen, Thüringer Rostbratwurst und verschiedene Biere. Zwar wird ein Gebiet in der Produktbezeichnung genannt, die Rohstoffe können aber auch aus anderen Regionen oder Ländern stammen, ohne dass explizit darauf hingewiesen werden muss.“21 3.3. Garantiert traditionelle Spezialität Die Voraussetzungen für die Kennzeichnung eines Erzeugnisses als „garantiert traditionelle Spezialität “ („g.t.S.“) beschreibt Art. 18 Abs. 1 und 2 VO (EU) Nr. 1151/2012 wie folgt: „(1) Ein Name kommt für eine Eintragung als garantiert traditionelle Spezialität in Betracht, wenn er ein spezifisches Erzeugnis oder Lebensmittel beschreibt, das a) eine traditionelle Herstellungsart, Verarbeitungsart oder eine traditionelle Zusammensetzung aufweist, die der traditionellen Praxis für jenes Erzeugnis oder Lebensmittel entspricht oder b) aus traditionell verwendeten Rohstoffen oder Zutaten hergestellt ist. (2) Um als garantiert traditionelle Spezialität eingetragen werden zu können, muss ein Name a) traditionell für das spezifische Erzeugnis verwendet worden sein oder 20 http://www.bmel.de/DE/Landwirtschaft/Agrarpolitik/1_EU-Marktregelungen/_Texte/GeschuetzteBezeichnungen .html 21 http://www.lebensmittelklarheit.de/informationen/schwarzwaelder-schinken-von-daenischen-schweinen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 060/17 Seite 10 b) die traditionellen oder besonderen Merkmale des Erzeugnisses festhalten.“22 Quelle: 23 Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) konstatiert, unter "traditionell" sei gemäß Art. 3 Abs. 3 VO (EU) Nr. 1151/2012 ein Zeitraum von mindestens 30 Jahren zu verstehen, in dem das Wissen um die Herstellung des Produktes zwischen den Generationen weitergegeben werde. Als "besondere Merkmale" würden gemäß Art. 3 Abs. 5 VO (EU) Nr. 1151/2012 Merkmale gelten, durch die sich das Erzeugnis deutlich von anderen gleichartigen Erzeugnissen der gleichen Kategorie unterscheiden würde.24 Das EU-Gütezeichen „g.t.S.“ wird für bestimmte Rezepturen oder Herstellungsverfahren ohne Regionalbindung vergeben, wie das BMEL nachfolgend näher ausführt: „Das Gütezeichen "g.t.S." bezieht sich nicht auf einen geografischen Ursprung, sondern hebt die traditionelle Zusammensetzung des Produkts oder ein traditionelles Herstellungs- und / oder Verarbeitungsverfahren hervor. Der Produktionsprozess ist an kein Gebiet gebunden, entscheidend ist allein, dass dem traditionellen Rezept oder Herstellungsverfahren gefolgt wird. Zu dieser Kategorie gehören beispielsweise der Mozzarella oder der Serrano-Schinken .“25 Nach Angaben von „Lebensmittelklarheit“ ist „g.t.S.“ lediglich ein „weiteres ähnlich aussehendes Zeichen, das jedoch überhaupt keine Aussage über die Herkunft des Produktes trifft, (…). Das Siegel steht für die traditionelle Zusammensetzung des Produkts oder ein traditionelles Herstellungs - und/oder Verarbeitungsverfahren. Produkte dieser Kategorie sind beispielsweise Mozzarella , Serrano-Schinken und der holländische Bauernkäse (Boerenkaas). (…). Die Produktion 22 ABl. L 343, 14.12.2012, S. 1–29. http://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32012R1151&from=DE 23 https://ec.europa.eu/agriculture/quality_de 24 http://www.ble.de/DE/Themen/Ernaehrung-Lebensmittel/EU-Qualitaetskennzeichen/Garantiert-traditionelle- Spezialitaeten/garantiert-traditionelle-spezialitaeten_node.html;jsessionid =119819225E6C7EA8E56D85FE18545DAE.2_cid335 25 http://www.bmel.de/DE/Landwirtschaft/Agrarpolitik/1_EU-Marktregelungen/_Texte/GeschuetzteBezeichnungen .html Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 060/17 Seite 11 der Erzeugnisse kann an jedem beliebigen Ort stattfinden. Entscheidend ist allein, dass die Hersteller das festgelegte Rezept und Herstellungsverfahren einhalten.“26 An dieser Stelle sollte darauf hingewiesen werden, dass das EU-Gütesiegel "g.t.S." bislang einmal im deutschsprachigen Raum vergeben wurde - und zwar in diesem Jahr für Heumilch.27 Vor Einreichung eines Antrags muss überlegt werden, unter welche der drei Qualitätsregelungen („g.U.“, „g.g.A.“ und „g.t.S.“) ein Schutz für das Erzeugnis beantragt werden könnte. 4. Antragstellung auf Eintragung von Namen beim DPMA und bei der BLE sowie Verfahren bei der EU Art. 49 der VO (EU) Nr. 1151/2012 regelt die Antragstellung auf Eintragung von Namen für die Qualitätsregelungen „g.U.“, „g.g.A.“ und „g.t.S.“. Nach Angaben des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA), das auf nationaler Ebene für den Antrag auf Eintragung des Gütezeichens „g.g.A.“ bzw. g. U.“ zuständig ist28, kann der Antrag „grundsätzlich nur von einer Vereinigung von Erzeugern oder Verarbeitern des Produkts gestellt werden. Ausnahmsweise ist auch eine einzelne natürliche oder juristische Person antragsberechtigt , wenn die Bedingungen von Artikel 49 Abs. 1 a) und b) der Verordnung erfüllt sind.“29 Der entsprechende Gesetzestext - Artikel 49 Abs. 1 a) und b) der VO (EU) Nr. 1151/2012 - lautet wie folgt: „(1) Anträge auf Eintragung von Namen im Rahmen der Qualitätsregelungen gemäß Artikel 48 können nur von Vereinigungen eingereicht werden, die mit den Erzeugnissen arbeiten, deren Namen eingetragen werden sollen. Im Falle „geschützter Ursprungsbezeichnungen“ oder „geschützter geografischer Angaben“, die ein grenzübergreifendes geografisches Gebiet bezeichnen , oder „garantiert traditioneller Spezialitäten“ können mehrere Vereinigungen aus verschiedenen Mitgliedstaaten oder Drittländern einen gemeinsamen Antrag auf Eintragung einreichen. Eine einzelne natürliche oder juristische Person kann einer Vereinigung gleichgestellt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Die betreffende Person ist der einzige Erzeuger, der einen Antrag einreichen will; b) was die geschützten Ursprungsbezeichnungen und die geschützten geografischen Angaben betrifft, so besitzt das abgegrenzte geografische Gebiet Merkmale, 26 http://www.lebensmittelklarheit.de/informationen/schwarzwaelder-schinken-von-daenischen-schweinen 27 http://www.heumilch.at/wp-content/uploads/2017/05/Zertifizierungsprogramm-Heumilch-gtS.pdf 28 § 130 Abs. 1 MarkenG. 29 https://www.dpma.de/docs/service/formulare/marke/w7729.pdf Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 060/17 Seite 12 die sich erheblich von denen der Nachbargebiete unterscheiden, oder weist das Erzeugnis andere Merkmale als die in den Nachbargebieten produzierten Erzeugnisse auf.“30 4.1. Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA) Das DPMA erläutert, der Antrag sei beim DPMA einzureichen, die Prüfung erfolge zweistufig, zunächst durch das DPMA und anschließend durch die EU-Kommission.31 Die Eintragung des EU- Gütezeichens in das Register, die Database Of Origin & Registration (DOOR)32, erfolgt durch die EU-Kommission. Für weitere Informationen verweist das DPMA auf sein „Merkblatt über den Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012“(ANLAGE 1). Der entsprechende Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe bzw. Ursprungsbezeichnung in das von der EU-Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geführte Register findet sich unter nachfolgendem Link und in der ANLAGE 2: https://www.dpma.de/docs/service/formulare/marke/w7007.pdf Nach weiteren Angaben des DPMA muss dem Antrag für „g.U.“ bzw. „g.g.A.“ „eine Produktspezifikation beigefügt werden, die die Angaben gemäß Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung enthält.“33 Die Produktspezifikation definiert Erzeugnis und Herstellungsverfahren und muss „eine hinreichende produktspezifische Rechtfertigung“ dafür liefern, „warum die Aufmachung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen muss, um die Qualität zu wahren, den Ursprung oder die Kontrolle zu gewährleisten; dabei ist dem Unionsrecht, insbesondere den Vorschriften über den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr, Rechnung zu tragen;“34 § 130 Abs. 3 - 6 MarkenG regeln das Verfahren vor dem DPMA und das nationale Einspruchsverfahren : 30 ABl. L 343, 14.12.2012, S. 1–29. http://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32012R1151&from=DE 31 https://www.dpma.de/marke/index.html 32 DOOR-Datenbank. http://ec.europa.eu/agriculture/quality/door/list.html Die Datenbank „umfasst Produktnamen für Nahrungsmittel, die als geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.), geschützte geografische Angabe (g.g.A.) und garantiert traditionelle Spezialität (g.t.S.) registriert wurden, und außerdem Namen, für die ein Antrag auf Registrierung gestellt wurde.“ https://ec.europa.eu/agriculture/quality _de 33 https://www.dpma.de/docs/service/formulare/marke/w7729.pdf 34 Art. 7 Abs. 1 lit. e Verordnung (EU) Nr. 1151/2012. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 060/17 Seite 13 „(3) Bei der Prüfung des Antrags holt das Deutsche Patent- und Markenamt die Stellungnahmen des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, der zuständigen Fachministerien der betroffenen Länder, der interessierten öffentlichen Körperschaften sowie der interessierten Verbände und Organisationen der Wirtschaft ein. (4) Das Deutsche Patent- und Markenamt veröffentlicht den Antrag. Gegen den Antrag kann innerhalb von zwei Monaten seit Veröffentlichung von jeder Person mit einem berechtigten Interesse, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen oder ansässig ist, beim Deutschen Patent- und Markenamt Einspruch eingelegt werden. (5) Entspricht der Antrag den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften, stellt das Deutsche Patent- und Markenamt dies durch Beschluss fest. Andernfalls wird der Antrag durch Beschluss zurückgewiesen. Das Deutsche Patent- und Markenamt veröffentlicht den stattgebenden Beschluss. Kommt es zu wesentlichen Änderungen der nach Absatz 4 veröffentlichten Angaben, so werden diese zusammen mit dem stattgebenden Beschluss veröffentlicht. Der Beschluss nach Satz 1 und nach Satz 2 ist dem Antragsteller und denjenigen zuzustellen, die fristgemäß Einspruch eingelegt haben. (6) Steht rechtskräftig fest, dass der Antrag den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften entspricht, so unterrichtet das Deutsche Patent- und Markenamt den Antragsteller hierüber und übermittelt den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz . Ferner veröffentlicht das Deutsche Patent- und Markenamt die Fassung der Spezifikation , auf die sich die positive Entscheidung bezieht. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz übermittelt den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen an die Europäische Kommission.“35 Nach dem Verfahren auf EU-Ebene (siehe hierzu Punkt 4.3.) und mit der Eintragung in das Register , das von der EU-Kommission geführt wird, wird der Name geschützt, Art. 13 VO Verordnung (EU) Nr. 1151/2012. 4.2. Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) Für die Durchführung der Verfahren zur Eintragung des Gütezeichens „g.t.S.“ ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zuständig. Gemäß § 1 Abs. 1 Lebensmittelspezialitätenverordnung ist ein „Antrag auf Eintragung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels in das von der Europäischen Kommission geführte Register der garantiert traditionellen Spezialitäten […] bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (…) unter Verwendung des in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 35 Markengesetz. https://www.gesetze-im-internet.de/markeng/MarkenG.pdf Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 060/17 Seite 14 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (…) in der jeweils geltenden Fassung vorgegebenen Musters einzureichen.“36 Die Lebensmittelspezialitätenverordnung regelt das Antragsverfahren. Der Antrag auf Eintragung „g.t.S.“ findet sich im Internetangebot der BLE unter folgendem Link und in der ANLAGE 3: http://www.ble.de/SharedDocs/Downloads/DE/Ernaehrung-Lebensmittel/EU-Qualitaetskennzeichen /GTSpezialitaeten/EintragungsantragDE.html Dem Antrag für „g.t.S.“ muss eine Produktspezifikation gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 beigefügt werden. Der Ablauf des Verfahrens zur Antragstellung des EU-Gütezeichens „g.t.S.“37 findet sich nachfolgend: 1. „Zusammenschluss von Erzeugern und/oder Verarbeitern des gleichen Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels; Entwicklung der Spezifikation/Formulierung des schriftlichen Antrags (mit präzise, fundierten Verweisen in max. 5.000 Worten). 2. Ausfüllen des Antragsformulars38 (Konkretisierung des Antrags, genaue Spezifikation des Produktes) 3. Einreichen des Eintragungsantrags mit vollständiger Spezifikation bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), Referat 512. 4. Formale und inhaltliche Prüfung durch die BLE 5. Veröffentlichung im Bundesanzeiger/ einmonatige Einwendungsfrist (schriftliche Einwendungen sind mittels Einwendungsformulars39 einzulegen bei der BLE) 6. Stellungnahmen und/oder Gutachten von Ministerien und/oder Fachbehörden in den Bereichen Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, insbesondere auch von Forschungseinrichtungen durch die BLE. 7. Erneute Prüfung durch die BLE auf Basis der eingegangenen Stellungnahmen und/oder Gutachten und eventueller Einwendungen 36 Lebensmittelspezialitätenverordnung. https://www.gesetze-im-internet.de/lspv/LSpV.pdf 37 Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 668/2004 sowie VO Nr. 664/2014 und VO Nr. 665/2014, dem Lebensmittelspezialitätengesetz (LSpG) und der Lebensmittelspezialitätenverordnung (LSpV) in Deutschland. (Stand: 18. Januar 2008). 38 Antrag auf Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität. http://www.ble.de/SharedDocs/Downloads /DE/Ernaehrung-Lebensmittel/EU-Qualitaetskennzeichen/GTSpezialitaeten/Eintragungsantrag DE.html?nn=8904758 39 Einwendung im nationalen Verfahren, http://www.ble.de/SharedDocs/Downloads/DE/Ernaehrung-Lebensmittel /EU-Qualitaetskennzeichen/GTSpezialitaeten/EinwendungenNational.html?nn=8904758 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 060/17 Seite 15 8. Entscheidung der BLE durch schriftlich begründeten Bescheid und Veröffentlichung des verfügenden Teils im Bundesanzeiger 9. Im Erfolgsfall: Weiterleitung des Antrags und der Akten über das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft an die Europäische Kommission 10. Veröffentlichung des Antrags im Antragsverzeichnis40 der Europäischen Kommission 11. Prüfung des Antrags auf Angaben gemäß der Verordnung/Entscheidung/Mitteilung des Ergebnisses an den Mitgliedstaat (innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Antrags bei der Europäischen Kommission) 12. Im Erfolgsfall: Veröffentlichung des Eintragungsantrags im Amtsblatt der Europäischen Union 13. Dreimonatige Einspruchsfrist (schriftliche Einspruchseinlegung bei den jeweiligen Mitgliedstaatsbehörden mittels Einspruchsformulars41); Einsprüche können ausschließlich von Personen eingereicht werden, die nicht aus dem Mitgliedstaat des Antragstellers stammen 14. Eintragung in das Spezialitätenregister42, falls kein Einspruch erhoben wurde 15. Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union“.43 4.3. Verfahren auf EU-Ebene Der Informationsdienst für Ernährung „food-monitor“ beschreibt das Verfahren auf EU-Ebene wie folgt: „Innerhalb von maximal zwölf Monaten prüft die Kommission, ob der Antrag gerechtfertigt ist und die Anforderungen der jeweiligen Verordnung erfüllt. Kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass das Produkt schutzwürdig ist, veröffentlicht sie neben ihrer Entscheidung auch Namen und Anschrift des Antragstellers sowie Einzelheiten zum Produkt im Amtsblatt der Europäischen Union. Innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung kann jeder Mitgliedstaat oder jedes Drittland – mit Ausnahme des Landes, aus dem der Antrag kommt – bei der Kommission Einspruch einlegen. Gleiches gilt für natürliche oder juristische Personen. 40 DOOR-Datenbank der EU-Kommission. http://ec.europa.eu/agriculture/quality/door/list.html 41 Einwendung gegen die beabsichtigte Eintragung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels in das von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft geführte Register über garantiert traditionelle Spezialitäten (g.t.S.). http://www.ble.de/SharedDocs/Downloads/DE/Ernaehrung-Lebensmittel/EU-Qualitaetskennzeichen /GTSpezialitaeten/EinwendungenEU.html?nn=8904758 42 DOOR-Datenbank der EU-Kommission. http://ec.europa.eu/agriculture/quality/door/list.html 43 http://www.ble.de/DE/Themen/Ernaehrung-Lebensmittel/EU-Qualitaetskennzeichen/AblaufAnmeldeverfahren .html?nn=8904758 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 060/17 Seite 16 Einsprüche aus den Mitgliedstaaten werden beim Mitgliedstaat eingereicht – in Deutschland beim Deutschen Patent- und Markenamt. Natürliche oder juristische Personen aus Drittländern können auch direkt bei der EU-Kommission Einspruch einlegen. Wird kein Einspruch gegen den Antrag erhoben, folgt die Eintragung in das Register, und die gezielte Vermarktung des nunmehr geschützten Produktes kann beginnen. Die Gesamtdauer des Eintragungsverfahrens richtet sich unter anderem nach der Art des Erzeugnisses , der Bearbeitungszeit und der Frage, ob Einspruch gegen den Antrag erhoben wird oder nicht.“44 *** 44 https://www.food-monitor.de/2010/09/schritt-fuer-schritt-zum-schutz-label-von-der-anmeldung-bis-zur-eintragung /