Deutscher Bundestag Tötung von Zootieren zur Regulierung der Populationen Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste WD 5 – 3000-059/2012 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 – 3000-059/2012 Seite 2 Verfasser/in: Aktenzeichen: WD 5 – 3000-059/2012 Abschluss der Arbeit: 25.04.2012 Fachbereich: WD 5: Wirtschaft und Technologie, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Tourismus Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 – 3000-059/2012 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Der „vernünftige Grund“ 5 3. Überzähligkeit 7 3.1. Weitergabe an andere Zoos 8 3.2. Weitergabe an Händler 8 3.3. Keulung 8 3.4. Strategische Bestands-Planung 9 3.5. Überschussvermeidung 9 3.6. Haltungsflächen für nicht mehr auszustellende Tiere / regionale Rückzugszentren 9 4. Erhaltungszucht 9 5. Ergebnis 11 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 – 3000-059/2012 Seite 4 1. Einleitung In seiner Erklärung vom 26. September 2011 hat der Rat der Europäischen Zoovereinigung (EAZA) die „Anwendung einer überlegten Tötungsstrategie“ für angemessen erachtet, „ein auf Sachkunde basierendes Gleichgewicht zwischen dem Leben eines Individuums und der Aufrechterhaltung der langfristigen Überlebensfähigkeit eines gemanagten Bestandes zu gewährleisten “. Im selben Papier heißt es u.a. auch: „Die Verantwortung von EAZA-Mitgliedern für das Überleben von Arten kann unter bestimmten Bedingungen größer sein als die für ein Einzeltier“. Diese Position ist nicht neu. So wurde anlässlich der Konferenz der deutschen Zoodirektoren in Rostock 1999 ein Papier verfasst, in dem die humane Tötung von Tieren – nach Prüfung anderer Möglichkeiten – auch unter optimalen Haltungsbedingungen unvermeidlich ist (Engel,2001). Am 15. März 2000 wurde dieselbe Position vom Direktor des Wuppertaler Zoos im Rahmen der Auseinandersetzung mit einem Aufruf zum Boykott der deutschen Zoos durch den Deutschen Tierschutzbund dem Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Deutschen Bundestages vorgetragen1. Der Versuch, das als unvermeidlich betrachtete Heranwachsen überzähliger Tiere im Sinne des Tierschutzgesetzes als „vernünftigen Grund“ zur Tötung zu etablieren, ist vor allem als Reaktion auf ein Urteil aus dem Jahr 2011 zu sehen, in dem das OLG Sachsen-Anhalt in letzter Instanz die Gleichwertigkeit von Artenschutz und Tierschutz betonte, und drei Mitarbeiter des Magdeburger Zoos wegen ungerechtfertigter Tötung zweier Jungtiger verurteilte. Die Argumentation des eingangs zitierten EAZA-Papiers findet sich durchgängig in verschiedenen Stellungnahmen von Zoofachleuten und -verbänden zu diesem Urteil2. Zu prüfen, inwieweit der Ansatz der Zoodirektoren juristisch tragfähig ist, fällt angesichts der Unbestimmtheit der in der öffentlichen Debatte verwendeten Begriffe schwer. „Überzähligkeit“ und „Arterhaltung“ sind sehr weit interpretierbar und der „vernünftige Grund“ für die Tötung wirkt auch in anderen Bereichen, wie Landwirtschaft, Jagd und Versuchswesen, nach 40 Jahren Rechtsprechung noch nicht konsolidiert. Nach wie vor ist z.B. die Frage offen, ob das Schreddern von männlichen Küken in der Legehennenzucht nicht ein offener Rechtsbruch sei (Ort, 2010) und in der Jagd setzt sich die Debatte zwischen Forstökologen und Jägern über die korrekten Wilddichten fort. Das Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BnatSchG) erwähnt die Tötung von Zootieren lediglich in Zusammenhang mit der Schließung von Zoos, die den Haltungsbestimmungen nicht gerecht werden (vgl. Kapitel 5, Abschnitt 2 zum allgemeinen Artenschutz, Abs. 8). Mit Ausnahme der USA, wo die Debatte über die grundsätzlichen Positionierungen von Tierschutzvereinigungen und Zoodirektoren hinaus gediehen ist, wird das offenbar alle Zoos betreffende Problem kaum öffentlich diskutiert. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen deshalb in weiten Teilen den in Amerika erreichten Diskussionsstand ein. 1 Wörtlich heißt es: „ Das Anliegen des Verbandes Deutscher Zoodirektoren ist es, dass der unbestimmte Rechtsbegriff „vernünftiger Grund“ für das Töten von Tieren in Einzelfällen so ausgelegt werden kann, dass er das Töten gesunder Zootiere erlaubt, wenn diese nicht mehr tierschutzgerecht untergebracht werden können. Diese Einzelfälle wären mit der nach § 16 zuständigen Behörde abzustimmen.“ vgl. Vortrag Schürer auf Rigi-Symposium 2003, abrufbar unter www.zoodirektoren.de/pics/medien/1_1251732425/rigi_1-de.pdf 2 vgl. Stellungnahmen VDZ, EAZA, WAZA, IUCH zum Magdeburger Urteil auf http://www.zoodirektoren.de/magazin/artikel.php?artikel=2898&type=2 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 – 3000-059/2012 Seite 5 2. Der „vernünftige Grund“ Regelungen hinsichtlich der Tötung überzähliger Zootiere trifft das Tierschutzgesetz (TierSchG). In § 4 regelt es das „Wie“ der Tötung, während § 17 das „Ob“ der Tötung betrifft. Entscheidend sind im vorliegenden Fall die Vorgaben des § 17 TierSchG. Die Straffreiheit der Tötung eines Wirbeltieres knüpft § 17 Nr. 1 TierSchG an das Vorliegen eines „vernünftigen Grundes“. Daher soll im Folgenden dargestellt werden, ob bzw. inwieweit es sich bei der Tötung überzähliger Zootiere um einen vernünftigen Grund handelt. Der „vernünftige Grund“ ist nicht legal definiert, vielmehr handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der folglich der Konkretisierung durch die Verwaltung und Rechtsprechung bedarf, da es dem Gesetzgeber aufgrund der vielfältigen Vorgänge der Lebenswirklichkeit nicht möglich war, diese anders umfassend und abschließend darzustellen.3 „Vernünftig ist ein Grund, wenn er als triftig, einsichtig und von einem schutzwürdigen Interesse getragen anzuerkennen ist und wenn er unter den konkreten Umständen schwerer wiegt als das Interesse des Tiers an seiner Unversehrtheit und an seinem Wohlbefinden,“4 wobei sich die am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte Abwägung aus dem Leitgedanken der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf des § 1 S. 1 TierSchG ergibt.5 Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob ein solcher vernünftiger Grund vorliegt, ist „der persönliche Beweggrund des Handelnden“.6 Grundsätzlich ist eine Strafbarkeit dann ausgeschlossen, wenn - ein allgemeiner Rechtfertigungsgrund vorliegt; - die Tötung des Tieres gesetzlich zugelassen ist (vgl. z.B. §§ 7, 10 TierSchG) oder eine behördliche Genehmigung vorliegt (§ 4a Abs. 2 Nr. 2); - das Handeln im Interesse des betroffenen Tieres erfolgt, z.B. bei Heilbehandlungen.7 Liegt keiner der genannten Fälle vor, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein gesellschaftlich anerkannter sonstiger vernünftiger Grund gegeben ist.8 Das verfolgte Interesse muss sowohl sozial akzeptiert sein als auch den Vorstellungen der billig und gerecht Denkenden entsprechen, also derjenigen, die sich mit der Sachlage auseinandergesetzt haben.9 Liegt ein solches Interesse vor, muss – soweit der Fall nicht bereits durch den Gesetzgeber geregelt wurde – eine am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte Güter- und Interessenabwägung zwischen der belastenden Handlung und dem Handlungszweck im Einzelfall stattfinden.10 Die Handlung muss also geeignet sein den Handlungszweck zu erreichen und es darf keine weniger beeinträchtigende Maßnahme bei gleicher Wirksamkeit in Betracht kommen. Im Rahmen der Prü- 3 Tierschutzbericht 2001, Bericht über den Stand der Entwicklung des Tierschutzes, BT-Drs. 14/5712, S. 49 4 Metzger in: Lorz/Metzger, Tierschutzgesetz Kommentar, München 2008, § 1 Rn. 62. 5 Caspar, Der vernünftige Grund, Natur und Recht 1997, S. 577 (579). 6 Metzger in: Lorz/Metzger, Tierschutzgesetz Kommentar, München 2008, § 1 Rn. 63. 7 Metzger in: Lorz/Metzger, Tierschutzgesetz Kommentar, München 2008, § 1 Rn. 67 ff. 8 Metzger in: Lorz/Metzger, Tierschutzgesetz Kommentar, München 2008, § 1 Rn. 70. 9 Metzger in: Lorz/Metzger, Tierschutzgesetz Kommentar, München 2008, § 1 Rn. 70. 10 Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.6.2011, 2 Ss 82/11, zitiert nach juris, Rn. 12. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 – 3000-059/2012 Seite 6 fung der Angemessenheit ist schließlich das anthropozentrische Vernunftsinteresse mit dem Interesse an einem möglichst weitreichenden Tierschutz abzuwägen.11 Die Bundesregierung verweist im Tierschutzbericht von 200312 in Bezug auf die Frage der Bestandsregulierung und der Tötung überzähliger Tiere in Zoos darauf hin, dass den Zootieren eine Vermehrung grundsätzlich nur ermöglicht werden sollte, wenn auch für die Nachkommen eine artgemäße Unterbringung gesichert sei. Weiter stellt sie jedoch fest: „Selbst bei diesen unter kontrollierten Bedingungen durchgeführten Zuchten [der Europäischen Erhaltungszuchtprogramme ]wird es nicht immer auszuschließen sein, dass für einzelne Tiere keine geeignete Unterbringung gefunden werden kann. Aus tierschutzrechtlicher Sicht kann für die Tötung einzelner Zootiere ein vernünftiger Grund vorliegen (§ 1 Satz 2 TierSchG). Dabei muss auch hier auf den Einzelfall abgestellt werden.“13 In der Literatur wird für diesen Fall gefordert, dass zuvor der wiederholte Versuch der Abgabe an alle in Betracht kommenden Einrichtungen und die zumutbaren Bemühungen um eine Erweiterung der Haltungssysteme geboten seien.14 Der Annahme einer Tötung solcher überzähliger Tiere als vernünftigen Grund wird jedoch entgegengehalten , dass sich die Zoos rechtsmissbräuchlich verhielten, wenn sie „sich auf eine dem Zwang folgende Ausnahme berufen, die sie aber durch Eingriff in die Natur und Einschränkung des natürlichen Verhaltensspektrums selbst geschaffen haben.“15 Hinsichtlich der Abwägung der Interessen im Einzelnen ist auf den Beschluss des Oberlandesgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (OLG) vom 28.6.2011 hinzuweisen. Es hat über die Strafbarkeit von „Mitarbeitern eines Zoologischen Gartens nach §§ 1 S. 1, 17 Nr. 1 TierSchG wegen Tötung im Rahmen eines Europäischen Erhaltungszuchtprogramms geborenen, aber zur Erhaltungszucht ungeeigneten Tigernachwuchses“ entschieden.16 Ein vernünftiger Grund in diesem Sinne zur Tötung eines überzähligen Tieres sei nicht schon generell im Artenschutz zu sehen Es gebe keine Vorschriften, die die Tötung von im Zoo geborenen Jungtieren, die nicht zur Erhaltung ihrer Art beitragen können, vorsähen. Vielmehr seien nach § 42 Abs. 3 Nr. 4 BNatSchG der Tierschutz und der Artenschutz beim Betrieb eines Zoos gleichberechtigt zu beachten. Es habe daher eine Abwägung im Einzelfall stattzufinden.17 Im Rahmen der Güterabwägung stellt das OLG zunächst fest, dass weder der Artenschutz noch die biologische Vielfalt die Euthanasie einzelner Tiere erfordern . Zur Gewährleistung eines brauchbaren Genpools sei es schlimmstenfalls erforderlich, die zuchtungeeigneten Tiere fortpflanzungsunfähig zu machen und sie nicht in ein Erhaltungszuchtprogramm aufzunehmen. Hinsichtlich des Arguments des nicht ausreichenden Platzes verweist das OLG auf den Tierschutzbericht 2003 und die Leitlinien des VDZ zur Regulierung der Tierpopulation , die auch erst für den Fall, dass nach einer sorgfältigen Prüfung eine Haltung in angemessener Lebensqualität nicht gewährleistet werden könne, die Tötung überzähliger Tiere vorsähen . Für den zu entscheidenden Fall kam es zu dem Schluss, dass zumindest zunächst ausreichender Platz bestanden hätte, da auch für reinerbigen Tigernachwuchs ausreichend Platz gewe- 11 Caspar, Der vernünftige Grund, Natur und Recht 1997, S. 577 (580, 583). 12 Tierschutzbericht, BT-Drs. 15/723, S. 55. 13 Tierschutzbericht, BT-Drs. 15/723, S. 55. 14 Metzger in: Lorz/Metzger, Tierschutzgesetz Kommentar, München 2008, § 1 Rn. 93. 15 Ort, Zur Tötung unerwünschter juveniler Tiere, Natur und Recht (2010) 32, S. 853 (858). 16 Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.6.2011, 2 Ss 82/11, zitiert nach juris, Leitsatz. 17 Ebd., Rn. 10; so auch Metzger in: Lorz/Metzger, Tierschutzgesetz Kommentar, München 2008, § 1 Rn. 93. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 – 3000-059/2012 Seite 7 sen wäre und der Zoo über keine weiteren, eine kurzfristige Verpaarung zulassenden Tiger verfügte . Folglich sei jedenfalls eine kurzfristige Tötung des Tigernachwuchses nicht nötig gewesen. Auch waren die Tiger nach Ansicht des Gerichts nicht wertlos, da es auch Aufgabe des Zoos sei, durch die Zurschaustellung der Tiere auf die Notwendigkeit des Schutzes ihres natürlichen Lebensraumes aufmerksam zu machen. Für das Erreichen dieses erzieherischen Zwecks komme es nicht auf die Reinerbigkeit der Tiere an. Hervorzuheben ist das abschließende Argument des Gerichts in Bezug auf eine besondere Verantwortlichkeit des Menschen, wenn ein Fehler im System des Erhaltungszuchtprogramms dazu führte, dass Tiernachwuchs entsteht, der nicht für das Programm verwendet werden könne. Dieser Verantwortlichkeit sollte man sich nicht kurzfristig durch Euthanasie entledigen können. Auf einen weiteren Fall wird in der Literatur hingewiesen (Hilderbrandt, 2008). In diesem wurden Bären als Jungtiere vom Tierpark Grimma durch den Zoo Leipzig übernommen. Da sich die Haltungsbedingungen im Tierpark Grimma jedoch verschlechtert hatten, konnten die Tiere nicht mehr dorthin zurück gegeben werden. Die intensiven Bemühungen einer anderweitigen Unterbringung blieben erfolglos und spätestens mit dem Eintritt der Geschlechtsreife war auch im Leipziger Zoo keine artgerechte Haltung mehr möglich. Es wurde schließlich eine Kommission eingesetzt, die nach einer Güter- und Interessenabwägung zu dem Schluss kam, die Tiere zu töten . Hier nahm die Staatsanwaltschaft das Vorliegen eines vernünftigen Grundes an. 3. Überzähligkeit In der vor allem in den U.S.A. breit und offen geführten Debatte werden unter Zoo-Fachleuten zwei verschiedene Bestimmungsgründe für das Prädikat „überzählig“ unterschieden: - Tiere die nach Urteil der Herdenverantwortlichen in Erhaltungszuchten für den längerfristigen genetischen und demographischen Bestand einer Population nicht benötigt werden, und - Tiere, die nach Auffassung der haltenden Institution nicht mehr zur Ausstellung oder zur Zucht benötigt werden, können überzählig sein. Letztlich verantwortlich für eine Entscheidung sind die Halter, welche auch die Pflegekosten, das Alter, das Geschlecht, das physische Befinden, das Verhalten und die sozialen Bedingungen, sowie evtl. Platzmangel mit in Betracht ziehen, sei er durch Aufzucht neuer Tiere oder auch aufgrund von Wechseln in regionalen Aufstellungsplänen entstanden. Dabei kommen die Halter häufig zu Entscheidungen, die von den von Herdenmanagern aufgestellten Kriterien divergieren. Ein Tier, das unter dem genetischen Aspekt nicht benötigt wird, kann für den betreffenden Zoo dennoch wirtschaftlich interessant sein. Ein Teil der aus Eigenzucht in Gefangenschaft rekrutierten Tiere besteht aus Hybriden. Schließt sich der Zoo später einem Erhaltungszuchtprogramm an, kann der Hybride infolge des Heranwachsens von Reinzuchten und dem daraus entstehenden Platzmangel überzählig werden. Da Zootiere weitgehend von Verlusten durch Raubtiere und Krankheiten geschützt sind, wird die Überzähligkeit von Tieren den Kosten des Haltungs-Erfolgs zugeschlagen. Besonders schlechte Karten hat nach beiden Überzähligkeitskategorien der männliche Nachwuchs in polygamen Beständen . Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 – 3000-059/2012 Seite 8 Überzähligkeit vorhandener Tiere kann auch durch das Bestreben von Zoos nach publikumsattraktiven Jungtieren aus eigener Nachzucht geschaffen werden, besonders dann, wenn sich die Nachzucht als Erfolgsbeitrag zum Erhalt einer bedrohten Art vermarkten lässt (z.B. Eisbären). Auch wenn nachgewiesen wurde, dass das Ausstellen neuer, bisher im Zoo nicht vorhandener Tiere mindestens ebenso publikumsattraktiv sein kann, wie eigener Nachwuchs, ist der Druck auf die Erzeugung von Jungtieren recht groß. Folgende Ausführungen beziehen sich auf US-amerikanische, wissenschaftliche Quellen, in denen der Gegenstand mit bemerkenswerter Offenheit unter Zoofachleuten diskutiert wird. Zum Management von Überbestand sind lt. Carter, Kagan (2010) eine ganze Reihe von Möglichkeiten einsetzbar: 3.1. Weitergabe an andere Zoos An erster Stelle steht i.d.R. der Versuch, als überzählig erklärte Großtiere in anderen, akkreditierten Zoos unterzubringen, in denen ähnlich gute Haltungsbedingungen herrschen wie in der Herkunftsinstitution . Diese Möglichkeit ist aufgrund des verstärkten Heranwachsens neuer Tiere einerseits, und der vergrößerten Wilddichte in den neu hinzugekommenen Zoos andererseits, zunehmend erschöpft. 3.2. Weitergabe an Händler In den USA ist lt. Carter, Kagan (2010, S.256) die Anzahl der bei der American Association of Zoological Parks and Aquariums (AAZPA) akkreditierten, und auf deren Haltungsstandards verpflichteten Händler im Zeitraum 1978-2005 von 30 auf 4 gesunken. Nicht registrierte Händler, welche Tiere an haltungstechnisch zweit- und drittklassige Abnehmer wie Kleinzoos weitergeben , gibt es zwar lt. US-amerikanischer Literatur auch. Da aber zu Ende der 1990er Jahre in einer ganzen Reihe von Veröffentlichungen Beschwerden über kritikwürdige Unterbringungen erschienen , hat sich lt. Carter, Kagan (2010) der Absatz durch diese Kanäle in den vergangenen Jahren in engen Grenzen gehalten. Stattdessen hat sich in den USA die Praxis des „Warehousing“ entwickelt, bei der die überzähligen Tiere auf Flächen „zwischengelagert“ werden, die für das Publikum kaum zugänglich sind. Die Autoren kritisieren, dass es hierbei häufig kritikwürdige Haltungstechniken gibt, meinen aber, dass ein „warehousing“ unter qualitativ hochwertigen Bedingungen einen wertvollen Lösungsbeitrag liefern könnte. Der Umstand, dass zahlreiche Tiere mit mehr oder weniger Kenntnis der Zoos nach ergebnislosen Vermittlungsversuchen schließlich doch getötet werden, u.a. auch in der Restauration oder auf Flächen privater Jagdveranstalter) wird von Carter, Kagan (2010) als „managerial culling“ durch die Zoos bezeichnet. 3.3. Keulung Im Unterschied zu Deutschland ist in den USA die Keulung auch außerhalb der Tierseuchenbekämpfung erlaubt. In den 1990er Jahren gab es eine Reihe von Stimmen, die einen systematischen Einsatz der Keulung zur Populationskontrolle in Zoos propagierten. Am prononciertesten Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 – 3000-059/2012 Seite 9 äußerte sich Lacy (1995), der davon ausgeht, dass die Keulung im Zoo insofern keinen Netto- Tötungssachverhalt darstellt, als damit in der Hauptsache Platz für neue Tiere geschaffen wird. Ansonsten geht er davon aus, dass alle Tiere früher oder später sterben, am häufigsten, indem sie Prädatoren (incl. Mensch) zum Opfer fallen. Wenn Zoos eingerichtet werden, in denen die Tiere vor Prädatoren und Krankheiten weitgehend geschützt sind, sich ansonsten aber möglichst natürlich verhalten und vermehren können, ist es lt. Lacy nur eine logische Konsequenz, dass die verantwortlichen Menschen die überzähligen Tiere auch beseitigen. Der Autor kritisiert ein inkonsistentes Vorgehen der Zoos, das zu viel Rücksicht auf menschliche Anhänglichkeiten des Pflegepersonals oder der Zoobesucher nimmt und dass z.B. Huftiere viel häufiger und leichter gekeult werden als Primaten, oder Ratten häufiger als Katzen. Carter, Kagan (2010) stellen hierzu fest, dass die Keulung nur dann vernünftig zu diskutieren ist, wenn die Aufgaben der Zoos bei der Unterhaltung und dem Wohlbefinden der Tiere konsistent dargestellt werden. Da zoologische Gärten aber gerne für Schutzgebiete gehalten würden, und gerne auch die Geburt neuer Tiere an die Presse meldeten, es aber vermieden mitzuteilen, dass auch das Töten zu ihrem Geschäft gehöre, riskiere eine Botschaft vom gleichzeitigen Retten und Töten von Tieren gegenwärtig bestenfalls konfus zu wirken. 3.4. Strategische Bestands-Planung Eine kooperatives Bestandsmanagement der Zoobetriebe könnte wesentlich zur Reduktion der Überschussproduktion beitragen. Wenn die Bestandserhaltung nicht mehr Zoo für Zoo getrennt gemanagt würde, sondern einer Linie folgte, die von regionalen Bestandmanagern definiert wird, könnten eine Vielzahl von Tiergeburten vermieden werden, die zum Erhalt der Biodiversität wenig oder nichts beitragen (z.B. Hybridzuchten). Die Sammlungspläne der Zoos wären demnach mit einem zooübergreifenden Sammlungsplan zu harmonisieren. 3.5. Überschussvermeidung Die Entwicklung reversibler Methoden der Kontrazeption sollte lt. Position des USamerikanischen Zoohandbuchs weiter verstärkt werden. Dazu gehört die Berücksichtigung der potenziellen negativen Wirkungen von zeitweiligen oder dauerhaften Trächtigkeitsverhütungen. Mit Kontrazeption lässt sich der Populationszuwachs nicht völlig vermeiden, aber eine stärkere Orientierung der Zoos auf Fortpflanzungsbedürfnisse des einzelnen weilblichen Tiers und auf die Beeinflussungsmöglichkeiten würde einen Beitrag zur Entlastung leisten. 3.6. Haltungsflächen für nicht mehr auszustellende Tiere / regionale Rückzugszentren Eine relativ kostengünstige Möglichkeit zur Verbesserung des Erscheinungsbildes der im Zoo ausgestellten Herden und zum Rückzug nicht mehr für Zucht und Herde benötigter Tiere ist die Schaffung von Flächen für aus dem Ausstellungsbetrieb zurückgezogene Tiere. Die Kosten reduzieren sich, weil zuschauerbezogene Investitionen eingespart werden können. Darüber hinaus sind Gnadenhöfe denkbar, die von mehreren Zoos gemeinsam finanziert werden. 4. Erhaltungszucht Die im Jahr 1985 gestarteten Europäischen Erhaltungszuchtprogramme (EEP) sind ein zooübergreifendes Projekt zur gezielten und koordinierten Zucht von in Zoos gehaltenen Tierarten. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 – 3000-059/2012 Seite 10 Das ursprüngliche Ziel war, diese Tierarten auch ohne weiteren Erwerb von Wildfängen dauerhaft mit ausreichender genetischer Diversität in den Zoos zu erhalten. Umgesetzt werden die EEP in Regie des Europäischen Zooverbands, der damit dem Beispiel des amerikanischen Zooverbandes gefolgt ist. Ebenso wie in den USA wird der Schwerpunkt in Richtung der Erhaltung vom Aussterben bedrohter Arten verschoben18. An den Erhaltungszuchtprogrammen können neben offiziellen Zoos auch Privatpersonen, Universitäten oder Nationalparks mitwirken . Im Rahmen der EEP wird jede Tierart von einem Zoo betreut, der auch das Zuchtbuch der Population führt. Von der Betreuungsstelle aus werden Empfehlungen zur Paarung einzelner Tiere gegeben, mit dem Ziel, den Genpool zu optimieren. Auch wird der Austausch von Tieren unter den Zoos organisiert. Gesamtziele der EEP sind die Herstellung einer gesunden und selbsterhaltungsfähigen Population, die über mehrere Zoos verteilt ist, und die spätere Auswilderung, sofern die Konditionen im Freiland dies erlauben. So begrüßenswert die EEP im Sinne des Erhalts der Biodiversität sind, so entsteht doch gerade aus erfolgreicher EEP eine Nachkommenschaft, die nach relativ kurzer Zeit nur mehr schwer anderweitig unterzubringen ist. Dies betrifft vor allem männlichen Nachwuchs in polygamen Populationen . Nehmen Zoos an EEP teil, so nehmen sie den Zuwachs von Tieren in Kauf, die bereits mittelfristig innerhalb des EEP überzählig sind, die mit den anderen Tieren des Zoos um den verfügbaren Platz konkurrieren und die nur sehr beschränkt weiter gegeben werden können. Der Verband deutscher Zoodirektoren verweist in seinen Veröffentlichungen Bemühungen, Verständnis für Tötungen im Zoo zu wecken, vor allem auf die Erhaltungszuchtprogramme. Ist dies zunächst nachvollziehbar, so beziehen sich die Tötungen offenbar auf eine viel größere Anzahl von Tieren, die nicht aus EEP stammen. Auch der Begriff der Erhaltungszucht selbst wird in den Verlautbarungen oft auf Tiere verwendet , die nicht zu den offiziellen EEP gehören, sondern außerhalb dieses Programms im Zoo geboren wurden und nicht aus Wildfängen stammen. In der US-amerikanischen Debatte ist aber bereits seit Mitte der 1990er Jahre auch Kritik an den originären Erhaltungszuchtprogrammen nachzulesen. Banks (2005) hat in einer Untersuchung von drei amerikanischen sowie den Zoos von London und Melbourne eine Reihe einschlägiger Arbeiten zusammengefasst und zitiert Arbeiten, in denen zum einen die geringen Erfolge von Auswilderungsversuchen (11%) moniert werden. Zum anderen haben Autoren kritisiert, dass die Auswahl der Tiere von vorne herein mehr auf die Ausstattung der Zoos zugeschnitten war, als auf die reale Erhaltung der Arten in der Wildnis. Empfohlen wird, die Erhaltungszuchtprogramme auf kleinere, kostengünstiger zu erhaltende Tiere zu konzentrieren und die Fokussierung auf große Exoten abzubauen, auch wenn dies auf Kosten der Erlöse an Eintrittsgeldern gehen würde. Praded (2002) betitelt einen Artikel über die Perspektiven der Zoos mit dem Einschub „…it’s no longer enough to put endangered species on display and call it conservation…”. 18 vgl. diverse Stellen auf www.vdz.de Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 – 3000-059/2012 Seite 11 Diese Hintergründe untermauern das Magdeburger Urteil von 2011 insofern, als sie die Behauptung , das Interesse der Arterhaltung wäre über den Schutz des Einzeltiers zu stellen und zwinge zur Tötung überzähliger Tiere, stark relativieren. 5. Ergebnis Die Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz e.V. stellte zur Tötung von Nachzuchttieren fest, dass die Tötung „der Abgabe in tierschutzwidrige Haltung“ vorzuziehen sei und schlägt die Gründung einer Tierschutzkommission vor, der ein Amtstierarzt angehören müsse (TVT, 2009). Ein entsprechender Lösungsversuch findet sich in der „Leitlinie der bayerischen Zoos zum Tier-, Natur- und Artenschutz“ von 1998 (vgl. Rigi-Symposium 2003, S. 90), in dem eine zoointerne Ethik-Kommission, ergänzt durch den örtlich zuständigen Amtstierarzt, eingesetzt wird, um über die Tötung von überzähligen Jungtieren zu befinden. Dieser Ansatz kommt einer Forderung des Leiters des Instituts für Tierschutz und Tierverhalten an der FU Berlin entgegen, der in einem Zeitungsinterview von 2008 gefordert hat, mehr Transparenz herzustellen und eine „klare, tiermedizinisch begründete Politik der Tiergärten“ zu verfolgen , um das Vertrauen der Bevölkerung wieder herzustellen. Zumindest sollten die Zoos „alle Angaben zu Zu- und Abgängen mit Begründung in ihre Jahresberichte aufnehmen“ (Luy, 2008). Auch dann bleibt aber fraglich, ob der in den Positionspapieren von WAZA, EAZA und VDZ dargelegte Ansatz zu einer besseren Absicherung gegen Strafanzeigen im Sinne des § 17 TierSchG (vernünftiger Grund) führt. Weiterhin wäre im Einzelfall darzulegen, was unternommen wurde, um die Tötung zu vermeiden. Eine pauschale Ableitung des „vernünftigen Grundes“ aus der „Überzähligkeit“ würde jedenfalls zumindest eine entsprechende Änderung des NatSchG, Kapitel 5, Abschnitt 2, Abs. 2 (Arterhaltung / Zoo) erfordern. Dies würde jedoch der von den Zoos selbst auferlegten Pflicht zuwider laufen, „im Tierschutz höchste Standards anzulegen und anderen diese Maßstäbe nahezu bringen “19. Will man das „dirty little secret“20 der Zootierhaltung auflösen, so erscheint der Gedanke an neue Schwerpunkte in der Zootierhaltung, wie sie in der amerikanischen Fachdebatte bereits entwickelt sind, näher liegend. Dabei geht es im Prinzip um einen Paradigmenwechsel, bei dem nicht mehr die Überzähligkeit als unvermeidliche Folge des Erhaltungsauftrag verstanden wird, sondern selbst als Hauptproblem betrachtet wird. Danach hätten die Zoos „life spanresponsabilities “ gegenüber den aufgestellten Tieren zu übernehmen. Art und Umfang der Zooaufgaben hätten sich an deren Möglichkeiten zur Unterbringung zu bemessen. Die Aufgabe der Arterhaltung würde sich auf Tiere konzentrieren, die in der exotischen Wildnis tatsächlich nicht mehr überlebensfähig sind, bzw. auch solche (meist kleinere und unscheinbarere) Tiere umfassen, die im heimischen Freiland unter Druck geraten sind (Carter, Kagan (2010, S. 266). 19 s. WAZA Grundsatzerklärung Ethik und Tierschutz, Kap. I auf http://www.zoodirektoren.de/staticsite/staticsite.php?menuid=755&topmenu=755&keepmenu=inactive 20 Zitat aus: www.examiner.com vom 11. Februar 2010, Where do surplus animals go Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 – 3000-059/2012 Seite 12 Auch in Deutschland fordern einzelne deutsche Fachleute in jüngerer Zeit ein Umdenken. So stellt Binder (2007, 29, S. 806) fest: „Für die Tötung von Tieren, die unkontrolliert bzw. als Attraktion für das Publikum gezüchtet werden, kann ein „vernünftiger Grund“ nicht in Anspruch genommen werden. Werden Jungtiere als kurzfristige Publikumsmagneten eingesetzt, ohne für ihren späteren Verbleib Sorge zu tragen, so dienen die Tiere als Mittel zur Erreichung eines ökonomischen Zwecks; dies steht weder mit dem Konzept der Mitgeschöpflichkeit, das Achtung und Respekt vor dem Tier gebietet, in Einklang, noch entspricht es dem Selbstverständnis der Zoos als wissenschaftliche Einrichtungen mit volksbildnerischem Auftrag.“21 Und Luy (2011) stellt fest: „Das Problem der Zoos ist ihr überholtes Selbstverständnis, das zunehmende Kritik hervorruft. Tiere aus ihrem Lebensraum und ihren Sozialverbänden zu reißen, in andere Kontinente zu verschiffen und dort auszustellen, wird gegenwärtig damit gerechtfertigt, dies sei unverzichtbar, um einige Spezies vor dem Aussterben zu bewahren, gute zoologische Forschung zu betreiben, deren Ergebnisse dem Zoobesucher zu vermitteln, und überhaupt um letzteren eine anspruchsvolle Freizeitgestaltung zu ermöglichen. Bei genauer Betrachtung treffen aber viele dieser Argumente auf zahlreiche Tierarten nicht zu. Und auch durch die Züchtungsbemühungen in den Zoos lässt sich das angesprochene Problem der "unpassenden Umwelterwartung " nicht lösen“. (…)“Ich bin davon überzeugt, dass sich eine nicht unerhebliche Zahl von Tieren in menschlicher Haltung einfach nicht wohl fühlen wird, was immer für einen Aufwand wir betreiben. Solche Tierarten, wie beispielsweise Delfine, Eisbären oder Elefanten (und noch viele andere), sollten wir deshalb weder einfangen noch halten oder ausstellen, sondern ausschließlich in ihrem Lebensraum schützen und gegebenenfalls dort aufsuchen, und zwar ohne dass das ihren Lebensraum beeinträchtigt oder zerstört“. (...) “Demgegenüber drängen sich aber zahlreiche Tiere dem Menschen förmlich auf und gedeihen bei Teilhabe an menschlichen Ressourcen (Nahrung oder Behausung) prächtig. Und die anderen sollten wir vielleicht nicht dazu zwingen. Der bescheidene Nutzen, den wir daraus ziehen, ist es möglicherweise nicht wert“. 21 Binder, Der „vernünftige Grund“ für die Tötung von Tieren, Natur und Recht (2007) 29, S. 806 (811). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 – 3000-059/2012 Seite 13 Literatur Banks (2005): The changing face of zoos: centres for conservation or a panacea in an age of extinction ? , University of Tasmania, 2005, abrufbar unter: http://search.utas.edu.au/results.html?cx=001978779196300580339:7ti3ky4oiq8&cref=http://sear ch.utas.edu.au/Library/cref_cse.xml&cof=FORID:9&q=Jo%20Banks Binder (2007):Der „vernünftige Grund“ für die Tötung von Tieren, Natur und Recht (2007) 29, S. 806 (811). 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