© 2017 Deutscher Bundestag WD 5 - 3000 - 054/17 WD 4 - 3000 - 053/17 Klein- und Kleinstbrauereien (sogenannte Mikrobrauereien) Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 054/17 WD 4 - 3000 - 053/17 Seite 2 Klein- und Kleinstbrauereien (sogenannte Mikrobrauereien) Aktenzeichen: WD 5 - 3000 - 054/17 WD 4 - 3000 - 053/17 Abschluss der Arbeit: 29. Juni 2017 Fachbereiche: WD 4: Haushalt und Finanzen WD 5: Wirtschaft und Verkehr, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 054/17 WD 4 - 3000 - 053/17 Seite 3 Zu Klein- und Kleinstbrauereien (sogenannten Mikrobrauereien) wurde um die Beantwortung der folgenden Fragen gebeten: 1. Welche Gesetze regeln das Brauen von Craft Beer und das Betreiben von Mikrobrauereien? Gibt es eine gesetzliche Definition der Mikrobrauerei? 2. Welche Genehmigungen sind dafür erforderlich? 3. Welche Steuern und Abgaben werden bei der Produktion von Craft Beer erhoben? Die Beantwortung der Fragen 1 und 2 erfolgte durch den Fachbereich WD 5 u.a. auf der Basis von Informationen des Verbandes „Private Brauereien Deutschland e.V.“ und des „Deutschen Brauer- Bundes e.V.“, die diese auf eine entsprechende Anfrage des Fachbereichs zur Verfügung gestellt haben. Die Frage 3 wurde vom Fachbereich WD 4 bearbeitet. 1. Welche Gesetze regeln das Brauen von Craft Beer und den Betrieb von Mikrobrauereien? Gibt es eine gesetzliche Definition der Mikrobrauerei? Die Herstellung und das Inverkehrbringen von Bier sind in Deutschland im Vorläufigen Biergesetz 1, der Verordnung zur Durchführung des Vorläufigen Biergesetzes2 und der Bierverordnung3 gesetzlich geregelt. Diese Regelungen gelten für jede Brauerei, unabhängig von ihrer Größe. Bier ist nach der Bierverordnung eine geschützte Bezeichnung. Unter der Bezeichnung „Bier“ dürfen gewerbsmäßig nur Getränke in den Verkehr gebracht werden, die gegoren sind und den Vorschriften des Vorläufigen Biergesetzes sowie der Verordnung zur Durchführung des Vorläufigen Biergesetzes entsprechen. Zu beachten ist jedoch, dass zur Herstellung von Bier, das mit einem Hinweis auf das deutsche Reinheitsgebot4 versehen ist, außer CO2 keinerlei Zusatzstoffe verwendet werden dürfen. Hintergrund dieser strengen Regel ist, dass nach dem deutschen Reinheitsgebot gebrautes Bier ein traditionelles Lebensmittel ist, welches einen besonderen europarechtlichen Schutz genießt. Eine gesetzliche Definition der Mikrobrauerei gibt es nicht. Im Biersteuergesetz5 wird eine Unterteilung im Hinblick auf den Steuertarif, der sich nach der Ausbringungsmenge richtet, vorgenommen , ohne dass dabei bestimmte Arten von Brauereien unterschieden werden. Die unterschiedlichen Ausbringungsmengen und die Besteuerung finden sich unter 3. 1 https://www.bgbl.de/xaver /bgbl/start.xav?start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl193s1399.pdf%27%5D#__bgbl__%2F%2F*%5 B%40attr_id%3D%27bgbl193s1399.pdf%27%5D__1498730674902 2 https://www.gesetze-im-internet.de/bierstdb/BJNR701350931.html 3 https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bierv/gesamt.pdf 4 http://www.reinheitsgebot.de/en/home/the-reinheitsgebot/ 5 https://www.gesetze-im-internet.de/bierstg_2009/BJNR190800009.html Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 054/17 WD 4 - 3000 - 053/17 Seite 4 Auf einer Internetplattform zu Mikrobrauereien6 werden diese in der Rubrik „Information“ wie folgt definiert: „Als Mikrobrauerei wird ein Braubetrieb bezeichnet, der ein geringes Produktionsvolumen aufweist , unabhängig von großen Brauereigruppen agiert und einen alternativen Ansatz zum Bierbrauen bietet. Typischerweise legt ein solches Unternehmen besonderen Wert auf Methoden, Geschmack , Qualität und Kundennähe. Die Mikrobrauerbewegung begann in den 1970er-Jahren im UK und breitete sich in der Folge auch in anderen Biernationen aus. In den USA entwickelte sich hieraus das Craft Brewing. Oft werden Mikrobrauereien als Brauhäuser betrieben. Als Richtwert für die Verzeichnung auf der Karte7 gilt ein maximales Produktionsvolumen von 15.000 Hektoliter pro Jahr. Craft Beer ist handwerklich gebrautes, zumeist aus einer Mikrobrauerei stammendes Bier. Charakteristisch für das Craft Brewing sind Neuinterpretationen alter Biersorten und die Erzeugung ungewöhnlicher Aromen durch untypische Zutaten. Mit unkonventionellen Geschmacksrichtungen , traditionellen Herstellungsmethoden und geringen Produktionsvolumen positioniert sich Craft Beer bewusst als Gegensatz zu industriell gefertigter Massenware.“ 2. Welche Genehmigungen sind dafür erforderlich? Zum Betreiben einer kleinen Brauerei bedarf es zunächst der Anmeldung als Gewerbe. Die Anmeldung des Gewerbes muss bei der zuständigen Behörde - dem Gewerbeamt, Ordnungsamt oder einer anderen nach dem jeweiligen Landesrecht dafür zuständigen Behörde - am Standort des zukünftigen Unternehmens erfolgen. Die Erlangung eines Gewerbescheins ist ohne großen finanziellen und bürokratischen Aufwand möglich. Die dazu notwendigen Dokumente können zuvor beim Amt erfragen werden. Die Anmeldedaten werden von der Anmeldebehörde anschließend an das Finanzamt, die Handels- bzw. Handwerkskammer, die Berufsgenossenschaft, das Eichamt, die Umwelt- und Baubehörde sowie an die Lebensmittelaufsicht weitergeleitet. Der Antragsteller wird auf seine gewerberechtliche Zuverlässigkeit überprüft. So darf er keine einschlägigen Vorstrafen und keine Schulden im Hinblick auf Steuern und Sozialabgaben haben. Jede Brauerei erzeugt Emissionen in Form von Dampf, Abwasser und Lärm beim Füllen der Fässer und Flaschen sowie deren Transport. Aus diesem Grund kann die zuständige Behörde (z.B. Umweltamt oder Gewerbeaufsicht) Umweltauflagen auferlegen. Deren Ausgestaltung hängt oft mit dem Standort des Braubetriebs und der angestrebten Produktionsmenge des Bieres ab. Für 6 https://www.mikrobrauer.com/?map=de#7/51.163/10.448 Um zur oben aufgeführten Definition zu gelangen, ist es erforderlich, dass die Rubrik „Information“ angeklickt wird. 7 Anmerkung des Verfassers: Mikrobrauereien sind auf einer interaktiven Landkarte zusammengestellt, um deren Standorte zu dokumentieren (sog. Bierlandkarte, abzurufen unter: https://www.mikrobrauer.com/?map=de%237/51.163/10.448), siehe auch DeutscheHandwerksZeitung, Bier-Landkarte weist den Weg zu kleinen Brauereien, Onlineartikel vom 26.06.2015, unter http://www.deutsche-handwerks-zeitung.de/bier-landkarte-weist-den-weg-zu-kleinen-brauereien /150/4562/296506. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 054/17 WD 4 - 3000 - 053/17 Seite 5 kleine Brauereien bis zu einem Jahresausstoß von ca. 73.000 hl muss kein förmliches Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz8 durchlaufen werden. Die Behörde kann aber die Begrenzung der Betriebsgröße oder des Lärms bzw. Geruchs anordnen. Das Handwerk des Brauers und des Mälzers ist in der Handwerksordnung9 als zulassungsfreies Handwerk eingetragen. Dies bedeutet, dass jeder dieses Handwerk verrichten kann, ohne über eine Ausbildung als Brauer oder Mälzer zu verfügen. Erwirbt der Betreiber oder ein Mitarbeiter der Brauerei diese Qualifikation10, wird dies auch in der Handwerksrolle der Handwerkskammer eingetragen. 3. Welche Steuern und Abgaben werden bei der Herstellung von Craft Beer erhoben? Craft Beer unterliegt keiner gesonderten Besteuerung und wird wie andere Biere nach dem Biersteuergesetz 11 besteuert. Steuergegenstand sind Erzeugnisse der Position 2203 der Kombinierten Nomenklatur (Bier aus Malz) sowie Mischungen von Bier mit nicht alkoholischen Getränken, die der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur zuzuordnen sind. Die Höhe der Biersteuer richtet sich nach dem Stammwürzegehalt des Bieres. Dieser wird in Grad Plato gemessen. Der Regelsteuersatz beträgt pro Hektoliter 0,787 Euro je Grad Plato. Ein Hektoliter Bier mit einem Stammwürzegehalt von 12 Grad Plato – das entspricht einem durchschnittlich starken Bier – ist also mit 9,44 Euro (= 12 x 0,787 Euro) Biersteuer belastet. Brauereien mit einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als 200.000 hl können ermäßigte Steuersätze in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist jedoch, dass sie rechtlich und wirtschaftlich von einer anderen Brauerei unabhängig sind. Bei Anwendung der ermäßigten Staffelsteuersätze vermindert sich der Regelsteuersatz in 1.000- Hektoliter-Schritten gleichmäßig auf 84,0 % bei einer Jahreserzeugung von 40.000 Hektolitern, auf 78,4 % bei einer Jahreserzeugung von 20.000 Hektolitern, auf 67,2 % bei einer Jahreserzeugung von 10.000 Hektolitern und auf 56,0 % bei einer Jahreserzeugung von 5.000 Hektolitern. 8 https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bimschg/gesamt.pdf 9 https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/hwo/gesamt.pdf 10 https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/brau_m_lzausbv_2007/gesamt.pdf 11 Biersteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 054/17 WD 4 - 3000 - 053/17 Seite 6 Die Maximalbegünstigung von 56 Prozent des Regelsteuersatzes erreichen Brauereien mit einer Jahreserzeugung von 5.000 hl und weniger. Bier kann von der Steuer befreit sein, wenn es als Probe innerhalb oder außerhalb eines Steuerlagers zu betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen verbraucht oder für Zwecke der Steuer- bzw .Geberbesteueraufsicht entnommen wird im Steuerlager zur Herstellung von Getränken verwendet wird, die nicht der Biersteuer unterliegen als Probe zu einer Qualitätsprüfung der zuständigen Behörde vorgestellt oder auf Veranlassung dieser Behörde entnommen wird unter Steueraufsicht vernichtet wird von Brauereien an ihre Angestellten und Arbeiter als Haustrunk unentgeltlich abgegeben wird Die Biersteuer wird von Bundesfinanzbehörden (Zollverwaltung) erhoben. Das Steueraufkommen steht den Ländern zu. Beim Verkauf von Bier werden außerdem noch 19 Prozent Mehrwertsteuer erhoben. ***