WD 5 - 3000 - 059/20 (25.06.2020) © 2020 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Die Wissenschaftlichen Dienste sind gefragt worden, ob Industrie- und Handelskammern Personen von der Wahl in leitende Positionen, wie beispielsweise Präsidium, Hauptgeschäftsführung und Vollversammlung, deswegen ausschließen können, weil sie einen direkten oder indirekten beruflichen Hintergrund in und um das Ministerium für Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) hatten. 1. Gesetzliche Grundlagen für die Wahl Die Wahl der Organe einer Industrie- und Handelskammer (IHK) richtet sich zunächst nach dem Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG).1 Gesetzlich vorgesehen werden als zwingende Organe einer IHK die Vollversammlung, der Präsident , das Präsidium und der Hauptgeschäftsführer. Im Rahmen ihrer Satzung kann eine IHK weitere Organe bestimmen.2 Die Vollversammlung wird gemäß § 5 Abs. 1 IHKG von den Kammerzugehörigen gewählt. Das Präsidium, bestehend aus dem Präsidenten und weiteren Mitgliedern - die Anzahl ist durch die Satzung zu bestimmen -, wird von der Vollversammlung aus deren Mitte gewählt, § 6 Abs. 1 IHKG. Der Hauptgeschäftsführer, bestehend aus einem Hauptgeschäftsführer und gegebenenfalls weiteren Geschäftsführern3, wird gemäß § 7 Abs. 1 IHKG von der Vollversammlung bestellt. 1 Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1067) geändert worden ist, Link: http://www.gesetze-im-internet.de/ihkg/BJNR009200956.html (zuletzt aufgerufen am 25.6.2020). 2 Vgl. Günther, in: Landmann/Rohmer (Hrsg.), Gewerbeordnung, Werkstand: 83. EL Dezember 2019, IHKG § 6 Rn. 1 f. 3 Vgl. Günther, in: Landmann/Rohmer (Hrsg.), Gewerbeordnung, Werkstand: 83. EL Dezember 2019, IHKG § 7 Rn. 2. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Fragen zur Wahl von Organen einer Industrie- und Handelskammer Kurzinformation Fragen zur Wahl von Organen einer Industrie- und Handelskammer Fachbereich WD 5 (Wirtschaft und Verkehr, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 2. Voraussetzungen der Wählbarkeit Zum Präsidenten und zu den weiteren Mitgliedern des Präsidiums sowie zum Hauptgeschäftsführer kann nur gewählt werden, wer Mitglied der Vollversammlung ist. Damit müssen für die Wählbarkeit die Voraussetzungen erfüllt sein, die für die Mitglieder der Vollversammlung gelten .4 Diese sind in § 5 Abs. 2 IHKG geregelt. Danach erfordert das passive Wahlrecht, dass es sich um volljährige, natürliche Personen handelt, die der jeweiligen Kammer zugehörig sind oder allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung einer kammerzugehörigen juristischen Person, Handelsgesellschaft oder Personenmehrheit befugt sind. Wählbar sind auch besonders bestellte Bevollmächtigte und in das Handelsregister eingetragene Prokuristen von Kammerzugehörigen . Außerdem muss die Berechtigung zur Ausübung des Kammerwahlrechts (aktives Wahlrecht) bestehen. Näheres zur Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts, zur Durchführung der Wahl und über die Dauer und vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft zur Vollversammlung regeln gemäß § 5 Abs. 4 IHKG die Wahlordnungen der IHKn. Auch die Satzungen können weitere Bestimmungen für die Wahl enthalten. 5 Die Aufzählung der Voraussetzungen der Wählbarkeit in § 5 Abs. 2 IHKG ist aber abschließend. Weitere Voraussetzungen können nicht gefordert werden.6 In der Regel schließen die Wahlordnungen der IHKn die Wählbarkeit von solchen Personen aus, denen die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter und zur Erlangung von Rechten aus öffentlichen Wahlen gerichtlich nach §§ 45 ff. Strafgesetzbuch (StGB)7 aberkannt wurde.8 Basis hierfür ist eine vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag erarbeitete Musterwahlordnung , die in der Regel von den IHKn genutzt wird.9 *** 4 Vgl. Günther, in: Landmann/Rohmer (Hrsg.), Gewerbeordnung, Werkstand: 83. EL Dezember 2019, IHKG § 6 Rn. 19. 5 Vgl. Günther, in Landmann/Rohmer (Hrsg.), Gewerbeordnung, Werkstand: 83. EL Dezember 2019, IHKG § 6 Rn. 21 ff. 6 Vgl. Günther, in Landmann/Rohmer (Hrsg.), Gewerbeordnung, Werkstand: 83. EL Dezember 2019, IHKG , § 5 Rn. 26. 7 Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. März 2020 (BGBl. I S. 431) geändert worden ist, Link: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/BJNR001270871.html (zuletzt aufgerufen am 25.6.2020). 8 Vgl. Günther, in: Landmann/Rohmer (Hrsg.), Gewerberecht, Werkstand: 83. EL Dezember 2019, IHKG § 5 Rn. 28. 9 Vgl. Günther, in Landmann/Rohmer (Hrsg.), Gewerbeordnung, Werkstand: 83. EL Dezember 2019, IHKG , § 5 Rn. 40. S. als Beispiele die Wahlordnung der IHK Berlin https://www.ihk-berlin.de/blueprint/servlet/resource /blob/2256954/7d22de694c9653ed332219f2e849a9aa/wahlordnung-data.pdf oder der IHK für München und Oberbayern, aufzurufen unter https://www.ihk-muenchen.de/de/%C3%9Cber-uns/Rechtsgrundlagen /Rechtsgrundlagen-der-IHK-M%C3%BCnchen-und-Oberbayern/ (jeweils zuletzt aufgerufen am 25.6.2020).